Beschluss vom Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht (12. Kammer) - 12 B 80/24

Orientierungssatz

Vergleiche zu Leitsatz 1. BVerwG, Beschluss vom 27. Februar 2003 – 1 WB 57/02 –, BVerwGE 118, 25 und juris Rn. 28.(Rn.22)

Tenor

Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung untersagt, die ausgeschriebene Stelle "Präsidentin*Präsidenten (m/w/d)" der Christian-Albrechts-Universität zu Kiel durch die Beigeladene zu besetzen, bevor über die Bewerbung des Antragstellers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden worden ist.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

Der Streitwert wird auf 23.577,39 € festgesetzt.

Gründe

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1. Der wörtlich gestellte Antrag,

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der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig bis zu einer erneuten Auswahl- und Besetzungsentscheidung – unter Zugrundelegung der Rechtsauffassung des Gerichts – zu untersagen, die ausgeschriebene Position der Präsident*in der C.A.-Universität zu K. durch einen Mitbewerber oder eine Mitbewerberin zu besetzen,

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ist nach der gemäß § 122 Abs. 1 in Verbindung mit § 88 Verwaltungsgerichtsordnung (in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 1991 [BGBl. I S. 686], zuletzt geändert durch Art. 5 des Gesetzes vom 24. Oktober 2024 [BGBl. 2024 I Nr. 328] – VwGO) gebotenen sachdienlichen Auslegung anhand des Ausschreibungstextes und der vonseiten der Antragsgegnerin beabsichtigten Besetzung der Stelle mit der Beigeladenen dahingehend zu verstehen, dass der Antragsteller beantragt,

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der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, die ausgeschriebene Stelle "Präsidentin*Präsidenten (m/w/d)" der C.A.-Universität zu K. durch die Beigeladene zu besetzen, bevor über die Bewerbung des Antragstellers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden worden ist.

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Dieser zulässige Antrag hat Erfolg. Er ist begründet.

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Auf Antrag kann das Gericht gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO, auch schon vor Klagerhebung, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (sog. Sicherungsanordnung). Der Antragsteller hat einen Anordnungsgrund, das heißt die Eilbedürftigkeit der Angelegenheit, und einen Anordnungsanspruch glaubhaft zu machen, § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit den § 920 Abs. 2, § 294 Zivilprozessordnung (in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Dezember 2005 [BGBl. I S. 3202; 2006 I S. 431; 2007 I S. 1781], zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 24. Oktober 2024 [BGBl. 2024 I Nr. 328] – ZPO). Diese Voraussetzungen hat der Antragsteller vorliegend erfüllt.

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a) Der Antragsteller hat den erforderlichen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Nur Rechtsschutz im Wege der einstweiligen Anordnung vermag sicherzustellen, dass der Anspruch auf eine rechtsfehlerfreie Auswahlentscheidung vorläufig gewahrt bleibt. Die Antragsgegnerin beabsichtigt entsprechend der am 18. November 2024 veröffentlichten Mitteilung der Auswahlentscheidung (C.A.-Universität zu K., XXX; als neue Präsidentin der K.er Universität gewählt, Mitteilung vom 18. November 2025, XXX) die ausgeschriebene Präsidentenstelle mit der Beigeladenen zu besetzen. Mit der Besetzung der Stelle durch Ernennung der Beigeladenen würde sich der Bewerbungsverfahrensanspruch des Antragstellers faktisch erledigen. Denn mit Ernennung ginge der Bewerbungsverfahrensanspruch des Antragstellers unter, da das Auswahlverfahren hierdurch faktisch abgeschlossen würde und eine solche nach dem Grundsatz der Ämterstabilität nicht mehr rückgängig gemacht werden kann (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 9. Juli 2007 – 2 BvR 206/07 –, Rn. 13; BVerwG, Urteile vom 20. Oktober 2016 – 2 C 30.15 –, Rn. 33 und vom 4. November 2010 – 2 C 16.09 –, Rn. 27; OVG Schleswig, Beschluss vom 2. September 2016 – 2 MB 21/16 –, Rn. 9; alle juris).

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b) Der Antragsteller hat zudem einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Die Antragsgegnerin hat den Bewerbungsverfahrensanspruch des Antragstellers verletzt.

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aa) Ein Anordnungsanspruch ist in Stellenbesetzungsverfahren des öffentlichen Dienstes regelmäßig dann zu bejahen, wenn nach dem im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung erkennbaren Sach- und Streitstand zum einen nicht mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden kann, dass der Antragsteller deshalb in seinem subjektiven Recht aus Art. 33 Abs. 2 Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland (vom 23. Mai 1949 [BGBl. III Nr. 100-1], zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 2022 [BGBl. I S. 2478] – GG) verletzt ist, weil die vom Dienstherrn bzw. im Rahmen von universitären Stellenbesetzungsverfahren die von der Universität getroffene Auswahlentscheidung zulasten des Antragstellers rechtsfehlerhaft ist. Dies ist dann der Fall, wenn sein Bewerbungsverfahrensanspruch gemäß den Vorgaben des in Art. 33 Abs. 2 GG geregelten Prinzips der Bestenauslese keine hinreichende Beachtung gefunden hat. Zum anderen müssen gleichzeitig die Aussichten des Betroffenen, in einem neuen rechtmäßigen Verfahren ausgewählt zu werden, offen sein. Dies ist der Fall, wenn seine Auswahl zumindest möglich erscheint (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 25. November 2015 – 2 BvR 1461/15 –, Rn. 19; Beschluss vom 1. August 2006 – 2 BvR 2364/03 –, Rn. 17; BVerwG, Urteil vom 4. November 2010 – 2 C 16.09 – Rn. 32; Urteil vom 17. August 2005 – 2 C 37.04 –, Rn. 32; OVG Schleswig, Beschlüsse vom 23. Oktober 2024 – 2 MB 4/24 –⁠, Rn. 21 m. w. N., vom 22. August 2018 – 2 MB 16/18 –, Rn. 6 und vom 2. August 2016 – 2 MB 16/16 –, Rn. 16; alle juris).

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(1) Art. 33 Abs. 2 GG gewährt jedem Deutschen ein grundrechtsgleiches Recht auf gleichen Zugang zu öffentlichen Ämtern nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung. Das hierin zum Ausdruck kommende Leistungsprinzip eröffnet dem Einzelnen keinen Anspruch auf Beförderung bzw. auf Übertragung des begehrten Amtes, sondern gibt ihm lediglich einen Anspruch darauf, dass über seine Bewerbung ermessens- und beurteilungsfehlerfrei nach Maßgabe dieser Kriterien entschieden wird. Auch beim Statusamt eines Professors an einer Universität hat sich die Auswahlentscheidung nach den in Art. 33 Abs. 2 GG genannten Kriterien der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung zu richten (vgl. BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 3. März 2014 – 1 BvR 3606/13 – Rn. 16 ff. und vom 1. August 2006 – 2 BvR 2364/03 –, Rn. 17; BVerwG, Urteile vom 20. Oktober 2016 – 2 C 30.15 –, Rn. 17 und vom 22. Juli 1999 – 2 C 14.98 –, Rn. 25 ff. [für Fachhochschullehrer]; OVG Schleswig, Beschlüsse vom 23. Oktober 2024 – 2 MB 4/24 –, Rn. 4, vom 14. März 2024 – 2 MB 14/23 –, Rn. 3 sowie vom 8. Dezember 2020 – 2 MB 28/20 –, Rn. 6; alle juris). Dabei dient Art. 33 Abs. 2 GG zum einen dem öffentlichen Interesse an der bestmöglichen Besetzung der Stelle im öffentlichen Dienst; dessen fachliches Niveau und rechtliche Integrität sollen gewährleistet werden. Denn die Eignung, Befähigung und Leistung eines Bewerbers geben Aufschluss darüber, in welchem Maße der Bewerber den Anforderungen des Amts genügt und sich in einem höheren Amt voraussichtlich bewähren wird. Zum anderen trägt Art. 33 Abs. 2 GG dem berechtigten Interesse des Bewerbers auf ein öffentliches Amt nach einem angemessenen beruflichen Fortkommen Rechnung, indem er ein grundrechtgleiches Recht auf rechtsfehlerfreie Einbeziehung in die Bewerberauswahl gewährt (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 25. November 2011 – 2 BvR 2305/11 –, juris Rn. 12).

