Urteil vom Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht (7. Kammer) - 7 A 172/24

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.

Das Urteil ist wegen der Kosten des Verfahrens vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

1

Der Kläger wendet sich gegen die Rücknahme und Rückforderung einer Corona-Neustarthilfe.

2

Der Kläger beantragte im Februar 2021 die Gewährung einer Corona-Neustarthilfe in Höhe von insgesamt 3.414,99 € unter der Antragsnummer xxxxx für den Förderzeitraum von Januar bis Juni 2021. Bei der Beantragung versicherte der Kläger, als Soloselbstständiger in der Branche "Großhandel mit sonstigen Ausrüstungen und Zubehör für Maschinen sowie mit technischem Bedarf" im Haupterwerb im Sinne der Neustarthilfe tätig zu sein. Mit Bescheid vom 27.02.2021 bewilligte die Beklagte die Gewährung der Leistung in beantragter Höhe für den beantragten Zeitraum unter Vorbehalt der vollständigen Prüfung des Antrages und der endgültigen Festsetzung in einem Schlussbescheid. Die Beklagte zahlte den bewilligten Betrag in voller Höhe an den Kläger aus.

3

Mit Datum vom 26.06.2022 reichte der Kläger für den zunächst vorläufig bewilligten Antrag die Endabrechnung ein und beantragte die endgültige Festsetzung einer Neustarthilfe in Höhe von 3.414,99 €. Mit Schlussbescheid vom 29.06.2022 bewilligte die Beklagte den Antrag auf Gewährung einer Neustarthilfe in voller Höhe von 3.414,99 € für den Zeitraum Januar bis Juni 2021 und ersetzte den vorläufigen Bewilligungsbescheid vom 27.02.2021 rückwirkend durch den Schlussbescheid vom 29.06.2022.

4

Für das Jahr 2019 wies der Einkommensteuerbescheid des Klägers keine steuerlichen Einkünfte aus selbstständiger oder freiberuflicher Tätigkeit aus. Ferner wies derselbe Einkommensteuerbescheid eine Leibrente aus privater Rentenversicherung mit einem Betrag von 41.222,00 € aus, aus denen sich Einkünfte in Höhe von 5.256,00 € ergaben.

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Mit Bescheid vom 16.09.2022 nahm die Beklagte die Gewährung der Neustarthilfe in voller Höhe zurück und forderte den Kläger zur Rückzahlung des Betrags in Höhe von 3.414,99 € auf, welcher ab dem Tag der Auszahlung mit fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verzinsen war.

6

Die Beklagte führte zur Begründung aus, dass der Kläger zwar in seinem Antrag versichert habe, Soloselbstständiger im Haupterwerb im Sinne der Neustarthilfe zu sein, also dass der überwiegende Teil der Summe seiner Einkünfte (mindestens 51 Prozent) im Jahr 2019 aus einer gewerblichen und/oder freiberuflichen Tätigkeit stamme. Eine erneute Prüfung habe jedoch ergeben, dass weniger als 51 Prozent der Einnahmen des Klägers aus einer gewerblichen oder freiberuflichen Tätigkeit stammten, sodass er kein Soloselbstständiger im Haupterwerb sei und folglich auch nicht antragsberechtigt sei. Aufgrund der unrichtigen Angabe des Klägers sei sein Vertrauen nicht schutzwürdig. Im Rahmen des pflichtgemäßen Ermessens könne, unter Abwägung des Interesses des Klägers am Behaltendürfen der ausgezahlten Billigkeitsleistung und des öffentlichen Interesses an sparsamer und zweckentsprechender Verwendung der knappen staatlichen Mittel, nicht von einer Rücknahme und Rückerforderung der Neustarthilfe abgesehen werden.

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Daraufhin erhob der Kläger am 14.10.2022 Widerspruch, welchen die Beklagte durch Widerspruchsbescheids vom 15.05.2024 als unbegründet zurückwies.

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Daraufhin hat der Kläger am 17.06.2024 die Klage erhoben.

