Urteil vom Verwaltungsgericht Schwerin (3. Kammer) - 3 A 353/07
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, sofern nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
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Die Beteiligten streiten sich um die Rechtmäßigkeit eines Widerrufs- und Rückforderungsbescheides des Beklagten.
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Der Kläger betreibt einen Milchviehbetrieb. Im Jahre 2003 beantragte er die Förderung gemäß der "Richtlinie zur Förderung besonders umwelt- und tiergerechter Haltungsverfahren" vom 2. Dezember 2003 (im Folgenden: Richtlinie). Mit Bescheid vom 17. Dezember 2003 bewilligte der Beklagte dem Kläger auf der Grundlage des Antrages und der Richtlinie für einen fünfjährigen Verpflichtungszeitraum eine Zuwendung iHv. bis zu 129.787,23 €; der tatsächliche jährliche Auszahlungsbetrag werde auf Grundlage des mit dem jeweiligen Auszahlungsantrag nachgewiesenen durchschnittlichen GVE-Bestandes festgesetzt.
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Auf der Grundlage dieses Bewilligungsbescheides erging dann unter dem 1. September 2004 ein Auszahlungsbescheid über einen Betrag von 25.617,07 € für das abgelaufene Verpflichtungsjahr (16. Mai 2003 - 15. Mai 2004).
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Einen entsprechenden Antrag des Klägers für das Folgejahr lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 19. Dezember 2005 (wegen nicht ordnungsgemäßer Führung der Stall- und Weidetagebücher sowie unterlassener Anzeige von Veränderungen an den Stallgebäuden) ab. Den hiergegen gerichteten Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 19. Mai 2006 zurück, nachdem am 10. Januar 2006 eine unangemeldete Vorortkontrolle beim Kläger nicht durchgeführt werden konnte - über die Gründe hierfür besteht zwischen den Beteiligten Streit. Über die insoweit bei der Kammer anhängig gemachte Klage 3 A 934/06 ist bislang nicht entschieden.
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Auf dem Hintergrund der nicht durchgeführten Vorortkontrolle und nach entsprechendem Anhörungsschreiben vom 17. Januar 2006 erließ der Beklagte unter dem 14. Juni 2006 einen Widerrufs- und Rückforderungsbescheid, mit dem er seine Bewilligungsbescheide vom 17. Dezember 2003 und vom 1. September 2004 widerrief und die gezahlte Förderung in Höhe von von 25.617,07 € zurückforderte. Hiergegen legte der Kläger unter dem 21. Juni 2006 Widerspruch ein.
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Nachdem der Beklagte im Hinblick auf diese Forderung Vollstreckungsmaßnahmen eingeleitet hatte, beantragte der Kläger beim erkennenden Gericht in einem Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes (3 B 696/06), die aufschiebende Wirkung seines eingelegten Widerspruches anzuordnen. Nach übereinstimmenden Erledigungserklärungen legte das Gericht gemäß Einstellungsbeschluss vom 16. Oktober 2006 dem Beklagten die Kosten des Verfahrens auf; mit Schreiben vom 7. November 2006 stellte der Klägerbevollmächtigte einen Kostenfestsetzungsantrag.
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Den klägerischen Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 10. Oktober 2006, den Klägerbevollmächtigten zugestellt am 12. Oktober 2006, als unbegründet zurück.
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Der Kläger hat am 6. März 2007 die vorliegende Klage erhoben und Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand beantragt. Zur Begründung dieses Wiedereinsetzungsantrages wird im Einzelnen dargelegt, dass der Widerspruchsbescheid durch einen Irrtum der langjährig tätigen und außerordentlich zuverlässigen Mitarbeiterin der Kanzlei des Klägersbevollmächtigten, Frau W., in diejenige Akte eingeheftet wurde, die sich mit dem vorläufigen Rechtsschutzverfahren befasste. Da der zuständige Rechtsanwalt, Herr R., erkrankt gewesen sei, sei Herrn Rechtsanwalt G. die (das Hauptsacheverfahren betreffende) Akte, die bislang allein den Widerrufsbescheid sowie den hiergegen eingelegten Widerspruch enthalten habe, vorgelegt worden. Dieser habe bei Durchsicht der Akte vermerkt, dass bei Gelegenheit nachgefragt werden müsse, wann mit einer Bescheidung des Widerspruchs zu rechnen sei. Vorsorglich habe er auch bei Frau W nachgefragt, ob es noch andere Akten gebe; hierzu habe sie erklärt, dass sie in einer Sache soeben einen Kostenfestsetzungsantrag fertige, weil ein Verfahren auf einstweiligen Rechtsschutz abgeschlossen sei. Daraufhin habe Herr Rechtsanwalt G. verfügt, dass die Genaufrist erledigt sei und hier nichts veranlasst werden müsse.
