Beschluss vom Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht (11. Kammer) - 11 B 202/25
Tenor
Der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 10.000,00 € festgesetzt.
Gründe
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Die am 11. November 2025 gestellten Anträge,
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1. der Antragsgegnerin im Wege einer einstweiligen Anordnung aufenthaltsbeendende Maßnahmen gegen die Antragstellerin zu untersagen,
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2. die Antragsgegnerin im Wege einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die Abschiebungsandrohung der Antragstellerin aufzuheben,
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3. die Antragsgegnerin im Wege einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, der Antragstellerin eine Duldung gem. § 60a Abs. 4, § 78a Abs. 5 AufenthG zu erteilen,
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haben keinen Erfolg.
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Der Antrag zu 1. ist als Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist nach § 123 Abs. 1 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Insbesondere steht einem solchen Antrag nicht die Rechtskraft des Beschlusses der Kammer vom 19. November 2024 (Az.: 11 B 129/24) entgegen. Zwar hat das Gericht bereits in dem vorgenannten Beschluss über einen Duldungsanspruch nach § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG entschieden. Eine im Rechtsschutzverfahren nach § 123 VwGO ergangene Entscheidung erwächst ebenso wie die im Hauptsacheverfahren zu treffende endgültige Entscheidung in analoger Anwendung von § 121 VwGO in (eingeschränkter) materieller Rechtskraft (vgl. Schoch, in: Schneider/Schoch, 46. EL August 2024, VwGO § 123 Rn. 168 m.w.N.). Das schließt jedoch einen neuen Antrag zum gleichen Gegenstand nicht aus, sofern der Antrag auf neue Tatsachen oder neue Mittel der Glaubhaftmachung gestützt wird. Ein Anordnungsantrag kann zulässig dann erneut gestellt werden, wenn sich die Sach- oder Rechtslage so verändert hat, dass eine neue Beurteilungsgrundlage geschaffen wurde und damit über einen neuen Streitgegenstand zu entscheiden ist (Kuhla, in: BeckOK VwGO, Posser/Wolff/Decker, 74. Edition, Stand: 01.07.2025, § 123 Rn. 52). Entsprechendes ist vorliegend der Fall, da die Antragstellerin sich hinsichtlich eines Abschiebungshindernisses nunmehr zuvörderst auf eine zwischenzeitlich diagnostizierte Erkrankung, ein diesbezügliches ärztliches Schreiben vom 26. Juni 2025 sowie eine fehlende Reisefähigkeit beruft.
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Der Antrag zu 1. ist gleichwohl unbegründet. Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung notwendig erscheint, um insbesondere wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern. § 123 Abs. 1 VwGO setzt daher sowohl ein Bedürfnis für die Inanspruchnahme vorläufigen Rechtsschutzes (Anordnungsgrund) als auch einen sicherungsfähigen Anspruch (Anordnungsanspruch) voraus. Die tatsächlichen Voraussetzungen für die besondere Eilbedürftigkeit (Anordnungsgrund) und das Bestehen eines zu sichernden Rechts (Anordnungsanspruch) sind glaubhaft zu machen, § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2 ZPO. Maßgeblich sind dabei die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung.
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Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Die Antragstellerin hat das Bestehen eines Anordnungsanspruchs nicht glaubhaft gemacht. Ein solcher ergibt sich insbesondere nicht aus § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG. Hiernach ist die Abschiebung eines Ausländers auszusetzen, solange die Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist und keine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird. Rechtlich unmöglich ist eine Abschiebung, wenn sich aus nationalen Gesetzen, einschließlich Verfassungsrecht, Unionsrecht oder Völkergewohnheitsrecht ein zwingendes Abschiebungsverbot ergibt (Haedicke in: HTK-AuslR / § 60a AufenthG / zu Abs. 2 Satz 1 ⎯ rechtl. Unmöglichkeit, Stand: 21.08.2023, Rn. 1). Derartiges ist vorliegend nicht ersichtlich. Insbesondere ist weder hinreichend dargelegt noch glaubhaft gemacht, dass der Abschiebung der Antragstellerin ihr Gesundheitszustand entgegenstünde.
