Beschluss vom Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht (2. Kammer) - 2 B 26/22
Tenor
Die Anträge werden abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragsteller mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.
Der Streitwert wird auf 7.500 € festgesetzt.
Gründe
I.
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Die Antragsteller wenden sich im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes gegen eine dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung für ein als Reihenendhaus ausgeführtes Wohnhaus mit einer Wohneinheit.
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Die Antragsteller sind Eigentümer des Grundstücks A-Straße in A-Stadt (Flurstück .../... der Flur ..., Gemarkung A-Stadt), das – wie auf dem nachfolgenden Foto wiedergegeben - mit einem eingeschossigen Einfamilienhaus zum überwiegenden Teil zur Westgrenze mit einem Abstand von 3 m giebelständig mit einer Bebauungstiefe von ca. 18 m bebaut ist.
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Der Beigeladene beabsichtigt auf dem westlich daran angrenzenden Grundstück F-Straße in A-Stadt (Flurstück .../... der Flur ..., Gemarkung A-Stadt), das bisher mit einem Reihen-endhaus bebaut ist, an das vorhandene Reihenendhaus ein neues Reihenendhaus mit ei-ner Wohneinheit anzubauen.
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Das Vorhaben soll mit seiner nördlichen Außenwand einen Abstand von 21 m zur Straße (Bebauungstiefe) und auf einer Länge von 9 m mit einem Abstand zur östlichen Grundstücksgrenze von 3 m und auf einer Länger von 4 m mit einem Abstand von 3,50 m bei Firsthöhen von 9,19 m (giebelständiger Teil) und 7,27 m (traufständiger hinterer Teil) errichtet werden, wobei sich für den 9 m langen giebelständigen Teil mit im oberen krüppelwalmartigen Abschnitt mit einer Dachneigung von 45° eine Wandhöhe von 6,39 m bis zum Beginn des Krüppelwalmabschnitts und für den 4 m langen traufständigen rückwärtigen Anbau mit einem 51° geneigten Satteldach eine Wandhöhe von 3,63 m zuzüglich 3,64 m für das Dach ergeben. Das bisherige Reihenendhaus auf dem Vorhabengrundstück weist eine Firsthöhe von ca. 8 m auf.
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Für dieses Vorhaben wurde dem Beigeladenen vom Antragsgegner am 08.10.2021 zunächst ein positiver Bauvorbescheid erteilt.
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Auf einen entsprechenden Bauantrag vom 12.02.2022 erteilte der Antragsgegner dem Beigeladenen für das Vorhaben am 24.03.2022 im vereinfachten Verfahren nach § 69 LBO die hier streitbefangene Baugenehmigung.
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Weder das Vorhabengrundstück noch das Grundstück der Antragsteller liegen im Geltungsbereich eines Bebauungsplans.
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Nachdem die Antragsteller dem Antragsgegner unter dem 22.03.2022 mitgeteilt hatten, dass sie für das Vorhabengrundstück einer Hinterlandbebauung nicht zustimmen würden, und der Antragsgegner diesen daraufhin mitgeteilt hatte, dass sie bislang weder gegen den Bauvorbescheid vom 08.10.2021 noch gegen die – inzwischen – am 24.03.2022 erteilte Baugenehmigung Widerspruch erhoben hätten, legten die Antragsteller mit anwaltlichem Schreiben vom 20.05.2022 Widerspruch gegen die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 24.03.2022 ein.
