Urteil vom Verwaltungsgericht Schwerin (2. Kammer) - 2 A 1087/08
Tenor
Der Bescheid des Beklagten vom 17.07.2008 wird aufgehoben.
Der Beklagte wird verpflichtet, über die Zulassung der von den Klägern beantragten Zielabweichung vom RROP zur Realisierung des „Repowering“ der bestehenden sechs Windenergieanlagen unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens zu 2/3, die Kläger zu 1/3. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Dem jeweiligen Kostenschuldner wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vor der Vollstreckung in derselben Höhe Sicherheit leistet.
Tatbestand
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Die Kläger begehren die Zulassung einer Zielabweichung vom Regionalen Raumordnungsprogramm Mecklenburg/Rostock (RROP) für ein Repowering von sechs Windenergieanlagen (WEA) in R…-D. Die Inbetriebnahme der Anlagen erfolgte 1993 (4 WEA) und 1994 (2 WEA).
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Das erste Regionale Raumordnungsprogramm Mittleres Mecklenburg/Rostock (RROP) trat 1994 in Kraft; es enthielt keine Eignungsgebiete für WEA. Laut Vortrag des Beklagten fanden in den Jahren 1996 bis 1998 Untersuchungen statt, um nach landeseinheitlichen Kriterien flächendeckend Eignungsgebiete für WEA auszuweisen. Für den Bereich Mittleres Mecklenburg/Rostock wurde das Verfahren mit der Verordnung vom 26.03.1999, GVBl. M-V S. 242, als erste Teilfortschreibung abgeschlossen. Der Standort der sechs streitgegenständlichen WEA wurde nicht als Eignungsgebiet ausgewiesen. Dies trifft auch auf die 2. Teilfortschreibung zu, die laut Beklagten zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung zwar (zusammen mit dem dazugehörigen Umweltbericht) von der Verbandsversammlung beschlossen, aber noch nicht von der Landesregierung für verbindlich erklärt worden war.
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Mit Schreiben vom 24.10.2003 an das Ministerium für Arbeit, Bau und Landesentwicklung M-V (Ministerium) teilten die Kläger im Hinblick auf eine Fortschreibung des Landesentwicklungsplanes (LEP) und des RROP Mittleres Mecklenburg/Rostock mit, dass von den sechs von ihnen betriebenen WEA in R…-D. - vier WEA vom Typ VESTAS V 27/225 kW und zwei WEA vom Typ ENERCON E 40/500 kW - die vier WEA vom Typ VESTAS durch neue WEA ersetzt werden sollten. Die Kläger baten um Aufnahme dieses Areals als „Eignungsgebiet Windkraftnutzung“ in den Landesentwicklungsplan.
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Mit Schreiben vom 02.12.2003 beantragten die Kläger beim Staatlichen Amt für Umwelt und Natur (StAUN), …, eine Änderungsgenehmigung für vier bestehende WEA am Standort …/ D. nach § 16 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG). Die vier WEA vom Typ VESTAS V 27 / 225 kW sollten durch den Typ Enercon E 40-6.44/50 mit jeweils 600 kW ersetzt werden. Dieses Verfahren ist beim VG Schwerin – Az. 7 A 2972/04 – anhängig.
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Mit Schreiben vom 05.02.2004 beantragten die Kläger beim Ministerium die Aufnahme des Windparks R…-D. als Eignungsraum für Windkraftnutzung in das Raumordnungsprogramm.
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In einer Landesplanerischen Beurteilung des Vorhabens „Ersatzneubau von vier Windenergieanlagen in …-D.“ vom 11.05.2004 kam das Amt für Raumordnung und Landesplanung zu dem Ergebnis, dass das Vorhaben in seiner beantragten Größe und Ausdehnung zweifelsfrei zu einer gegenüber dem derzeitigen Zustand höheren Beeinträchtigung der Umwelt führen würde und daher nicht befürwortet werden könne. Es sei von einer erweiterten Wirkung der Anlagen auf das Landschaftsbild, von Einschränkungen für die Anlage des geplanten Golfplatzes sowie von einer Entwertung der umliegenden Flächen in ihrer Funktion als Vogelrastgebiet auszugehen. Der Standort des Vorhabens befinde sich in einem Landschaftsraum, welcher durch seine Lage im unmittelbaren Küstenhinterland eine sehr hohe Bedeutung für die Erholung und den Fremdenverkehr habe. Das RROP lasse unter dem Vorbehalt der Einzelfallprüfung die Erneuerung von Anlagen zu, die vor der Verbindlichkeit des RROP außerhalb der Eignungsgebiete errichtet worden seien. Das Ziel der Raumordnung, die Windenergienutzung an ausgesuchten Standorten zu konzentrieren und damit einer allgemeinen Veränderung des Landschaftsbildes entgegenzuwirken, sei als solches vorrangig zu beachten. Dem Interesse des Vorhabenträgers, die WEA weiter zu betreiben und abgeschriebene Anlagen durch neue zu ersetzen, könne ausnahmsweise dann ein Vorrang eingeräumt werden, wenn die Windenergienutzung am betreffenden Standort zweifelsfrei ohne erkennbare Konflikte möglich sei. Das sei hier nicht der Fall im Hinblick auf den Schwerpunktraum für Fremdenverkehr und den Vorsorgeraum für Naturschutz und Landschaftspflege.
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Mit Schreiben vom 10.04.2008 an das Amt für Raumordnung und Landesplanung Mittleres Mecklenburg/Rostock beantragten die Kläger die Durchführung eines Zielabweichungsverfahrens, was sie in der Folge u.a. wie folgt begründeten: Grundlage für den Antrag auf Durchführung eines Zielabweichungsverfahren sei der Beschluss der Bürgerschaft der A-Stadt zur Ausweisung von Sondergebieten für die Windenergienutzung im Stadtgebiet … vom 01.09.1993 im Vorentwurf des FNP. Auf den Beschluss der Bürgerschaft vertrauend, sei 1993 gemäß der nach BImSchG erteilten Baugenehmigung der erste Windpark mit vier WEA vom Typ VESTAS V 27/225 kW am Standort …-D. errichtet und in Betrieb genommen worden. 1994 seien am Standort …-D. weitere zwei ENERCON E 40/500 kW mit einer Nabenhöhe von 42 m genehmigt und errichtet worden. Im vorliegenden RROP seien die landeseinheitlichen Kriterien für die Festlegung und Prüfung bestehender Eignungsgebiete für WEA nicht gesetzeskonform für den Standort …-D. angewandt worden.
