Urteil vom Verwaltungsgericht Schwerin (16. Kammer) - 16 A 2817/16 As SN

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Gerichtskosten werden nicht erhoben.

3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger ist befugt, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleitung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe geleistet hat.

Tatbestand

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Der am 4. August 2001 geborene Kläger ist syrischer Staatsangehöriger, arabischer Volkszugehörigkeit und sunnitisch-islamischen Glaubens.

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In dem am 1. November 2011 ausgestellten und bis zum 31. Oktober 2017 gültigen Reisepass des Klägers befinden sich ein syrischer Sichtvermerk ohne zuordenbares Datum, ein nicht lesbarer Sichtvermerk, ein Ausreisevermerk des Flughafens König Chalid Riad (Saudi-Arabien) vom 16. August 2015 sowie ein Einreisevermerk des Flughafens Istanbul-Atatürk (Türkei) vom 17. August 2015.

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Nach eigenen Angaben ist der Kläger am 7. September 2015 ins Bundesgebiet eingereist.

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Mit Beschluss des Amtsgerichts Bremen vom 9. Februar 2016 - 60 F 815/16 EASO - wurde zunächst das Jugendamt Bremen und nachfolgend mit Beschluss des Amtsgerichts A-Stadt vom 21. März 2016 - 22 F 80/16 - das Jugendamt A-Stadt zum Amtsvormund des Klägers bestellt.

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Das Jugendamt A-Stadt stellte mit Schreiben vom 23. März 2016 – eingegangen bei der Beklagten am 29. März 2016 – einen Asylantrag für den Kläger.

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In der persönlichen Anhörung vor dem Bundesamt gab der Kläger an, mit seiner Familie zunächst in der der Stadt Dara und anschließend in dem benachbarten Ort Da'el gelebt zu haben. Er sei bis zur 8. Klasse zur Schule gegangen, wobei es Unterbrechungen gegeben habe. Drei seiner Vettern seien bei einem Bomben- oder Raketenangriff getötet worden. Ein Onkel des Klägers sei bei Kriegsausbruch verhaftet worden, ohne dass sein Verbleib bekannt sei. Die Eltern des Klägers hätten ihn und seine Geschwister zu Hause eingesperrt, damit sie nicht verhaftet würden oder ihnen etwas zustoße. Das Haus der Familie sei im Herbst 2014 durch Geschosse beschädigt worden, weswegen die Familie zur Großmutter in den Nachbarort Da'el gezogen sei. Von anderen Kriegsereignissen sei die Familie nicht unmittelbar betroffen gewesen. Der Kläger habe Syrien 25 Tage vor seiner Einreise in die Bundesrepublik am 7. September 2015, das heißt am 13. August 2015 verlassen. Er sei dann über die Türkei, Griechenland, Mazedonien, Serbien, Ungarn und Österreich in die Bundesrepublik eingereist. Der Kläger habe Syrien aus Angst vor dem Krieg verlassen und träume von einem besseren Leben in Deutschland.

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Mit Bescheid der Beklagten vom 15. September 2016, ausweislich der Empfangsbestätigung zugestellt am 21. September 2016, wurde dem Kläger der subsidiäre Schutzstatus zuerkannt (Ziffer 1. des Bescheides) und der Asylantrag im Übrigen abgelehnt (Ziffer 2. des Bescheides).

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Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 4 Abs. 1 AsylG vorlägen. Dies träfe für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 1 AsylG und Anerkennung als Asylberechtigter gemäß Art. 16a Abs. 1 GG nicht zu. Den Schilderungen des Klägers sei nicht zu entnehmen, dass es gegen ihn oder seine Familie gezielt gerichtete Verfolgungshandlung gegeben habe. Die engeren Voraussetzungen für eine Anerkennung als Asylberechtigte lägen nach Ablehnung des Flüchtlingsschutzes ebenfalls nicht vor.

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Mit Schriftsatz vom 30. September 2016, eingegangen bei Gericht am 4. Oktober 2016, hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung lässt er im Wesentlichen vortragen, dass unabhängig von einer Vorverfolgung Nachfluchtgründe vorlägen. So werde die illegale Ausreise, die Asylantragstellung und ein Aufenthalt im Ausland (mit längerfristigem Aufenthaltszweck) vom syrischen Staat als Ausdruck einer regimefeindlichen Gesinnung aufgefasst, so dass der Kläger bei einer Rückkehr nach Syrien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in Anknüpfung an seine tatsächliche oder jedenfalls vermutete politische Überzeugung mit Verfolgungsmaßnahmen zu rechnen habe. Wegen der von der syrischen Regierung ausgehenden Willkürhandlungen verschließe sich eine inhaltliche Bewertung oder Qualifizierung in Bezug auf die Nachfluchtgründe der Ausreise, des Aufenthaltes und der Asylantragstellung im Ausland im Einzelnen. Allein die Ausreise und damit die fehlende Einflussnahme auf das Staatsvolk würden von der syrischen Regierung als oppositionelle Haltung angesehen. Bei einer Rückkehr nach Syrien drohten dem Kläger Verfolgung, Verhaftung und Folter.

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Der Kläger beantragt,

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den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge, Geschäftszeichen: vom 15. September 2016 zu Ziffer 2. aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 AsylG zuzuerkennen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Zur Begründung bezieht sie sich auf die angefochtene Entscheidung.

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Den Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe vom 10. November 2016 hat das Gericht mit Beschluss vom 15. November 2016 - 16 A 2817/16 As SN - abgelehnt.