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Am 10.06.2022 haben die Antragsteller um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht. Zur Begründung tragen sie unter Bezugnahme auf ihre Widerspruchsbegründung vor, sie würden durch das Bauvorhaben massiv beeinträchtigt. Der Anbau solle nördlich der faktischen Baugrenze errichtet werden, welche entlang der südlichen Wand des sogenannten Hühnerstalles verlaufe, der abgerissen werden solle. Ohne nachvollziehbaren Grund solle das Gebäude zurückversetzt und in nur 3 m Abstand zur Grenze errichtet werden. Es sei im Vergleich zu dem Gebäude, an das angebaut werden solle, überdimensional groß. Es entstehe das Gefühl, eingeengt zu sein. Anders als die gelb geklinkerten Nachbarhäuser solle der geplante Neubau rot geklinkert werden. Dies stehe in Widerspruch zu den gelben Klinkersteinen an ihrem Haus. Auch ohne einen Abstand von 7,90 m zur Straße sei es dem Nachbarn möglich, Stellplätze zu errichten. Das Gebäude sei dann einschließlich Anbau auch noch 13 m tief. Auf diesen zusätzlichen Anbau am Neubau, dessen es nicht bedürfe, würden 4 m Tiefe entfallen. Während der vorhandene Altbau 8,03 m hoch sei, überrage der Neubau mit einer Höhe von 9,03 m das vorhandene Gebäude um 1 m. Das geplante Gebäude schiebe sich wie ein Riegel blockartig in den hinteren Teil des Grundstücks. Der Lichteinfall sei dadurch nicht mehr ausreichend gegeben. Dadurch komme es auch zu gesundheitlichen Beeinträchtigungen. Die Mutter des Antragstellers blicke dann auf dieses Gebäude. Sie leide unter Depressionen und chronischem Vitamin D-Mangel. Diese Erkrankungen würden sich dann verstärken, da zum einen weniger Licht einfalle und zum anderen der Blick verstellt werde. Insbesondere sei damit zu rechnen, dass auch das obere Fenster beschattet werde. Der massive Eindruck werde dadurch verstärkt, dass der Neubau direkt an das vorhandene Reihenendhaus angebaut werde und dieses überrage. Damit verstoße das Bauvorhaben gegen nachbarrechtliche Vorschriften, insbesondere die Pflicht zur nachbarlichen Rücksichtnahme. Es sei nicht nach § 34 BauGB genehmigungsfähig.
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Die Antragsteller beantragen,
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1) die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruches gegen die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 24.03.2022 anzuordnen;
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2) dem Antragsgegner aufzugeben, die Ausführung des Bauvorhabens auf dem Grundstück F-Straße in A-Stadt zu unterbinden.
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Der Antragsgegner beantragt,
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den Antrag abzulehnen.
- 15
Zur Begründung trägt er vor, das genehmigte Vorhaben füge sich in die Umgebung ein und sei nicht rücksichtslos. Die Baugenehmigung sei rechtmäßig und verletze die Antragsteller nicht in ihren Rechten.
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Der Beigeladene hat nicht Stellung genommen.
II.
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Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes hat keinen Erfolg.
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Der Antrag zu 1, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragsteller gegen die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 24.03.2022 anzuordnen, ist zulässig.
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Denn nach §§ 80 a Abs. 3 Satz 2, 80 Abs. 5 S. 1, 1. Alt. VwGO kann das Gericht die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs in den Fällen anordnen, in denen die aufschiebende Wirkung nach § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 - 3 VwGO entfällt. Das ist der Fall, da dem Widerspruch der Antragsteller gegen die Baugenehmigung nach § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 VwGO iVm § 212 a Abs. 1 BauGB keine aufschiebende Wirkung zukommt.
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Der Antrag zu 2, dem Antragsgegner aufzugeben, die Ausführung des Bauvorhabens auf dem Grundstück F-Straße in A-Stadt zu unterbinden, ist dagegen unzulässig.
- 21
Für einen solchen Antrag ist im Regelfall - und so auch hier - kein Rechtsschutzbedürfnis zu erkennen (vgl. zuletzt Beschl. der Kammer v. 15.06.2021, - 2 B 21/21 -). Aufgrund der von den Antragstellern mit dem Antrag zu 1 angestrebten Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs dürfte der Beigeladene die angefochtene Baugenehmigung nicht mehr ausnutzen; er wäre gehalten, die Bauarbeiten nicht mehr fortzuführen. Der Antragsgegner wäre zugleich von Rechts wegen verpflichtet, gegebenenfalls die Beachtung der aufschiebenden Wirkung durchzusetzen und die Bauarbeiten unverzüglich einzustellen. Die Antragsteller bedürfen deshalb insoweit des einstweiligen Rechtsschutzes nicht. Anderes mag gelten, wenn der Bauherr eine solche gerichtliche Anordnung missachten oder die Bauaufsichtsbehörde nicht die erforderlichen Maßnahmen ergreifen würde. Es liegen gegenwärtig jedoch keine Gründe für die Annahme vor, dass der Antragsgegner nach Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs der Antragsteller durch die Kammer keine Baueinstellungsanordnung treffen würde, sofern der Beigeladene nicht selbst die Bauarbeiten einstellen sollte.