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(2) Bei der Auswahl von Hochschulleitungen muss zudem den Anforderungen der Wissenschaftsfreiheit aus Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG Genüge getan werden. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sind Hochschulleitungen gemeinsam staatlich und wissenschaftsautonom zu besetzen (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 12. Mai 2015 – 1 BvR 1501/13 – Rn. 68 und vom 26. Oktober 2004 – 1 BvR 911/00 –, Rn. 164 ff. jeweils m. w. N.; Nichtannahmebeschluss vom 19. September 2019 – 1 BvR 2059/18, 1 BvR 1063/19 –, Rn. 20, Rn. 33 f.; alle juris), wobei die Auswahlentscheidung inhaltlich an Art. 33 Abs. 2 GG gebunden ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 26. Oktober 2004 – 1 BvR 911/00 –, juris Rn. 168). Aufgrund der von der Hochschulleitung zu treffenden Entscheidungen ist die Besetzung jedenfalls mittelbar wissenschaftsrelevant, so dass ein hinreichender Einfluss der Träger der Wissenschaftsfreiheit gewahrt werden muss (vgl. BVerfG, Beschluss vom 26. Oktober 2004 – 1 BvR 911/00 –, juris Rn. 164). Die Sicherung der Wissenschaftsfreiheit verlangt, dass die Grundrechtsträger selbst durch ihre Vertreterinnen und Vertreter in den Hochschulorganen Gefährdungen der Wissenschaftsfreiheit abwehren und ihre fachliche Kompetenz zur Verwirklichung der Wissenschaftsfreiheit in die Hochschule einbringen können (vgl. BVerfG, Beschluss vom 20. Juli 2010 – 1 BvR 748/06 –, juris Rn. 94 ff.). Aus Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG folgt für die Grundrechtsträger also kein Anspruch, über die Hochschulleitung ausschließlich selbst zu bestimmen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 26. Oktober 2004 – 1 BvR 911/00 –, juris Rn. 164), aber ein Mitentscheidungsrecht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. Juni 2014 – 1 BvR 3217/07 –, juris Rn. 58 ff., Rn. 83). Das Verfahren zur Auswahl der Hochschulleitung muss insoweit mit den Anforderungen aus Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG im Einklang stehen (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 12. Mai 2015 – 1 BvR 1501/13 – Rn. 68 und vom 20. Juli 2010 – 1 BvR 748/06 –, Rn. 88; Nichtannahmebeschluss vom 19. September 2019 – 1 BvR 2059/18, 1 BvR 1063/19 –, Rn. 33; alle juris), ohne dass dies aber den Grundsatz der Bestenauslese modifizieren würde. Denn an das Prinzip der Bestenauslese sind alle Beteiligten inhaltlich gebunden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 26. Oktober 2004 – 1 BvR 911/00 –, Rn. 168; Nichtannahmebeschluss vom 19. September 2019 – 1 BvR 2059/18, 1 BvR 1063/19 –, Rn. 34; beide juris).

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(3) Im Rahmen von Auswahlverfahren an einer Hochschule begegnet es im Hinblick auf Art. 33 Abs. 2 GG keinen Bedenken, wenn eine Hochschule die maßgebliche Stellenbesetzungsentscheidung durch Gremien vorbereiten lässt, sofern diese vorbereitenden Schritte ihrerseits den verfahrensrechtlichen Anforderungen des Art. 33 Abs. 2 GG in Verbindung mit Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG genügen (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Oktober 2016 – 2 C 30.15 –, Rn. 21; vgl. zum Ganzen auch vom OVG Schleswig, Beschlüsse vom 23. Oktober 2024 – 2 MB 4/24 –⁠, Rn. 4, vom 14. März 2024 – 2 MB 14/23 –, Rn. 3, vom 8. Dezember 2020 – 2 MB 28/20 –, Rn. 6 und vom 22. August 2018 – 2 MB 16/18 –, Rn. 8; alle juris). Ein Verfahrensfehler im Rahmen des Besetzungsverfahrens, zu dem auch das durch vorbereitende Gremien geführte Verfahren zählt, schlägt nur dann auf den Bewerbungsverfahrensanspruch eines Bewerbers durch, wenn er seiner Art nach die Annahme stützt, der von dem Dienstherrn getroffenen Auswahlentscheidung könne eine hinreichende Orientierung an den materiellen Kriterien der Bestenauslese fehlen, und der Bewerber darüber hinaus durch diesen Fehler nachteilig in seiner subjektiven Rechtsstellung betroffen wird (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 5. Juli 2024 – 6 B 211/24 –, Rn. 24; VGH Mannheim, Beschluss vom 27. Juli 2022 – 4 S 713/22 –, Rn. 6; beide juris). Einen Rechtsanspruch, nach dem ein Bewerber verlangen könnte, das Berufungsverfahren müsse insgesamt objektiv-rechtlich ordnungsgemäß durchgeführt werden, auch soweit seine Rechte nicht betroffen sind, gibt es dagegen nicht (vgl. VGH Mannheim, Beschluss vom 27. Juli 2022 – 4 S 713/22 –, Rn. 6; OVG Münster, Beschluss vom 14. Juni 2019 – 1 B 347/19 –, Rn. 16; VGH München, Beschluss vom 3. Juli 2018 – 7 CE 17.2430 –, Rn. 41; alle juris). Bewerben sich Personen um das Amt der Hochschulleitung können auch sie – unbeschadet ihrer Rechte aus Art. 5 Abs. 3 GG – im mehrpoligen Konkurrentenstreitverfahren die zugunsten des ausgewählten Bewerbers getroffene Entscheidung mit Rücksicht auf dessen Rechtsposition nur mit Erfolg angreifen, wenn ihre Rechte aus Art. 33 Abs. 2 GG und bzw. oder dessen Grundsätze ausformende Verfahrensvorschriften in einer Weise verletzt worden sind, die den Erfolg der eigenen Bewerbung bei deren Beachtung als möglich erscheinen lassen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. September 2002 – 2 BvR 857/02 –, Rn. 13; BVerwG, Urteil vom 26. Januar 2011 – 6 C 2.10 –, Rn. 33; Urteil vom 21. August 2003 – 2 C 14.02 –, Rn. 16; Urteil vom 4. November 2010 – 2 C 16.09 –, Rn. 24; OVG Münster, Urteil vom 16. September 2009 – 13 A 161/08 –, Rn. 67 m. w. N.; OVG Schleswig, Beschluss vom 28. März 2025 – 4 MB 4/25 –, Rn. 10; VGH Mannheim, Beschluss vom 26. März 2019 – 4 S 177/19 –, Rn. 8; alle juris).

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(4) Hochschulrechtliche Vorschriften (der Länder), die die Wahl einer Hochschulleitung ausgestalten und das Vorlegen eines Wahlvorschlages eines vorbereitenden Gremiums an das letztauswählende Gremium verlangen, der im Regelfall mindestens eine Mehrzahl von Bewerbern enthalten soll, konkretisieren das Prinzip der Bestenauslese. Denn die grundsätzlich für einen Vorschlag erforderliche Mehrzahl von Bewerbern stützt eine tatsächliche, an den Anforderungen von Art. 33 Abs. 2 GG orientierte Wahlmöglichkeit des letztauswählenden Gremiums ab. Das letztauswählende Gremium soll nach dieser verfahrensrechtlichen Konzeption durch seine Wahl die Entscheidung treffen, welcher der Kandidaten nach Leistung, Eignung und Befähigung am besten geeignet ist. Dabei setzt eine Wahl typischerweise die Auswahl unter mehreren – nach dem Anforderungsprofil der Stelle und der Ausschreibung geeigneten – Bewerbern voraus. Dagegen bildet die Annahme lediglich eines Kandidaten den Ausnahmefall, der durch besondere Umstände gerechtfertigt sein muss. Insoweit entspricht der Vorschlag einer sog. Einer-Liste dem Grundsatz der Bestenauslese jedenfalls dann, wenn die Ernennung aller anderen Bewerber mit den Anforderungen des Art. 33 Abs. 2 GG unvereinbar ist (vgl. VGH Mannheim, Beschluss vom 26. März 2019 – 4 S 177/19 –, juris Rn. 51). Dies ist etwa der Fall, wenn keiner der übrigen Bewerber das Anforderungsprofil für die Stelle erfüllt, wie es in der Ausschreibung zulässigerweise beschrieben ist, oder sich nur ein Kandidat auf die öffentliche Ausschreibung beworben hat (vgl. OVG Bautzen, Beschluss vom 2. August 2010 – 2 B 181/10 –, juris Rn. 12).

