Urteil vom Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht (2. Kammer) - 2 A 31/25
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind erstattungsfähig.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar, für die Beigeladene jedoch nur gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Die Klägerin darf die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht diese vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Berufung wird zugelassen.
Tatbestand
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Die Klägerin wendet sich gegen eine von der Beklagten an die Beigeladene erteilte Baugenehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer Tagesförderstätte für Menschen mit Behinderung.
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Die unter anderem im Bereich Recycling tätige Klägerin betreibt an ihrem Betriebsstandort in …, …rstraße … (Flurstück …, Flur .., Gemarkung …..), eine Anlage zur Lagerung und Behandlung von gefährlichen und nicht gefährlichen Abfällen (Sonderabfall-Zwischenlager und Behandlungsanlage). Nach Angaben der Klägerin handelt es sich um ein Entsorgungszentrum mit einer Lagerkapazität von bis zu 1.200 Tonnen. Diese Anlage wurde durch das Landesamt für Wasserhaushalt und Küsten Schleswig-Holstein als vormals zuständige immissionsschutzrechtliche Behörde am 11. Juli 1991 unter der Registernummer .-……03 genehmigt. Aufgrund der Menge an gefährlichen Stoffen unterfällt die Anlage am benannten Betriebsstandort der Zwölften Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Störfall-Verordnung – 12. BImSchV). Der nordwestlich der Bundesautobahn 1 belegene Betriebsstandort befindet sich im Geltungsbereich des Bebauungsplans der Beklagten Nr. … …/ …., welcher hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung ein Industriegebiet (GI) festsetzt.
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Die Beigeladene ist eine gemeinnützige Gesellschaft. Im Dezember 2002 pachtete sie das sogenannte Stadtgut …. für 25 Jahre von der Beklagten, um dort u.a. Werkstätten für Menschen mit Behinderungen einzurichten und ökologische Landwirtschaft zu betreiben. Bei dem Stadtgut handelt es sich um eine ehemalige Wasserburganlage aus dem 17. Jahrhundert mit historischem Pächterhaus, Remise und Scheune an der …. Straße in …. Das Gut … Mitte des 15. Jahrhunderts. Seit 1754 war die Beklagte Eigentümerin des Gutes und verpachtete die dazugehörigen Flächen. Im Jahr 1977 wurden der mittelalterliche Burgplatz und die Befestigung des Gutsbezirkes entlang der Parzellengrenzen in das Buch der Bodendenkmale eingetragen. Auf dem Stadtgut befinden sich zudem mehrere Kulturdenkmale, u.a. das „...“. Die Gutsanlage befindet sich nördlich vom Betriebsbereich der Klägerin und weist dorthin eine Entfernung von ca. 200 m bis 220 m auf.
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Die Lage des Betriebsgrundstücks der Klägerin (rote Markierung) sowie die Lage des Stadtguts ... (gelbe Markierung) ergeben sich aus der nachfolgenden Darstellung (Quelle: Digitaler Altas Nord):
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Skizze entfernt
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In den folgenden Jahren erwarb die Beigeladene die Grundstücke des Stadtguts von der Beklagten. Im Jahr 2015 nahm die …GmbH auf Gut … eine Kindertagesstätte mit drei Gruppen in Betrieb. Die Beklagte erteilte hierfür unter dem 13. November 2014, dem 28. Januar 2015 sowie unter dem 22. April 2016 Baugenehmigungen für den Betrieb bzw. die Erweiterung einer Kindertagesstätte auf dem Grundstück … Straße .. (Flurstück .., Flur …, Gemarkung ….). Nach Auskunft der Beklagten vom 7. Juli 2025 (Bl. 189 der Gerichtsakte) werden in der Kindertagesstätte ausweislich der den jeweiligen Genehmigungen zugrundeliegenden Betriebsbeschreibungen bis zu 45 Kinder, davon 15 Kinder im Alter unter drei Jahren, betreut. Die Beklagte teilte ferner mit, dass dem Internetauftritt der Kindertagesstätte zufolge dort gegenwärtig bis zu 48 Kinder betreut würden und der Betrieb der Einrichtung aufgenommen worden sei. Einen gegen die benannten Genehmigungen für die Kindertagesstätte erhobenen Widerspruch der Klägerin vom 2. September 2020 wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 13. Juni 2022 zurück. Die Klägerin hat hiergegen kein Rechtsmittel eingelegt.
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Für das Grundstück ... Straße … wurde unter dem 10. Februar 2005 eine Genehmigung für die Umnutzung und den Umbau einer ehemaligen Wagenremise zu einem Seminarahaus erteilt. Die Betriebsbeschreibung sieht vor, dass sich in dem entsprechenden Gebäude sechs bis 24 Teilnehmer pro Unterrichtsraum sowie Referenten und Ausbilder befinden. Vorgesehen sind zwei Unterrichtsräume. Die Fertigstellung des Vorhabens wurde am 26. Januar 2012 angezeigt. Des Weiteren sind unter dem 18. Januar 2005 und unter dem 24. September 2010 Genehmigungen für den Umbau und die Nutzungsänderung des ...es sowie eines Containers als Büro- und Unterrichtsraum genehmigt worden. Nach den jeweiligen Betriebsbeschreibungen sollen sich im jeweiligen Unterrichtsraum sechs bis 12 Teilnehmer sowie ein bis vier Mitarbeiter aufhalten. Eine Fertigstellung der beiden letztgenannten Vorhaben ist nicht angezeigt worden (siehe zu Allem Auskunft der Beklagten vom 7. Juli 2025).
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Unter dem 24. Oktober 2018 erteilte die Beklagte der Beigeladenen die streitgegenständliche Baugenehmigung für den Neubau einer Tagesförderstätte mit 27 Plätzen für Menschen mit Behinderung auf dem Grundstück ... Straße …, … (Flurstück .., Flur …, Gemarkung …). Nach der dem Bauantrag zugrundeliegenden Betriebsbeschreibung ist der überwiegende Teil der vorgesehenen 27 Nutzer der Tagesförderstätte auf einen Rollstuhl angewiesen und benötigt im Laufe des Tages entsprechende Lagerungsmöglichkeiten sowie eine dauerhafte Assistenzleistung. Die Betreuung der Nutzer findet von 08:00 bis 16:00 Uhr statt. Die Teilnehmer werden morgens mit dem Fahrdienst von zu Hause abgeholt und nehmen im Laufe des Tages an unterschiedlichen Betreuungsangeboten teil. Entsprechend des vorgesehenen Betreuungsschlüssels werden neun Mitarbeitende in der Tagesförderstätte anwesend sein und die Teilnehmer versorgen und betreuen. Die Außenanlagen sollen u.a. für Spaziergänge und -fahrten der betreuten Personen genutzt werden. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die benannte Betriebsbeschreibung Bezug genommen (Bl. 22 Beiakte, zur Lage des Neubaus auf dem Baugrundstück siehe Bl. 36 Beiakte A). Das circa 17.515 m2 große Baugrundstück befindet sich im Geltungsbereich des Bebauungsplans der …. Nr. … (... Straße/ … …. vom 10. März 1992. Hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung weist der Bebauungsplan es als Dorfgebiet aus.
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Nach einem von der Klägerin in Auftrag gegebenen Gutachten zur Bestimmung des nach Artikel 13 Abs. 2 lit. a) Seveso-III-Richtlinie (Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen) erforderlichen angemessenen Sicherheitsabstands vom 23. Mai 2017 beträgt der angemessene Sicherheitsabstand für den klägerischen Betrieb unter Störfallgesichtspunkten ca. 500 Meter um den Betriebshof (vgl. Seite 23 Anlage K 1). Die Ausdehnung des benannten Sicherheitsabstands stellt sich wie folgt dar (vgl. Bl. 108 Beiakte B):
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Skizze
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Neben den beschriebenen Nutzungen auf dem Gut …. finden innerhalb des dargestellten Sicherheitsabstandes entlang der …straße, der …straße, der ….straße sowie der ….straße diverse, vor allem gewerbliche, Nutzungen statt. Nach den Darstellungen der Beklagten wurden für das Grundstück ….straße 10 im Jahr 2001 Genehmigungen für den Neubau bzw. die Nutzung einer Veranstaltungshalle (ausweislich des Internetauftritts bezeichnet als Millennium Palast) erteilt. Nach der entsprechenden Betriebsbeschreibung ist eine Nutzung für bis zu 400 Personen zuzüglich sechs bis zehn Aushilfen vorgesehen. Nach im Internet zugänglichen Darstellungen (u.a. google maps) befindet sich auf dem Grundstück ….straße 1 bzw. 2 bis 4 die TÜV ….. Station ….. Ausweislich des Internet-Auftritts der TÜV ….AG (abgerufen am 10. September 2025) werden an dem benannten Standort unter anderem Hauptuntersuchungen inklusive Abgasuntersuchungen, Fahrzeugabnahmen & Gutachten sowie Fahrerlaubnisprüfungen angeboten. Nach Auskunft der Beklagten vom 7. Juli 2025 wurden für diese Nutzung keine Verwaltungsvorgänge aufgefunden.
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Mit Schreiben vom 2. September 2020 legte die Klägerin gegen die Baugenehmigung für den Neubau der Tagesförderstätte Widerspruch ein und begründete diesen wie folgt:
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Bei der genehmigten Tagesförderstätte handele es sich um ein Schutzobjekt im Sinne von § 3 Abs. 5 lit. d) BImSchG in Gestalt eines öffentlich genutzten Gebäudes, welches mit einer Entfernung von circa 200 m innerhalb des von ihr bestimmten, angemessenen Sicherheitsabstands ihres Betriebsbereichs von 500 m errichtet werden solle. Eine Unterschreitung dieses Sicherheitsabstandes durch die Tagesförderstätte verstoße gegen das baunachbarrechtliche Gebot der Rücksichtnahme. Da eine abschließende Bewältigung des Störfallschutzes nicht auf der Ebene der Bauleitplanung vorgenommen worden sei, müsse die entsprechende Bewältigung im Rahmen des Rücksichtnahmegebotes vorgenommen werden. Die Tagesförderstätte sei auch nicht ausnahmsweise innerhalb des Sicherheitsabstandes zulässig. Im Rahmen der insoweit vorzunehmenden wertenden Betrachtung sei dem Abstandserfordernis und der grundlegenden Wertung des Störfallschutzes Rechnung zu tragen. Die Beklagte habe während des Genehmigungsverfahrens jedoch keine auf den Störfallschutz bezogene Abwägungsentscheidung getroffen.
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Die Klägerin ist zudem der Auffassung, dass Zweifel an der Wirksamkeit des Bebauungsplans Nr… bestünden. Die Festsetzung als Dorfgebiet dürfte funktionslos geworden sein. Im Geltungsbereich des Bebauungsplans seien keine Nutzungen vorhanden, die in der Gebietsbeschreibung für ein Dorfgebiet nach § 5 BauNVO vorgesehen sind. Auf dem Gut …. befänden sich insbesondere keine Wirtschaftsstellen land- und fortwirtschaftlicher Betriebe. Im Baugebiet gäbe es keine landwirtschaftlichen Hauptnutzungen mit den entsprechenden Betriebsmitteln. Das Gebiet werde durch die Nutzung als Kindertagesstätte und Tagesfördereinrichtung geprägt. Ferner seien die Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung unwirksam, da sie jedenfalls nicht die notwendigen Mindestfestsetzungen nach § 16 Abs. 3 BauNVO enthielten. Durch die Festsetzung zur Höhe baulicher Anlagen nach § 16 Abs. 2 Nr. 4 BauNVO enthalte der Bebauungsplan Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung. Es fehle jedoch an der insoweit erforderlichen Festsetzung der Grundflächenzahl oder der Größe der Grundfläche entsprechend § 16 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO. Daher sei der Bebauungsplan insgesamt unwirksam. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass der Rat der Stadt Lübeck einen Bebauungsplan ohne Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung erlassen hätte. Infolge der Unwirksamkeit des Bebauungsplans sei das Gebot der Rücksichtnahme im Rahmen von § 35 BauGB zu prüfen.
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Im Zeitraum vom 15. April 2022 bis zum 15. Mai 2022 führte die Beklagte wegen des Genehmigungsantrags für die Tagesförderstätte nachträglich eine Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 72a Abs. 2 Nr. 3 LBO 2022 durch. Im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung erhob die Klägerin mit Schreiben vom 16. Mai 2022 u.a. folgende Einwendungen (vgl. Anlage K 4): Die Bekanntmachung der nachträglichen Beteiligung der Öffentlichkeit leide an formellen Mängeln, da die jeweiligen Fristen falsch berechnet worden seien. Weiterhin sei das Vorhaben planungsrechtlich unzulässig. Diesbezüglich wiederholt die Klägerin im Wesentlichen ihre Ausführungen aus dem Widerspruchsschreiben zur Unwirksamkeit des Bebauungsplans Nr. …. Insbesondere könne durch eine Realisierung des Vorhabens das im Bebauungsplan festgesetzte Dorfgebiet nicht mehr verwirklicht werden. Zudem halte das Bauvorhaben die im Bebauungsplan festgesetzten Baugrenzen nicht ein und liege außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen, ohne dass die Voraussetzungen für eine Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB vorlägen. Die planungsrechtliche Zulässigkeit beurteile sich nicht § 34 BauGB, da es der Bebauung auf Gut ... an dem Gewicht für einen im Zusammenhang bebauten Ortsteil im Sinne von § 34 BauGB fehle. Auch nach § 35 BauGB sei das Vorhaben unzulässig, da es den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspreche, die Entstehung einer Splittersiedlung befürchten lasse und das Vorhaben aufgrund der Störfallproblematik schädlichen Umweltauswirkungen ausgesetzt werde. Schließlich verstoße das Vorhaben gegen das Gebot der Rücksichtnahme zu Lasten der Klägerin, da es den angemessenen Sicherheitsabstand zu deren Betrieb nicht einhalte und auch nicht ausnahmsweise zulässig sei.
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Mit Widerspruchsbescheid vom 18. Juni 2022, eingegangen bei der Klägerin am 23. Juni 2022, wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Sie führte aus, dass sich die Klägerin auf eine etwaige formelle Rechtswidrigkeit der Baugenehmigung aufgrund der Verletzung des § 72a Abs. 2 Nr. 3 LBO i.V.m. § 51 Abs. 2 Nr. 11 LBO nicht berufen könne, da diese Vorschriften keinen Drittschutz entfalten würden. Zudem sei das Verfahren nachgeholt worden.