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In der mündlichen Verhandlung vom 21. November 2016 hat der Kläger in Hinblick auf die Sichtvermerke in seinem Reisepass vorgetragen, 2015 gemeinsam mit seinen Eltern und seiner Schwester aus Syrien zunächst legal mit dem Flugzeug für die Pilgerfahrt nach Saudi-Arabien ausgereist zu sein. Auf der Rückreise seien sie am 17. August 2015 auf dem Flughafen in Istanbul gelandet. Von dort sei der Kläger weiter nach Syrien geflogen und zunächst nach Hause zurückgekehrt. Einige Tage später sei er dann von Dara über Damaskus, Homs und Aleppo erneut, und zwar diesmal illegal in die Türkei gereist. In Syrien habe er die Strecke gemeinsam mit weiteren minderjährigen Freunden mit öffentlichen Bussen zurückgelegt.

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Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die von den Beteiligten zur Gerichtsakte gereichten Schriftsätze, den Inhalt der beigezogenen Behörden- und Gerichtsakten, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidung gewesen sind, sowie auf die Sitzungsniederschrift Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Das Gericht konnte verhandeln und entscheiden, obwohl die Beklagte in der mündlichen Verhandlung nicht vertreten war, weil die Beklagte ordnungsgemäß geladen und in der Ladung daraufhingewiesen worden ist, dass im Falle ihres Ausbleibens auch ohne sie verhandelt und entschieden werden kann, § 101 Abs. 2 VwGO.

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Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg. Der angefochtene Bescheid ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 4 VwGO.

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Der Kläger hat keinen Anspruch auf die begehrte Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach §§ 3 ff. AsylG.

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Zwar wird dem Kläger eine Rückkehr nach Syrien auf Grund des zuerkannten Schutzstatus nicht tatsächlich abverlangt. Zwecks Prüfung des weitergehenden Schutzbegehrens ist eine solche Rückkehr aber fiktiv zu unterstellen und das Schutzbedürfnis nach Maßgabe der im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung herrschenden Verhältnisse zu beurteilen (vgl. § 77 Abs. 1 AsylG).

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1. Rechtsgrundlage der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ist vorliegend § 3 Abs. 4 und Abs. 1 AsylG (vgl. auch § 60 Abs. 1 Satz 3 AufenthG).

23

Nach § 3 Abs. 1 AsylG ist ein Ausländer ist Flüchtling i.S.d. Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 (Genfer Flüchtlingskonvention), wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will.

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Ergänzend hierzu bestimmt § 3a AsylG die Verfolgungshandlungen, § 3b AsylG die Verfolgungsgründe, § 3c AsylG die Akteure, von denen Verfolgung ausgehen kann, § 3d AsylG die Akteure, die Schutz bieten können und § 3e AsylG den internen Schutz.

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§ 3a Abs. 3 AsylG regelt ausdrücklich, dass zwischen den in § 3 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. den in § 3b AsylG genannten Verfolgungsgründen und den in § 3 a Abs. 1 und Abs. 2 AsylG als Verfolgung eingestuften Handlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen eine Verknüpfung bestehen muss. Zwischen den Verfolgungsgründen (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG i.V.m. § 3b AsylG) und den Verfolgungshandlungen (den als Verfolgung eingestuften Handlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen, § 3a AsylG) muss für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft eine Verknüpfung bestehen (§ 3a Abs. 3 AsylG).

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Ob eine Verfolgung der vorstehend näher beschriebenen Art droht, das heißt der Ausländer sich im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG aus begründeter Furcht vor einer solchen Verfolgung außerhalb des Herkunftslandes befindet, ist anhand einer Verfolgungsprognose zu beurteilen, die auf der Grundlage einer zusammenfassenden Bewertung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhaltes die Wahrscheinlichkeit künftiger Geschehensabläufe bei einer hypothetisch zu unterstellenden Rückkehr des Schutzsuchenden in seinen Heimatstaat zum Gegenstand hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 6. März 1990 - 9 C 14.89 - BVerwGE 85, 12, juris, m.w.N.).

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Die Prognose in Bezug auf eine bei Rückkehr in den Heimatstaat drohende Verfolgung erfolgt anhand des Maßstabes der „beachtlichen Wahrscheinlichkeit“ (vgl. dazu im einzelnen BVerwG, Urteile vom 1. Juni 2011 - 10 C 25/10 - BVerwGE 140, 22 und vom 1. März 2012 - 10 C 7/11 - beide in juris, m.w.N.). Dabei ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwG, Urteil vom 1. Juni 2011 - 10 C 25/10 - juris, Rn. 24; Beschluss vom 7. Februar 2008 - 10 C 33/07 - juris, Rn. 23; Urteil vom 5. November 1991 - 9 C 118/90 - juris, Rn. 17) eine „qualifizierende“ Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung anzulegen. Es kommt darauf an, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Antragstellers Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann. Eine in diesem Sinne wohlbegründete Furcht vor einem Ereignis kann auch dann vorliegen, wenn auf Grund einer „quantitativen“ oder mathematischen Betrachtungsweise weniger als 50 Prozent Wahrscheinlichkeit für dessen Eintritt besteht. Beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung ist deshalb anzunehmen, wenn bei der vorzunehmenden zusammenfassenden Bewertung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhaltes die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Maßgebend ist damit letztlich der Gesichtspunkt der Zumutbarkeit. Die Zumutbarkeit bildet das vorrangige qualitative Kriterium, das bei der Beurteilung anzulegen ist, ob die Wahrscheinlichkeit einer Gefahr „beachtlich“ ist. Entscheidend ist, ob aus der Sicht eines besonnenen und vernünftig denkenden Menschen in der Lage des Asylsuchenden nach Abwägung aller bekannten Umstände eine Rückkehr in den Heimatstaat als unzumutbar erscheint. Dies kann auch dann der Fall sein, wenn nur ein mathematischer Wahrscheinlichkeitsgrad von weniger als 50 Prozent für eine politische Verfolgung gegeben ist. In einem solchen Fall reicht zwar die bloße theoretische Möglichkeit einer Verfolgung nicht aus. Ein vernünftig denkender Mensch wird sie außer Betracht lassen. Ergeben jedoch die Gesamtumstände des Falles die „reale Möglichkeit“ (real risk) einer Verfolgung, wird auch ein verständiger Mensch das Risiko einer Rückkehr in den Heimatstaat nicht auf sich nehmen. Ein verständiger Betrachter wird bei der Abwägung aller Umstände daneben auch die besondere Schwere des befürchteten Eingriffes in einem gewissen Umfang in seine Betrachtung einbeziehen, so ob er zum Beispiel lediglich eine Gefängnisstrafe von einem Monat oder aber die Todesstrafe riskiert.