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Das Amt für Raumordnung und Landesplanung leitete den Antrag der Kläger auf Zielabweichung gemäß § 5 Abs. 6 LPlG zuständigkeitshalber an den Beklagten weiter. Mit Bescheid vom 17.07.2008, zugestellt am 23.07.2008, lehnte der Beklagte den Antrag der Kläger ab. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus: Bei den im Jahre 1993 von der A-Stadt genehmigten WEA in …-D. habe es sich zum damaligen Zeitpunkt um nichtprivilegierte Anlagen im Außenbereich gemäß § 35 Abs. 2 BauGB gehandelt. Mit dem Gesetz zur Privilegierung der WEA vom 30.07.1996 seien WEA im Außenbereich ab 01.01.1997 bzw. mit Übergangsfrist ab 01.01.1999 privilegiert und gleichzeitig unter einen Planungsvorbehalt gestellt worden. Danach habe die Errichtung von WEA dann zulässig sein sollen, wenn durch eine Ausweisung im FNP oder als Vorrang- oder Eignungsgebiet in einem Regionalplan entsprechend § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB (2007) eine entsprechende Fläche dargestellt sei. Der Bereich der streitgegenständlichen WEA sei im gültigen FNP der A-Stadt als Fläche für die Landwirtschaft dargestellt.
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Die Landesregierung Mecklenburg-Vorpommern habe sich entschlossen, nach landeseinheitlichen Kriterien flächendeckend Eignungsgebiete für WEA auszuweisen. Die entsprechenden Untersuchungen hätten in den Jahren 1996 bis 1998 stattgefunden. Für den Bereich Mittleres Mecklenburg/Rostock sei das Verfahren mit der Verordnung vom 26.03.1999, GVBl M-V S. 242, als erste Teilfortschreibung abgeschlossen worden. Die sechs streitgegenständlichen WEA hätten aus verschiedenen Gründen nicht als Eignungsgebiet ausgewiesen werden können, insbesondere deshalb, weil sie an einem „nichtintegrierten“ Standort lägen. Neben naturschutzfachlichen Gründen spreche dagegen insbesondere, dass generell im gesamten Land Mecklenburg-Vorpommern ein 5 km breiter Streifen entlang der Küste von jeglicher Windenergienutzung freigehalten werde. Mecklenburg-Vorpommern sei ein Land mit einem großen Zuwachs im touristischen Bereich; die freie, unverbaute Natur solle erhalten bleiben. Aus diesen Gründen habe der streitgegenständliche Standort auch bei der Neuaufstellung der Regionalpläne, die gegenwärtig erfolge, nicht in die Eignungsgebietskulisse neu aufgenommen werden können.
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Rechtsgrundlage für die Durchführung des beantragten Zielabweichungsverfahrens sei § 5 Abs. 6 LPlG M-V. Danach könne ein Planungsträger nach § 5 Abs. 1 LPlG oder eine juristische Person des Privatrechtes gemäß § 5 Abs. 2 LPlG von den Zielen eines Raumentwicklungsprogramms (REP) abweichen, wenn zunächst die oberste Landesplanungsbehörde unter Angabe der Gründe unverzüglich unterrichtet worden sei und diese ein Zielabweichungsverfahren durchführe. Die Kläger seien keine Planungsträger. Sie seien als juristische Person des Privatrechts nicht antragsbefugt. Nach § 5 Abs. 6 Satz 1 LPlG sei eine juristische Person des Privatrechts nur dann antragsbefugt, soweit sie die Voraussetzungen des § 5 Abs. 2 LPlG erfülle. Nach dieser Regelung seien solche juristischen Personen des Privatrechts erfasst, an denen Träger der öffentlichen Verwaltung beteiligt seien. Die A.-Windenergiebetreibergesellschaft sei jedoch ausschließlich in privater Hand der Kläger.
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Auch wenn der Antrag bereits wegen Unzulässigkeit abzulehnen sei, werde auf folgenden Umstand hingewiesen: Aus § 5 Abs. 6 Satz 2 LPlG ergebe sich, dass die oberste Landesplanungsbehörde ein weites Gestaltungsermessen habe. Eine der wesentlichen Aufgaben der obersten Landesplanungsbehörde sei dabei, darauf zu achten, dass die Ziele der Raumordnung durch die Durchführung eines Zielabweichungsverfahrens nicht desavouiert würden. Gerade im Hinblick auf die Ausweisung von Eignungsgebieten für WEA sei die oberste Landesplanungsbehörde gehalten, den konzeptionellen Ansatz der Eignungsgebietsausweisung aufrechtzuerhalten. Da die streitgegenständlichen WEA gleich gegen mehrere Ausweisungskriterien verstießen, auch gegen den Grundsatz der Konzentrierung, der sich aus einer Mindestgröße von 75 ha für ein Eignungsgebiet ergebe, sei eine Gefährdung des schlüssigen Planungskonzepts auf der Hand liegend.
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Darüber hinaus sei darauf hinzuweisen, dass außer diesen sechs Anlagen im Land Mecklenburg-Vorpommern 323 WEA außerhalb von Eignungsgebieten stünden. Diese Anlagen seien vor Inkrafttreten der jeweiligen Regionalpläne errichtet worden und genössen Bestandsschutz für die Lebensdauer, so wie sie in ihrer substanzlichen Identität genehmigt worden seien. Auch die Betreiber dieser WEA könnten Anträge auf Zielabweichungsverfahren stellen. Das werde dem Instrument eines Zielabweichungsverfahrens als eines Ausnahmeverfahrens nicht gerecht. Seit Bestehen des Landes Mecklenburg-Vorpommern seien von der obersten Landesplanungsbehörde lediglich 3 Zielabweichungsverfahren durchgeführt worden. Diese würden nur durchgeführt, wenn besondere Belange des Gemeinwohls die Zielabweichung erforderten. Dies sei hier nicht ersichtlich. Es gehe lediglich darum, über den bloßen Bestandsschutz hinaus die gute Einnahmesituation zu perpetuieren. Ein solcher Belang sei allen WEA-Betreibern außerhalb von Eignungsgebieten eigen. Einen darüber hinausgehenden positiven Effekt, wie beispielsweise die Ansiedlung eines Herstellers von WEA, sei nicht gegeben.
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Am 20.08.2008 haben die Kläger die vorliegende Klage erhoben und zur Begründung im Wesentlichen ihre im Verwaltungsverfahren vorgetragenen Argumente wiederholt und vertieft.
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Die seinerzeit noch nicht anwaltlich vertretenen Kläger beantragten zunächst
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die Durchführung eines Zielabweichungsverfahrens für sechs Windkraftanlagen in …-D. und die Ausweisung als Eignungsgebiet für Windenergie im Regionalen Raumordnungsprogramm.
