Beschluss vom Verwaltungsgericht Schwerin (7. Kammer) - 7 A 1769/12
Tenor
Das Verfahren wird eingestellt.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Hinzuziehung eines anwaltlichen Bevollmächtigten für das Vorverfahren war notwendig.
Der Streitwert wird auf bis zu 600 Euro festgesetzt.
Gründe
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Nachdem die Beteiligten übereinstimmend den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren über die Klage vom 30. Oktober 2012 entsprechend § 92 Abs. 3 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – einzustellen und über die Kosten gemäß § 161 Abs. 1 Var. 2 VwGO durch Beschluss zu entscheiden.
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Die Kostenentscheidung ergeht aufgrund der zwingenden Vorschrift in § 161 Abs. 3 VwGO. Hiernach fallen dem Beklagten in den Fällen des § 75 VwGO die Kosten stets zur Last, wenn er mit seiner Bescheidung vor Klageerhebung rechnen konnte. Dies trifft vorliegend zu. Es liegt ein Fall des § 75 Satz 1 Var. 1 VwGO im Sinne der vorgenannten Vorschrift vor.
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Denn der Beklagte entschied nicht vor Klageerhebung über den am 14. Mai 2012 anwaltlich eingelegten Widerspruch des Klägers gegen seinen Bescheid vom 10. Mai 2012, mit dem er die durch ihn erteilte klägerische Sondernutzungserlaubnis für einen Imbissverkaufskiosk vom 22. Dezember 2011 „korrigierend“ ersetzte und insbesondere verfügte: „Hiermit widerrufe ich den Standort Ecke D-Str. vor der Z. Fläche zum 30.04.12. Neuer Standort in der Korrektur.“ Warum übrigens, wie der Beklagte jetzt meint, in dieser Verfügung mit der Folge der Unzulässigkeit des Widerspruchs kein Widerruf der Sondernutzungserlaubnis vom 22. Dezember 2011 jedenfalls hinsichtlich der Regelung zum Ort der erlaubten Sondernutzung zu erblicken gewesen sein soll, ist nicht einsichtig, zumal sich der Beklagte einen Widerruf durch Erteilung der Sondernutzungserlaubnis „auf jederzeitigen bedingungslosen Widerruf“ vorbehalten hatte.
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Über den klägerischen Widerspruch wurde auch im Sinne des § 75 Satz 1 VwGO ohne zureichenden Grund in angemessener Frist nicht sachlich entschieden. Der anwaltliche Bevollmächtigte hat den Widerspruch zwar nicht, wie in der Widerspruchsschrift für die Zeit nach Akteneinsicht avisiert, gesondert „ordnungsgemäß begründet“. Jedoch hat er am Tag seiner Akteneinsichtnahme in der dem Beklagten übermittelten Antragsschrift vom 22. Mai 2012, mit der er im Eilverfahren 7 B 250/12 die gerichtliche Feststellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs erstrebte, „unabhängig hiervon“ einige Ausführungen zu einer eingeschränkten Ausübung des Widerrufsvorbehalts und zu einer Rechtswidrigkeit des Bescheids vom 10. Mai 2012 gemacht; es wäre, spätestens gegen Ende des Dreimonatszeitraums gemäß § 75 Satz 2 VwGO, am Beklagten gewesen, sich bei der Klägerseite zu erkundigen, ob es hiermit sein Bewenden haben solle, und das Widerspruchsverfahren selbsttätig zur Abschlussreife zu bringen. Die „Unangemessenheit“ bloßen Zuwartens ergab sich insbesondere aus der Befristung der Sondernutzungserlaubnis — sowohl in der ursprünglichen als auch in der jedenfalls geänderten Form — bis zum 31. Oktober 2012, weil diese nämlich, wie dann auch erfolgt, zu einer sachlichen Erledigung des Widerspruchsverfahrens vor seinem Abschluss führen konnte. Auch dass zwei Nachbarn gegen den Landrat ein Gerichtsverfahren (2 A 479/12) führten, mit dem sie dessen bauaufsichtliches Einschreiten gegen den klägerischen Verkaufskiosk erstrebten, und dass der Beklagte am 22. Mai 2012 durch den klägerischen Bevollmächtigten von dem gerichtlichen Ortstermin am 12. Juni 2012 erfahren hatte, stellte keinen zureichenden Grund für eine Nichtbescheidung des Widerspruchs dar. Der Beklagte war an dem seine Stadt nicht direkt berührenden Verfahren nicht beteiligt und kannte nicht einmal dessen Aktenzeichen und Beteiligte, auch von einem angeblichen gerichtlichen Entscheidungstermin im September 2012 erfuhr er nur vom Hörensagen. Die bloße Hoffnung auf eine „überholende“ Erledigung seiner straßenrechtlichen Problematik durch andere behördliche Entscheidungen konnte ihn der Pflicht zur Förderung des bei ihm anhängigen Widerspruchsverfahrens nicht entheben.