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Die erteilte Baugenehmigung verletze nicht das Rücksichtnahmegebot. Eine Verletzung nachbarschaftlicher Abwehrrechte des Störfallbetriebs liege nur dann vor, wenn ein Vorhaben mit dem Rücksichtnahmegebot in der aufgrund von Art. 13 Seveso-III-RL gebotenen richtlinienkonformen Handhabung unvereinbar sei. Bei dem Bauvorhaben der Beigeladenen handele es sich jedoch nicht um ein öffentliches Gebäude im Sinne von § 50 und § 3 Abs. 5d BImSchG. Öffentlich genutzte Gebäude in diesem Sinne seien Gebäude, die nicht nur von einem festen Personenkreis genutzt würden. Auf die Schutzbedürftigkeit der Gebäudenutzer sei nicht abzustellen. Der Tagesförderstätte fehle es am notwendigen Publikumsverkehr. Das Gebäude werde nicht von einem unbegrenzten und wechselnden Personenkreis aufgesucht, es bestehe auch keine freie Zugänglichkeit für die Öffentlichkeit. In der Einrichtung würden sich weniger als 40 Personen aufhalten, diese könnten auf einen Störfall vorbereitet werden. Zwar seien Menschen mit einer Behinderung extrem schutzbedürftig und es müsse davon ausgegangen werden, dass möglicherweise nicht alle Personen in der Lage seien, einen Störfall zu erkennen und sich schnellstmöglich in Sicherheit zu bringen. Allerdings lasse allein die Größe der baulichen Anlage darauf schließen, dass sich die täglichen Nutzer hauptsächlich im Inneren des Gebäudes aufhielten und nur in besonderen Situationen und dann wahrscheinlich auch in Begleitung eines Betreuers das Außengelände nutzen würden. Eine schnelle Evakuierung der Personen, die sich im Falle eines Störfalls schutzlos im Garten aufhielten, erscheine daher möglich. Dies sei in einem Brandfall ebenfalls erforderlich. Neben den Nutzern der Einrichtung werde das Betreuungspersonal durch Schulungen und Notfallpläne auf einen Störfall vorbereitet. Es könnten beispielsweise Sirenen und technische Schutzvorkehrungen installiert werden. Zudem lasse es der Betreuungsschlüssel von 1:3 zu, dass Mitarbeiter in einem Störfall bei der Ergreifung der notwendigen Maßnahmen assistieren. Etwas Anderes folge auch nicht aus den Erwägungen des schleswig-holsteinischen Gesetzgebers im Zusammenhang mit der in § 72a Abs. 2 LBO geregelten Öffentlichkeitsbeteiligung. Hierbei handele es sich lediglich um Konkretisierungen für das Verfahrensrecht, welche nicht auf materiell-rechtliche Vorgaben übertragbar seien. Dem Landesgesetzgeber fehle die Gesetzgebungskompetenz für eine Bestimmung des Begriffes des öffentlich genutzten Gebäudes.
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Selbst wenn es sich bei der Tagesförderstätte um ein öffentliches Gebäude i.S.v. §§ 50, 3 Abs. 5d BImSchG handele, sei die Unterschreitung des angemessenen Abstands ausnahmsweise zulässig. Durch das Vorhaben werde keine erstmalige Gemengelage geschaffen. Innerhalb des Abstands von 500 m befänden sich die Veranstaltungshalle ……, der Imbiss …. sowie etwa die TÜV-…. Station …. …., bei denen es sich um öffentlich genutzte Gebäude handele. Im Rahmen der daher erforderlichen Abwägung seien die individuellen Gründe des Bauherrn zu beachten. Dessen Interesse, sein Grundeigentum durch das Vorhaben sinnvoll zu nutzen, sei grundsätzlich schützenswert. Es sprächen zudem hinreichend gewichtige, nicht störfallspezifische, sozioökonomische und kulturelle Faktoren für die Zulassung des Vorhabens. Bei der Beigeladenen handele es sich um eine gemeinnützige GmbH, die ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke verfolge. Das genehmigte Vorhaben bewege sich im Rahmen dieser Zwecke. Ebenso habe die Beigeladene als Eigentümerin des Grundstücks ein Interesse an der Erhaltung der bestehenden Bebauung und der kulturellen Güter des früheren Stadtguts. Um diesem Erhaltungsstreben gerecht zu werden, ergebe sich eine hervorgehobene Bedeutung der wirtschaftlichen Verwertung des Grundstücks. Hinsichtlich der zu beachtenden vorhabenspezifischen Faktoren seien die gleichen Aspekte zu berücksichtigen, die auch gegen das Vorliegen von Publikumsverkehr sprechen. Hierzu zählten insbesondere die Anzahl der zeitgleich anwesenden Personen und die Konstanz des Aufenthalts. Der konstante Nutzerkreis und der hohe Betreuungsschlüssel ermöglichten eine Vorbereitung der betroffenen Personen auf einen Störfall. Zudem bestehe die Möglichkeit der Risikoreduzierung durch die Installation technischer Schutzvorkehrungen. Zumutbare Alternativstandorte, die die Umsetzung des Vorhabens in gleicher Weise und Qualität ermöglichten, seien für die Vorhabenträgerin nicht ersichtlich. Das Vorhaben erzeuge keine städtebaulichen Spannungen, da sowohl dieses als auch der klägerische Betrieb innerhalb von Bebauungsplänen lägen, die solchen Spannungen entgegenwirkten.
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Für die Begründetheit des Widerspruchs komme es nicht auf die Wirksamkeit des Bebauungsplanes Nr. … an. Eine Funktionslosigkeit der Festsetzung als Dorfgebiet sei nicht eingetreten. Dies sei nur dann der Fall, wenn in dem maßgeblichen Bereich nur noch Wohnhäuser und keine Wirtschaftsstellen land- oder forstwirtschaftlicher Betriebe (mehr) vorhanden seien und auch mit ihrer Errichtung auf unabsehbare Zeit erkennbar nicht mehr gerechnet werden könne, weil es keine Fläche mehr gebe, auf der sich eine solche Wirtschaftsstelle sinnvoll realisieren ließe. Die Nutzung als Dorfgebiet mit landwirtschaftlichen Betriebsstellen sei hier jedenfalls nicht auf unabsehbare Zeit ausgeschlossen. Im Gebiet um das Gut ... finde landwirtschaftliche Nutzung statt. Jedenfalls stünden Flächen zur Verfügung, auf denen zukünftig ein landwirtschaftlicher Betrieb möglich sei. Die Flächen des Gutes selbst würden derzeit ohne Gewinnerzielungsabsicht im Rahmen der Förderstätten teilweise landwirtschaftlich genutzt. Dennoch sei auf den dortigen Flächen ein landwirtschaftlicher Nebenerwerbsbetrieb realisierbar. Auch die Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung führten nicht zur Unwirksamkeit des Bebauungsplanes. Selbst wenn die Höhenfestsetzungen unwirksam sein sollten, hätten sie keine Gesamtunwirksamkeit des Bebauungsplans zur Folge. Insbesondere das Planungsziel des Denkmalschutzes könne auch ohne die Höhenfestsetzung erreicht werden. Schon die bloße Festsetzung als Dorfgebiet könne den Charakter des Gebietes um das vorhandene Baudenkmal sichern. Selbst wenn das Vorhaben im Außenbereich liegen sollte, würde es keine Rechte der Klägerin verletzen. Im Außenbereich nach § 35 BauGB entfalte allein das allgemeine Rücksichtnahmegebot drittschützende Wirkung. Dieses sei unter Berücksichtigung der bereits dargestellten Argumente jedoch nicht verletzt. Das Vorhaben wäre zudem nach § 35 Abs. 1 Nr. 4 Var. 3 BauGB zulässig. Es könne wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur an dieser Stelle ausgeführt werden. Die Tagesförderstätte umfasse die Vornahme landschafts- und gartenbaulicher Tätigkeiten sowie der Pflege des Baudenkmals. Insbesondere die Einbeziehung garten- und landschaftsbaulicher Elemente in das Förderkonzept stehe einer Realisierung im Innenbereich entgegen. Dem Vorhaben stünden auch keine öffentlichen Belange nach § 35 Abs. 3 BauGB entgegen. Da es an ein Bestandsgebäude anknüpfe, sei damit keine negative Vorbild- und Prägungswirkung verbunden, die zum Entstehen einer Splittersiedlung im Sinne von § 35 Abs. 3 Nr. 7 BauGB führen könnte.
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Die Klägerin hat am 28. Juni 2022 Klage erhoben. Zur Begründung trägt sie unter Wiederholung und Vertiefung ihres Vortrags aus dem Verwaltungsverfahren Folgendes vor:
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Die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung verletze das Gebot der Rücksichtnahme, unabhängig davon ob dies im konkreten Fall aus § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO, § 34 Abs. 1 BauGB oder § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB abzuleiten sei. In den Fällen der Existenz von Störfallbetrieben sei der Störfallschutz im Rahmen des Gebotes zur Rücksichtnahme zu prüfen und dieses richtlinienkonform dahingehend auszulegen, dass sich ein Vorhaben als rücksichtslos erweise, wenn die Anforderungen des Art. 13 Abs. 2 der Richtlinie 2012/18/EU nicht gewahrt sind. Eine abschließende Bewältigung des Konflikts zum Störfallschutz sei auf der Ebene des Bebauungsplan Nr. 23.09.00 nicht vorgenommen worden. Darüber hinaus sei der Bebauungsplan unwirksam, da er an anfänglichen und nachträglichen Mängeln leide. Die Klägerin wiederholt insoweit ihre Ausführungen aus dem Verwaltungsverfahren und führt ergänzend aus, dass sich auf dem Gut ... die in einem Dorfgebiet hauptsächlich zulässigen Wirtschaftsstellen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe nicht befänden. Es könne zwar sein, dass die Flächen um das Gut landwirtschaftlich bewirtschaftet würden. Landwirtschaftliche Hauptnutzungen in dem Baugebiet mit den entsprechenden Betriebsmitteln seien allerdings nicht vorhanden. Mit der Errichtung einer Wirtschaftsstelle könne auf unabsehbare Zeit erkennbar nicht gerechnet werden. Es gebe keine Fläche mehr, auf der sich eine solche Wirtschaftsstelle sinnvoll realisieren ließe. Die letzte verbleibende Fläche solle durch die streitgegenständliche Tagesfördereinrichtung genutzt werden. Ferner seien die Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung aus den bereits angeführten Gründen unwirksam und führten zur Gesamtunwirksamkeit des Plans. Eine geordnete städtebauliche Entwicklung dürfte ohne Maßfestsetzungen nicht gegeben sein, da es an einem vorhandenen Rahmen für das Maß der baulichen Nutzung fehle. Laut Begründung des Bebauungsplans diene die Höhenfestsetzung insbesondere der Wahrung des Denkmalschutzes. Da es sich hierbei um ein wesentliches Planungsziel gehandelt habe, könne nicht mit der erforderlichen Sicherheit davon ausgegangen werden, dass der Satzungsgeber einen Bebauungsplan auch ohne Höhenfestsetzung beschlossen hätte.
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Bei der genehmigten Tagesförderstätte handele es sich um ein schutzwürdiges Objekt im Sinne von § 3 Abs. 5 d BImSchG in der Form eines öffentlich genutzten Gebäudes. Ein solches Gebäude liege jedenfalls dann vor, wenn die Öffentlichkeit zu dem Gebäude im Sinne eines allgemeinen Publikumsverkehrs Zugang habe. Dies beruhe auf der Erwägung, dass im Falle einer Nutzung durch einen unbegrenzten und wechselnden Personenkreis dieser – anders als ein fester Personenkreis – nicht auf einen Alarmierungsfall vorbereitet werden könne. Zwar sei bei der Tagesförderstätte ein wechselnder Besucherverkehr nicht vorgesehen und die Nutzung erfolge durch einen festen Personenkreis. Unter Berücksichtigung der Annahme, dass Menschen mit Behinderung zu einer Selbstrettung nicht in der Lage seien, greife die tragende Erwägung für die Unterscheidung zwischen einem wechselnden und einem festen Personenkreis jedoch nicht. Die Menschen seien in jedem Fall auf Fremdrettung angewiesen. Es bedeute keinen Unterschied, ob jeden Tag dieselben Menschen mit einer Behinderung anwesend seien oder ein wechselnder Kreis von Besuchern, die bei einem Störfall ebenso auf Fremdrettung angewiesen seien. Soweit auf eine Rettung durch das Betreuungspersonal hingewiesen werde, könne dies gegebenenfalls im Rahmen der Abwägung bei Unterschreitung des angemessenen Sicherheitsabstands zu berücksichtigen sein. Auch bei Verbrauchermärkten werde die Einordnung als öffentlich genutztes Gebäude nicht mit dem Argument abgelehnt, eine Rettung der Kunden könnte durch die dort Beschäftigten erfolgen. Das streitbefangene Vorhaben sei insoweit mit einem Fitnessstudio vergleichbar, bei dem es auch keinen ständig wechselnden Personenkreis gebe, sondern nur Mitglieder zulässige Nutzer seien. In bestimmten Fällen sei daher auch bei Vorliegen eines festen Nutzerkreises wegen der Schutzwürdigkeit der konkreten Nutzung ein öffentlich genutztes Gebäude anzunehmen. Dies gelte insbesondere mit Blick auf Schulen und Kindergärten. Bei diesen Einrichtungen mit jeweils festem Benutzerkreis handele es sich aufgrund der eingeschränkten Selbstrettungsmöglichkeit um öffentlich genutzte Gebäude. Der Wortlaut des „öffentlich genutzten“ Gebäudes stehe dieser Auslegung nicht entgegen. Eine Nutzung des Gebäudes durch die Öffentlichkeit erfordere nicht begriffsnotwendig eine unkontrollierbare Öffentlichkeit. Der Sinn und Zweck der Seveso-III-Richtlinie, Leben und Gesundheit von Menschen zu schützen, spreche dafür, ein Gebäude dann als „öffentlich genutzt“ anzusehen, wenn im Störfall ein besonderer Rettungsbedarf eintreten würde. Ein solcher Bedarf könne auch bestehen, wenn eine Vielzahl von Personen gefährdet werde oder die Personen einen besonderen Schutzbedarf aufwiesen. Eine solche Auslegung werde durch die Systematik des Störfallrechts bestätigt. Nach Art. 13 Abs. 2 lit. a) Richtlinie 2012/18/EU bzw. § 3 Abs. 5d BImSchG seien auch Wohngebiete schutzbedürftig. In diesen werde sich regelmäßig jedoch ein fester Personenkreis aufhalten, der auf einen Alarmierungsfall vorbereitet werden könnte und daher nicht schutzbedürftig wäre. Demnach folge die Schutzbedürftigkeit aus der konkreten Nutzung der Wohngebiete. Für eine solche Auslegung spreche auch die weitere Begriffsverwendung in der Richtlinie 2012/18/EU. Artikel 14 befasse sich mit der Unterrichtung der Öffentlichkeit über Sicherheitsmaßnahmen sowie das richtige Verhalten im Falle eines Unfalls. Diese Informationen seien nach dem Wortlaut von Art. 14 Abs. 2 UAbs. 2 S. 2 auch an „alle öffentlich genutzten Gebäude und Gebiete, einschließlich Schulen und Krankenhäuser“ zu liefern. Der Begriff des öffentlich genutzten Gebäudes umfasse daher im Rahmen des Art. 14 auch Schulen und Krankenhäuser. Schulen würden indes von einem festen Personenkreis genutzt, einen freien Publikumsverkehr gebe es nicht. Dementsprechend würden auch vergleichbare Einrichtungen wie Kindergärten und die streitbefangene Tagesförderstätte vom Begriff des öffentlich genutzten Gebäudes umfasst. Den Entstehungsmaterialien zu der Richtlinie bzw. den Vorgängerregelungen könne nicht entnommen werden, dass der Richtliniengeber mit dem Zusatz „einschließlich Schulen und Krankenhäuser“ in der Sache eine abweichende Begrifflichkeit schaffen wollte. Es sei vielmehr davon auszugehen, dass es einen einheitlichen Begriff der öffentlich genutzten Gebäude gebe. Mit Blick auf die Entstehungsgeschichte seien dies alle Einrichtungen mit Publikumsverkehr, wobei allerdings auch in Schulen und Krankenhäusern offenbar ein Publikumsverkehr in diesem Sinne bestehe.