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Ein rechtliches Abschiebungshindernis im Sinne des § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG ist unter anderem dann gegeben, wenn durch die Beendigung des Aufenthalts eine konkrete Gefahr für Leib oder Leben und damit für die in Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG verbürgten Grundrechte zu befürchten ist. Hinsichtlich der sogenannten inlandsbezogenen Vollstreckungshindernissen wegen Reiseunfähigkeit, die von den zielstaatsbezogenen Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG abzugrenzen sind, ist zwischen zwei Fällen zu differenzieren. Eine Reiseunfähigkeit im engeren Sinne liegt dann vor, wenn der Ausländer aus gesundheitlichen Gründen transportunfähig ist, wenn sich also sein Gesundheitszustand durch und während des eigentlichen Vorgangs des Reisens wesentlich verschlechtert oder eine Lebens- oder Gesundheitsgefahr transportbedingt erstmals entsteht. Darüber hinaus kann sich außerhalb des eigentlichen Transportvorgangs eine konkrete Gesundheitsgefahr gerade durch die Abschiebung als solche ergeben, wenn sich dadurch der Gesundheitszustand wesentlich – d. h. nicht nur geringfügig – oder gar lebensbedrohlich verschlechtert (sogenannte Reiseunfähigkeit im weiteren Sinne). Zur Abgrenzung von zielstaatsbezogenen Abschiebungsverboten ist ein unmittelbarer Zusammenhang mit dem Abschiebungsvorgang erforderlich (OVG Schleswig, Beschl. v. 26.03.2018 – 4 MB 24/18 –, juris Rn. 3).
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Bei der Frage, ob ein rechtliches Abschiebungshindernis in diesem Sinne vorliegt, ist zu beachten, dass gemäß § 60a Abs. 2c Satz 1 AufenthG vermutet wird, dass der Abschiebung gesundheitliche Gründe nicht entgegenstehen. Eine Erkrankung, die die Abschiebung beeinträchtigen kann, ist durch eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung glaubhaft zu machen, § 60a Abs. 2c Satz 2 AufenthG. Diese ärztliche Bescheinigung soll insbesondere die tatsächlichen Umstände, auf deren Grundlage eine fachliche Beurteilung erfolgt ist, die Methode der Tatsachenerhebung, die fachlich-medizinische Beurteilung des Krankheitsbildes (Diagnose), den Schweregrad der Erkrankung sowie die Folgen enthalten, die sich nach ärztlicher Beurteilung aus der krankheitsbedingten Situation voraussichtlich ergeben. Legt der Ausländer fachärztliche Berichte vor, sind diese zum Beweis für eine Reiseunfähigkeit nur geeignet, wenn sie nachvollziehbar die Befundtatsachen angeben, gegebenenfalls die Methode der Tatsachenerhebung benennen und nachvollziehbar die fachlich-medizinische Beurteilung des Krankheitsbildes sowie die Folgen darlegen, die sich nach ärztlicher Beurteilung aus der krankheitsbedingten Situation voraussichtlich in Zukunft ergeben (prognostische Diagnose), wobei sich Umfang und Genauigkeit der erforderlichen Darlegung jeweils nach den Umständen des Einzelfalls richten (VGH München, Beschl. v. 05.07.2017 – 19 CE 17.657 –, juris Rn. 22). Die oben beschriebenen Gefahren können sich auch aus einer festgestellten psychischen Erkrankung ergeben (OVG Schleswig, Beschl. v. 26.03.2018 – 4 MB 24/18 –, juris Rn. 3 und Beschl. v. 09.12.2011 – 4 MB 63/11 –, juris Rn. 6 f.; VGH München, Beschl. v. 05.07.2017 – 19 CE 17.657 –, juris Rn. 20; Beschl. der Kammer v. 26.10.2023 – 11 B 120/23 –, juris Rn. 7; jeweils m.w.N.).