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Hinsichtlich des Antrags zu 1 ergeht die gerichtliche Entscheidung nach § 80 Abs. 5 S. 1 VwGO auf der Grundlage einer umfassenden Interessenabwägung. Gegenstand der Abwägung sind das Interesse des beigeladenen Bauherrn an der sofortigen Ausnutzung der ihm erteilten Baugenehmigung einschließlich der damit verknüpften Befreiungen vom maßgeblichen Bebauungsplan einerseits und das Interesse des antragstellenden Nachbarn, von der Vollziehung der Baugenehmigung bis zur Entscheidung in der Hauptsache verschont zu bleiben, andererseits. Im Rahmen dieser Interessenabwägung können auch Erkenntnisse über die Rechtmäßigkeit oder die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes, der vollzogen werden soll, Bedeutung erlangen, allerdings nicht als unmittelbare Entscheidungsgrundlage, sondern als in die Abwägung einzustellende Gesichtspunkte. Darüber hinaus ist in die Abwägung einzustellen, dass nach dem Willen des Gesetzgebers Widerspruch und Anfechtungsklage eines Dritten gegen die bauaufsichtliche Zulassung eines Vorhabens gemäß § 212 a Abs. 1 BauGB keine aufschiebende Wirkung haben sollen und der Gesetzgeber damit dem Bauverwirklichungsinteresse grundsätzlich den Vorrang eingeräumt hat. Insofern kann das Gericht die aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage nur anordnen, wenn auf Seiten des Antragstellers geltend gemacht werden kann, dass mit überwiegender Wahrscheinlichkeit seine Rechtsposition durch den Bau und die Nutzung des genehmigten Vorhabens unerträglich oder in einem nicht wiedergutzumachenden Maße beeinträchtigt bzw. gefährdet wird. Dabei macht der Verweis auf die Rechtsposition des antragstellenden Nachbarn allerdings deutlich, dass bei baurechtlichen Nachbarrechtsbehelfen nicht allein die objektive Rechtswidrigkeit der angefochtenen Baugenehmigung in den Blick zu nehmen ist, sondern dass Rechtsbehelfe dieser Art nur erfolgreich sein können, wenn darüber hinaus gerade der widersprechende bzw. klagende Nachbar in subjektiv-öffentlichen Nachbarrechten verletzt ist. Ob die angefochtene Baugenehmigung insgesamt objektiv rechtmäßig ist, ist dagegen nicht maßgeblich. Vielmehr ist die Baugenehmigung allein daraufhin zu untersuchen, ob sie gegen Vorschriften verstößt, die dem Schutz des um Rechtsschutz nachsuchenden Nachbarn dienen. Der Nachbar kann sich nur auf solche Interessen berufen, die das Gesetz im Verhältnis der Grundstücksnachbarn untereinander als schutzwürdig ansieht. Dabei ist für die Beurteilung der Verletzung von öffentlich-rechtlich geschützten Nachbarrechten durch eine Baugenehmigung allein der Regelungsinhalt der Genehmigungsentscheidung maßgeblich. Eine hiervon abweichende Ausführung kann die Aufhebung der Baugenehmigung demgegenüber nicht rechtfertigen.
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Nach diesem Maßstab überwiegt vorliegend das Interesse des Beigeladenen, die ihm erteilte Baugenehmigung sofort, d. h. ungeachtet des Widerspruchs der Antragsteller ausnutzen zu können. Denn bei der in diesem Verfahren nur möglichen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage lässt sich nicht mit hinreichender, d. h. überwiegender Wahrscheinlichkeit feststellen, dass die angefochtene Baugenehmigung des Antragsgegners vom 24.03.2022 Nachbarrechte der Antragsteller verletzt, vielmehr ist offensichtlich, dass das nicht der Fall ist.
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Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die von den Antragstellern im Wesentlichen gerügten Nachbarrechtsverstöße einer gerichtlichen Überprüfung in Ansehung des unter dem 08.10.2021 erteilten Bauvorbescheids bereits nicht zugänglich sind.