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Die Unterschreitung des angemessenen Sicherheitsabstands von 500 m zu dem Betrieb der Klägerin sei auch nicht ausnahmsweise zulässig. Es fehlten jedenfalls hinreichend gewichtige Belange, insbesondere solche sozialer, ökologischer oder wirtschaftlicher Art, die für die Zulassung des Vorhabens stritten. Hierbei sei der Kreis der sozioökonomischen Belange im Rahmen einer planerischen Entscheidung weiter zu ziehen als bei der nachvollziehenden Abwägung im Rahmen einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsentscheidung. Der Rahmen der im Rücksichtnahmegebot abgebildeten, gegenseitigen Interessenbeziehung werde nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts überschritten, wenn bei einer Abwägung nicht nur individuelle Gründe, sondern auch städtebauliche Gründe für eine Zulassung des Vorhabens in der Nachbarschaft eines Störfallbetriebs oder umgekehrt einer Erweiterung des Störfallbetriebs innerhalb des gebotenen Abstands zur schutzbedürftigen Bebauung herangezogen würden. Ferner sei zu beachten, dass ein Unterschreiten des angemessenen Sicherheitsabstandes nur ausnahmsweise zulässig sei und es hierfür einer besonderen Rechtfertigung bedürfe. Die von der Beklagten erstmals im Widerspruchsbescheid vorgenommene Abwägung sei fehlerhaft. Der angeführte Belang des Denkmalschutzes könne eine Zulassung des Vorhabens nicht rechtfertigen. Auch das individuelle Interesse der Beigeladenen an einer sinnvollen Nutzung des Grundstücks genüge nicht. Vielmehr bedürfe es eines gesteigerten Nutzungsinteresses, welches nicht vorliege. Schließlich gehe es um den Neubau einer Tagesförderstätte und nicht etwa um die Erweiterung einer bestehenden Bebauung. Ferner sei zu berücksichtigen, dass die Beigeladene nicht seit langer Zeit Eigentümerin des Grundstücks sei und dieses wirtschaftlich verwerten wolle. Sie habe das Grundstück erst vor Kurzem mit dem ausschließlichen Zweck der Errichtung des Vorhabens erworben. Die angestrebte Nutzung dränge sich auch nicht wegen einer räumlichen Nähe zu den übrigen, bereits bestehenden, sozialen Einrichtungen auf. Ein schutzwürdiges Vorhaben könne zudem nicht schon deswegen zugelassen werden, weil sich innerhalb des Sicherheitsabstands bereits andere schutzwürdige Vorhaben befänden. Eine solche „Vorbelastung“ sei Voraussetzung dafür, dass überhaupt eine Unterschreitung des angemessenen Sicherheitsabstands zugelassen werden könne. Sie könne aber nicht zugleich im Rahmen der Abwägung berücksichtigt werden. Der von der Beklagten erwähnte, aber anzuzweifelnde Umstand des Fehlens eines zumutbaren Alternativstandortes sei ebenfalls nicht relevant. Es komme allein darauf an, ob für das Grundstück anderweitige Nutzungsmöglichkeiten bestünden. Dies sei nach den Angaben der Beklagten wegen der Belegenheit des Grundstücks in einem festgesetzten Dorfgebiet der Fall. Den Interessen der Beigeladenen stehe das öffentliche Interesse der Einhaltung des angemessenen Sicherheitsabstands und damit der Begrenzung der Auswirkungen eines Störfalls zum Zwecke des Schutzes der Gesundheit und des Lebens von Menschen gegenüber. Soweit man – wie hier – bei einem einfachen Nutzungsinteresse der Vorhabenträgerin gleichwohl nicht von einem automatischen Überwiegen des öffentlichen Interesses ausgehen könne, seien die vorhabenspezifischen Faktoren zu berücksichtigen. Die im Widerspruchsbescheid vorgenommene Abwägung gehe jedoch nicht von einem konkreten Störfallszenario aus. Daher könne nicht geprüft werden, ob die mit einer Unterschreitung des Sicherheitsabstands verbundene Risikoerhöhung angesichts des gesellschaftlichen Nutzens der Einrichtung hingenommen werden könne. Nur wenn die Risikoerhöhung mit Blick auf die verfolgten sozioökonomischen Belange vertretbar erscheine, dürfe das Vorhaben genehmigt werden. Die erforderliche Risikoabschätzung setze dabei voraus, dass die Auswirkungen verschiedener Störfallszenarien ermittelt und beschrieben würden. Da die Beklagte dies unterlassen habe, könne nicht beurteilt werden, ob die aufgeführten Vorkehrungen zu einer relevanten Eindämmung des Risikos führten. Dies erscheine mit Blick auf die deutliche Unterschreitung des Sicherheitsabstandes jedenfalls zweifelhaft. Im Übrigen müssten die Vorkehrungen durch Nebenbestimmungen zur Baugenehmigung abgesichert werden, damit diese verbindlich wären. Zudem sei zu beachten, dass die hier betroffenen Personen besonders schutzwürdig seien. Sie wären bei einem Unfall nicht aufgrund ihrer eigenen Fähigkeiten in der Lage, sich zu retten, was ebenfalls gegen eine Unterschreitung des angemessenen Sicherheitsabstandes spreche. Schließlich sei zu berücksichtigen, dass das Vorhaben objektiv rechtswidrig sei und dessen Verwirklichung daher grundsätzlich nicht im öffentlichen Interesse liege.
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Die Klägerin beantragt,
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die der Beigeladenen unter dem 24. Oktober2018 (Az.: …) erteilte Baugenehmigung für den Neubau einer Tagesförderstätte für Menschen mit Behinderung (27 Plätze) für das Grundstück ... Straße 46 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids der Beklagten vom 13. Juni2022 (Az.:2064/2020) für das Bauvorhaben ... Straße 46, 23556 Lübeck aufzuheben.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Die Beklagte bezieht sich auf ihre Ausführungen im Widerspruchsbescheid und trägt ergänzend Folgendes vor:
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Eine (abschließende) Bewältigung des Störfallkonfliktes auf der Ebene des Bebauungsplans Nr. … sei nicht erfolgt, da im Zeitpunkt von dessen Aufstellung keine Vorschriften existierten, nach denen bei der Ansiedlung neuer Betriebe in der Umgebung von Störfallbetrieben auf einen angemessenen Abstand zu achten gewesen sei. Im Übrigen sei der Bebauungsplan nicht funktionslos geworden. Gegenwärtig finde auf Gut ... zwar lediglich im Rahmen der Tagesförderstätte eine landwirtschaftliche Nutzung ohne Gewinnerzielungsabsicht statt. Auf den zur Verfügung stehenden Flächen wäre jedoch zumindest zukünftig ein landwirtschaftlicher Nebenerwerbsbetrieb realisierbar. Selbst wenn die Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung unwirksam sein sollten, wäre zumindest keine Gesamtnichtigkeit des Bebauungsplans anzunehmen. Der Fortbestand der vorhandenen Bebauung unter Berücksichtigung behutsamer mit der Denkmalpflege abgestimmter Entwicklungsmöglichkeiten, die sich an der alten Hofform orientieren (vgl. S. 4 der Begründung zum Bebauungsplan), könne auch ohne die Höhenfestsetzung erreicht werden. Die Festsetzungen zur Art der baulichen Nutzung dienten ausweislich der Begründung ebenfalls der Wahrung und Sicherung des vorhandenen Charakters der Gutsanlage. Es gebe keine Anhaltspunkte dafür, dass der Bebauungsplan ohne Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung eine geordnete städtebauliche Entwicklung unterbinden würde. Die verbleibenden Festsetzungen hätten einen sinnvollen Inhalt.
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Das streitbefangene Vorhaben sei mit den Anforderungen von Art. 13 Seveso-III-Richtlinie vereinbar. Die Beklagte ist der Ansicht, dass die Tagesförderstätte schon kein schutzwürdiges Objekt im Sinne von § 3 Abs. 5d BImSchG sei und verweist insoweit auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid. Selbst wenn man die Tagesförderstätte als öffentlich genutztes Gebäude bewertete, sei das Gebot der Rücksichtnahme trotz Unterschreitung des festgestellten Sicherheitsabstandes im Ergebnis nicht als verletzt anzusehen. Innerhalb eines Umkreises von 500 m um den klägerischen Betrieb befänden sich mehrere öffentlich genutzte Gebäude. Eine Gemengelage habe bereits vor Erteilung der angefochtenen Genehmigung bestanden. Im Rahmen der daher erforderlichen nachvollziehenden Abwägung sei zu berücksichtigen, dass es sich bei der Beigeladenen um eine gemeinnützige GmbH handele und ihr somit nicht nur an der wirtschaftlichen, sondern auch an der sozialen Verwertung des Grundstücks gelegen sei. Sie beabsichtige mit dem Vorhaben eine Erhaltung der bestehenden Bebauung auf dem ehemaligen Stadtgut. Dies sei im Ergebnis nicht nur als kulturell wertvoll, sondern auch als umweltbewusst und nachhaltig zu werten. Die Erhaltung der Bebauung werde ebenso wie ein bewusstes Erleben der Natur und der Umwelt in das Therapiekonzept der Tagesförderstätte integriert. Die in der unmittelbaren Umgebung des Gebäudes geplanten Gartenprojekte unterstützten die ökologischen Belange der Beigeladenen. Das Vorhaben könne unter Zugrundelegung des gegenwärtigen Förderkonzepts nur dort verwirklicht werden. Die Tagesförderstätte ermögliche neben der Vornahme landschafts- und gartenbaulicher Tätigkeiten insbesondere auch die Pflege des Baudenkmals und hiermit einhergehender Erfahrungen und Erlebnisse für die in der Einrichtung betreuten Personen.
- 31
Die Intensität der aus der beantragten Nutzung in einem Störfall resultierenden Beeinträchtigung sei mit Blick auf den Umfang einer hiermit einhergehenden Risikoerhöhung überschaubar. In der Tagesförderstätte sei eine relativ geringe Anzahl von Menschen anwesend, die im Störfall evakuiert werden müsste. Die Aufenthaltsdauer sei täglich auf einen bestimmten Zeitraum begrenzt. Ein konkreter feststehender Nutzerkreis könne grundsätzlich auf einen Störfall vorbereitet werden. Zwar treffe es zu, dass die in der Einrichtung betreuten Personen schutzbedürftig seien und wohl auch davon ausgegangen werden könne, dass nicht alle Personen in der Lage sein würden, einen Störfall zu erkennen und sich schnellstmöglich in Sicherheit zu bringen. Allerdings sei zu berücksichtigen, dass eine erfolgreiche Evakuierung wohl dann als gegeben anzusehen sei, wenn alle Personen schnellstmöglich im Gebäudeinneren in Sicherheit gebracht würden. Bereits die Größe der baulichen Anlage und letztlich auch die Art der Einrichtung zeigten, dass sich die täglichen Nutzer überwiegend im Inneren des Gebäudes aufhielten und dass die Angebote des Therapiekonzepts und anderweitigen Möglichkeiten auf dem Außengelände von den in der Einrichtung betreuten Menschen mutmaßlich auch ausschließlich in Begleitung eines Betreuers genutzt würden. Eine schnelle Evakuierung schutzloser Personen, die sich im Außenbereich der Anlage befänden, erscheine auch angesichts des hohen Betreuungsschlüssels von 1:3 innerhalb kurzer Zeit möglich zu sein. Die Mitarbeiter der Einrichtung könnten umfassend auf einen Störfall vorbereitet werden. Die aus Störfallgesichtspunkten grundsätzlich sensible Nutzung werde durch die typische Nutzungssituation und das Verhältnis geschulter Personen zu solchen, die unter Umständen nicht über solche Kenntnisse verfügten, gewissermaßen „relativiert“. Auswirkungsbegrenzende Maßnahmen könnten beispielsweise in der Installation von Gassensoren liegen. Darüber hinaus könnten Notfallkräfte sowohl im Betriebsbereich des Störfallbetriebs selbst als auch an der Tagesförderstätte mit Leichtigkeit eingreifen.
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Auch das Schutzbedürfnis der Klägerin werde durch die geplante Nutzung nicht erhöht. Ihr Interesse als Betreiberin des Störfallbetriebs bestehe darin, vor der Anordnung weiterer Schutzmaßnahmen infolge des hinzukommenden Vorhabens verschont zu bleiben. Die zuständige Behörde hätte zwar die Möglichkeit, gemäß § 17 BImSchG nachträgliche Anordnungen zu erlassen. Dass infolge der Vorhabenzulassung die Anordnung weiterer Schutzmaßnahmen drohen könnte, sei jedoch nicht ersichtlich. Aufgrund der bestehenden Nutzung sei die Klägerin bereits zu besonderen Schutzvorkehrungen verpflichtet. Die zuständige Behörde habe seit Langem Kenntnis von der Nähe des klägerischen Betriebs zu schutzbedürftigen Nutzungen. Zu nachträglichen Anordnungen sei es bislang jedoch nicht gekommen. Ferner sei zu berücksichtigen, dass die Klägerin selbst bereits über umfangreiche betriebliche Sicherheitsmaßnahmen, die regelhaft überwacht würden, verfüge. In den letzten zehn Jahren seien zudem fast jährlich Störfallinspektionen unter Teilnahme der Feuerwehr der Beklagten durchgeführt worden. Durch die nunmehr hinzukommende Nutzung änderten sich diese Schutzvorkehrungen nicht. Die Zahl der zu schützenden Personen, die sich innerhalb der ermittelten Schutzzone aufhielten, erhöhe sich zwar geringfügig. Das habe jedoch keine wesentliche Auswirkung auf das bestehende Schutzkonzept.
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Die Klägerin hat mit Schriftsatz vom 4. Juni 2025 wie folgt ergänzend Stellung genommen:
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Bei der möglicherweise stattfindenden bzw. beabsichtigten landwirtschaftlichen Nutzung handele es sich nach den Angaben der Beklagten um eine solche ohne Gewinnerzielungsabsicht und in keinem der hypothetischen Fälle um den Hauptnutzungszweck. Dies stelle keinen landwirtschaftlichen Betrieb im Sinne von § 5 Abs. 1 BauNVO dar. Die Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung seien gänzlich unwirksam, was zur Gesamtunwirksamkeit des Bebauungsplans führe. Die übrigen Regelungen könnten für sich betrachtet keine sinnvolle städtebauliche Ordnung bewirken, sodass der Plangeber einen Plan mit einem derart eingeschränkten Inhalt nicht beschlossen hätte. Sowohl für Bestandsgebäude als auch insbesondere für Neubauvorhaben seien Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung im Bebauungsplan erforderlich.
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Bei der Bestimmung des Begriffs des öffentlich genutzten Gebäudes sei auch der Wille des (Landes)Gesetzgebers zu berücksichtigen. Das in der Gesetzesbegründung (vgl. Landtag Schleswig-Holstein Drs. 19/564, Seite 25) erkennbar zugrundeliegende Begriffsverständnis beschränke sich nicht nur auf die Berücksichtigung des Aspektes des Publikumsverkehrs. Entscheidend sei der Normzweck. Dieser erfasse – wie hier – die Konstellation, dass den besonders schutzbedürftigen Personen ihre erhöhte Hilfsbedürftigkeit immanent sei. Den besonderen Anforderungen im Störfall könne im Fall überdurchschnittlich hilfsbedürftiger Menschen nicht durch Vorabinformationen effektiv begegnet werden.