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Der Kläger trägt vor, er habe den ausgezahlten Betrag vollständig für betriebliche Ausgaben verbraucht. Zudem meint er, die privaten Renteneinkünfte seien nicht bei der Berechnung der "sonstigen Einkünfte" für die Bewertung als Soloselbstständiger im Haupterwerb beachtlich. Ferner seien "Einkünfte" als wirtschaftliche Einkünfte zu verstehen. Der Kläger habe gegen seine Umsätze lediglich Geschäftsreisen pauschal abgerechnet. Insoweit bestünde zwar kein bilanzierbarer Gewinn. Jedoch habe er einen faktisch positiven Gewinn erwirtschaftet, der zugrunde zu legen sei. Er habe 11.510,75 € an Betriebseinnahmen generiert. Er sei folglich antragsberechtigt gewesen. Zudem habe Vertrauensschutz zu seinen Gunsten bestanden. Da der Schlussbescheid auf einen vorläufigen Bescheid ergangen sei, habe Vertrauensschutz zu seinen Gunsten bestanden. Es läge im Wesen eines Schlussbescheides auf ihn vertrauen zu können. Ferner läge ein Ermessensfehler vor, da infolge der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit nach haushaltsrechtlichen Grundsätzen das Ermessen nicht bereits intendiert sei. Ferner scheide eine Rückforderung aufgrund des Wegfalls der Bereicherung aus.

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Der Kläger beantragt,

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den Bescheid der Beklagten vom 16.09.2022 mit der Antragsnummer xxxx (Az.: ….) in Gestalt des Widerspruchsbescheids der Beklagten vom 15.05.2024 zu demselben Aktenzeichen aufzuheben.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Sie ergänzt ihren Vortrag aus dem Verwaltungsverfahren und trägt insbesondere vor, dass die Umsätze nur maßgebend seien, sofern eine Antragsberechtigung vorläge. Hinsichtlich dieser komme es auf die Einkünfte entsprechend des Einkommensteuerbescheides aus 2019 an. Ferner seien Einkünfte aus einer Berufsunfähigkeitsrente Einkünfte gemäß § 22 Nr. 1 S. 3 a) EStG und somit bei der Beurteilung zu beachten.

15

Mit Beschluss vom 06.11.2025 wurde der Rechtsstreit zur Entscheidung auf die Berichterstatterin als Einzelrichterin übertragen.

16

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Das Gericht entscheidet durch die Berichterstatterin als Einzelrichterin, weil die Kammer ihr den Rechtsstreit durch Beschluss vom 06.11.2025 gemäß § 6 Abs. 1 VwGO übertragen hat.

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I. Die zulässige Klage ist unbegründet.

19

Der angefochtene Rücknahme- und Rückforderungsbescheid des Beklagten vom 16.09.2022 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 15.05.2024 ist rechtmäßig, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

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1. Die Rücknahme des Zuwendungsbescheids vom 29.06.2022 ist rechtmäßig.

21

Die Rücknahme beruht auf § 116 Abs. 1 LVwG, denn es handelt sich um die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes mit Wirkung für die Vergangenheit.

22

Nach § 116 Abs. 1 S. 1 LVwG kann ein rechtswidriger Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Im Falle eines – wie hier – begünstigenden Verwaltungsaktes darf die Rücknahme nur unter den Voraussetzungen des § 116 Abs. 2 bis 4 LVwG erfolgen, § 116 Abs. 1 Satz 2 LVwG. Diese Voraussetzungen liegen hier vor.

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Die Rechtswidrigkeit des begünstigenden Zuwendungsbescheides ergibt sich daraus, dass der Kläger nicht Anspruchsberechtigter der "Neustarthilfe" nach der maßgeblichen Förderpraxis der Beklagten war.

