Urteil vom Verwaltungsgericht Schwerin (4. Kammer) - 4 A 1974/16 SN

Tenor

Der Bescheid der Beklagten über den Anschaffungs- und Herstellungsbeitrag Schmutzwasser vom 4. Dezember 2012 und ihr Widerspruchsbescheid vom 28. Februar 2013 werden aufgehoben.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

1

Die Klägerin ficht einen Schmutzwasseranschlussbeitragsbescheid an.

2

Sie ist Eigentümerin des im Grundbuch von Z., Blatt z, unter der laufenden Nummer 1 eingetragenen Grundstücks. Zu diesem Grundstück gehören neben anderen land- oder forstwirtschaftlichen Flurstücken sowohl das 3.600 m² große Flurstück a als auch das 4.500 m² große Flurstück b, jeweils der Flur y, Gemarkung A-Stadt – im Folgenden: Flurstück a bzw. b –. Für beide Flurstücke, die nebeneinander unmittelbar an der öffentlichen Straße liegen, ist als Wirtschaftsart und Lage im Grundbuch eingetragen: „Gebäude- und Freifläche, Landwirtschaftsfläche, Dorfstr. A-Stadt …“. Das Grundstück ist im Hinblick auf diese beiden Flurstücke an die öffentliche Einrichtung der Schmutzwasserbeseitigung des Zweckverbands Wismar angeschlossen.

3

Auf dem Schreiben der Beklagten vom 16. November 2000 über die „Information zur Abwassererschließung in A-Stadt – Anhörung gemäß § 28 VwVfG –“ ist maschinenschriftlich ausgefüllt, dass der Zweckverband für die Beitragsbemessung das Flurstück a mit einer Grundstücksfläche von 3.600 m² und einer anzurechnenden Grundstücksfläche von 800 m² zugrunde lege, was einen Anschlussbeitrag „gesamt: 7.333,20 DM (840 m² x 8,73 DM/m² x 1,0)“ und einen ebensolchen voraussichtlich zu zahlenden Anschlussbeitrag ergebe. Handschriftlich und mit Namenskürzel und Stempel des Zweckverbands versehen ist dort im jeweiligen Bereich hinzugefügt: neben dem Flurstück a „+ b“, neben der Grundstücksfläche „+ 4.500“, die maschinenschriftliche Angabe bei der anzurechnenden Grundstücksfläche wurde durchgestrichen und handschriftlich daneben 1.600 m² eingefügt, ebenso wurde bei „Anschlußbeitrag gesamt:“ die maschinenschriftliche Angabe durchgestrichen und handschriftlich daneben „13.968,00 DM“ gesetzt, wobei auch die dortige Zahl von 840 m² durchgestrichen und handschriftlich durch die Zahl „1.600“ ersetzt wurde, ebenso wurde der Betrag bei dem „voraussichtlich zu zahlende(n) Anschlußbeitrag“ handschriftlich auf „13.968,00 DM“ geändert.

4

Ein weiteres entsprechendes Informations- bzw. Anhörungsschreiben vom 16. November 2000 an die Klägerin ist auf der ersten Seite durchgestrichen. Es betraf das Flurstück a mit einer Grundstücksfläche von 4.500 m² und einer anzurechnenden Grundstücksfläche von 1.600 m², und kündigte einen Anschlussbeitrag „gesamt: 13.968,00 DM (1.600 m² x 8,73 DM/m² x 1,0)“ sowie einen ebensolchen voraussichtlich zu zahlenden Anschlussbeitrag an.

5

Die handschriftlichen Änderungen der Schreiben vom 16. November 2000 finden sich nicht in den vorgelegten „internen“ Verwaltungsvorgängen, sondern sind von der Klägerin vorgelegt worden.