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Bereits deshalb konnte der Kläger auch im Sinne von § 161 Abs. 3 VwGO mit einer Bescheidung seines Widerspruchs vor Klageerhebung rechnen. Selbst wenn in den bauaufsichtlichen Verfahren ein zureichender Grund für eine Zurückstellung der Widerspruchsentscheidung zu erblicken gewesen sein sollte, wäre die genannte Voraussetzung der Kostenvorschrift gleichwohl erfüllt; denn weder die vom Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge noch der Inhalt der Gerichtsakten des Verfahrens 2 A 479/12 lassen erkennen, dass der Beklagte gegenüber der Klägerseite einen Grund für eine Zurückstellung der Widerspruchsentscheidung verlautbart hätte oder ein solcher jener sonst erkennbar geworden wäre (vgl. den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts – BVerwG – vom 23. Juli 1991 – 3 C 56.90 –, bei Buchholz – Buchh. – Nr. 91 zu § 161 VwGO [310]), sondern es befindet sich bei den Akten nur ein Vermerk über eine Information des Beklagten durch den Landrat.
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Wenn hiermit der Tatbestand von § 161 Abs. 3 VwGO gemäß dessen Wortlaut erfüllt ist, so hat dies auch die dort bezeichnete Kostenfolge. Es kommt, wie schon das Wort „stets“ verdeutlicht, insbesondere nicht auf die Erfolgsaussichten des Klägers in der Hauptsache an, sondern lediglich auf die Veranlassung der — nach § 75 VwGO abweichend von § 68 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 VwGO zulässigen — Klageerhebung durch die Verzögerung des behördlichen Verfahrens (Neumann, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl., § 161 Rdnr. 201 m. Nachw.; eine Kausalität der Verzögerung für die Klageerhebung fordert der genannte Beschluss des BVerwG, a. a. O., dem etwa die Beschlüsse des Bayerischen Verwaltungsgerichts Ansbach vom 4. Februar 2005 – AN 15 K 04.01294 – und des Verfassungsgerichtshofs des Landes Berlin vom 20. Juni 2012 – 119/09 –, juris Rdnr. 7 bzw. 19, zustimmen); ob der Kläger angesichts des unbeschränkten Widerrufsvorbehalts tatsächlich mit einem Erfolg seines erst im Widerspruchs- und zuletzt im Klageverfahren verfolgten Anfechtungsbegehrens rechnen konnte, ist hiernach unmaßgeblich. Der Beklagte hatte es in der Hand, mit einem zügigen Abschluss des Widerspruchsverfahrens entweder den Kläger klaglos zu stellen oder ihm die Gründe seiner Rechtsauffassung zu offenbaren und dadurch sein dann bestehendes allgemeines Prozessrisiko aufzuzeigen; nutzte er die Gelegenheit nicht, so folgt daraus seine Kostentragung für das vom Kläger angestrengte gerichtliche Verfahren, und zwar einschließlich des Vorverfahrens (s. § 162 Abs. 1 VwGO und etwa Neumann, a. a. O. Rdnr. 213).