24

Bei Zuwendungen wie der Neustarthilfe handelt es sich um Billigkeitsleistungen nach § 53 LHO, die ohne Rechtsanspruch im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel gewährt werden (vgl. Richtlinie zur Gewährung von Corona-Überbrückungshilfen für kleine und mittelständische Unternehmen [Corona-Überbrückungshilfe Dritte Phase, Überbrückungshilfe III], Bekanntmachung des Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr, Arbeit, Technologie und Tourismus vom 22.06.2021, Amtsbl. Nr. 27/2021, S. 1194, nachfolgend: Förderrichtlinie). Eine explizite Rechtsnorm, die konkret einen Anspruch des Klägers auf Bewilligung der beantragten Hilfe begründet, existiert nicht. Vielmehr erfolgt die Zuwendung auf der Grundlage der einschlägigen Richtlinien im pflichtgemäßen Ermessen der Beklagten und im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. Die Richtlinien begründen als ermessenslenkende Verwaltungsvorschriften nicht wie Gesetze und Rechtsverordnungen unmittelbar Rechte und Pflichten, sondern entfalten erst durch ihre Anwendung Außenwirkung. Ein Rechtsanspruch lässt sich nur – gestützt auf den Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG) und das im Rechtsstaatsprinzip verankerte Gebot des Vertrauensschutzes – aus einer Selbstbindung der Verwaltung aufgrund einer ständigen Verwaltungspraxis herleiten. Für die gerichtliche Prüfung der Gewährung einer Billigkeitsleistung ist deshalb entscheidend, wie die Behörde des zuständigen Rechtsträgers die Verwaltungsvorschrift im maßgeblichen Zeitpunkt in ständiger Praxis gehandhabt hat und in welchem Umfang sie infolgedessen durch den Gleichheitssatz gebunden ist (VG Saarlouis, Urteil vom 06.12.2023 – 1 K 467/23 –, juris Rn. 57; VG Würzburg, Urteil vom 26.07.2021 – W 8 K 20.2031 –, juris Rn. 18.). Für die Selbstbindung der Verwaltung ist demnach nicht der Wortlaut einer Richtlinie oder der FAQs des Bundeswirtschaftsministeriums maßgeblich, sondern die tatsächlich ausgeübte Verwaltungspraxis der Beklagten (VGH München, Beschluss vom 16.07.2025 – 21 ZB 24.820 –, juris Rn. 20).

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Zur Überzeugung des Gerichts steht fest, dass es der ständigen Verwaltungspraxis der Beklagten entsprach, Neustarthilfe nur Antragstellern zu gewähren, die ihre selbständige Tätigkeit im Haupterwerb ausübten. Der Kläger hat die Verwaltungspraxis der Beklagten, dass ein Haupterwerb nur vorliegt, wenn der überwiegende Teil der Summe der Einkünfte im Sinne des Einkommenssteuergesetzes (mind. 51 Prozent) im Jahr 2019 aus einer gewerblichen (§ 15 EstG) und/oder freiberuflichen (§ 18 EstG) Tätigkeit stammt, nicht hinreichend in Frage gestellt. Zwar gibt es keine Pflicht des Klägers, eine behauptete Verwaltungspraxis durch Beispiele gegenläufiger Förderung zu widerlegen. Wenn – wie hier – plausibel zur ständigen Verwaltungspraxis ausgeführt wird, reicht es aber auch nicht aus, unsubstantiiert eine gegenteilige Verwaltungspraxis zu behaupten. Vielmehr ist es Sache des Klägers das Bestreiten zu substantiieren und konkrete Gründe für die Zweifel am Bestehen einer dargelegten Verwaltungspraxis anzuführen (VGH München, Beschluss vom 16.07.2025 – 21 ZB 24.820 –, juris Rn. 19 m. w. N.).

26

Soweit der Kläger statt auf die Einkünfte im Sinne des Steuerrechts auf die Umsätze bzw. auf einen "rein faktisch positiven Gewinn" abstellen möchte, liegen keine Anhaltpunkte vor, dass dies der Verwaltungspraxis der Beklagten entsprochen haben könnte. Vielmehr erscheint es nicht sachgerecht für die Frage, ob eine Tätigkeit im Haupterwerb ausgeübt wird, auf die Umsätze abzustellen, da diesen keine Aussagekraft darüber beizumessen ist, in welchem Umfang die selbständige Tätigkeit zum Lebensunterhalt beiträgt. Dies hängt nämlich maßgeblich davon ab, welche Kosten von den Umsätzen getragen werden müssen.

