Beschluss vom Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht (12. Kammer) - 12 B 63/25
Orientierungssatz
1. Ausnahmsweise kann hinsichtlich Beamtenernennungen aus Gründen des effektiven Rechtsschutzes eine Vorwegnahme der Hauptsache möglich sein, wenn eine Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr rechtzeitig erwirkt werden kann und so ohne die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes der Antragstellerin schwere, unzumutbare und nicht mehr zu beseitigende Nachteile entstehen. (Rn.9)
2. Die Befähigung zu einem Lehramt an Gemeinschaftsschulen wird durch einen lehramtsbezogenen Hochschulabschluss sowie das erfolgreiche Ableisten eines Vorbereitungsdienstes erworben. Wann diese Vorgaben erfüllt sind, bestimmt sich durch das Lehrkräftebildungsgesetz Schleswig-Holstein; in diesem wird geregelt, welche Anforderungen das Hochschulstudium und der Vorbereitungsdienst zu erfüllen haben. (Rn.14)
3. Der Dienstherr kann bei einem besonderen Lehrkräftebedarf oder bei außerhalb des Geltungsbereiches des Grundgesetzes erworbenen Lehramtsqualifikationen Ausnahmen von Art und Anzahl der vorgeschriebenen Fächer und Fachrichtungen zulassen. (Rn.20)
4. Besteht für die Aufnahme in das Beamtenverhältnis ausschließlich eine Ausnahme- und Ermessensvorschrift - hier § 2 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 LVO-Bildung - steht dem Bewerber kein Anspruch auf eine solche Ausnahmeentscheidung, sondern lediglich ein Anspruch auf eine willkür- und missbrauchsfreie Entscheidung zu. Ausgehend hiervon ist es nicht zu beanstanden, dass der Antragsgegner „Ein-Fach-Lehrkräften“ eine unbefristete Beschäftigungsmöglichkeit im schleswig-holsteinischen Schuldienst eröffnen will, aber eine Berufung ins Probebeamtenverhältnis ablehnt. (Rn.21) und (Rn.22)
Tenor
Die Anträge werden abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 73.557,24 € festgesetzt.
Gründe
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Die sinngemäßen Anträge der Antragstellerin,
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1. den Antragsgegner unter Aufhebung des Bescheids vom 18. September 2023 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 13. März 2024 zu verpflichten, sie in das Beamtenverhältnis auf Probe als Lehrkraft in der Laufbahngruppe 2 der LVO-Bildung zu berufen und als Beamtin zu ernennen,
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2. hilfsweise den Antragsgegner bis zur Entscheidung in der Hauptsache vorläufig zu verpflichten, sie in das Beamtenverhältnis auf Probe als Lehrkraft in der Laufbahngruppe 2 der LVO-Bildung zu berufen und als Beamtin zu ernennen,
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3. sie besoldungs-, versorgungs- und auch sonst dienstrechtlich so zustellen, als sei sie am 1. Oktober 2023 in das Beamtenverhältnis auf Probe eingestellt worden,
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4. hilfsweise den Antragsgegner bis zur Entscheidung in der Hauptsache vorläufig zu verpflichten, sie besoldungs-, versorgungs- und auch sonst dienstrechtlich so zu stellen, als sei sie am 1. Oktober 2023 in das Beamtenverhältnis auf Probe eingestellt worden,
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haben keinen Erfolg.
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1. Der zulässige Hauptantrag zu 1. ist unbegründet.
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Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts der Antragstellerin vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Gemäß den § 123 Abs. 3 VwGO, § 920 Abs. 2, § 294 Zivilprozessordnung (ZPO) hat die Antragstellerin sowohl die Eilbedürftigkeit der begehrten gerichtlichen Regelung (Anordnungsgrund) als auch ihre materielle Anspruchsberechtigung (Anordnungsanspruch) glaubhaft zu machen.
