Urteil vom Verwaltungsgericht Schwerin (16. Kammer) - 16 A 1543/16 As SN
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.
Gerichtskosten werden nicht erhoben
3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Kläger sind befugt, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe geleistet hat.
Tatbestand
- 1
Die Kläger, eine vierköpfige Familie, sind syrische Staatsangehörige, arabischer Volkszugehörigkeit und sunnitisch-islamischen Glaubens und verließen ihr Herkunftsland Syrien über den Libanon. Sie reisten mit dem Auto von Damaskus nach Beirut. Als ihren letzten Wohnsitz in Syrien gaben die Kläger Damaskus an.
- 2
Die Kläger reisten in den Libanon zur Deutschen Botschaft in Beirut, wo ihnen am 25. Februar 2015 Aufenthaltsdokumente / Visa ausgestellt wurden, die für 90 Tage – vom 5. März 2015 bis zum 2. Juni 2015 – Gültigkeit besaßen und auf der Grundlage von § 23 Abs. 2, Abs. 3 AufenthG (Aufenthaltsgewährung durch die obersten Landesbehörden; Aufnahme bei besonders gelagerten politischen Interessen; Neuansiedlung von Schutzsuchenden) i.V.m. § 24 AufenthG (Aufenthaltsgewährung zum vorübergehenden Schutz) erteilt wurden.
- 3
Die Kläger reisten mit dem Flugzeug am 20. März 2015 aus dem Libanon in die Bundesrepublik Deutschland. Ihre Asylanträge stellten sie erst ein Jahr später am 4. April 2016.
- 4
In der persönlichen Anhörung vor dem Bundesamt am 23. Mai 2016 gaben die Kläger zu 1. und 2. an, dass sie aus Angst um ihre Familie aus Syrien ausgereist seien, nachdem sie erleben mussten, wie Mörsergranaten abgeschossen worden seien und Bombardierungen stattgefunden haben.
- 5
Die Klägerin zu 2. erklärte, dass sie am 1. Februar 2016 von Deutschland erneut in den Libanon geflogen und von dort mit dem Auto weiter nach Syrien gefahren sei. Sie habe ihre kranke Mutter besucht und sei 15 Tage in Syrien geblieben.
- 6
Ihr Reisepass, den die Klägerin zu 2. der Beklagten vorgelegt hat, sei bei ihrer Rückreise nach Syrien von den offiziellen Behörden des Assad-Regimes entwertet worden und man habe ihr einen neuen Reisepass ausgestellt. Nach den Aussagen der Kläger zu 1. und zu 2. könne man in Syrien vieles mit Geld regeln. Es gebe in Syrien Mittelsmänner, die einem auf schnellem Wege zu einem neuen Reisepass verhelfen. Dazu müsse man ein Formular ausfüllen und gegen Zahlung von ca. 100 Dollar bräuchte man auch nicht zu warten, sondern bekomme den von der offiziellen syrischen Behörde ausgestellten Reisepass gegen Fingerabdrücke ausgehändigt.
- 7
Die Kläger zu 1. und zu 2. gaben ferner an, dass der Kläger zu 1., der als Zahnarzt in selbständiger Praxis arbeite, vom Geheimdienst gesucht worden sei, weil er Mediziner sei. Bereits ein Jahr vor ihrer Ausreise aus Syrien seien sie darüber von Freunden informiert worden. Der Kläger zu 1. berichtete von einem Besuch des Geheimdienstes in seiner Zahnarztpraxis, der ca. 8-10 Monate vor seiner Ausreise stattgefunden habe. Er habe den Leuten vom Geheimdienst Geld gegeben, damit sie einen positiven Bericht über ihn schrieben und ihn nicht weiter verfolgten.
- 8
Die Kläger seien nicht eher ausgereist, da sie noch auf die Einladung ihres erwachsenen Sohnes, der in Deutschland ebenfalls als Zahnarzt tätig sei, haben warten wollen. Einen weiteren Kontakt des Geheimdienstes mit dem Kläger zu 1. habe es während dieser 8-10 monatigen Wartezeit nicht mehr gegeben.