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2. Eine Beweiserleichterung gilt für Vorverfolgte. Nach Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2004/83/EG ist die Tatsache, dass ein Antragsteller bereits verfolgt wurde oder unmittelbar von Verfolgung bedroht war, ein ernsthafter Hinweis darauf, dass seine Furcht vor Verfolgung begründet ist; etwas anderes soll nur dann gelten, wenn stichhaltige Gründe gegen eine erneute derartige Bedrohung sprechen. Für denjenigen, der bereits Verfolgung erlitten hat, streitet also die tatsächliche Vermutung, dass sich frühere Handlungen und Bedrohungen bei einer Rückkehr in das Herkunftsland wiederholen werden. Die Vorschrift misst den in der Vergangenheit liegenden Umständen Beweiskraft für ihre Wiederholung in der Zukunft bei. Dadurch wird der Vorverfolgte von der Notwendigkeit entlastet, darzulegen, dass die verfolgungsbegründenden Umstände bei Rückkehr in sein Herkunftsland erneut eintreten werden. Die aus der Vorverfolgung resultierende Vermutung kann allerdings widerlegt werden. Erforderlich ist hierfür, dass stichhaltige Gründe die Wiederholungsträchtigkeit solcher Verfolgung entkräften. Diese Beurteilung obliegt tatrichterlicher Würdigung im Rahmen freier Beweiswürdigung (vgl. zum Ganzen BVerwG, Urteil vom 27. April 2010 - 10 C 5/09 - BVerwGE 136, 388, juris, m.w.N.).

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3. Gemessen an diesen Maßstäben ist der Kläger nicht vorverfolgt aus Syrien ausgereist. Umstände, aus denen sich eine bereits erlittene oder im Zeitpunkt der Ausreise unmittelbar drohende Verfolgung durch den syrischen Staat oder sonstige Akteure im Sinne des § 3c Nr. 2 und 3 AsylG ergäbe, hat der Kläger nicht vorgetragen.

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Das Gericht geht davon aus, dass der Kläger legal aus Syrien ausgereist ist.

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Der Vortrag, er sei aus der Türkei wieder nach Syrien zurückkehrt, um ein paar Tage später erneut, aber diesmal illegal in die Türkei zu auszureisen, ist nicht glaubhaft. Dagegen sprechen zum einen die Widersprüche im Vortrag des Klägers, insbesondere seine Zeitangaben, sowie die Sinnhaftigkeit der erneuten Reise in die Türkei innerhalb weniger Tage. Zum anderen erscheint es unwahrscheinlich, dass der Kläger für die erneute Ausreise das gesamte Land Syrien mit öffentlichen Bussen von Süden nach Norden durchquert und das zu diesem Zeitpunkt stark umkämpfte Aleppo aufgesucht haben will. Insgesamt waren die Angaben des Klägers zu seinem Reiseweg so vage, farblos und oberflächlich, dass das Gericht nicht die Überzeugung gewonnen hat, dass er in der von ihm behaupteten Weise ausgereist ist.

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Für den Kläger bestand auch kein Grund, die Gefahren einer derartigen Reise auf sich zu nehmen und illegal aus dem Land auszureisen. Da die Familie des Klägers 2015 mit diesem ohne weiteres zur Pilgerfahrt nach Mekka aus- und wieder einreisen konnte, bestanden offensichtlich keinerlei Anhaltspunkte, die ein Verfolgungsinteresse des syrischen Staates begründet haben. Dabei geht das Gericht davon aus, dass es bei der Ein- und Ausreise aus Syrien bzw. nach Syrien intensive Kontrollen gibt, die der Ergreifung von auf Fahndungslisten befindlichen Personen sowie der Verhinderung der Ausreise von Personen dienen, die zum Militärdienst eingezogen werden sollen. Der Ausreise des Klägers standen keine staatlichen Beschränkungen entgegen, weil er auf Grund seines Alters nicht militärdienstpflichtig ist und auch im Übrigen keine Gründe gegen seine Ausreise sprachen. Schon auf Grund seines Alters ist davon auszugehen, dass die staatlichen Behörden an ihm keinerlei Verfolgungsinteresse haben können.

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Die vorgetragene Beschädigung des Wohnhauses der Familie im Jahre 2014 stellt keine spezifisch gegen den Kläger gerichtete Verfolgung dar, sondern ist auf die allgemeine Kriegssituation in seinem Heimatland zurückzuführen. In Bezug auf die Verhaftung des Onkels des Klägers bei Kriegsausbruch ist nicht erkennbar, dass dies Auswirkungen auf die Familie des Klägers oder den minderjährigen Kläger selbst gehabt hätte.

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4.Nach Verlassen des Heimatlandes eingetretene Gründe (Nachfluchtgründe, § 28 Abs. 1a AsylG), die es rechtfertigten, im Falle einer fiktiven Rückkehr des Klägers nach Syrien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit von einer Bedrohung auszugehen, sind nicht ersichtlich.