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Der beschließende Berichterstatter sieht jedenfalls für die vorliegende Streitlage keinen Anlass zu einer Beschränkung des durch den klaren Wortlaut der Vorschrift umrissenen Geltungsbereichs von § 161 Abs. 3 VwGO. Eine Fallgestaltung, vergleichbar denjenigen, wie sie in der genannten Entscheidung des BVerwG (Beschluss vom 23. Juli 1991, a. a. O.) als Beispiel für eine fehlende Kausalität der behördlichen Untätigkeit für die Klageerhebung angeführt werden, liegt schon nicht vor, so dass auch nicht zu entscheiden ist, ob der vermisste Zurechnungszusammenhang bei Fortsetzung des streitigen Gerichtsverfahrens nach behördlicher Entscheidung oder bei Klagerücknahme ohne behördliche Entscheidung mit dem Begriff der Kausalität zutreffend benannt ist. Es mag Fälle geben, in denen die kostenrechtliche Privilegierung des Klägers einer zulässigen Untätigkeitsklage augenfällig nicht mehr vom gesetzgeberischen Willen gedeckt ist, etwa wenn er oder seine anwaltliche Vertretung vorrangig zum Zwecke bloßer „Kostenschinderei“ das Verfahren über die Untätigkeitsklage beendet und die schließlich doch ergangene Behördenentscheidung in der Sache unter Aufgabe der bereits bestehenden Rechtshängigkeit der Streitsache zum Gegenstand neuer Rechtsbehelfe macht (vgl. den Fall des Oberverwaltungsgerichts Berlin gemäß dessen Beschluss vom 30. August 1982 – 8 L 6.82 –, amtliche Entscheidungssammlung OVGE Bd. 10, S. 106 f.); daher mag die Forderung nach besonderen Zurechnungsmerkmalen der konkreten Form der Verfahrensbeendigung zu den Zwecken der Untätigkeitsklage für die Anwendbarkeit von § 161 Abs. 3 VwGO bei einigen Fallgestaltungen berechtigt sein. Eine Beschränkung des Anwendungsbereichs von § 161 Abs. 3 VwGO allein auf Fälle eines nach Klageerhebung durch die „endlich“ entscheidende Behörde bewirkten uneingeschränkten Erfolgs des klageweise weiterverfolgten, zunächst unbeschiedenen Anliegens (so der Beschluss des BVerwG vom 4. Mai 1977 – II B 81.76 –, Buchh. Nr. 46 zu § 161 VwGO [310]; zustimmend etwa der Beschluss des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 25. August 1992 – 19 VG 426/92 –, juris Rdnr. 9 ff. m. w. Nachw.) wird jedoch dem erkennbaren Sinn der Vorschrift, den Kläger wegen der verspäteten Bescheidung von Kosten der Rechtsverfolgung oder -verteidigung zu entlasten, nicht gerecht (BVerwG, Beschluss vom 23. Juli 1991, a. a. O.). Auch erscheinen dem Berichterstatter die in der eingehenden Betrachtung von Ring (Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht 1995, S. 1191 ff. m. zahlr. Nachw.) hierfür angeführten Gründe nicht hinreichend tragfähig, um den Geltungsbereich der Norm, die immerhin auf einer Initiative des Deutschen Anwaltvereins beruhen soll (so Ring, a. a. O. S. 1192), in derart stark von ihrem Wortlaut abweichender Weise zu bestimmen; so ergeben sich die dort aufgezeigten Wertungswidersprüche, soweit ersichtlich, aus den dort vertretenen systematischen Beziehungen zu und unter weiteren Kostenvorschriften, die von anderen Autoren aber auch durchaus abweichend verstanden werden (s. etwa Neumann, a. a. O. Rdnr. 215 ff. m. w. Nachw.), und regelt die Vorschrift nicht zwingend einen Spezialfall allein der Erledigung im Sinne von § 161 Abs. 2 VwGO.