- 25
Gegen diesen Bauvorbescheid haben sich die Antragsteller, trotz Hinweises des Antragsgegners darauf vom 25.04.2022 offenbar (noch) nicht mit einem Widerspruch gewandt, jedenfalls aber keinen Eilrechtsschutz nachgesucht. Letzteres hat zur Folge, dass der Antragsgegner und parallel auch das mit der (summarischen) Überprüfung befasste Gericht in der Beurteilung des Vorhabens bzw. der Baugenehmigung durch die verbindliche Wertung des vorangegangenen Bauvorbescheides gebunden sind, der ggf. zwar noch nicht bestandskräftig geworden ist (vgl. zur Auswirkung der Bestandskraft für den anfechtenden Nachbarn BVerwG, Urt. v. 17.03.1989 - 4 C 14/85 -, Rn. 15, juris), nach ständiger Rechtsprechung der Kammer allerdings aufgrund der gesetzlichen Anordnung des § 212 a BauGB als bauaufsichtliche Zulassung sofort vollziehbar (vgl. VG Schleswig, Beschl. v. 25.11.2004 - 2 B 33/04 -, n.v.; Beschl. v. 05.03.2021 - 2 B 4/21 -, Rn. 2, juris) und damit bereits zugrunde zu legen ist.
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Die Kammer wird aber im Folgenden gleichwohl darstellen, warum – selbst wenn man den die sofortige Vollziehbarkeit des Bauvorbescheides nicht entgegenhalten würde – die Einwände der Antragsteller nicht durchdringen würden.
- 27
Insoweit ist zunächst festzuhalten, dass ein Verstoß der auf der Grundlage des § 69 LBO im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren erteilten Baugenehmigung gegen nachbarschützende Vorschriften des Bauordnungsrechts gemäß § 69 Abs. 1 S. 1 LBO an dieser Stelle grundsätzlich bereits nicht Prüfungsgegenstand des Antrags nach § 80 Abs. 5 VwGO ist. Denn in einem solchen Verfahren wird außer bei Sonderbauten die Vereinbarkeit der Vorhaben mit den Vorschriften der Landesbauordnung und den Vorschriften aufgrund der Landesbauordnung nicht geprüft; lediglich die §§ 65 Abs. 4, 68 und 70 LBO bleiben unberührt. Abstandsflächenunterschreitungen können deshalb allenfalls im Rahmen des Rücksichtnahmegebotes bzw. im Hinblick auf einen Antrag auf bauaufsichtliches Einschreiten wegen von der Baugenehmigung abweichender Bauausführung relevant werden.
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Unabhängig davon wahrt die angefochtene Baugenehmigung die Vorschriften über einzuhaltende Abstandsflächen. Zum einen kommt das Vorhaben in den Genuss der begünstigenden Regelung des § 6 Abs. 5 S. 3 LBO, wonach von den Außenwänden eines solchen Gebäudes als Tiefe der Abstandsfläche 3 m unabhängig von den Regelungen des § 6 Abs. 4 LBO, die u.a. auch eine Berücksichtigung von Dächern vorsehen, genügt.
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Durch die in der Baugenehmigung dargestellten Abstandsflächen von 3 m und 3,50 m zum Grundstück der Antragsteller steht die Baugenehmigung nicht nur im Einklang mit § 6 Abs. 5 S. 3 LBO, sondern „sogar“ mit § 6 Abs. 4 LBO, da selbst unter Berücksichtigung der Dachhöhen unter Anwendung des § 6 Abs. 4 S. 3 LBO nur „H“ von 2,56 m für den giebelständigen Abschnitt bzw. von 1,82 m für den traufständigen rückwärtigen Anbau bei der Abstandsflächenberechnung ermittelt werden können, sodass auch insoweit die Einhaltung von 3 m Abstand maßgeblich und ausreichend wäre.
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Auch ein Verstoß gegen nachbarschützende Vorschriften des Bauplanungsrechts einschließlich des Gebots der Rücksichtnahme durch den in vorgenannter Weise beschränkt überprüfbaren angefochtenen Bescheid über die Zulassung des streitgegenständlichen Vorhabens ist offensichtlich nicht gegeben.
- 31
So können sich die Antragsteller nicht mit Erfolg auf einen sog. Gebietserhaltungs- oder Gebietsbewahrungsanspruch berufen. Dieser Anspruch wird durch die Zulassung eines mit der Gebietsart unvereinbaren Vorhabens ausgelöst, weil hierdurch eine „Verfremdung“ des Gebiets eingeleitet und damit das nachbarliche Austauschverhältnis gestört wird, das auf dem Gedanken beruht, dass sich jeder Grundstückseigentümer davor schützen können muss, dass er über die durch die Festsetzung einer Gebietsart normierte oder aus einer wie hier faktisch vorhandenen Gebietsart eines allgemeinen Wohngebietes oder eines Mischgebietes sich ergebenden Beschränkung seiner Baufreiheit hinaus durch eine nicht zulässige Nutzung eines anderen Grundstückseigentümers nochmals zusätzlich belastet wird (BVerwG, Urt. 16.9.1993, - 4 C 28.91 -; Urt. v. 23.08.1996, - 4 C 13.94 -; OVG Schleswig, Beschl. v. 07.06.1999, - 1 M 119/98 -). Weil und soweit der Eigentümer eines Grundstücks in dessen Ausnutzung öffentlich-rechtlichen Beschränkungen unterworfen ist, kann er deren Beachtung grundsätzlich auch im Verhältnis zum Nachbarn durchsetzen (BVerwG, Beschl. v. 15.09.2020 – 4 B 46/19 –, Rn. 5).
