Beschluss vom Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht (2. Kammer) - 2 B 32/21
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens.
Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind erstattungsfähig.
Der Streitwert wird auf 7.500 € festgesetzt.
Gründe
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I. Der von den Antragstellern gestellte Antrag,
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dem Antragsgegner im Wege einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO aufzugeben, die Bauarbeiten zur Ausführung des Wohnbauvorhabens der Beizuladenden auf dem Grundstück E-Straße in A-Stadt, katasteramtlich bezeichnet als Flurstück xx/xx, Flur x, Gemarkung A-Stadt, durch eine für sofort vollziehbar zu erklärende Ordnungsverfügung vorläufig stillzulegen,
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hat keinen Erfolg.
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Der Antrag ist zulässig, denn vorläufiger Nachbarrechtschutz kann im Genehmigungsfreistellungsverfahren (§ 68 LBO) mangels Vorliegens einer Baugenehmigung nicht gemäß §§ 80a Abs. 3, 80 Abs. 5 VwGO, sondern im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO erlangt werden (vgl. OVG Schleswig, Beschluss vom 09.07.2019 - 1 MB 12/19 -, n.v.).
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Der Antrag ist jedoch unbegründet.
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Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand getroffen werden, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte und sowohl ein Anordnungsgrund – die Eilbedürftigkeit der begehrten Regelung – als auch ein Anordnungsanspruch – der materiell-rechtliche Anspruch auf die begehrte Regelung – hinreichend glaubhaft gemacht worden sind (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO). Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt.
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Den Antragstellern steht im Hinblick darauf, dass ausweislich des eingereichten Lichtbildes vom 28.05.2021 (Bl. 58 d.A.) die Bauarbeiten für das unter dem 06.10.2020 vom Antragsgegner freigestellte Bauvorhaben begonnen haben, ein Anordnungsgrund zur Seite.
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Dagegen liegt ein Anordnungsanspruch auf bauaufsichtliches Einschreiten im Sinne des § 59 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 LBO, wie er beim Antragsgegner mit Schreiben vom 31.05.2021 geltend gemacht worden ist, nicht vor. Ein solcher Anspruch auf Tätigwerden des Antragsgegners bestünde nicht bereits, wenn die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 59 Abs. 1, 2 Satz 1 Nr. 1 LBO vorliegen, sondern es ist vielmehr darüber hinaus erforderlich, dass der Nachbar in subjektiv-öffentlichen Nachbarrechten verletzt ist. Maßgebend ist, ob das Bauvorhaben gegen Vorschriften verstößt, die dem Schutz des um Rechtsschutz nachsuchenden Nachbarn dienen. Ein Verstoß gegen Rechtsnormen, die zumindest auch dem Schutz des um Rechtsschutz suchenden Nachbarn zu dienen bestimmt sind, ist bereits tatbestandliche Voraussetzung für einen Anspruch des Nachbarn auf fehlerfreie Ausübung des Ermessens der Bauaufsichtsbehörde bei der Entscheidung darüber, ob sie gegen einen rechtswidrigen Zustand – etwa durch Erlass einer Stilllegungsverfügung – einschreiten soll. Erst wenn diese Voraussetzungen vorliegen, entsteht für den Nachbarn überhaupt ein subjektives Recht auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über ein mögliches bauaufsichtliches Einschreiten. Eine sog. „Ermessensreduzierung auf Null“, bei der sich dieses Ermessen dahingehend verdichtet, dass sich nur ein Einschreiten als rechtmäßige Entscheidung erweist, liegt erst dann vor, wenn geschützte Nachbarrechte in besonders gravierender Weise beeinträchtigt werden (OVG Schleswig, Beschluss vom 05.09.2008 - 1 LA 53/08 -, Rn. 2; Beschluss vom 06.01.2015 - 1 LA 60/14 -, Rn. 9, beide juris).