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Im Hinblick auf die Beachtung der in Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG geschützten Rechtsgüter ist es darüber hinaus nicht zu beanstanden, kumulativ zum Vorliegen einer konkreten Gefahr der wesentlichen oder gar lebensbedrohlichen Verschlechterung des Gesundheitszustands zu verlangen, dass diese Gefahr nicht durch bestimmte Vorkehrungen ausgeschlossen oder effektiv gemindert werden kann (BVerfG, Nichtannahmebeschl. v. 17.09.2014 – 2 BvR 1795/14 –, juris Rn. 11). Sofern im konkreten Einzelfall eine entsprechende tatsächliche Gestaltung der Abschiebung möglich ist, sind die notwendigen Vorkehrungen zu treffen (BVerfG, Kammerbeschl. v. 26.02.1998 – 2 BvR 185/98 –, juris Rn. 4). Gerade weil es sich bei psychischen Erkrankungen, in deren Zusammenhang eine Suizidgefahr nicht auszuschließen ist, regelmäßig um nur vorübergehend hindernde Umstände handelt (OVG Schleswig, Beschl. v. 26.03.2018 – 4 MB 24/18 –, juris Rn. 5; Beschl. v. 27.04.2018 – 4 MB 41/18 –, n.v.), liegt nicht zwangsläufig ein krankheitsbedingtes Abschiebungshindernis vor, wenn die Abschiebung – also der gesamte Abschiebungsvorgang, einschließlich der Ankunft im Zielstaat und einer etwaigen Empfangnahme – von der Ausländerbehörde so gestaltet werden kann, dass der Suizidgefahr wirksam begegnet werden kann (VGH München, Beschl. v. 05.07.2017 – 19 CE 17.657 –, juris Rn. 29; OVG Saarlouis, Beschl. v. 14.02.2018 – 2 B 21/18 –, juris Rn. 14).
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Bei Zugrundelegung dieser Maßgaben hat die Antragstellerin nicht glaubhaft gemacht, dass sie im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung entgegen der gesetzlichen Vermutung reiseunfähig wäre. Sie hat zwar ein Schreiben des Zentrums für Integrative Psychiatrie (ZIP), Campus A-Stadt, vom 26. Juni 2025 vorgelegt, wonach sie unter einer Posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS; F43.1) sowie einer schweren depressiven Episode (F32.2) leide. Dieses Schriftstück ist im entscheidungserheblichen Zeitpunkt jedoch bereits aufgrund seines Alters von nahezu einem halben Jahr nicht geeignet, eine gegenwärtige Reiseunfähigkeit zu begründen. Es ist völlig unklar, wie sich der Gesundheitszustand der Antragstellerin im Rahmen der regelmäßigen 14-tägigen Behandlung im ZIP weiterentwickelt hat.
