Urteil vom Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht (15. Kammer) - 15 A 76/22

Tenor

Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheids vom 21. März 2022 verpflichtet, die Klägerin auf den Antrag vom 17. Mai 2021 im Einzelfall gemäß § 20 Abs. 1 Satz 1 KJVO in der Einrichtung „Kinder- und Jugendwohnhaus XXX“ der „helfen zu leben PartG“ als Fachkraft in der Einrichtungs- und Gruppenleitung sowie -betreuung zuzulassen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

1

Die Klägerin begehrt eine Einzelfallanerkennung für die Tätigkeit als Fachkraft in der Einrichtungsleitung einer Einrichtung der Kinder- und Jugendhilfe.

2

Die Klägerin schloss am 17. Oktober 2017 einen Zwei-Fach-Bachelor-Studiengang mit der Fächerkombination „Pädagogik, Skandinavistik, Profil Fachergänzung“ mit dem Abschluss Bachelor of Arts an der Christian-Albrechts-Universität zu Kiel ab. Der Studiengang umfasste insgesamt 180 Leistungspunkte. Hiervon entfielen jeweils 70 auf die Fächer Pädagogik und Skandinavistik, 30 auf das Profil Fachergänzung sowie 10 auf die Bachelorarbeit. Seit September 2017 war die Klägerin bei der „XXX“ (Arbeitgeber) unter anderem als Gruppen- sowie Einrichtungsleitung in den Kinder- und Jugendwohnhäusern XXX (Gruppenleitung) sowie XXX (Einrichtungsleitung) tätig. Bei der Übernahme der Tätigkeit gab der Arbeitgeber der Klägerin gegenüber dem Beklagten an, dass sie den Studiengang Soziale Arbeit mit einem Bachelor of Arts abgeschlossen habe. Ein Gespräch zwischen den Beteiligten im Februar 2021 ergab, dass die Klägerin tatsächlich nicht über diesen Abschluss verfügt. Die Klägerin war zu diesem Zeitpunkt bei ihrem Arbeitgeber als Einrichtungsleitung in der Einrichtung XXX tätig. Infolge des Gesprächs wies der Beklagte am 22. Februar 2021 darauf hin, dass es sich bei dem tatsächlichen Studienabschluss der Klägerin nicht um einen der in § 18 Abs. 4, Abs. 5, § 19 Kinder- und Jugendeinrichtungsverordnung (KJVO) genannten Studienabschlüsse handele. Die Klägerin sei daher aufgrund ihres Studienabschlusses keine Fachkraft. Eine Anerkennung komme deshalb lediglich im Rahmen einer Einzelfallprüfung nach § 20 Abs. 1 KJVO in Betracht, wenn sie aufgrund ihrer Ausbildung und besonderer fachpraktischer Erfahrungen und Kenntnisse für die Wahrnehmung der Funktion und Aufgabe qualifiziert ist. Dies folge daraus, dass der sozialpädagogische Anteil des Studiengangs der Klägerin deutlich unter einer für notwendig erachteten Qualifizierungsgrenze für die im Bereich der Erziehungshilfe praktizierenden Pädagogen von insgesamt 120 Leistungspunkten bleibe und die erforderlichen Kenntnisse und Kompetenzen damit nicht ausreichend ausgebildet seien.