6

Sodann wurde die Klägerin von der Beklagten mit sog. „endgültigem“ Beitragsbescheid A 631/2002 vom 30. August 2002 zu einem Schmutzwasseranschlussbeitrag in Höhe von 7.136 € herangezogen. Oben rechts findet sich dort die Eintragung (nur) des Flurstücks b mit einer Grundstücksfläche von 4.500 m². In der Berechnung des Herstellungsbeitrags für den Anschluss des „Grundstücks“ an die öffentliche Einrichtung der Schmutzwasserbeseitigung und –behandlung des Zweckverbands ist bei dem damaligen Beitragssatz von 4,46 €/m² und einem Nutzungsfaktor von 1,0 von einer anrechenbaren Grundstücksfläche von 1.600 m² „(gem. Beschluß Verbandsversammlung v. 30.01.2002 – 23/105/2002)“ die Rede. In der Anlage zu diesem Bescheid, der sich nicht in den vorgelegten Verwaltungsvorgängen befindet, wird unter Hinweis auf den vorgenannten, aber nicht inhaltlich erläuterten Beschluss der Verbandsversammlung von einer „reduzierte(n) Grundstücksfläche“ gesprochen, die wohl – auf der Kopie nicht gut zu erkennen - auf der Flurkarte von der Straße aus gesehen im vorderen Bereich des Flurstücks b gekennzeichnet ist.

7

Nachdem mehr als zehn Jahren vergangen waren, zog die Beklagte die Klägerin mit dem hier streitgegenständlichen Bescheid über den Anschaffungs- und Herstellungsbeitrag Schmutzwasser vom 4. Dezember 2012 für den Teil des Grundstücks, bestehend aus dem Flurstück a, zu einem entsprechenden Beitrag in Höhe von 4.257,88 € heran. Als anrechenbare Grundstücksfläche wurden 1.373,51 m² zugrunde gelegt. In der Anlage zum Bescheid sind auf der Flurkarte blau umrandet und schraffiert Bereiche des Flurstücks a eingezeichnet, welche die beitragspflichtige Fläche gemäß § 6 Abs. 2 lit. d der Schmutzwasserbeitragssatzung kennzeichnen sollen.

8

Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin im gleichen Monat Widerspruch ein, den sie damit begründete, dass nach der Information zur Abwassererschließung in A-Stadt vom 16. November 2000 – das genannte Schreiben mit den handschriftlichen Änderungen fügte die Klägerin im Original bei - vom Zweckverband festgelegt worden sei, dass die Grundstücke Flurstücke a und b mit einem Abwasseranschluss versehen würden. Dies sei in der Folgezeit erledigt worden.

9

Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 28. Februar 2013 zurück. Zur Begründung heißt es dort u. a.:

10

„… Das Grundstück in der Gemarkung A-Stadt, Flur y, bestehend aus den Flurstück(en) a und b, ist an die öffentliche Einrichtung Schmutzwasser … angeschlossen.

11

Für das Flurstück a, auf dem sich eine Doppelhaushälfte befindet(,) ist unter dem 04.12.2012 ein Beitragsbescheid … über 4.257,88 Euro erlassen worden. … Das Grundstück … ist mit einem Doppelhaus – je eine Hälfte steht auf Flurstück a und b -, einem Bungalow im hinteren Bereich des Flurstückes a, welcher bis vor einiger Zeit vermietet war, sowie diversen Nebengebäuden bebaut …

12

Die Ortslage A-Stadt wurde im Jahr 2002 schmutzwasserseitig zentral erschlossen. Für das Grundstück … (der Klägerin) wurde die öffentliche Einrichtung über das Flurstück b hergestellt, d. h. der Grundstücksanschluss wurde an dieses Grundstück gelegt. …

13

Zur Beitragspflicht wurde letztlich im Jahr 2002 nur das Flurstück b, an dem sich der Anschluss befand, herangezogen.

14

Zutreffend ist, dass die Flurstücke a und b ein einheitliches Buchgrundstück bilden und nur über einen Anschluss verfügen.

15

Aufgrund der vorhandenen schmutzwasserseitig angeschlossenen Bebauung ist jedoch die gesamte Grundstücksfläche (…) bzw. der Teil des gesamten Grundstückes, der sich im Innenbereich befindet, zum Beitrag zu veranlagen („Ausschöpfung des Beitragsanspruchs“) …

16

Dies ist durch den Bescheid aus dem Jahr 2002, der sich allein auf das Flurstück b und dessen Fläche bezog, nicht geschehen.