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Im Übrigen behauptet das ärztliche Schreiben vom 26. Juni 2025 auch nicht ausdrücklich, dass die Antragstellerin reiseunfähig wäre. Soweit hierin dargelegt wird, dass eine zwangsweise Abschiebung zu einer Retraumatisierung und somit deutlichen Verschlechterung der Symptomatik führe, wird dies nicht näher begründet und ist damit für das Gericht nicht hinreichend nachvollziehbar. Der ärztlichen Stellungnahme ist auch nicht eindeutig zu entnehmen, in welchem zeitlichen Rahmen mit einer etwaigen Verschlechterung des Gesundheitszustandes zu rechnen ist. Auch sofern in dem ärztlichen Schreiben unmittelbar nachfolgend darauf abgestellt wird, dass die Antragstellerin im Falle der Begegnung mit dem „Täter“ suizidal voraussichtlich dekompensieren werde, ist jedenfalls der erforderliche zeitliche Zusammenhang mit dem Abschiebevorgang nicht erkennbar. Dies bereits deswegen nicht, da – unabhängig von der Glaubhaftigkeit des diesbezüglichen Vortrages – nicht dargelegt worden ist, um wen es sich bei dem „Täter“ handeln soll. Im Übrigen ergibt sich aus den vorgelegten medizinischen Behandlungsunterlagen und Stellungnahmen auch nicht, dass der Abschiebevorgang einschließlich einer etwaigen Inempfangnahme im Herkunftsland nicht – insbesondere durch eine in vergleichbaren Fällen übliche Begleitung durch einen Arzt oder eine Ärztin – von der Antragsgegnerin so gestaltet werden könnte, dass einer etwaig drohenden Verschlechterung des Gesundheitszustandes nicht wirksam begegnet werden könnte. Es ist davon auszugehen, dass die Antragsgegnerin, sollte die Erkrankung der Antragstellerin im Zeitpunkt einer etwaigen Abschiebung fortbestehen, entsprechende Maßnahmen ergreifen wird. Dem ärztlichen Schreiben vom 26. Juni 2025 ist nicht zu entnehmen, dass selbst eine arztbegleitete Maßnahme einer etwaigen Rückführungsmaßnahme prognostisch mit einer akuten Gesundheitsverschlechterung einhergehen wird.
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Im Übrigen führt die Vorlage der ärztlichen Stellungnahme vom 26. Juni 2025 auch deswegen nicht zu einer berücksichtigungsfähigen Reiseunfähigkeit, weil die der Diagnosestellung zugrundeliegenden Schilderungen der Antragstellerin nicht hinreichend glaubhaft sind. Die Feststellung der Glaubhaftigkeit einzelner Tatsachenbehauptungen ist ausschließlich Sache des Tatrichters. Dieser muss sich selbst die nach § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO notwendige Überzeugungsgewissheit von der Wahrheit des Parteivortrags hinsichtlich der einer posttraumatischen Belastungsstörung zugrundeliegenden Ereignisse verschaffen (vgl. VG B-Stadt, Beschl. v. 17.11.2020 – 4 V 1652/20 –, juris Rn. 20 m.V.a. BVerwG, Beschl. v. 22.02.2005 – 1 B 10.05 –, juris Rn. 2; vgl. auch VGH München, Beschl. v. 13.12.2018 – 13a ZB 18.33056 –, juris Rn. 9). Wird das Vorliegen einer posttraumatischen Belastungsstörung auf traumatisierende Erlebnisse im Herkunftsland gestützt und werden die Symptome erst längere Zeit nach der Ausreise aus dem Heimatland vorgetragen, so ist in der Regel auch eine Begründung dafür erforderlich, warum die Erkrankung nicht früher geltend gemacht worden ist (vgl. VGH München, Beschl. v. 13.12.2018, – 13a ZB 18.33056 –, juris Rn. 8). Soweit die Antragstellerin gegenüber den behandelnden Ärzten und Therapeuten des ZIP angegeben hat, dass sie bzw. ihre Familie in der Türkei einer wiederholten Schikane durch die türkische Polizei ausgesetzt gewesen sei, ist bereits in dem im Asylverfahren ergangenen rechtskräftigen Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts (Az. 10 A 239/23; S. 7 ff. des Urteilsabdrucks) hinlänglich ausgeführt worden, dass der diesbezügliche Verfolgungsvortrag nicht hinreichend glaubhaft gemacht worden ist. Die Kammer schließt sich den zutreffenden Ausführungen in dem Urteil vom 13. März 2024 ausdrücklich an. Für eine abweichende Beurteilung bietet der Vortrag der Antragstellerin in dem hiesigen Verfahren keinerlei Grundlage.