3

Am 17. Mai 2021 beantragte der Arbeitgeber für die Klägerin die Erteilung einer Einzelfallanerkennung zur Tätigkeit als Fachkraft in einer betriebserlaubnispflichtigen Einrichtung gemäß § 45 Achtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII) i.V.m. §§ 18 bis 20 KJVO für die Jugendhilfeeinrichtung in XXX, in der zehn Plätze für Kinder und Jugendliche im Alter von 6 bis 18 Jahren angeboten werden. Die konzeptionellen Schwerpunkte der stationären Jugendhilfeeinrichtung liegen auf lerntherapeutischen und intensiven sozialpädagogischen Angeboten für Kinder- und Jugendliche mit gravierenden schulischen Defiziten und Verhaltensauffälligkeiten. Die Klägerin solle im Bereich der stationären Hilfe zur Erziehung (§§ 34, 35, 35a, 41 SGB VIII) als Einrichtungs- und Gruppenleitung sowie Gruppenbetreuung tätig sein. Begründend verwies er auf den Studienabschluss und ergänzend auf verschiedene berufliche Tätigkeiten sowie Fort- und Weiterbildungen der Klägerin. Sie habe neben ihrem Studium berufliche Erfahrungen in der sozialen Arbeit erlangt. Namentlich habe sie von 2014 bis 2017 inklusive Hörspielprojekte mit Jugendlichen geleitet, sei von 2015 bis 2016 in der Freizeit- und Nachtbetreuung sexuell übergriffiger männlicher Jugendlicher tätig gewesen und seit September 2017 als pädagogische Mitarbeiterin, teilweise mit Führungsfunktionen, bei ihm – dem Arbeitgeber – tätig. Im Jahr 2008 habe sie ein Praktikum in einem Kindergarten und 2014 ein Praktikum im Bereich der Straßensozial-, Schulsozial- und der offenen Jugendarbeit absolviert. Im Jahr 2018 habe sie an der Fortbildung „Qualitätszirkel Moderation“ und 2019 an der Fortbildung „Beschwerdeverfahren – Bestandteil von Kinderschutzkonzepten“ teilgenommen. Wegen der Einzelheiten, insbesondere der genauen Zeiträume, wird auf Bl. 21 ff. Beiakte A verwiesen. Daneben bezog sich der Arbeitgeber auf eine Stellungnahme von Frau XXX vom 4. März 2021, wonach die Klägerin sich durch das Bachelorstudium der Pädagogik als pädagogische Fachkraft in der Jugendhilfe qualifiziert habe.

4

Mit E-Mail vom 27. Mai 2021 teilte der Beklagte dem Arbeitgeber mit, dass die von der Klägerin erworbenen theoretischen Fachkenntnisse nicht ausreichten, um im Rahmen der Einzelfallprüfung als Fachkraft in der Gruppenbetreuung und Gruppenleitung anerkannt zu werden. Die im Studium erworbenen Kenntnisse und Kompetenzen für den Einsatz als (sozial-) pädagogische Fachkraft in der stationären Hilfe zur Erziehung lägen ausgehend von den erworbenen Leistungspunkten nicht im ausreichendem Maße vor. In der Regel gelte ein Anteil von deutlich mehr als der Hälfte eines Bachelor-Studiengangs, also 120 Leistungspunkte, als ausreichend. Eine Anerkennung unter Erteilung einer Fortbildungsauflage komme nicht in Betracht, da diese hier unverhältnismäßig groß ausfallen würde, um die fehlenden theoretischen Kenntnisse auszugleichen.

5

Mit Bescheid vom 21. März 2022 lehnte der Beklagte den Antrag des Arbeitgebers der Klägerin auf Einzelfallanerkennung der Klägerin vom 17. Mai 2021 ab. Die pädagogischen Inhalte des Studiums der Klägerin entsprächen unter Bezugnahme der fachpraktischen Erfahrungen und Kenntnis nicht dem erforderlichen Umfang für die Anerkennung einer Gleichwertigkeit für die Tätigkeit als pädagogische Fachkraft für die Einrichtungsleitung bzw. den Gruppendienst nach §§ 18, 19 KJVO. In der Jugendhilfeeinrichtung des Arbeitgebers, dem Kinder- und Jugendwohnhaus XXX, würden Leistungen nach §§ 34, 41, 42 und 42a SGB VIII erbracht werden. In entsprechenden Einrichtungen seien an Leitungskräfte im Hinblick auf das umfangreiche Aufgabenspektrum besonders hohe Anforderungen zu stellen. Das Fach Skandinavistik vermittle aufgrund seiner spezifischen inhaltlichen Ausrichtung keine Qualifikation als pädagogische Fachkraft. Das Fach Pädagogik sei mit 64 Leistungspunkten für eine Tätigkeit als Fachkraft in einer Kinder- und Jugendhilfeeinrichtung anzuerkennen. Allerdings könne das insoweit absolvierte Modul „Professionsfeld Schule“ (6 Leistungspunkte) nicht berücksichtigt werden, weil es keinen unmittelbaren Bezug zum beantragten Arbeitsfeld bei dem Arbeitgeber habe. Der Bereich Fachergänzung könne nur im Umfang von 10 Leistungspunkten anerkannt werden, weil er im Übrigen der persönlichen Entwicklung diene und keinen Bezug zum beantragten Arbeitsfeld habe. Das studienbegleitende Praktikum sowie die Bachelorarbeit im Fach Pädagogik werde jeweils mit 10 Leistungspunkten vollständig anerkannt. Insgesamt liege der relevante sozialpädagogische Anteil des Studiums mit 94 Leistungspunkten deutlich unter einer als notwendig erachteten Qualifizierungsgrenze für die im Feld der Erziehungshilfe praktizierenden Pädagogen von 120 Leistungspunkten. Die für eine Tätigkeit in der (teil-) stationären Hilfe zur Erziehung erforderlichen Kenntnisse und Kompetenzen würden insofern nicht ausreichend ausgebildet. Die Fortbildungen der Klägerin würden die fehlenden theoretischen Kenntnisse nicht ausgleichen.

