Beschluss vom Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht (11. Kammer) - 11 B 46/24

Orientierungssatz

1. Die  Abschiebungsandrohung ist eine bundesrechtlich geregelte Vollzugsmaßnahme, deren Vollstreckung sich nach Landesrecht richtet, so dass Rechtsmittel hiergegen keine aufschiebende Wirkung entfalten. (Rn.3)

2.  Die in Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO gebotene Interessenabwägung ist in erster Linie an den Erfolgsaussichten in der Hauptsache auszurichten. Sie fällt regelmäßig zugunsten der Behörde aus, wenn der angefochtene Verwaltungsakt offensichtlich rechtmäßig ist und ein besonderes Interesse an seiner sofortigen Vollziehung besteht oder der Sofortvollzug gesetzlich angeordnet ist. Dagegen ist dem Aussetzungsantrag stattzugeben, wenn der Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig ist, da an der sofortigen Vollziehung eines solchen Verwaltungsakts kein öffentliches Interesse bestehen kann. (Rn.4)

3. Plant der Drittstaatler bei der Einreise einen längeren Aufenthalt in der Bundesrepublik, bedarf es bereits zu diesem Zeitpunkt wegen der beabsichtigten Überschreitung des vorgegebenen zeitlichen Rahmens eines nationalen Visums für einen längerfristigen Aufenthalt in der Bundesrepublik. (Rn.9)

4. Allerdings verpflichtet die in Art. 6 Abs. 1 und 2 GG enthaltene wertentscheidende Grundsatznorm, nach welcher der Staat die Familie zu schützen und zu fördern hat, die Ausländerbehörde, bei der Entscheidung über  aufenthaltsbeendende Maßnahmen die familiären Bindungen des den Aufenthalt begehrenden Ausländers pflichtgemäß, das heißt entsprechend dem Gewicht dieser Bindungen, in ihren Erwägungen zur Geltung zu bringen.  (Rn.12)

5. Eine über einige Monate dauernde räumliche Trennung, selbst wenn man den doppelten Zeitraum der regulären Verfahrensdauer für die Erteilung eines nationalen Visums und damit sechs Monate prognostisch berücksichtigt, ist der Antragstellerin und ihrem Ehemann zumutbar. (Rn.13)

6. Die Dauer der Ausreisefrist ist im Einzelfall von der Ausländerbehörde nach pflichtgemäßem Ermessen zu bestimmen. (Rn.14)

 

Tenor

Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin vom 27. Mai 2024 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 21. Mai 2024 wird hinsichtlich der in dem Bescheid bestimmten Ausreisefrist bis zum Erlass des Widerspruchsbescheides angeordnet.

Im Übrigen wird der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 € festgesetzt.

Gründe

1

Der am 21. Juni 2024 von der Antragstellerin gestellte Antrag,

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die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 27. Mai 2024 gem. § 80 Abs. 5 VwGO anzuordnen,

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hat teilweise Erfolg. Er ist als Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 80 Abs. 5 VwGO statthaft. Denn die Abschiebungsandrohung nach § 59 AufenthG ist eine bundesrechtlich geregelte Vollzugsmaßnahme, deren Vollstreckung sich nach Landesrecht richtet, so dass Rechtsmittel hiergegen gemäß § 248 Abs. 1 Satz 2 LVwG keine aufschiebende Wirkung entfalten, § 80 Abs. 2 Satz 2 VwGO.