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(5) Die wesentlichen Auswahlerwägungen sind zu dokumentieren. Das dem gerichtlichen Rechtsschutzverfahren vorgelagerte Verwaltungsverfahren darf nicht so ausgestaltet sein, dass es den gerichtlichen Rechtsschutz vereitelt oder unzumutbar erschwert (vgl. BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 25. November 2015 – 2 BvR 1461/15 –, Rn. 14 und vom 23. Juni 2015 – 2 BvR 161/15 –, Rn. 38; beide juris). Zur Sicherung des Gebotes effektiven Rechtsschutzes folgt aus Art. 33 Abs. 2 GG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 4 GG die Verpflichtung, die wesentlichen Auswahlerwägungen (in den Akten) schriftlich niederzulegen (vgl. BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 25. November 2011 – 2 BvR 2305/11 –, Rn. 14; und vom 9. Juli 2007 – 2 BvR 206/07 –, Rn. 20; vgl. instruktiv OVG Schleswig, Beschlüsse vom 23. Oktober 2024 – 2 MB 4/24 –, Rn. 9, vom 8. Dezember 2020 – 2 MB 28/20 –, Rn. 9 und vom 22. August 2018 – 2 MB 16/18 –, Rn. 9 jeweils m. w. N.; alle juris). Die Dokumentation erfordert kein möglichst detailliertes Protokoll, insbesondere kein Wortprotokoll von Gesprächen. Vielmehr reicht es aus, wenn die an die Stellenbewerber gerichteten Fragen bzw. die besprochenen Themen, die Antworten der Bewerber, die Bewertung dieser Antworten durch die Auswahlkommission sowie der persönliche Eindruck von den Bewerbern in den Grundzügen festgehalten werden (vgl. OVG Hamburg, Beschluss vom 10. Oktober 2017 – 5 Bs 111/17 –, Rn. 95; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 10. März 2017 – OVG 10 S 38.16 –, Rn. 23; VG Schleswig, Beschluss vom 8. August 2022 – 12 B 27/22 –, Rn. 17; alle juris). Nur durch eine schriftliche Fixierung der wesentlichen Auswahlerwägungen – deren Kenntnis sich der unterlegene Bewerber gegebenenfalls durch Akteneinsicht verschaffen kann – wird der Mitbewerber in die Lage versetzt, sachgerecht darüber befinden zu können, ob er die Auswahlentscheidung hinnehmen soll oder ob Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen den Anspruch auf faire und chancengleiche Behandlung seiner Bewerbung bestehen und er daher gerichtlichen Eilrechtsschutz in Anspruch nehmen will. Darüber hinaus eröffnet erst die Dokumentation der maßgeblichen Erwägungen auch dem Gericht die Möglichkeit, die angegriffene Entscheidung eigenständig nachzuvollziehen. Die wesentlichen Erwägungen müssen deshalb im Zeitpunkt der Konkurrentenmitteilung bzw. Auswahlentscheidung dokumentiert sein. Eine Ergänzung der Erwägungen ist auch noch im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens zulässig, nicht hingegen ein vollständiges Nachholen oder Austauschen der tragenden Gründe (vgl. zum Ganzen BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 25. November 2015 – 2 BvR 1461/15 –, Rn. 14; und vom 9. Juli 2007 – 2 BvR 206/07 –, Rn. 21 ff.; BVerwG, Beschluss vom 26. März 2024 – 2 VR 10.23 –, Rn. 18; OVG Schleswig, Beschluss vom 23. Oktober 2024 – 2 MB 4/24 –, Rn. 10; alle juris jeweils m. w. N.). Wegen seiner Bindung an Art. 33 Abs. 2 GG trifft die Dokumentationspflicht auch ein die Auswahlentscheidung vorbereitendes Gremium und zwar ungeachtet der Frage, ob seine Entscheidung in geheimer Wahl erfolgt. Vorbereitende Gremien können ihre Legitimation nur von denjenigen Organen ableiten, denen sie zuarbeiten. Daher sind sie auch an denselben rechtlichen Rahmen gebunden.

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(6) Bei der Überprüfung der Auswahlentscheidung ist auf den Zeitpunkt ihrer Bekanntgabe durch die sog. Konkurrentenmitteilung abzustellen. Es ist in der Rechtsprechung geklärt, dass für die Frage, ob eine beamtenrechtliche Auswahlentscheidung die Rechte des Antragstellers aus Art. 33 Abs. 2 GG verletzt, allein die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Auswahlentscheidung maßgeblich ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. März 2024 – 2 VR 10.23 –, Ls. 1 und Rn. 18 m. w. N.; OVG Schleswig, Beschluss vom 23. Oktober 2024 – 2 MB 4/24 –, Rn. 7; beide juris). Es entspricht daher sowohl dem Gebot des effektiven Rechtsschutzes als auch dem Gebot der Effektivität des Verfahrens zur Besetzung der Stelle eines Hochschullehrers, dass vorläufiger gerichtlicher Rechtsschutz im Anschluss an die verbindliche Bestimmung der gelisteten Bewerber durch das hierfür maßgebliche Gremium und die Bekanntgabe dieser Entscheidung nebst den Auswahlerwägungen in Anspruch zu nehmen ist. Mit der Konkurrentenmitteilung bringt die Verwaltung den vollständigen Abschluss des Verwaltungsverfahrens durch die Bekanntgabe der erfolgreichen Person verbunden mit der ablehnenden Bescheidung der weiteren Bewerber zum Ausdruck (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 3. März 2014 – 1 BvR 3606/13 –, Rn. 19 f.; OVG Schleswig, Beschluss vom 23. Oktober 2024 – 2 MB 4/24 –, Rn. 7; beide juris).

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bb) Diesen Grundsätzen wird die zulasten des Antragstellers getroffene Auswahlentscheidung der Antragsgegnerin zum maßgeblichen Zeitpunkt nicht gerecht. Dabei kann hier dahinstehen, ob vorliegend die telefonische Mitteilung an den Antragsteller Ende Oktober 2024, dass er nicht weiter berücksichtigt werde, oder die Mitteilung der Auswahlentscheidung gegenüber der Beigeladenen am 18. November 2024 als maßgeblich erachtet wird. Das Prinzip der Bestenauslese hat in beiden Zeitpunkten keine hinreichende Beachtung gefunden, da die Auswahlentscheidung auf einem qualifizierten Verfahrensfehler ((1)) sowie auf einem Verstoß der Pflicht zur Dokumentation wesentlicher Auswahlerwägungen ((2)) beruht. Überdies sind die Aussichten des Antragstellers, in einem neuen rechtmäßigen Verfahren ausgewählt zu werden, offen ((3)).

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(1) Die Auswahlentscheidung beruht auf einem qualifizierten Verfahrensfehler, der die Bestenauslese zu konterkarieren geeignet ist. Die sich in § 23 Abs. 6 Satz 7 bis 9 und 12 des Gesetzes über die Hochschulen und das Universitätsklinikum Schleswig-Holstein (vom 5. Februar 2016 [GVOBl. 2016, 39], in der Fassung vom 3. Februar 2022 – HSG) festgelegten verfahrensrechtlichen Regelungen genügen den von Art. 33 Abs. 2 GG vorausgesetzten Anforderungen an ein Auswahlverfahren ((a)). Die vorliegende Auswahlentscheidung wahrt diese verfahrensrechtlichen Anforderungen hingegen nicht ((b)).

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(a) Den aus Art. 33 Abs. 2 GG abgeleiteten verfahrensrechtlichen Maßgaben an eine der Bestenauslese entsprechenden Auswahlentscheidung tragen die Regelungen § 23 Abs. 6 Satz 7 bis 9, 12 und 16 HSG in Verbindung mit § 5 Abs. 11 Satz 1 bis 3 und Satz 6 der Satzung zur Wahl von Mitgliedern des Präsidiums der C.A.-Universität zu K. (vom 12. März 2019 [NBl. HS MBWK. Schl.-H. 2019 S. 13], zuletzt geändert am 23. März 2022 [Bekanntmachungen des Präsidiums Nr. 42/2022] – Wahlsatzung CAU) Rechnung.

19

Nach § 23 Abs. 6 Satz 7 und 16 HSG in Verbindung mit § 5 Abs. 11 Satz 1 Wahlsatzung CAU stimmt die Findungskommission über einen Wahlvorschlag ab, der mindestens zwei Kandidatinnen oder Kandidaten enthalten soll. Er bedarf nach § 23 Abs. 6 Satz 8 und 16 HSG in Verbindung mit § 5 Abs. 11 Satz 2 Wahlsatzung CAU der Zustimmung von mindestens acht Stimmen. Die Findungskommission legt den Wahlvorschlag dem Senat gemäß § 23 Abs. 6 Satz 12 und 16 HSG in Verbindung mit § 5 Abs. 12 Satz 6 Wahlsatzung CAU zur Durchführung der Wahl vor. Der Wahlvorschlag darf dem Senat nach § 23 Abs. 6 Satz 9 und 16 HSG in Verbindung mit § 5 Abs. 11 Satz 3 Wahlsatzung CAU nicht vorgelegt werden darf, wenn beide Findungskommissionsmitglieder des Hochschulrats (§ 23 Abs. 6 Satz 1 HSG) den Wahlvorschlag gemeinsam ablehnen.