17

Der nunmehr ergangene Bescheid bzgl. des Flurstückes a trägt dem ergänzend Rechnung …“

18

Der Widerspruchsbescheid wurde der Klägerin am 5. März 2013 zugestellt.

19

Die Klägerin hat daraufhin am 2. April 2013 Klage erhoben (damaliges Aktenzeichen 4 A 428/13). Mit Beschluss vom 8. September 2015 hat das Gericht das Ruhen des Verfahrens im Hinblick auf die verfassungsrechtliche Problematik zur Endlichkeit kommunaler Abgaben angeordnet. Nach Wiederaufnahme des Verfahrens von Amts wegen am 15. Juli 2016 hat die Klage das aktuelle Aktenzeichen erhalten.

20

Bereits im Januar 2013 hatte die Klägerin einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes in dieser Sache gestellt (4 B 29/13). In der dortigen Akte befindet sich ein nicht unterzeichneter stattgebender Beschluss des damaligen Berichterstatters vom 14. März 2013, der offenbar (versehentlich) von der Mitarbeiterin in der „Serviceeinheit“ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle ausgefertigt und an die Beteiligten versandt worden ist. Nachdem das Gericht dies den Beteiligten in der mündlichen Verhandlung dieses Klageverfahrens erläutert hat, haben die Beteiligten dort das Eilverfahren in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt. Das Gericht hat das Eilverfahren mit Beschluss vom 8. März 2017 eingestellt.

21

Die Klägerin trägt vor:

22

Die Flurstücke a und b bildeten eine wirtschaftliche Einheit. Im Bereich der Straße befinde sich ein Wohnhaus, dass bis zum Jahr 1987 ein Doppelhaus gewesen sei, dann aber zu einer Wohneinheit umgebaut worden sei.

23

Die Beklagte sei nicht mehr zu einer Nacherhebung für das Flurstück a berechtigt.

24

Im Rahmen der Anhörung zur beabsichtigten Erhebung von Abwasseranschlussbeiträgen im Jahre 2000, die für das jeweilige Flurstück erfolgt sei, habe sie, die Klägerin, bzw. ihr inzwischen verstorbener Ehemann in einem Gespräch am 12. Dezember 2000 anlässlich der einberufenen Versammlung auf die wirtschaftliche Einheit hingewiesen. Daraufhin habe der damalige Geschäftsführer des Zweckverbands seine Mitarbeiterin angewiesen, die Schriftstücke handschriftlich abzuändern und in der ursprünglichen Anhörung betreffend das Flurstück a handschriftlich „+ b“ einzutragen. Dies sei auch geschehen und es seien eine weitere Grundstücksgröße von „+ 4500“ eingefügt sowie die anzurechnende Grundstücksfläche von ursprünglich 840 m² bis zum Maximalbetrag von 1.600 m² handschriftlich abgeändert worden. Der Anhörungsbogen für das Flurstück b sei durchgestrichen worden.

25

In dieser Versammlung habe der damalige Verbandsvorsteher den Anwesenden zugesichert, dass solche wirtschaftlichen Einheiten, bestehend aus mehreren Flurstücken, wie es sie in der Ortschaft mehrfach gebe, allein mit einem Beitrag über 13.968 DM oder 7.136 € abschließend zur Erschließung des gesamten, eine wirtschaftliche Einheit bildenden Grundstücks herangezogen werden sollten.

26

Die anwesenden Grundstückseigentümer, so auch die Klägerin und ihr inzwischen verstorbener Ehemann, seien dann gebeten worden, mit ihren Anhörungsschreiben den Zweckverband in Lübow aufzusuchen, da man bei der Versammlung keinen Stempel dabei gehabt habe. Auf der Geschäftsstelle in Lübow seien dann für sämtliche Grundstückseigentümer in vergleichbarer Situation wie die der Klägerin die Anhörungen handschriftlich abgeändert und mit einem Stempel versehen worden. Auf ihrer Anhörung befinde sich die Unterschrift von Frau M. Die Anhörung zum Flurstück b sei zugleich durchgestrichen worden.