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Die Prozessbevollmächtigten der Kläger beantragen nunmehr:
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1. Der Ablehnungsbescheid des Beklagten vom 17.07.2008 wird aufgehoben und der Beklagte wird verpflichtet, die am 10.04.2008 beantragte Abweichung vom Ziel 10.3.5 der RROP Mittleres Mecklenburg-Vorpommern zur Realisierung des „Repowering“ der bestehenden sechs Windenergieanlagen zuzulassen.
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2. Hilfsweise, den Beklagten zu verpflichten, unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 17.07.2008 über den Antrag auf Zulassung einer Zielabweichung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden.
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Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Er wiederholt im Wesentlichen die in seinem Bescheid dargelegten Gründe. Ergänzend führt er aus: Die Kläger hätten kein subjektives öffentliches Recht darauf, dass zu ihren Gunsten ein Zielabweichungsverfahren durchgeführt werde, weder aus § 11 ROG noch aus § 5 LPlG. Es handele sich um eine Ausnahmekollisionsnorm zur Lösung von Konflikten, wenn innerhalb staatlicher Planung widerstreitende Interessen aufeinanderprallten. Es werde mit dieser Norm ein Ausgleich dafür geschaffen, dass u.U. ein bindendes Ziel der Raumordnung von einem Planungsträger nicht beachtet werden könne, um einem höherrangigen Belang Rechnung zu tragen.
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In ihrer Replik führen die Kläger u.a. Folgendes aus: Die Kläger seien im Rahmen des streitgegenständlichen Zielabweichungsverfahrens auch als Personen des Privatrechts antragsberechtigt. Dies ergebe sich aus § 6 Abs. 2 Satz 2 ROG i.d.F.v. 22.12.2008 (ROG n.F.), wonach antragsberechtigt die öffentlichen Stellen und die Personen des Privatrechts seien, die das Ziel, von dem eine Abweichung zugelassen werden solle, zu beachten hätten. Hierunter würden sowohl juristische als auch natürliche Personen des Privatrechts fallen. § 6 Abs. 2 S. 2 ROG n.F. differenziere nicht zwischen juristischen und natürlichen Personen des Privatrechts. Die Kläger seien Personen des Privatrechts und hätten als solche auch die Ziele der Raumordnung, von denen abgewichen werden solle, zu beachten. Gemäß § 4 Abs. 2 ROG n.F. seien die Ziele der Raumordnung bei der Entscheidung öffentlicher Stellen über die Zulässigkeit raumbedeutsamer Planungen und Maßnahmen von Privatpersonen nach den für diese Entscheidungen geltenden Vorschriften zu beachten. Hier gehe es um die Errichtung und den Betrieb von im Außenbereich privilegierten WEA, die dem regionalplanerischen Steuerungs- bzw. Darstellungsprivileg des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB unterlägen. Diese Vorschriften verliehen den Zielen der Raumordnung rechtliche Bindungswirkung auch gegenüber Privaten. Die Standortwahl werde unter einen Planungsvorbehalt – ausgelöst durch Ziele der Raumordnung – gestellt. Über § 35 Abs. 3 S. 3 BauGB könne der regionale Planungsträger daher die Konzentration von WEA an bestimmten Standorten im jeweiligen Planungsgebiet positiv steuern. Dieses Darstellungsprivileg führe gleichzeitig zu einer Ausschlusswirkung für die privilegierte Zulassung von Anlagen an anderer Stelle. Gemäß § 4 Abs. 2 ROG n.F. i.V.m. § 35 Abs. 3 S. 3 BauGB hätten somit auch die Kläger als natürliche Personen grundsätzlich die Ziele der Raumordnung zu beachten. Die Kläger hätten dieses Ziel der Raumordnung (Eignungsgebiete) nicht nur zu beachten; vielmehr führe dieses Ziel über § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB zur bauplanungsrechtlichen Unzulässigkeit des Bauvorhabens und greife somit unmittelbar in ihre Grundrechte aus Art. 14 Grundgesetz (GG) ein. Dies sei auch der Grund dafür, dass nach ständiger Rechtsprechung WEA-Betreiber Normenkontrollklagen gegen Regionalpläne und auch FNP – die vom Darstellungsprivileg Gebrauch machten – einreichen könnten. Die Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 Satz 2 ROG lägen somit vor. Auch die Gesetzesbegründung gehe im Übrigen ohne weiteres von der Antragsberechtigung Privater aus.
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Zwar seien nach § 5 Abs. 6 LPlG M-V Privatpersonen im Zielabweichungsverfahren nicht antragsberechtigt. Diese landesrechtliche Regelung sei aber seit der Neufassung des ROG des Bundes nicht mehr die für die Antragsberechtigung im Zielabweichungsverfahren maßgebliche Regelung, denn mit dem Inkrafttreten des ROG am 31.12.2008 bzw. am 30.06.2009 überlagerten dessen bundesrechtliche Regelungen das Landesrecht. Der Bundesgesetzgeber habe mit der Neufassung des ROG am 31.12.2008 von seiner konkurrierenden Gesetzgebungskompetenz aus Art. 74 Abs. 1 Nr. 31 GG Gebrauch gemacht. Während vor der Föderalismusreform die Raumordnung der Rahmengesetzgebungskompetenz des Bundes unterlegen habe und die Länder den vorgegebenen Rahmen des ROG hätten ausfüllen können, stehe den Ländern für den Bereich der Raumordnung nunmehr eine Abweichungskompetenz aus Art. 72 Abs. 3 S. 1 Nr. 4 GG zu.