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Diese Vorgaben für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nach § 123 Abs. 1 VwGO bedürfen vorliegend jedoch noch der Konkretisierung. Denn mit dem Antrag zu 1. begehrt die Antragstellerin keine vorläufige Maßnahme, sondern eine endgültige Entscheidung als Vorwegnahme der Hauptsache. Sofern das Hauptsacheverfahren ergeben sollte, dass die Antragstellerin keinen Anspruch auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe hat, wäre die aufgrund der einstweiligen Anordnung ausgesprochene Ernennung nicht rückgängig zu machen, da anders als für Beamte auf Widerruf, die gemäß § 23 Abs. 4 Beamtenstatusgesetz (BeamtStG) jederzeit entlassen werden können, in Bezug auf das Probebeamtenverhältnis nach § 23 Abs. 3 BeamtStG eine entsprechende Beendigungsmöglichkeit nicht besteht (vgl. OVG Schleswig, Beschluss vom 10. Januar 2017 - 2 MB 33/16 -, juris Rn. 25). Die Tenorierung einer „nur“ vorläufigen Übernahme ins Probebeamtenverhältnis kommt demgegenüber nicht in Betracht, weil das geltende Rechte eine "vorläufige" Beamtenernennung nicht kennt und die Beamtenernennung aufgrund ihrer rechtsgestaltenden Wirkung zudem bedingungsfeindlich ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. November 2022 - 2 C 4.21 -, juris Rn. 36). Ausnahmsweise kann hinsichtlich Beamtenernennungen aus Gründen des effektiven Rechtsschutzes gemäß Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz (GG) eine Vorwegnahme der Hauptsache möglich sein, wenn eine Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr rechtzeitig erwirkt werden kann und so ohne die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes der Antragstellerin schwere, unzumutbare und nicht mehr zu beseitigende Nachteile entstehen (Anordnungsgrund); überdies müssen auch bei Anlegung eines strengen Prüfungsmaßstabes die Erfolgsaussichten des Begehrens erkennbar (Anordnungsanspruch), mithin muss ein Erfolg in der Hauptsache überwiegend wahrscheinlich sein (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 18. September 2025 - OVG 4 S 30/25 -, juris Rn. 6; OVG Schleswig, Beschluss vom 10. Januar 2017 - 2 MB 33/16 -, juris Rn. 26). Der maßgebliche Zeitpunkt für die Prüfung des Anordnungsanspruches bestimmt sich dabei nach denselben Grundsätzen wie im Hauptsacheverfahren; vorliegend ist dies bei einem Verpflichtungsbegehren in der Hauptsache der Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (vgl. Buchheister, in: Wysk, VwGO, 4. Aufl. 2025, § 123 Rn. 17 m. w. N.). Für die Prüfung, ob ein Anordnungsgrund vorliegt, ist ebenfalls der Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung maßgeblich (vgl. VGH Mannheim, Beschluss vom 20. Januar 2025 - 12 S 1666/24 -, juris Rn. 13; Happ, in: Eyermann, 16. Aufl. 2022, § 123 Rn. 54).
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a) Ausgehend hiervon steht der Antragstellerin für den Antrag zu 1. zwar noch ein Anordnungsgrund zur Seite. Denn die Antragstellerin kann für sich in Anspruch nehmen, dass mit Ablauf des 8. Dezember 2025 ihrer Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe die Einstellungshöchstaltersgrenze (= Vollendung des 50. Lebensjahres) des § 48 Abs. 1 Landeshaushaltsordnung (LHO) entgegenstehen wird (vgl. hierzu: OVG Schleswig, Beschluss vom 30. Dezember 2021 - 2 LA 390/18 -, juris Rn. 6 ff.). Diese Einstellungshöchstaltersgrenze würde einen Einstellungsanspruch, sofern er bestehen sollte, vereiteln (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 18. September 2025 - OVG 4 S 30/25 -, juris Rn. 7 f.). Auf die Ausnahmemöglichkeit des § 48 Abs. 3 LHO kann die Antragstellerin nicht verwiesen werden. Denn die Ausnahmemöglichkeit nach § 48 Abs. 3 LHO vermittelt kein subjektives Recht. Dies hat zur Konsequenz, dass sich ein Einstellungsbewerber auf diese Ausnahmemöglichkeit nicht berufen kann (vgl. OVG Schleswig, Beschluss vom 30. Dezember 2021 - 2 LA 390/18 -, juris Rn. 16).