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Nach der Auslegung der Normen folgt hieraus nicht nur, dass die Findungskommission über einen im Regelfall mindestens zwei Bewerber enthaltenden Wahlvorschlag abstimmt, sondern dem Senat auch einen konkreten Vorschlag, der mindestens zwei Bewerber enthält ((aa)), unterbreiten muss ((bb)).

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(aa) Nach Auslegung der Normen muss der von der Findungskommission beschlossene, dem Senat vorgelegte Wahlvorschlag im Regelfall mindestens zwei Bewerber enthalten.

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Aus dem Wortlaut der Norm ergibt sich, dass die Findungskommission lediglich einen einheitlichen, mindestens zwei Bewerber enthaltenden Wahlvorschlag durch Zustimmung von mindestens acht Stimmen beschließen kann, den er dem Senat vorlegen muss. Aufgrund dem nach der Wortwahl ("soll") der Findungskommission übertragenen (intendierten) Ermessen hat der Wahlvorschlag im Regelfall zwei Bewerber zu enthalten (vgl. hierzu nur BVerwG, Urteil vom 2. Juli 1992 – 5 C 39.90 –, Rn. 15; Beschluss vom 27. Februar 2003 – 1 WB 57.02 –, Rn. 28; beide juris); nur im Ausnahmefall ist ein Wahlvorschlag, der nur einen Bewerber enthält, zulässig, Dies betrifft Konstellationen, in denen kein anderer Bewerber die im Ausschreibungsprofil genannten Voraussetzungen erfüllt, sich nur ein Bewerber auf die Stelle beworben hat oder alle anderen im Wesentlichen gleich geeigneten Bewerber ihre Bewerbungen zurückgenommen haben. Dabei dürfen derartige Ausnahmen mit Blick auf die Zielsetzung der Vorschriften nur in besonderen, eng umgrenzten Konstellationen angenommen werden, die zudem entsprechend begründet werden müssen. Schließlich sind die Vorschriften allesamt systematisch darauf angelegt, dem Zweck der Normen zu genügen, namentlich, dem Senat die Durchführung einer Wahl zu ermöglichen, bei der ein Bewerber bestimmt wird. Eine Wahl setzt grundsätzlich voraus, dass eine tatsächliche Auswahl zwischen mehreren – gemäß den Anforderungen des Art. 33 Abs. 2 GG den am besten geeigneten – Bewerbern möglich ist.

23

Unter Berücksichtigung eben dieses Normzwecks muss der Vorschlag – zumindest – zum Zeitpunkt der Vorlage an den Senat zwei wählbare Bewerber enthalten, da die Auswahlentscheidung des Senats andernfalls konterkariert würde. Entgegen der Rechtsauffassung der Antragsgegnerin liegt dieses Erfordernis auch nicht jenseits der Norm, weil sich die Norm des § 23 Abs. 6 Satz 7 HSG allein an die Findungskommission richte. Insbesondere legt auch der offen gehaltene Wortlaut des § 23 Abs. 6 Satz 7 HSG, nach dem die Findungskommission über einen Wahlvorschlag abstimmt, der zwei Bewerber enthalten soll, nicht nahe, dass der Wahlvorschlag allein im Zeitpunkt der Abstimmung zwei wählbare Bewerber enthalten soll. So spricht § 23 Abs. 6 Satz 9 HSG in Verbindung mit § 5 Abs. 11 Satz 6 Wahlsatzung CAU davon, dass dem Senat der – gemäß § 23 Abs. 6 Satz 7 HSG in Verbindung mit § 5 Abs. 11 Satz 1 Wahlsatzung CAU von der Findungskommission beschlossene – Wahlvorschlag zur Durchführung der Wahl vorzulegen ist, was im Umkehrschluss – jedenfalls im Regelfall – die Wählbarkeit von mindestens zwei Bewerbern voraussetzt. Dies gilt auch, wenn sich der bereits von der Findungskommission beschlossene Wahlvorschlag nachträglich – zumindest vor seiner Vorlage an den Senat (siehe hierzu sogleich (bb)) – auf einen Bewerber reduziert. Ein bloßes Nennen von zwei Bewerbern im Wahlvorschlag, von denen einer – etwa aufgrund der Rücknahme der Bewerbung – nicht (mehr) wählbar ist, reicht demgegenüber grundsätzlich nur dann aus, wenn die Ernennung aller verbleibenden Bewerber mit den Anforderungen des Art. 33 Abs. 2 GG unvereinbar ist. Eine solche Ausnahme müsste zudem nachvollziehbar – und als wesentliche Auswahlentscheidung dokumentiert (hierzu siehe (2)), beispielhaft im Auswahlvermerk – begründet werden. Denn dieser Fall stellt eine Abweichung vom Regelfall dar, der einen vorzulegenden Wahlvorschlag mit mindestens zwei – wählbaren – Bewerbern vorsieht. Dies ist auch aus Gründen der Wahrung der Bewerbungsverfahrensansprüche der verbleibenden Bewerber geboten.

24

Die Systematik der Normen ermöglicht zudem eine organfunktionale Betrachtung, die diese Auslegung bestätigt. Denn anhand von § 23 Abs. 6 Satz 7, 9, 12 und 16 HSG in Verbindung mit § 5 Abs. 11 Satz 1 bis 3 und 6 Wahlsatzung CAU lässt sich die Funktion der an der Auswahlentscheidung beteiligten Gremien ableiten. Dabei hat die Findungskommission die vorbereitende Aufgabe, unter mehreren nach dem Anforderungsprofil geeigneten Bewerbern mindestens die zwei nach Eignung, Leistung und Befähigung am besten geeigneten Bewerber auszuwählen und dem Senat einen entsprechenden Vorschlag zu unterbreiten. Ob die Funktion der Findungskommission nur darin besteht, es dem Senat durch Reduzierung des Bewerberfeldes auf (mindestens) zwei Kandidaten zu ermöglichen, sich mit den verbleibenden Kandidaten intensiver auseinanderzusetzen und so in vertretbarer Zeit eine fundierte Wahlentscheidung zwischen den Verbliebenen zu treffen (so beispielsweise zum Verhältnis des Senats zum Erweiterten Senat nach dem sächsischen Hochschulrecht, OVG Bautzen, Beschluss vom 2. August 2010 – 2 B 181/10 –, Rn. 13; zum Verhältnis von Senat und Findungskommission nach dem abweichend ausgestalteten niedersächsischen Hochschulrecht, OVG Lüneburg, Beschluss vom 11. Juli 2024 – 5 ME 31/24 –, Rn. 32; beide juris), lässt sich den Regelungen aus § 23 Abs. 6 Satz 7, 9, 12 und 16 HSG in Verbindung mit § 5 Abs. 11 Satz 1 bis 3 und 6 Wahlsatzung CAU nicht entnehmen. Eine solche Auffassung führte dazu, dass die Findungskommission berechtigt wäre, unter mehreren, im Wesentlichen gleichwertigen Bewerbern eine Auswahl im Hinblick auf einzelne – von ihnen für wesentlich erachtete – Leistungsmerkmale oder Beurteilungselemente zu treffen. Folglich unterläge es erst der nachfolgenden Letztentscheidungskompetenz des Senats, welches der Leistungsmerkmale oder Abwägungskriterien bei der Abwägung ausschlaggebend gewichtet werden soll oder aber, ob die von den Bewerbern im unterschiedlichen Maß verwirklichten Leistungs- oder Beurteilungsmerkmale kompensatorisch – mit dem Ergebnis annähernd gleicher Qualifikation – zu werten sind und die Auswahl in der Folge auf Hilfskriterien zu stützen ist (vgl. OVG Bautzen, Beschluss vom 2. August 2010 – 2 B 181/10 –, juris Rn. 13). Auch wenn gegen diese Rechtsansicht ins Feld geführt werden könnte, dass sich auch die Entscheidung der Findungskommission an Art. 33 Abs. 2 GG messen lassen muss (vgl. zu den Maßstäben vorbereitender Entscheidungen im Auswahlverfahren BVerwG, Urteil vom 20. Oktober 2016 – 2 C 30.15 –, Rn. 21; vgl. zum Ganzen auch OVG Schleswig, Beschlüsse vom 23. Oktober 2024 – 2 MB 4/24 –⁠, Rn. 4, vom 14. März 2024 – 2 MB 14/23 –, Rn. 3, vom 8. Dezember 2020 – 2 MB 28/20 –, Rn. 6 und vom 22. August 2018 – 2 MB 16/18 –, Rn. 8; alle juris), sieht sich die Kammer zu einer Beantwortung dieser Frage hinsichtlich der konkreten Kompetenzverteilung zwischen Findungskommission und Senat nach § 23 Abs. 6 HSG vorliegend nicht veranlasst. Denn jedenfalls erachtet es die Kammer als konstitutiv, dass die maßgebenden Auswahlerwägungen der seitens der Findungskommission getroffenen Vorbereitungsentscheidung schriftlich dokumentiert werden. Denn das dem gerichtlichen Rechtsschutzverfahren vorgelagerte Verwaltungsverfahren darf – auch im Rahmen von Wahlentscheidungen durch Hochschulgremien – nicht so ausgestaltet sein, dass es den gerichtlichen Rechtsschutz vereitelt oder unzumutbar erschwert (vgl. BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 25. November 2015 – 2 BvR 1461/15 –, Rn.14 und vom 23. Juni 2015 – 2 BvR 161/15 –, Rn. 38; beide juris). Auch von der Dokumentationspflicht betroffen sind die für die Ablehnung eines Bewerbers wesentlichen Gründe.