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Das Gericht geht nicht davon aus, dass syrischen Staatsangehörigen im Falle der Rückkehr nach Syrien bereits allein wegen (illegaler) Ausreise, Asylantragstellung sowie längeren Auslandsaufenthaltes beachtlich wahrscheinlich die Festnahme und damit verbunden die Gefahr von Folter drohe, womit seitens der syrischen Behörden einer vermuteten Einstellung gegen das politische System nachgegangen werde (ebenso: OVG Schleswig, Urteil vom 23. November 2016 - 3 LB 17/16 -; Bayerischer VGH, Urteile vom 12. Dezember 2016 - 21 B 16.30338 - und - 21 B 16.30364 -; OVG Koblenz, Urteil vom 16. Dezember 2016 - 1 A 10922/16 -; OVG Saarlouis, Urteil vom 2. Februar 2017 - 2 A 515/16 -; OVG Münster, Urteil vom 21. Februar 2017 - 14 A 2316/16.A -; a. A.: OVG Magdeburg, Urteil vom 18. Juli 2012 - 3 L 147/12 -; VGH Mannheim, Beschlüsse vom 19. Juni 2013 - A 11 S 927/13 - und vom 29. Oktober 2013 - A 11 S 2046/13 -; VGH Kassel, Beschluss vom 27. Januar 2014 - 3 A 917/13.Z.A -; sowie eine Vielzahl erstinstanzlicher Entscheidungen, zuletzt etwa VG Köln, Urteil vom 25. Oktober 2016 - 20 K 2890/16.A -; VG Münster, Urteil vom 13. Oktober 2016 - 8 K 2127/16.A -; VG Schleswig, Urteil vom 6. Oktober 2016 - 12 A 651/16 - jeweils juris).

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Dafür, dass die syrischen Sicherheitsbehörden jeden Rückkehrer, der Syrien (illegal) verlassen, einen Asylantrag gestellt und sich längere Zeit im Ausland aufgehalten hat, ohne weitere Anhaltspunkte der Opposition zurechnen, gibt es zur Überzeugung des Gerichts keine zureichenden tatsächlichen Erkenntnisse.

37

Mangels Referenzfällen – es finden bereits seit Jahren keine Abschiebungen mehr statt (vgl. dazu auch die entsprechende Empfehlung des Bundesministeriums des Innern an die Länderinnenverwaltungen vom 28. April 2011, Az. M I 3 - 125 242 SYR/O) – hat die Prognose, ob im Falle einer hypothetischen Abschiebung nach Syrien dort auf Grund (illegaler) Ausreise, Asylantragstellung und eines längeren Auslandaufenthaltes beachtlich wahrscheinlich politische Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG droht, notwendigerweise auf Grund einer wertenden Gesamtschau aller Umstände zu erfolgen.

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So sind bis Ende 2015 von den rund 22 Millionen zuvor in Syrien lebenden Menschen bereits rund 5 Millionen, mithin knapp ein Viertel der gesamten Bevölkerung, aus dem Land geflohen. Es ist davon auszugehen, dass auch dem syrischen Staat nach der allgemeinen Lebenserfahrung bekannt ist, dass es sich bei den fast 5 Millionen Flüchtlingen mehrheitlich nicht um Oppositionelle handelt, sondern die weit überwiegende Anzahl der ausgereisten Syrer aus Angst vor der existenziellen Bedrohung durch den Krieg und aus wirtschaftlicher Not, nicht aber in jedem Fall aus entgegenstehender politischer Überzeugung ihr Heimatland verlassen hat (vgl. OVG Koblenz, Urteil vom 16. Dezember 2016 - 1 A 10922/16 - juris; OVG Schleswig, Urteil vom 23. November 2016 - 3 LB 17/16 -; OVG Münster, Urteil vom 21. Februar 2017 - 14 A 2316/16.A -; VG Düsseldorf, Urteil vom 11. Oktober 2016 - 2 K 9062/16-A - alle in juris).

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Dass dem tatsächlich so ist, wird überdies durch Äußerungen des syrischen Präsidenten Baschar al-Assad bestätigt. Ende 2015 sagte er in einem Interview im tschechischen Fernsehen, dass es sich bei der Mehrheit der syrischen Flüchtlinge um „gute Syrer“ handele, es aber „natürlich … eine Unterwanderung durch Terroristen“ gebe. Gegenüber dem australischen Fernsehsender SBS äußerte er am 28. Juni 2016: „Die meisten gingen nicht, weil sie gegen die Regierung sind oder zur Regierung stehen, sie gingen, weil es heutzutage sehr schwierig ist, in Syrien zu leben.“

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In diese Richtung deutet auch eine Auskunft der Deutschen Botschaft Beirut an das BAMF zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in Syrien vom 3. Februar 2016. Danach liegen dem Auswärtigen Amt keine Erkenntnisse dazu vor, dass ausschließlich auf Grund des vorangegangenen Auslandsaufenthaltes Rückkehrer nach Syrien Übergriffe/Sanktionen zu erwarten haben. Zwar seien Fälle bekannt, in denen Rückkehrer nach Syrien befragt, zeitweilig inhaftiert oder dauerhaft verschwunden seien; diese stünden allerdings überwiegend im Zusammenhang mit oppositionellen Aktivitäten (beispielsweise Journalisten und Menschenrechtsverteidigern) oder im Zusammenhang mit einem nicht abgeleisteten Wehrdienst. Dies entspreche auch den Erkenntnissen von Menschenrechtsorganisationen, mit denen das Auswärtige Amt bzw. die Botschaft Beirut zusammenarbeiteten (vgl. OVG Koblenz, Urteil vom 16. Dezember 2016 - 1 A 10922/16 - juris, Rn. 52).

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Die dennoch eine Verfolgungsgefahr annehmenden Gerichte begründen ihre Prognosen jeweils mit einer Reihe von Einzelfaktoren. Hierzu gehören insbesondere (vgl. exemplarisch etwa OVG Magdeburg, Urteil vom 18. Juli 2012 - 3 L 147/12 - juris) die Behandlung von Personen, die bis zum Erlass des generellen Abschiebungsstopps im April 2011 aus der Bundesrepublik Deutschland und anderen europäischen Staaten nach Syrien abgeschoben wurden (a]), die umfassende Beobachtung von syrischen Staatsangehörigen im Ausland durch die verschiedenen syrischen Geheimdienste (b]), die Eskalation der innenpolitischen Situation seit März 2011 und der Umgang der syrischen Behörden mit Personen in Syrien, insbesondere seit Beginn des Jahres 2012, die aus ihrer Sicht verdächtig sind, die Opposition zu unterstützen (c]).