- 9
Der Kläger zu 1. äußerte bei seiner Anhörung durch die Beklagte, dass er bei einer Rückkehr nach Syrien Angst vor dem Regime, vor Entführung und Erpressung von Lösegeld habe. Ferner fürchte er die Anschläge durch Mörsergranaten. Die Klägerin zu 2. erklärte, dass sie bei einer Rückkehr nach Syrien Angst um ihre Kinder und ihren Mann habe und davor, von Mörsergranaten getroffen oder von regimefreundlichen Gruppen entführt zu werden.
- 10
Mit Bescheid der Beklagten vom 8. Juni 2016, ausweislich der Empfangsbestätigung zugestellt am 16. Juni 2016, wurde den Klägern der subsidiäre Schutzstatus zuerkannt (Ziffer 1. des Bescheides). Die Asylanträge wurden im Übrigen abgelehnt (Ziffer 2. des Bescheides).
- 11
Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des subsidiären Schutzes nach § 4 Abs. 1 AsylG vorlägen. Dies träfe für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 1 AsylG und eine Anerkennung als Asylberechtigte gemäß Art. 16a Abs. 1 GG nicht zu. Die Kläger hätten widersprüchliche Aussagen bezüglich der Bedrohung durch die Sicherheitskräfte des Assad-Regimes gemacht. Sie hätten von einer möglichen Entführung berichtet, doch nur der Kläger zu 1. habe einen direkten Kontakt zu ihnen gehabt, wofür jedoch Beweise fehlten. Die Sicherheitskräfte hätten jedoch nichts mitgenommen und auch kein Geld verlangt, so dass von einer allgemeinen Kontrolle auszugehen sei. Die Ausreise der Kläger sei erst Monate später erfolgt. Während dieser Zeit sei es zu keiner direkten Verfolgungshandlung oder Bedrohung, welche an ein persönliches Merkmal der Kläger geknüpft wäre, gekommen. Die Wiedereinreise der Klägerin zu 2., um ihre kranke Mutter zu besuchen, habe trotz behördlichen Kontaktes keine negativen Auswirkungen für die Kläger gehabt. Der Austausch ihres Reisepasses belege, dass die Klägerin zu 2. keiner Verfolgung im Heimatland unterliege. Es sei auch nicht geschildert worden, dass der Kläger zu 1. behördlich gesucht werde, so dass davon auszugehen sei, dass die Flucht aufgrund des allgemeinen kriegerischen Zustandes in Syrien erfolgt sei.
- 12
Die Kläger haben am 23. Juni 2016 Klage erhoben. Sie tragen vor, dass der Kläger zu 1. in Syrien als „Intellektueller“ vom Geheimdienst gesucht werde. Darüber hinaus seien die Kläger an ihrem Heimatort … der konkreten Gefahr durch kriegerische Handlungen ausgesetzt gewesen. Die Kläger müssten bei einer Rückkehr nach … damit rechnen, entführt oder getötet zu werden. Sie hätten Syrien wegen der kriegerischen Auseinandersetzungen verlassen. Dem Kläger zu 4. drohe die Einziehung zum Militärdienst. Die Kläger verweisen darauf, dass die Verweigerung des Militärdienstes in Syrien einen Straftatbestand darstelle, dessen Strafandrohungen zwischen 6 Monaten (Wehrdienstverweigerung) und bis zu 5 Jahren (Kriegsdienstverweigerung) Gefängnis bzw. Internierung lägen. Zudem könne die Strafe bei Entziehung durch Aufenthalt im Ausland verdoppelt werden. Die Kläger müssten damit rechnen, wegen ihrer illegalen Ausreise aus Syrien, der Asylantragstellung und ihres Aufenthaltes im Ausland vom syrischen Staat als potenzielle Gegner eingestuft zu werden und daher Repressionen ausgesetzt zu sein.
- 13
Gegenwärtig drohe nicht nur politisch Verdächtigen, sondern auch rückkehrenden Asylbewerbern mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ein Verhör unter Anwendung von Foltermethoden.
- 14
Die Kläger beantragen,
- 15
unter Aufhebung der Ziffer 2 des Bescheides der Beklagten vom 8. Juni 2016, zugestellt am 10. Juni 2016, Az.:, die Beklagte zu verpflichten, den Klägern 1) bis 4) die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen.
- 16
Die Beklagte beantragt,
- 17
die Klage abzuweisen.
- 18
Sie nimmt auf die Gründe des angefochtenen Bescheides Bezug.