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b) Es fehlt dann jedoch an einem Anordnungsanspruch. Die Antragstellerin hat nicht glaubhaft gemacht, dass ihr mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ein Anspruch auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe zusteht. Denn die Antragstellerin erfüllt nicht die Einstellungsvorrausetzung des § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BeamtStG. Aufgrund dessen kann es vorliegend dahinstehen, dass einem Einstellungsbewerber grundsätzlich kein Anspruch auf Übernahme in das Beamtenverhältnis zusteht, sondern nur das Recht auf ermessens- und beurteilungsfehlerfreie Entscheidung über seine Bewerbung mit der Konsequenz, dass ein Verpflichtungsbegehren üblicherweise schon deshalb keine Aussicht auf Erfolg hätte (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19. Mai 2017 - OVG 4 L 2.17 -, juris Rn. 3).
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Gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BeamtStG darf in das Beamtenverhältnis nur berufen werden, wer die nach Landesrecht vorgeschriebene Befähigung besitzt. Für eine Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe als Lehrkraft in der Laufbahngruppe 2 in der Fachrichtung Bildung muss der Einstellungsbewerber über eine Lehramtsbefähigung im Sinne des § 2 Abs. 4 Satz 1 der Landesverordnung über die Laufbahn der Laufbahngruppe 2 in der Fachrichtung Bildung (LVO-Bildung) verfügen; hierzu ist erforderlich, dass die Lehramtsbefähigung des Einstellungsbewerbers zwei Fächer umfasst (aa)). Dass die Antragstellerin über eine in Polen erworbene Lehrkräfteberufsqualifikation verfügt, stellt die Anwendbarkeit der LVO-Bildung nicht in Frage (bb)). Ausgehend von einer Anwendbarkeit der LVO-Bildung reicht es nach § 2 Abs. 4 Satz 1 i. V. m. Abs. 2 Nr. 2 LVO-Bildung nicht aus, dass die Antragstellerin eine Lehramtsbefähigung für das Fach „Deutsch“ besitzt, da es an der Lehramtsbefähigung für ein zweites Fach fehlt (cc)). Eine Ausnahme von dieser vorgegebenen Fächeranzahl kann die Antragstellerin nach § 2 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 LVO-Bildung nicht beanspruchen (dd)). Von der Antragstellerin angeführte Gerechtigkeits- und Verhältnismäßigkeitsüberlegungen können schließlich kein anderes Ergebnis rechtfertigen (ee)).
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aa) Die Anforderungen, die für die Annahme einer Befähigung im Sinne des § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BeamtStG vorliegen müssen, sind erfüllt, wenn der Bewerber die jeweilige Laufbahnbefähigung erlangt hat (vgl. Bodanowitz, in: Schnellenbach/Bodanowitz, Beamtenrecht in der Praxis, 11. Aufl. 2024, § 3 Rn. 29). Vorliegend ergeben sich die zu erfüllenden Anforderungen aus der LVO-Bildung (vgl. VG Schleswig, Urteil vom 30. Juli 2019 - 12 A 313/18 -, juris Rn. 49). Denn gemäß § 1 Abs. 1 LVO-Bildung gilt diese für die Beamtinnen und Beamten, deren Tätigkeit die Befähigung für die Laufbahn der Laufbahngruppe 2 in der Fachrichtung Bildung voraussetzt (Satz 1); der Laufbahn gehören die Beamtinnen und Beamten an, die als Lehrkräfte an öffentlichen Schulen tätig sind (Satz 2 Nr. 1). Nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 LVO-Bildung ist innerhalb der Laufbahn der Zugang für das erste Einstiegsamt durch die Lehramtsbefähigung für das Lehramt an Gemeinschaftsschulen eröffnet.
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§ 2 Abs. 4 Satz 1 i. V. m. Abs. 2 Nr. 2 LVO-Bildung wiederum bestimmt, dass die Befähigung zu einem Lehramt an Gemeinschaftsschulen durch einen lehramtsbezogenen Hochschulabschluss sowie das erfolgreiche Ableisten eines Vorbereitungsdienstes erworben wird. Wann diese Vorgaben erfüllt sind, bestimmt sich durch das Lehrkräftebildungsgesetz Schleswig-Holstein (LehrBG); denn in diesem Gesetz wird eingehend geregelt, welche Anforderungen das Hochschulstudium und der Vorbereitungsdienst zu erfüllen haben (vgl. VG Schleswig, Urteil vom 30. Juli 2019 - 12 A 313/18 -, juris Rn. 49 f.). Aus dieser Bezugnahme auf das LehrBG, insbesondere den § 12 Abs. 1 Satz 1 LehrBG, folgt, dass der Einstellungsbewerber über eine Lehramtsbefähigung für zwei Fächer verfügen muss. Denn nach § 12 Abs. 1 Satz 1 LehrBG umfasst das Studium mindestens zwei Fächer einschließlich der dazu gehörenden Fachdidaktiken sowie Bildungswissenschaften.