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Die Unterschreitung des Sicherheitsabstands sei auch nicht ausnahmsweise zulässig. Bei der gebotenen Abwägung sei das Regel-Ausnahmeverhältnis der Norm streng zu beachten, für eine Ausnahme bedürfe es einer besonderen Rechtfertigung. Es sei zwar nachvollziehbar, dass das Vorhaben insbesondere auch sozialen Zwecken dienen solle. Es widerspreche jedoch diesem sozialen Gedanken, Menschen mit besonderen Anforderungen erhöhten Gefahren auszusetzen. Es überzeuge nicht, dass kein signifikant erhöhtes Risikopotential für die Nutzer bestehen solle, weil die tägliche Nutzung überwiegend im Inneren des Gebäudes stattfinden werde. Ungeachtet der Tatsache, dass dies an der Evakuierung des gesamten Geländes nichts ändere, scheine dies auch nicht den Planungsabsichten der Beigeladenen zu entsprechen. Diese führe selbst an, dass ein wesentlicher Teil des Vorhabenkonzeptes auf eine Nutzung des weitläufigen Außenbereichs abstelle. Die Beklagte erkläre auch nicht, inwiefern Notfallkräfte an der Tagesförderstätte im Störfall „mit Leichtigkeit eingreifen“ könnten. Ein Verteilungsschlüssel von 1:3 mag den gesetzlichen Mindestanforderungen an den Betrieb einer solchen Einrichtung erfüllen. Allerdings bestehe aufgrund der Nähe zum Störfallbetrieb eine besondere Situation. Vor allem für die Menschen, die auf eine ganztägige Assistenzleistung angewiesen seien, reiche dieser Schlüssel im Störfall nicht aus. Hierdurch würden schutzbedürftige Menschen erheblichen, unverhältnismäßigen Gefahren ausgesetzt. Auf Seiten der Klägerin bestehe ein Schutzbedürfnis von erhöhtem Gewicht. Durch die Realisierung des Vorhabens drohten ihr die Anordnung von Schutzmaßnahmen nach § 17 BImSchG, um den besonderen Schutz von Menschen mit Behinderung zu gewährleisten.
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Die Beigeladene beantragt, die Klage abzuweisen, hat sich in der Sache aber nicht geäußert.
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Auf Anfrage des Gerichts hat das ...mit Schreiben vom 4. September 2025 zu einzelnen rechtlichen Aspekten der streitgegenständlichen Sachverhaltskonstellation Stellung genommen. Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der benannten Stellungnahme verwiesen.
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Wegen den weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. Diese sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.
Entscheidungsgründe
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Die zulässige Klage ist unbegründet. Die angefochtene Baugenehmigung vom 24. Oktober 2018 und das mit ihr zugelassene Vorhaben sowie der Widerspruchsbescheid vom 15. April 2022 verletzen die Klägerin nicht in drittschützenden Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
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Eine sogenannte Baunachbarklage hat ohne Rücksicht auf die etwaige objektive Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit der Baugenehmigung nur dann Erfolg, wenn die angefochtene Baugenehmigung gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften verstößt, die gerade auch dem Schutz des Nachbarn zu dienen bestimmt sind. Die von der Beklagten erteilte Baugenehmigung vom 24. Oktober 2018 verstößt nicht zu Lasten der Klägerin gegen nachbarschützende Vorschriften des öffentlichen Baurechts, insbesondere des Bauplanungsrechts einschließlich des Gebots der Rücksichtnahme.
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Die Klägerin kann sich nicht mit Erfolg auf den sogenannten Gebietserhaltungsanspruch berufen, der sich entweder unmittelbar aus den jeweiligen Festsetzungen eines Bebauungsplans zur Art der baulichen Nutzung oder – im Falle des Fehlens eines Bebauungsplans – aus § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. §§ 2 ff. BauNVO ergibt. Dieser Anspruch wird durch die Zulassung eines mit der Gebietsart unvereinbaren Vorhabens ausgelöst, weil hierdurch eine „Verfremdung“ des Gebiets eingeleitet und damit das nachbarliche Austauschverhältnis gestört wird, das auf dem Gedanken beruht, dass sich jeder Grundstückseigentümer davor schützen können muss, dass er über die sich durch die Festsetzung einer Gebietsart normierte oder aus einer faktisch vorhandenen Gebietsart ergebende Beschränkung seiner Baufreiheit hinaus durch eine nicht zulässige Nutzung eines anderen Grundstückseigentümers nochmals zusätzlich belastet wird (OVG Schleswig, Beschluss vom 7. Juni 1999 – …. – juris, Rn. 1 m.w.N.). Eine Geltendmachung des Gebietserhaltungsanspruchs scheidet hier aus, da sich das Vorhabengrundstück und das Betriebsgrundstück der Klägerin nicht innerhalb desselben (Plan-)Gebiets befinden. Das Betriebsgrundstück der Klägerin ist im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. … belegen. Sie könnte daher einzig Vorhaben abwehren, die hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung nicht mit den Festsetzungen dieses Bebauungsplans vereinbar sind. Das Vorhabengrundstück liegt indes nicht innerhalb dieses Plangebiets. Dies gilt selbst dann, wenn man – wie die Klägerin – von der Unwirksamkeit des Bebauungsplans Nr. …. ausgehen wollte. In diesem Fall würde sich die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens zwar nach § 34 BauGB oder § 35 BauGB richten. Hieraus folgt aber keine Verbindlichkeit der Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. … für das streitbefangene Vorhaben.
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Die Klägerin kann sich zur Abwehr des Vorhabens der Beigeladenen auch nicht darauf berufen, dass es im Fall der Unwirksamkeit des Bebauungsplans Nr. ….. als Außenbereichsvorhaben nach § 35 BauGB zu beurteilen und ihrer Ansicht nach als nicht privilegiertes Vorhaben unzulässig wäre. Nach gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung wirkt § 35 BauGB nicht per se drittschützend, sondern nur über das nachbarliche Gebot der Rücksichtnahme (vgl. BVerwG, Beschluss vom 3. April 1995 – 4 B 47/95 – juris, Rn. 2). Selbst der Inhaber eines im Außenbereich gemäß § 35 Abs. 1 BauGB privilegiert ansässigen Betriebs hat weder einen – allgemeinen – Abwehranspruch gegen im Außenbereich unzulässige Nachbarvorhaben noch einen Anspruch auf Bewahrung der Außenbereichsqualität seines Betriebsgrundstücks (BVerwG, Beschluss vom 28. Juli 1999 – 4 B 38.99 – juris, Rn. 5). Umso mehr hat der Eigentümer eines im Geltungsbereich eines Bebauungsplans liegenden Grundstücks keinen derartigen Abwehranspruch gegen unzulässige Vorhaben im Außenbereich, weil grundsätzlich kein von konkreten Beeinträchtigungen unabhängiger gebietsübergreifender Schutz vor gebietsfremden Nutzungen im lediglich angrenzenden Plangebiet besteht. Wenn zwischen den Grundstücken nicht das für ein Plangebiet typische wechselseitige Verhältnis besteht, das die in einem Plangebiet zusammengefassten Grundstücke zu einer bau- und bodenrechtlichen Schicksalsgemeinschaft zusammenschließt, fehlt es an dem spezifischen bauplanungsrechtlichen Grund, auf dem der nachbarschützende – von konkreten Beeinträchtigungen unabhängige – Gebietserhaltungsanspruch als Abwehrrecht beruht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. Dezember 2007 – 4 B 55.07 – juris, Rn. 6). Für das Verhältnis von Plangebieten oder von Gebieten im Sinne von § 34 Abs. 1 BauGB zum Außenbereich gilt nichts Anderes (vgl. VGH München, Beschluss vom 23. Dezember 2016 – 9 CS 16.1672 – juris, Rn. 13 f.). Auch das im Rahmen des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB zu beachtende Gebot der Rücksichtnahme vermittelt keinen allgemeinen Abwehranspruch gegen objektiv rechtswidrige Außenbereichsvorhaben, sondern nur gegen unzumutbare Immissionen oder sonstige – hinreichend konkretisierte – Belästigungen. Im Außenbereich besteht kein allgemeiner Schutzanspruch des Nachbarn gegen objektiv rechtswidrige Bauvorhaben (vgl. OVG Schleswig, Beschluss vom 18. November 2011 – 1 LA 56/11 – juris, Rn. 8 ff.; OVG Münster, Beschluss vom 30. Oktober 2014 – 7 A 1739/13 – juris, Rn. 57 f.). Angesichts dieser Grundsätze, denen sich die Kammer anschließt, bedarf es keiner Entscheidung zu der Frage, ob das Vorhaben der Beigeladenen nach § 35 BauGB objektiv rechtmäßig wäre, insbesondere ob die Voraussetzungen nach § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB für die Errichtung der streitgegenständlichen Tagesförderstätte vorliegen würden. Ebenso wenig bedarf es an dieser Stelle einer Entscheidung zu der Frage, ob der Bebauungsplan Nr. … unwirksam ist.
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Das angegriffene Vorhaben erweist sich auch nicht aus anderen Gründen als nachbarrechtsverletzend. Insbesondere liegt kein Verstoß gegen das im Bauplanungsrecht verankerte Rücksichtnahmegebot vor. Dabei kommt es nicht entscheidend darauf an, ob das Rücksichtnahmegebot wegen der zwischen den Beteiligten erörterten Frage der Wirksamkeit des Bebauungsplans Nr. …. konkret aus § 15 BauNVO oder über das Merkmal des Einfügens in § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB bzw. bei Annahme einer Außenbereichslage aus § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB herzuleiten ist. Die planungsrechtlichen Grundlagen für die Genehmigung des streitbefangenen Vorhabens sind insoweit nicht maßgeblich. Das Gebot der Rücksichtnahme ist kein generelles Rechtsprinzip des öffentlichen Baurechts und verkörpert auch keine allgemeine Härteregelung, die über den speziellen Vorschriften des Städtebaurechts oder gar des gesamten öffentlichen Baurechts steht. Es ist vielmehr Bestandteil einzelner gesetzlicher Vorschriften des Baurechts und als solches in den Tatbestandsmerkmalen der §§ 30 bis 35 BauGB und des § 15 Abs. 1 BauNVO enthalten. Es ist gegenüber anderen (ausdrücklich und von vornherein) nachbarschützenden Vorschriften subsidiär (BVerwG, Urteil vom 27. Juni 2017 – 4 C 3.16 – juris, Rn 10; BVerwG, Beschluss vom 5. März 2019 – 7 B 3.18 – juris, Rn 31). Ziel des Rücksichtnahmegebots ist es, einander abträgliche Nutzungen in rücksichtsvoller Weise zuzuordnen sowie Spannungen und Störungen zu vermeiden. Welche Anforderungen sich aus dem Gebot der Rücksichtnahme ergeben, hängt von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls ab, namentlich davon, was dem Rücksichtnahmebegünstigten einerseits und dem Rücksichtnahmeverpflichteten andererseits nach Lage der Dinge zuzumuten ist. Zur Rücksichtnahme ist hierbei nicht nur derjenige verpflichtet, der Störungen verursacht, sondern auch derjenige, der ein schutzbedürftiges Vorhaben in der Nachbarschaft einer störenden Anlage errichtet. Nicht nur Vorhaben, von denen unzumutbare Belästigungen oder Störungen ausgehen (§ 15 Abs. 1 Satz 2 Alt. 1 BauNVO), sondern auch solche, die sich unzumutbaren Belästigungen oder Störungen aussetzen (§ 15 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 BauNVO), können gegen das Rücksichtnahmegebot verstoßen (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. November 2012 – 4 C 8/11 – juris, Rn 16; OVG Schleswig, Beschluss vom 26. März 2021 – 1 MB 7/21 – juris, Rn. 12 m.w.N.; VGH Kassel, Beschluss vom 25. November 2019 – 4 B 544/19 – juris, Rn 2).
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Von dem streitbefangenen Vorhaben selbst, der Tagesförderstätte für Menschen mit Behinderung, gehen keine unzumutbaren Störungen oder Belästigungen zu Lasten des klägerischen Betriebs aus. Hierfür liegen keine Anhaltspunkte vor. Entsprechendes wurde von den Beteiligten auch nicht vorgetragen. Ein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot liegt aber auch nicht deshalb vor, weil die Tagesförderstätte möglicherweise als schutzbedürftiges Vorhaben unzulässigerweise in der Nachbarschaft einer störenden Anlage, hier der dem Störfallrecht unterliegenden Anlage der Klägerin, betrieben werden soll und sich damit potentiell einer Gefahrensituation im Störfall aussetzt. Insbesondere hat die Beklagte bei der Zulassung des streitbefangenen Vorhabens nicht die materiellen Vorgaben der Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG des Rates (Amtsblatt der Europäischen Union vom 24. Juli2012, M2. 197/1 - Seveso-III-Richtlinie) missachtet. Die Richtlinie 2012/18/EU dient dem Zweck, Menschen und Umwelt vor schweren Industrieunfällen und ihren Folgen zu schützen. Dafür legt sie Bestimmungen fest, um in der ganzen Union ein hohes Schutzniveau zu gewährleisten (Art. 1 Seveso-III-RL). Konkret bestimmt Artikel 13 Abs. 2 lit. a) RL 2012/18/EU, dass die Mitgliedstaaten dafür sorgen, dass in ihrer Politik der Flächenausweisung oder Flächennutzung oder anderen einschlägigen Politiken sowie den Verfahren für die Durchführung dieser Politiken langfristig dem Erfordernis Rechnung getragen wird, dass zwischen den unter diese Richtlinie fallenden Betrieben einerseits und Wohngebieten, öffentlich genutzten Gebäuden und Gebieten, Erholungsgebieten und – soweit möglich – Hauptverkehrswegen ein angemessener Sicherheitsabstand gewahrt bleibt.