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Soweit die Antragstellerin überdies gegenüber dem Personal des ZIP darauf verwiesen hat, dass sie in der Türkei unter Vernachlässigung, Armut, Hunger sowie sexuellen Übergriffen gelitten habe, ist auch dies nicht hinreichend überzeugend. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge hat in dem bestandskräftigen Bescheid vom 18. Juli 2025 (Gesch.-Z.: 10865852-163) diesbezüglich bereits plausibel ausgeführt, dass im Asylverfahren zuvor kein Familienmitglied von Vernachlässigung, Armut, Hungerleiden oder sexueller Gewalt berichtet habe. Im Übrigen habe der Vater der Antragstellerin im Rahmen seiner Anhörung berichtet, dass auch die Söhne Baumwolle gepflückt hätten. Die im Jahr 2002 geborene Schwester habe zudem von einer eigenen Erwerbstätigkeit als Kassiererin berichtet, um vor dem Studium Geld zu verdienen. Nach den Angaben der Mutter der Antragstellerin habe auch der erst im Jahr 2018 in die Bundesrepublik eingereiste Vater auf dem Feld gearbeitet. Insoweit sind die Angaben der Antragstellerin im ZIP, wonach sie die Arbeit auf dem Acker nicht hätten fortsetzen können, da sie dort ausschließlich Frauen gewesen und immer wieder bedroht und belästigt worden seien, nicht plausibel. Hiervon hat auch nach den Feststellungen des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge im Asylverfahren kein Familienangehöriger berichtet. Es ist weder hinreichend dargelegt noch sonst ersichtlich, dass die Ausführungen des Bundeamtes für Migration und Flüchtlinge in der Sache unzutreffend wären. Die Antragstellerin hat in dem vorliegenden einstweiligen Rechtsschutzverfahren nichts vorgetragen, das die vorgenannten Widersprüche plausibel erklären würde. Auch vor diesem Hintergrund erscheint der Vortrag der Antragstellerin, sie sei im familiären Kontext sexuellen Übergriffen ausgesetzt gewesen, nicht hinreichend überzeugend. Der Vortrag bleibt diesbezüglich vage, da der vermeintliche Täter nicht benannt wird. Jedenfalls wäre im Sinne der vorstehenden Maßgaben eine substantiierte Darlegung erforderlich gewesen, weswegen erst Jahre nach der Ausreise entsprechende Krankheitssymptome vorgetragen werden, die – nach dem Vorbringen der Antragstellerin – auf den vorgenannten Ereignissen beruhen sollen. Hieran fehlt es jedoch.
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Ergänzend ist schließlich auszuführen, dass bei der Beurteilung der rechtlichen Unmöglichkeit der Abschiebung in dem vorliegenden Verfahren zielstaatsbezogene Abschiebungsverbote im Sinne von § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG außer Acht zu lassen sind. Denn es steht aufgrund der bestandskräftigen Entscheidung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 20. September 2022 (Gesch.-Z.: 9235056-163) fest, dass die vorbezeichneten Abschiebungsverbote im Falle der Antragstellerin nicht vorliegen. Der Antragsgegner ist an diese Entscheidung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge gemäß § 42 Satz 1 AsylG gebunden, solange diese Bestand hat (vgl. OVG Schleswig, Beschl. v. 22.03.2024 ⎯ 6 MB 8/24 ⎯, juris Rn. 26 m. w. N.; vgl. auch BVerwG, Urt. v. 27.06.2006 ⎯ 1 C 14.05 ⎯, juris Rn. 12). Gleiches gilt in der Folge in dem vorliegenden Verfahren für das beschließende Gericht (vgl. VG Aachen, Urt. v. 28.03.2024 – 8 K 2512/22 –, juris Rn. 77; Beschl. der Kammer v. 10.10.2024 – 11 B 88/24 –, juris Rn. 21 - 22). Im Übrigen lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zuletzt im Rahmen eines von der Antragstellerin betriebenen Wiederaufgreifenverfahrens mit Bescheid vom 18. Juli 2025 (Gesch.-Z.: 10865852-163) eine Abänderung der Entscheidung zu § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG (bestandskräftig) ab. Jedenfalls angesichts dessen ergibt sich insoweit auch vor dem Hintergrund der jüngeren Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH, Urt. v. 17.10.2024 – Ararat, C-156/23 –, juris) zur Einhaltung des Grundsatzes der Nichtzurückweisung für die Kammer in dem vorliegenden Verfahren kein Erfordernis einer umfänglicheren Prüfung.
