Urteil vom Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht (8. Kammer) - 8 A 364/18

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung abzuwenden durch Zahlung einer Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % der vollstreckbaren Kosten, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

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Die Beteiligten streiten über eine Beseitigungsanordnung.

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Der Kläger ist Landwirt. Zu den von ihm bewirtschafteten und in seinem Eigentum stehenden Flächen gehört u.a. das Flurstück x, Flur x, Gemarkung x (A-Straße). Auf einem zu diesem Flurstück gehörenden Grundstücksteil lagert der Kläger Silage-Rundballen. Bei einer Ortsbesichtigung am 14.11.2017 wurde festgestellt, dass dort ca. 240 Rundballen in drei Schichten mit einer Höhe von ca. 3,60 m gelagert werden würden.

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Das Grundstück befindet sich an dieser Stelle im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 1 „xHof“ der beigeladenen Gemeinde A-Stadt. Es ist als allgemeines Wohngebiet festgesetzt.

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Nach vorheriger Anhörung erließ der Beklagte unter dem 21.03.2018 eine Ordnungsverfügung mit dem Inhalt, die auf dem Grundstück gelagerten Silage-Rundballen zu entfernen. Zur Begründung heißt es, dass die Lagerung der Silage-Rundballen auf dem Grundstück unzulässig sei. Das Grundstück liege in einem allgemeinen Wohngebiet. Die Lagerung der Silage-Rundballen verstoße gegen die Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 1 „x Hof“. Eine Genehmigung könne nicht erteilt werden. Auch eine Duldung des baurechtswidrigen Zustandes komme nicht in Betracht. Insbesondere könne sich der Kläger nicht auf Bestandsschutz berufen. Zwar handele es sich bei unbefestigten Lager- und Abstellplätzen eines landwirtschaftlichen Betriebes um verfahrensfreie Vorhaben. Der Bebauungsplan enthalte aber rechtsverbindliche Festsetzungen. Der Kläger habe nicht die Möglichkeit genutzt, sich in dem B-Plan-Verfahren schriftlich zu äußern. Der Bebauungsplan sei am 15.03.2002 in Kraft getreten.

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Dagegen hat der Kläger Widerspruch eingelegt. Er macht geltend, dass die Lagerung der Silage-Rundballen vom Bestandsschutz gedeckt sei. Vor Inkrafttreten des Bebauungsplans seien die Flächen landwirtschaftlich genutzt worden. Eine Aufgabe der landwirtschaftlichen Nutzung habe zu keinem Zeitpunkt stattgefunden. Dieser Bestandsschutz setze sich gegenüber den Festsetzungen des Bebauungsplans durch.

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Diesen Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 12.12.2018 zurück. Darin heißt es, dass von einem Bestandsschutz nicht die Rede sein könne. Der Kläger habe die Möglichkeit gehabt, im Rahmen des Aufstellungsverfahrens des B-Plans eine derartige Nutzung für die Zukunft zu sichern. Dies sei aber nicht geschehen. Außerdem sei die Lagerung der Silage-Rundballen bauordnungsrechtlich nicht zulässig. Von den auf einer Länge von 59 m und in einer Höhe von 3,6 m gelagerten Ballen gehe eine Wirkung wie von einem Gebäude aus. Insofern sei eine Abstandsfläche von mindestens 3 m einzuhalten. Dies sei hier aber nicht der Fall.

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Am 17.12.2018 hat der Kläger Klage erhoben.