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Geht es insbesondere um die Beurteilung der Zulässigkeit eines öffentlich genutzten Gebäudes im Umkreis eines in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2012/18/EU fallenden Störfallbetriebs und ist dem in Art. 13 Abs. 2 lit. a) RL 2012/18/EU normierten Erfordernis der Wahrung eines „angemessenen Sicherheitsabstandes“ zwischen den unter diese Richtlinie fallenden Betrieben einerseits und – insbesondere – öffentlich genutzten Gebäuden andererseits nicht bereits auf Ebene der Bauleitplanung Rechnung getragen worden, so hat dies nach der höchstrichterlichen und obergerichtlichen Rechtsprechung im Rahmen des Genehmigungsverfahrens durch eine richtlinienkonforme Handhabung des in § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO oder § 34 Abs. 1 BauGB (bzw. in § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB) verankerten Rücksichtnahmegebots zu geschehen. Zu prüfen ist danach, ob das zur Genehmigung gestellte Vorhaben einen angemessenen Sicherheitsabstand im Sinne des Art. 13 Abs. 2 Buchst. a) RL 2012/18/EU einhält und falls dies nicht zutrifft, ob es gleichwohl ausnahmsweise zugelassen werden kann. Ist beides nicht gegeben, erweist sich das Vorhaben als rücksichtslos (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Dezember 2012 – 4 C 11.11 – juris, Rn 12 ff. zur Vorgängerregelung in Art. 12 Abs. 1 Richtlinie 96/82/EG und unter Bezugnahme auf EuGH, Urteil vom 15. September 2011 – C-53/10 – juris; VGH Kassel, Urteil vom 11. März 2015 – 4 B. 654/13 – juris, Rn 24 sowie Beschluss vom 25. November 2019 – 4 B 544/19 – juris, Rn 12; OVG Lüneburg, Beschluss vom 14. April 2021 – 1 ME 140/20 – juris Rn. 31 ff.; OVG Münster, Urteil vom 25. November 2020 – 7 A 3893/19 – juris, Rn. 49 ff.). Der angemessene Sicherheitsabstand dient dabei nicht nur dem Schutz der Nutzer eines Bauvorhabens im Nahbereich eines sog. Störfallbetriebs, sondern auch dem Recht des sogenannten Störfallbetriebs auf Erhaltung und betriebliche Entwicklung (BVerwG, Beschluss vom 3. Dezember 2009 – 4 C 5.09 – juris, Rn. 22). Dem in Art. 13 Abs. 2 lit. a) RL 2012/18/EU enthaltenen Abstandsgebot kommt auch drittschützende Wirkung in überplanten Gebieten nach § 30 BauGB zu, wenn es nicht bereits im Bebauungsplanverfahren ausreichend berücksichtigt wurde. Hat der Plangeber sich bereits in erkennbarer Weise und im erforderlichen Umfang mit dem Abstandsgebot für schutzbedürftige Gebiete nach § 50 Satz 1 BImSchG auseinandergesetzt, ist für eine weitergehende Abwägung der gegenseitigen Interessen im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens kein Raum mehr. Sofern der Bebauungsplan dem Abstandsgebot jedoch nicht in erkennbarer Weise ausreichend Rechnung getragen hat, hat die Baugenehmigungsbehörde es im Genehmigungsverfahren über das Gebot der Rücksichtnahme zu beachten (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Dezember 2012 – 4 C 11/11 – juris, Rn. 23 ff.).
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Die dargestellte Dogmatik des Rücksichtnahmegebots bedarf im Störfallrecht insoweit einer Anpassung, als Art. 13 Abs. 2 lit. a) RL 2012/18/EU verlangt, dass der angemessene Abstand bei der Bewertung des Risikos eines „Dennoch-Störfalls“ – das sind Störfälle, die trotz der nach § 3 Abs. 1 der 12. BImSchV gebotenen Einhaltung des aktuellen Standes der Sicherheitstechnik nicht ausgeschlossen werden können und für die nach § 3 Abs. 3 der 12. BImSchV Vorsorge regelmäßig durch Einhaltung eines angemessen Sicherheitsabstandes zu treffen ist – auch im Fall einer bestehenden Vorbelastung tatsächlich berücksichtigt wird. In Anbetracht der Zielsetzung der Richtlinie, die Folgen schwerer Unfälle für Mensch und Umwelt auch durch die Wahrung angemessener Abstände zu begrenzen, darf eine bestehende Vorbelastung – anders als beispielsweise bei Geräuschimmissionen – nicht dazu führen, die durch eine Neuansiedlung im Störfall zusätzlich exponierten Menschen auszublenden. Das Kriterium der Vorbelastung ist deshalb im Störfallrecht bei richtlinienkonformer Handhabung unbrauchbar (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Dezember 2012 – 4 C 11/11 – juris, Rn 34; Beschluss vom 28. März 2013 – 4 B 15/12 – juris, Rn. 13). Das Rücksichtnahmegebot in der durch Art. 13 Abs. 2 lit. a) RL 2012/18/EU gebotenen richtlinienkonformen Auslegung verlangt, dass die Risiken der Zulassung eines Schutzobjekts in der Nachbarschaft eines Störfall-Betriebes ungeachtet etwaiger Vorbelastungen gebührend gewürdigt werden (VGH Kassel, Urteil vom 11. März 2015 – 4 A 654/13 – juris, Rn. 13).
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Die Voraussetzungen für eine Anwendbarkeit des in Art. 13 Abs. 2 lit. a) RL 2012/18/EU normierten Abstandsgebotes sind hier nur teilweise erfüllt. Zwar fällt der klägerische Betrieb nach dem insoweit übereinstimmenden Vortrag der Beteiligten in den Anwendungsbereich der Seveso-III-Richtlinie. Es handelt sich um einen Betrieb der oberen Klasse im Sinne von Art. 3 Nr. 3 RL 2012/18/EU bzw. § 2 Nr. 2 12. BImSchV. Dies ergibt sich sowohl aus den Angaben in dem von der Klägerin in Auftrag gegeben Gutachten vom 23. Mai 2017 (siehe dort Seite 5) als auch aus den Angaben im Schriftsatz des für die Aufsicht über den klägerischen Betrieb zuständigen Landesamtes für Umwelt vom 4. September 2025 (siehe Seite 2). Zudem wäre die Beklagte grundsätzlich verpflichtet, die Notwendigkeit der Einhaltung eines angemessenen Sicherheitsabstandes im Rahmen der Erteilung einer Baugenehmigung zu prüfen, wenn das streitbefangene Vorhaben in den Anwendungsbereich von Art. 13 Abs. 2 lit. a) RL 2012/18/EU fällt. Auf der Ebene der Bauleitplanung, hier im Rahmen der Aufstellung des Bebauungsplans Nr. …, hat keine Auseinandersetzung mit Störfallgesichtspunkten gemäß § 50 Satz 1 BImSchG stattgefunden.
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Bei der genehmigten Tagesförderstätte mit 27 Plätzen für Menschen mit Behinderung handelt es sich jedoch nicht um ein schutzbedürftiges Gebiet bzw. Objekt im Sinne von Art. 13 Abs. 2 lit. a) RL 2012/18/EU, insbesondere handelt es sich nicht um ein öffentlich genutztes Gebäude im Sinne dieser Vorschrift.
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Der Begriff des öffentlich genutzten Gebäudes wird weder in der Seveso-III-Richtlinie noch in den nationalen Vorschriften dieser Richtlinie bzw. ihrer Vorgängerrichtlinien näher bestimmt. § 3 Abs. 5d BImSchG und § 50 Satz 1 BImSchG beschränken sich terminologisch im Wesentlichen auf die Wiedergabe der in Art. 13 Abs. 2 lit. a) und b) RL 2012/18/EU benannten Schutzobjekte. Da es sich bei den im Bundesimmissionsschutzgesetz verwandten Termini des Störfallrechts um Umsetzungen der Vorgaben aus der Seveso-III-Richtlinie bzw. der Seveso-II-Richtlinie (RL 96/82/EG) handelt, sind für die Auslegung des Begriffs des „öffentlichen genutzten Gebäudes“ die europarechtlichen Vorgaben aus der/den Seveso-Richtlinie(n) maßgeblich.
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Das Bundesverwaltungsgericht nimmt in seinem Urteil vom 20. Dezember 2012 (4 C 11/11, juris) ohne nähere Begründung an, dass es sich bei einem Gartencenter mit 9.368 m2 Verkaufsfläche um ein öffentlich genutztes Gebäude im Sinne der Richtlinie handelt. Hieran anknüpfend geht etwa das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht (Beschluss vom 14. April 2021 – 1 ME 140/20 – juris) davon aus, dass große Verbrauchermärkte regelmäßig öffentlich genutzte Gebäude darstellen und schließt sich damit Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen (Urteil vom 25. November 2020 – 7 A 3839/19 – juris, Rn. 59) und des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs an (Urteil vom 26. März 2015 – 4 C 1566/12.N – juris, Rn. 41). Insoweit wird – im Grunde einheitlich – maßgeblich darauf abgestellt, dass Verbrauchermärkte dazu bestimmt und geeignet seien, ohne Einschränkungen von der Öffentlichkeit – einem grundsätzlich unbeschränkten und wechselnden Personenkreis – aufgesucht zu werden, der nicht auf das richtige Verhalten im Alarmierungsfall vorbereitet werden könne (OVG Lüneburg, a.a.O., juris Rn. 33 m.w.N.). Auf das Merkmal des unbegrenzten und wechselnden Personenkreises stellt auch der Verwaltungsgerichthof Baden-Württemberg ab, um ein Fitnesscenter mit einem Benutzerkreis von ca. 1.000 Personen als „öffentlich-genutztes Gebäude“ einzuordnen (Beschluss vom 29. April 2015 – 3 S 2101/14 – juris, Rn. 11). Auch der Hessische Verwaltungsgerichthof stellt bei der Einstufung eines Hotels als öffentlich genutztes Gebäude im Sinne des Art. 13 Abs. 2 lit. a) RL 2012/18/EU im Grundsatz darauf ab, ob in dem Schutzobjekt ein allgemeiner Publikumsverkehr stattfindet und dass für diesen Publikumsverkehr maßgeblich sei, dass das in Rede stehende Gebäude von einem unbegrenzten und wechselnden Personenkreis einschränkungslos genutzt bzw. aufgesucht wird (vgl. Beschluss vom 22. Oktober 2020 – 4 B 1371/20 – juris, Rn. 11). Allerdings konkretisiert der Hessische Verwaltungsgerichtshof den Personenkreis dahingehend, dass er nicht in der Weise der Obhut der besuchten Anlage zuzuordnen sei, dass er dort effektiv hinsichtlich des richtigen Verhaltens im Störfall angehalten werden könne. Wenn die Nutzung des Gebäudes von der vorherigen Eingehung von vertraglichen Beziehungen zwischen Nutzer und Betreiber abhängig sei, werde das Gebäude grundsätzlich nicht mehr öffentlich genutzt. Geschäfts-, Verwaltungs- und Bürogebäude ohne allgemeinen Publikumsverkehr seien nicht schutzwürdig, es sei denn, es finde ein unkontrollierter Strom von Besuchern statt. Daher handele es sich bei einem Hotel nicht um ein öffentlich genutztes Gebäude, wenn dessen Benutzung von einem Beherbergungsvertrag abhängig sei. Im Zuge des Abschlusses des Beherbergungsvertrages könnten die Nutzer des Hotels für Störfallrisiken sensibilisiert und auf Verhaltensregeln für den Störfall hingewiesen werden (VGH Kassel, a.a.O., juris Rn. 12 m.w.N.). In der Kommentarliteratur wird darauf hingewiesen, dass die öffentlich genutzten Gebäude im Sinne von § 50 Satz 1 BImSchG eine Sonderstellung einnähmen, da hier kein Gebiet, sondern einzelne Gebäude als Schutzobjekt benannt würden. Es komme darauf an, dass die Gebäude und die ihnen zugeordneten Flächen in besonderem Maße von einem größeren Teil der Öffentlichkeit genutzt werden können und deshalb – unter dem Gesichtspunkt des Störfallschutzes – ein erhöhtes Gefährdungspotential bestehe (vgl. Schoen, in: Landmann/ Rohmer, Umweltrecht, Stand: 106. EL, Januar 2025, § 50 BImSchG Rn. 113; so im Ansatz auch Jarass, BImSchG, 15. Auflage 2024, § 50 Rn. 13). Einigkeit besteht in der obergerichtlichen Rechtsprechung ferner dahingehend, dass es für die Einordnung als öffentlich genutztes Gebäude nicht darauf ankommt, dass das Gebäude einem öffentlichen Zweck dient, mithin von einem weiten Verständnis des Begriffs des öffentlich genutzten Gebäudes auszugehen ist, welches auch privaten bzw. privatwirtschaftlichen Zwecken dienen kann (vgl. VGH Mannheim, Beschluss vom 29. April 2015 – 3 S 2101/14 – juris, Rn. 12 m.w.N.; VGH Kassel, a.a.O., juris, Rn. 11).
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Stellt man zunächst auf den in der dargestellten obergerichtlichen Rechtsprechung herangezogenen Aspekt ab, wonach das Gebäude dazu bestimmt und geeignet sein muss, von einem grundsätzlich unbeschränkten und wechselnden Personenkreis aufgesucht zu werden, unabhängig davon, ob die Benutzer vor dem Besuch ein Vertragsverhältnis eingehen oder nicht, handelt es sich bei der streitbefangenen Tagesförderstätte für 27 Menschen mit Behinderung nicht um ein „öffentlich genutztes Gebäude“ im Sinne von Art. 13 Abs. 2 lit. a) RL 2012/18/EU. Die Tagesförderstätte ist nach der insoweit maßgeblichen Betriebsbeschreibung gerade nicht dazu bestimmt und geeignet, von einem grundsätzlich unbeschränkten und wechselnden Personenkreis aufgesucht zu werden. Die Zahl der aufsuchenden Personen ist aufgrund ihrer Konzeption auf 27 Menschen mit Behinderungen sowie neun betreuende Personen beschränkt. Eine relevante Anzahl weiterer Personen, die die Tagesförderstätte aufsucht, ist nicht zu erwarten. Hierfür spricht etwa der Umstand, dass die Nutzer der Einrichtung von zu Hause abgeholt und wieder dorthin zurück gebracht werden. Mit einem (signifikanten) Besucherverkehr, etwa durch Angehörige, ist nicht zu rechnen. Zudem handelt es sich bei den Nutzern der Einrichtung nicht um einen wechselnden Personenkreis. Die vorgesehenen 27 Personen besuchen die Tagesförderstätte über einen länger festgelegten Zeitraum. Spontane Tagesbesuche von Menschen mit Behinderungen finden nicht statt, jedenfalls ergibt sich dies nicht aus der Betriebsbeschreibung und wäre angesichts des Konzepts der Beigeladenen, welches auf eine individuelle Betreuung der Nutzer der Einrichtung angelegt ist, auch nicht umsetzbar.
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Nach Auffassung der Kammer dagegen nicht zulässig ist eine Auslegung des Begriffs des öffentlich genutzten Gebäudes im Sinne von Art. 13 Abs. 2 lit. a) RL 2012/18/EU, wonach dieser auch Einrichtungen erfasst, die zwar nicht von einem unbeschränkten und/oder wechselnden Personenkreis aufgesucht werden, die aufsuchenden Personen hingegen selbst in einem besonderen Maße schutzbedürftig sind, so dass sie beim Eintreten eines Störfalls nicht zur Selbstrettung in der Lage bzw. auf die Hilfe von einer oder von mehreren Personen angewiesen sind. Der Begriff des öffentlich genutzten Gebäudes knüpft insoweit nicht an individuelle Merkmale des Kreises der potentiellen Nutzer bzw. Besucher des Gebäudes an (vgl. zu diesem Aspekt allerdings ansatzweise Schulte/ Michalk, in Giesberts/ Reinhardt, BeckOK Umweltrecht, 74. Edition, 1. April 2025, § 3 BImSchG Rn 97, wonach die Schutzbedürftigkeit des einzelnen Gebäudes maßgeblich sei, wobei auch die Fähigkeit der sich dort aufhaltenden Personen zur Selbstrettung diskutiert werde).