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Das Bundesland Mecklenburg-Vorpommern habe von der Abweichungskompetenz keinen Gebrauch gemacht. In § 28 Abs. 3 ROG n.F. habe der Gesetzgeber das Verhältnis des bestehenden Landesplanungsrechts zum neuen ROG geregelt. Danach bleibe am 30. Juni 2009 geltendes Landesrecht, das die Grundsätze der Raumordnung nach § 2 Abs. 2, die Zielabweichung nach § 6 Abs. 2 oder die Vorschriften des Abschnittes 2 dieses Gesetzes ergänze, sowie landesrechtliche Gebührenregelungen unberührt. § 5 Abs. 6 LPlG MV könne demnach zwar als eine die Antragsberechtigung ergänzende, also erweiternde Regelung fortbestehen, nicht aber als eine der bundesrechtlichen Regelung des § 6 Abs. 2 S. 2 ROG n.F. entgegenstehende bzw. einschränkende, die Antragsberechtigung von Privatpersonen ausschließende Regelung weiter gelten. Dies ergebe sich allein schon aus dem eindeutigen Wortlaut des § 28 Abs. 3 ROG n.F. Der Bundesgesetzgeber habe zwar trotz seiner umfassenden konkurrierenden Gesetzgebungskompetenz bewusst keine Vollregelung geschaffen, um die Länder nicht zum Gebrauch ihrer Abweichungskompetenz aus Art. 72 Abs. 3 S. 1 Nr. 4 GG zu provozieren. Mit den Regelungen, die er in das ROG aufgenommen oder neu gefasst habe, habe er aber von seiner Gesetzgebungskompetenz – insoweit – abschließend Gebrauch gemacht. Der Bundesgesetzgeber habe in § 6 Abs. 2 ROG neben den materiell-rechtlichen Voraussetzungen des Zielabweichungsverfahrens als Verfahrensvoraussetzung allein die Antragsberechtigung geregelt und diese ausdrücklich auf Privatpersonen ausgeweitet. Er habe so seinen Willen, Privatpersonen im Zielabweichungsverfahren die Antragsberechtigung zu verleihen, klar zum Ausdruck gebracht. § 5 Abs. 6 LPlG MV könne somit die Antragsberechtigung Privater aus § 6 Abs. 2 S. 2 ROG nicht verdrängen. Es bedürfe einer entsprechenden Neufassung des LPlG im Wege der Abweichungsgesetzgebung nach Art. 72 Abs. 3 Nr. 4 GG. Dies sei aber nicht geschehen.
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Die Klage sei auch begründet. Die Kläger hätten einen Anspruch auf Erlass des beantragten Zielabweichungsbescheids, da die tatbestandlichen Voraussetzungen für dessen Erlass gemäß § 6 Abs. 2 ROG vorlägen und das Ermessen des Beklagten auf Null reduziert sei. Jedenfalls hätten sie einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Neubescheidung
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Nach § 6 Abs. 2 S. 1 ROG könne von den Zielen der Raumordnung abgewichen werden, wenn die Abweichung unter raumordnerischen Gesichtspunkten vertretbar sei und die Grundzüge der Planung nicht berührt würden. § 6 Abs. 2 S. 1 ROG gewähre dem Beklagten zwar einen Ermessensspielraum. § 40 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) verpflichte den Beklagten aber, dieses Ermessen pflichtgemäß auszuüben. Der Beklagte handle ermessensfehlerhaft, wenn er die für die Ermessensausübung maßgeblichen Gesichtspunkte nicht oder nicht hinreichend in seine Erwägungen einbeziehe.
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Der Beklagte habe im Zielabweichungsverfahren zu prüfen, ob das Vorhaben unter raumordnerischen Gesichtspunkten vertretbar sei. Raumordnerische Vertretbarkeit sei zu bejahen, wenn die Abweichung „planbar“ gewesen wäre, d.h. wenn statt der Abweichung der Weg der Planung gewählt worden wäre. Der Beklagte habe im Rahmen der Prüfung der Planbarkeit des Vorhabens das öffentliche und das private Interesse am Repowering in seine Entscheidung mit einbeziehen müssen.
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Das Repowering vorhandener WEA habe in der Regel eine erhebliche Reduzierung der Immissionsbelastungen zur Folge, da die vorhandenen WEA durch WEA mit modernerer Anlagentechnik ersetzt würden. Außerdem handele es sich bei dem bisherigen Eignungsgebiet aufgrund der Küstennähe um einen äußerst windstarken Standort. Dieser könne durch das Repowering dem Stand der Technik entsprechend ausgenutzt und so die Energieausbeute vervielfacht werden. Die Vervielfachung des Energieertrages entspreche gemäß den Richtlinien zum Zwecke der Neuaufstellung, Änderung oder Ergänzung Regionaler Raumentwicklungsprogramme in M-V (RL-RREP) dem regionalplanerischen Optimierungs- und Effizienzgebot.
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Die größeren Anlagen hätten außerdem niedrigere Drehzahlen bzw. eine höhere Laufruhe und erregten daher weniger Aufmerksamkeit als viele kleinere, schnell drehende Rotoren. Dabei seien die Schallemissionen der modernen, größeren Anlagen im Regelfall nicht höher als die der kleineren Anlagen. Die geschilderten Effizienzverbesserungen und die Entlastung/Beruhigung des Landschaftsbildes könne zudem zu einer verbesserten Akzeptanz der Windenergie bei der Bevölkerung führen. Insoweit würden vorhandene städtebauliche bzw. raumordnerische Konflikte entschärft. Es bestehe mithin ein besonderes öffentliches Interesse am Repowering der vorhandenen Anlagen. Dieses habe der Beklagte in seiner Entscheidung überhaupt nicht berücksichtigt.
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Der Beklagte habe zudem das private Interesse der Kläger am Repowering nicht hinreichend berücksichtigt. Der Beklagte selbst habe in Anlage 3 der RL-RREP festgelegt, dass bei der Planung von Eignungsgebieten auch die Interessen der Eigentümer von bestehenden Windparks mit besonderer Bedeutung in die Abwägung einzustellen seien. Nach den Abwägungsregeln der RL-RREP solle aus Vertrauensschutzgesichtspunkten (erhebliche Infrastrukturinvestitionen), Eigentümerinteressen sowie einer Kontinuität und Verlässlichkeit in der Planung an den bestehenden Windparks außerhalb von Eignungsgebieten möglichst festgehalten werden. Der Bestand der vorhandenen Windenergieanlagen solle nach Möglichkeit gesichert sowie der Bau weiterer Anlagen ermöglicht werden. Zugleich solle auf diesen Flächen unter Beachtung der Abstandserfordernisse zur Wohnbebauung und sonstiger Erfordernisse Repowering zugelassen werden, soweit die örtlichen Gegebenheiten die Voraussetzungen böten. Bei der weiteren Planung sei in die Abwägung einzustellen, dass teilweise hohe Aufwendungen für Netzanbindungen getätigt wurden. In solchen Fällen sei es angebracht, bestehende Windparks (ab 5 WEA) bei der weiteren Planung in die Abwägung einzustellen. Diese könnten sich ggf. auch gegen die Abwägungskriterien durchsetzen. Insbesondere seien neben den vorgenannten auch die Eigentümerinteressen in die Einzelfallabwägung mit besonderer Gewichtung einzustellen. Die planerische Sicherung der Flächen sei deshalb von großer Bedeutung, weil vielfach die Frage des Repowering anstehe.
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Für eine ermessensfehlerfreie Entscheidung sei es notwendig gewesen, dass der Beklagte im Ablehnungsbescheid jedenfalls substantiiert Gründe anführe, warum im vorliegenden Fall die privaten Interessen nicht besonders zu gewichten gewesen seien und das Vorhaben nicht „planbar“ sei.