42

a) Die wenigen bis zum Abschiebestopp dokumentierten Referenzfälle weisen zum größten Teil individuelle Besonderheiten auf, die nach Auffassung des Gerichts nicht einmal den Schluss zulassen, dass allein eine illegale Ausreise sowie der Aufenthalt in Europa und eine Asylantragstellung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit die Gefahr staatlicher Verfolgung im Falle der Rückkehr nach Syrien auslösen.

43

Aus dem Bericht des Auswärtigen Amtes vom 27. September 2010 über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Arabischen Republik Syrien vom 27. September 2010 zur Behandlung von Rückkehrern (S. 19 f.) lassen sich keine Hinweise auf die beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung entnehmen. In dem Lagebericht wird mitgeteilt, dass zurückgeführte Personen bei ihrer Einreise in der Regel zunächst durch die Geheimdienste über ihren Auslandsaufenthalt und den Grund ihrer Abschiebung befragt würden. Diese Befragungen könnten sich (zwar) über mehrere Stunden hinziehen, in der Regel werde dann jedoch die Einreise ohne weitere Schwierigkeiten gestattet; in manchen Fällen werde der Betroffene für die folgenden Tage nochmals zum Verhör einbestellt. (Lediglich) in Einzelfällen würden Personen für die Dauer einer Identitätsprüfung durch die Einreisebehörden festgehalten; dies dauere in der Regel nicht länger als zwei Wochen. Im Jahr 2009 seien – bei insgesamt 40 im Jahr 2009 und dem ersten Quartal 2010 von Deutschland nach Syrien im Rahmen des Anfang 2009 in Kraft getretenen Rückübernahmeabkommens zurückgeführten Personen – in drei Fällen Inhaftierungen unmittelbar bzw. kurz nach der Rückführung bekannt geworden. In einem Fall könne bestätigt werden, dass eine Inhaftierung über die übliche Befragung durch syrische Behörden nach der Ankunft hinausgegangen sei. Der Betroffene sei unter dem Vorwurf verhaftet worden, in Deutschland Asyl beantragt und „im Ausland bewusst falsche Nachrichten verbreitet zu haben, die das Ansehen des Staates herabzusetzen geeignet sind“. Später sei der auf Kaution freigelassene und sodann ausgereiste Mann in Abwesenheit wegen „Verbreitung bewusst falscher Tatsachen im Ausland, die das Ansehen des Staates herabzusetzen geeignet sind“ zu einer Haftstrafe von 4 Monaten sowie einer Geldstrafe von 80 SYP (1,17 EUR) verurteilt worden. Eigenen – nicht verifizierbaren – Angaben zufolge sei der Betroffene während seiner Haft durch syrische Behördenmitarbeiter körperlich misshandelt worden.

44

Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus den vom Oberverwaltungsgericht Magdeburg in seinem Urteil vom 18. Juli 2012 - 3 L 147/12 - zugrunde gelegten Dokumentationen von amnesty international „Menschenrechtskrise in Syrien erfordert Abschiebungsstopp und Aussetzung des Deutsch-Syrischen Rückübernahmeabkommens“ vom 14. März 2012 betreffend die Festnahme von Rückkehrern in insgesamt 9 Fällen im Zeitraum von Juni 2009 bis zum 13. April 2011. In jedem dieser Fälle bestehen nämlich besondere Einzelfallumstände, die als eigenständige Erklärung für die Verhaftung bei der Rückkehr nach Syrien dienen können. In einem Fall war der Betroffene bereits 2005 in Syrien in Haft gewesen. In einem anderen Fall – wohl dem, über den auch bereits das Auswärtige Amt in seinem Lagebericht vom 27. September 2010 berichtet hat – wurden dem Asylbewerber offenbar konkrete Angaben bei seiner Anhörung durch das Bundesamt vorgehalten. Die weiteren Festnahmen erklären sich durch das Engagement als stellvertretender Direktor eines Vereins syrischer Kurden, der auf die Situation der Kurden in Syrien aufmerksam macht, eine den syrischen Behörden bekannt gewordene Straffälligkeit wegen Diebstahls in Deutschland, falsche Altersangaben im Pass und diverse exilpolitische Aktivitäten wie die Teilnahme an Hungerstreiks und das Berichten hierüber (vgl.OVG Koblenz, Urteil vom 16. Dezember 2016 - 1 A 10922/16 - juris, Rn. 64 ff.).

45

Eine andere Bewertung insoweit legen schließlich auch nicht Berichte jüngeren Datums über die Behandlung von Rückkehrern aus nichteuropäischen Ländern nahe (vgl. OVG Koblenz, Urteil vom 16. Dezember 2016 - 1 A 10922/16 - juris, Rn. 80 ff.).

46

Wie das Oberverwaltungsgericht Koblenz (Urteil vom 16. Dezember 2016 - 1 A 10922/16 - juris, Rn. 70) zu Recht ausführt, gibt es zudem bis 2011 keine Hinweise auf eine größere Anzahl von Flüchtlingen aus Syrien, die im Ausland um politisches Asyl nachgesucht haben; im Gegenteil war Syrien Ende des Jahres 2011 mit 755.400 aufgenommenen Flüchtlingen aus dem Irak hinter Pakistan und dem Iran und noch vor der Bundesrepublik Deutschland das drittstärkste Aufnahmeland weltweit. Bis zu diesem Zeitpunkt mag es daher für die syrischen Sicherheitsbehörden nahegelegen haben, unter denjenigen, welche gleichwohl im Ausland Asyl beantragt hatten, einen beachtlichen Prozentsatz an dem syrischen System kritisch oder sogar feindlich gegenüber stehenden Personen zu vermuten. Diese Vermutung rechtfertigt sich indessen nicht mehr, nachdem mit der Eskalation der Gewaltanwendung in Syrien ab Januar 2012 im Verlauf von 4 Jahren rund 5 Millionen Menschen aus dem Land geflohen sind.