- 19
Mit Beschluss vom 19. Januar 2017 hat das Gericht den Rechtsstreit zur Entscheidung auf den Berichterstatter als Einzelrichter übertragen.
- 20
Mit Beschluss vom 20. April 2017 hat das Gericht den Antrag der Kläger auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt.
- 21
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die von den Beteiligten zur Gerichtsakte gereichten Schriftsätze, den Inhalt der beigezogenen Behörden- und Gerichtsakten, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidung gewesen sind, sowie auf die Sitzungsniederschrift Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
- 22
Das Gericht konnte verhandeln und entscheiden, obwohl die Beklagte in der mündlichen Verhandlung nicht vertreten war, weil die Beklagte ordnungsgemäß geladen und in der Ladung darauf hingewiesen worden ist, dass im Falle ihres Ausbleibens auch ohne sie verhandelt und entschieden werden kann, § 101 Abs. 2 VwGO.
- 23
Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg. Der angefochtene Bescheid ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 VwGO.
- 24
Die Kläger haben keinen Anspruch auf die begehrte Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach §§ 3 ff. AsylG.
- 25
Zwar wird den Klägern eine Rückkehr nach Syrien auf Grund des zuerkannten Schutzstatus nicht tatsächlich abverlangt. Zwecks Prüfung des weitergehenden Schutzbegehrens ist eine solche Rückkehr aber fiktiv zu unterstellen und das Schutzbedürfnis nach Maßgabe der im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung herrschenden Verhältnisse zu beurteilen (vgl. § 77 Abs. 1 AsylG).
- 26
1. Rechtsgrundlage der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ist vorliegend § 3 Abs. 4 und Abs. 1 AsylG (vgl. auch § 60 Abs. 1 Satz 3 AufenthG).
- 27
Nach § 3 Abs. 1 AsylG ist ein Ausländer Flüchtling i.S.d. Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 (Genfer Flüchtlingskonvention), wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will.
- 28
Ergänzend hierzu bestimmt § 3a AsylG die Verfolgungshandlungen, § 3b AsylG die Verfolgungsgründe, § 3c AsylG die Akteure, von denen Verfolgung ausgehen kann, § 3d AsylG die Akteure, die Schutz bieten können und § 3e AsylG den internen Schutz.
- 29
Zwischen den Verfolgungsgründen (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG i.V.m. § 3b AsylG) und den Verfolgungshandlungen (den als Verfolgung eingestuften Handlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen, § 3a AsylG) muss für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft eine Verknüpfung bestehen (§ 3a Abs. 3 AsylG).
- 30
Ob eine Verfolgung der vorstehend näher beschriebenen Art droht, das heißt der Ausländer sich im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG aus begründeter Furcht vor einer solchen Verfolgung außerhalb des Herkunftslandes befindet, ist anhand einer Verfolgungsprognose zu beurteilen, die auf der Grundlage einer zusammenfassenden Bewertung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhaltes die Wahrscheinlichkeit künftiger Geschehensabläufe bei einer hypothetisch zu unterstellenden Rückkehr des Schutzsuchenden in seinen Heimatstaat zum Gegenstand hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 6. März 1990 - 9 C 14.89 - BVerwGE 85, 12, Juris, m.w.N.).
