Urteil vom Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht (12. Kammer) - 12 A 116/17
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
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Der Kläger begehrt die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Ablehnung seiner Zurruhesetzung sowie Schadensersatz.
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Der am xxx geborene Kläger steht als Technischer Regierungsamtsrat (Besoldungsgruppe A 12) in den Diensten der Beklagten.
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Mit Antrag vom 29.11.2016 begehrte er die Versetzung in den Ruhestand nach § 4 des Gesetzes zur Ausgliederung von Beamtinnen und Beamten der Bundeswehr (BwBeamtAusglG).
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Nach erfolglosem Vorverfahren (Bescheid vom 16.05.2017 und Widerspruchsbescheid vom 26.06.2017) hat er unter dem 18.07.2017 Klage erhoben.
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Er trägt im Wesentlichen vor, dass er ausschließlich auf Basis des § 4 BwBeamtAusglG in den Ruhestand versetzt werden wolle. Auf dieser Grundlage könne er abschlagsfrei in den Ruhestand treten. Personalärztlicherseits sei sein Ansinnen unterstützt worden. Im Übrigen habe man ihm bestätigt, dass für ihn keine weitere Verwendungsmöglichkeit bestehe.
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Der Kläger hat ursprünglich beantragt,
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den Bescheid der Beklagten vom 16.05.2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.06.2017 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihn gemäß § 4 BwBeamtAusglG in den Ruhestand zu versetzen,
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hilfsweise,
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die Beklagte zu verpflichten, ihn zum nächstmöglichen Zeitpunkt in den vorzeitigen Ruhestand zu versetzen,
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weiter hilfsweise,
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die Beklagte zu verpflichten, seinen Antrag unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.
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Nachdem die Vorschrift des § 4 BwBeamtAusglG mit Ablauf des 31.12.2017 weggefallen ist, beantragt der Kläger nunmehr,
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festzustellen, dass der Bescheid der Beklagten vom 16.05.2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.06.2017 rechtswidrig war und die Beklagte bis zum 31.07.2017 verpflichtet war, ihn gemäß § 4 BwBeamtAusglG in den Ruhestand zu versetzen,
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sowie,
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ihn beamten- und versorgungsrechtlich so zu stellen, als wäre er antragsgemäß in den Ruhestand versetzt worden.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Sie trägt im Wesentlichen vor, dass die nach Wegfall des § 4 BwBeamtAusglG umgestellte Klage unzulässig sei; es fehle am erforderlichen Fortsetzungsfeststellungsinteresse. Der Vortrag des Klägers sei nicht geeignet, ein schutzwürdiges Vertrauen zu begründen. Es sei bereits fraglich, ob ein solches überhaupt vorliegen könne. Entscheidend sei im Übrigen nicht die Personalärztliche Einschätzung, sondern die – hier nicht vorliegende – erforderliche Zustimmung der zuständigen Stelle.
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Der Antrag zu 2) habe ebenfalls keine Erfolgsaussichten. Die auf Schadensersatz gerichtete Klage sei ebenfalls bereits unzulässig, weil es an der erforderlichen erfolglosen Durchführung eines Vorverfahrens fehle. Ein Schadensersatzantrag sei zu keiner Zeit bei der zuständigen Stelle gestellt worden. Der Antrag sei auch unbegründet, es liege weder ein rechtswidrig schuldhaftes Handeln der Behörde vor, noch erschließe sich, worin ein Schaden des Klägers liegen solle. Schließlich sei auch zu berücksichtigen, dass der Kläger den ihm zumutbaren, zeitnahen gerichtlichen Primärrechtsschutz nicht in Anspruch genommen habe. Es sei kein Grund ersichtlich, warum er sich nicht im Rahmen eines einstweiligen Rechtsschutzverfahrens an das Gericht gewandt habe. Insoweit treffe den Kläger nach dem Rechtsgedanken des § 839 Abs. 3 BGB ein Mitverschulden, das einen Anspruch auf Schadensersatz entfallen lasse.
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Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter einverstanden erklärt.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie auf den beigezogenen Verwaltungsvorgang der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
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Über die Klage kann trotz Ausbleibens der Beklagten in der mündlichen Verhandlung entschieden werden, weil sie in der Ladung darauf hingewiesen worden ist, dass auch beim Ausbleiben eines Beteiligten verhandelt und entschieden werden kann (§ 102 Abs. 2 VwGO).
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Die Klage ist unzulässig. Dies gilt sowohl für den Antrag zu 1) als auch für den zu 2).