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Erst durch ein Schreiben des Verwaltungsgerichts in dem Parallelverfahren zum Aktenzeichen 3 A 934/06 sei offenkundig geworden, dass der Widerspruchsbescheid eingegangen war und sich in einer falschen Akte befunden habe.
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Nach den bürointernen Anweisungen sei die fristgerechte Vorlage des Widerspruchsbescheides sichergestellt. Der Termin sei entsprechend notiert gewesen, die Mitarbeiterin auch verpflichtet gewesen, alle von ihr zu bearbeitenden Eingänge mit einer Genaufrist noch einmal darauf zu überprüfen, dass diese Frist notiert sei, dies habe sie auch getan.
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Der Kläger legt neben eidesstattlichen Versicherungen der beiden befassten Mitarbeiterinnen der Kanzlei, der Frau W. und der Bürovorsteherin, Frau G , eine solche des Rechtsanwaltes und Notars Hans-Joachim G. vor, in dem dieser ausführt, es sei für ihn auffällig gewesen, dass der eingelegte Widerspruch noch nicht beschieden worden sei. Er habe dann aber festgestellt, dass in einem weiteren Vorgang der Beklagte ebenfalls sehr lange mit einer Bescheidung des Widerspruchs gebraucht habe und habe nur für sich vermerkt, dass bei Gelegenheit nachgefragt werden müsse, wann ein Widerspruchsbescheid ergehe. Auch habe er bei Frau W , der Sachbearbeiterin von Rechtsanwalt R., nachgefragt, ob irgendein aktueller Vorgang noch laufe. Hierzu habe sie erklärt, dass es ein weiteres Verfahren gebe, das aber abgeschlossen worden sei, sie habe soeben einen Kostenfestsetzungsantrag gefertigt. Für ihn sei offensichtlich gewesen, dass in der ihm vorgelegten Akte daher nichts zu veranlassen gewesen sei, er habe dann die Streichung der Frist im Fristenkalender verfügt.
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Auf dem Deckblatt des vom Klägerbevollmächtigten zugestellten Exemplar des Widerspruchsbescheides befinden sich unter dem Eingangsstempel der Kanzlei der Prozessbevollmächtigten handschriftlich die Notizen "sofort vorlegen! Fr. 9.11. VF. 6.11." sowie ein Bearbeitungszeichen.
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Der Beklagte hat sich zur Frage der Rechtzeitigkeit der Klageerhebung schriftsätzlich nicht geäußert.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte und des vom Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgangs.
Entscheidungsgründe
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Über die Klage konnte trotz Ausbleibens des Klägervertreters in der mündlichen Verhandlung entschieden werden, da auf diese Möglichkeit in der Ladung hingewiesen worden ist, § 102 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -. Das klägerische Schreiben vom Sitzungstage, mit dem die krankheitsbedingte Verhinderung des Klägervertreters mitgeteilt wurde, enthält kein Vertagungsbegehren, weshalb eine solche nicht zu erfolgen hatte.
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Weiterhin konnte ein Endurteil ergehen, auch wenn in der Ladung die Absicht mitgeteilt worden war, ein Zwischenurteil zu erlassen. Ein solches wäre in dem Fall sinnvoll gewesen, dass die Klage als zulässig anzusehen gewesen wäre; im vorliegenden Fall der Unzulässigkeit der Klage bot sich indes die Klageabweisung durch Endurteil (Prozessurteil) an. Ob ein Zwischenurteil erlassen wird, steht im Ermessen des Gerichts (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 15. Auflage, § 109 Rn. 5); da es auch nicht (bei gegenteiliger Beurteilung der Zulässigkeit durch das gegebenenfalls angerufene Berufungsgericht) zum Verlust einer Instanz "in der Sache" führen muss (vgl. § 130 Abs. 2 Nr. 2 VwGO), erschien es vorliegend sachgerecht, durch Endurteil zu entscheiden.