- 31
Die Prognose in Bezug auf eine bei Rückkehr in den Heimatstaat drohende Verfolgung erfolgt anhand des Maßstabes der „beachtlichen Wahrscheinlichkeit“ (vgl. dazu im einzelnen BVerwG, Urteile vom 1. Juni 2011 - 10 C 25/10 - BVerwGE 140, 22 und vom 1. März 2012 - 10 C 7/11 - beide zit. nach Juris, m.w.N.). Dabei ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwG, Urteil vom 1. Juni 2011 - 10 C 25/10 - Juris, Rn. 24; Beschluss vom 7. Februar 2008 - 10 C 33/07 - Juris, Rn. 23; Urteil vom 5. November 1991 - 9 C 118/90 - Juris, Rn. 17) eine „qualifizierende“ Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung anzulegen. Es kommt darauf an, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Antragstellers Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann. Eine in diesem Sinne wohlbegründete Furcht vor einem Ereignis kann auch dann vorliegen, wenn auf Grund einer „quantitativen“ oder mathematischen Betrachtungsweise weniger als 50 Prozent Wahrscheinlichkeit für dessen Eintritt besteht. Beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung ist deshalb anzunehmen, wenn bei der vorzunehmenden zusammenfassenden Bewertung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhaltes die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Maßgebend ist damit letztlich der Gesichtspunkt der Zumutbarkeit. Die Zumutbarkeit bildet das vorrangige qualitative Kriterium, das bei der Beurteilung anzulegen ist, ob die Wahrscheinlichkeit einer Gefahr „beachtlich“ ist. Entscheidend ist, ob aus der Sicht eines besonnenen und vernünftig denkenden Menschen in der Lage des Asylsuchenden nach Abwägung aller bekannten Umstände eine Rückkehr in den Heimatstaat als unzumutbar erscheint. Dies kann auch dann der Fall sein, wenn nur ein mathematischer Wahrscheinlichkeitsgrad von weniger als 50 Prozent für eine politische Verfolgung gegeben ist. In einem solchen Fall reicht zwar die bloße theoretische Möglichkeit einer Verfolgung nicht aus. Ein vernünftig denkender Mensch wird sie außer Betracht lassen. Ergeben jedoch die Gesamtumstände des Falles die „reale Möglichkeit“ (real risk) einer Verfolgung, wird auch ein verständiger Mensch das Risiko einer Rückkehr in den Heimatstaat nicht auf sich nehmen. Ein verständiger Betrachter wird bei der Abwägung aller Umstände daneben auch die besondere Schwere des befürchteten Eingriffes in einem gewissen Umfang in seine Betrachtung einbeziehen, so ob er zum Beispiel lediglich eine Gefängnisstrafe von einem Monat oder aber die Todesstrafe riskiert.
- 32
2. Eine Beweiserleichterung gilt für Vorverfolgte. Nach Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2004/83/EG ist die Tatsache, dass ein Antragsteller bereits verfolgt wurde oder unmittelbar von Verfolgung bedroht war, ein ernsthafter Hinweis darauf, dass seine Furcht vor Verfolgung begründet ist; etwas anderes soll nur dann gelten, wenn stichhaltige Gründe gegen eine erneute derartige Bedrohung sprechen. Für denjenigen, der bereits Verfolgung erlitten hat, streitet also die tatsächliche Vermutung, dass sich frühere Handlungen und Bedrohungen bei einer Rückkehr in das Herkunftsland wiederholen werden. Die Vorschrift misst den in der Vergangenheit liegenden Umständen Beweiskraft für ihre Wiederholung in der Zukunft bei. Dadurch wird der Vorverfolgte von der Notwendigkeit entlastet, darzulegen, dass die verfolgungsbegründenden Umstände bei Rückkehr in sein Herkunftsland erneut eintreten werden. Die aus der Vorverfolgung resultierende Vermutung kann allerdings widerlegt werden. Erforderlich ist hierfür, dass stichhaltige Gründe die Wiederholungsträchtigkeit solcher Verfolgung entkräften. Diese Beurteilung obliegt tatrichterlicher Würdigung im Rahmen freier Beweiswürdigung (vgl. zum Ganzen BVerwG, Urteil vom 27. April 2010 - 10 C 5/09 - BVerwGE 136, 388, Juris, m.w.N.).
- 33
3. Gemessen an diesen Maßstäben sind die Kläger nicht vorverfolgt aus Syrien ausgereist. Umstände, aus denen sich eine bereits erlittene oder im Zeitpunkt der Ausreise unmittelbar drohende Verfolgung durch den syrischen Staat oder sonstige Akteure im Sinne des § 3c Nrn. 2 und 3 AsylG ergäbe, haben die Kläger nicht glaubhaft vorgetragen.
- 34
Soweit vorgetragen wurde, dass der Kläger zu 1. einmalig in seiner Zahnarztpraxis von Angehörigen des syrischen Geheimdienstes aufgesucht worden sei, liegt damit zur Überzeugung des Gerichts noch keine Verfolgungshandlung im Sinne des § 3a AsylG vor. Es fehlt bereits von der Intensität her an einem asylerheblichen Übergriff, denn der Kläger zu 1. ist nach seinen eigenen Angaben weder geschlagen, noch festgenommen oder in gravierender Weise bedroht worden. Er hat zudem selbst erklärt, dass er nach diesem Besuch über einen Zeitraum von vielen Monaten nicht mehr vom syrischen Geheimdienst behelligt worden sei. Deshalb kann aus diesem einmaligen Vorfall kein staatliches Verfolgungsinteresse abgeleitet werden.