6

Ebenfalls reiche die praktische Erfahrung der Klägerin in Form der Tätigkeit bei ihrem Arbeitgeber seit September 2017 (mit Unterbrechung durch eine Elternzeit) nicht aus, weil die fehlenden theoretischen Kenntnisse hierdurch nicht ersetzt würden. Eine Fortbildungsauflage scheide aus, weil sie unverhältnismäßig groß ausfallen würde. Ein Antrag auf Einzelfallanerkennung könne demgegenüber nach Abschluss eines Master-Studiums der Pädagogik Erfolg haben. Ebenfalls wäre eine Ausbildung als Erzieherin oder ein Studium der Sozialen Arbeit unter Berücksichtigung des bereits abgeschlossenen Studiums vorstellbar. Eine andere Bewertung sei auch denkbar gewesen, wenn die Klägerin ein Studium mit dem Hauptfach Pädagogik abgeschlossen oder im Profil Fachergänzung einen stärkeren Bezug zum Tätigkeitsfeld Kinder- und Jugendhilfe gewählt hätte. Eine Beschäftigung der Klägerin als zusätzliche Kraft nach § 20 KJVO bleibe unbenommen.

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Der Beklagte teilte der Klägerin mit E-Mail vom 21. März 2022 mit, den Bescheid taggleich an ihren Arbeitgeber übersandt und diesen gebeten zu haben, ihn ihr weiterzuleiten, nachdem sie ihre Anschrift auf Nachfrage nicht mitgeteilt hatte.

8

Die Klägerin hat am 26. April 2022 Klage erhoben.

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Sie führt begründend aus, dass ihr der Bescheid nicht ordnungsgemäß zugestellt worden sei und sie im Verwaltungsverfahren beizuladen gewesen sei. Durch die Ablehnung könne sie in Schleswig-Holstein nicht mehr als Fachkraft in der Gruppenbetreuung in einer betriebserlaubnispflichtigen Einrichtung gemäß § 45 SGB VIII i.V.m. §§ 18, 19 KJVO eingesetzt werden. Nach § 18 Abs. 4 KJVO seien Pädagoginnen und Pädagogen mit sozialpädagogischem Schwerpunkt Fachkräfte. Ihr Studium weise einen Schwerpunkt von 100 Leistungspunkten auf, der sich aus Modulen im Fach Pädagogik, dem Profil Fachergänzung sowie der Bachelorarbeit ergebe. Die KJVO sehe eine Leistungsgrenze von 120 Leistungspunkten nicht vor. Die Aufnahme eines weiteren Studiums oder einer Ausbildung sei bei einer Differenz von 20 Leistungspunkten nicht angemessen.

10

Sie beantragt,

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den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheids vom 21. März 2022 zu verpflichten, ihr einen Bescheid betreffend die Einzelfallanerkennung zur Tätigkeit als Fachkraft in der Gruppenbetreuung einer betriebserlaubnispflichtigen Einrichtung gemäß § 45 SGB VIII i.V.m. §§ 18, 19 KJVO zu erteilen.