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bb) Die Anwendbarkeit der LVO-Bildung wird vorliegend auch nicht dadurch in Frage gestellt, dass die Antragstellerin über eine in Polen erworbene Lehrkräfteberufsqualifikation verfügt. Denn nach § 1 Abs. 2 LVO-Bildung finden die Bestimmungen des dritten Teils der Landesverordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten in Schleswig-Holstein (ALVO), die den Erwerb der Laufbahnbefähigung aufgrund von im Ausland erworbenen Berufsqualifikationen regeln, mit Ausnahme der Regelungen zur Verwaltungszusammenarbeit (§ 38a ALVO), Vorwarnmechanismus (§ 38b ALVO) und Durchführung des Informationsaustausches (§ 38c ALVO) keine Anwendung. Die aktuelle Fassung der Landesverordnung zur Gleichstellung von ausländischen Lehrkräfteberufsqualifikationen(AuslandLehrkräfteVO) spielt in diesem Zusammenhang auch keine Rolle. Denn § 1 AuslandLehrkräfteVO bestimmt, dass diese Verordnung für die Gleichstellung einer im Ausland erworbenen Lehrkräfteberufsqualifikation mit einer Lehramtsbefähigung für ein Lehramt des öffentlichen Schulwesens in Schleswig-Holstein gilt und der Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (RL 2005/36/EG) dient. Regelungsgegenstand dieser Verordnung ist demgemäß allein die Frage, wann jemand mit einer im Ausland erworbenen Lehrkräfteberufsqualifikation über eine Lehramtsbefähigung im Sinne des § 34 Schleswig-Holsteinisches Schulgesetz (SchulG) verfügt und als Lehrkraft in Schleswig-Holstein tätig werden kann. Ob damit zugleich eine Lehramtsbefähigung erworben wird, die eine Übernahme ins Beamtenverhältnis auf Probe ermöglicht, ist nicht Gegenstand des Regelungsumfanges der AuslandLehrkräfteVO. Dies hat wiederum zur Konsequenz, dass die in § 2 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 4 AuslandLehrkräfteVO vorgesehene Möglichkeit, als „Ein-Fach-Lehrkraft“ in Schleswig-Holstein tätig zu sein, in Bezug auf die Frage, ob die Einstellungsvoraussetzungen für eine Übernahme ins Beamtenverhältnis erfüllt werden, nicht entscheidungsrelevant sein kann. Auch aus dem hier einschlägigen Unionsrecht, nämlich der RL 2005/36/EG, ergibt sich nichts Abweichendes. Denn nach Art. 4 Abs. 1 der RL 2005/36/EG ermöglicht die Anerkennung der Berufsqualifikationen durch den Aufnahmemitgliedstaat es den begünstigten Personen, in diesem Mitgliedstaat denselben Beruf wie den, für den sie in ihrem Herkunftsmitgliedstaat qualifiziert sind, aufzunehmen und unter denselben Voraussetzungen wie Inländer auszuüben.
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cc) Die Vorgaben des § 2 Abs. 4 Satz 1 i. V. m. Abs. 2 Nr. 2 LVO-Bildung kann die Antragstellerin nicht erfüllen. Zwar gehen die Beteiligten zutreffend davon aus, dass die Antragstellerin über eine Lehramtsbefähigung für das Fach „Deutsch“ im Sinne des § 34 SchulG verfügt. Denn nach dem erfolgreichen Durchlaufen eines Anpassungslehrganges im November 2018 hat sie eine Gleichstellung für ihre in Polen erworbene Lehrkräfteberufsqualifikation erreicht. Entgegen ihres weiteren Vorbringens fehlt es ihr sowohl für „Deutsch als Zweitsprache“ als auch für „Gestalten und Darstellendes Spiel“ an einer Lehramtsbefähigung im Sinne des § 2 Abs. 4 Satz 1 i. V. m. Abs. 2 Nr. 2 LVO-Bildung. Denn für beide der angeführten Fächer fehlt es der Antragstellerin sowohl an einem lehramtsbezogenen Hochschulabschluss als auch einem erfolgreich abgeschlossenen Vorbereitungsdienst.