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Dass der eine ordnungsgemäße Rechtsbehelfsbelehrung enthaltene Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 10. Oktober 2006 am 12. Oktober 2006 wirksam zugestellt worden ist, und demgemäß die am 6. März 2007 erhobene Klage die Frist des § 74 VwGO nicht wahrt, ist zweifelsfrei.
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Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist gem. § 60 Abs. 1 VwGO nur möglich, wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten. Ein Verschulden liegt vor, wenn der Beteiligte hinsichtlich der Wahrung der Frist diejenige Sorgfalt außer Acht lässt, die für einen gewissenhaften und seine Rechte und Pflichten sachgemäß wahrnehmenden Prozessführenden im Hinblick auf die Fristwahrung geboten ist und ihm nach den gesamten Umständen des konkreten Falles zuzumuten war. Auch Fahrlässigkeit schließt die Wiedereinsetzung aus, es kommt darauf an, ob dem Betroffenen nach den gesamten Umständen des Falles ein Vorwurf daraus gemacht werden kann, dass er die Frist versäumt hat. Bei einem Rechtsanwalt sind grundsätzlich höhere Anforderungen zu stellen als bei einem juristischen Laien; wesentlich kommt es immer auf die konkreten Umstände des Einzelfalles an (so Kopp/Schenke, a. a. O., § 60 Rn. 9).
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Diese konkreten Umstände waren vorliegend solche, dass nach Auffassung der Kammer eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht erfolgen kann. Das Verhalten des Rechtsanwalts und Notars entsprach den zu stellenden Sorgfaltsanforderungen nicht, als er die Löschung der verfügten Fristen veranlasst hat, ohne sich zuvor im erforderlichen Umfang um eine Aufklärung zu bemühen, ihre (Un-)Richtigkeit festzustellen.
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Dem Verschulden des Bevollmächtigten - und Rechtsanwalt G. ist als Sozius der bevollmächtigten Kanzlei ein solcher - ist dem Kläger gem. § 173 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 85 Abs. 2 der Zivilprozessordnung zuzurechnen.
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Nach den Darlegungen des Klägervertreters bzw. der eidesstattlichen Versicherungen der angestellten Mitarbeiter und des Rechtsanwalts G. stellt sich der Sachverhalt für die Kammer wie folgt dar: Der am 12. Oktober 2006 eingegangen Widerspruchsbescheid wurde von der Bürovorsteherin, Frau G., nach Zugang am 12. Oktober 2006 mit dem Bemerken versehen "sofort vorlegen! Fr. 9.11. Vf. 6.11.". Nach ihren Ausführungen in der eidesstattlichen Versicherung sorgt sie dafür, dass der Eingang mit der entsprechenden Akte dem jeweiligen Sachbearbeiter vorgelegt wird, sie kontrolliere auch, dass diese Vorlage noch am selben Tage geschieht, damit der Sachbearbeiter die von ihr empfohlene Frist kontrolliere.
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Zum Zeitpunkt der Vorlage der Akte an Rechtsanwalt G. war der eigentlich zuständige Sachbearbeiter, Rechtsanwalt R., erkrankt. Dessen Dezernat wurde dergestalt bearbeitet, dass das normale Dezernat von einer angestellten Rechtsanwältin bearbeitet wurde, alle Notariatsangelegenheiten und die 'Genaufristen' wurden Rechtsanwalt Gebhardt vorgelegt.
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Wenn diesem demzufolge eine Akte "mit Genaufrist" vorgelegt wurde, die eine solche Frist in keiner Weise rechtfertigte (die Akte endete mit dem eingelegten Widerspruch), dann reicht es nach Auffassung der Kammer nicht aus, lediglich bei der Sekretärin des erkrankten Rechtsanwalts R. nachzufragen, "ob irgendein aktueller Vorgang noch laufe". Denn die Vorlage eines Vorganges mit "Genaufrist" - also gewissermaßen mit "Warnfunktion" - dokumentiert eine besondere Wichtigkeit des Vorgangs, gerade auch in zeitlicher Hinsicht, insbesondere einen drohenden Fristablauf mit der Gefahr erheblicher Rechtsnachteile. Angesichts dessen erfordert die anwaltliche Sorgfalt weitergehendes Tätigwerden als nur die mündliche Rückfrage bei der Sekretärin.