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

14

Er führt ergänzend aus, dass die Klage unzulässig sei, da die Klägerin die Klagefrist nicht gewahrt habe. Sie sei auch nicht klagebefugt für eine Fachkraftanerkennung nach § 72 SGB VIII bzw. § 20 KJVO, da das arbeitsrechtliche Verhältnis zwischen der Klägerin und ihrem Arbeitgeber nicht berührt werde. Sie könne weiterhin in der Betreuung von Kindern und Jugendlichen tätig sein. Eine Fachkraftanerkennung ermögliche lediglich ihre Verwendung auf höheren Stellen. Die Klägerin sei im Verwaltungsverfahren auch wiederholt telefonisch sowie per E-Mail einbezogen worden. Sie sei insbesondere am 11. Februar 2022 um Nennung ihrer privaten Anschrift gebeten worden. Im Übrigen bezieht sich der Beklagte auf seinen Bescheid.

15

Die Beteiligten haben ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt.

16

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte sowie den beigezogenen Verwaltungsvorgang des Beklagten (Beiakte A) verwiesen.

Entscheidungsgründe

I.

17

Die Entscheidung ergeht im Einverständnis der Beteiligten gemäß § 101 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ohne mündliche Verhandlung.

18

Der Antrag der – anwaltlich vertretenen – Klägerin ist gemäß § 88 VwGO entsprechend des Tenors auszulegen gewesen. Wäre der mit Schriftsatz vom 29. April 2024 gestellte Antrag wörtlich zugrunde gelegt worden, wäre die Klage unzulässig gewesen, da für die Verpflichtung zur bloßen Erteilung eines Bescheids kein Rechtsschutzbedürfnis bestanden hätte, nachdem über den Antrag auf Einzelfallanerkennung bereits mit Bescheid vom 21. März 2022 entschieden worden ist. Daneben ist der Antrag entsprechend dem Begehren der Klägerin in Bezug auf die Einrichtung und die von ihr begehrten Funktionen bzw. Aufgaben zu konkretisieren gewesen.

II.

19

Die Klage hat Erfolg.

20

Sie ist zulässig, insbesondere gemäß § 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO als Verpflichtungsklage statthaft. Die Klägerin ist auch i.S.v. § 42 Abs. 2 VwGO klagebefugt, weil nicht von vornherein ausgeschlossen ist, dass die Klägerin einen Anspruch auf die begehrte Zulassung nach § 20 Abs. 1 Satz 1 KJVO hat.

21

Die Klägerin hat die Klage darüber hinaus auch innerhalb Klagefrist erhoben. Diese beträgt nach § 74 Abs. 1 und 2 VwGO einen Monat ab der Bekanntgabe des Verwaltungsakts. Es liegt jedoch keine ordnungsgemäße, fristauslösende Bekanntgabe gegenüber der Klägerin vor. Der Beklagte kann sich für seinen Einwand, die Klage sei nicht fristgerecht erhoben worden, dabei nicht auf die Fiktionswirkung nach § 37 Abs. 2 Satz 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X; a.F.) stützen. Danach galt ein schriftlicher Verwaltungsakt, der im Inland durch die Post übermittelt wurde, am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Darüber hinaus ist es erforderlich, dass der Zeitpunkt der Aufgabe zur Post als Ereignis, das den Lauf der Drei-Tage-Frist auslöst, feststeht. Einen Anscheinsbeweis oder einen allgemeinen Erfahrungssatz, dass ein Bescheid am Tag seiner Herstellung oder Datierung zur Post aufgegeben worden ist, gibt es nicht. Mangelt es an einem geeigneten Nachweis der Aufgabe zur Post und steht damit das Datum der Aufgabe nicht fest, greift die Vermutung schon nicht ein und die Behörde muss den Zugang und Zugangszeitpunkt nachweisen, ohne dass es eines Bestreitens nach § 37 Abs. 2 Satz 3 Halbs. 2 SGB X bedarf (vgl. zum inhaltsgleichen § 41 Abs. 2 Verwaltungsverfahrensgesetz BVerwG, Urteil vom 29. November 2023 – 6 C 3.22 –, juris Rn. 22).