27

Entsprechend der Abänderung auf dem Anhörungsbogen zum ursprünglichen Flurstück b sei dann der bestandskräftige Bescheid vom 30. August 2002 ergangen. Der dort ausgewiesene Herstellungsbeitrag entspreche (umgerechnet) den vereinbarten 13.968 DM.

28

Bei der nachfolgenden Erschließung sei dem Umstand der Einheit beider Flurstücke Rechnung getragen worden. Von der Hauptleitung gehe nur eine Stichleitung zum Übergabeschacht auf dem Flurstück b. Eine separate Zuleitung für das Flurstück a gebe es nicht.

29

Der hier angefochtene Beitragsbescheid sei bereits rechtswidrig, weil man sich am 12. Dezember 2000 abschließend auf die einmalige Zahlung gemäß dem Bescheid vom 30. August 2002 für beide Flurstücke geeinigt habe.

30

Auch weise der Bescheid vom 30. August 2002 den Herstellungsbeitrag „für den Anschluss Ihres Grundstücks“ aus, nehme also nicht Bezug auf ein bestimmtes Flurstück.

31

Es sei auch nach § 3 Abs. 3 Satz 2 der Satzung vom 3. März 2010 in der Fassung vom 25. April 2012 von „einem Grundstück“ auszugehen. Eine entsprechende Regelung habe sich bereits in der im Jahre 2002 angewandten Satzung befunden.

32

Die Klägerin beantragt,

33

den Bescheid der Beklagten über den Anschaffungs- und Herstellungsbeitrag Schmutzwasser vom 4. Dezember 2012 und ihren Widerspruchsbescheid vom 28. Februar 2013 aufzuheben.

34

Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen,

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und trägt dazu vor:

37

Vor Ort seien die Flurstücke a und b als einheitliches Buchgrundstück vorhanden und nur durch einen Anschluss erschlossen. Das Flurstück b sei im Jahre 2002 zum Beitrag herangezogen worden. An dieses münde der Anschluss. Bezüglich des Flurstücks a sei jetzt die entsprechende Aktivität zu entwickeln. Damit sei das Grundstück in A-Stadt, Flur y, Flurstücke a und b, vollständig zum Herstellungsbeitrag Schmutzwasser herangezogen. Eine unzulässige Doppelveranlagung pp. liege nicht vor. Es sei allein getreu der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts zur Ausschöpfung des vollen Beitragsanspruchs betreffend das jeweilige Grundstück verfahren worden.

38

Eine entgegenstehende Vereinbarung sei nicht ersichtlich.

39

Aus den abgereichten Unterlagen ergebe sich, dass von 3.600 m² Gesamtteilgrundstücks- bzw. Flurstücksfläche lediglich 1.373,51 m² herangezogen worden seien. Auch ergebe sich aus den Unterlagen, dass sich im rückwärtigen Teil des Grundstücks noch Bebauung befinde und das Grundstück als in den Außenbereich übergehend gewertet worden sei. Nur so erkläre sich die deutliche Reduzierung der herangezogenen im Vergleich zur Gesamtgrundstücksfläche. Die Schraffierung auf der im Eilverfahren eingereichten Luftaufnahme markiere die nach der umstehenden Bebauung angesetzte Außenbereichsgrenze. Herangezogen worden sei diese schraffierte Fläche sowie – nach Außenbereichsmaßstab – die hernach noch folgende, im Außenbereich befindliche Bebauung, weil sich darunter ein bis zur kurzer Zeit noch vermieteter Bungalow befinde. Nach den Gegebenheiten vor Ort sei zugunsten der Klägerin für unangemessen befunden worden, die komplette Fläche bis zur hinteren Bebauungsgrenze heranzuziehen, wiewohl die Satzung möglicherweise auch dies hergegeben hätte.

40

Zugunsten der Klägerin sei der vordere Grundstücksteil entsprechend der durch die Nachbargrundstücke vorgegebenen Baulinie als unbeplanter Innenbereich herangezogen worden. Die im rückwärtigen Grundstücksbereich vorhandene Bebauung, zu deren Schmutzwasserrelevanz vorgetragen worden sei, sei indessen für sich betrachtet und nach Außenbereichsmaßstäben herangezogen worden, wo es die Satzung möglicherweise auch hergegeben hätte, entsprechend der hinteren Grenze der Bebauung praktisch die Gesamtfläche der in Rede stehenden Flurstücke bzw. des in Rede stehenden Grundstücks heranzuziehen.