- 35
Gegen eine asylerhebliche Verfolgung spricht zudem, dass die Kläger Syrien im März 2015 legal verlassen haben. Aus den Eintragungen in ihren Reisepässen ergibt sich, dass sie den Grenzkontrollpunkt zwischen Syrien und dem Libanon passiert haben. Demnach bestand im Zeitpunkt ihrer Ausreise offensichtlich kein staatliches Verfolgungsinteresse, denn anderenfalls wären sie bei der strengen Ausreisekontrolle festgehalten worden. Aufgrund der legalen Ausreise ist zudem davon auszugehen, dass der Kläger zu 1. – wie bereits sein Alter vermuten lässt – nicht mehr militärdienstpflichtig ist, denn militärdienstpflichtigen Männern ist die Ausreise aus Syrien verboten.
- 36
Der Klägerin zu 2. ist bereits aus dem Rechtsgedanken des § 72 Abs. 1 AsylG die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft zu versagen, weil sie sich nach Stellung des Asylantrags – im Wege der legalen Einreise – nach Syrien zurückbegeben hat und sich während ihres Aufenthalts einen neuen syrischen Reisepass hat ausstellen lassen. Damit hat sie sich sichtbar erneut dem Schutz des Staates unterstellt, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt. Zudem zeigen die Umstände ihrer legalen Ein- und Ausreise, dass gegenüber ihr auch zu diesem Zeitpunkt keinerlei staatliches Verfolgungsinteresse – nicht einmal unter dem Gesichtspunkt einer etwaigen Sippenhaft für ihren angeblich gesuchten Ehemann – bestanden hat.
- 37
Auch hinsichtlich der Kläger zu 1., 3. und 4. vermag das Gericht Nachfluchtgründe im Sinne des § 28 Abs. 1a AsylG nicht zu erkennen. Aus der Sicht des Gerichts sind die Kläger im Falle einer – fiktiven – Rückkehr nach Syrien nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit von der Gefahr staatlicher Verfolgung bedroht.
- 38
Das Gericht geht nicht davon aus, dass allein bei illegaler – und erst recht nicht bei legaler - Ausreise, einem länger währenden Aufenthalt in Europa sowie einer Asylantragstellung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit staatliche Verfolgung im Sinne einer „Einzelverfolgung wegen Gruppenzugehörigkeit“ (a.A. für den Fall einer illegalen Ausreise vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Urt. v. 18.07.2012 – Az.: 3 L 147/12, Rn. 25 ff., zit. nach Juris) droht. Bereits die vom OVG Sachsen-Anhalt dokumentierten Referenzfälle weisen größtenteils individuelle Besonderheiten auf, die nach Auffassung des Gerichts nicht einmal den Schluss zulassen, dass allein eine illegale Ausreise sowie der Aufenthalt in Europa und eine Asylantragstellung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit die Gefahr staatlicher Verfolgung im Falle der Rückkehr nach Syrien auslösen. Denn die dort berichteten Fälle staatlicher Verfolgung bei Rückkehr nach Syrien lassen zumeist oppositionelle Aktivitäten oder aber sonstige individuelle Besonderheiten, wie die Verwandtschaft zu vermuteten Oppositionellen, erkennen.
- 39
Auch in den letzten Jahren nach der Entscheidung des OVG Sachsen-Anhalt, in denen der Bürgerkrieg in Syrien mit unverminderter Härte geführt worden ist, haben sich keine neuen Erkenntnisse ergeben, aus denen heraus es nunmehr als beachtlich wahrscheinlich gesehen werden kann, dass allein die illegale – und erst recht nicht die legale - Ausreise, der Aufenthalt in Europa sowie eine Asylantragstellung bereits mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit staatliche Verfolgung im Falle der Rückkehr auslösen würden. Dabei ist sich das Gericht der Tatsache bewusst, dass durch den seit April 2011 verfügten allgemeinen Abschiebestopp seitens aller europäischen Staaten praktisch keine Referenzfälle entstehen konnten, so dass sich die Prognose einer Rückkehrgefahr notwendigerweise auf allgemeine Erkenntnisse über die Rückkehr syrischer Staatsangehöriger in ihr Heimatland sowie auf die Einschätzungen sachverständiger Personen und Institutionen stützen muss.