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Auch ergebe sich ein besonderes öffentliches Interesse am Repowering von WEA völkerrechtlich aus der Richtlinie 2001/77/EG „zur Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energiequellen im Elektrizitätsbinnenmarkt“ sowie bundesrechtlich aus den Meseberger Beschlüssen vom 23.08.2007 sowie dem EEG (Erneuerbare-Energie-Gesetz), dem KWK-G (Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz) sowie der Schaffung eines Erneuerbare-Energien-Wärmegesetzes (EEWärmeG).
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Der Beklagte habe zudem sein Ermessen von vornherein überhaupt nicht ausgeübt, wenn er darauf hinweise, alle übrigen Betreiber von WEA außerhalb von Eignungsgebieten könnten ebenfalls ein Zielabweichungsverfahren beantragen. Zum einen werde der angebliche Ausnahmecharakter des Zielabweichungsverfahrens nicht schon durch die bloße Möglichkeit der Einleitung eines solchen Verfahrens gefährdet. Aber selbst wenn weitere Zielabweichungen beantragt würden, könne der Ausnahmecharakter gewahrt bleiben, weil nicht in jedem Fall die Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 S. 1 ROG vorlägen.
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Der streitgegenständliche Ablehnungsbescheid sei somit grob ermessensfehlerhaft, so dass er schon aus diesem Grund aufzuheben und über den Zielabweichungsantrag neu zu entscheiden sei. Im Übrigen führten die besonderen Umstände des Einzelfalles im Hinblick auf die besonders zu gewichtenden Eigentümerinteressen, dem besonderen öffentlichen Interesse am Repowering und angesichts der europa- und bundesrechtlichen Interessen an einer gesteigerten Nutzung der Windenergie im vorliegenden Fall zu einer Ermessensreduktion dahingehend, dass die beantragte Zielabweichung für das Repowering-Projekt der Kläger zwingend zu erteilen sei.
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In seiner Erwiderung verweist der Beklagte hinsichtlich der Frage der Antragsberechtigung eines Privaten zur Durchführung eines Zielabweichungsverfahrens auf die Hinweise für die Praxis des Rechtsausschusses der Ministerkonferenz für Raumordnung (MKRO) zu Zielabweichungen nach § 6 Abs. 2 ROG und nach landesrechtlichen Regelungen. Daraus ergebe sich, dass es für die Kläger keinen Anspruch darauf gebe, dass ein derartiges Verfahren durchgeführt werde. Es sei ein Ausnahmeinstrument, das nicht dazu diene, eine Zielfestlegung auszuhebeln, sondern lediglich im Einzelfall ohne Planänderung Abweichungen zuzulassen. Auch wenn die Bindungswirkung des § 35 Abs. 3 S. 3 BauGB strikt sei, ergebe sich daraus kein Anspruch auf Durchführung eines Zielabweichungsverfahrens. Es bleibe ggf. einem Einzelstreitverfahren auf Genehmigungserteilung nach § 4 BImSchG vorbehalten, festzustellen, dass in einem atypisch gelagerten Einzelfall § 35 Abs. 3 S. 3 BauGB als „im Regelfalle“ nicht Anwendung finden solle. Repowering sei jedoch ein Massenphänomen und nicht ein derartiger Ausnahmefall.
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Die Beigeladenen haben keine Anträge gestellt.
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Mit Teilurteil des Landgerichts Rostock vom 13.11.2008 - Az. 9 O 2972/04 - wurde die Klage der Kläger auf Feststellung, dass das Pachtverhältnis (über Standortflächen der klägerischen WEA in …-D.) fortbestehe und nicht durch das Kündigungsschreiben der Verpächterin beendet worden sei, abgewiesen; gleichzeitig wurden die Kläger auf die Gegenklage der Beklagten u.a. verurteilt, die Flächen an die Verpächterin herauszugeben und die WEA zu entfernen. Laut Klägervortrag ist über die Berufung noch nicht entschieden.
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Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen.
Entscheidungsgründe
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Die Kammer legt den in der Klageschrift der zu dem Zeitpunkt nicht anwaltlich vertretenen Kläger gestellten Antrag auf Durchführung eines Zielabweichungsverfahrens für sechs WEA und Ausweisung als Eignungsgebiet für Windenergie im RROP gemäß § 88 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) unter Berücksichtigung der Klagebegründung dahingehend aus, dass Ziel ihrer Klage die Verpflichtung des Beklagten zum Erlass eines positiven Zielabweichungsbescheides ist und ihr angekündigter Antrag somit dem von ihren Prozessbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung gestellten Hauptantrag entsprach. Aus ihrer Klagebegründung geht hervor, dass die Kläger der Auffassung waren, dass durch die Zulassung der Zielabweichung das Gebiet als Eignungsgebiet gelte.
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Die so verstandene Klage ist zulässig (1.) und hinsichtlich des Hilfsantrags auch begründet (2.). Hinsichtlich des Hauptantrags bleibt die Klage ohne Erfolg. Der Ablehnungsbescheid des Beklagten vom 17.07.2008 ist rechtswidrig und verletzt die Kläger in ihren Rechten. Im Hinblick auf die fehlende Spruchreife der Sache war der Beklagte zu verpflichten, die Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden (§ 113 Abs. 5 Satz 1 und 2 VwGO).
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1.) Den Klägern fehlt nicht die erforderliche Klagebefugnis. Gegenstand des Verfahrens ist der Erlass eines positiven Zielabweichungsbescheides, der zweifelsfrei Verwaltungsaktqualität besitzt (vgl. z.B. BVerwG, Urt.v. 05.11.2009 - 4 C 3/09 -, juris Rn. 14). Gemäß § 42 Abs. 2 VwGO ist die Klage zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein. Dafür genügt es, wenn die Möglichkeit der vom Kläger behaupteten Rechtsverletzung besteht und die vom Kläger behaupteten Rechte nicht offensichtlich und eindeutig nach keiner Betrachtungsweise nicht bestehen oder ihm nicht zustehen können (vgl. Kopp / Schenke, VwGO, 16. Auflage 2009, § 42 Rn. 65 f. m.w.N.). Im vorliegenden Fall sind nach § 6 Abs. 2 Satz 2 des Raumordnungsgesetzes vom 22.12.2008 (BGBl. I S. 2986) -ROG n.F.-, anders als in § 5 Abs. 6 Satz 1 Landesplanungsgesetz M-V (LPlG), neben den öffentlichen Stellen auch Personen des Privatrechts, die das Ziel, von dem eine Abweichung zugelassen werden soll, zu beachten haben, antragsberechtigt. Im Hinblick auf die unterschiedlichen Regelungen der Antragsberechtigung im Bundes- und im Landesrecht ist jedenfalls die von den Klägern behauptete Rechtsverletzung nicht von vornherein ausgeschlossen.