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Dass in der seit dem 1. Januar 2025 geltenden Fassung des § 12 Abs. 1 Satz 2 LehrBG „Deutsch als Zweitsprache“ nun einem Fach gleichgestellt wird, wenn der Studienumfang dem eines Faches entspricht, entbindet die Antragstellerin nicht von der Notwendigkeit eines Hochschulstudiums und eines erfolgreich abgeschlossenen Vorbereitungsdienstes. Denn durch die Einschränkung, dass eine Gleichstellung nur in Betracht kommt, wenn der Studienumfang dem eines Faches entspricht, zeigt sich schon im Gesetzeswortlaut des § 12 Abs. 1 LehrBG, dass hier gerade nicht auf eine gesetzliche Vorgabe verzichtet werden sollte. Auch kann aus dieser gesetzlichen Regelung nicht geschlossen werden, dass es nun möglich wäre, eine Gleichstellung der im EU-Ausland erworbenen Lehrkräfteberufsqualifikation sowohl für das Fach „Deutsch“ als auch das Fach „Deutsch als Zweitsprache“ zu erreichen. Denn auch nach der Gleichstellung von „Deutsch als Zweitsprache“ mit einem Fach bleibt es bei der in § 12 Abs. 1 LehrBG verankerten Vorgabe, dass das notwendige Hochschulstudium mindestens zwei Fächer umfassen muss. Die geforderten zwei Fächer bildet die in Polen erworbene Lehrkräfteberufsqualifikation der Antragstellerin nicht ab, da diese das Fach „Deutsch“ für den Unterricht als Fremdsprache studiert und nicht auch zum Unterrichten als Muttersprache. Wie der Antragsgegner zutreffend in seiner Gegenerklärung vom 5. Dezember 2025 ausführt, hat die gesetzliche Neuregelung in § 12 Abs. 1 LehrBG zur Konsequenz, dass bei der Frage der Gleichstellung einer ausländischen Lehrkräfteberufsqualifikation nun auch auf das Fach „Deutsch als Zweitsprache“ abgestellt werden könnte und nicht mehr allein auf das Fach „Deutsch“ abzustellen wäre. Da die Gleichstellungsprüfung in Bezug auf die Lehrkräfteberufsqualifikation der Antragstellerin längst abgeschlossen ist, kommt es vorliegend auf diese gesetzliche Neuregelung nicht mehr an; mit anderen Worten: sie ist nicht entscheidungsrelevant. Bestätigt wird dies durch die Gesetzesbegründung. Denn in dieser heißt es, dass durch die Gleichstellung von „Deutsch als Zweitsprache“ mit einem Fach ein Lehramtsstudium, ein Vorbereitungsdienst und eine Lehramtsbefähigung ermöglicht werden (LT-Drucksache 20/2501, S. 18). Demgegenüber verfolgt die gesetzliche Neuregelung nicht den Zweck, dass die Berufsqualifikation, die für das Fach „Deutsch“ entweder zum Unterrichten als Muttersprache oder zum Unterrichten als Fremdsprache erworben wurde, nun doppelt dergestalt genutzt werden könnte, dass ein Studienabschluss nun zwei Fächer, nämlich „Deutsch“ und „Deutsch als Zweitsprache“, abdecken und auf diese Weise die „Zwei-Fächer-Vorgabe“ des § 12 Abs. 1 Satz 1 LehrBG erfüllen könnte.
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In Bezug auf diese Vorgaben des § 2 Abs. 4 Satz 1 i. V. m. Abs. 2 Nr. 2 LVO-Bildung ist es letztlich auch nicht entscheidungsrelevant, dass die Antragstellerin über berufliche Erfahrungen, absolvierte Weiterbildungsmaßnahmen und eine erteilte Unterrichtsgenehmigung verfügt, da diese einen lehramtsbezogenen Hochschulabschluss nebst einem erfolgreich abgeschlossenen Vorbereitungsdienst nicht ersetzen können.
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dd) Eine Ausnahme von dieser Einstellungsvoraussetzung kann die Antragstellerin für sich auch nicht beanspruchen.