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Vorliegend fehlt es an der Glaubhaftmachung eines Rechtsverstoßes gegen nachbarschützende Vorschriften des Bauplanungs- und Bauordnungsrechts durch die Realisierung des streitgegenständlichen Bauvorhabens (Neubau eines weiteren Einfamilienhauses in zweiter Reihe) auf dem Grundstück E-Straße in A-Stadt, welches im Rahmen der Genehmigungsfreistellung nach § 68 LBO angezeigt wurde und den Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 1.25 in der 6. Änderung der Gemeinde A-Stadt vom 15.10.1998 unterliegt.
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1. Die Antragsteller können sich zunächst nicht auf die textlichen Festsetzungen in den Ziffern 3.1 und 3.2 des Bebauungsplans berufen, wonach die mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB zu belastenden Flächen zugunsten der jeweiligen Grundstückseigentümer der hinteren überbaubaren Flächen sowie der Träger der Ver- und Entsorgung mit einer Mindestbreite von 3,00 m festgesetzt werden. Zwar ist die Zufahrt zum hinteren Teil des Grundstücks der Beigeladenen, die südlich an die im Eigentum der Antragsteller stehende Zufahrt zu ihrem eigenen Hinterliegergrundstück angrenzt, ausweislich der eingereichten Fotos nur 2,5 m breit. Hierin liegt jedoch kein Verstoß gegen nachbarschützende Vorschriften des Bebauungsplans, auf die sich die Antragsteller berufen könnten. Denn die Festsetzungen hinsichtlich der Geh- Fahr und Leitungsrechen bestehen bereits nach dem Wortlaut des Bebauungsplans ausdrücklich nur zugunsten des jeweiligen hinteren Grundstücks, und nicht zugunsten eines Nachbargrundstücks.
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2. Aus den Vorschriften über die Erschließung des Baugrundstücks (§ 30 Abs. 1 BauGB, § 4 LBO) ergeben sich unmittelbar ebenfalls keine Abwehrrechte der Antragsteller, denn diese Vorschriften dienen allein dem öffentlichen und zum Teil auch dem Interesse des Bauherrn (vgl. OVG Schleswig, Beschluss vom 17.12.1992 – 1 M 72/92 –, Rn. 2, juris).
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3. Auch soweit sich die Antragsteller unter Bezugnahme auf ein Urteil des VGH München (Urteil vom 07.12.2010 – 14 B 09.2292 –, juris) darauf berufen, dass ihnen - mittelbar - durch die Errichtung des streitgegenständlichen Gebäudes in unzulässiger Weise ein Notwegerecht mit enteignender Wirkung zulasten ihres Grundstücks aufgedrängt werde, weil die Auffahrt zum Bauvorhaben zu schmal sei, verfängt dies nicht. Es ist bereits zweifelhaft, ob ein Notwegerecht im Rahmen einer Genehmigungsfreistellung entstehen kann (hierzu unter a.). Dies kann im Ergebnis jedoch dahinstehen, da hinsichtlich der Breite der Zufahrt zu dem streitgegenständlichen Bauvorhaben keine materiell-rechtlichen Verstöße erkennbar sind. Die gilt sowohl unter dem Gesichtspunkt der Erschließung (§ 4 LBO, § 30 Abs. 1 BauGB, hierzu unter b.), als auch unter sich aus Bauordnungsrecht ergebenden Brandschutzgesichtspunkten (insb. § 5 LBO hierzu unter c.).
