Urteil vom Verwaltungsgericht Schwerin (4. Kammer) - 4 A 1725/13

Tenor

Die Restitutionsklage wird verworfen.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner.

Tatbestand

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Die Kläger begehren die Wiederaufnahme des Klageverfahrens 4 A 206/11, das durch rechtskräftiges Urteil vom 6. Juni 2013 beendet worden ist.

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In der dortigen Anfechtungsklage ging es um den „Gebührenbescheid für Trink- und Schmutzwasser“ des Beklagten vom 10. November 2010 und seinen Widerspruchsbescheid vom 27. Januar 2011, den ursprünglich der Rechtsvorgänger der Kläger, der Ehemann der Klägerin zu 2 und Vater des Klägers zu 1, hinsichtlich der festgesetzten Grundgebühr A für die öffentliche Einrichtung der dezentralen Abwasserbeseitigung angefochten hatte; diesen Prozess hatten sie nach dessen Tod aufgenommen und fortgesetzt. Mit dem erwähnten Urteil hat das Gericht die Klage abgewiesen, das den Klägern jeweils am 11. September 2013 zugestellt worden ist.

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Mit Schriftsatz vom 25. Oktober 2013, bei Gericht am 28. Oktober 2013 eingegangen, haben die Kläger die vorliegende Klage erhoben.

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Die Kläger tragen vor:

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Ihre Klage sei eine Restitutionsklage nach § 580 ZPO.

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Das Urteil verstoße gegen die guten Sitten, da der Richter mindestens während der mündlichen Verhandlung am 6. Juni 2013 seine Unparteilichkeit selbstständig aufgegeben gehabt habe. Er habe den Beklagten ohne deren Nachfrage auf die Möglichkeit der Zwangsgeldfestsetzung und Ersatzvornahme aufgeklärt. Falls diese „Rechtsberatung“ zugunsten des Beklagten verneint oder bezweifelt werde, sei man gerne bereit, den Videomitschnitt von der Verhandlung im Internet einzustellen und dem Gericht den Link zuzusenden. Aufgrund der einschlägigen Erfahrungen bei den Gerichten und zur eigenen Vorsorge sei von dieser Möglichkeit zur Beweissicherung auch ohne Zustimmung des Gerichts Gebrauch gemacht worden.

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Innerhalb der letzten 3 ½ Wochen – so im Klageschriftsatz vom 25. Oktober 2013 – seien sie regelrecht mit Schreiben des Gerichts und des Beklagten überhäuft worden (insgesamt 48 Schreiben), was nach ihrer Ansicht ein deutlicher Missbrauch der übertragenen Befugnisse sei.

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Die Wertung der Tatbestände und das Nichteingehen auf die für sie, die Kläger, wichtige Sachlage ließen deutlich erkennen, dass es mit der Rechtsschutzgleichheit nicht genau genommen worden sei.

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Im Verfahrensverlauf sei ihnen nicht die Möglichkeit der Stellungnahme (Recht auf Gehör) bei der Übertragung des Verfahrens auf den Einzelrichter eingeräumt worden.

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Das Verfahren habe grundsätzliche Bedeutung gehabt.

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Die mögliche Teilnahme am Verfahren von der Miteigentümerin (Betroffene) Frau K. sei nicht geprüft worden.

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Eine Bekanntmachung i. S. des § 16 KV M-V von der Gemeinde A-Stadt an den Beklagten sei nicht geprüft worden. Ab Juli 2002 bestehe angeblich gegenüber dem Beklagten ein Anschluss- und Benutzungszwang, wobei auch nach Überprüfung aller seit Januar 2001 herausgegebenen Amtsblätter der Sternberger Seenlandschaft kein Hinweis auf die Übertragung der Rechtsnachfolge oder Hoheitsbefugnis von der Gemeinde auf den Beklagten habe festgestellt werden können. Mangels gleichzeitig fehlender Bekanntmachung der Fachsatzungen des Beklagten ab Juli 2002 im beitretenden Gebiet sei keine wirksame Anschluss- und Benutzungspflicht entstanden. Dieser Zustand lasse sich auch nicht heilen.