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Er beruft sich zunächst auf sein Vorbringen im Verwaltungsverfahren und trägt darüber hinaus vor, dass es sich bei der streitbefangenen Fläche um einen Lagerplatz handele. Dieser sei grundsätzlich als bauliche Anlage zu behandeln. Die Silage-Ballen stellten selbst keine bauliche Anlage dar. Ihnen fehle die Gebäudeeigenschaft, die Voraussetzung wäre, um die Einhaltung von Abstandsvorschriften zu fordern. Auch wenn die Silage-Ballen in drei Lagen pyramidenartig gestapelt werden würden, wären Abstandsflächen nicht zu beachten. Außerdem sei aus dem Grunde eine vollständige Beseitigung der Silage-Ballen unverhältnismäßig. Es hätte ausgereicht, eine ebenerdige Lage der Silage-Ballen anzuordnen. Im Übrigen könne er sich aber auch auf Bestandsschutz berufen. In diesem Zusammenhang seien die Bestimmungen des materiellen Baurechts einschlägig. Bei der Errichtung des Lagerplatzes und seiner Nutzung handele sich um eine verfahrensfrei errichtete bauliche Anlage. Die Errichtung und Nutzung dieses Lagerplatzes sei bereits vor Inkrafttreten des Bebauungsplanes Nr. 1 für einen beachtlichen Zeitraum materiell rechtmäßig gewesen. Er habe dort seit 1996/1997 Heu- und Strohballen gelagert, auch in mehreren Schichten.

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Der Kläger beantragt,

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die Ordnungsverfügung vom 21.03.2018 und den Widerspruchsbescheid vom 12.12.2018 aufzuheben.

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Er erwidert, dass der Lagerplatz gegen die Festsetzungen des Bebauungsplanes verstoße. Eine Ausnahme oder Befreiung komme nicht in Betracht. Die Lagerung der Silage-Ballen und die Nutzung der Fläche als unbefestigter Lager- und Abstellplatz stehe deshalb in Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften. Die Beseitigungsverfügung sei auch nicht unangemessen, da die Beseitigung der Silage-Ballen ohne jeglichen Substanzverlust möglich sei.

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Die Beigeladene stellt keinen Antrag. Sie trägt vor, dass von den Silage-Ballen eine Brandgefahr ausgehe. Die Sicherheitsabstände würden nicht eingehalten werden. Heuballen seien dort nie gelagert worden. Es habe sich immer nur um Silage-Ballen gehandelt.

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Der erkennende Einzelrichter hat am 25.03.2021 einen Ortstermin durchgeführt. Soweit wird auf das Protokoll Bezug genommen.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Das Gericht konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil die Beteiligten darauf übereinstimmend verzichtet haben (§ 101 Abs. 2 VwGO).

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Die zulässige Klage ist unbegründet. Die angefochtenen Bescheide vom 21.03.2018 und 12.12.2018 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

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Rechtsgrundlage für die Beseitigungsverfügung ist § 59 Abs. 1 iVm § 59 Abs. 2 Nr. 3 LBO. Danach kann die Untere Bauaufsichtsbehörde die teilweise oder vollständige Beseitigung von Anlagen, die im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften errichtet werden, anordnen, wenn nicht auf andere Weise ein rechtmäßiger Zustand hergestellt werden kann.

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Diese Voraussetzungen liegen vor. Die Lagerung der Silage-Ballen verstößt gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers stellt insoweit zu Recht klar, dass es sich bei dem Lagerplatz um eine bauliche Anlage handelt. Er hat auch zu Recht darauf hingewiesen, dass diese bauliche Anlage verfahrensfrei ist nach § 63 Abs. 1 Nr. 14 a LBO, weil der Lager- bzw. Abstellplatz einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient. Insofern bedarf es keiner Baugenehmigung.

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Der Lager- bzw. Abstellplatz verstößt aber materiell gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften, nämlich den Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 1 „xHof“ der beigeladenen Gemeinde. Nach den Festsetzungen des B-Plans ist das hier streitige Grundstück als allgemeines Wohngebiet festgesetzt worden. Allgemeine Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen (vgl. § 4 Abs. 1 Baunutzungsverordnung). Der von dem Kläger betriebene Lager- bzw. Abstellplatz ist in einem allgemeinen Wohngebiet weder allgemein noch ausnahmsweise zulässig. Eine Befreiung von den Festsetzungen des B-Plans ist weder beantragt noch genehmigt worden.