22

Davon ausgehend fehlt es schon an einer Dokumentation, wann der Bescheid vom 21. März 2022 tatsächlich zur Post gegeben worden ist. Dem Verwaltungsvorgang des Beklagten lassen sich hierzu keine Feststellungen entnehmen; dieser enthält insoweit lediglich das Übersendungsschreiben vom 21. März 2022 (vgl. Bl. 334 Beiakte A), womit jedoch – wie ausgeführt – nicht der tatsächliche Zeitpunkt der Aufgabe zur Post dokumentiert wird, zumal ein Postaufgabevermerk des Sachbearbeiters regelmäßig nur die Abgabe an, nicht aber die Versendung durch die Poststelle feststellt (vgl. OVG Münster, Urteil vom 1. April 2003 – 15 A 2468/01 –, juris Rn. 11). Da die Bekanntgabefiktion nicht zur Anwendung kommt, ist zugunsten der Klägerin davon auszugehen, dass sie den Bescheid frühestens am 26. März 2022 erhalten und die Klagefrist in der Folge gewahrt hat.

23

Hiervon unabhängig bestehen auch Zweifel i.S.v. § 37 Abs. 2 Satz 3 Halbs. 2 SGB X am Zeitpunkt des Zugangs des Bescheids vom 21. März 2022 bei der Klägerin. Diesen hatte der Beklagte ihr bekannt zu geben, weil sie von der Ablehnung des Antrags auf Einzelfallanerkennung unmittelbar betroffen ist, vgl. § 37 Abs. 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X). Nach § 37 Abs. 2 Satz 3 Halbs. 2 SGB X hat die Behörde im Zweifel den Zugang des Verwaltungsakts und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen (vgl. zum Maßstab BVerwG, Urteil vom 29. November 2023 – 6 C 3.22 –, juris Rn. 23 ff.). Derartige, zulasten des Beklagten gehende Zweifel ergeben sich hier bereits aus dem Umstand, dass es an einer Dokumentation darüber fehlt, wann der Arbeitgeber den Bescheid vom 21. März 2022 der Klägerin tatsächlich ausgehändigt hat.

24

Die Klage ist auch begründet.

25

Der Bescheid des Beklagten vom 21. März 2021 ist rechtswidrig. Die Klägerin hat einen Anspruch auf die Verpflichtung des Beklagten, sie auf den Antrag vom 17. Mai 2021 im Einzelfall gemäß § 20 Abs. 1 Satz 1 KJVO in der Einrichtung „Kinder- und Jugendwohnhaus XXX“ der „helfen zu leben PartG“ als Fachkraft in der Einrichtungs- und Gruppenleitung sowie -betreuung zuzulassen (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 VwGO).

26

Anspruchsgrundlage ist § 20 Abs. 1 KJVO. Danach lässt die zuständige Behörde eine Person im Einzelfall abweichend von § 18 Abs. 4 oder Abs. 5 und § 19 Abs. 2 oder Abs. 3 KJVO zu, wenn diese aufgrund ihrer Ausbildung und besonderer fachpraktischer Erfahrungen und Kenntnisse für die Wahrnehmung der Funktion und Aufgabe qualifiziert ist (Satz 1). Die Zulassung nach Satz 1 kann mit Nebenbestimmungen und Auflagen verbunden werden (Satz 2). Diese landesrechtliche Norm konkretisiert damit gemäß § 45 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2, § 49 SGB VIII die Anforderungen an die personellen Voraussetzungen für den Betrieb einer erlaubnispflichtigen Einrichtung. Die KJVO ist auch wirksam (vgl. dazu OVG Schleswig, Urteil vom 19. Mai 2022 – 3 KN 5/17 –, juris Rn. 142 ff.)

27

Die Voraussetzungen für eine Einzelfallanerkennung der Klägerin als Fachkraft liegen vor.

28

Die Klägerin ist nicht bereits nach § 18 Abs. 4, Abs. 5, § 19 Abs. 2, Abs. 3 KJVO eine geeignete Fachkraft für die Einrichtungs- und Gruppenleitung bzw. -betreuung.

29

Der von der Klägerin abgeschlossene Zwei-Fach-Bachelorstudiengang unterfällt nicht den in § 18 Abs. 4 KJVO genannten Berufsausbildungen, insbesondere liegt nicht bereits ein Fall von § 18 Abs. 4 Nr. 4 KJVO vor. Danach sind unter anderem Pädagoginnen und Pädagogen mit Bachelor- oder Master-Abschluss mit sozialpädagogischem Schwerpunkt geeignete Fachkräfte für die Leitung einer Einrichtung. Dieser Fall erfasst damit insbesondere Ein-Fach-Bachelorstudiengänge mit dem Hauptfach Pädagogik und einem Nebenfach, die einen Umfang von in der Regel 120 und 60 Leistungspunkten haben. Dies ergibt sich aus einem wertenden Vergleich mit den weiteren in § 18 Abs. 4 KJVO genannten Berufsausbildungen unter Berücksichtigung des Regelungszwecks der Norm. Denn bei diesen handelt sich mit Ausnahme von Nr. 5, der sich auf Psychologinnen und Psychologen bezieht, ausweislich ihrer konkreten Bezeichnung um pädagogische Vollzeitausbildungen, die der Verordnungsgeber bewusst vorausgesetzt hat, um im Rahmen der Aufgabe der staatlichen Gefahrenabwehr die Einhaltung von Mindestanforderungen im Hinblick auf das Kindeswohl zu garantieren.