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Der Wortlaut von Art. 13 Abs. 2 lit. a) RL 2012/18/EU enthält keine Anhaltspunkte dafür, dass der Begriff des öffentlich genutzten Gebäudes über die oben dargestellten Vorgaben hinaus auch um ein Kriterium der individuellen Schutzbedürftigkeit der Nutzer erweitert werden müsste. Betrachtet man etwa die anderen in Art. 13 Abs. 2 lit. a) aufgeführten Schutzobjekte, so zeigt sich, dass sich deren jeweilige Schutzbedürftigkeit im Wesentlichen daraus ergibt, dass ein unkontrollierter Zugang von Personen stattfinden kann und dass diese Personen mangels Individualisierbarkeit und den daraus folgenden tatsächlichen Schwierigkeiten nicht effektiv auf einen Störfall vorbereitet werden können. So ist beispielsweise hinsichtlich des Schutzobjektes „Wohngebiet“ anerkannt, dass einzelne Wohngebäude bzw. Wohnbauvorhaben nicht hierunter fallen (vgl. VGH Kassel, Beschluss vom 25. November 2019 – 4 B 544/19 – juris, Rn. 13 ff. m.w.N., wonach Art. 13 Abs. 2 lit. a) Seveso-III-RL nicht dazu zwingt, einzelne Wohngebäude mit einer Wohnfläche von weniger als 5.000 m2 als Schutzobjekt anzusehen; vgl. hierzu auch Schulte/ Michalk, in: Giesberts/ Reinhardt, BeckOK Umweltrecht, 74. Edition, 1. April 2025, § 3 BImSchG Rn. 96). Das Bedürfnis „Wohngebiete“ in den Anwendungsbereich von Art. 13 Abs. 2 lit. a) einzubeziehen ergibt sich – unabhängig von der konkreten Bestimmung des Ausmaßes eines Wohngebiets – grundsätzlich daraus, dass wegen der zu erwartenden Anzahl von sich dort dauerhaft aufhaltenden Personen die Auswirkungen eines Störfalls auf die menschliche Gesundheit begrenzt werden sollen. Ebenso dürfte von Relevanz sein, dass sich in einem Wohngebiet regelmäßig und typischerweise auch eine Vielzahl von Personen aufhalten können, die nicht zugleich dort wohnen und somit nicht effektiv auf einen Störfall vorbereitet werden können. Dies betrifft etwa Besucher von Bewohnern, dienstleistende Personen, Handwerker und weitere Gewerbetreibende, aber auch Kunden und Besucher von in Wohngebieten zulässigen Gewerbetrieben oder Freiberuflern. Aus der Seveso-III-Richtlinie ergeben sich hingegen keine Anhaltspunkte dafür, die Schutzbedürftigkeit eines einzelnen Wohngebäudes oder von Wohngebäuden unterhalb der Ausmaße eines Wohngebiets deshalb anzunehmen, weil sich dort – vereinzelt oder regelmäßig bzw. dauerhaft – Personen aufhalten, die einen etwaigen Störfall nicht erkennen können oder zur Selbstrettung nicht in der Lage sind. Dies kann etwa Menschen mit Erkrankungen oder Behinderungen oder auch Klein(st)kinder betreffen. In einem Wohngebäude kann beispielsweise eine Einrichtung zur Tagespflege von Klein(st)kindern betrieben werden. Ebenso können sich in einem Wohngebäude (auch mehrere) ältere Personen aufhalten, die auf ambulante Pflegeleistungen angewiesen sind, jedenfalls aber zur Selbstrettung bei einem Störfall nicht in der Lage sind. Die Vielgestaltigkeit an Lebens- und Nutzungsformen in einem oder mehreren Wohngebäuden zeigt, dass sich dort Personenkreise aufhalten können, die im Hinblick auf ihre individuellen Voraussetzungen unter Störfallgesichtspunkten durchaus als schutzbedürftig anzusehen sind. Gleichwohl hat der europäische Gesetzgeber dies nicht zum Anlass genommen, auch (einzelne) Wohngebäude oder andere Erscheinungsformen der Wohnnutzung insgesamt in den Anwendungsbereich von Art. 13 Abs. 2 lit. a) Seveso-III-RL aufzunehmen. Dies mag u.a. darin begründet liegen, dass es erhebliche Schwierigkeiten bereiten würde, im Einzelfall praktikable und nachvollziehbare Kriterien zur Bestimmung einer individuellen Schutzbedürftigkeit, die letztlich zur Anwendbarkeit des Abstandserfordernisses zu einem Störfallbetrieb führen würde, aufzustellen. Gleiches würde auch dann gelten, wenn man ein entsprechendes Kriterium bei der Auslegung des Begriffs des öffentlich genutzten Gebietes anwenden wollte. Dessen Schutzbedürftigkeit folgt unter Störfallgesichtspunkten ganz offensichtlich daraus, dass dort typischerweise ein unkontrollierter Zugang von Personen stattfindet und daher eine effektive Vorbereitung dieser Personen auf einen Störfall praktisch ausgeschlossen ist. Die öffentlich genutzten Gebäude werden den öffentlich genutzten Gebieten in Art. 13 Abs. 2 lit. a) RL 2012/18/EU gleichgestellt. Insofern ist es im Hinblick auf die Systematik des Art. 13 Abs. 2 lit. a) folgerichtig, auch bei der Bestimmung des öffentlich genutzten Gebäudes nicht auf Aspekte der individuellen Schutzbedürftigkeit der Nutzer des Gebäudes abzustellen.
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In systematischer Hinsicht führt auch die Berücksichtigung weiterer Regelungen in der Seveso-III-Richtlinie nicht zu dem Erfordernis der Einbeziehung eines Kriteriums der individuellen Schutzbedürftigkeit bei der Bestimmung des öffentlich genutzten Gebäudes. Zwar fordert Art. 14 Abs. 2 UAbs. 2 Satz 1 RL 2012/18/EU, dass bestimmte nach Unterabsatz 1 vorgesehene Informationen auch an alle öffentlich genutzten Gebäude und Gebiete, einschließlich Schulen und Krankenhäuser, und alle benachbarten Betriebe gemäß Artikel 9 geliefert werden. Dies betrifft bei Betrieben der oberen Klasse regelmäßige und verständliche Informationen über die Sicherheitsmaßnahmen und das richtige Verhalten im Fall eines Unfalls an Personen, die von einem schweren Unfall betroffen sein könnten. Aus der Einbeziehung von Schulen und Krankenhäusern in Art. 14 Abs. 2 UAbs. 2 Satz 1 folgt jedoch nicht, dass etwaig vergleichbare Einrichtungen wie Kindertagesstätten oder Tagesförderstätten für Menschen mit Behinderungen zwangsläufig, d.h. allein wegen der sie aufsuchenden Personen und deren erhöhter individueller Schutzbedürftigkeit, als öffentlich genutzte Gebäude anzusehen sind.
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In diesem Zusammenhang ist zwar nicht von der Hand zu weisen, dass sich in Schulen, vor allem aber auch in Krankenhäusern, typischerweise Personen mit einem erhöhten individuellen Schutzbedarf aufhalten können. Ein solch erhöhter Schutzbedarf kann etwa bei Schulen daraus resultieren, dass sich dort Kinder aufhalten, die wegen ihres Alters (noch) nicht in der Lage sind, einen Störfall zu erkennen oder sich bei einem solchen situationsgerecht zu verhalten und daher auf Unterstützung durch dritte Personen angewiesen sind. Bei Krankenhäusern kann es typischerweise zu Situationen kommen, in denen die dort aufhältigen Personen bei einem Störfall nicht zur Selbstrettung in der Lage sind, selbst wenn sie das Eintreten eines Störfalls erkennen könnten. Allerdings ist fraglich, ob der Richtliniengeber mit der expliziten Erwähnung von Schulen und Krankenhäusern auch den Begriff des öffentlich genutzten Gebäudes ergänzend definieren bzw. konkretisieren wollte und dieser somit um den Aspekt der individuellen Schutzbedürftigkeit angereichert werden sollte. Der Wortlaut („einschließlich“) könnte dafürsprechen, dass der Richtliniengeber Krankenhäuser und Schulen in die Begriffe des öffentlich genutzten Gebäudes bzw. Gebietes einbeziehen wollte. Allerdings handelt es sich vor allem bei öffentlichen Krankenhäusern typischerweise auch nach den bereits dargestellten Kriterien um öffentlich zugängliche Gebäude, da insoweit grundsätzlich ein unbeschränkter Personenkreis Zutritt zu einem Krankenhaus haben dürfte. Allerdings kann der Begriff des Krankenhauses möglicherweise auch medizinische Einrichtungen erfassen, für die kein Publikumsverkehr eröffnet ist und sich auch die Patienten dort allein infolge eines zuvor abgeschlossenen Vertragsverhältnisses aufhalten (z.B. Privatkliniken). Bei der Betrachtung von Schulen könnte ebenfalls eine differenzierte Betrachtungsweise geboten sein. Schließen können Schulen im Hinblick auf den sich dort aufhaltenden Personenkreis höchst unterschiedliche Erscheinungsformen aufweisen. So kann der Personenkreis beispielsweise bei einer kleinen Grundschule mit weniger als einhundert Schülern sehr begrenzt und vorab bestimmbar sein (Schüler, Lehrer, Verwaltungspersonal, Personensorgeberechtigte der Schüler). Demgegenüber gibt es Schulzentren (z.B. Gemeinschaftsschulen, Berufsschulen) oder große weiterführende Schulen mit über 1.000 Schülern, die schon aufgrund ihrer Größe und/ oder räumlichen Ausstattung auch von Personen besucht werden, die nicht vorab bestimmbar sind. Beispielsweise finden in größeren Schulen mit entsprechenden Räumlichkeiten, vor allem Sporthallen oder Aulen, häufig auch außerhalb der Unterrichtszeiten und an Wochenenden Veranstaltungen von (Sport-)Vereinen statt, die von Personen besucht werden, welche das Schulgelände nicht aus Gründen des Unterrichts oder der Verwaltung der Schule aufsuchen. Es ist daher denkbar, dass der Richtliniengeber wegen der Vielgestaltigkeit an Erscheinungsformen von Schulen und Krankenhäusern diese Begriffe in Art. 14 Abs. 2 UAbs. 2 Satz 1 aufgenommen hat, um definitorische Abgrenzungsschwierigkeiten bei der Bestimmung der in Art. 14 RL 2012/18/EU vorgesehenen Unterrichtspflichten zu vermeiden. Gerade dieser Gesichtspunkt führt im Übrigen unabhängig von der zuvor dargestellten Frage des Hintergrunds der Aufnahme von Schulen und Krankenhäusern in den Begriffskanon des Art. 14 Abs. 2 UAbs. 2 Satz 1 zu dem Ergebnis, dass sich hieraus keine Rückschlüsse für die Auslegung des Begriffs des öffentlich genutzten Gebäudes im Sinne von Art. 13 Abs. 2 lit. a) RL 2012/18/EU herleiten lassen. Schließlich weisen die Vorgaben aus Art. 13 und Art. 14 Seveso-III-Richtlinie unterschiedliche Zielrichtungen auf. Art. 14 Abs. 2 UAbs. 2 Satz 1 RL 2012/18/EU definiert bzw. erweitert den Kreis der Adressaten, die – neben der Öffentlichkeit – über bestimmte Informationen im Zusammenhang mit einem Störfallbetrieb verfügen sollen. Dabei beschränkt Art. 14 Abs. 2 UAbs. 2 Satz 1 RL 2012/18/EU – jedenfalls vom Wortlaut her – die Unterrichtungspflicht nicht auf Schulen und Krankenhäusern, die sich bereits innerhalb eines angemessenen Sicherheitsabstands im Sinne von Art. 13 Abs. 2 RL 2012/18/EU befinden. Lediglich dem Begriff des benachbarten Betriebs lässt sich über die Legaldefinition in Art. 3 Nr. 4 eine gewisse räumliche Eingrenzung entnehmen. Art. 13 Abs. 2 lit. a) RL 2012/18/EU enthält demgegenüber materielle Vorgaben für die Zulässigkeit von bestimmten Nutzungen innerhalb eines angemessenen Sicherheitsabstands zu einem Störfallbetrieb. Hätte der Richtliniengeber wegen der möglicherweise bestehenden Abgrenzungsschwierigkeiten zu den Erscheinungsformen des öffentlich genutzten Gebäudes oder Gebietes auch für Schulen und Krankenhäuser stets das Erfordernis eines angemessenen Sicherheitsabstands einführen wollen, hätte er – ebenso wie in Art. 14 Abs. 2 UAbs. 2 Satz 1 RL 2012/18/EU – diese Begriffe ebenfalls ergänzend aufnehmen können.
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Die Berücksichtigung des – weder im Wortlaut noch in den Erwägungsgründen der Richtlinie erwähnten – Kriteriums einer individuellen Schutzbedürftigkeit der Nutzer bei der Bestimmung, ob es sich um ein öffentlich genutztes Gebäude im Sinne von Art. 13 Abs. 2 lit. a) RL 2012/18/EU handelt, würde zudem zu erheblichen praktischen Abgrenzungs- und Anwendungsschwierigkeiten für die zur Berücksichtigung verpflichteten Behörden führen. Ließe man die Berücksichtigung des Kriteriums der individuellen Schutzbedürftigkeit der Nutzer eines Gebäudes zu, müsste auch die Frage beantwortet werden, ab welchem Ausmaß der individuellen Schutzbedürftigkeit das Erfordernis eines angemessenen Abstands zu einem Störfallbetrieb Anwendung finden soll. Dieses Ausmaß kann sowohl qualitative Aspekte als auch quantitative Aspekte betreffen. Insofern stellt sich etwa die Frage, bei welchen Erscheinungsformen einer Nutzung mit individuell schutzbedürftigen Personen das Abstandsgebot Beachtung finden soll. Zwar könnte man dies im Ansatz möglicherweise noch nach abstrakt generellen Kriterien definieren, wenn man auf die Fähigkeit zur Selbstrettung bei einem Störfall abstellt. Insofern könnte eine abstrakte Gefährdungslage unter Störfallgesichtspunkten, d.h. eine fehlende oder nicht ausreichende Erkenntnis- und/oder Handlungsfähigkeit, etwa bei Klein(st)kindern, Personen mit Behinderung(en), gesundheitlich beeinträchtigten Personen oder aufgrund ihres Alters mobilitätseingeschränkten Personen angedacht werden. Allerdings zeigt schon diese kurze und noch vergleichsweise undifferenzierte Aufzählung diverse Unschärfen bzw. ein breites Spektrum auf. Beispielsweise könnte man die zusätzliche(n) Frage(n) aufwerfen, ab welchem Alter, bei welchen Erkrankungen, bei welchen Erscheinungsformen körperlicher oder geistiger Behinderung bzw. Beeinträchtigung ein Niveau an Schutzbedürftigkeit erreicht wird, das zur Anwendung des Abstandserfordernisses führen soll. Selbst wenn sich diese Fragen beantworten ließen, wäre hiermit ein erheblicher Ermittlungs- und Bewertungsaufwand verbunden. Ferner müsste dann auf einer weiteren Ebene die Frage beantwortet werden, ob die konkrete Erscheinungsform des Aufenthalts schutzbedürftiger Personen deren Schutzbedürfnis unter Störfallgesichtspunkten mindert oder gar ausschließt. Dies könnte etwa die konkreten Betreuungs- bzw. Betriebskonzepte betreffen, etwa indem betrachtet werden müsste, ob und in welchen Räumlichkeiten sich die zu betreuenden Personen aufhalten und wie diese Räumlichkeiten gegen die Auswirkungen eines Störfalls gesichert sind oder wie sich das Verhältnis von schutzbedürftigen Personen zu Aufsichtspersonen darstellt, mithin ob die Aufsichtspersonen in der Lage sind, alle schutzbedürftigen Personen in einem angemessenen Zeitraum in gesicherte Räumlichkeiten oder in eine sichere Entfernung zu verbringen. Bezogen auf den zur Entscheidung stehenden Einzelfall würde dies – im Sinne der klägerischen Argumentation – die Frage aufwerfen, ob der Schutzbedürftigkeit der Nutzer der Tagesförderstätte im Sinne des Störfallrechts hinreichend Rechnung getragen wäre, wenn sich das Verhältnis von Betreuern zu den Nutzern nicht auf 1:3, sondern auf 1:2 oder gar auf 1:1 beliefe und die Einrichtung damit gegebenenfalls nicht mehr als öffentlich genutztes Gebäudes einzustufen wäre. Ähnliche Fragen würden sich bei einer Kindertagesstätte oder einem Alten- bzw. Pflegeheim stellen, wenn dort an sich kein Publikumsverkehr stattfindet bzw. die Einrichtungen nicht von einem wechselnden Personenkreis aufgesucht werden.