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Ein solches seiner Art nach gebietsunverträgliches Vorhaben liegt mit dem der Beigeladenen genehmigten Wohnbauvorhaben, das von der Nutzungsart her lediglich zum Hinzutreten einer weiteren Wohneinheit führt, jedoch offenkundig nicht vor. Als Nutzungsart kennt die Baunutzungsverordnung nur das „Wohnen“ als solches, ohne dahingehend zu differenzieren, ob diese Nutzung in freistehenden Einfamilien-, Doppel- oder Mehrfamilienhäusern erfolgt. Ohnehin können sich die Antragsteller nicht gegenüber einer Genehmigung für eine Wohnnutzung mit Erfolg auf die Verletzung eigener Rechte durch die Art der baulichen Nutzung berufen, wenn sie selbst ihr Grundstück auch zum Wohnen nutzen.
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Ebenso wenig begründet der Umstand, dass das genehmigte Vorhaben des Beigeladenen vom Maß, insbesondere der Gebäudehöhe um 1 m größer ausfällt als die bereits im Umfeld vorhandenen Gebäude, einen Verstoß gegen den Gebietserhaltungsanspruch (OVG Schleswig, Beschl. vom 15.01.2013 - 1 MB 46/12 -, Beschl. v. 25.10.2012 - 1 MB 38/12 -).
- 34
Einen darüber hinausgehenden Gebietsprägungserhaltungsanspruch des Inhalts, dass dieser unabhängig von der Art der Nutzung des geplanten Bauvorhabens einen Abwehranspruch vermittelt, weil das Vorhaben einem für das Baugebiet charakteristischen harmonischen Erscheinungsbild, etwa im Sinne einer vorrangigen Bebauung mit Häusern mit geringer Größe, nicht entspricht, erkennen weder die Kammer noch das Schleswig-Holsteinische Oberverwaltungsgericht in ständiger Rechtsprechung an (z. B. Beschl. v. 17.12.2012 - 2 B 88/12 -; v. 29.01.2014 - 2 B 6/14 -; v. 24.02.2014 - 2 B 12/14 -; v. 04.07.2017 – 2 B 25/17; OVG Schleswig, Beschl. v. 12.05.2020, - 1 MB 9/20 – Rn 6; Beschl. v. 21.07.2015 – 1 MB 16/15 -; s. a. OVG Lüneburg, Beschl. v. 28.5.2014, - 1 ME 47/14 -;).
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Daher kommt es für das vorliegende Verfahren auch nicht darauf an, ob durch das geplante Bauvorhaben aus Sicht der Antragsteller das Erscheinungsbild der näheren Umgebung beeinträchtigt wird. Dieses behauptete Erscheinungsbild resultiert allein aus Kriterien, die das Maß der baulichen Nutzung, die Bauweise und die überbaubare Grundstücksfläche betreffen. Bei diesen Kriterien handelt es sich aber nach allgemeiner Auffassung der Verwaltungsgerichte um solche, die nur im überplanten Gebiet und auch nur dann bei Feststellung eines entsprechenden ausdrücklichen planerischen Willens der Gemeinde Drittschutz vermitteln können (vgl. OVG Schleswig, Beschl. v. 12.05.2020, - 1 MB 9/20 – Rn 6; Beschl. v. 25.10.2012, - 1 MB 38/12 -, Beschl. v. 25.10.2012, - 1 MB 38/12 -). Abweichungen von den Festsetzungen über das Maß der baulichen Nutzung sind nämlich mit Abweichungen über die Art der baulichen Nutzung nicht vergleichbar. Sie lassen in der Regel den Gebietscharakter unberührt und haben nur Auswirkungen auf das Baugrundstück und die unmittelbar anschließenden Nachbargrundstücke.