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Anderweitige Gründe, aufgrund derer die Abschiebung der Antragstellerin gegenwärtig rechtlich oder tatsächlich unmöglich wäre, sind weder substantiiert vorgetragen noch sonst ersichtlich. Insbesondere beruft sich die Antragstellerin in dem hiesigen Verfahren nicht explizit darauf, dass Entsprechendes aus dem Gesundheitszustand ihrer Mutter folgt. Die Kammer nimmt insoweit gleichwohl auf ihre umfänglichen Ausführungen in dem Beschluss vom 19. November 2024 (Az. 11 B 129/24) sowie auf diejenigen des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts in dem Beschluss vom 31. Januar 2025 (Az. 6 MB 36/24) Bezug, an denen sie auch unter Berücksichtigung des weiteren Zeitablaufs und der ärztlichen Stellungnahme der die Mutter behandelnden Ärzte des ZIP vom 15. Oktober 2025 festhält. Letztere enthält keine wesentlich neuen Darlegungen, die eine abweichende Beurteilung im Ergebnis rechtfertigen könnten.
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Dass ein minderjähriges Geschwisterkind der Antragstellerin eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Abs. 1 AufenthG erhalten hat (vgl. Bl. 37 d. Gerichtsakte), führt – im Sinne der in dem vorangegangenen Beschluss dargestellten Maßgaben – auch unter Berücksichtigung von Art. 6 Abs. 1 GG bzw. Art. 8 Abs. 1 EMRK zu keinem anderen Ergebnis. Ein rechtliches Abschiebungshindernis vermag dies in Bezug auf die volljährige Antragstellerin nicht zu begründen.
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Ein Anordnungsanspruch folgt auch nicht aus dem Umstand, dass die Antragstellerin bei der Antragsgegnerin mit Schreiben vom 7. Juli 2025 die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen gestellt hat. Insbesondere liegen die Voraussetzungen eines im Verfahren nach § 123 Abs. 1 VwGO grundsätzlich sicherungsfähigen Anspruchs nach § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG (vgl. zur Sicherungsfähigkeit etwa Beschl. der Kammer v. 30.01.2023 – 11 B 8/23 –, juris Rn. 33) mangels rechtlicher oder tatsächlicher Unmöglichkeit der Ausreise nicht vor. Diesbezüglich nimmt die Kammer auf die vorstehenden Ausführungen Bezug, die insoweit entsprechend gelten. Auch aus § 104c Abs. 1 AufenthG bzw. § 25a Abs. 1 Satz 1 AufenthG oder § 25b Abs. 1 Satz 1 AufenthG folgt mangels gegenwärtiger Aussetzung der Abschiebung oder eines dahingehenden Rechtsanspruchs kein sicherungsfähiger Anordnungsanspruch.
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In der Folge bedarf die Frage, ob es überdies an einem Anordnungsgrund fehlt, weil sich die Antragstellerin – nach dem Vorbringen der Antragsgegnerin – aktuell der ausländerbehördlichen Kontrolle entzieht (vgl. zur Thematik OVG Münster, Beschl. v. 17.01.2005 – 18 B 2527/04 –, juris Rn. 9), keiner weiteren Erörterung.
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Der Antrag zu 2., die Antragsgegnerin im Wege einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die Abschiebungsandrohung der Antragstellerin aufzuheben, hat gleichermaßen keinen Erfolg.