30

Der Zwei-Fach-Bachelorstudiengang der Klägerin erfüllt diese Voraussetzungen auch unter Berücksichtigung der neben dem Fach Pädagogik im Rahmen des Profils Fachergänzung erworbenen Leistungspunkte nicht. Die Kammer schließt sich dabei grundsätzlich der Bewertung des Beklagten an, dass die im Fach Pädagogik von der Klägerin erworbenen theoretischen Kenntnisse im Hinblick auf das beantragte Arbeitsfeld und die konzeptionelle Ausrichtung des Kinder- und Jugendwohnhauses XXX auf eine Tätigkeit als Fachkraft übertragbar sind. Dabei berücksichtigt die Kammer – anders als der Beklagte – jedoch ebenfalls das von der Klägerin absolvierte Modul „Professionsfeld Schule“ und damit im Umfang von 70 Leistungspunkten vollständig das Fach Pädagogik. Unabhängig davon, ob die Klägerin in der Einrichtung schulbezogene Aufgaben übernehmen soll, vermittelt und vertieft dieses Modul pädagogische Studieninhalte, indem es sich nicht nur mit rein schulischen Themenfeldern (z.B. Unterrichtsplanung) befasst, sondern auch die Analyse und Anwendung von (schul-) pädagogischen Aufgaben und Situationen zum Gegenstand hat und damit praxisrelevante Kenntnisse und Kompetenzen schult (vgl. Modulhandbuch Pädagogik der Christian-Albrechts-Universität zu Kiel, Bl. 72 Beiakte A). Daneben berücksichtigt die Kammer ebenfalls die von dem Beklagten anerkannten pädagogischen Studieninhalte der Klägerin aus dem Profil Fachergänzung im Umfang von 20 Leistungspunkten sowie die im Fach Pädagogik geschriebene Bachelorarbeit mit 10 Leistungspunkten. Nach dieser Maßgabe beträgt der pädagogische Anteil des Studiums der Klägerin insgesamt 100 Leistungspunkte und liegt damit unter dem auch von dem Beklagten angenommenen Richtwert von 120 Leistungspunkten für die Annahme eines Bachelor-Abschlusses mit sozialpädagogischem Schwerpunkt i.S.v. § 18 Abs. 4 Nr. 4 KJVO.

31

Ebenfalls unterfällt der Bachelor-Abschluss der Klägerin nicht den in § 18 Abs. 5, § 19 Abs. 2, Abs. 3 KJVO genannten Berufsausbildungen.

32

Die Klägerin ist jedoch aufgrund ihrer Ausbildung und besonderer fachpraktischer Erfahrungen und Kenntnisse für die Wahrnehmung der Funktion und Aufgabe im Einzelfall qualifiziert, § 20 Abs. 1 Satz 1 KJVO.