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Das gilt erst recht für den Einwand, dass rote statt gelbe Klinker verbaut würden.
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Zum Schutz der Nachbarn ist im unbeplanten Innenbereich insoweit das in § 34 Abs. 1 BauGB enthaltene drittschützende Rücksichtnahmegebot ausreichend, das eine Abwägung der nachbarlichen Interessen ermöglicht und den Nachbarn vor unzumutbaren Beeinträchtigungen schützt. Bei Abweichungen vom „einfügsamen“ Maß der Nutzung, wie dies von den Antragstellern hinsichtlich der Höhe des genehmigten Baukörpers gerügt wird, bietet - allein - das drittschützende Rücksichtnahmegebot ausreichenden Schutz (vgl. OVG Schleswig, Beschl. v. 25.10.2012, - 1 MB 38/12 - juris). Insofern bedarf es im vorliegenden Fall insbesondere keiner Prüfung, ob das genehmigte Vorhaben tatsächlich über den in der näheren Umgebung vorgegebenen Rahmen hinsichtlich der vorgenannten Maß-Kriterien hinausgeht und sich deshalb im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB nicht einfügt.
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Nach der Rechtsprechung der Kammer und des Schleswig-Holsteinische Oberverwaltungsgerichts kommt auch der überbaubaren Grundstücksfläche (hier der Bebauungstiefe) keine nachbarschützende Bedeutung zu, es sei denn, ein Bebauungsplan oder seine Begründung sind insoweit ausdrücklich nachbarschützend ausgerichtet (OVG Schleswig, Beschl. v. 24.06.2014 - 1 MB 8/14 -; Beschl. v. 22.04.2015 - 1 MB 9/15 -; Beschl. v. 30.04.2009, - 1 MB 10/09 -; Beschl. v. 20.12.1993, - 1 M 71/93 -; VG Schleswig, Beschl. v. 19.04.2016 - 2 B 33/16 – und v. 22.04.2016, - 2 B 34/16 –). Besteht - wie hier - kein Bebauungsplan, bleibt es bei dem Grundsatz, dass weder eine Überschreitung des Maßes der baulichen Nutzung noch eine Abweichung von der überbaubaren Grundstücksfläche oder der (faktischen) Baugrenze nachbarrechtliche Abwehrrechte auslöst. Zum Schutze der Nachbarn ist daher auch insoweit das in § 34 Abs. 1 BauGB enthaltene drittschützende Rücksichtnahmegebot ausreichend, das eine Abwägung der nachbarlichen Interessen ermöglicht und den Nachbarn vor unzumutbaren Beeinträchtigungen schützt.
- 39
Das Wohnbauvorhaben des Beigeladenen verletzt seinen Ausmaßen und seiner Lage nach auch nicht das in § 34 Abs. 1 BauGB enthaltene nachbarschützende Gebot der Rücksichtnahme.
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Welche Anforderung das Gebot der Rücksichtnahme begründet, hängt wesentlich von den Umständen des Einzelfalles ab. Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung derer ist, denen die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zugutekommt, umso mehr kann an Rücksicht verlangt werden. Je verständlicher und unabweisbarer die mit dem Vorhaben verfolgten Interessen sind, umso weniger braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, Rücksicht zu nehmen. Bei diesem Ansatz kommt es für die sachgerechte Beurteilung des Einzelfalles wesentlich auf eine Abwägung zwischen dem an, was einerseits dem Rücksichtnahmebegünstigten und andererseits dem Rücksichtnahmeverpflichteten nach Lage der Dinge zuzumuten ist (BVerwG, Urt. v. 25.02.1977 - 4 C 22/75 -, Rn. 22).
- 41
Soweit ein Bauvorhaben die landesrechtlichen Abstandvorschriften einhält, scheidet die Verletzung des bauplanungsrechtlichen Gebotes der Rücksichtnahme hinsichtlich der Wirkungen des Baukörpers im Regelfall aus (OVG Schleswig, Beschl. v. 13.07.2021, - 1 MB 14/21 -; Beschl. v. 11.11.2010 - 1 MB 16/10 -, Rn. 14; Urt. v. 20.01.2005 - 1 LB 23/04 -, Rn. 44; BVerwG, Beschl. v. 11.01.1999 - 4 B 128/98 -, Rn. 4).