47

Auch in den letzten Jahren nach der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Magdeburg, in denen der Krieg in Syrien mit unverminderter Härte geführt worden ist, haben sich keine neuen Erkenntnisse ergeben, aus denen heraus es nunmehr als beachtlich wahrscheinlich gesehen werden kann, dass allein die (illegale) Ausreise, der Aufenthalt in Europa sowie eine Asylantragstellung bereits mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit staatliche Verfolgung im Falle der Rückkehr auslösen würden. Dabei ist sich das Gericht der Tatsache bewusst, dass durch den seit April 2011 verfügten allgemeinen Abschiebestopp seitens aller europäischen Staaten praktisch keine Referenzfälle entstehen konnten, so dass sich die Prognose einer Rückkehrgefahr notwendigerweise auf allgemeine Erkenntnisse über die Rückkehr syrischer Staatsangehöriger in ihr Heimatland sowie auf die Einschätzungen sachverständiger Personen und Institutionen stützen muss.

48

b) Tragfähige Anhaltspunkte für eine im Fall der Abschiebung nach Syrien allein auf Grund (illegaler) Ausreise, Asylantragstellung und eines längeren Auslandsaufenthaltes beachtlich wahrscheinlich drohende politische Verfolgung im Sinne des § 3 AsylG ergeben sich auch nicht aus den vorliegenden Erkenntnissen zur umfassenden Beobachtung von syrischen Staatsangehörigen im Ausland durch die syrischen Geheimdienste. Die nachrichtendienstlichen Aktivitäten richten sich nach übereinstimmender Einschätzung deutscher Dienste in erster Linie gegen Regimegegner und Oppositionelle bzw. Gruppierungen von solchen. Von einer systematischen Beobachtung aller in Deutschland lebenden Syrer ist auch nicht nur andeutungsweise die Rede; angesichts der hohen Flüchtlingszahlen in den letzten Jahren, insbesondere im Jahr 2015, erscheint eine solche auch bereits rein faktisch gar nicht möglich (vgl. OVG Koblenz, Urteil vom 16. Dezember 2016 - 1 A 10922/16 - juris, Rn. 95 ff.). Es fehlen jegliche Anhaltspunkte, dass die Bundesrepublik ein bedeutsamer Exilstaat für oppositionelle Syrer wäre, und daher allen Rückkehrern aus Westeuropa, insbesondere Deutschland, pauschal eine Untreue zum Regime oder gar eine Regimegegnerschaft bzw. die Nähe zu einer solchen unterstellt würde.

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c) Überzeugende Anhaltspunkte für eine erfolglosen Asylbewerbern bei ihrer Rückkehr nach Syrien allein auf Grund (illegaler) Ausreise, Asylantragstellung und eines längeren Auslandaufenthaltes beachtlich wahrscheinlich drohende politische Verfolgung ergeben sich auch nicht aus der Eskalation der Situation in Syrien seit März 2011 bis hin zum offenen Krieg (vgl. OVG Koblenz, Urteil vom 16. Dezember 2016 - 1 A 10922/16 - juris, Rn. 122 ff.). Es können auch keine Rückschlüsse von einer wahllosen, willkürlichen und zum großen Teil völkerrechtswidrigen Kriegsführung der syrischen Regierung auf die Behandlung von Rückkehrern gezogen werden, insbesondere dass diesen bei verdachtsunabhängigen und obligatorischen Befragungen nach ihrer Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit konkret willkürliche Inhaftierungen zu menschenunwürdigen Bedingungen, Misshandlungen, Folter und auch willkürliche Tötungen und damit relevante Verfolgungshandlungen i.S.d. § 3a AsylG in extremer Ausprägung drohten (so aber VG Sigmaringen, Urteil vom 23. November 2016 - A 5 K 1372/16 - juris, Rn. 88). Gegen eine quasi routinemäßige Einstufung von Rückkehrern als aus der Sicht der Regierung zu bekämpfende mutmaßliche Regimegegner oder Oppositionelle spricht bereits nach der Lebenserfahrung der Gesichtspunkt, dass diejenigen, die vor dem Bürgerkrieg außer Landes geflohen sind, regelmäßig keine Bedrohung für den um sein Überleben kämpfenden syrischen Staat darstellen, sondern aus Angst um ihr Leben und ihre Gesundheit dem Konflikt gerade aus dem Weg gegangen sind (vgl. OVG Koblenz, Urteil vom 16. Dezember 2016 - 1 A 10922/16 - juris, Rn. 124). Ebenso lässt auch der Umstand, dass die syrische Regierung im Inland tatsächliche und vermeintliche Regimegegner und Oppositionelle massiv und in menschenrechtswidriger Weise unterdrückt, keinen hinreichend tragfähigen Schluss auf eine beachtlich wahrscheinliche politische Verfolgung im Sinne des § 3 AsylG von aus dem Ausland nach Syrien zurückkehrenden Bürgerkriegsflüchtlingen zu. Da die Rückkehrer sich gerade durch Flucht dem Konflikt und einer Parteinahme entzogen haben, stellen sie insoweit in den Augen der syrischen Machthaber in aller Regel keine Bedrohung dar (vgl. OVG Koblenz, Urteil vom 16. Dezember 2016 - 1 A 10922/16 - juris, Rn. 131).