25

Dafür, dass der Vorschlag zum Zeitpunkt der (formalen) Vorlage an den Senat im Mindestmaß zwei Kandidaten beinhalten muss, spricht überdies ein in § 23 Abs. 6 Satz 16 HSG in Verbindung mit § 5 Abs. 14 Wahlsatzung CAU angelegtes zeitliches Argument. Denn die Hochschule regelt weitere Rechte und Pflichten der Findungskommission sowie Einzelheiten des Verfahrens in einer Satzung – hier: in der Wahlsatzung CAU. Gemäß § 5 Abs. 14 Wahlsatzung CAU endet die Arbeit der Findungskommission erst mit dem Amtsantritt der ausgewählten Person und erst dann wird die Findungskommission aufgelöst. Insoweit kann entgegen der Antragsgegnerin nicht angenommen werden, dass das Verfahren der Findungskommission grundsätzlich mit einem Beschluss betreffend einen Wahlvorschlag beendet worden wäre. Ist ein Vorschlag der Findungskommission noch nicht dem Senat vorgelegt (hierzu sogleich (bb)), hat die Findungskommission weder ihre Funktion erfüllt noch ihre Arbeit beendet, noch darf sie aufgelöst werden. Da ein Wahlvorschlag zustande gekommen ist, hat sie entweder gemäß § 23 Abs. 6 Satz 16 HSG in Verbindung mit § 5 Abs. 13 Satz 1 Wahlsatzung CAU das Vorliegen eines Durchführungshindernisses festzustellen oder – sofern ein solches nicht besteht – erneut über einen Wahlvorschlag abzustimmen, sofern sie nicht von Vornherein die Wählbarkeit der anderen Bewerber – protokollarisch dokumentiert – ausgeschlossen hat.

26

Auch spricht § 23 Abs. 6 Satz 15 und 16 HSG in Verbindung mit § 5 Abs. 13 Satz 2 Wahlsatzung CAU systematisch für diese Auslegung. Danach entscheidet der Senat, ob er auf Grundlage des Wahlvorschlags erneut wählt oder das Verfahren beendet und die Stelle erneut ausschreibt, wenn eine gewählte Person das Amt nicht antritt. Würde man im Umkehrschluss grundsätzlich keine Vorlage eines aus mehreren Bewerbern bestehenden Wahlvorschlages voraussetzen, würde dem Senat die erste für diesen Fall gesetzlich vorgesehene Entscheidungsalternative genommen.

27

Anders als die Antragsgegnerin meint, steht dem Senat auch kein Recht zu, sich aktiv vor Durchführung des ersten Wahldurchganges dafür zu entscheiden, eine Auswahlentscheidung anhand eines Wahlvorschlages mit nur einem verbleibenden Bewerber zu treffen. Etwas Gegenteiliges folgt weder aus § 23 Abs. 6 Satz 15 und 16 HSG in Verbindung mit § 5 Abs. 13 Satz 2 Wahlsatzung CAU noch aus § 23 Abs. 6 Satz 7 und 16 HSG in Verbindung mit § 5 Abs. 11 Satz 1 Wahlsatzung CAU. Das von der Antragsgegnerin angenommene Recht unterscheidet sich dabei wesentlich von dem in § 23 Abs. 6 Satz 15 und 16 HSG in Verbindung mit § 5 Abs. 13 Satz 2 Wahlsatzung CAU statuierten Recht des Senats. Letzteres ermöglicht es dem Senat Entscheidungsmöglichkeiten erst, wenn ein Bewerber das Amt – nach erfolgter Wahl durch den Senat – nicht antritt.

28

Ein Erst-Recht-Schluss dergestalt, dass sich der Senat bereits vor seiner ersten Wahl dafür entscheiden können muss, seine Auswahlentscheidung mit nur einem Bewerber auf dem Wahlvorschlag zu treffen, wenn sich der Senat doch nach dem nicht erfolgten Amtsantritt des von ihm gewählten Bewerbers ohnehin dafür entscheiden könnte, kann nicht gefolgt werden. Denn in der Fallgestaltung, in der dem Senat von Anfang an nur ein Wahlvorschlag mit einem verbleibenden – wählbaren – Bewerber vorliegt, fehlt dem Senat als Auswahlgremium jedwede Vergleichsmöglichkeit mit anderen geeigneten Kandidaten. Es kann nicht allgemein ausgeschlossen werden, dass sich der Senat – nach dem direkten Vergleich der von der Findungskommission vorgeschlagenen Kandidaten – für die Beendigung des Auswahlverfahrens entscheidet, nachdem der ausgewählte Bewerber das für ihn vorgesehene Amt nicht antritt.

29

Soweit sich die Antragsgegnerin auf eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts beruft, in der es einen Wahlvorschlag der Findungskommission, der nur einen Bewerber enthielt, und die aktive Entscheidung des Senats gegen eine Ergänzung seitens des Senats gebilligt hat (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. September 2019 – 1 BvR 2059/18; 1 BvR 1063/19 –, juris Rn. 25), kann sie hieraus nichts für das hiesige Verfahren ableiten. Zum einen nimmt die Entscheidung Bezug auf das baden-württembergische Hochschulgesetz – namentlich § 18 Abs. 2 Satz 1 und 3 des Gesetzes über die Hochschulen in Baden-Württemberg (vom 1. Januar 2005 [GBl. 2005, 1], in der Fassung vom 23. Februar 2016 [GBl. 2016, S. 108] – LHG BW) –, das der Findungskommission und dem Senat die eben genannten Rechte ausdrücklich zugesteht. Zum anderen überprüft das Bundesverfassungsgericht nur die Verletzung spezifischen Verfassungsrechts. Im konkreten Fall prüfte es, ob ein Verstoß gegen die Wissenschaftsfreiheit aus Art. 5 Abs. 3 Satz 1 Alt. 2 GG vorliegt. Dies verneinte es, weil der VGH Mannheim die Bedeutung und Tragweite der Grundrechte nicht dadurch verkannt hat, dass er auf Grundlage von § 18 Abs. 2 Satz 1 und 3 LHG BW einen nur einen Bewerber enthaltenden Wahlvorschlag der Findungskommission und die aktive Entscheidung gegen eine Ergänzung seitens des Senats gebilligt hatte. Hier liegt der Fall indes anders. Da vorliegend die Beschaffenheit des von der Findungskommission dem Senat vorzulegenden Wahlvorschlages streitgegenständlich ist und nicht das Bestehen von Rechten von Hochschulgremien, muss die hochschulgesetzliche Ausgestaltung des Auswahlverfahrens im hiesigen Verfahren anhand des Bewerbungsverfahrensanspruchs des Art. 33 Abs. 2 GG gemessen werden. Die Wissenschaftsfreiheit aus Art. 5 Abs. 3 Satz 1 Alt. 2 GG gewährleistet dagegen vorwiegend die Konzeption und Rechte von Gremien im Rahmen des Auswahlverfahrens, sodass dies insoweit einer gesetzlichen Regelung schon grundsätzlich nicht entgegensteht, die im Hochschulbereich einen von der Findungskommission beschlossenen und dem Senat vorzulegenden Wahlvorschlag erfordert, der mindestens zwei Bewerber enthalten soll. Gleichzeitig verpflichtet sie den Gesetzgeber weder, eine Regelung zu erlassen, die es dem Senat ermöglicht, einen "unvollständigen" Wahlvorschlag zu ergänzen, noch hindert sie den Gesetzgeber daran. Dass § 23 Abs. 6 HSG dem Senat ein entsprechendes Recht nicht verleiht, verstößt insoweit nicht gegen die Wissenschaftsfreiheit.