41

Die rückwärtige Bebauung bestehe aus einem Bungalow. Zudem gelte: Zumindest Stall und Gartenhäuser dürften als schmutzwasserrelevant einzustufen sein.

42

Die Kammer hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 8. Oktober 2013 und sodann (versehentlich) „erneut“ mit Beschluss vom 17. November 2014 zur Entscheidung auf den Berichterstatter als Einzelrichter übertragen.

Entscheidungsgründe

43

Die zulässige Anfechtungsklage ist begründet.

44

Der Bescheid der Beklagten über den Anschaffungs- und Herstellungsbeitrag Schmutzwasser vom 4. Dezember 2012 ist – ebenso wie ihr Widerspruchsbescheid vom 28. Februar 2013 - rechtswidrig und beide Bescheide verletzen die Klägerin in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

45

Mit der (erneuten) Heranziehung zu einem Schmutzwasseranschlussbeitrag gemäß Bescheid vom 4. Dezember 2012 hat die Beklagte den Grundsatz der Einmaligkeit der Anschlussbeitragserhebung verletzt. Nach diesem Grundsatz ist ein Anschlussbeitrag für ein Grundstück nur einmalig zu erheben, wenngleich ggf. einschließlich einer sog. Nacherhebung bzw. Nachveranlagung (vgl. dazu etwa OVG Greifswald, Urteil v. 6. September 2016 – 1 L 212/13 -, juris Rn. 101; Aussprung, in: ders. et al., Kommunalabgabengesetz Mecklenburg-Vorpommern, Stand: Nov. 2015, § 2 Erl. 12.3.2 S. 105).

46

Die Klägerin wurde aus ihrer nachvollziehbaren, verständigen bzw. verobjektivierten Sicht bereits mit dem sog. endgültigen Beitragsbescheid A 631/2002 vom 30. August 2002 zu einem Schmutzwasseranschlussbeitrag für ihr gesamtes Grundstück, soweit es vorteilsbehaftet ist, mithin betreffend die Flurstücke a und b herangezogen.

47

Zwar ist der Beklagten nachzusehen, dass sie als Behörde subjektiv davon ausgegangen ist, noch berechtigt zu sein, den damals nicht herangezogenen Teil des Grundstücks, bestehend aus dem Flurstück a, zur vollen Ausschöpfung des Beitragsanspruchs zum Gegenstand einer weiteren Veranlagung oder sog. Nacherhebung zu machen. So lagen in den damaligen Verwaltungsvorgängen nicht die „Informationsschreiben“ vom 16. November 2000 in den von der Beklagten damals selbst initiierten und autorisierten sowie von einer ihrer Mitarbeiterinnen dann auch vorgenommenen Änderungsversionen vor. Ebenso mag einiges dafür sprechen, dass objektiv betrachtet mit dem Beitragsbescheid vom 30. August 2002 nicht der volle Vorteil für diesen Teil des Grundstücks, insoweit bestehend aus den beiden Flurstücken a und b, abgeschöpft worden sein könnte; selbst hier wäre allerdings die (Selbst-)Beschränkung der Beklagten auf die 1.600 m² zu würdigen. Darauf kommt es jedoch nicht an.

48

Entsprechend den zu empfangsbedürftigen Willenserklärungen im Zivilrecht entwickelten Grundsätzen ist bei Verwaltungsakten nicht auf den wirklichen Willen des Erklärenden (sog. natürliche Auslegung), sondern auf die objektive Erklärungsbedeutung (sog. normative Auslegung), wie sie der Empfänger verstehen musste, abzustellen, wobei es stets einer Gesamtbetrachtung aller Umstände des jeweiligen Einzelfalls bedarf (BVerwG, Urt. v. 27. Juni 2012 – 9 C 7/11 –, BVerwGE 143, 222 ff., hier zitiert aus juris, Rn. 18 m. w. N.).