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a. In der Rechtsprechung ist zwar anerkannt, dass einem Nachbarn ein Abwehrrecht etwa dann zustehen kann, wenn eine rechtswidrige Baugenehmigung dadurch in sein durch Art. 14 Abs. 1 GG geschütztes Eigentumsrecht eingreift, dass sie in Folge des Fehlens der wegemäßigen Erschließung zur Begründung oder Ausweitung eines Notwegerechts nach § 917 Abs. 1 BGB am Grundstück des Nachbarn führt. Denn die Baugenehmigung stellt verbindlich fest, dass das Vorhaben mit dem öffentlichen Baurecht übereinstimmt und bestimmt damit als öffentlich-rechtliche Erlaubnis auch in zivilrechtlicher Hinsicht den zulässigen Nutzungsrahmen im Sinne des § 917 Abs. 1 BGB. Dementsprechend führt, da es für die Bestimmung, ob ein Grundstück ordnungsmäßig im Sinne von § 917 Abs. 1 BGB genutzt wird, ohne Belang ist, aus welchen Gründen ihm die Verbindung zu einem öffentlichen Weg fehlt, die fehlende Erschließung eines im Rahmen einer bestandskräftigen Baugenehmigung genutzten Wohngrundstücks grundsätzlich zu einem Notwegrecht (vgl. BVerwG, Urteil vom 04.06.1996 – 4 C 15/95 –, Rn. 22 und BVerwG, Beschluss vom 11. Mai 1998 – 4 B 45/98 –, Rn. 8 sowie BGH, Urteil vom 11.12.2020 – V ZR 268/19 –, Rn. 15, alle juris).
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Eine schlichte Duldung entfaltet in diesem Zusammenhang dagegen keinerlei Legalisierungswirkung und kann daher auch kein Notwegerecht begründen (vgl. BVerwG, Urteil vom 04. Juni 1996 – 4 C 15/95 –, Rn. 23, juris). Da eine Genehmigungsfreistellung nach § 68 LBO ebenfalls keine öffentlich-rechtliche Erlaubnis darstellt (vgl. Domning/Möller/Bebensee Stand 2015, § 68, Rn. 5), von der eine Legalisierungswirkung eines materiell baurechtswidrigen Gebäudes ausgehen könnte, spricht hier vieles dafür, dass auch hieraus kein Notwegerecht entstehen kann. Insoweit ist auch das von den Antragstellern angeführte Urteil des VGH München nicht auf den hier zu entscheidenden Fall übertragbar. Letztlich kann all dies jedoch dahinstehen, denn das streitgegenständliche Vorhaben erweist sich bei der gebotenen summarischen Prüfung als hinreichend erschlossen und ist auch sonst hinsichtlich der Breite der Zufahrt baurechtlich nicht zu beanstanden.
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b. Eine mehr als 2,5 m breite Zufahrt ist weder für eine verkehrliche Erschließung i.S.d. § 30 BauGB, noch für eine bauordnungsrechtliche Erschließung i.S.d. § 4 LBO erforderlich.
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§ 30 BauGB verlangt bei qualifiziert beplanten Wohngebieten als wegemäßige Erschließung in der Regel nur, dass mit Personen- und Versorgungsfahrzeugen an die Grenze bzw. (allenfalls durch einen zur öffentlichen Straße gehörenden Geh- und/oder Radweg getrennt) bis fast an die Grenze der einzelnen Baugrundstücke herangefahren werden kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. November 1991 – 8 C 105/89 –, Rn. 15, juris). Eine Erreichbarkeit des Bauvorhabens der Beigeladenen mit einem KFZ ist für eine ordnungsgemäße Erschließung i.S.d. § 30 BauGB dementsprechend nicht erforderlich, sondern es genügt, wenn an das hier im Gegensatz zum Grundstück der Antragsteller nicht geteilte Vorhabengrundstück selbst herangefahren werden kann. Dies ist von der im Westen angrenzenden öffentlichen Straße K-Straße aus möglich. Zudem - worauf es im Ergebnis nicht ankommt - könnte eine Erschließung im Falle einer Teilung durchaus auch über unbefahrbare Wohnwege erfolgen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 23.01.1992 – 4 NB 2/90 –, Rn. 20 und BGH, Urteil vom 11.12.2020 – V ZR 268/19 –, Rn. 16, beide juris).