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Angesichts dieser skizzierten Gesichtspunkte, die aber möglicherweise im jeweiligen konkreten Einzelfall zu berücksichtigen wären, ist es nach Auffassung der Kammer nicht sachgerecht, ein – wie auch immer zu definierendes – Kriterium der individuellen Schutzbedürftigkeit bei der Bestimmung des Begriffs des öffentlich genutzten Gebäudes heranzuziehen. Aus den dargestellten Gründen überzeugt auch eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts Berlin nicht, welche unterstellt, dass es sich bei einer Kindertagestätte um ein öffentlich genutztes Gebäude handelt (Urteil vom 4. März 2015 – 13 K 305.12 – juris). Das Verwaltungsgericht Berlin hat diese Einstufung nicht begründet. Eine solche Begründung wäre angesichts des Umstandes, dass auch bei einer Kindertagesstätte der Personenkreis, welcher die Einrichtung aufsucht, typischerweise vorab bestimmbar ist und grundsätzlich kein allgemeiner Publikumsverkehr stattfindet, erforderlich gewesen. Dies betrifft in erster Linie die zu betreuenden Kinder als auch die Mitarbeiter der Kindertagesstätte sowie die Personen, welche die Kinder zur Einrichtung bringen und von dort abholen, also in der Regel die Personensorgeberechtigten. Das Verwaltungsgericht Hannover hat indes die Frage offengelassen (bzw. offenlassen können), ob bei einem Alten- und Pflegewohnheim neben dem zu erwartenden Publikumsverkehr auch die ständigen Bewohner dem besonderen Schutz der Seveso-III-Richtlinie unterfallen (vgl. Beschluss vom 4. Dezember 2019 – 12 B 1932/19 – juris, Rn. 27 ff.).
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Es widerspricht auch nicht dem Sinn und Zweck der Seveso-III-Richtlinie, die Tagesförderstätte, mithin eine Einrichtung mit einem zweifellos schutzbedürftigen Nutzerkreis, nicht als öffentlich genutztes Gebäude einzuordnen. Die Seveso-III-Richtlinie dient ausweislich dessen Artikel 1 der Verhütung schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen und der Begrenzung der Unfallfolgen für die menschliche Gesundheit. Sie hat jedoch nicht zum Anspruch, Unfallfolgen für die menschliche Gesundheit gänzlich auszuschließen. Art. 13 Abs. 2 lit. a) der Richtlinie umfasst nicht jegliche Art von Anlagen, in denen sich Menschen aufhalten können. Einen vollumfänglichen Schutz kann und soll die Seveso-III-Richtlinie nicht gewährleisten.
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Zudem könnte dem Aspekt der Schutzbedürftigkeit der Nutzer einer Einrichtung, sofern sich diese – anders als es hier der Fall ist – in einem öffentlich genutzten Gebäude oder Gebiet befindet, nach den bislang in der Rechtsprechung hierzu entwickelten Grundsätzen auf der Ebene der Einzelfallabwägung bzw. bei der Ermittlung des angemessenen Sicherheitsabstands Rechnung getragen werden.
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Zu den störfallspezifischen Faktoren, anhand derer der angemessene Abstand im Sinne Art. 13 Abs. 2 lit. a) RL 2012/18/EU ermittelt werden muss, gehören nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auch vorhabenseitige Faktoren. Solche störfallspezifischen vorhabenseitigen Faktoren sind beispielsweise die Art der Tätigkeit der neuen Ansiedlung, die Intensität ihrer öffentlichen Nutzung, die Leichtigkeit, mit der Notfallkräfte bei einem Unfall eingreifen können, die Verschlimmerung von Unfallfolgen durch einen vorhabenbedingten Anstieg der möglicherweise betroffenen Personen (vgl. EuGH, Urteil vom 15. September 2011 – C-53/10 – juris Rn. 43 f.), Nutzungseinschränkungen sowie bauliche Anforderungen an das Vorhaben, das an den Störfallbetrieb heranrückt. Dabei ist die Abschätzung der im Einzelfall relevanten störfallspezifischen Faktoren in aller Regel nicht ohne eine Heranziehung technisch-fachlichen Sachverstands möglich (zum Vorstehenden insgesamt: BVerwG, Urteil vom 20. Dezember 2012 – 4 C 11.11 – juris, Rn. 17 f.). Insofern darf sich die Bestimmung des angemessenen Sicherheitsabstands nicht nur auf die anlagenseitigen störfallspezifischen Faktoren beschränken (OVG Lüneburg, Beschluss vom 14. April 2021 – 1 ME 140/20 – juris, Rn. 37). Unter Berücksichtigung dieser Vorgaben könnten die individuelle Schutzbedürftigkeit der Nutzer bzw. etwaige Beeinträchtigungen bei der Fähigkeit zur Selbstrettung als vorhabenseitige störfallspezifische Faktoren bei der Bestimmung des angemessenen Sicherheitsabstands herangezogen werden (so etwa VG Hannover, Beschluss vom 4. Dezember 2019 – 12 B 1932/19 – juris, Rn. 33, wonach u.a. der Umfang des Besucherverkehrs in einem Altenwohn- und Pflegeheim als auch der übliche Aufenthaltsort der Bewohner und der Besucher der Einrichtung im Inneren des Gebäudes vorhabenbezogene Faktoren darstellen).
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Sieht man diese Aspekte hingegen nicht als störfallspezifischen Faktor an, könnten sie bei der nachvollziehenden Abwägung im Rahmen der Prüfung der ausnahmsweisen Zulässigkeit eines Vorhabens innerhalb des angemessenen Sicherheitsabstandes Beachtung finden. Für die nachvollziehende Abwägung gelten dabei folgende Maßstäbe: Zwar wird mit jedem Vorhaben, das den angemessenen Abstand unterschreitet, der störfallrechtlich unerwünschte Zustand in der Regel weiter verfestigt. Gleichwohl zwingt Art. 13 Abs. 2 lit. a) Seveso-III-Richtlinie nicht dazu, Neuansiedlungen in der Nachbarschaft eines Störfallbetriebs ausnahmslos abzulehnen und das Abstandskriterium damit zum alleinigen Genehmigungskriterium zu machen. Das Abstandskriterium ist grundsätzlich nicht im Sinne eines Verschlechterungsverbots zu verstehen. Eine Unterschreitung des störfallspezifisch ermittelten angemessenen Abstandes ist vielmehr ausnahmsweise zulässig, wenn im Einzelfall hinreichend gewichtige nicht störfallspezifische Belange – insbesondere solche sozialer, ökologischer und wirtschaftlicher Art („sozioökonomische Faktoren“) – für die Zulassung des Vorhabens streiten (BVerwG, Urteil vom 20. Dezember 2012 – 4 C 11.11 – juris, Rn. 22; VGH Kassel, Urteil vom 11. März 2015 – 4 A 654/13 – juris, Rn. 63). Ist diese Prüfung nicht im Rahmen der Bauleitplanung vorgenommen worden, fällt sie im Genehmigungsverfahren an und erfordert eine „nachvollziehende“ Abwägung, verstanden als ein Vorgang der Rechtsanwendung, der eine auf den Einzelfall ausgerichtete Gewichtsbestimmung verlangt. Sie ist nicht planerische Abwägung, sondern unterliegt als sog. sachgeleitete Wertung der vollen gerichtlichen Kontrolle (BVerwG, Urteil vom 20. Dezember 2012 – 4 C 11.11 – juris, Rn. 20 ff.). Da dem Erfordernis der Wahrung eines angemessenen Abstands gemäß Art. 13 Abs. 2 lit. a) Seveso-III-Richtlinie langfristig Rechnung zu tragen ist, sollen Abstände dort, wo sie bereits eingehalten werden, gewahrt bleiben, und für die Zukunft als langfristiges Ziel aufgestellt werden, wenn sie noch nicht umgesetzt wurden. Liegt ein Neuansiedlungsvorhaben innerhalb des angemessenen Abstands, ist deshalb wie folgt zu differenzieren: Die erstmalige Schaffung einer Gemengelage ist im Regelfall unzulässig. Ist der angemessene Abstand demgegenüber schon bisher nicht eingehalten, greift der Wertungsspielraum der Genehmigungsbehörden (BVerwG, Urteil vom 20. Dezember 2012 – 4 C 11.11 – juris, Rn. 24). Die nach Art. 13 Abs. 2 lit. a) Seveso-III-Richtlinie zu berücksichtigenden sozioökonomischen Faktoren müssen sich innerhalb des Rahmens der im Rücksichtnahmegebot abgebildeten gegenseitigen Interessenbeziehung zwischen Rücksichtnahmebegünstigten und Rücksichtnahmeverpflichteten bewegen. Denn nur insoweit ist das nationale Recht über das in § 34 Abs. 1 BauGB enthaltene Gebot der Rücksichtnahme einer richtlinienkonformen Auslegung zugänglich. Von vornherein überschritten sind die Leistungsgrenzen des Rücksichtnahmegebots, wenn nicht individuelle, sondern städtebauliche Gründe für eine Zulassung eines Vorhabens in der Gefahrenzone eines Störfallbetriebs streiten, oder wenn Alternativstandorte für die Verwirklichung des Vorhabens in Frage stehen. Entsprechendes gilt, wenn ein Neuansiedlungsvorhaben städtebauliche Spannungen bewirkt, die im Wege einer nachvollziehenden Abwägung nicht beseitigt werden können, sondern einer planerischen Bewältigung bedürfen, oder wenn eine rechtsfehlerfreie Konfliktbewältigung auf das Festsetzungsinstrumentarium der Bauleitplanung angewiesen ist. In all diesen Fällen ist eine Zulassung des Vorhabens auf der Grundlage des § 34 Abs. 1 BauGB abzulehnen, weil es einen Koordinierungsbedarf auslöst, dem nicht das Konditionalprogramm des Rechts der Vorhabenzulassung, sondern nur eine förmliche Planung Rechnung zu tragen vermag (BVerwG, Urteil vom 20. Dezember 2012 – 4 C 11.11 – juris, Rn. 35). Bei der nachvollziehenden Abwägung sind deshalb gleichsam (nur) bipolar die für die Ansiedlung des Vorhabens sprechenden sozioökonomischen Belange des Bauherrn dem in der Seveso-III-Richtlinie zum Ausdruck kommenden Interesse gegenüberzustellen, die Folgen eines „schweren Unfalls“ durch Einhaltung der angemessenen Abstände zu begrenzen (vgl. VGH Kassel, Urteil vom 11. März 2015 – 4 A 654/13 – juris, Rn. 66; OVG Lüneburg, Beschluss vom 14. April 2021 – 1 ME 140/20 – juris, Rn. 40 ff.).
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Ob im Rahmen der nachvollziehenden Abwägung vorhabenseitige Belange, die bereits für die Ermittlung des angemessenen Sicherheitsabstands relevant sind, nochmals berücksichtig werden dürfen, wird in der obergerichtlichen Rechtsprechung unterschiedlich beurteilt (bejahend offensichtlich OVG Münster, Urteil vom 25. November 2020 – 7 A 3893/19 – juris, Rn. 76 f.; ablehnend OVG Lüneburg, Beschluss vom 14. April 2021 – 1 ME 140/20 – juris, Rn. 44). Nach der benannten Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen kann jedenfalls die Schutzbedürftigkeit betroffener Personen oder Gruppen zu den vorhabenspezifischen Faktoren gehören, die im Rahmen der nachvollziehenden Abwägung zu berücksichtigen sind (vgl. juris, Rn. 76).
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Unabhängig von der Bewertung einzelner rechtlicher Fragestellungen lässt sich den dargestellten Erwägungen in der Gesamtschau entnehmen, dass der Aspekt der individuellen Schutzbedürftigkeit der Nutzer einer Einrichtung, sofern es sich um ein öffentlich genutztes Gebäude oder Gebiet handelt, bei der Frage der Zulässigkeit eines Vorhabens Berücksichtigung findet.