49

Mit den „verständigen“ Augen der Klägerin betrachtet durfte sie unter Berücksichtigung der nachstehend noch einmal hervorgehobenen „Vorgeschichte“ vom Jahresende 2000 zu diesem Beitragsbescheid vom 30. August 2002 zu Recht davon ausgehen, dass ihr gegenüber mit dem Erlass des damaligen Bescheids der volle Vorteil des Anschlusses an die öffentliche Einrichtung der Schmutzwasserbeseitigung für diesen dadurch allein bevorteilten Teil ihres Grundstücks, insoweit bestehend aus den Flächen der Flurstücke a und b, abgeschöpft worden ist.

50

Die handschriftlichen Änderungen auf dem jeweiligen Informations- und Anhörungsschreiben vom 16. November 2000 – das vollständige Durchstreichen des Schreibens betreffend das Flurstück b und die dafür vorgenommenen handschriftlichen Änderungen auf dem Schreiben betreffend das Flurstück a – waren aus der Sicht der Klägerin nur so zu verstehen, dass damit gewährleistet werden sollte, dass sie mit dem später erlassenen Schmutzwasseranschlussbeitragsbescheid für beide Flächen des (noch größeren, aber insoweit nicht von dem Anschluss bevorteilten) Grundstücks, also sowohl hinsichtlich des Flurstücks a als auch bezüglich des Flurstücks b, herangezogen werden sollte und sich darauf berechtigterweise hat einrichten und verlassen dürfen. Die von dem damals für den Zweckverband handelnden „Geschäftsführer“ (und späterem Verbandsvorsteher) zunächst verbal und durch die Beklagte dann auch schriftlich avisierte „Zusammenveranlagung“ ergibt sich dabei nicht nur aus der „Addition“ des Flurstücks b („+ b“) auf dem Informations- und Anhörungsschreiben betreffend das Flurstück a, sondern auch aus der damit korrespondierenden weiteren Änderung der addierten Grundstücksfläche des Flurstücks b („+ 4.500“ m²) , der fehlenden Addierung beider „wahrer“ (nicht Grundstücks-, aber) Flurstücksflächen (= 8.100 m²) und der stattdessen vorgenommenen Eintragung von „nur“ 1.600 m² als „anzurechnende Grundstücksfläche“ und der zweimaligen Erwähnung des (voraussichtlich) zu zahlenden Anschlussbeitrags von „13.968,00 DM“, alles aus der Feder der Beklagten. Hier konnte und durfte die Klägerin von einer Korrektur der maschinenschriftlichen Anhörung hin zu einer „zusammengefassten“ Veranlagung für beide Flurstücke ausgehen, die sich dann auch aus ihrer verständigen Sicht in dem nachfolgend erlassenen Beitragsbescheid vom 30. August 2002 manifestiert hat, der die meisten und vor allem für die Klägerin „entscheidenden“ Daten ebenso darstellt, so die – in der Anlage auch ausdrücklich so bezeichnete – reduzierte Grundstücksfläche von „nur“ 1.600 m² und einem Anschlussbeitrag in Höhe von 7.136 €.