27

Im Übrigen steht die von der Beklagten dargelegte Verwaltungspraxis auf das steuerrechtliche Einkommen im Jahr 2019 abzustellen, auch mit den Nr. 2.1 und 2.4 der einschlägigen FAQs des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz zur "Neustarthilfe" (abrufbar unter: https://www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de/DE/FAQ/Nsh/neustarthilfe.html; zuletzt abgerufen an 16.01.2026) und Nr. 2 der Förderrichtlinie im Einklang.

28

So heißt es beispielsweise in Nr. 2.4 der FAQs:

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"Sie sind als natürliche Person antragsberechtigt, wenn der überwiegende Teil der Summe Ihrer Einkünfte (mindestens 51 Prozent) aus einer gewerblichen (§ 15 EStG) und/oder freiberuflichen (§ 18 EStG) Tätigkeit (…) stammt. Für die Berechnung setzen Sie die Summe Ihrer ‚Einkünfte aus selbständiger Arbeit‘ (§ 18 EStG) und ‚Einkünfte aus Gewerbebetrieb‘ (§ 15 EStG) (…) ins Verhältnis zu Ihren gesamten Einkünften, zu denen auch die folgenden fünf weiteren Einkunftsarten zählen:

30

• Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft (§ 13 EStG),

31

• Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit (§ 19 EStG) (mit Ausnahme von Einkünften aus kurz befristeten oder unständigen Beschäftigungsverhältnissen nach 2.3),

32

• Einkünfte aus Kapitalvermögen (§ 20 EStG),

33

• Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (§ 21 EStG), sowie

34

• Sonstige Einkünfte im Sinne von § 22 EstG.

35

(…) Die Höhe der jeweiligen Einkünfte können Sie Ihrem Einkommensteuerbescheid entnehmen. Bezugspunkt ist das Jahr 2019."

36

Soweit der Kläger auf Seite 7 der Klageschrift aus den FAQs zur Überbrückungshilfe zitiert, ist darauf hinzuweisen, dass einschlägig hier die FAQs zur Neustarthilfe sind.

37

Darüber hinaus ist dem Gericht die Verwaltungspraxis der Beklagten auch aus anderen Verfahren bekannt (vgl. VG Schleswig, Urteil vom 24.10.2025 – 7 A 356/24 –, noch nicht veröffentlicht). Nach alle dem bestehen an der von der Beklagten dargelegten Verwaltungspraxis keine Zweifel.

38

Ausweislich des demnach maßgeblichen Einkommenssteuerbescheids für das Jahr 2019 hatte der Kläger in diesem Jahr weder Einkünfte aus gewerblicher Tätigkeit gemäß § 15 EstG noch aus freiberuflicher Tätigkeit gemäß § 18 EstG. Schon aus diesem Grund scheidet eine selbständige Tätigkeit im Haupterwerb im Sinne der Neustarthilfe und damit die Antragsberechtigung des Klägers aus. Auf die Zahlungen aus der privaten Berufsunfähigkeitsrente kommt es demnach nicht an. Im Übrigen ist aber ohnehin jedenfalls der im Steuerbescheid als "sonstige Einkünfte (Leibrenten aus privaten Rentenversicherungen)" ausgewiesene Betrag i.H.v. 5.256,60 € als sonstige Einkunft i.S.d. § 22 EstG etwaigen – hier nicht vorliegenden – Einkünften aus selbständiger Arbeit entgegenzustellen.