30

Der hiesigen Auslegung hinsichtlich der Beschaffenheit des Wahlvorschlages im Zeitpunkt der Vorlage an den Senat steht auch nicht entgegen, dass der frühere § 23 Abs. 6 Satz 4 und Satz 6 HSG in der Fassung vom 11. Januar 2016 (GVOBl. 2016, 39 – HSG a. F.) noch ausdrücklich regelte, dass die Findungskommission dem Senat einen Wahlvorschlag vorlegt, der mindestens zwei Namen enthalten soll. Die vom Gesetzgeber vorgenommenen Veränderungen des Wortlautes von § 23 Abs. 6 HSG resultieren daraus, dass das Verfahren im Rahmen des Auswahlverfahrens eines Hochschulpräsidenten weiter ausgestaltet worden ist, ohne dass ersichtlich wäre, dass den Vorschriften im streitgegenständlichen Zusammenhang eine andere Bedeutung beigemessen werden sollte (vgl. die Begründung in LT-Drucks. 19/3186, S. 77).

31

Soweit die Antragsgegnerin meint, eine Wahl erfordere nicht zwingend, dass mehrere Personen zur Wahl stünden, dringt sie vorliegend nicht durch. Insbesondere begründet eine Bezugnahme auf die Wahl von hauptamtlichen Bürgermeisterinnen und Bürgermeistern einer Gemeinde diese Schlussfolgerung nicht. Denn dort besteht mit § 53 Abs. 2 Gesetz über die Wahlen in den Gemeinden und Kreisen in Schleswig-Holstein (in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 1997 [GVOBl. 1997, 151] zuletzt geändert durch Art. 64 LVO vom 27. Oktober 2023 [GVOBl. S. 514] – GKWG) eine entsprechende Norm, die es zulässt, eine Wahl mit nur einem Kandidaten durchzuführen. Eine entsprechende Regelung liegt hier – wie oben dargestellt – nicht vor.

32

(bb) Eine Vorlage an den Senat ist nach Auslegung der Normen durch die Kammer erst dann erfolgt, wenn der konkrete Wahlvorschlag formal den Senat erreicht hat und diesem unterbreitet wird. Ob hierfür jedem Senatsmitglied der Wahlvorschlag zugeleitet werden muss oder es ausreicht, dass der Senatsvorsitzende in seiner leitenden und die Tagesordnung von Senatssitzungen planenden Funktion den konkreten Wahlvorschlag entgegennimmt, kann offenbleiben. Jedenfalls muss die Findungskommission auch den Auswahlvermerk übermitteln, damit der Senat seiner Letztentscheidung unter Wahrung der Bestenauslese treffen kann. Eine bloße Ankündigung, dass ein durch die Findungskommission beschlossener Wahlvorschlag in der nächsten Senatssitzung vorgelegt wird, reicht daher ebenso wenig aus wie die bloß namentliche Bestätigung der im Wahlvorschlag enthaltenen Bewerber.

33

Auch diese Voraussetzungen lassen sich aus dem Wortlaut, der Systematik und der Zwecksetzung der Normen ableiten. Das grammatikalisch geforderte "Vorlegen" eines (beschlossenen) Vorschlages meint, dass er in seiner konkreten Form in das Gremium, dem es vorzulegen ist, eingebracht oder Letzterem unterbreitet wird. Denn ein Vorlegen fordert schon nach dem Wortsinn mehr als ein bloßes Bestätigen gegenüber dem nachfolgenden Gremium, dass ein Vorschlag vom Vorlagegremium beschlossen worden ist.

34

Dass dem Senat der Wahlvorschlag in seiner konkreten Form unterbreitet werden muss, bestätigt die systematische Betrachtung der Normen unter Berücksichtigung der vorstehenden Auslegung hinsichtlich der Beschaffenheit des Wahlvorschlages. Denn wenn schon ein mindestens zwei Kandidaten enthaltender Wahlvorschlag von der Findungskommission beschlossen und dem Senat vorgelegt werden muss, kann von einer endgültigen Vorlage erst gesprochen werden, wenn der konkret beschlossene Wahlvorschlag – mithin unter namentlicher Nennung der Kandidaten – samt dem entsprechenden Auswahlvermerk beim Senat eingegangen ist. Diese Auslegung entspricht auch dem Zweck der Vorschrift. Denn die Vorlage soll die Durchführung der Wahl des Senats zur Bestimmung des am besten geeigneten Kandidaten gewährleisten. Dies kann nur erfolgen, wenn dem Senat die im Wahlvorschlag enthaltenen Bewerber namentlich und die für den Wahlvorschlag tragenden Gründe bekannt sind.

35

(b) Gemessen an diesen Maßstäben beinhaltete der Wahlvorschlag zum Zeitpunkt der Vorlage an den Senat nur einen Bewerbernamen. Die Vorlage ist – entsprechend der aktenkundigen Dokumentation – erst mit dem Bericht der Findungskommission über die Auswahl der Bewerber/innen für den Vorschlag an den Senat zur Wahl einer/eines Präsidenten/in an den Senat am 4. November 2024 (Bl. 142 d. GA; Bl. 449 ff. d. BA C) erfolgt. Denn erst in diesem – insoweit dokumentierten – Zeitpunkt lag dem Senat der vollständige Wahlvorschlag, bestehend aus den im Wahlvorschlag enthaltenen Personen und dem Wahlvorschlag, vor. Aufgrund der am 30. Oktober 2024 erfolgten Rücknahme der Bewerbung des anderen im Wahlvorschlag enthaltenen Kandidaten (Bl. 303 d. BA B) war zum Zeitpunkt des Einbringens in den Senat einzig die im Wahlvorschlag enthaltene Beigeladene noch wählbar. Die Zweier-Liste war im Zeitpunkt der Vorlage an den Senat insoweit schon auf eine Einer-Liste reduziert.

36

Die vonseiten der Findungskommissionsvorsitzenden an den Senatsvorsitzenden geschriebene E-Mail vom 25. Oktober 2024 stellt nach den oben aufgeführten Maßstäben noch keine Vorlage des Wahlvorschlages dar. In dieser erklärt die Findungskommissionsvorsitzende lediglich, dass ihre Kommission einstimmig einen Wahlvorschlag mit zwei Bewerbern verabschiedet habe, ohne diese namentlich zu nennen (Bl. 446 d. BA C). Mit der E-Mail werden dem Senat weder die im Wahlvorschlag enthaltenen Bewerber noch die für ihn tragenden Auswahlerwägungen unterbreitet. Denn es handelt sich bei der E-Mail zum einen lediglich um eine Bestätigung, dass überhaupt ein Wahlvorschlag zustande gekommen ist, sowie zum anderen um eine Ankündigung, dem Senat den Vorschlag alsbald zu unterbreiten. Soweit im Protokoll über die Sitzung des Senats am 6. November 2024 festgehalten wird, dass die Findungskommission den Senatsvorsitz am 25. Oktober 2024 darüber informiert habe, dass ein Wahlvorschlag unter namentlicher Nennung von zwei Personen (Prof. XXX und die Beigeladene) erstellt und abgestimmt worden sei, trifft dies ausweislich der im Verwaltungsvorgang vorhandenen und soeben erwähnten E-Mail der Findungskommissionsvorsitzenden vom 25. Oktober 2024 (Bl. 446 d. BA C) gerade nicht zu. Der Senatsvorsitzende selbst erklärt in seiner unter anderem an die Vertreter der Antragsgegnerin gerichteten E-Mail vom 18. Februar 2025, dass er den konkreten Wahlvorschlag am 25. Oktober 2024 nicht offiziell gekannt, sich ihn aber in den nachfolgenden Tagen habe erschließen können. Vielmehr habe die Findungskommissionsvorsitzende ihm die Namen der im Wahlvorschlag enthaltenen Personen später, wohl am 29. Oktober 2024, während eines Telefonats bestätigt. Ob der Senatsvorsitzende, der selbst erklärt, dass der Bekanntgabeprozess für ihn diffus gewesen sei, überhaupt Kenntnis von den Namen der im Wahlvorschlag enthaltenen Bewerber gehabt hat, kann die Kammer nicht feststellen. Zweifel bestehen jedenfalls insoweit, als dass der Senatsvorsitzende die Bewerber nicht zwingend für die während dieser Zeit erfolgten Einladungen zum Wahlsenat am 18. November 2024 kennen musste. Denn ausweislich des Verwaltungsvorgang hat die Findungskommissionsvorsitzende – und nicht der Senatsvorsitzende – die im Wahlvorschlag enthaltenen Betroffenen zum Wahlsenat eingeladen (Bl. 534 ff. d. BA C). Aber selbst wenn der Senatsvorsitzende am 29. Oktober 2024 eine entsprechende Kenntnis gehabt hätte, ist dies unbeachtlich. Denn die bloße Bestätigung der im Wahlvorschlag enthaltenen Namen gegenüber dem Senatsvorsitzenden stellt noch keine Vorlage des Wahlvorschlages an den Senat dar. Hierfür fehlte es weiter an der Übermittlung der für den Wahlvorschlag wesentlichen Erwägungen.