- 40
Aus der Sicht des Gerichts ist zunächst festzustellen, dass der syrische Staat, obwohl er sich in den letzten Jahren zeitweise erheblich durch die oppositionellen Gruppierungen in die Defensive gedrängt sah, nicht in der Weise reagiert hat, dass er jegliche Reisetätigkeit seiner Bürger untersagt hat. Allerdings ist es grundsätzlich militärdienstpflichtigen Männern nicht erlaubt, Syrien zu verlassen, es sei denn, sie verfügen über eine offizielle Beglaubigung des Militärs, dass sie derzeit vom Militärdienst befreit sind, zum Beispiel wegen eines Studiums vom Militärdienst zurückgestellt sind oder eine Reisegenehmigung haben, zum Beispiel weil sie im Ausland berufstätig sind. Militärdienstpflichtige Männer der Jahrgänge 1985-1991 erhalten grundsätzlich keine Reisegenehmigung (vgl. SFH, Syrien: Mobilisierung in die syrische Armee, 28.03.2015). Insgesamt gesehen hat der syrische Staat aber noch im Jahr 2015 ca. 800.000 Reisepässe ausgestellt bzw. verlängert. Teilweise wird über den Hintergrund dieser Maßnahme dahingehend gemutmaßt, dass der syrische Staat an den daraus erzielten Einnahmen zur Erhöhung des Staatshaushaltes interessiert sei (vgl. VG Köln, Urt. v. 23.06.2016 – Az.: 20 K 1599/16.A, Seite 6 des Urteilsabdrucks, zitiert nach Juris). Im Ergebnis ist aber aus der Sicht des Gerichts jedenfalls festzustellen, dass der syrische Staat augenscheinlich in der Ausreisemöglichkeit für diesen erheblichen Personenkreis bei Abwägung zwischen Einnahmen und der Gefahr der Bildung einer machtvollen Opposition im Ausland letzterer nicht die ausschlaggebende Bedeutung beimisst.
- 41
Insgesamt ist zudem festzustellen, dass von den ca. 5 Millionen in das Ausland geflüchteten syrischen Staatsbürgern jährlich Hunderttausende zurück nach Syrien reisen, weil sie ihr Besitztum kontrollieren, Dokumente ausstellen lassen oder verlängern oder Familienangehörige besuchen wollen (vgl. Immigration and Refugee Board of Canada, Syria: Treatment of returnees upon arrival at Damascus International Airport and international land border crossing points, …, 19.01 2016). Daraus ist zunächst nach Auffassung des Gerichts zu schließen, dass nicht jeder in das Ausland geflüchtete syrische Staatsangehörige im Falle seiner Rückkehr nach Syrien in der Gefahr steht, als mutmaßlicher Oppositioneller staatlicher Verfolgung zu unterliegen. Denn falls eine erhebliche Anzahl von Rückkehrern bei ihrer Einreise über die übliche Einreiseprozedur, die eine Abfrage in Datenbanken sowie eine Befragung der Einreisenden zum Gegenstand hat, mit dem Ziel festzustellen, ob nach diesen Personen gesucht wird, hinaus festgenommen, verhört und im Rahmen dessen asylerheblichen Übergriffen ausgesetzt würde, wäre dieser beachtlicher Reiseverkehr mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zum Erliegen gekommen. Angesichts des bekannten äußerst brutalen Vorgehens syrischer Sicherheitskräfte im Rahmen von Festnahmen und Verhören würde im Sinne der oben genannten Erwägungen ein vernünftig denkender Mensch das Risiko eines derartigen Übergriffs im Rahmen der Einreise nicht eingehen. Dabei ist auch davon auszugehen, dass ein solches Vorgehen der syrischen Sicherheitskräfte bei den Einreisekontrollen alsbald bekannt würde, weil sowohl das „Herauspicken“ aus dem Strom der Einreisenden als auch etwaige spätere Übergriffe – wenn sie denn in größerem Umfang stattfinden würden – alsbald bekannt werden und das Verhalten der im Ausland lebenden Syrer lenken würden.