51

Dass dieser Beitrag nicht exakt dem Umrechnungskurs von DM in Euro (DM-Betrag dividiert durch den Faktor 1,95583 = Euro-Betrag) entspricht, da dies bei 13.968 DM 7141.72 € wären, konnte und durfte die Klägerin nicht in ernsthafte Zweifel verfallen lassen, ob hier doch nicht alle nach den geänderten Informations- und Anhörungsschreiben für die Beitragsbemessung maßgeblichen Flächen (dort mit 1.600 m² angegeben) berücksichtigt worden sind. Dafür spricht bereits, dass wiederum der nunmehr maßgebliche Beitragssatz von 4,46 €/m² auch nicht exakt dem Umrechnungskurs des zuvor geltenden Beitragssatzes von 8,73 DM/m² entspricht: Dies wären 4,46357812284 € gewesen, multipliziert mit 1.600 ergibt sich der soeben bereits genannte – abgerundete – Betrag von 7.141,72 € [sic!], sodass für die Klägerin bereits aus diesem Grund kein Grund zum Grübeln bestand. Im Übrigen gilt dies aber auch mit Blick auf den (andernfalls) viel zu geringen Differenzbetrag von nicht einmal 6 € bei einem sowohl nach dem „amtlich“ korrigierten Anhörungsschreiben als auch bei dem später erlassenen Bescheid über 7.000 € großen Beitrag. Aber auch der durch die Beklagte weder zuvor noch mindestens im Beitragsbescheid vom 30. August 2002 inhaltlich erläuterte Beschluss der Verbandsversammlung vom 30. Januar 2002 (Beschlussnummer 23/105/2002) konnte und durfte die Klägerin in der von der Beklagten geschaffenen und deshalb berechtigten Erwartung belassen, mit diesem Beitrag, der nahezu dem „vorausgesagten“ Beitrag entspricht, seien die maßgeblichen Flächen für beide Flurstücke erfasst und vorteilsgerecht abgeschöpft worden, ominös aufgrund bzw. dank des ihr unbekannten Verbandsversammlungsbeschlusses allerdings auf ein Fixum von 1.600 m² reduziert. Es bestand für sie auch keine Pflicht, sich diesen für sie günstigen unbekannten Beschluss erläutern zu lassen, schon nicht ohne diese, aber erst recht nicht mit dieser „Vorgeschichte“.

52

Zwar wäre für sich genommen für einen verständigen Bescheidsempfänger ohne diese „Vorgeschichte“ mit Erhalt des Beitragsbescheids vom 30. August 2002 „auffällig“ gewesen, dass diese reduzierte Beitragsfläche sich lediglich im vorderen Bereich des Flurstücks b befinden soll, demgegenüber nicht den vorderen Bereich des Flurstücks a erfasst, obwohl sich auf beiden Teilflächen dort jeweils Gebäude(teile) befinden. In Kenntnis besagter „Vorgeschichte“ und in nicht zu beanstandender Unkenntnis des Beschlusses der Verbandsversammlung durfte die Klägerin aber darauf vertrauen und den Beitragsbescheid vom 30. August 2002 so werten, dass die Beklagte mit diesem Beitragsbescheid den angekündigten Schmutzwasseranschlussbeitrag in der zuvor im Rahmen der Anhörung geänderten Form und Höhe festsetzt. Insofern war für die verständige Klägerin letztlich entscheidend, dass nicht die addierten Quadratmeter beider Flurstücke (= 8.100 m²), sondern – exakt wie in der geänderten Anhörung ausdrücklich handschriftlich eingetragen – für beide Flurstücke (!) „nur“ insgesamt 1.600 m² in Ansatz gebracht werden sollten, was dann aus ihrer Sicht auch im Beitragsbescheid vom 30. August 2002 geschehen ist.

53

Dass auf dem Beitragsbescheid oben nur das Flurstück b mit der inkorrekten „Grundstücksfläche“, aber der korrekten Flurstücksfläche von 4.500 m² aufgeführt ist, fällt nach dem verständigen Empfängerhorizont der Klägerin mit Blick auf die zuvor vorgenommenen Änderungen im Rahmen der Anhörung und der letztlich ohnehin nicht nur angekündigten, sondern auch tatsächlich genauso vorgenommenen umfangreichen „Reduzierung“ der „anrechenbaren Grundstücksfläche“ auf 1.600 m² nicht ins Gewicht. Für sie war es nachvollziehbar ohne Bedeutung, ob diese – feststehende – Reduzierung von einer noch größer als 4.500 m² maßgeblichen Fläche ausging oder nicht. Es ist im Übrigen für das Gericht offenkundig, dass die Beklagte damals (und bis in die jüngere Zeit) nicht willens und/oder in der Lage war, mit den für das „Buchgrundstück“ maßgeblichen Daten des Grundbuchs zu arbeiten; in nahezu keiner der vorgelegten Verwaltungsvorgänge der großen Vielzahl von entsprechenden Klagen befindet sich ursprünglich, namentlich vor der Beitragserhebung ein Auszug aus dem jeweiligen Grundbuch oder ein Hinweis darauf, dass man das Grundbuch eingesehen habe. Diesen Fehler der Beklagten - der sich auch vorliegend bereits in den (zu Unrecht, nämlich für zwei Flurstücke eines – im Übrigen noch größeren – Grundstücks) separaten Informations- und Anhörungsschreiben vom 16. November 2000 gezeigt hat und seinen Grund in der offensichtlichen (unzutreffenden) Annahme der Beklagten hat, jedes der beiden Flurstücke stelle ein eigenes Buchgrundstück dar – nunmehr nachträglich (unausgesprochen) der Klägerin anzulasten und ihr insoweit vorzuwerfen, sie hätte doch wissen müssen, dass mit einem benannten Flurstück noch nicht der volle Vorteil des Anschlusses an die Abwasseranlage für das andere Flurstück abgegolten sei, geht jedenfalls bei dieser konkreten „Vorgeschichte“ nicht an, zumal eben die wahren Flurstücksgrößen letztlich für den damals festgesetzten Beitrag aus der verständigen Empfängersicht überhaupt keine Rolle gespielt haben, sondern die Beklagte sich allein an der fixen Fläche von 1.600 m² orientiert hat, sowohl im Rahmen der Anhörung Ende des Jahres 2000 (für letztlich beide [!] Flurstücke) als auch bei der Festsetzung des Beitrags im Bescheid vom 30. August 2002.