- 42
Unter besonderen Umständen kann ein Bauvorhaben - ausnahmsweise - auch dann rücksichtslos sein, wenn die bauordnungsrechtlichen Abstandflächen gewahrt sind. Dies kommt in Betracht bei „bedrängender“ oder (gar) „erdrückender“ Wirkung einer baulichen Anlage oder in Fällen, die - absehbar - zu gravierenden, allein durch die Abstandflächenwahrung nicht zu bewältigenden Nutzungskonflikten führen (OVG Schleswig, Beschl. v. 11.11.2010 - 1 MB 16/10 -, Rn. 15 mwN).
- 43
Es ist zwar in der Rechtsprechung anerkannt, dass nachbarliche Belange in unzumutbarer Weise beeinträchtigt sein können, wenn ein Nachbaranwesen durch die Ausmaße eines Bauvorhabens, seine massive Gestaltung oder seine Lage unangemessen benachteiligt und geradezu „erdrückt“, „eingemauert“ oder „abgeriegelt“ würde. Mit anderen Worten wird dies dann angenommen, wenn die baulichen Dimensionen des „erdrückenden Gebäudes“ aufgrund der Besonderheiten des Einzelfalles derart übermächtig sind, dass das „erdrückte“ Gebäude oder Grundstück nur noch überwiegend wie eine von dem herrschenden Gebäude dominierte Fläche ohne eigene baurechtliche Charakteristik wahrgenommen wird, oder das Bauvorhaben das Nachbargrundstück regelrecht abriegelt, d.h. dort das Gefühl des Eingemauertseins oder der Gefängnishofsituation hervorruft. Dem Grundstück muss gleichsam die Luft zum Atmen genommen werden. Dass das Vorhaben die bislang vorhandene Situation lediglich verändert oder dem Nachbarn (sehr) unbequem ist, reicht jedoch nicht aus. Die in den gewählten Ausdrücken bzw. Bildern („Gefängnishofsituation“, „Eingemauertsein“, „erdrücken“, „erschlagen“, „Luft zum Atmen nehmen“) liegende „Dramatik“ ist danach vielmehr ernst zu nehmen (vgl. OVG Lüneburg, Beschl. v. 15.01.2007 - 1 ME 80/07 -, Rn. 24 und v. 13.01.2010 - 1 ME 237/09 -, Rn. 14; s.a. Beschl. der Kammer v. 21.02.2011 - 2 B 8/11 -, v. 02.02.2012 - 2 B 1/12 -, v. 28.06.2012 - 2 B 30/12 - und v. 08.12.2014 - 2 B 85/14 -; st Rspr. OVG Schleswig, Beschl. v. 27.11.2020, - 1 LA 85/19 -; Beschl. v. 31.03.2020, - 1 MR 2/20 -, Rn. 15 mwN). Ob eine solche Wirkung vorliegt oder nicht, kann nur unter wertender Berücksichtigung aller konkreten Umstände des Einzelfalls entschieden werden. Neben den Ausmaßen der betreffenden Baukörper in ihrem Verhältnis zueinander kann auch deren jeweilige Lage eine maßgebliche Rolle spielen. Im Rahmen dieser Bewertung ist regelmäßig auch die Entfernung zwischen den Baukörpern beziehungsweise die Entfernung der "erdrückenden" baulichen Anlage zu den Grenzen des "erdrückten" Grundstücks von Bedeutung. Zusätzlich kann von Belang sein, wie die angrenzenden Flächen genutzt sind, insbesondere ob die "erdrückende" bauliche Anlage für sich steht oder ob sie von anderen Baukörpern vergleichbarer Dimension umgeben ist, die zu der "erdrückenden Wirkung" noch beitragen und diese verstärken können.
- 44
Nach diesen Grundsätzen vermag die Lage und die Größe der Gebäude auf den beiden Grundstücken zueinander eine baurechtlich als rücksichtslos einzustufende Wirkung nicht zu begründen. Dass die Voraussetzungen für die Annahme einer erdrückenden Wirkung im o.g. Sinne nicht vorliegen, ist offensichtlich. Insbesondere stellt sich das Vorhabengebäude gegenüber dem ebenfalls eingeschossigen, in ebenfalls nur 3 m Grenzabstand errichteten giebelständigen Gebäude der Antragsteller bei etwa gleicher Gebäudehöhe oder allenfalls etwas geringerer Höhe des Gebäudes der Antragsteller keinesfalls als übermächtig dar. Es erscheint zudem ausgeschlossen, dass durch die vergleichsweise geringfügige, nur 3 m längere Bebauungstiefe des Vorhabens eine damit verbundene unzumutbare Beeinträchtigung des Grundstücks der Antragsteller eintreten könnte.