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Der auch im Übrigen zulässige Antrag ist gleichwohl ausschließlich in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Die in Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO gebotene Interessenabwägung ist in erster Linie an den Erfolgsaussichten in der Hauptsache auszurichten. Sie fällt regelmäßig zugunsten der Behörde aus, wenn der angefochtene Verwaltungsakt offensichtlich rechtmäßig ist und ein besonderes Interesse an seiner sofortigen Vollziehung besteht oder der Sofortvollzug gesetzlich angeordnet ist. Dagegen ist dem Aussetzungsantrag stattzugeben, wenn der Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig ist, da an der sofortigen Vollziehung eines solchen Verwaltungsakts kein öffentliches Interesse bestehen kann. Lässt die im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO gebotene summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage eine abschließende Beurteilung der Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts nicht zu, so hat das Gericht eine eigenständige, von den Erfolgsaussichten unabhängige Abwägung der widerstreitenden Interessen vorzunehmen (vgl. OVG Münster, Beschl. v. 02.03.2016 – 1 B 1375/15 –, juris Rn. 9; Beschl. der Kammer v. 11.11.2021 – 11 B 104/21 –, juris Rn. 26).

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Bei der im vorgenannten Sinne vorzunehmenden Interessenabwägung überwiegt das Interesse der Antragstellerin an einem einstweiligen Aufschub der Vollziehung das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts nur hinsichtlich der mit der Abschiebungsandrohung verbundenen Fristsetzung für ihre Ausreise, die sich als offensichtlich rechtswidrig erweist. Im Übrigen überwiegt das öffentliche Vollzugsinteresse.

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Rechtsgrundlage der angegriffenen Abschiebungsandrohung ist § 59 Abs. 1 Satz 1 AufenthG. Danach ist die Abschiebung unter Bestimmung einer angemessenen Frist zwischen sieben und 30 Tagen für die freiwillige Ausreise anzudrohen, wenn keine Abschiebungsverbote vorliegen und der Abschiebung weder das Kindeswohl noch familiäre Bindungen noch der Gesundheitszustand des Ausländers entgegenstehen.

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Die gesetzlichen Voraussetzungen für den Erlass einer Abschiebungsandrohung sind erfüllt. Die Abschiebungsandrohung erfüllt die formellen Voraussetzungen nach § 59 AufenthG. Die Bezeichnung von Sri Lanka als Staat, in den die Abschiebung angedroht wird, entspricht § 59 Abs. 2 Satz 1 AufenthG. In materiell-rechtlicher Hinsicht setzt der Erlass einer Abschiebungsandrohung grundsätzlich eine Ausreisepflicht voraus. Die Antragstellerin ist nach § 50 Abs. 1 AufenthG kraft Gesetzes ausreisepflichtig. Sie ist nicht im Besitz eines Aufenthaltstitels im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 1 AufenthG. Die Ausreispflicht ist auch vollziehbar (vgl. § 58 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AufenthG). Ihr Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis vom 8. November 2023 hat die Fiktionswirkung des § 81 Abs. 4 AufenthG nicht ausgelöst und der Aufenthalt der Antragstellerin gilt auch nicht nach § 81 Abs. 3 AufenthG als erlaubt.

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Nach letztgenannter Norm gilt der Aufenthalt bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde als erlaubt, wenn ein sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Ausländer – ohne einen Aufenthaltstitel zu besitzen – die Erteilung eines Aufenthaltstitels beantragt. Derartiges ist in Bezug auf die Antragstellerin und den von ihr gestellten Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nicht der Fall. Zwar besaß die Antragstellerin im Zeitpunkt der Antragstellung ein von Rumänien ausgestelltes nationales Visum – bei dem es sich um keinen Aufenthaltstitel im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 1 und 2 AufenthG handelt –, hierdurch war ihr Aufenthalt im Bundesgebiet gleichwohl nicht rechtmäßig im Sinne von § 81 Abs. 3 Satz 1 AufenthG. Eine Berechtigung zum Aufenthalt im Bundesgebiet ohne Aufenthaltstitel folgte insoweit insbesondere nicht aus § 4 Abs. 1 Satz 1 AufenthG und § 15 AufenthV i. V. m. Art. 21 Abs. 1 SDÜ.