33

Nach dem Wortlaut der Norm ist für die Frage der Qualifikation eine Einzelfallentscheidung zu treffen, wobei die Voraussetzungen der Ausbildung und der besonderen fachpraktischen Erfahrung kumulativ vorliegen müssen. Dabei sind an die Qualifikation von Leitungskräften in Einrichtungen besondere Anforderungen zu stellen (vgl. §§ 18, 19 KJVO). Neben der erforderlichen Ausbildung und der beruflichen Erfahrung ist die Fähigkeit zu umsichtigem, sachlichem und abwägendem Verhalten, insbesondere auch zum Ausgleich von Konflikten zwischen den Mitarbeitern oder im Verhältnis zwischen Betreuungskräften und Eltern vorauszusetzen (vgl. Wiesner, in: Wiesner/Wapler, 6. Aufl. 2022, SGB VIII § 45 Rn. 68). Hierfür können allerdings nicht bei allen Einrichtungsformen unterschiedslos die gleichen Maßstäbe angelegt werden. Vielmehr gibt es keinen absoluten, für jede Einrichtung in gleicher Weise geltenden Maßstab (vgl. OVG Saarlouis, Beschluss vom 30. April 2013 – 3 A 194/12 –, juris Rn. 16; BVerwG, Urteil vom 5. August 1982 – 5 C 33.81 –, juris Rn. 9 f.). Die an die Qualifikation zu stellenden Anforderungen sind abhängig von der fachlichen Zweckbestimmung der Einrichtung und dem jeweiligen Aufgabenfeld der betroffenen Person (vgl. Wiesner, in: Wiesner/Wapler, 6. Auflage 2022, SGB VIII § 45 Rn. 66; Stähr, in: Hauck/Noftz, SGB VIII, 1. Ergänzungslieferung 2025, § 45 Rn. 26; OVG Saarlouis, Beschluss vom 30. April 2013 – 3 A 194/12 –, juris Rn. 16). Dies korrespondiert mit § 18 Abs. 1 Satz 2 KJVO, wonach die fachlichen Qualifikationen der Beschäftigten entsprechend der konzeptionellen Ausrichtung der Einrichtung angemessen zu berücksichtigen sind. Insofern sind an die Qualifikation einer Person höhere Anforderungen zu stellen, je verantwortungsvoller ihre konkrete Tätigkeit ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 5. August 1982 – 5 C 33.81 –, juris Rn. 9; Janda/Schwedler, in: BeckOGK, 1. November 2024, SGB VIII § 45 Rn. 53). Dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe kommt hinsichtlich der Beurteilung der Frage, welches Mindestmaß an fachlicher Qualifikation im Rahmen der Einzelfallanerkennung gemäß § 20 Abs. 1 Satz 1 KJVO konkret zu fordern ist, kein kontrollfreier Beurteilungsspielraum zu. Es handelt sich dabei um unbestimmte Rechtsbegriffe, die der vollen verwaltungsgerichtlichen Kontrolle unterliegen (vgl. auch VGH München, Beschluss vom 2. Februar 2017 – 12 CE 17.71 –, juris Rn. 38).

34

In Ansehung dessen ist die Klägerin aufgrund ihrer Ausbildung und besonderer fachpraktischer Erfahrungen und Kenntnisse für die Wahrnehmung der Funktion und Aufgabe als Einrichtungs- und Gruppenleitung sowie -betreuung im Kinder- und Jugendwohnhaus XXX im Einzelfall gemäß § 20 Abs. 1 Satz 1 KJVO qualifiziert.

35

Entgegen der Auffassung des Beklagten ist im Hinblick auf die Bewertung der Ausbildung der Klägerin nicht schematisch darauf abzustellen, ob diese im Ergebnis einem Äquivalent von 120 Leistungspunkten entspricht. Hierdurch würde der mit § 20 Abs. 1 Satz 1 KJVO intendierte Zweck einer Zulassung im Einzelfall unterlaufen werden. Denn in diesem Fall wäre der Anwendungsbereich der Norm ungeachtet ihres Ausnahmecharakters bereits regelmäßig nicht eröffnet, weil eine Person – wie ausgeführt – bereits nach § 18 Abs. 4 Nr. 4 KJVO eine geeignete Fachkraft wäre, sofern sie daneben nach § 18 Abs. 3 Satz 2 KJVO über eine mindestens zweijährige Berufserfahrung verfügt. Vielmehr sind die Voraussetzungen der Ausbildung und besonderen fachpraktischen Erfahrungen und Kenntnisse in einer Gesamtschau zu bewerten. Für die Klägerin ist insofern zu berücksichtigen, dass ihr Studium mit einem Umfang von 100 Leistungspunkten gleichwohl eine erkennbare Schwerpunktsetzung im Fach Pädagogik aufweist. Es ist auch davon auszugehen, dass die Klägerin diese theoretischen Kenntnisse fachpraktisch anwenden und dadurch hinreichend vertiefen konnte, nachdem sie über einen Zeitraum von ca. drei Jahren bei ihrem Arbeitgeber Aufgaben im Bereich der Gruppen- und Einrichtungsleitung wahrgenommen hat und damit auch über die nach § 18 Abs. 3 Satz 2 KJVO erforderliche Berufserfahrung verfügt. Hierbei ist auch zu berücksichtigen, dass die unzutreffende Meldung eines Bachelorabschlusses im Studiengang Soziale Arbeit nicht der Klägerin, sondern ihrem Arbeitgeber zuzurechnen ist.