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Bestimmte Bekanntmachungsfehler könnten nicht geheilt werden (vgl. auch VG Schwerin, Urt. v. 16. Juni 2011 – 4 A 256/08 -; BVerwG, Entsch. v. 18. Okt. 2006 – 9 B 6.06 – usw.) bzw. Heilungsvorschriften reichten oftmals nicht aus, um solche Mängel zu heilen.

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Die Bekanntmachungsregelung des Beklagten im Anzeiger zum Amtsblatt Mecklenburg-Vorpommern scheine auch nichtig zu sein, da die Bekanntmachung nicht an den Normadressaten gerichtet und es ungewiss sei, wann und wo der Normadressat sich in diesem regulären Publikationsorgan zuverlässig über das aktuelle Recht informieren könne. Laut Bekanntmachungsvorschrift (Innenministerium M-V) sei der Amtliche Anzeiger nicht regelmäßig Bestandteil des Amtsblattes Mecklenburg-Vorpommern. Zudem sei aus dem Impressum des Anzeigeblatts nicht zu entnehmen, zu welchen Zeiten man das Amtsblatt beim Herausgeber erwerben oder bestellen könne. Es scheine, dass nur eine Lieferung nach Anforderung möglich sei.

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Mögliche Leistungen seien durch den Beklagten ohne Rechtsgrund erbracht worden. Ihr Rückzahlungsanspruch ergebe sich prozessual aus § 113 Abs. 1 Satz 2 VwGO auf der Grundlage eines Vollzugsfolgenbeseitigungsanspruchs infolge der Aufhebung des streitbefangenen Gebührenbescheids.

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Durch den Berichterstatter seien leider nur die vorgebrachten Argumente geprüft worden, jedoch die vorgeschriebene und zu erwartende Sachaufklärungspflicht durch Ermittlung der Wahrheit nicht durchgeführt worden.

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Aufgrund der momentanen persönlichen Situation gegenüber dem Beklagten fühlten sie, die Kläger, sich in ihren Grundrechten verletzt. Aus diesem Grund werde

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das Ruhen des Verfahrens und die Vorlage an das zuständige Verfassungsgericht beantragt.

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Der jetzige Zustand verstoße gegen die Normenklarheit. Die Abgrenzung des Amtsträgers bzw. Beliehenen, die durch Verwaltungsgesetze bestimmt werde, sei mit den Rechten des Verwaltungshelfers nach § 12a KAG M-V unvereinbar, da nicht nachvollziehbar und ersichtlich sei, wie die abgabenberechtigten Körperschaften Bescheide tatsächlich prüften, die von Verwaltungshelfern erlassen würden. Und welche Wirksamkeit könne von einem vermeintlichen Verwaltungsakt ausgehen, der von einem Verwaltungshelfer unterschrieben (verantwortet) werde? (vgl. BVerwG – 10 B 38.06 -).

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Aufgrund der bisherigen Ansicht des Gerichts und der Auffassung des Beklagten haben sie, die Kläger, schriftsätzlich ein Normenkontrollverfahren in Vorlage beim Bundesverwaltungsgericht beantragt; in der mündlichen Verhandlung haben sie nach Erörterung der Sach- und Rechtslage an diesem Antrag nicht mehr festgehalten.

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Die Kläger beantragen aber,

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das Verfahren dem Gerichtshof der Europäischen Union vorzulegen.

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Dazu tragen sie vor: Sie stützten sich auf Art. 267 AEUV i. V. m. Art. 20 Abs. 3 GG. Das Rechtsstaatsprinzip gebiete, dass verkündete Rechtsnormen der Öffentlichkeit zugänglich gemacht würden, dass Betroffene sich zuverlässig Kenntnis vom Inhalt verschaffen könnten (vgl. BVerwG, Urt. v. 6. Juli 1984 - 4 C 24.80 - und Entscheidung des BVerwG v. 27. Juni 2013 - 3 C 21.12 -). Es stelle sich die Frage, ob hier dem Normadressaten die Möglichkeit einer verlässlichen Kenntnisnahme vom Inhalt des geltenden Ortsrechts erschwert werde. Diese Möglichkeit erfordere das rechtsstaatliche Publizitätsgebot.

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Die Kläger beantragen in der Sache,

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das Klageverfahren 4 A 206/11 unter Aufhebung des Urteils des Gerichts vom 6. Juni 2013 wiederaufzunehmen und sodann den „Gebührenbescheid für Trink- und Schmutzwasser“ des Beklagten vom 10. November 2010 und seinen Widerspruchsbescheid vom 27. Januar 2011 aufzuheben, soweit es die monatliche Grundgebühr A für die „Abwasserentsorgungsart Kleinkläranlage“ betrifft.