- 45
Eine bestimmte Dauer oder „Qualität“ der Tagesbelichtung eines Grundstücks wird im Baurecht ohnehin nicht gewährleistet. Im Übrigen geht die mit dem Vorhaben einhergehende Verschattungswirkung nicht über das hinaus, was in bebauten Ortslagen unvermeidlich und von einem Nachbarn daher hinzunehmen ist. Vielmehr mussten die Antragsteller immer damit rechnen, dass das Vorhabengrundstück, so wie sie ihr Grundstück selbst auch baulich ausgenutzt haben, giebelständig unter Wahrung der Mindestabstandsflächen bebaut werden würde.
- 46
Das Rücksichtnahmegebot vermittelt in der Regel weder einen Schutz vor Verschlechterung der freien Aussicht noch vor Einsichtsmöglichkeiten (BVerwG, Beschl. v. 03.01.1983 – 4 B 224.82 –, Rn. 5; OVG Schleswig, Beschl. v. 13.07.2021, - 1 MB 14/21 -; Beschl. v. 16.10.2009 – 1 LA 42/09 –, Rn. 11). Da angesichts der konkreten Gegebenheiten das Fehlen eines freien Ausblicks jedenfalls nicht zu einer bedrängenden oder erdrückenden Wirkung führt und auch keine besonders schutzwürdige und außergewöhnliche Aussichtslage gegeben ist (vgl. dazu OVG Schleswig, Beschl. v. 01.02.2017 – 1 LA 49/16 –, Rn. 9 f.), ist ein Ausnahmefall nicht ersichtlich.
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Das vorläufige Rechtsschutzgesuch der Antragsteller war nach alldem mit der sich aus § 154 Abs. 1 VwGO ergebenden Kostenfolge abzulehnen.
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Es entsprach hier der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen nicht für erstattungsfähig zu erklären (§ 162 Abs. 3 VwGO), weil er sich nicht durch das Stellen eines eigenen Sachantrages nach § 154 Abs. 3 VwGO am Kostenrisiko des vorliegenden Verfahrens beteiligt hat.
- 49
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 63 Abs. 2 GKG, wobei die Kammer unter Berücksichtigung der geltend gemachten Beeinträchtigungen des Wohnhauses der Antragsteller von einem Streitwert in Höhe von 15.000 € für das Hauptsacheverfahren ausgeht, der für das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zu halbieren war.
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- Beschluss vom Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht (1. Senat) - 1 MB 8/14 1x
- 4 B 128/98 1x (nicht zugeordnet)
- §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 63 Abs. 2 GKG 3x (nicht zugeordnet)
- 1 ME 47/14 1x (nicht zugeordnet)
- § 212 a Abs. 1 BauGB 2x (nicht zugeordnet)
- § 6 Abs. 5 S. 3 LBO 2x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 80a 1x
- 1 M 71/93 1x (nicht zugeordnet)
- §§ 65 Abs. 4, 68 und 70 LBO 3x (nicht zugeordnet)
- 1 MB 14/21 2x (nicht zugeordnet)
- 2 B 88/12 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 154 2x
- 2 B 30/12 1x (nicht zugeordnet)
- § 6 Abs. 4 LBO 2x (nicht zugeordnet)
- 4 C 22/75 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 162 1x
- 2 B 25/17 1x (nicht zugeordnet)
- 2 B 33/16 1x (nicht zugeordnet)
- 1 LA 85/19 1x (nicht zugeordnet)
- 2 B 33/04 1x (nicht zugeordnet)
- Beschluss vom Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht (1. Senat) - 1 LA 49/16 1x
- 1 LA 42/09 1x (nicht zugeordnet)
- 2 B 34/16 1x (nicht zugeordnet)
- Beschluss vom Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht (1. Senat) - 1 MB 38/12 4x
- § 212 a BauGB 1x (nicht zugeordnet)
- 1 ME 237/09 1x (nicht zugeordnet)
- § 34 BauGB 1x (nicht zugeordnet)
- 1 M 119/98 1x (nicht zugeordnet)
- Beschluss vom Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht (1. Senat) - 1 MB 9/20 2x
- 4 B 46/19 1x (nicht zugeordnet)