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Eine andere Auslegung des Begriffs des öffentlich genutzt Gebäudes ergibt sich auch nicht aus den Regelungen der Landesbauordnung zur Umsetzung von Vorgaben zur Öffentlichkeitsbeteiligung nach der Seveso-III-Richtlinie. § 70a Abs. 2 Satz 1 LBO 2024 sieht etwa vor, dass bei der Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von bestimmten Bauvorhaben diese nach den Vorgaben des § 70a Abs. 1 LBO öffentlich bekannt zu machen ist, wenn es innerhalb des angemessenen Sicherheitstandes im Sinne des § 3 Abs. 5c BImSchG liegt. Die insoweit relevanten Bauvorhaben werden in § 70a Abs. 2 Satz 1 LBO aufgezählt. Hierbei handelt es sich um Wohnbauvorhaben in einem oder mehreren Gebäuden, wenn dadurch dem Wohnen dienende Nutzungseinheiten mit einer Größe von insgesamt mehr als 5.000 m2 Bruttogrundfläche geschaffen werden (Nr. 1); bauliche Anlagen, die öffentlich zugänglich sind, wenn dadurch die gleichzeitige Nutzung durch mehr als 100 zusätzliche Besucherinnen und Besucher ermöglicht wird (Nr. 2); Nr. 3 bauliche Anlagen, die nach Durchführung des Bauvorhabens Sonderbauten nach § 2 Abs. 4 Nr. 10, 12, 13, 15 oder 16 sind. Zwar erfasst der Anwendungsbereich von § 70a Abs. 2 Satz 1 LBO ebenso wie Art. 13 Abs. 2 lit. a) RL 2012/18/EU den Begriff des öffentlich genutzten Gebäudes, geht hinsichtlich der Erfassung einzelner Gebäude bzw. Nutzungen aber deutlich hierüber hinaus. Zwar könnte man in Anlehnung an die bereits dargestellte Entscheidung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs diskutieren, ob mit dem in § 70a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 LBO genannten Flächengrenzwert zugleich die Schwelle des Überschreitens eines einzelnen Wohngebäudes zu einem Wohngebiet im Sinne von Art. 13 Abs. 2 lit. a) RL 2012/18/EU definiert werden soll. Der Landesgesetzgeber scheint ausweislich der Begründung zur Änderung der Landesbauordnung davon auszugehen, dass wegen der größeren Nutzungsintensität bei einer Überschreitung des Schwellenwertes von 5.000 m2 Brutto-Grundfläche Bauvorhaben unter den Begriff des Wohngebietes im Sinne der Seveso-III-Richtlinie fallen, die der Errichtung von Wohnraum für mehr als 100 Personen dienen (siehe LT-Drs. 19/564, S. 18). Unabhängig davon werden jedenfalls über die Einbeziehung von Sonderbauten gemäß § 2 Abs. 4 Nr. 10, 12, 13, 15 oder 16 LBO auch Vorhaben erfasst, welche nach den dargestellten Kriterien nicht zwangsläufig Nutzungen erfassen (müssen), die in öffentlich zugänglich Gebäuden stattfinden. Bezogen auf den konkreten Einzelfall ergibt sich dies etwa daraus, dass die Tagesförderstätte für Menschen mit Behinderung einen Sonderbau nach § 2 Abs. 4 Nr. 12 LBO – Tageseinrichtungen für Kinder, Menschen mit Behinderungen und alte Menschen, sonstige Einrichtungen zur Unterbringung oder Pflege von Personen – darstellt. Auch Krankenhäuser, bei denen es sich typischerweise bzw. in vielen Fällen um öffentlich genutzte Gebäude handeln dürfte, sind Sonderbauten gemäß § 2 Abs. 4 Nr. 10 LBO. Demgegenüber dürfte es sich etwa bei den ebenfalls einbezogenen Camping- und Wochenendplätzen (§ 2 Abs. 4 Nr. 15 LBO) sowie Freizeit- und Vergnügungsparks (§ 2 Abs. 4 Nr. 16 LBO) typischerweise um öffentliche genutzte Gebiete oder Erholungsgebiete im Sinne von Art. 13 Abs. 2 lit. a) RL 2012/18/EU handeln. Der Gesetzesbegründung zur Änderung der Landesbauordnung lässt sich jedenfalls entnehmen, dass der Landesgesetzgeber auch Nutzungen vom Anwendungsbereich der Seveso-III-Richtlinie als erfasst ansieht, bei denen mit der Anwesenheit von Personen zu rechnen ist, die in ihren Selbstrettungsmöglichkeiten eingeschränkt sind (siehe LT-Drs. 19/564, S. 14, S. 15: „besondere Gefährdung oder Schutzbedürftigkeit von Personen“, S. 25: auch solche Nutzungen, bei denen die Nutzer z.B. aufgrund ihres Gesundheitszustands oder ihres Alters besonders gefährdet oder besonders schutzbedürftig sein können.“). Der Landesgesetzgeber sah sich veranlasst, für bestimmte Schutzobjekte eine Öffentlichkeitsbeteiligung enumerativ vorzusehen, da Art. 13 Seveso-III-Richtlinie nicht abschließend beschreibe, welche Nutzungen schutzbedürftig sein können bzw. was unter einem öffentlich genutzten Gebäude zu verstehen ist. Die Konkretisierung dieser Nutzungen habe unter Berücksichtigung des Schutzziels zu erfolgen, wonach das Risiko eines schweren Unfalls nicht vergrößert oder die Folgen eines solchen Unfalls nicht verschlimmert werden sollen (LT-Drs. 19/564, S. 25). Dem Gesetzgeber war dabei bewusst, dass es bei den erfassten Sonderbauten im Einzelfall fraglich sein kann, ob sie öffentlich zugänglich sind bzw. inwieweit die Nutzer, für die die Einrichtungen vorrangig gedacht sind (Kranke, Pflegebedürftige, Schülerinnen oder Schüler und Studentinnen und Studenten), als Besucherinnen oder Besucher zu betrachten sind (LT-Drs. 19/564, S. 26).
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Auch wenn man in der Gesamtschau der vorgenannten Erwägungen sowie im Hinblick auf die gesetzgeberische Ausgestaltung der Öffentlichkeitsbeteiligung in § 70a LBO davon ausgehen wollte, dass der Landesgesetzgeber wegen der Schutzbedürftigkeit der Nutzer der Einrichtung und der damit korrespondierenden Einstufung der streitbefangenen Tagesförderstätte als Sonderbau gemäß § 2 Abs. 4 Nr. 12 LBO diese auch als öffentlich genutztes Gebäude und damit als Schutzobjekt im Sinne von Art. 13 Abs. 2 lit. a) RL 2012/18/EU ansehen würde, kann dies bei der Beurteilung der Anwendung der benannten Vorschrift im Rahmen der Prüfung des bauplanungsrechtlichen Rücksichtnahmegebots keine Anwendung finden. Bei der Frage, ob ein angemessener Sicherheitsabstand nach Art. 13 Abs. 2 lit. a) RL 2012/18/EU einzuhalten ist, handelt es sich nach den dargestellten Grundsätzen um eine auf Bundesrecht beruhende materiell-rechtliche Vorgabe für die Zulässigkeit eines Vorhabens. Demzufolge bedürfte es einer bundesrechtlichen Ausformung bzw. Konkretisierung des Begriffs des öffentlich genutzten Gebäudes, um hiervon etwa Vorhaben als erfasst anzusehen, für die der Landesgesetzgeber auch eine Öffentlichkeitsbeteiligung vorgesehen hat. Mangels Gesetzgebungskompetenz kann sich aus den Vorgaben der Landesbauordnung keine Konkretisierung des Begriffs des öffentlich genutzten Gebäudes im Sinne der Seveso-III-Richtlinie ergeben, die bei der Prüfung des planungsrechtlichen Rücksichtnahmegebotes zu beachten wäre. Auch der Landesgesetzgeber selbst betont die sich bereits nach allgemeinen Kriterien der Gesetzesanwendung ergebende Erkenntnis, dass § 70a LBO einen rein verfahrensrechtlichen Charakter aufweist. Die Vorschrift diene insbesondere nicht dem Zweck, die materiell-rechtlichen Maßstäbe für die Zulassung der von ihrem Anwendungsbereich liegenden Anlagen zu verändern. Mit den Regelungen zur Öffentlichkeitsbeteiligung sollen vielmehr die Vorgaben aus Art. 15 der Seveso-III-Richtline – Öffentliche Konsultation und Öffentlichkeitsbeteiligung am Entscheidungsverfahren – umgesetzt werden (LT-Drs. 19/564, S. 25).
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Eine andere Bewertung ergibt sich für die Kammer auch nicht aus der Arbeitshilfe der Fachkommission Städtebau der Bauministerkonferenz zur Berücksichtigung des neuen nationalen Störfallrechts zur Umsetzung des Art. 13 Seveso-III-Richtlinie im baurechtlichen Genehmigungsverfahren in der Umgebung von Störfallbetrieben vom 18. April 2018. Nach der Arbeitshilfe dienen öffentlich genutzte Gebäude dem nicht nur vorübergehenden Aufenthalt eines wechselnden Benutzerkreises, worunter u.a. auch Schulen, Kindergärten und Altenheime fallen sollen (siehe Seite 5). Ob dieser Aufzählung tatsächlich die Wertung zugrunde liegt, dass die individuelle Schutzbedürftigkeit des Personenkreises bei der Einordnung als öffentlich genutzten Gebäudes zu berücksichtigen ist, ergibt sich aus der Arbeitshilfe indes nicht. Ohnehin sind die Vorgaben in der Arbeitshilfe wegen des fehlenden normativen Charakters für das erkennende Gericht nicht verbindlich.
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Die Klägerin kann sich zuletzt auch nicht auf eine etwaige Verletzung der konkreten Vorgaben zur Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 70a LBO berufen. Eine Rechtsverletzung scheidet insofern bereits deshalb aus, weil die Klägerin trotz etwaiger Fehler bei der Angabe der im Rahmen der öffentlichen Bekanntmachung zu beachtenden Fristen während des Widerspruchsverfahrens eine Stellungnahme zu dem angefochtenen Vorhaben abgegeben hat, die von der Beklagten auch berücksichtigt wurde. Zudem handelt es sich bei den Regelungen zur Öffentlichkeitsbeteiligung um verfahrensrechtliche Vorgaben, die ebenso wie die Regelungen zur Nachbarbeteiligung nach § 70 LBO für sich genommen keinen Drittschutz vermitteln. Eine Rechtsverletzung des Dritten bzw. Nachbarn muss sich aus der Baugenehmigung selbst ergeben (vgl. hierzu Kühner/ Kraus, in: Busse/ Kraus, Kommentar zur Bayrischen Bauordnung, 158. EL Mai 2025, Art. 66a Rn. 5a und Dirnberger, in Busse/ Kraus, a.a.O., Art. 66 RN 582 m.w.N.; siehe zum fehlenden Drittschutz der Vorgaben zur Nachbarbeteiligung VG Schleswig, Beschluss vom 26, September 2016 – 8 B 40/16 – juris, Rn. 6 ff. m.w.N.).
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Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind gemäß § 162 Abs. 3 VwGO erstattungsfähig. Die Beigeladene hat einen Sachantrag gestellt und ist damit ein Kostenrisiko nach § 154 Abs. 3 VwGO eingegangen. Es entspricht daher der Billigkeit im Sinne von § 162 Abs. 3 VwGO, dessen außergerichtliche Kosten für erstattungsfähig zu erklären.
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Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.
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Die Voraussetzungen für die Zulassung der Berufung liegen vor. Die Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Rechtsgrundsätzliche Bedeutung hat eine Sache, wenn zu erwarten ist, dass die Entscheidung im Berufungsverfahren dazu führen kann, die Rechtseinheit in ihrem Bestand zu erhalten oder die Weiterbildung des Rechts zu fördern. Die Sache muss eine noch nicht geklärte Frage aufwerfen, deren Klärung im allgemeinen Interesse liegt. Das kann so sein, wenn die Klärung der Zweifelsfrage mit Rücksicht auf die Wiederholung ähnlicher Fälle erwünscht ist. Wenn es sich um einen Musterprozess handelt, ist das ein Indiz für ein Allgemeininteresse. Eine klärungsbedürftige und klärungsfähige rechtliche Frage muss aber trotzdem vorliegen. Das kann weiter der Fall sein, wenn eine nicht unerhebliche Personenzahl von der noch bestehenden Rechtsunsicherheit betroffen ist und auch, wenn tatsächliche, z. B. wirtschaftliche oder soziale Auswirkungen die Interessen der Allgemeinheit berühren (vgl. Rudisile, in: Schoch/ Schneider, 47. EL Februar 2025, VwGO § 124 Rn. 30 m.w.N.). Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Die Frage, ob bei der Auslegung des Begriffs des öffentlich genutzten Gebäudes im Sinne von Art. 13 Abs. 2 lit. a) RL 2012/18/ bei einem feststehenden Nutzerkreis auch Aspekte der (individuellen) Schutzbedürftigkeit der Nutzer des Gebäudes zu berücksichtigen ist – soweit für die Kammer ersichtlich – obergerichtlich noch nicht geklärt. Die Klärung dieser Frage liegt wegen der Auswirkungen auf das baurechtliche Genehmigungsverfahren für entsprechende Nutzungen jedoch im allgemeinen Interesse.
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- BauNVO § 5 Dorfgebiete 2x
- BauNVO § 16 Bestimmung des Maßes der baulichen Nutzung 3x
- § 35 BauGB 7x (nicht zugeordnet)
- § 72a Abs. 2 Nr. 3 LBO 2x (nicht zugeordnet)
- § 31 Abs. 2 BauGB 1x (nicht zugeordnet)
- § 34 BauGB 3x (nicht zugeordnet)
- § 51 Abs. 2 Nr. 11 LBO 1x (nicht zugeordnet)
- BImSchG § 3 Begriffsbestimmungen 8x
- § 72a Abs. 2 LBO 1x (nicht zugeordnet)
- § 35 Abs. 1 Nr. 4 Var. 3 BauGB 1x (nicht zugeordnet)
- § 35 Abs. 3 BauGB 1x (nicht zugeordnet)
- § 35 Abs. 3 Nr. 7 BauGB 1x (nicht zugeordnet)
- BauNVO § 15 Allgemeine Voraussetzungen für die Zulässigkeit baulicher und sonstiger Anlagen 6x
- § 34 Abs. 1 BauGB 5x (nicht zugeordnet)
- § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB 4x (nicht zugeordnet)
- BImSchG § 17 Nachträgliche Anordnungen 2x
- VwGO § 113 1x
- § 34 Abs. 2 BauGB 1x (nicht zugeordnet)
- §§ 2 ff. BauNVO 1x (nicht zugeordnet)
- 4 B 47/95 1x (nicht zugeordnet)
- § 35 Abs. 1 BauGB 1x (nicht zugeordnet)
- 4 B 38.99 1x (nicht zugeordnet)
- 4 B 55.07 1x (nicht zugeordnet)
- 9 CS 16.16 1x (nicht zugeordnet)
- 1 LA 56/11 1x (nicht zugeordnet)
- 7 A 1739/13 1x (nicht zugeordnet)
- § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB 1x (nicht zugeordnet)
- § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB 1x (nicht zugeordnet)
- §§ 30 bis 35 BauGB 6x (nicht zugeordnet)
- 4 C 3.16 1x (nicht zugeordnet)
- 7 B 3.18 1x (nicht zugeordnet)
- Urteil vom Bundesverwaltungsgericht (4. Senat) - 4 C 8/11 1x
- 4 B 544/19 3x (nicht zugeordnet)
- 4 C 11.11 6x (nicht zugeordnet)
- 1 ME 140/20 5x (nicht zugeordnet)
- 7 A 3893/19 2x (nicht zugeordnet)
- 4 C 5.09 1x (nicht zugeordnet)
- § 30 BauGB 1x (nicht zugeordnet)
- BImSchG § 50 Planung 5x
- Urteil vom Bundesverwaltungsgericht (4. Senat) - 4 C 11/11 3x
- § 3 Abs. 1 der 12. BImSchV 1x (nicht zugeordnet)
- § 3 Abs. 3 der 12. BImSchV 1x (nicht zugeordnet)
- Beschluss vom Bundesverwaltungsgericht (4. Senat) - 4 B 15/12 1x
- 4 A 654/13 3x (nicht zugeordnet)
- 3 RL 2012/18 1x (nicht zugeordnet)
- § 2 Nr. 2 12. BImSchV 1x (nicht zugeordnet)
- 7 A 3839/19 1x (nicht zugeordnet)
- 4 C 1566/12 1x (nicht zugeordnet)
- 3 S 2101/14 2x (nicht zugeordnet)
- 4 B 1371/20 1x (nicht zugeordnet)
- 1 RL 2012/18 4x (nicht zugeordnet)
- 14 RL 2012/18 1x (nicht zugeordnet)
- 2 RL 2012/18 1x (nicht zugeordnet)
- 13 K 305.12 1x (nicht zugeordnet)
- Beschluss vom Verwaltungsgericht Hannover (12. Kammer) - 12 B 1932/19 2x
- § 70a Abs. 2 Satz 1 LBO 3x (nicht zugeordnet)
- § 70a Abs. 1 LBO 1x (nicht zugeordnet)
- § 70a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 LBO 1x (nicht zugeordnet)
- § 2 Abs. 4 Nr. 10, 12, 13, 15 oder 16 LBO 1x (nicht zugeordnet)
- § 2 Abs. 4 Nr. 12 LBO 2x (nicht zugeordnet)
- § 2 Abs. 4 Nr. 10 LBO 1x (nicht zugeordnet)
- § 2 Abs. 4 Nr. 15 LBO 1x (nicht zugeordnet)
- § 2 Abs. 4 Nr. 16 LBO 1x (nicht zugeordnet)
- § 70a LBO 3x (nicht zugeordnet)
- § 70 LBO 1x (nicht zugeordnet)
- 8 B 40/16 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 154 2x
- VwGO § 162 2x
- VwGO § 167 1x
- ZPO § 711 Abwendungsbefugnis 1x
- VwGO § 124 1x