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d) Sodann ist aus der Sicht des Gerichts festzustellen, dass der syrische Staat, obwohl er sich in den letzten Jahren zeitweise erheblich durch die bewaffneten oppositionellen Gruppierungen in die Defensive gedrängt sah, nicht in der Weise reagiert hat, dass er jegliche Reisetätigkeit seiner Staatsangehörigen untersagt hat. Allerdings ist es grundsätzlich militärdienstpflichtigen Männern nicht erlaubt, Syrien zu verlassen es sei denn, sie sind zum Beispiel wegen eines Studiums vom Militärdienst zurückgestellt oder sie haben eine Reisegenehmigung, zum Beispiel weil sie im Ausland berufstätig sind. Insgesamt gesehen hat die Regierung aber noch im Jahr 2015 etwa 800.000 Reisepässe ausgestellt bzw. verlängert. Zum Teil wird über den Hintergrund dieser Maßnahme gemutmaßt, dass der syrische Staat an den daraus erzielten Einnahmen zur Erhöhung des Staatshaushaltes interessiert sei. Im Ergebnis ist aber aus der Sicht des Gerichts jedenfalls festzustellen, dass der syrische Staat augenscheinlich in der Ausreisemöglichkeit für diesen erheblichen Personenkreis bei Abwägung zwischen Einnahmen und der Gefahr der Bildung einer machtvollen Opposition im Ausland letzterer nicht die ausschlaggebende Bedeutung beimisst.

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Weiterhin ist festzustellen, dass von den etwa 5 Millionen in das Ausland geflüchteten syrischen Staatsangehörigen jährlich Hunderttausende zurück nach Syrien reisen, weil sie ihr Besitztum kontrollieren, Dokumente ausstellen oder verlängern lassen oder Familienangehörige besuchen wollen (vgl. Immigration and Refugee Board of Canada, Syria: Treatment of returnees upon arrival at Damascus International Airport and international land border crossing points, ..., 19. Januar 2016). Daraus ist zunächst nach Auffassung des Gerichts zu schließen, dass nicht für jeden in das Ausland geflüchteten syrischen Staatsangehörigen im Falle seiner Rückkehr nach Syrien die Gefahr besteht, als mutmaßlicher Oppositioneller staatlicher Verfolgung zu unterliegen. Denn falls eine erhebliche Anzahl von Rückkehrern bei ihrer Einreise über die übliche Einreiseprozedur, die eine Abfrage in Datenbanken sowie eine Befragung der Einreisenden zum Gegenstand hat, mit dem Ziel festzustellen, ob nach diesen Personen gesucht wird, hinaus festgenommen, verhört und im Rahmen dessen asylerheblichen Übergriffen ausgesetzt würde, wäre dieser beachtliche Reiseverkehr mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zum Erliegen gekommen. Angesichts des bekannten äußerst brutalen Vorgehens syrischer Sicherheitskräfte im Rahmen von Festnahmen und Verhören würde im Sinne der oben genannten Erwägungen ein vernünftig denkender Mensch das Risiko eines derartigen Übergriffes im Rahmen der Einreise nicht eingehen. Dabei ist auch davon auszugehen, dass ein solches Vorgehen der syrischen Sicherheitskräfte bei den Einreisekontrollen alsbald bekannt wurde, weil sowohl das „Herauspicken“ aus dem Strom der Einreisenden als auch etwaige spätere Übergriffe – wenn sie denn in größerem Umfang stattfinden würden – alsbald bekannt werden und das Verhalten der im Ausland lebenden Syrer lenken würde.

52

Zwar gehen in der vorgenannten Quelle (vgl. Immigration and Refugee Board of Canada, Syria: Treatment of returnees upon arrival at Damascus International Airport and international land border crossing points, ..., 19. Januar 2016) zwei dort als Quellen benannte Personen davon aus, dass abgelehnte Asylbewerber grundsätzlich bei der Einreise nach Syrien der Gefahr unterliegen, festgenommen bzw. verhaftet zu werden. Die von diesen Quellen benannten Einzelfälle, die zudem in ihrer weiteren Entwicklung den Quellen zufolge nicht überprüft werden konnten, vermögen jedoch nach Auffassung des Gerichts keine generelle gesteigerte Rückkehrgefahr für abgelehnte Asylbewerber zu begründen. Wie das Oberverwaltungsgericht Koblenz zu Recht ausführt, begründen diese beiden Quellen ihre Auffassung zur besonderen Rückkehrgefahr abgelehnter Asylbewerber im Übrigen nicht (Urteil vom 16. Dezember 2016 - 1 A 10922/16 - juris, Rn. 91 ff.).

53

Das Gericht misst deshalb der Tatsache größere Bedeutung bei, dass der Hochkommissar der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (UNHCR) in seinen Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus der Arabischen Republik Syrien fliehen, kein Risikoprofil des Inhaltes festgelegt hat, dass Personen – unabhängig von legaler oder illegaler Ausreise – allein wegen ihres Aufenthaltes in Europa und einer Asylantragstellung die Kriterien für die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft gemäß Artikel 1A (2) der Genfer Flüchtlingskonvention erfüllen (vgl. UNHCR, UNHCR-Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus der Arabischen Republik Syrien fliehen, 4. aktualisierte Fassung, November 2015, Rn. 38 ff.). Nach Auffassung des Gerichts wird das Fehlen eines Risikoprofils für diese Gruppe auch nicht dadurch relativiert, dass es nach der allgemeinen Einschätzung des UNHCR wahrscheinlich sei, dass die meisten Asyl suchenden Syrer die Kriterien für die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft erfüllen, da sie eine begründete Furcht vor Verfolgung wegen eines oder mehrerer Gründe der Genfer Flüchtlingskonvention haben (vgl. UNHCR a.a.O., Rn. 36). Bei der Gründlichkeit der Arbeit des UNHCR sowie der Differenziertheit der Risikoprofile ist es nach Auffassung des Gerichts auszuschließen, dass dem UNHCR diese zahlenmäßig mittlerweile beachtliche Gruppe „entgangen“ sein könnte. Das Fehlen eines solchen konkreten Risikoprofils weist vielmehr eindeutig darauf hin, dass der UNHCR diese Gruppe nicht als in besonderer Weise gefährdet ansieht. Auch wenn das Gericht rechtlich nicht an die Einschätzung des UNHCR gebunden ist, misst es seinen Einschätzungen auf Grund dessen besonderer Sachkunde besondere Bedeutung zu.