36

Darüber hinaus ist für die Einzelfallanerkennung – wie ausgeführt – zu berücksichtigen, dass die an die Qualifikation zu stellenden Anforderungen abhängig von der fachlichen Zweckbestimmung der Einrichtung und dem jeweiligen Aufgabenfeld der Person sind. Im Hinblick darauf, dass die Klägerin diese Aufgaben bereits über einen längeren Zeitraum bei ihrem Arbeitgeber offenbar beanstandungslos wahrgenommen hat, wie es auch aus der Antragstellung durch ihren Arbeitgeber hervorgeht, erscheint es nicht sachgerecht, hierfür den Erwerb weiterer theoretischer Fachkenntnisse zu fordern, zumal es sich dabei auch um Tätigkeiten gehandelt hat, die gegenüber pädagogischen Tätigkeiten in der Kinder- und Jugendhilfe ohne Führungsaufgaben höherwertig sind.

37

Der Beklagte konkretisiert in diesem Zusammenhang auch nicht, in welchem Umfang eine weitergehende Qualifizierung nach seiner Auffassung notwendig wäre, damit eine Zulassung im Einzelfall in Betracht kommen würde. Dies wird insbesondere durch den Verweis auf ein Masterstudium im Fach Pädagogik einerseits und andererseits durch den Hinweis darauf deutlich, dass eine Einzelfallanerkennung auch Aussicht auf Erfolg gehabt hätte, wenn die Klägerin entweder einen Ein-Fach-Bachelorstudiengang mit dem Hauptfach Pädagogik abgeschlossen oder im Profil Fachergänzung weitere Module mit Bezug zu einem Tätigkeitsfeld in der Kinder- und Jugendhilfe gewählt hätte. Denn während ein Masterstudium im Fach Pädagogik den Erwerb weiterer 120 Leistungspunkte erfordern würde (vgl. www.studium.uni-kiel.de/de/studienangebot/studienfaecher/paedagogik-ma, abgerufen am 6. August 2025), würden der Klägerin im Verhältnis zu einem Ein-Fach-Bachelorstudiengang mit dem Hauptfach Pädagogik lediglich 20 Leistungspunkte fehlen. Demgegenüber hätte sie im Profil Fachergänzung lediglich im Umfang von 10 Leistungspunkten weitere theoretische Fachkenntnisse im Bereich Pädagogik erwerben müssen, da das Profil Fachergänzung insgesamt 30 Leistungspunkte vorsieht und die Klägerin darin bereits im Umfang von 20 Leistungspunkten pädagogische Module belegt hat. Die Empfehlungen des Beklagten für eine nachträgliche Qualifizierung der Klägerin im Einzelfall stehen hinsichtlich ihres Umfangs insofern in einem Missverhältnis zueinander.

38

Der von dem Beklagten angestrebte Standard ist in fachlicher Hinsicht aufgrund der Vorgaben in §§ 18, 19 KJVO grundsätzlich berechtigt. Die vom Beklagten empfohlene Nachqualifizierung der Klägerin erscheint unter Berücksichtigung ihrer Ausbildung sowie ihrer fachpraktischen Erfahrungen nach Auffassung der Kammer jedoch im Hinblick auf § 20 Abs. 1 Satz 1 KJVO nicht erforderlich, um das Wohl der Kinder und Jugendlichen in der konkreten Einrichtung ihres Arbeitsgebers gewährleisten zu können. Liegen die Voraussetzungen für eine Zulassung als Fachkraft in der Einrichtungsleitung danach vor, gilt dies auch für die Zulassung als Fachkraft in der Gruppenleitung und -betreuung, § 20 Abs. 1 Satz 1, § 18 Abs. 4, § 19 Abs. 2, Abs. 3 KJVO.

III.

39

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, § 188 Satz 2 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 Zivilprozessordnung (ZPO).


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