39

Der Kläger durfte auch nicht in schutzwürdiger Weise auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertrauen. Zwar darf ein rechtswidriger Verwaltungsakt gemäß § 116 Abs. 2 Satz 1 LVwG, der – wie vorliegend – eine einmalige Geldleistung gewährt, nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Dabei ist nach § 116 Abs. 2 Satz 2 LVwG das Vertrauen in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte gewährte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Jedoch kann sich der Begünstigte nicht auf das Vertrauen berufen, wenn er den Verwaltungsakt durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig waren, § 116 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 LVwG. Unrichtigkeit liegt vor, wenn die angegebene Tatsache mit der Wirklichkeit nicht übereinstimmt. Diese Unrichtigkeit von Angaben ist objektiv zu bestimmen. Ein Verschulden setzt § 116 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 LVwG nicht voraus. Es kommt mithin nicht darauf an, was der Begünstigte wusste oder hätte wissen müssen, vielmehr genügt die objektive Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der Angaben. In dieser Konsequenz kommt die gesetzgeberische Erwägung zum Tragen, dass die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts ihre maßgebliche Ursache im Verantwortungsbereich des Begünstigten hat (Schoch/Schneider/Schoch, 7. EL Mai 2025, VwVfG § 48 Rn. 170 f.). Der Kläger gab in seinem Antrag zur Gewährung der Neustarthilfe vom 06.02.2021 an, dass er Soloselbstständiger im Haupterwerb im Sinne der Neustarthilfe sei. Jedoch ist dies, wie bereits vorstehend erläutert, nicht der Fall, sodass die angegebenen Tatsachen mit der Wirklichkeit divergieren. Ferner hat der Kläger den Verwaltungsakt – die Bewilligung – auch "erwirkt" im Sinne des § 116 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 LVwG. "Erwirken" bedeutet in objektiver Hinsicht, dass die fehlerhaften Angaben sowohl für den Erlass des Verwaltungsakts als auch für dessen Rechtswidrigkeit kausal gewesen sind (Schoch/Schneider/Schoch, 7. EL Mai 2025, VwVfG § 48 Rn. 172). Diese erforderliche Kausalität liegt vor. Vorliegend hätte die Beklagte die Neustarthilfe nicht gewährt und folglich den Verwaltungsakt nicht erlassen, hätte sie von dem Nicht-Vorliegen einer Soloselbstständigkeit im Haupterwerb und der somit nicht bestehenden Antragsberechtigung gewusst.

40

Die Rücknahme erfolgt innerhalb der Jahresfrist, § 116 Abs. 4 Satz 1 LVwG.

41

Ferner sind keine Ermessensfehler der Beklagten ersichtlich. Das Gericht hat insoweit nur zu überprüfen, ob die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder vom Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist (§ 114 Satz 1 VwGO). Die angeführten Ermessenserwägungen der Beklagten sind nicht zu beanstanden. Insoweit führt sie an, dass die öffentlichen Interessen an einer sparsamen und zweckgebundenen Verwendung der staatlichen Mittel, dem Interesse am Behaltendürfen überwiegen. Dem ist insoweit nichts entgegenzuhalten. Der in der Landeshaushaltsordnung verankerte Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit der Verwendung öffentlicher Mittel (§ 7 Abs. 1 LHO) verlangt regelmäßig die Rücknahme rechtswidriger Subventionsbescheide, damit öffentliche Mittel sparsam und effektiv verwendet werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Juni 1997 – 3 C 22/96 –, BVerwGE 105, 55-59, juris Rn. 16; VG Schwerin, Urteil vom 4. September 2024 – 3 A 2148/23 SN –, juris Rn. 37). Für einen atypischen Ausnahmefall ist nichts ersichtlich. Ein solcher ergibt sich entgegen der wohl von dem Kläger vertretenen Auffassung auch daraus, dass hier bereits ein Schlussbescheid ergangen ist und der Kläger danach nicht mehr mit einer Rücknahme der Neustarthilfe gerechnet habe. Die Tatsache, dass bereits ein Schlussbescheid erlassen worden ist, führt dazu, dass die Beklagte nicht mehr unabhängig von den Voraussetzungen der §§ 116 f. LVwG einen Änderungsbescheid erlassen konnte, sondern nur unter den dortigen Voraussetzungen den Zuwendungsbescheid aufheben konnte. Liegen diese Voraussetzungen – wie hier – vor, ist die Tatsache, dass bereits ein Schlussbescheid erlassen wurde im Rahmen des Rücknahmeermessens nicht besonders zu gewichten. Wäre noch kein Schlussbescheid ergangen wäre schließlich eine Rücknahme gar nicht notwendig gewesen. In diesem Zusammenhang wird auch darauf hingewiesen, dass auf die Möglichkeit einer Rücknahme oder Widerrufs des Schlussbescheides im Schlussbescheid unter Nr. 10 der Nebenbestimmungen explizit hingewiesen wurde. Dort heißt es: "Die unter Ziffer 1 genannte Billigkeitsleistung ist zu erstatten und zu verzinsen, soweit dieser Bescheid nach Verwaltungsverfahrensrecht (§§ 112, 116, 117, 117a LVwG) mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen oder widerrufen worden oder sonst unwirksam geworden ist. Dies gilt insbesondere, wenn der Antragstellende die unter Ziffer 1 genannte Billigkeitsleistung durch unrichtige oder unvollständige Angaben erwirkt hat (…)."