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Der Kläger kann sich auch nicht auf Bestandsschutz berufen. Unter Bestandsschutz wird das Recht verstanden, einen tatsächlichen oder rechtlichen Status Quo (den Bestand) trotz der Änderung der einfach gesetzlichen Rechtslage oder der tatsächlichen Situation unverändert behalten oder nutzen zu dürfen (vgl. Decker, Reichweite und Grenzen des baurechtlichen Bestandsschutzes, Bayrische Verwaltungsblätter 2011, S. 517).

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Vorliegend ist die einfach gesetzliche Rechtslage durch das Inkrafttreten des Bebauungsplanes Nr. 1 „x Hof“ verändert worden. Seit dem Inkrafttreten dieses Bebauungsplanes am 15.03.2002 ist die hier streitige Fläche als allgemeines Wohngebiet festgesetzt worden. Zuvor ist keine eigentumskräftig verfestigte Anspruchsposition des Klägers für den Lagerplatz entstanden. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Lagerplatz zu irgendeinem Zeitpunkt, jedenfalls für eine Sekunde, materiell rechtmäßig gewesen ist. Erforderlich ist vielmehr, dass die materielle Legalität der Anlage über einen „namhaften“ Zeitraum gegeben sein muss. Nur wenn eine verfahrensfreie bauliche Anlage über einen namhaften Zeitraum mit dem materiellen Recht im Einklang stand, genießt sie Bestandsschutz und eine Beseitigungsverfügung wäre auch dann rechtswidrig, wenn die bauliche Anlage nunmehr geltendem Recht widerspricht (vgl. Decker, a.a.O., S. 520 ff.). Soweit der Prozessbevollmächtigte des Klägers auf den Kommentar Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger/Söffka, § 35 Rn. 143 beruft, steht die dort gemachte Aussage in einem anderen Zusammenhang. Es geht dort um die Nutzungsänderung eines land- oder forstwirtschaftlichen Gebäudes nach § 35 Abs. 4 Nr. 1 d BauGB. Um diese Vorschrift geht es hier aber nicht. Auf den hier in Rede stehenden Bestandsschutz kann sich der Kläger nur berufen, wenn der Lagerplatz vor Inkrafttreten des Bebauungsplans Nr. 1 für einen namhaften Zeitraum materiell rechtmäßig betrieben wurde.

24

Dies ist hier nicht der Fall. Der Kläger gab beim Ortstermin an, die Silage-Ballen erst nach Inkrafttreten des B-Plans dort zu lagern. Soweit er dort auch vortrug, dort zuvor Heuballen gelagert zu haben, ist dies nicht glaubhaft. Insofern kann er sich auf einen Bestandsschutz für einen Lagerplatz nicht berufen. Dies ergibt sich aus dem von der Beigeladenen übersandten Schriftverkehr zwischen dem Kläger und der Beigeladenen im Bauleitverfahren. Mit Schreiben vom 05.01.1999 wies der Kläger darauf hin, dass die Fläche als Weideland genutzt werde. Mit Schreiben vom 26.05.1999 spricht er davon, die Flächen weiter so nutzen und bewirtschaften zu wollen, wie bisher. Am Ende dieses Schreibens wird von landwirtschaftlicher Nutzung und Beeinträchtigungen durch Geräusche und Gerüche durch Viehbeweidung und Gülle gesprochen. Auch in dem Schreiben des Klägers vom 12.01.1998 wird ein Lagerplatz für Heuballen nicht erwähnt. Dies hätte aber nahegelegen, wenn dort Heuballen gelagert worden wären.

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Insofern ist trotz des Vortrages des Klägers im Ortstermin das Vorhandensein eines vor Inkrafttreten des B-Plans vorhandenen Lagerplatzes nicht glaubhaft gemacht worden. Für die Frage des Bestandsschutzes ist aber der Kläger darlegungs- und beweispflichtig. Dies ist ihm nicht gelungen.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig, weil kein Antrag gestellt und deshalb kein Kostenrisiko übernommen wurde (vgl. §§ 154 Abs. 3, 162 Abs. 3 VwGO).

27

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO iVm §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.


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