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Die Antragstellerin begehrt insoweit eine unzulässige Vorwegnahme der Hauptsache. Dem Wesen und Zweck der einstweiligen Anordnung entsprechend kann das Gericht grundsätzlich nur vorläufige Regelungen treffen und dem Antragsteller nicht schon in vollem Umfange das gewähren, was er nur in einem Hauptsacheverfahren erreichen könnte. Grundsätzlich ausgeschlossen – da mit dem Wesen einer einstweiligen Anordnung nicht vereinbar – ist es, eine Regelung zu treffen, die rechtlich oder zumindest faktisch auf eine (teilweise) Vorwegnahme der Hauptsache hinausläuft. Im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 GG wäre eine Ausnahme vom grundsätzlichen Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache nur dann gerechtfertigt, wenn die ohne die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zu erwartenden Nachteile für den Antragsteller unzumutbar und im Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen – also irreparabel – wären und ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg auch im Hauptsacheverfahren spräche (vgl. VG München, Beschl. v. 09.05.2019 – M 10 E 19.1429 –, juris Rn. 34 ff.; vgl. auch OVG Schleswig, Beschl. v. 31.01.2022 – 3 MB 1/22 –, juris Rn. 10 m.w.N.; VGH München, Beschl. v. 10.03.2006 – 24 CE 05.2685 –, juris Rn. 19). Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Zum einen fehlt es an der erforderlichen hohen Erfolgswahrscheinlichkeit. Insbesondere stehen der Abschiebungsandrohung weiterhin keine Abschiebungsverbote oder die in § 59 Abs. 1 Satz 1 AufenthG bezeichneten Belange entgegen. Diesbezüglich wird auf die vorstehenden Ausführungen Bezug genommen, die insoweit entsprechend gelten. Darüber hinaus ist weder dargelegt und glaubhaft gemacht noch sonst ersichtlich, dass ohne die begehrte einstweilige Anordnung unwiederbringliche Rechtsnachteile zu Lasten der Antragstellerin drohten. Zur Sicherung des Antrages auf Wiederaufgreifen des Verfahrens hinsichtlich der Abschiebungsandrohung genügt es vielmehr, wenn die Antragstellerin die Verpflichtung der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung begehrt, ihr gegenüber vorläufig bis zu einer Entscheidung über ihren Antrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens bzw. Aufhebung der Abschiebungsandrohung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen abzusehen. Eine dahingehende Auslegung des von der rechtsanwaltlich vertretenen Antragstellerin mit dem Antrag zu 2. verfolgten Begehrens (vgl. § 122 Abs. 1, § 88 VwGO) kommt angesichts des dieses Ziel bereits verfolgenden Antrages zu 1. nicht in Betracht.
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Soweit die Antragstellerin schließlich mit dem Antrag zu 3. beantragt, die Antragsgegnerin im Wege einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihr eine Duldungsbescheinigung nach § 60a Abs. 4 AufenthG auszustellen, bleibt der Antrag ebenfalls ohne Erfolg. Zwar ist der Antrag auch insoweit nach § 123 Abs. 1 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Es fehlt gleichwohl an der Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs. Nach § 60a Abs. 4 AufenthG ist dem Ausländer über die Aussetzung der Abschiebung eine Bescheinigung auszustellen. Eine derartige Aussetzung liegt im Falle der Antragstellerin unstreitig nicht vor. Die Antragstellerin hat auch keinen Anspruch darauf, dass sie nach § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG geduldet wird. Diesbezüglich nimmt die Kammer ebenfalls auf die vorstehenden Ausführungen Bezug.
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Nach alledem war der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen.