54

Bereits an der Richtigkeit der von der Klägerin geschilderten Vorgänge Ende des Jahres 2000, beginnend mit der (auch aktenkundigen) Einladung der Beklagten zu einer Informationsveranstaltung am 16. November 2000 in der Gemeinde Z., den Äußerungen des damaligen Geschäftsführers und späteren Verbandsvorstehers und endend mit den durch die Mitarbeiterin der Beklagten (wohl nach dem 16. November 2000 am Behördensitz in Z.) vorgenommenen Änderungen auf den Informations- und Anhörungsschreiben vom 16. November 2000 hat das Gericht keinen Zweifel. Der Vortrag ist überdies aber auch durch die Vorlage der hier entscheidenden, von Beklagtenseite selbst geänderten Informations- und Anhörungsschreiben vom 16. November 2000 nachgewiesen, wobei das Gericht auf der einen Seite davon beeindruckt ist, dass die Klägerin solche, nach dem damaligen Beitragsbescheid aus dem Jahre 2002 aus ihrer Sicht „eigentlich“ nicht mehr wichtigen Unterlagen noch über mehr als ein Jahrzehnt aufbewahrt hat (getreu dem Motto „Man weiß ja nie, wofür es gut ist“), während das Gericht auf der anderen Seite darüber konsterniert ist, dass solche wichtigen Unterlagen (wohlgemerkt: in der jeweiligen „amtlichen“ Änderungsversion) demgegenüber in den Verwaltungsvorgängen der Beklagten nicht abgelegt und archiviert worden sind.

55

Angesichts des bei der damaligen Beitragsfestsetzung mit Bescheid vom 30. August 2002 höheren Beitragssatzes von 4,46 €/m² gegenüber dem nunmehr niedrigeren von 3,10 €/m² ist auch kein Raum für eine Nacherhebung oder Nachveranlagung, da der Beitragsanspruch vorliegend – wenngleich aber bestandskräftig begrenzt und fixiert auf die „reduzierte“ Fläche von 1.600 m² bei aus der verständigen Sicht der Klägerin „vollen“ Berücksichtigung beider Flurstücke – bereits mehr als in vollem Umfang ausgeschöpft worden ist.

56

Es ist auch weder von der Beklagten vorgetragen worden noch ersichtlich, dass ein beitragsrelevanter Vorteil des Anschlusses an die öffentliche Einrichtung der Schmutzwasserbeseitigung des Zweckverbands auch die weiteren land- und forstwirtschaftlichen Flächen des Grundstücks erfassen könnte, die teilweise in einer anderen Flur und teilweise bei Betrachtung der Flurstücksnummern nicht in der unmittelbaren Nähe zu den Flurstücken a und b liegen.

57

Die Kostentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

58

Die Entscheidungen zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruhen auf § 167 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 VwGO i. V. m. den §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

59

Es gibt keinen Grund, die Berufung nach § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO zuzulassen.

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