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Nach Art. 21 Abs. 1 SDÜ ist eine Einreise mit einem gültigen, von einem Mitgliedstaat ausgestellten Aufenthaltstitel in die Bundesrepublik nur dann erlaubt im Sinne von § 14 Abs. 1 AufenthG, wenn der beabsichtigte Aufenthaltszweck auf einen Kurzaufenthalt im Sinne von Art. 21 Abs. 1 SDÜ gerichtet ist (vgl. VGH Kassel, Beschl. v. 03.11.2023 – 3 B 745/23 –, juris Rn. 12). Dies folgt aus Art. 21 Abs. 1 SDÜ, der ein Kurzaufenthaltsrecht für Drittausländer in anderen Mitgliedstaaten nur unter dem Vorbehalt gewährt, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen unter anderem die in Art. 5 (jetzt: Art. 6) Abs. 1 Buchst. a, c und e der Verordnung (EG) Nr. 562/2006 (Schengener Grenzkodex - SGK -) aufgeführten Voraussetzungen erfüllt. Maßgeblich ist ein geplanter Aufenthalt im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates von bis zu 90 Tagen je Zeitraum von 180 Tagen. Plant der Drittstaatler bei der Einreise indes einen längeren Aufenthalt in der Bundesrepublik, bedarf es bereits zu diesem Zeitpunkt wegen der beabsichtigten Überschreitung des in Art. 21 Abs. 1 SDÜ vorgegebenen zeitlichen Rahmens eines nationalen Visums für einen längerfristigen Aufenthalt in der Bundesrepublik (VGH München, Beschl. v. 14.02.2018 – 10 CS 18.350 –, juris Rn. 26 m.V.a. VGH Kassel, Beschl. v. 04.06.2014 – 3 B 785/14 –, juris Rn. 7; VGH München, Beschl. v. 28.02.2019 – 10 ZB 18.1626 –, juris Rn. 12 m.w.N.; VGH Kassel, Beschl. v. 03.11.2023 – 3 B 745/23 –, juris Rn. 12).

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Die Antragstellerin beabsichtigte nach allen erkennbaren Umständen von Beginn der Einreise in die Bundesrepublik Deutschland an, sich zum Zwecke der Herstellung einer ehelichen Lebensgemeinschaft und damit einem Daueraufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland niederzulassen. Hierfür streitet insbesondere, dass ihr Ehemann – bei dem es sich ausweislich des Vorbringens der Antragstellerin um einen deutschen Staatsangehörigen handelt – bereits zuvor in A-Stadt wohnhaft gewesen ist und die Antragstellerin melderechtlich ihre Wohnsitznahme zum 8. Oktober 2023 unter der Anschrift ihres Ehemannes erfassen ließ (vgl. Bl. 13 d. Beiakte). Sie beantragte sodann bei der Antragsgegnerin die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug zu ihrem Ehemann und wies in diesem Zusammenhang explizit darauf hin, dass die familiäre Lebensgemeinschaft unter der vorgenannten Anschrift aufgenommen worden sei. Demgegenüber ist nichts dafür ersichtlich, dass die Antragstellerin sich lediglich im Rahmen eines Kurzaufenthaltes in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten wollte. Entsprechendes ist durch die Antragstellerin auch nicht dargelegt worden.

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Es ist weiterhin nicht ersichtlich, dass der Abschiebungsandrohung Abschiebungsverbote oder die in die in § 59 Abs. 1 Satz 1 AufenthG bezeichneten Belange entgegenstehen. Dem Erlass der Abschiebungsandrohung stehen insbesondere keine familiären Belange entgegen.