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Der Zulässigkeit der Klage steht auch nicht die Rechtshängigkeit der Klage der Kläger gegen das Staatliche Amt für Umwelt und Natur (STAUN) auf Erteilung einer Änderungsgenehmigung nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) für die Errichtung von vier WEA in Rostock D. – Az. 7 A 2972/04 - entgegen. Gemäß § 17 Abs. 1 Satz 2 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) ist eine Klage wegen entgegenstehender Rechtshängigkeit unzulässig, wenn wegen desselben Streitgegenstandes und denselben Beteiligten bereits eine Klage bei einem anderen Gericht anhängig ist. Im vorliegenden Fall liegt bereits keine Identität der Beteiligten vor; darüber hinaus fehlt es ebenfalls an einer Identität des Streitgegenstandes, denn die Genehmigung nach dem BImSchG i.V.m. § 35 BauGB ist eine anlagenbezogene Genehmigung, während es in dem hier zu entscheidenden Fall um eine anlagenunabhängige raumordnungsrechtliche Genehmigung geht.
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Schließlich fehlt den Klägern auch nicht das Rechtsschutzbedürfnis im Hinblick auf den Zivilrechtsstreit über die Grundstücksnutzungsrechte der Kläger für die Flurstücke der Gemarkung Rostock/D.; dies bereits deshalb nicht, weil das Teilurteil des Landgerichts Rostock vom 13.11.2008 - 9 O 124/06 - noch nicht rechtskräftig geworden ist.
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2.) Die Klage ist hinsichtlich des Hilfsantrags, den Beklagten zu verpflichten, unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 17.07.2008 über den Antrag auf Zulassung einer Zielabweichung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden, auch begründet.
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a) Maßgeblicher Zeitpunkt für die rechtliche Beurteilung ist mangels anderweitiger fachgesetzlicher Regelung bei Verpflichtungsklagen der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung (vgl. Kopp/Schenke, a.a.O., § 113 Rn. 217 m.w.N.). Im vorliegenden Fall ist somit das in die konkurrierende Gesetzgebungskompetenz des Bundes fallende Raumordnungsgesetz vom 22.12.2008, das hinsichtlich der die Raumordnung im Bund betreffenden Vorschriften (§§ 17 bis 25)) am 31. Dezember 2008, im Übrigen am 30. Juni 2009 in Kraft trat, heranzuziehen.
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b) Die Kläger sind entgegen der Rechtsauffassung des Beklagten antragsberechtigt.
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Gemäß § 6 Abs. 2 Satz 2 ROG n.F. sind antragsberechtigt hinsichtlich der Durchführung eines Zielabweichungsverfahrens die öffentlichen Stellen und die Personen des Privatrechts, die das Ziel, von dem eine Abweichung zugelassen werden soll, zu beachten haben. In der Begründung der Bundesregierung (BT-Drucks. 16/10292, S. 23) ist hierzu ausgeführt: „Satz 2 stellt klar, dass die Entscheidungen über Zielabweichungen in einem Verfahren getroffen werden; antragsberechtigt soll sein, wer nach § 4 an das Ziel der Raumordnung gebunden ist, also neben den öffentlichen Stellen auch Private, deren raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen einer Planfeststellung (vgl. § 4 Abs. 1) oder einer sonstigen Genehmigung (vgl. § 4 Abs. 2 i.V.m. einer fachgesetzlichen Raumordnungklausel) bedürften.“ Eine solche fachgesetzliche Raumordnungsklausel stellt § 35 Abs. 3 Satz 2 und 3 BauGB dar, wonach raumbedeutsame Vorhaben, zu denen das Vorhaben der Kläger unstreitig zählt, den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen dürfen und öffentliche Belange einem Vorhaben in der Regel entgegenstehen, soweit hierfür durch Darstellung im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.
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Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil vom 13.03.2003 - 4 C 4/02 - (juris Rn. 14) ausgeführt:
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„§ 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB stellt die Errichtung von Windenergieanlagen (sowie anderer Vorhaben nach § 35 Abs. 1 Nr. 2 bis 6 BauGB) im gemeindlichen Außenbereich unter einen Planungsvorbehalt, der sich an die Gemeinden als Träger der Flächennutzungsplanung und an die Träger der Raumordnungsplanung, insbesondere der Regionalplanung, richtet. Der Planungsvorbehalt setzt gebietsbezogene Festlegungen des Plangebers über die Konzentration von Windenergieanlagen an bestimmten Standorten voraus, durch die zugleich ein Ausschluss der Anlagen an anderer Stelle im Plangebiet angestrebt und festgeschrieben wird. § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB verleiht derartigen Festlegungen rechtliche Außenwirkung gegenüber dem Bauantragsteller mit der Folge, dass Vorhaben außerhalb der Konzentrationszonen in der Regel unzulässig sind.“
- 50
Im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 20.11.2003 - 4 CN 6/03 – (juris Rn. 32) heißt es weiter:
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„§ 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB macht die Zulässigkeit privilegierter Außenbereichsvorhaben (u.a.) ausdrücklich von den positiven und negativen Zielaussagen raumordnerischer Konzentrationsentscheidungen abhängig. Ziele der Raumordnung besitzen zwar grundsätzlich keine rechtliche Außenwirkung gegenüber dem privaten Einzelnen; ihr Geltungsanspruch richtet sich an öffentliche Planungsträger und Personen des Privatrechts, die raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen in Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben vornehmen (vgl. § 4 Abs. 1 und 2 ROG 1998). Der Gesetzgeber verleiht den raumordnerischen Konzentrationsentscheidungen jedoch mit der Regelung in § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB über ihren raumordnungsrechtlichen Wirkungsbereich hinaus die Bindungskraft von Vorschriften, die Inhalt und Schranken des Eigentums im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG näher bestimmen.“
- 52
Die Kammer folgt diesen Ausführungen. Sind danach Privatpersonen über die in § 4 Abs. 2 ROG n.F. normierte (bloße) Berücksichtigungspflicht hinaus an die raumordnerischen Konzentrationsentscheidungen im Sinne einer Beachtenspflicht gebunden, dann sind sie nach 6 Abs. 2 Satz 2 ROG n.F. auch antragsbefugt hinsichtlich der Einleitung eines Zielabweichungsverfahrens.