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Die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe liegen nicht vor. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet aus den vorstehenden Gründen, auf welche die Kammer Bezug nimmt, nicht die erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
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Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 39 Abs. 1, § 52 Abs. 2, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 63 Abs. 2 GKG. Dabei berücksichtigt die Kammer, dass über zwei verschiedene Streitgegenstände (Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zum Zwecke der Verhinderung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Verpflichtung zur Ausstellung einer Duldungsbescheinigung einerseits und Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Aufhebung der Abschiebungsandrohung aus dem Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge andererseits) zu entscheiden war. Anlass für eine Halbierung des Auffangwertes des § 52 Abs. 2 GKG im Rahmen eines Verfahrens auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes besteht nach ständiger Rechtsprechung der Kammer sowie des für das Ausländerrecht zuständigen Senats des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts nicht. Dem Charakter einer Entscheidung des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens trägt bereits das Gebührenrecht mit seinen im Verhältnis zum Hauptsacheverfahren geringeren Ansätzen Rechnung (vgl. entsprechend etwa Beschl. der Kammer v. 04.06.2025 – 11 B 88/25 –, juris Rn. 12 sowie v. 07.08.2024 – 11 B 110/23 –, juris Rn. 74; OVG Schleswig, Beschl. v. 09.05.2025 – 6 O 6/25 –, juris Rn. 6; OVG Schleswig, Beschl. v. 01.10.2021 – 4 MB 42/21 –, juris Rn. 44 sowie v. 24.08.2021 – 4 O 17/21 –, juris Rn. 6).
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Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- AufenthG 2004 § 78a Vordrucke für Aufenthaltstitel in Ausnahmefällen, Ausweisersatz und Bescheinigungen 1x
- VwGO § 123 8x
- 11 B 129/24 2x (nicht zugeordnet)
- AufenthG 2004 § 60a Vorübergehende Aussetzung der Abschiebung (Duldung) 9x
- VwGO § 121 1x
- ZPO § 920 Arrestgesuch 1x
- Grundgesetz Artikel 2 2x
- AufenthG 2004 § 60 Verbot der Abschiebung 3x
- 19 CE 17.65 3x (nicht zugeordnet)
- 11 B 120/23 1x (nicht zugeordnet)
- Nichtannahmebeschluss vom Bundesverfassungsgericht (2. Senat 3. Kammer) - 2 BvR 1795/14 1x
- 2 BvR 185/98 1x (nicht zugeordnet)
- 2 B 21/18 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 108 1x
- 4 V 1652/20 1x (nicht zugeordnet)
- 1 B 10.05 1x (nicht zugeordnet)
- 13a ZB 18.3305 2x (nicht zugeordnet)
- 10 A 239/23 1x (nicht zugeordnet)
- § 42 Satz 1 AsylG 1x (nicht zugeordnet)
- 1 C 14.05 1x (nicht zugeordnet)
- Urteil vom Verwaltungsgericht Aachen - 8 K 2512/22 1x
- 11 B 88/24 1x (nicht zugeordnet)
- C-156/23 1x (nicht zugeordnet)
- AufenthG 2004 § 25a Aufenthaltsgewährung bei gut integrierten Jugendlichen und jungen Volljährigen 2x
- Grundgesetz Artikel 6 1x
- AufenthG 2004 § 25 Aufenthalt aus humanitären Gründen 1x
- 11 B 8/23 1x (nicht zugeordnet)
- AufenthG 2004 § 104c Übergangsregelung zum Chancen-Aufenthaltsrecht 1x
- AufenthG 2004 § 25b Aufenthaltsgewährung bei nachhaltiger Integration 1x
- 18 B 2527/04 1x (nicht zugeordnet)
- Grundgesetz Artikel 19 1x
- 10 E 19.1429 1x (nicht zugeordnet)
- 24 CE 05.2685 1x (nicht zugeordnet)
- AufenthG 2004 § 59 Androhung der Abschiebung 1x
- VwGO § 88 1x
- VwGO § 154 1x
- VwGO § 166 1x
- ZPO § 114 Voraussetzungen 1x
- GKG 2004 § 63 Wertfestsetzung für die Gerichtsgebühren 1x
- GKG 2004 § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit 1x
- 11 B 88/25 1x (nicht zugeordnet)
- 11 B 110/23 1x (nicht zugeordnet)
- 6 O 6/25 1x (nicht zugeordnet)
- 4 O 17/21 1x (nicht zugeordnet)