12

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. hierzu etwa BVerfG, Beschl. v. 08.12.2005 – 2 BvR 1001/04 –, juris Rn. 17 ff. m.w.N. und v. 22.05.2018 – 2 BvR 941/18 –, juris Rn. 5 m.w.N. sowie stattgebender Kammerbeschl. v. 22.12.2021 – 2 BvR 1432/21 –, juris Rn. 41 m.w.N.) gewährt Art. 6 GG zwar keinen unmittelbaren Anspruch auf Aufenthalt. Allerdings verpflichtet die in Art. 6 Abs. 1 und 2 GG enthaltene wertentscheidende Grundsatznorm, nach welcher der Staat die Familie zu schützen und zu fördern hat, die Ausländerbehörde, bei der Entscheidung über aufenthaltsbeendende Maßnahmen die familiären Bindungen des den Aufenthalt begehrenden Ausländers pflichtgemäß, das heißt entsprechend dem Gewicht dieser Bindungen, in ihren Erwägungen zur Geltung zu bringen. Dieser verfassungsrechtlichen Pflicht des Staates zum Schutz der Familie entspricht ein Anspruch des Trägers bzw. der Trägerin des Grundrechts aus Art. 6 GG darauf, dass die zuständigen Behörden und Gerichte bei der Entscheidung über das Aufenthaltsbegehren seine bzw. ihre familiären Bindungen an im Bundesgebiet lebende Personen angemessen berücksichtigen. Für die Entfaltung dieser ausländerrechtlichen Schutzwirkungen ist die tatsächliche Verbundenheit zwischen den Familienmitgliedern entscheidend, wobei eine Betrachtung des Einzelfalls geboten ist. Eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 GG liegt nicht vor, wenn die Lebensgemeinschaft zumutbar auch im gemeinsamen Herkunftsland geführt werden kann (vgl. BVerwG, Urt. v. 30.04.2009 – 1 C 3.08 –, juris Rn. 18 f. m.w.N.; OVG Bautzen, Beschl. v. 16.12.2010 – 3 B 191/10 –, juris Rn. 6). Aus dem Umstand, dass die anderen Familienmitglieder über (befristete oder unbefristete) Aufenthaltstitel verfügen, folgt noch nicht, dass eine gemeinsame Rückkehr von vornherein unzumutbar ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 30.04.2009, Urt. v. 30.04.2009 – 1 C 3.08 –, juris Rn. 18; vgl. auch OVG Bautzen, Beschl. v. 16.12.2010 – 3 B 191/10 –, juris Rn. 6). Für das Recht der Achtung des Familienlebens nach Art. 8 Abs. 1 EMRK gilt im Ergebnis nichts Anderes (vgl. BVerwG, Urt. v. 30.04.2009 – 1 C 3.08 –, juris Rn. 18 sowie VGH Mannheim, Beschl. v. 05.07.2018 – 11 S 1224/18 –, juris Rn. 24 f. m.w.N.). Zu berücksichtigen ist schließlich, dass es mit dem verfassungsrechtlichen Schutz von Ehe und Familie nach Art. 6 GG grundsätzlich vereinbar ist, den Ausländer auf die Einholung eines für den begehrten Aufenthaltstitel erforderlichen Visums zu verweisen. Der mit der Durchführung des Visumverfahrens üblicherweise einhergehende Zeitablauf ist von demjenigen, der die Einreise in die Bundesrepublik Deutschland begehrt, regelmäßig hinzunehmen (BVerfG, Stattgebender Kammerbeschl. v. 02.11.2023 – 2 BvR 441/23 –, juris Rn. 22 m.w.N.; vgl. zur Zumutbarkeit der zeitweisen Trennung von Ehegatten zum Zwecke der Durchführung des Visumverfahrens auch OVG Bautzen, Beschl. v. 25.10.2023 – 3 B 112/23 –, juris Rn. 15).