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Der Antragsbefugnis der Kläger steht auch nicht die Regelung des § 5 Abs. 6 Satz 1 Landesplanungsgesetz M-V (LPlG) vom 5. Mai 1998 entgegen, das nach Inkrafttreten des Raumordnungsgesetzes 1998 (ROG a.F.) erlassen worden war. Nach § 5 Abs. 6 Satz 1 LPlG sind lediglich die Planungsträger gemäß Abs. 1 (öffentliche Planungsträger) und juristische Personen des Privatrechts gemäß Abs. 2 (juristische Personen des Privatrechts, an denen Träger der öffentlichen Verwaltung beteiligt sind) antragsberechtigt. Das ROG a.F. war jedoch ein Rahmengesetz und enthielt in § 6 folgende Regelung: „Die Länder schaffen Rechtsgrundlagen für eine Raumordnung in ihrem Gebiet (Landesplanung) im Rahmen der §§ 7 bis 16. Weitergehende und ins Einzelne gehende landesrechtliche Vorschriften sind zulässig, soweit diese den §§ 7 bis 16 nicht widersprechen.“ Nach § 11 Satz 2 ROG a.F. waren im Hinblick auf ein Zielabweichungsverfahren als antragsbefugt vorzusehen insbesondere die öffentlichen Stellen und Personen nach § 5 Abs. 1 sowie die kommunalen Gebietskörperschaften, die das Ziel der Raumordnung zu beachten hatten. § 5 Abs. 1 ROG a.F., der die Bindungswirkungen bei besonderen Bundesmaßnahmen für bestimmte Stellen regelte, umfasste neben den öffentlichen Stellen des Bundes und anderen öffentlichen Stellen, die im Auftrag des Bundes tätig waren, auch Personen des Privatrechts nach § 4 Abs. 3 ROG a.F., d.h. Personen des Privatrechts, an denen öffentliche Stellen mehrheitlich beteiligt waren oder deren Planungen und Maßnahmen überwiegend mit öffentlichen Mitteln finanziert wurden, wenn diese öffentliche Aufgaben für den Bund wahrnahmen. Die weitergehende Regelung des § 5 Abs. 6 Satz 1 LPlG stand zu der Regelung der Antragsbefugnis in § 11 ROG a.F. somit nicht im Widerspruch.
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Nach Inkrafttreten des ROG n.F. blieben zwar gemäß dessen § 28 Abs. 3 am 30. Juni 2009 geltendes Landesrecht, das die Grundsätze der Raumordnung nach § 2 Abs. 2, die Zielabweichung nach § 6 Abs. 2 oder die Vorschriften des Abschnitts 2 dieses Gesetzes ergänzt, sowie landesrechtliche Gebührenregelungen unberührt. Die Regelung des § 5 Abs. 6 Satz 1 LPlG, wonach (nur) öffentliche Planungsträger und juristische Personen des Privatrechts, an denen Träger der öffentlichen Verwaltung beteiligt sind, antragsbefugt sind, steht allerdings im Widerspruch zu § 6 Abs. 2 Satz 2 ROG n.F. und stellt keine Ergänzung i.S.d. § 28 Abs. 3 ROG n.F. dar.
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Bei den bundesrechtlichen Regelungen des ROG n.F. handelt es sich um Mindeststandards, die stets eingehalten werden müssen. Die landesrechtlichen Regelungen können nur weitere Standards festlegen, die neben den bundesrechtlichen Tatbestandsmerkmalen kumulativ gegeben sein müssen. Nach § 5 Abs. 6 Satz 1 LPlG wäre jedoch die in § 6 Abs. 2 Satz 2 ROG n.F. getroffene bundesrechtliche Regelung der Antragsbefugnis von Privatpersonen eingeschränkt. Dass in derartigen Fällen das (einschränkende) Landesrecht unwirksam geworden ist, ergibt sich im Übrigen auch aus den vom Beklagten vorgelegten Hinweisen für die Praxis der MKRO zu der Regelung der Zielabweichungen nach § 6 Abs. 2 ROG n.F. Hierin heißt es: „Benennt das Landesplanungsrecht zusätzliche Tatbestandsmerkmale (Anm.: für die Durchführung eines Zielabweichungsverfahrens gemäß § 6 Abs. 2 Satz 1 ROG n.F.), ist § 28 Abs. 3 ROG zu beachten. Danach bleibt bei Inkrafttreten des neuen ROG geltendes Landesrecht, das die Zielabweichungsregelung nach § 6 Abs. 2 ROG ergänzt, unberührt. Sinn und Zweck dieser Überleitungsvorschrift ist es, auch denjenigen Ländern, die ergänzende Tatbestandsmerkmale bei der Zielabweichung formuliert haben, eine Abweichungsgesetzgebung vom Bundesrecht zu ersparen, da abweichende landesgesetzliche Regelungen (Art. 72 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 GG) möglichst vermieden werden sollen. ... Bezüglich der Anforderungen nach § 6 Abs. 2 Satz 2 ROG, der Antragsberechtigung, gilt das Vorstehende. Aus § 6 Abs. 2 Satz 2 ROG folgt, dass die dort genannten Antragsberechtigten unabhängig von den Formulierungen in den jeweiligen Landesplanungsgesetzen stets antragsberechtigt sind. Wenn in den Landesgesetzen darüber hinaus weitere Personen als antragsberechtigt aufgeführt werden, so gelten diese Regelungen als ergänzendes Landesrecht im Sinne von 28. Abs. 3 ROG.“
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c) Der Beklagte hat somit zu Unrecht die Durchführung des Zielabweichungsverfahrens wegen fehlender Antragsbefugnis abgelehnt. Der rechtswidrige Bescheid des Beklagten vom 17.07.2008 war daher aufzuheben. Im Hinblick darauf, dass es sich beim Zielabweichungsverfahren um einen raumordnerischen Prozess mit Abwägung vieler Belange handelt und die Zulassung der Zielabweichung im (pflichtgemäßen) Ermessen des Beklagten steht, ist die Sache durch den Beklagten unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden.
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d) Entgegen der Auffassung der Kläger haben diese keinen Anspruch auf Durchentscheidung des Gerichts, denn im Hinblick auf das für die Zulassung der Abweichung gemäß § 5 Abs. 6 Satz 2 LPlG erforderliche Einvernehmen der berührten Fachministerien und der vielfältigen Interessen, die in die Ermessensausübung einzustellen und abzuwägen sind, sind die Voraussetzungen für eine Ermessensreduzierung auf Null hinsichtlich der Zielabweichung für das Repowering-Projekt der Kläger nicht gegeben.
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e) Im Rahmen der Neubescheidung des Antrags der Kläger durch den Beklagten wird dieser Folgendes zu beachten haben:
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Nach § 6 Abs. 2 Satz 1 ROG n.F. kann von Zielen der Raumordnung abgewichen werden, wenn die Abweichung unter raumordnerischen Gesichtspunkten vertretbar ist und die Grundzüge der Planung nicht berührt werden. Danach ist Tatbestandsvoraussetzung für die Zulassung einer Zielabweichung nach Bundesrecht allein die Vertretbarkeit unter raumordnerischen Gesichtspunkten und das Nichtberührtsein der Grundzüge der Planung.