42

2. Auch die Rückforderung der Neustarthilfe ist rechtmäßig. Rechtsgrundlage der Rückforderung der Billigkeitsleistungen ist § 117a Abs. 1 Satz 1 und 2 LVwG. Danach sind die erbrachten Leistungen zu erstatten, falls ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen wurde. Die zu erstattende Leistung ist durch schriftlichen Verwaltungsakt festzusetzen. Diese Voraussetzungen liegen hier vor.

43

Der Kläger kann sich hinsichtlich der Rückforderung auch nicht auf einen eventuellen Wegfall der Bereicherung berufen. Für den Umfang der Erstattung gelten mit Ausnahme der Verzinsung nach § 117a Abs. 2 Satz 1 LVwG die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) entsprechend. Insoweit kommt auch eine Berufung auf den Wegfall der Bereicherung nach § 818 Abs. 3 BGB in Betracht. Danach ist grundsätzlich nur noch eine im Vermögen vorhandene Bereicherung herauszugeben. Die Feststellung der Entreicherung erfolgt nach wirtschaftlichen Kriterien durch einen Vergleich des Vermögensstands beim Empfang der Leistung mit dem Vermögensstand im Zeitpunkt der Rückforderung der empfangenen Leistung (sog. Saldotheorie). Eine Entreicherung ist danach nicht eingetreten, wenn die rechtsgrundlos erlangte Leistung im Vermögen des Empfängers noch vorhanden ist. Nicht mehr im Vermögen des Schuldners vorhanden ist die öffentliche Leistung, wenn ihr keine Einsparungen gegenüberstehen (z.B. Luxusausgaben) oder die erlangten Mittel zur geringfügigen Verbesserung der allgemeinen Lebensführung verwendet worden sind (Schoch/Schneider/Schoch, 7. EL Mai 2025, VwVfG § 49a Rn. 73). Der Wegfall der Bereicherung ist vom Schuldner geltend zu machen und ist als Einrede qualifiziert. Mithin hat der jeweilige Schuldner, die Umstände einer Entreicherung vorzutragen, da ihn die Beweislast trifft (Schoch/Schneider/Schoch, 7. EL Mai 2025, VwVfG § 49a Rn. 74, beck-online; vgl. VG Augsburg, Urteil vom 9. August 2023 – Au 6 K 23.277 –, juris Rn. 55). Substantiierter Vortrag des Klägers diesbezüglich liegt nicht vor. Angesichts des sinngemäß in der mündlichen Verhandlung ergänzten Vortrags, er habe das Geld investiert, ist darauf hinzuweisen, dass dies nach den obigen Maßstäben noch keine Entreicherung darstellt. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die Leistungen im Vermögen des Klägers noch vorhanden sind.

44

Ob die Einrede der Entreicherung überhaupt erstmals im verwaltungsgerichtlichen Verfahren erhoben werden kann, obwohl der entscheidungserhebliche Zeitpunkt der Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung ist, bedarf nach alledem keiner Entscheidung. Zudem bedarf auch keiner Entscheidung, ob die Einrede der Entreicherung ohnehin gemäß § 117a Abs. 2 Satz 2 LVwG ausgeschlossen ist.

45

3. Die Verzinsung des Rückforderungsbetrages ist nicht zu beanstanden. Diese ergibt sich aus § 117a Abs. 3 S. 1 LVwG S-H, denn hiernach ist der zu erstattende Betrag vom Eintritt der Unwirksamkeit des Verwaltungsaktes an mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuches jährlich zu verzinsen.

46

II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.


Zitiert von

Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.

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