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Bei Zugrundelegung dieser Maßgaben ist nicht ersichtlich, dass dem Erlass der Abschiebungsandrohung deswegen familiäre Bindungen im Sinne des § 59 Abs. 1 Satz 1 AufenthG entgegenstünden, weil sich der Ehegatte der Antragstellerin in der Bundesrepublik Deutschland aufhält. Es ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass der Antragstellerin eine gegebenenfalls im Rahmen der Nachholung eines Visumverfahrens erforderliche vorübergehende Trennung von ihrem Ehemann unzumutbar wäre. Das Visumverfahren für die Erteilung eines nationalen Visums, unter anderem zum Zwecke des Familiennachzuges, dauert bei der Deutschen Botschaft in Colombo in der Regel drei Monate (vgl. https://colombo.diplo.de/lk-en/service/opening-hours-ueseite/1585950; zuletzt abgerufen am 01.07.2024). Die über das Internet erfolgende Terminbuchung und sonstige vorbereitende Maßnahmen könnten bereits jetzt durch die Antragstellerin eingeleitet werden. Es obliegt ihr, die Dauer eines Visumverfahrens durch geeignete Mitwirkungshandlungen möglichst kurz zu halten (vgl. VG Stuttgart, Beschl. v. 17.11.2021 – 4 K 4243/21 –, juris Rn. 28 m.w.N.). Eine über einige Monate dauernde räumliche Trennung, selbst wenn man den doppelten Zeitraum der regulären Verfahrensdauer für die Erteilung eines nationalen Visums und damit sechs Monate prognostisch berücksichtigt, ist der Antragstellerin und ihrem Ehemann zumutbar. Bei den Eheleuten handelt es sich um erwachsene Personen, die den lediglich vorübergehenden Charakter einer Trennung im Rahmen des Visumverfahrens ohne Weiteres erfassen können. Sie sind mit einer zeitabschnittsweisen räumlichen Trennung nach allen erkennbaren Umständen auch bereits vertraut, da der Ehemann der Antragstellerin schon vor deren Einreise in A-Stadt wohnhaft gewesen ist. Darüber hinaus können die Folgen einer vorübergehenden räumlichen Trennung der Eheleute durch die Inanspruchnahme moderner Fernkommunikationsmittel wie der Videotelefonie wirksam abgemildert werden. Mit einigem Gewicht ist schließlich zu berücksichtigen, dass die Antragstellerin und ihr Ehemann vor dem Hintergrund der rechtswidrigen Einreise der Antragstellerin nicht davon ausgehen konnten, dass sie die auf diese Weise begründete familiäre Lebensgemeinschaft ohne jegliche Zäsur in der Bundesrepublik fortsetzen können (vgl. VGH München, Beschl. v. 07.09.2021 – 19 C 21.835 –, juris Rn. 19). Abschließend ist auch nicht dargelegt oder sonst erkennbar, dass die durchgängige Anwesenheit der Antragstellerin im Bundesgebiet erforderlich ist, weil die Eheleute im Sinne eine Beistandsgemeinschaft auf die Lebenshilfe des jeweils anderen zwingend angewiesen wären.

14

Hinsichtlich der Ausreisefrist genügt die Abschiebungsandrohung hingegen nicht den gesetzlichen Anforderungen, sie erweist sich vielmehr als ermessensfehlerhaft.Die Dauer der Ausreisefrist ist im Einzelfall von der Ausländerbehörde nach pflichtgemäßem Ermessen zu bestimmen (VG Karlsruhe, Beschl. v. 05.07.2022 – 19 K 684/22 –, juris Rn. 30 m.V.a. BVerwG, Urt. v. 22.12.1997 – 1 C 14.96 –, juris Rn. 14). Für die im pflichtgemäßen Ermessen der Behörde stehende Fristbestimmung sind alle Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen. Dazu gehören unter anderem der zu erwartende organisatorische Aufwand im Zusammenhang mit der Ausreise, noch zu erledigende wichtige Angelegenheiten, die Zahl der betroffenen Personen (bei Familien) sowie der Umfang des Hausstandes (Kluth, in: ders./Heusch, BeckOK AuslR, 41. Ed. 01.04.2024, AufenthG § 59 Rn. 19). Welche Frist dem einzelnen Ausländer einzuräumen ist, beurteilt sich demnach nach den Umständen des Einzelfalles (BVerwG, Urt. v. 22.12.1997 – 1 C 14.96 –, juris Rn. 14 f. m.w.N.). Die wesentlichen Gesichtspunkte sind in der Begründung kenntlich zu machen (OVG Schleswig, Beschl. v. 14.03.2017 – 4 MB 13/17 –, juris Rn. 8). Diesen Maßgaben wird die angegriffene Bestimmung der Ausreisefrist nicht gerecht. Die Ausführungen der Antragsgegnerin in der Begründung des Bescheides vom 21. Mai 2024 erschöpfen sich in einem (den Entscheidungstenor im Wesentlichen wiederholenden) Hinweis darauf, dass der Antragstellerin gemäß § 59 Abs. 1 Satz 1 AufenthG eine Ausreisefrist von einer Woche gewährt werde. Angesichts dessen ist nicht ansatzweise ersichtlich, dass die Antragsgegnerin das ihr eingeräumte Ermessen überhaupt erkannt hätte. Die Suspendierung der Ausreisefrist bleibt ohne Wirkung auf die Abschiebungsandrohung selbst, wenngleich die Abschiebung aufgrund der suspendierten Ausreisefrist nicht durchgeführt werden kann, ohne dass der Antragstellerin erneut eine Ausreisefrist gesetzt worden und diese verstrichen ist (vgl. ausführlich zur Thematik: Beschl. der Kammer v. 19.06.2024 – 11 B 19/24 –, juris Rn. 25 m.w.N.).