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Gemäß § 2 Abs. 5 Satz 1 LVO-Bildung kann der Antragsgegner bei einem besonderen Lehrkräftebedarf (Nr. 1) oder bei außerhalb des Geltungsbereiches des Grundgesetzes erworbenen Lehramtsqualifikationen (Nr. 2) Ausnahmen von Art und Anzahl der vorgeschriebenen Fächer und Fachrichtungen zulassen. Nach § 2 Abs. 5 Satz 2 LVO-Bildung kann er darüber hinaus Fächer oder Fachrichtungen mit anderen Bezeichnungen den in Schleswig-Holstein vorgeschriebenen Fächern und Fachrichtungen zuordnen und die entsprechende Lehramtsbefähigung insbesondere nach § 2 Abs. 4 LVO-Bildung feststellen.
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Ungeachtet der Frage, ob vorliegend der Anwendungsbereich der hier einzig denkbaren Ausnahmevorschrift nach § 2 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 LVO-Bildung eröffnet ist, fehlt es der Antragstellerin offensichtlich an einem Anspruch auf eine solche Ausnahmeentscheidung. Bei § 2 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 LVO-Bildung handelt es sich um eine Ausnahme- und Ermessensvorschrift mit der Konsequenz, dass die Antragstellerin allein beanspruchen kann, dass der Antragsgegner eine willkür- und missbrauchsfreie Entscheidung trifft (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. Juli 2022 - 2 B 14.22 -, juris Rn. 11).
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Ausgehend hiervon ist es nicht zu beanstanden, dass der Antragsgegner „Ein-Fach-Lehrkräften“ eine unbefristete Beschäftigungsmöglichkeit im schleswig-holsteinischen Schuldienst eröffnen will, aber eine Berufung ins Probebeamtenverhältnis ablehnt. Denn nach vorläufiger Auffassung der Kammer trägt der Antragsgegner so den verordnungsrechtlichen Weichenstellungen der AuslandLehrkräfteVO und der LVO-Bildung hinreichend Rechnung. In diesen Weichenstellungen ist bereits angelegt, dass die Tätigkeit als Lehrkraft aufgrund einer im Ausland erworbenen Lehrkräfteberufsqualifikation in Schleswig-Holstein nicht automatisch in der Übernahme in ein Beamtenverhältnis enden muss, sondern einer solchen Übernahme durchaus die landesrechtlichen Einstellungsvoraussetzungen entgegenstehen können. In seinen „FAQs zum Thema Anerkennung internationaler Lehramtsqualifikationen“ führt der Antragsgegner in Übereinstimmung mit dem soeben Gesagten unter Ziffer 5. aus (zuletzt abgerufen am 8. Dezember 2025 unter: https://www.schleswig-holstein.de/DE/landesregierung/themen/bildung-hochschulen/lehrkraeftesh/Bewerbung/_documents/internationaleBewerbungen):
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„Nach § 2 Abs. 4 der Ausland-LehrkräfteVO ist eine Gleichstellung der internationalen Lehramtsqualifikation auch mit nur einem studierten Fach möglich, solange dieses einem Unterrichtsfach an öffentlichen Schulen in Schleswig-Holstein entspricht. Mit einer solchen Gleichstellung ist eine unbefristete Beschäftigung im Schuldienst des Landes Schleswig-Holstein möglich, eine Verbeamtung ist jedoch ausgeschlossen.“
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ee) Dass die Antragstellerin aufgrund des Erreichens der Einstellungshöchstaltersgrenze nach § 48 Abs. 1 LHO nicht ausreichend Zeit gehabt haben könnte, die Vorgaben der LVO-Bildung zu erfüllen, rechtfertigt keine andere Entscheidung. Denn der Landesgesetzgeber hat sich in Schleswig-Holstein dazu entschlossen, Gründen, die im Lebens- und Berufsweg des Einstellungsbewerbers angelegt sind und zu seinen Gunsten eine Ausnahme von der Einstellungshöchstaltersgrenze rechtfertigen könnten, nicht zu berücksichtigen. Diese gesetzgeberische Entscheidung kann die Antragstellerin durch von ihr angeführte Gerechtigkeits- und Verhältnismäßigkeitsüberlegungen weder in Frage stellen noch durch eigene Gestaltungsvorstellungen korrigieren.