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So hat es denn auch keine vom Wortlaut des § 161 Abs. 3 VwGO abweichenden Folgen, dass im Streitfall die Anfechtungs-Untätigkeitsklage (per Telefax) um 17.44 Uhr am Vorabend eines arbeitsfreien hiesigen gesetzlichen Feiertags (Reformationstag) erhoben worden und mit einer Entscheidung darüber — gar unter schon verfassungsrechtlich gebotener Beteiligung des Beklagten — nicht ernsthaft zu rechnen gewesen ist, solange ein Rechtsschutzinteresse bestand, nämlich für die gerade nur diesen Feiertag und seinen Vorabend umfassende restliche Geltungsdauer der verteidigten Sondernutzungserlaubnis. Ersichtlich erstrebt nämlich der Kläger eine gerichtliche Kostenentscheidung auch wegen der Anwaltskosten aus seinem Widerspruchsverfahren, das ohne rechtliche Klärung des Streitfalls allein durch Zeitablauf „im Sande zu verlaufen“ drohte; denn da bei sachlich erledigten Widersprüchen der Erlass verfahrenseinstellender Bescheide mit Kostenregelung (s. § 73 Abs. 3 Satz 3 in Verbindung mit Abs. 1 Satz 1 VwGO oder § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 79 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes) in der behördlichen Praxis nicht durchgesetzt ist (vgl. auch die zu rechtlichen Unsicherheiten Anlass gebenden Nachweise konträrer Auffassungen etwa bei Geis, in: Sodan/Ziekow, a. a. O., Rdnr. 39 zu § 73 VwGO), wäre eine Kostenentscheidung zugunsten des Klägers vom Beklagten möglicherweise schon deshalb und unabhängig von den Erfolgsaussichten des Widerspruchs schwer zu erlangen gewesen. Diese zu unterstellende klägerische Absicht erscheint, zumal angesichts von kostenrechtlichen Anrechnungsvorschriften wie der Vorbemerkung 3 Abs. 4 im Vergütungsverzeichnis zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz – RVG –, auch grundsätzlich noch legitim.
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Die Entscheidung über die Notwendigkeit der Hinzuziehung eines anwaltlichen Verfahrensbevollmächtigten im Vorverfahren ergeht auf klägerischen Antrag und nach Anhörung des Beklagten gemäß § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO. Dem Kläger als Rechtslaien, der sich mit mehreren Verwaltungsverfahren gegen die Beibehaltung des Standorts seines Verkaufskiosks bei zwei Behörden und mit behördlichen Aufforderungen zum Standortwechsel konfrontiert sah, war nicht zuzumuten, ohne anwaltlichen Beistand seine Rechte zu wahren.
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Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1 und § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes – GKG –. Nach § 40 GKG ist für die Wertberechnung der Zeitpunkt der den Rechtszug einleitenden Antragstellung maßgebend, hier also der der Klageerhebung am 30. Oktober 2012. Bezogen auf diesen Zeitpunkt erscheint der „Auffangstreitwert“ im Sinne von § 52 Abs. 2 GKG (wie er noch mit Beschluss vom 23. Mai 2012 im Eilverfahren festgesetzt wurde und angesichts der für 2012 erhobenen Sondernutzungsgebühr auch „maßstabsgerecht“ erscheint) nicht mehr als angemessen. Die sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebende Bedeutung der Sache (§ 52 Abs. 1 GKG) ist dagegen schätzungsweise mit dem Schwellenwert der ersten Gebührenerhöhung gemäß § 34 Abs. 1 Satz 2 GKG gegenüber der Mindestgebühr nach Satz 1 zutreffend zu bewerten. Denn es dürfte in den vom — im Vergleich zum durch den Beklagten zugewiesenen — „besseren“ Kioskstandort begründeten Mehrumsatzerwartungen für einen Tag (31. Oktober 2012) bestanden haben, einer eher zu vernachlässigenden Größe, sowie in den ursprünglich zu erwartenden Rechtsanwaltskosten für das Widerspruchsverfahren aus einem — bei Widerspruchseinlegung und Gebührenentstehung angemessen erscheinenden — Gegenstandswert von 5.000 Euro. Die Summe liegt jedenfalls unter 600,01 Euro.
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Auch in Ansehung von § 32 Abs. 1 und § 23 Abs. 1 RVG sieht der Berichterstatter keine Rechtsgrundlage, um eine abweichende Streitwertfestsetzung oder gesonderte Gegenstandswertfestsetzung für das Vorverfahren vorzunehmen, dessen Streitgegenstand notwendig mit dem der Klage identisch gewesen ist. Im vorliegenden Sonderfall eines — wegen der bei Instanzbeginn klar absehbaren kurzfristigen Erledigung der Hauptsache — „dahingeschmolzenen“ Streitwerts erweist sich damit die Untätigkeitsklage, was das Vorverfahren betrifft, für die Klägerseite und deren anwaltliche Vertreter nicht in dem üblichen (systemwidrigen, so Neumann, a. a. O., Rdnr. 213) Umfang als kostenrechtlich vorteilhaft.
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- VwGO § 75 5x
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- VwGO § 162 2x
- VwGO § 161 12x
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