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Dies gilt um so mehr, wenn nicht der zuständige, mit dem Vorgang vertraute Rechtsanwalt mit dem Vorgang befasst wird - gleichsam als Korrelat zur eigenen defizitären Fallkenntnis.
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Auch die Art des Fehlers war eher ungewöhnlich. Eine vergessene Eintragung, ein nicht zu Ende geführter Arbeitsvorgang sind solche, die im normalen Geschäftsgang immer wieder vorkommen können. Vorliegend war es indes nicht eine "defizitäre" Handhabung, vielmehr wurde etwas zusätzlich verfügt - scheinbar grundlos. Auch insoweit bestand Veranlassung, der fehlerhaften Genaufrist in weitergehendem Maße nachzugehen als allein die Sekretärin des erkrankten Rechtsanwalts R. zu befragen.
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Demgemäß hätte der tätig werdende Rechtsanwalt sich etwa die Akten des Klägers vorlegen lassen müssen oder zumindest die Sekretärin, Frau W., beauftragen, die Akten des Klägers daraufhin zu überprüfen, ob es dort denn irgendeine Unterlage gibt, die zur Eintragung einer 'Genaufrist' führen konnte. Denn der die Frist verursachende Fehler, die Abheftung eines Vorgangs in einer anderen Akte desselben Mandanten, ist so fernliegend nicht. Demgemäß liegt nach der Rechtsprechung des BGH (Urteil vom 22. Juni 1995 - LwZB 1/95, NJW 1995, 2562) ein anwaltlicher Organisationsmangel vor, wenn unterschiedliche Verfahren namensgleicher Parteien geführt werden, ohne zur Kennzeichnung eines Aktenzeichens im Fristenkalender außer den Parteinamen noch einen unterscheidenden Zusatz anzubringen. Dieser Rechtsprechung liegt ersichtlich die (auch vorliegend gegebene) "besondere Gefahrensituation" zugrunde, dass bei mehreren Aktenvorgängen desselben Mandanten es zu Verwechslungen, auch in der Aktenführung, kommen kann.
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Weiterhin - bzw. vorrangig - hätte der Rechtsanwalt die Bürovorsteherin, Frau G., mit der Sache befassen müssen. Denn diese war es gewesen, die die Genaufrist verfügt hatte. Demgemäß lag - wenn deren Verfügung unzutreffend war - ein Fehler der Frau G. vor, dem näher nachzugehen gewesen wäre. Gerade wenn die Angestellten der Kanzlei - wie dargelegt - stets außerordentlich zuverlässig arbeiten, war dieser (scheinbare) Fehler "außergewöhnlich" - und musste daher Anlass geben, mit seiner Urheberin Rücksprache zu nehmen.
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Ob eine Rücksprache mit dem eigentlichen Sachbearbeiter, Rechtsanwalt R., angezeigt gewesen wäre - dieser war nach der vorgelegten eidesstattlichen Versicherung wegen einer Augenerkrankung "nur sehr eingeschränkt arbeitsfähig" - mag danach dahin stehen; die aufgetretene Erkrankung war zumindest keine solche, die eine intellektuelle Befassung mit dem Fall ausschloss.
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Jede der aufgezeigten Verhaltensweisen von Rechtsanwalt G. wäre geeignet gewesen, die Fristversäumnis zu vermeiden. Dass er keine von ihnen praktiziert hat, begründet den Vorwurf nicht ausreichender Sorgfalt.
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Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 11 und 711 ZPO i. V. m. § 167 VwGO.
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Referenzen
- VwGO § 74 1x
- VwGO § 167 1x
- VwGO § 130 1x
- VwGO § 60 1x
- VwGO § 173 1x
- VwGO § 154 1x
- ZPO § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung 1x
- 3 A 934/06 2x (nicht zugeordnet)
- 3 B 696/06 1x (nicht zugeordnet)