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Letztlich können auch die Ausführungen der Antragstellerin zu einer vermeintlichen Ungleichbehandlung ihres Einstellungsbegehren mit den Einstellungsbegehren von Quereinsteigern im Sinne des § 24 Abs. 2 LehrBG und Seiten- bzw. Direkteinsteigern im Sinne des § 8 Abs. 2 LehrBG zu keinem anderen Ergebnis führen. Denn bei diesen Ausführungen berücksichtigt die Antragstellerin die jeweils geltenden und voneinander abweichenden rechtlichen Rahmenbedingungen nicht hinreichend. Insoweit wird in entsprechender Anwendung des § 117 Abs. 5 VwGO (vgl. Kraft, in: Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 117 Rn. 20) auf die zutreffenden Ausführungen des Antragsgegners in der Gegenerklärung vom 5. Dezember 2025 (S. 7 f.) Bezug genommen.
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2. Der Hilfsantrag zu 2. ist bereits unzulässig. Denn das Antragsbegehren ist auf etwas rechtlich Unmögliches gerichtet. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kommt eine „vorläufige“ Berufung in das Beamtenverhältnis nicht Betracht (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. November 2022 - 2 C 4.21 -, juris Rn. 36). Ungeachtet dessen hätte dieser Antrag auch aus den unter Ziffer 1. dieses Beschlusses erörterten Gründen keine Aussicht auf Erfolg.
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3. Da die Antragstellerin schon nicht glaubhaft gemacht hat, dass die Einstellungsvoraussetzung des § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BeamtStG erfüllt ist, scheidet schon deshalb eine Regelungsanordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO dergestalt aus, dass der Antragsgegner verpflichtet werden würde, den Einstellungsantrag der Antragstellerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden (vgl. hierzu: OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 18. September 2025 - OVG 4 S 30/25 -, juris Rn. 9). Aufgrund dessen kann auch dahinstehen, ob ein Anspruch auf Neubescheidung überhaupt Gegenstand einer Regelungsanordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO sein kann, ob der vorläufige Rechtsschutzantrag für eine solche Regelungsanordnung überhaupt noch rechtzeitig gestellt wurde und ob ein solcher Anspruch als „minus“ in dem Antrag zu 1. enthalten sein kann und demgemäß nicht ausdrücklich gestellt sein muss (vgl. hierzu: Buchheister, in: Wysk, VwGO, 4. Aufl. 2025, § 123 Rn. 19 m. w. N. und Rn. 31).
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4. Der Hauptantrag zu 3. und der Hilfsantrag zu 4. haben offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Ihnen fehlt es bereits an einem Anordnungsgrund. Eine Eilbedürftigkeit ist nämlich dann nicht gegeben, wenn die begehrten Leistungen allein in der Vergangenheit liegende Zeiträume und nicht die Gegenwart und Zukunft betreffen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 14. April 2016 - OVG 6 S 6.16 -, juris Rn. 5). Dies gilt insbesondere für Schadensersatzsprüche, da solche Ansprüche in einem Hauptsacheverfahren zu verfolgen sind (vgl. OVG Schleswig, Beschluss vom 4. Juli 2016 - 2 MB 10/16 -, juris Rn. 19). Da eine Ernennung nach § 8 Abs. 4 BeamtStG auf einen zurückliegenden Zeitpunkt nicht in Betracht kommt, kann die Antragstellerin den Hauptantrag zu 3. und den Hilfsantrag zu 4. auf keinen Primäranspruch stützen, sondern allein auf den beamtenrechtlichen Schadensersatzanspruch, der auch einem Einstellungsbewerber zusteht (BVerwG, Urteil vom 25. Februar 2010 - 2 C 22.09 -, juris Rn. 13 ff.). Weshalb dieser Schadenersatzanspruch abweichend von dem soeben Gesagten ausnahmsweise nicht in einem Hauptsacheverfahren, sondern schon in einem Eilverfahren geltend zu machen wäre, ist weder von der Antragstellerin vorgetragen noch sonst ersichtlich. Ungeachtet dessen hätten diese Anträge auch aus den unter Ziffer 1. dieses Beschlusses erörterten Gründen keine Aussicht auf Erfolg.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