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Die die bauplanungsrechtliche Erschließung ergänzenden bauordnungsrechtlichen Anforderungen betreffen die Mindestanforderungen an eine ausreichende verkehrsmäßige Erschließung im Interesse der Gefahrenabwehr und sind hier ebenfalls erfüllt. So dürfen nach § 4 Abs. 2 Satz 1 LBO Gebäude nur errichtet werden, wenn das Grundstück in angemessener Breite an einer befahrbaren öffentlichen Verkehrsfläche liegt oder wenn das Grundstück eine befahrbare, öffentlich-rechtlich gesicherte Zufahrt zu einer befahrbaren öffentlichen Verkehrsfläche hat. Diese Anforderungen erfüllt das Grundstück. Zudem sind daneben nach § 4 Abs. 2 Satz 2 LBO auch Wohnwege ohne Befahrbarkeit zulässig, wenn Bedenken wegen Brandschutzes nicht bestehen, sodass auch bauordnungsrechtlich bei einer eventuellen Teilung des Grundstücks eine Erschließung des hinteren Teils gesichert wäre.
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c. Die sich aus § 5 LBO ergebenden brandschutzrechtlichen Anforderungen an die Zuwegung zu dem Bauvorhaben sind ebenfalls erfüllt.
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Nach § 5 Abs. 1 LBO ist von öffentlichen Verkehrsflächen insbesondere für die Feuerwehr ein geradliniger Zu- oder Durchgang zu rückwärtigen Gebäuden zu schaffen (§ 5 Abs. 1 Satz 1, 1. HS LBO). Zu Gebäuden, bei denen die Oberkante der Brüstung von zum Anleitern bestimmten Fenstern oder Stellen mehr als 8 m über Gelände liegt, ist des Weiteren in den Fällen des Satzes 1 anstelle eines Zu- oder Durchgangs eine Zu- oder Durchfahrt zu schaffen (§ 5 Abs. 1 Satz 2 LBO). Zudem sind bei Gebäuden, die ganz oder mit Teilen mehr als 50 m von einer öffentlichen Verkehrsfläche entfernt sind, Zufahrten oder Durchfahrten nach Satz 2 zu den vor und hinter den Gebäuden gelegenen Grundstücksteilen und Bewegungsflächen herzustellen, wenn sie aus Gründen des Feuerwehreinsatzes erforderlich sind (§ 5 Abs. 1 Satz 4 LBO).
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Gemessen daran ist hier ein geradliniger Zuweg i.S.d. § 5 Abs. 1 Satz 1, 1. HS LBO ausreichend, da das ausweislich des beim Antragsgegner eingereichten Lageplans (Bl. 11 des Verwaltungsvorgangs) zur Gebäudeklasse 1 gehörende Vorhaben zwar in zweiter Reihe errichtet wird, aber weder eine Brüstungs- und damit Anleiterhöhe des Obergeschosses von mehr als 8 m über der Geländeoberkante i.S.d. § 5 Abs. 1 Satz 2 LBO, noch ein überlanger Rettungsweg von mehr als 50 m ab der öffentlichen Verkehrsfläche i.S.d. § 5 Abs. 1 Satz 4 LBO besteht. Die erforderliche Breite für geradlinige Zuwege beträgt nach Nr. 14 der Muster-Richtlinie für die Feuerwehr wiederum nur 1,25 m und ist hier gewahrt. Die von den Antragstellern als aufgrund eines Dachvorsprungs ebenfalls zu gering gerügte Durchfahrtshöhe von 2,65 m ist nach der Muster-Richtlinie für die Feuerwehr ebenfalls unschädlich, denn eine Höhenanforderung für Durchwege besteht danach nicht.
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II. Danach ist der Antrag mit der sich aus § 154 Abs. 1 VwGO ergebenden Kostenfolge abzulehnen gewesen. Es ist entspricht hier zudem der Billigkeit i.S.d. § 162 Abs. 3 VwGO, die Kosten der Beigeladenen für erstattungsfähig zu erklären, weil sie sich durch Stellung eines Sachantrages am Kostenrisiko beteiligt hat.
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III. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1, 63 Abs. 2 GKG, wobei der für ein entsprechendes Hauptsacheverfahren anzunehmende Wert von 15.000 € für das betroffene Einfamilienhaus der Antragsteller wegen des nur vorläufigen Regelungscharakters des Eilverfahrens um die Hälfte reduziert worden ist.
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Referenzen
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- VwGO § 80 1x
- ZPO § 920 Arrestgesuch 1x
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