37

Der Mangel wird auch nicht dadurch geheilt, dass sich der Senat ausweislich seines Protokolls zur Sitzung vom 6. November 2024 mehrheitlich mit 17 Ja-Stimmen, 6 Enthaltungen und keiner Nein-Stimme dafür entschieden hat, das Auswahlverfahren mit einem Wahlvorschlag, der nur noch die Beigeladene als wählbare Bewerberin enthielt, fortzusetzen (Bl. 154 d. GA; Bl. 199 d. BA C). Denn hierzu war der Senat nach den obigen Maßstäben nicht nach § 23 Abs. 6 Satz 7 und 15 HSG berechtigt.

38

Aber selbst, wenn man mit der Antragsgegnerin ein entsprechendes Recht des Senats annehmen würde, fehlte es vorliegend an einer für den atypischen Fall erforderlichen, nachvollziehbar zu begründenden Ermessensausübung. Auch ließe sich nach der Argumentation der Antragsgegnerin schon in Frage stellen, ob überhaupt ein besonderer Ausnahmefall vorliegt. Denn nach ihrer mit Beispielen versehenen Begründung stelle die Rücknahme einer solchen Bewerbung auch noch in diesem Verfahrensstadium ein normales Ereignis dar. Ob diese im Rahmen ihrer späteren Argumentation wiederum negierte Behauptung (Bl. 155, Bl. 293, Bl. 339 f. d. GA) zutrifft, kann hier offenbleiben, da im Zusammenhang mit der Fortführung des Verfahrens mit der einzig noch wählbaren Beigeladenen keinerlei Ermessenserwägungen in den Protokollen der Senatssitzungen dokumentiert sind. Auch ein Nachschieben von Gründen im Sinne des § 114 Satz 2 VwGO scheidet insoweit aus.

39

(2) Die Auswahlentscheidung beruht in dem für diese Entscheidung maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt überdies auf einem Verstoß gegen die Pflicht zur Dokumentation der wesentlichen Auswahlerwägungen.

40

Es fehlt an einer schriftlichen und verständlichen Dokumentation der wesentlichen Auswahlerwägungen, die es ermöglichen würde, dass der Antragsteller effektiven Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG) in Anspruch nehmen und die Kammer die Auswahlentscheidung zumindest im Rahmen ihres durch Beurteilungsspielräume seitens der Hochschulgremien eingeschränkten Prüfungsmaßstabes (vgl. hierzu BVerfG, Beschluss vom 17. April 1991 – 1 BvR 419/81 –, Rn. 52 ff.; BVerwG, Urteil vom 12. November 1997 – 6 C 11.96 –, Rn. 22 f.; Beschluss vom 13. Mai 2004 – 6 B 25.04 –, Rn. 11; alle juris) auf die Einhaltung von Recht und Gesetz (Art. 20 Abs. 3 GG) überprüfen kann.

41

Eine inhaltliche Überprüfung der von der Antragsgegnerin getroffene Auswahlentscheidung ist dem Gericht vor dem Hintergrund der eingereichten Akten – insbesondere betreffend den Zeitraum der telefonischen Konkurrentenmitteilung Ende Oktober 2024 (und davor) und des bis zur der Beigeladenen gegenüber bekanntgegebenen Auswahlentscheidung (und davor) schlechterdings unmöglich. Die Kammer kann weder bewerten, ob die Bewertungen auf einer korrekten Tatsachengrundlage beruhen, noch, ob im Rahmen der Bewertungen allgemein anerkannte Bewertungsmaßstäbe eingehalten wurden. Denn es fehlt insbesondere an dokumentierten essentiellen Tatsachengrundlagen für die im Rahmen des Auswahlverfahrens getroffenen Bewertungen der Bewerber wie dem Antragsteller. Die seitens der Findungskommission gestellten Fragen, die hierauf von den Bewerbern gegebenen Antworten und die Bewertung der Antworten durch die Findungskommission werden überhaupt nicht festgehalten.

42

Der Kammer erschließt sich nach den im Verwaltungsvorgang berücksichtigungsfähigen Tatsachen ebenfalls nicht, weshalb der Antragsteller im Verhältnis zur Beigeladenen sowie zu dem weiteren, vom beschlossenen Wahlvorschlag der Findungskommission erfassten Bewerber nicht im Wesentlichen gleich geeignet sein soll. Zum einen wurden der Antragsteller und die Beigeladene – sowie der weitere auf dem von der Findungskommission beschlossenen Wahlvorschlag stehende Bewerber – im Evaluierungsbericht als "gut geeignet" bewertet (Bl. 63 d. BA A; Bl. 231, Bl. 309, Bl. 319 d. BA B); der Antragsteller erhielt als einer von zwei Bewerbern die Bestnote im Rahmen der vor Einladung zu Auswahlgesprächen durchgeführten Bewertung von einem externen Sachverständigen (Bl. 276 d. GA; Person 10 auf Bl. 359 d. BA C). Zum anderen lässt sich jedenfalls auf Grundlage der der Kammer vorliegenden Verwaltungsvorgänge nicht feststellen, auf welchen Tatsachen die Schlussfolgerungen und im Nachgang die Entscheidung der Findungskommission konkret beruhen, sodass eine Überprüfung der Entscheidung für das Gericht von Vornherein ausgeschlossen ist. Welche Grundlagen aus dem Verwaltungsvorgang in die Entscheidung der Findungskommission eingeflossen sind, ist für die Kammer nicht ersichtlich. Es lässt sich bereits nicht erkennen, ob die Findungskommission die ihr bekannte und berücksichtigungsfähige Tatsachengrundlage vollständig gewürdigt hat. Letzteres ist zur Wahrung des Bewerbungsverfahrensanspruchs geboten. Insoweit erscheint es schon zweifelhaft, wenn die Antragsgegnerin meint, die Entscheidung der Findungskommission allein auf die von Letzterer geführten Auswahlgespräche stützen und andere Umstände wie die frühere Präsidentschaft des Antragstellers bei der Antragsgegnerin sowie die berechneten Erfahrungsdimensionen der Bewerber durch einen externen Sachverständigen (Bl. 359 f. d. BA C) unberücksichtigt lassen zu können.

43

Aber selbst wenn dies als zulässig erachtet und mit der Antragsgegnerin davon ausgegangen würde, dass auch tatsächlich allein die Auswahlgespräche vor der Findungskommission für die Entscheidung maßgeblich gewesen seien, erschließen sich die Grundlagen für die Entscheidung ebenfalls weder aus dem Auswahlvermerk vom 4. November 2024 noch aus den sonstigen im Verwaltungsvorgang vorhandenen, berücksichtigungsfähigen – bis zur Auswahlentscheidung ordnungsgemäß dokumentierten – Unterlagen. Denn schon etwaig gestellte Fragen und die darauf erfolgten Antworten der Bewerber sind nicht in Grundzügen dokumentiert. Insoweit trägt die schriftliche Begründung im Auswahlvermerk vom 4. November 2024 hinsichtlich der Ablehnung des Antragstellers im Verhältnis zur Beigeladenen auch unter Berücksichtigung der in der Ausschreibung formulierten Anforderungen nicht. Die Begründung, dass es dem Antragsteller trotz zutreffender Analyse der aktuellen Herausforderungen an der Universität an strategischen wie konkreten Lösungsvorschlägen gemangelt und er Fragen nach Zielsetzungen oder denkbaren Maßnahmen nicht hinreichend beantwortet bzw. sich in oberflächlichen oder diffusen Erläuterungen bewegt habe und die Darlegungen und die Präsentation weder inhaltlich noch persönlich überzeugt hätten, ist nach Dafürhalten des Gerichts angesichts des Ausschreibungstextes auf das "Kompetenz-Muss-Kriterium" der zeitgemäßen bzw. strategischen Weiterentwicklung der Universität (Bl. 368, Bl. 372 d. BA C) bezogen. Denn hierunter dürften Ziele und Lösungen für bestehende Herausforderungen fallen. Hierbei handelt es sich jedoch lediglich um ein einziges Kriterium, ohne dass ersichtlich wäre, auf welcher Tatsachengrundlage diese Schlussfolgerung zustande gekommen ist und wie der Antragsteller in Bezug auf die übrigen Merkmale – gerade auch in Relation zu den übrigen Bewerbern und der Beigeladenen – bewertet wurde. Vor diesem Hintergrund vermag auch die Behauptung der Antragsgegnerin nicht zu verfangen, dass der Antragsteller im Rahmen eines weiteren Bewerbungsverfahrens schon deshalb nicht ausgewählt werden könne, weil die Personen a.), b.) und d.) (Bl. 172, Bl. 295 d. GA; Bl. 362 ff. d BA C) zwar ebenfalls nicht ausgewählt, aber im Verhältnis zum Antragsteller besser bewertet worden seien.