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Die Kammer hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 10. Dezember 2014 zur Entscheidung auf den Berichterstatter als Einzelrichter übertragen.

Entscheidungsgründe

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I. Die Restitutionsklage ist unzulässig und deshalb nach § 589 Abs. 1 ZPO i. V. m. § 153 Abs. 1 VwGO zu verwerfen.

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1. Die mit Schriftsatz vom 25. Oktober 2013 am 28. Oktober 2013 erhobene Restitutionsklage ist zum einen verfristet. Sie ist gemäß § 586 Abs. 1 ZPO i. V. m. § 153 Abs. 1 VwGO vor Ablauf einer Notfrist eines Monats zu erheben, wobei die Frist mit dem Tag beginnt, an dem der Beteiligte von dem Anfechtungsgrund Kenntnis erhalten hat, jedoch nicht vor eingetretener Rechtskraft des Urteils (§ 586 Abs. 2 Satz 1 ZPO i. V. m. § 153 Abs. 1 VwGO). Die Kläger haben weder vorgetragen noch ist ersichtlich, welches Ereignis sie in Kenntnis eines (vermeintlichen) Anfechtungsgrunds gebracht hat. Soweit es das Urteil des Gerichts vom 6. Juni 2013 sein sollte, wurde es den Klägern jeweils am 11. September 2013 zugestellt und ist mit Ablauf des 11. Oktober 2013 rechtskräftig geworden (vgl. § 188 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs i. V. m. § 222 Abs. 1 ZPO i. V. m. § 57 Abs. 2 VwGO). Weder ein davor liegendes noch zumindest ein in den darauffolgenden Monat fallendes Ereignis, das ihnen Kenntnis vom Anfechtungsgrund gegen das rechtskräftige Urteil gegeben hat, haben die Kläger dargetan und ein solches ist auch nicht erkennbar.

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2. Zum anderen ist die Restitutionsklage aber auch deshalb unzulässig, weil ein – in den §§ 579, 580 ZPO i. V. m. § 153 Abs. 1 VwGO abschließend jeweils aufgezählter - Wiederaufnahmegrund nicht substantiiert bzw. schlüssig dargelegt worden ist (vgl. Bayerischer VGH, Beschl. v. 23. Juli 2013 – 6 BV 13.1273 –, juris, Rn. 9; VG München, Gerichtsbescheid v. 1. Dezember 2011 – M 10 K 11.1347 –, juris Rn. 18 m. w. N.; Guckelberger in Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl. 2010, § 153 Rn. 30 m. w. N.; Kopp/Schenke, VwGO, 19. Aufl. 2013, § 153 Rn. 4 m. w. N.).

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a) Die Kläger führen in der Art einer Berufungsschrift (angebliche) Mängel des rechtskräftigen Urteils vom 6. Juni 2013 bzw. des streitbefangenen Bescheids auf. Weder die Nichtigkeits- noch die vorliegend erhobene Restitutionsklage bilden aber die Grundlage für eine Überprüfung des rechtskräftigen Urteils durch dasselbe Gericht, wenn der durch das Urteil beschwerte Beteiligte – hier die Kläger – es lediglich verabsäumt hat, Rechtsmittel gegen das frühere (und deshalb rechtskräftige) Urteil einzulegen. Sie sind kein Ersatz für ein versäumtes Rechtsmittel und deshalb kein „kleines“ Rechtsmittel statt des oder nach dem (versäumten) Rechtsmittel; es gibt keinen Kreislauf immer neuer Rechtsmittel oder gar „Zweit-, Dritt- usw. Klagen“ solange, bis die angegriffene gerichtliche Entscheidung aus der Sicht des Betroffenen „richtig“ ist. Vielmehr sollen diese besonderen, die Rechtskraft einer gerichtlichen Entscheidung durchbrechenden Klagen nur schwerwiegende Fehler (ggf. trotz eines erfolglos eingelegten Rechtsmittels) einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung beseitigen, also entweder solche des Gerichtsverfahrens oder solche der Entscheidungsgrundlage. Diese Fehler sind, wie gesagt, abschließend in den §§ 579 und 580 ZPO i. V. m. § 153 Abs. 1 VwGO genannt. Die (eventuelle) Unrichtigkeit der rechtskräftigen Entscheidung allein reicht nicht aus (VG Augsburg, Gerichtsbescheid vom 25. Februar 2013 – Au 3 K 12.1236 –, juris Rn. 14).