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Lediglich ergänzend ist schließlich auszuführen, dass sich eine Rechtswidrigkeit der durch die Antragsgegnerin verfügten Abschiebungsandrohung nicht auf die von der Antragstellerin angeführte Fehlerhaftigkeit der dem Bescheid beigefügten Rechtsbehelfsbelehrung stützen lässt. Das Fehlen einer ordnungsgemäßen Rechtsbehelfsbelehrung zeitigt keine über die in § 58 Abs. 2 VwGO vorgesehene verfahrensrechtliche Rechtsfolge hinausgehenden Rechtswirkungen. Insbesondere führt das Fehlen einer den Anforderungen des § 58 Abs. 1 VwGO genügenden Rechtsbehelfsbelehrung nicht zur Rechtswidrigkeit der Entscheidung selbst, und dies selbst dann nicht, wenn die Erteilung einer Rechtsbehelfsbelehrung aufgrund anderweitiger gesetzlicher Vorschriften vorgeschrieben war (Kimmel, in: BeckOK VwGO, 69. Ed. 01.01.2024, § 58 Rn. 30; vgl. auch Meissner/Schenk, 45. EL Januar 2024, VwGO § 58 Rn. 55 m.w.N.).

16

Die aufschiebende Wirkung wird im vorliegenden Einzelfall gemäß § 80 Abs. 5 Satz 5 VwGO zunächst nur bis zum Erlass des Widerspruchsbescheides angeordnet, da die Antragsgegnerin im Widerspruchsbescheid eine neue Ausreisefrist setzen und den Ermessensfehler heilen kann (vgl. zu letzterem Schoch, in: ders./Schneider, 45. EL Januar 2024, VwGO § 80 Rn. 431). Eine zeitlich weitergehende Anordnung der aufschiebenden Wirkung war nicht geboten. Eine über die vorgenannten Gründe hinausgehende Rechtswidrigkeit der Abschiebungsandrohung ist – wie bereits dargelegt – nicht ersichtlich.

17

Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Die Kammer bewertet das Obsiegen der Antragstellerin lediglich hinsichtlich der Ausreisefrist, deren Rechtswidrigkeit – wie dargelegt – im Rahmen des Widerspruchsbescheides korrigiert werden kann, als geringfügig.

18

Die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach § 166 VwGO i. V. m. § 114 ZPO sind nicht gegeben. Die Antragstellerin hat die gemäß § 166 VwGO in Verbindung mit § 114, § 117 Abs. 2 ZPO erforderliche Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht zusammen mit der Antragstellung eingereicht und trotz gerichtlicher Fristsetzung vom 21. Juni 2024 auch nicht binnen der gesetzten Frist nachgereicht.

19

Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 52 Abs. 2, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG.


Zitiert von

Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.

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