44

Das mit Anlage 3 von der Antragsgegnerin eingereichte, nachträglich erstellte Protokoll vom 20. Januar 2025 kann das Gericht nicht zur Abstützung der getroffenen Auswahlentscheidung bzw. zur Feststellung der Unmöglichkeit der Wahl des Antragstellers im Rahmen eines erneuten Bewerbungsverfahrens heranziehen. Dieses Protokoll gab es im Zeitpunkt der Bekanntgabe der Auswahlentscheidung gegenüber der ausgewählten Beigeladenen nicht. Dies wäre – sofern es die wesentlichen Auswahlerwägungen beinhaltete, was die Kammer hier mangels Entscheidungserheblichkeit offenlassen kann – nach den obigen Maßstäben indes erforderlich gewesen, da sich zur Absicherung der Gewährleistung von effektivem Rechtsschutz nach Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG die getroffene Auswahlentscheidung im Zeitpunkt ihrer Bekanntgabe rechtfertigen muss. Eine andere Sichtweise zwänge die unterlegenen Bewerber zur Erhebung eines nur "ins Blaue" hinein begründbaren Antrages auf Erlass einer gerichtlichen einstweiligen Anordnung, um anhand einer erst im Rahmen dessen abgegebenen Begründung die Erfolgsaussichten des – ggf. kostenträchtigen – Rechtsbehelfs abschätzen zu können. Auch die Kostenregelung des § 155 Abs. 4 VwGO, nach der demjenigen die Kosten auferlegt werden können, die durch sein Verschulden entstanden sind, wiegt die mangels hinreichend nachvollziehbarer Begründung bestehende Rechtsunsicherheit nicht auf. Zum einen ist die Entscheidung über die Kostentragung in das Ermessen des Gerichts gestellt. Zum anderen kann die bestehende Unklarheit unter Umständen zum Absehen der Erhebung von Rechtsschutzmaßnahmen führen.

45

Das Gericht geht hinsichtlich des nachträglich erstellten Protokolls vom 20. Januar 2025 nicht von einer zulässigen Ergänzung, sondern von einem unzulässigen Nachholen der die Auswahlentscheidung tragenden Gründe aus. Denn die einzig auf das "Kompetenz-Muss-Kriterium" der zeitgemäßen bzw. strategischen Weiterentwicklung der Universität bezogene und für die Auswahlentscheidung berücksichtigungsfähige Begründung trägt den Anforderungen des Gebotes von effektivem Rechtsschutz nicht im Ansatz Rechnung. Die überaus knappe, lediglich eine Schlussfolgerung enthaltende, zur abschlägigen Entscheidung gegenüber dem Antragsteller führende Bewertung ist aus sich heraus nicht nachvollziehbar.

46

Aber selbst, wenn dem nachträglich erstellten Protokoll vom 20. Januar 2025 eine die Auswahlentscheidung dokumentierende Wirkung zugesprochen werden würde – was nicht der Fall ist –, kann diese zum einen schon deshalb keine nachhaltige Überzeugungswirkung entfalten, weil es erst knapp drei Monate nach den Auswahlgesprächen von der Findungskommissionsvorsitzenden anhand von Notizen der Mitglieder der Findungskommission zu den Auswahlgesprächen erstellt und durch die Findungskommission in ihrer Sitzung vom 20. Januar 2025 beschlossen wurde. Schon unter diesen zeitlichen Gesichtspunkten fällt es aus Sicht der Kammer schwer, einen derart umfangreichen Prozess vollständig – auch anhand von Mitschriften – zutreffend nachzuzeichnen. Überdies kennt das Gericht die einzelnen Mitschriften nicht, sodass sich auch hier kein Bild von konkreten Inhalten sowie deren Vollständigkeit machen lässt. Zum anderen sind die Protokolle vom 4. November 2024 und vom 20. Januar 2025 auch widersprüchlich. So heißt es z. B. im Protokoll der Findungskommission vom 4. November 2024, dass der Antragsteller die aktuellen Herausforderungen der C.A.-Universität zu K. zutreffend analysiere (Person c.) auf Bl. 366 d. BA C), wohingegen es im nachträglich erstellten Protokoll vom 20. Januar 2025 unter anderem heißt, dass offenbleibe, ob er reflektiert hätte, in welcher Situation die CAU sich heute befinde.

47

Schließlich stützte das nachträglich erstellte Protokoll vom 20. Januar 2025 – eine dokumentierende Wirkung unterstellend – nicht die Behauptung der Antragsgegnerin, dass die im Protokoll der Findungskommission vom 4. November 2024 als Personen a.), b.) und d.) benannten Bewerber tatsächlich gegenüber dem Antragsteller besser bewertet worden seien (und deshalb überdies eine Auswahl des Antragstellers im Rahmen eines weiteren Auswahlverfahrens ausgeschlossen bliebe). Zum einen erschließt sich der Kammer nicht, anhand welcher Maßstäbe die Antragsgegnerin dies konkret festmachen will. Zum anderen kann das Gericht eine bessere Bewertung nicht erkennen. Denn es ist unklar, welche Ausführungen des Protokolls vom 20. Januar 2025 sich auf die im Auswahlvermerk der Findungskommission als Personen a.), b.) und d.) gekennzeichneten Bewerber beziehen. Anders als im Auswahlvermerk werden die Personen zur Anonymisierung nicht mit Buchstaben bezeichnet, sondern die Bewerbernamen geschwärzt.

48

(3) Schließlich sind die Aussichten des Antragstellers, in einem neuen rechtmäßigen Verfahren ausgewählt zu werden, offen.

49

Mit Blick auf den festgestellten Verfahrensfehler ist es nicht denknotwendig ausgeschlossen und damit möglich, dass der Antragsteller bei einer ordnungsgemäßen Wiederholung des Auswahlverfahrens, namentlich der Vorlage eines Vorschlages mit zwei – wählbaren – Kandidaten an den Senat, zum Zuge kommen kann (vgl. nur OVG Schleswig, Beschlüsse vom 21. Juni 2021 – 2 MB 44/20 –, Rn. 20 und vom 21. Oktober 2019 – 2 MB 3/19 –, Rn. 31 mit Verweis auf BVerfG, Kammerbeschluss vom 12. Juli 2019 – 2 BvR 612/19 –, Rn. 29; alle juris). Liegt – wie hier – ein Verstoß gegen die Dokumentationspflicht der wesentlichen Auswahlerwägungen vor, so sind die Aussichten des Antragstellers – und dies ist für den Erfolg des Antrages ausreichend – im Falle eines ordnungsgemäßen Auswahlverfahrens zum Zuge zu kommen, jedenfalls offen. Denn es erscheint möglich, dass die Antragsgegnerin ihre Auswahl bei Dokumentationen der wesentlichen Auswahlerwägungen, die sie zu einer Auseinandersetzung mit dem Vorschlag der Berufungskommission verpflichten, zugunsten des Antragstellers trifft (vgl. OVG Schleswig, Beschluss vom 22. August 2018 – 2 MB 16/18 –, juris Rn. 13).

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2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, § 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht nicht der Billigkeit die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen als erstattungsfähig anzusehen, da sie weder einen mit dem Verfahrenskostenrisiko verbundenen Sachantrag gestellt, noch das Verfahren im Übrigen durch Tatsachen- oder Rechtsvortrag wesentlich gefördert hat (vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. Februar 2018 – 2 VR 2.16 –, juris Rn. 4).

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3. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 40, § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2, § 53 Abs. 2, § 63 Abs. 2 Gerichtskostengesetz (in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Februar 2014 [BGBl. I S. 154], zuletzt geändert durch Art. 5 des Gesetzes vom 7. April 2025 [BGBl. 2025 I Nr. 109] – GKG) in Verbindung mit Ziffer 1.5 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (2013). Danach war die Summe der für ein halbes Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge – hier: W3, vgl. Anlage 2 des Gesetzes des Landes Schleswig-Holstein über die Besoldung der Beamtinnen und Beamten sowie Richterinnen und Richter (vom 26. Januar 2012 [GVOBl. S. 153, 154] in der Fassung vom 21. Februar 2018 – SHBesG) – mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen bezogen auf den Zeitpunkt der instanzbegründenden Antragstellung – hier: November 2024 – anzusetzen und zu halbieren (7.859,13 € x 6/2 = 83.583,24 €).


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Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.

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