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b) Die Kläger unterliegen einem Rechtsirrtum, soweit sie, wie in einem anderen Verfahren so vorgetragen, meinen, einen Restitutionsklagegrund dadurch benennen zu können, dass ihrer Ansicht nach einer der ergangenen Bescheide, die im Vorprozess überprüft worden waren, fälschlich angefertigt oder verfälscht sei.

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Anhaltspunkte für eine Urkundsfälschung nach den §§ 267 ff. des Strafgesetzbuchs, die § 580 Nr. 2 ZPO i. V. m. § 153 Abs. 1 VwGO allein damit meint, gibt es nicht, damit einhergehend dann auch keine rechtskräftige Verurteilung wegen einer solchen Straftat, nicht einmal die Einleitung oder Durchführung eines Strafverfahrens, die dann aus anderen Gründen als wegen Mangels an Beweis nicht erfolgen konnte. Dieser Restitutionsklagegrund ist nicht etwa schon dann erfüllt, wenn der den Gegenstand des Vorprozesses bildende Verwaltungsakt – was hier noch unterstellt werden müsste - formell oder materiell rechtswidrig sein sollte. Im Übrigen ist im Verwaltungsrechtsstreit der angefochtene Verwaltungsakt selbst nie eine Urkunde, „auf die das Urteil gegründet ist“. Die Norm meint insoweit Urkunden, die als Beweismittel in den Vorprozess eingeführt und streitentscheidend vom Gericht gewürdigt worden sind, also im Anfechtungsklageverfahren Urkunden, welche die Rechtmäßigkeit (oder Rechtswidrigkeit) des streitgegenständlichen Verwaltungsakts beweisen sollen. Solche hat es im Vorprozess schon nicht gegeben.

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Dies gilt entsprechend für Urkunden i. S. des § 580 Nr. 7 Buchst. b ZPO i. V. m. § 153 Abs. 1 VwGO.

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c) Ein Verstoß des rechtskräftigen Urteils vom 6. Juni 2013 gegen die guten Sitten, wie die Kläger vortragen, stellt keinen Wiederaufnahmegrund dar, weder nach § 580 ZPO noch nach § 579 ZPO, jeweils i. V. m. § 153 Abs. 1 VwGO.

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d) Soweit die Kläger meinen, der Richter, der das Urteil vom 6. Juni 2013 gesprochen hat, sei „unparteilich“ bzw. wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen (gewesen), so stellt auch dies keinen Anfechtungsgrund nach § 580 ZPO bzw. § 579 ZPO, jeweils i. V. m. § 153 Abs. 1 VwGO, dar. Selbst wenn das Gericht hier entgegen der ausdrücklichen Erklärung der Kläger in der mündlichen Verhandlung, sie hätten (in allen entsprechenden Verfahren) eine Restitutionsklage erhoben, den Prüfungsumfang auch auf die Nichtigkeitsklage erweitert, bleibt festzustellen: Eine Mitwirkung des Richters bei der Entscheidung, obgleich er wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt und das Ablehnungsgesuch für begründet erklärt war (§ 579 Abs. 1 Nr. 3 ZPO i. V. m. § 153 Abs. 1 VwGO), liegt nicht vor. Das nachträgliche, also nach der geschlossenen mündlichen Verhandlung und hier sogar nach Zustellung und Rechtskraft des Urteils erhobene Ablehnungsgesuch der Kläger, soweit es sich (auch) auf das rechtskräftig abgeschlossene Klageverfahren 4 A 1537/10 bezogen haben sollte, genügt nicht, erst recht wurde es von der Kammer nicht für begründet erklärt. Soweit die Kammer das Ablehnungsgesuch auf das jeweilige Wiederaufnahmeverfahren bezogen angesehen hat, wurde es im Übrigen von der Kammer (ohne Mitwirkung des abgelehnten Richters) mit Beschluss vom 17. November 2014 zurückgewiesen.