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Der Wert des Streitgegenstandes ist gemäß § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2, § 45 Abs. 1 Satz 3, § 40, § 39 Abs. 1 Gerichtskostengesetz (GKG) festgesetzt worden. In Bezug auf den Hauptantrag zu 1. ergibt sich der Streitwert nach § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 GKG aus dem sechsfachen Betrag der Bezüge des begehrten Amtes (Lehrkraft mit der Besoldungsgruppe A 13, Erfahrungsstufe 12); bezogen auf den Zeitpunkt der Antragstellung (§ 40 GKG) sind dies 36.778,62 €. Hinsichtlich des Hauptantrages zu 3. ist der gleiche Wert in entsprechender Anwendung des § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 GKG festzusetzen (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 30. September 2020 - 1 E 727/20 -, juris Rn. 3 ff.). In Bezug beide Anträge wird eine (endgültige) Vorwegnahme der Hauptsache begehrt, sodass eine Halbierung der Streitwerte ausscheiden muss (vgl. Ziffer 1.5 des Streitwertkatalogs 2025). Die Streitwerte sind miteinander nach § 39 Abs. 1 GKG zu addieren, da es sich bei einem geltend gemachten Anspruch auf Beamtenernennung und einem für die Vergangenheit geltend gemachten Schadensersatzanspruch um kostenrechtlich verschiedene Streitgegenstände handelt (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 14. April 2025 - 6 A 1009/21-, juris Rn. 19). Die beiden Hilfsanträge hat die Kammer demgegenüber bei der Streitwertfestsetzung nicht mehr berücksichtigt (vgl. § 45 Abs. 1 Satz 3 GKG).
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- VwGO § 123 6x
- ZPO § 294 Glaubhaftmachung 1x
- BeamtStG § 23 Entlassung durch Verwaltungsakt 1x
- 2 C 4.21 2x (nicht zugeordnet)
- Grundgesetz Artikel 19 1x
- 4 S 30/25 3x (nicht zugeordnet)
- 12 S 1666/24 1x (nicht zugeordnet)
- 2 LA 390/18 2x (nicht zugeordnet)
- § 48 Abs. 3 LHO 2x (nicht zugeordnet)
- BeamtStG § 7 Voraussetzungen des Beamtenverhältnisses 4x
- 4 L 2.17 1x (nicht zugeordnet)
- § 2 Abs. 4 Satz 1 der Landesverordnung 1x (nicht zugeordnet)
- 12 A 313/18 2x (nicht zugeordnet)
- § 12 Abs. 1 Satz 1 LehrBG 3x (nicht zugeordnet)
- § 1 Abs. 2 LVO-Bildung finden die Bestimmungen des dritten Teils der Landesverordnung 1x (nicht zugeordnet)
- § 38a ALVO 1x (nicht zugeordnet)
- § 38b ALVO 1x (nicht zugeordnet)
- § 38c ALVO 1x (nicht zugeordnet)
- § 1 AuslandLehrkräfteVO 1x (nicht zugeordnet)
- § 2 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 4 AuslandLehrkräfteVO 1x (nicht zugeordnet)
- § 34 SchulG 1x (nicht zugeordnet)
- § 12 Abs. 1 Satz 2 LehrBG 1x (nicht zugeordnet)
- § 12 Abs. 1 LehrBG 3x (nicht zugeordnet)
- 2 B 14.22 1x (nicht zugeordnet)
- § 2 Abs. 4 der Ausland-LehrkräfteVO 1x (nicht zugeordnet)
- § 48 Abs. 1 LHO 1x (nicht zugeordnet)
- § 24 Abs. 2 LehrBG 1x (nicht zugeordnet)
- § 8 Abs. 2 LehrBG 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 117 1x
- 6 S 6.16 1x (nicht zugeordnet)
- BeamtStG § 8 Ernennung 1x
- 2 C 22.09 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 154 1x
- GKG 2004 § 39 Grundsatz 1x
- § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 GKG 2x (nicht zugeordnet)
- § 40 GKG 1x (nicht zugeordnet)
- 1 E 727/20 1x (nicht zugeordnet)
- § 39 Abs. 1 GKG 1x (nicht zugeordnet)
- 6 A 1009/21 1x (nicht zugeordnet)
- § 45 Abs. 1 Satz 3 GKG 1x (nicht zugeordnet)