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Soweit § 5 Abs. 6 Satz 2 LPlG die zusätzliche Voraussetzung enthält, dass veränderte Tatsachen oder Erkenntnisse vorliegen müssen, ist diese Regelung gemäß § 28 Abs. 3 ROG n.F. weiter wirksam, denn es handelt sich hierbei um eine Ergänzung der Regelung des § 6 Abs. 2 Satz 1 ROG n.F.: Das Vorliegen veränderter Tatsachen oder Erkenntnisse ist eine weitere Anforderung zu den bundesgesetzlichen geregelten Anforderungen an die Zulassung einer Zielabweichung. Die normierten Voraussetzungen stehen nebeneinander und müssen kumulativ gegeben sein (vgl. OVG Rh-Pf, Urt. V. 05.09.2006 – 8 A 10343/06 -, juris, Rn. 18, zur Frage der Ergänzung nach dem ROG a.F.).
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Es spricht Einiges dafür, dass im vorliegenden Fall die Voraussetzung des Vorliegens veränderter Tatsachen und Erkenntnisse im Hinblick auf die Bundesgesetzgebung zur erneuerbaren Energie sowie die völkerrechtlichen Zielvorgaben (vgl. z.B. Art. 3 Abs. 1 mit Anhang I, Teil A der Richtlinie 2009/28 EG vom 23.04.2009 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen) und die verstärkte Diskussion um die Förderung von erneuerbaren Energien im Hinblick auf einen Ausstieg aus der Atomkraft gegeben sind.
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Soweit Voraussetzung für die Zulassung einer Zielabweichung nach § 5 Abs. 6 Satz 2 LPlG ist, dass die Abweichung nach raumordnerischen Gesichtspunkten geboten sein muss, während nach § 6 Abs. 2 Satz 2 ROG n.F. die Zielabweichung lediglich vertretbar sein muss, gilt diese landesrechtliche Regelung gemäß § 28 Abs. 3 ROG n.F. ebenfalls fort, denn sie stellt neben der Mindestanforderung der Vertretbarkeit der Abweichung in § 6 Abs. 2 Satz 2 ROG n.F., in die eine Abwägung der öffentlichen Belange und der privater Interessen des Betreibers einfließt, weitergehende Anforderungen an die Gewichtigkeit der für eine Zielabweichung sprechenden öffentlichen und privaten Belange. Dabei sind in die Abwägung sowohl das öffentliche Interesse an den erneuerbaren Energien und am Repowering sowie das private Interesse des Betreibers als auch entgegenstehende andere öffentliche Belange einzustellen.
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Abweichungen sind nach raumordnerischen Gesichtpunkten vertretbar, wenn sie auch von vornherein in den jeweiligen Plan unter Beachtung der Grundsätze der §§ 1 - 3 hätten aufgenommen werden können (Cholewa / Dyong / von der Heide / Arenz, Raumordnung in Bund und Ländern, Band 1, 5. Auflage 2009, § 6 ROG 2008, Rn. 6). Soweit der Beklagte vorträgt, dass nach landeseinheitlichen Kriterien flächendeckend Eignungsgebiete für WEA ausgewiesen worden seien und entsprechende Untersuchungen in den Jahren 1996 bis 1998 stattgefunden hätten, die Grundlage für die erste Teilfortschreibung 1999 für den Bereich Mittleres Mecklenburg/Rostock gewesen seien, und die sechs streitgegenständlichen WEA insbesondere deshalb nicht als Eignungsgebiet hätten ausgewiesen werden können, weil sie an einem „nichtintegrierten“ Standort lägen und neben naturschutzfachlichen Gründen auch dagegen spreche, dass generell im gesamten Land Mecklenburg-Vorpommern ein 5 km breiter Streifen entlang der Küste von jeglicher Windenergienutzung freigehalten werden solle, wird der Beklagte bei der erneuten Prüfung des Zielabweichungsantrags bezüglich der Frage der Planbarkeit auch Anlage 3 der Richtlinie RREP (RL-RREP) zum Zwecke der Neuaufstellung, Änderung oder Ergänzung von RREP zu berücksichtigen haben. Dort heißt es unter der Überschrift „Abwägungsregeln“: „Mit den vorgesehenen Kriterien für Neuausweisungen von Eignungsgebieten kann man den bisher ausgewiesenen Eignungsgebieten und bestehenden Windparks außerhalb von Eignungsgebieten nicht immer gerecht werden. Nach rund zehn Jahren einer dynamischen Entwicklung muss das auch nicht der Fall sein. Aber aus Vertrauensschutzgesichtspunkten (erhebliche Infrastrukturinvestitionen), Eigentümerinteressen sowie einer Kontinuität und Verlässlichkeit in der Planung sollte an diesen Gebieten möglichst festgehalten werden. Der Bestand der vorhandenen Windenergieanlagen soll nach Möglichkeit gesichert sowie der Bau weiterer Anlagen ermöglicht werden. Zugleich soll auf diesen Flächen unter Beachtung der Abstandserfordernisse zur Wohnbebauung und sonstiger Erfordernisse Repowering zugelassen werden, soweit die örtlichen Gegebenheiten die Voraussetzungen bieten. ... Bei der weiteren Planung ist in die Abwägung einzustellen, dass teilweise hohe Aufwendungen für Netzanbindungen getätigt wurden. In solchen Fällen ist es angebracht, bestehende Windparks (ab 5 WEA) bei der weiteren Planung in die Abwägung einzustellen. Diese können sich ggf. auch gegen die Abwägungskriterien durchsetzen. Insbesondere sind neben den vorgenannten auch die Eigentümerinteressen in die Einzelfallabwägung mit besonderer Gewichtung einzustellen. Die planerische Sicherung der Flächen ist deshalb von großer Bedeutung, weil vielfach die Frage des Repowering ansteht.“
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Im Hinblick auf die Frage, ob die Grundzüge der Planung berührt werden, wird auch zu prüfen sein, ob die Abweichung nur Auswirkungen für den betroffenen Bereich hat oder darüber hinaus reicht. Auf die Größe oder Geringfügigkeit der Abweichung kommt es nicht an. Auch größere Abweichungen berühren nicht zwingend die Grundzüge der Planung (vgl. Cholewa u.a., a.a.O., § 6 ROG 2008, Rn. 6).
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 162 Abs. 3 VwGO. Da die Beigeladenen keinen Antrag gestellt und sich mithin keinem Kostenrisiko ausgesetzt haben, erscheint es billig, dass sie ihre außergerichtlichen Kosten selbst tragen.
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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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