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Bei dem Antrag zu 1) handelt es sich zwar um einen (in zulässiger Weise) umgestellten Fortsetzungsfeststellungsantrag (§ 113 Abs. 1 Satz 4 analog). Voraussetzung für dessen Zulässigkeit ist indes ein berechtigtes (Forsetzungs-)Feststellungsinteresse. Als ein solch berechtigtes Interesse kommen je nach Lage der Dinge alle anzuerkennenden schutzwürdigen Interessen rechtlicher, wirtschaftlicher oder ideeller Art in Betracht. In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass eine konkrete Wiederholungsgefahr, ein Rehabilitationsinteresse, die Präjudizialität im Hinblick auf einen Amtshaftungsprozess und die Geltendmachung eines schwerwiegenden Grundrechtseingriffs ein solches Interesse begründen können. Gesichtspunkte, die ein schutzwürdiges Vertrauen nach den oben genannten Fallgruppen oder ein sonstiges, gleichgewichtiges Vertrauen begründen können, hat der Kläger nicht dargelegt. Allein die Tatsache, dass die Beklagte es abgelehnt hat, ihn nach § 4 BwBeamtAusglG in den Ruhestand zu versetzen, begründet nicht die für die Annahme etwa eines Rehabilitationsinteresses notwendige Schwere der Maßnahme. Dies hat die Beklagte in ihrem Schriftsatz vom 08.06.2018 nach Auffassung des Gerichts zutreffend dargelegt. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die dortigen Ausführungen Bezug genommen.
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Bei dem erstmals im gerichtlichen Verfahren geltend gemachten Schadensersatzbegehren (Antrag zu 2)) handelt es sich um eine Klagänderung im Sinne des § 91 VwGO in Form einer Klagerweiterung (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, § 91 Rn 5 ff). Auch wenn insoweit Sachdienlichkeit im Sinne des § 91 VwGO anzunehmen wäre, bleibt der Schadensersatzantrag ohne Erfolg. Er ist ebenfalls unzulässig. Dies hat die Beklagte ebenfalls in ihrem Schriftsatz vom 08.06.2018 dargelegt. Das Gericht macht sich diese Erwägungen vollumfänglich zu Eigen und verweist zur Vermeidung von Wiederholungen auf die dortigen Ausführungen.
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Ergänzend bzw. vertiefend sei lediglich noch auf Folgendes hingewiesen:
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Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts setzt eine auf Schadensersatz gerichtete Leistungsklage einen vor Klagerhebung an den Dienstherrn gerichteten, entsprechenden Antrag voraus. Es handelt sich hierbei um eine Klagvoraussetzung, nicht um eine im Prozess nachholbare bloße Sachurteilsvoraussetzung. Der Schadensersatzanspruch muss vor der Erhebung der Klage in erkennbarer Form an den Dienstherrn herangetragen werden, so dass dieser nicht erst im Prozess mit ihm konfrontiert wird (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 10.04.1997 – 2 C 38.95 – juris Rn. 19).
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Dieses Erfordernis hat das Bundesverwaltungsgericht zwar im Urteil vom 28.06.2001 (2 C 48.00, juris Rn. 15) insofern klarstellend eingeschränkt, dass die Zulässigkeit einer auf Schadensersatz gerichteten allgemeinen Leistungsklage aus dem Beamtenverhältnis nicht zwingend ein in diesem Verfahren vorgeschalteten zusätzlichen Antrag an den Dienstherrn voraussetzt, wenn die Durchführung eines Vorverfahrens möglich ist. Den Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts ist aber zugleich zu entnehmen, dass das Schadensersatzbegehren vor Klagerhebung, sei es durch einen Antrag oder im Wege des Widerspruchs gegenüber dem Dienstherrn geltend gemacht und konkretisiert werden muss (vgl. dazu etwa OVG Münster, Beschluss vom 04.03.2014 – 6 A 588/12 – juris Rn. 4). Nur so wird der Dienstherr in die Lage versetzt, die Angelegenheit einer verwaltungsinternen Prüfung zu unterziehen und durch eine denkbare Abhilfe oder aber nähere Begründung seines Standpunktes einen Rechtsstreit mit dem Beamten zu vermeiden (vgl. dazu VGH München, Beschluss vom 29.10.2013 – 3 ZB 09.1593 – juris Rn. 6)
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Diese Voraussetzungen hat der Kläger nicht eingehalten. Er hat – wie bereits erwähnt – erstmals im gerichtlichen Verfahren ein Schadensersatzbegehren geäußert. Insoweit ist sein Klagantrag unzulässig.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; sie ist gemäß §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO vorläufig vollstreckbar.
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Referenzen
- ZPO § 167 Rückwirkung der Zustellung 1x
- ZPO § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung 1x
- ZPO § 711 Abwendungsbefugnis 1x
- § 4 BwBeamtAusglG 6x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 91 2x
- BGB § 839 Haftung bei Amtspflichtverletzung 1x
- VwGO § 102 1x
- VwGO § 154 1x
- Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 6 A 588/12 1x