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In gleicher Weise ergibt sich aus der Auskunft der Botschaft Beirut vom 3. Februar 2016, dass auch nach dortiger Einschätzung eine besondere Rückkehrgefahr auf Grund des vorausgegangenen Auslandsaufenthaltes nicht besteht (vgl. Botschaft Beirut, Auskunft vom 3. Februar 2016, Antwort zu Frage I). Die Auskunft, „dem Auswärtigen Amt liegen keine Erkenntnisse dazu vor, dass ausschließlich auf Grund des vorausgegangenen Auslandsaufenthaltes Rückkehrer nach Syrien Übergriffe/Sanktionen zu erleiden haben“, versteht das Gericht nicht so, dass die Botschaft zu dieser Frage schlicht nichts sagen könnte, denn sie bezieht sich in ihrer Antwort auch auf die Erkenntnisse von Menschenrechtsorganisationen, mit denen das Auswärtige Amt bzw. die Botschaft Beirut zusammenarbeitet. Demnach ist diese Auskunft nach Auffassung des Gerichts so zu verstehen, dass es auch nach Auswertung aller verfügbaren Erkenntnisquellen keine Hinweise darauf gibt, dass allein der Auslandsaufenthalt eine gesteigerte Rückkehrgefahr begründet, mithin eine solche gesteigerte Rückkehrgefahr nicht besteht.

55

Das Gericht vermag auch nicht zu erkennen, dass für (illegal) ausgereiste Syrer, die sich eine Zeit lang in Europa aufgehalten und dort einen Asylantrag gestellt haben, gegenüber anderen Personengruppen ein erhöhtes Rückkehrrisiko besteht. Es gibt derzeit keine Erkenntnisse darüber, dass aus der Sicht der syrischen Regierung bei in das Ausland geflohenen Syrern unterschieden wird zwischen solchen, die lediglich in den Nachbarländern wie dem Libanon, Jordanien oder der Türkei Schutz und humanitäre Hilfe gesucht haben, während denjenigen, die mittlerweile zu Hunderttausenden nach Europa weitergereist sind, grundsätzlich eine oppositionelle Haltung zugerechnet würde. Dies gilt auch unter dem Gesichtspunkt, dass syrische Sicherheitskräfte bei der Einreise zurückkehrender Personen aus Europa versucht sein könnten, Erkenntnisse über oppositionelle Entwicklungen in den europäischen Ländern durch intensive Befragung – einhergehend mit asylerheblichen Misshandlungen – zu gewinnen.

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Dabei stellt das Gericht nicht in Abrede, dass die syrischen Geheimdienste in Europa nach ihren Möglichkeiten jegliche oppositionelle Entwicklungen beobachten und mit allen ihnen zur Verfügung stehenden Mitteln bemüht sind, das Entstehen oder Etablieren einer wirksamen Opposition zu verhindern. Das Gericht vermag aber nicht zu erkennen, dass insoweit europäische Länder und insbesondere die Bundesrepublik Deutschland aus der Sicht der syrischen Regierung einen grundsätzlich anderen Stellenwert haben als die Anrainerstaaten, in denen sich noch weitaus mehr Flüchtlinge befinden. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass auch in diesen Anrainerstaaten die syrischen Sicherheitskräfte bemüht sind, jegliche oppositionelle Tätigkeiten aufzuspüren und – soweit möglich – zu verhindern. Es gibt hingegen keinerlei Erkenntnisse, dass die syrische Regierung oder die syrischen Geheimdienste zwischen grundsätzlich unverdächtigen Flüchtlingen aus den Anrainerstaaten und grundsätzlich verdächtigen Flüchtlingen aus Europa unterscheiden.

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Dementsprechend geht das Gericht davon aus, dass sich eine beachtliche Rückkehrgefahr erst aus weitergehenden Kriterien als der (illegalen) Ausreise, dem länger währenden Aufenthalt in Europa sowie der Asylantragstellung ergibt, wie zum Beispiel dem konkreten Verdacht einer oppositionellen Betätigung während der Abwesenheit aus Syrien.

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Deshalb ist es aus der Sicht des Gerichts nicht beachtlich wahrscheinlich, dass der Kläger im Falle seiner Rückkehr nach Syrien über die gewöhnliche Einreiseprozedur mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verhöre, Festnahmen oder weitergehende Inhaftierungen zu befürchten hätte. Es gibt keinerlei Hinweise darauf, dass dem Kläger auf Grund individueller Besonderheiten eine oppositionelle Haltung zugerechnet werden könnte, auf Grund derer er in besonderer Weise gefährdet sein könnte. Es ist im Gegenteil auf Grund seines jugendlichen Alters davon auszugehen, dass an ihm kein Verfolgungsinteresse besteht.

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e) Dem Kläger droht im Falle seiner unterstellten Rückkehr nach Syrien auch nicht aus sonstigen Gründen beachtlich wahrscheinlich eine Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe, insbesondere in Bezug auf eine mögliche Wehrdienstentziehung. In Syrien besteht für männliche Staatsangehörige eine Militärdienstpflicht. Die Registrierung für den Militärdienst erfolgt im Alter von 18 Jahren; die Wehrpflicht dauert bis zum Alter von 42 Jahren (Schweizer Flüchtlingshilfe, Syrien: Rekrutierung durch die Syrische Armee, vom 30. Juli 2014, Seite 1). Es liegen keinerlei Erkenntnisse vor, dass die syrische Regierung auch Minderjährige wie den Kläger zum Militärdienst einziehen würde.

60

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit folgt aus § 83b AsylG. Die Vollstreckbarkeitsentscheidung folgt aus § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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