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3. Auf die Frage, ob die Restitutionsklage schließlich auch deshalb unzulässig ist, weil die Kläger den Restitutionsklagegrund schuldhaft nicht in dem früheren Verfahren, insbesondere auch in einem Rechtsmittelverfahren, geltend gemacht haben (§ 582 ZPO i. V. m. § 153 Abs. 1 VwGO), kommt es nach dem Vorstehenden nicht an.

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II. Der Antrag auf Vorlage dieses Rechtsstreits an den Europäischen Gerichtshof (EuGH) mit Sitz in Luxemburg nach Art. 267 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) ist abzulehnen.

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1. Bereits die Voraussetzungen dieser Norm liegen nicht vor. Die Vorschrift lautet:

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„Der Gerichtshof der Europäischen Union entscheidet im Wege der Vorabentscheidung

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a) über die Auslegung der Verträge,

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b) über die Gültigkeit und die Auslegung der Handlungen der Organe, Einrichtungen oder sonstigen Stellen der Union,

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Wird eine derartige Frage einem Gericht eines Mitgliedstaats gestellt und hält dieses Gericht eine Entscheidung darüber zum Erlass seines Urteils für erforderlich, so kann es diese Frage dem Gerichtshof zur Entscheidung vorlegen.

45

Wird eine derartige Frage in einem schwebenden Verfahren bei einem einzelstaatlichen Gericht gestellt, dessen Entscheidungen selbst nicht mehr mit Rechtsmitteln des innerstaatlichen Rechts angefochten werden können, so ist dieses Gericht zur Anrufung des Gerichtshofs verpflichtet.

46

Wird eine derartige Frage in einem schwebenden Verfahren, das eine inhaftierte Person betrifft, bei einem einzelstaatlichen Gericht gestellt, so entscheidet der Gerichtshof innerhalb kürzester Zeit.“

47

Vorliegend tragen die Kläger nicht vor und ist auch nicht ersichtlich, welche unionsrechtliche/n Vorschrift/en des Primär- oder Sekundärrechts der Europäischen Union hier betroffen sein könnte/n bzw. welche unionsrechtlich determinierte/n nationale/n Vorschrift/en einschlägig sein soll/en. Namentlich das Kommunalabgabengesetz (des Landes Mecklenburg-Vorpommern) oder die Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern, jedenfalls soweit sie gemeint sein sollten, sind nicht durch europa- bzw. unionsrechtliches (Sekundär-)Recht determiniert. Prüfungsgrundlage im Hinblick auf ihre Vereinbarkeit mit höherrangigem Recht ist allein nationales höherrangiges Recht wie die Verfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Verf M-V) und das Grundgesetz (GG). Das von den Klägern zur Begründung herangezogene Rechtsstaatsprinzip kann daher nur landesverfassungsrechtlich aus Art. 2 Verf M-V bzw. bundesverfassungsrechtlich aus Art. 20 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 GG abgeleitet werden. Diese nationalen Verfassungsnormen sind aber kein Prüfungsmaßstab des Gerichtshofs der Europäischen Union.

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2. Da sich die begehrte Vorlage auch nicht um prozessuale Fragen der Wiederaufnahmeklagen nach § 153 Abs. 1 VwGO i. V. m. §§ 578 ff. ZPO rankt, wäre über eine solche Vorlage im Übrigen auch erst nach Bejahung der Zulässigkeit und des Anfechtungsgrunds zu denken gewesen.

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III. Auch eine Aussetzung des Verfahren und dessen Vorlage im Sinne einer konkreten Normenkontrolle nach Art. 100 Abs. 1 GG an das Bundesverfassungsgericht bzw. nach Art. 100 Abs. 1 GG i. V. m. Art. 53 Nr. 5 Verf M-V an das Landesverfassungsgericht scheitert vorliegend bereits an der Unzulässigkeit der Wiederaufnahmeklage, die selbst in diesem Umfang keine verfassungsrechtlichen Probleme aufweist.

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Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 2 VwGO.

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Von Entscheidungen zur vorläufigen Vollstreckbarkeit der Kosten dieses Verfahrens sieht das Gericht ab, da auf Beklagtenseite ein insolvenzunfähiger Zweckverband und damit ein kraft Gesetzes stets zahlungsfähiger Schuldner steht.

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