- 42
Zwar gehen in der vorgenannten Quelle (vgl. Immigration and Refugee Board of Canada, Syria: Treatment of returnees upon arrival at Damascus International Airport and international land border crossing points, …, 19.01 2016) zwei dort als Quellen benannte Personen davon aus, dass abgelehnte Asylbewerber grundsätzlich bei der Einreise nach Syrien in der Gefahr stehen, festgenommen bzw. verhaftet zu werden. Die von diesen Quellen benannten Einzelfälle, die zudem in ihrer weiteren Entwicklung den Quellen zufolge nicht überprüft werden konnten, vermögen jedoch nach Auffassung des Gerichts keine generelle gesteigerte Rückkehrgefahr für abgelehnte Asylbewerber zu begründen. Im Übrigen begründen diese beiden Quellen ihre Auffassung zur besonderen Rückkehrgefahr abgelehnter Asylbewerber nicht.
- 43
Das Gericht misst deshalb der Tatsache größere Bedeutung bei, dass der UNHCR in seinen Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus der Arabischen Republik Syrien fliehen, kein Risikoprofil des Inhalts festgelegt hat, dass Personen – unabhängig von legaler oder illegaler Ausreise – allein wegen ihres Aufenthalts in Europa und einer Asylantragstellung die Kriterien für die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft gemäß Artikel 1a (2) der Genfer Flüchtlingskonvention erfüllen (vgl. UNHCR, UNHCR-Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus der Arabischen Republik Syrien fliehen, 5. aktualisierte Fassung, April 2017, Rn. 38 ff.). Nach Auffassung des Gerichts wird das Fehlen eines Risikoprofils für diese Gruppe auch nicht dadurch relativiert, dass es nach der allgemeinen Einschätzung des UNHCR wahrscheinlich sei, dass die meisten Asyl suchenden Syrer die Kriterien für die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft erfüllen, da sie eine begründete Furcht vor Verfolgung wegen eines oder mehrerer Gründe der Genfer Flüchtlingskonvention haben (vgl. UNHCR a. a. O., Rn. 36). Bei der Gründlichkeit der Arbeit des UNHCR sowie der Differenziertheit der Risikoprofile ist es nach Auffassung des Gerichts auszuschließen, dass dem UNHCR diese zahlenmäßig mittlerweile beachtliche Gruppe „entgangen“ sein könnte. Das Fehlen eines solchen konkreten Risikoprofils weist vielmehr nach Auffassung des Gerichts eindeutig darauf hin, dass der UNHCR diese Gruppe nicht als in besonderer Weise gefährdet ansieht. Auch wenn das Gericht rechtlich nicht an die Einschätzung des UNHCR gebunden ist, misst es seinen Einschätzungen aufgrund dessen Aufgabe und Sachkunde besondere Bedeutung zu (vgl. EuGH, Urt. v. 30.05.2013 – Az.: C-528/11 -, Rn. 44, zit. nach Juris).
- 44
In gleicher Weise ergibt sich aus der Auskunft der Deutschen Botschaft Beirut vom 3. Februar 2016, dass auch nach dortiger Einschätzung eine besondere Rückkehrgefahr aufgrund des vorausgegangenen Auslandsaufenthaltes nicht besteht. Die Auskunft, „dem Auswärtigen Amt liegen keine Erkenntnisse dazu vor, dass ausschließlich aufgrund des vorausgegangenen Auslandsaufenthalts Rückkehrer nach Syrien Übergriffe/Sanktionen zu erleiden haben“, versteht das Gericht nicht so, dass die Botschaft zu dieser Frage schlicht nichts sagen könnte, denn sie bezieht sich in ihrer Antwort auch auf die Erkenntnisse von Menschenrechtsorganisationen, mit denen das Auswärtige Amt bzw. die Botschaft Beirut zusammenarbeitet. Demnach ist diese Auskunft nach Auffassung des Gerichts so zu verstehen, dass es auch nach Auswertung aller verfügbaren Erkenntnisquellen keine Hinweise darauf gibt, dass allein der Auslandsaufenthalt eine gesteigerte Rückkehrgefahr begründet, mithin eine solche gesteigerte Rückkehrgefahr nicht besteht.
- 45
Soweit Gerichte, nachdem die Beklagte von der flächendeckenden Zuerkennung des Flüchtlingsstatus für syrische Asylbewerber ohne Anhörung in der Zeit vom Herbst 2015 bis zum März 2016 wieder zu einer differenzierten Entscheidungspraxis aufgrund mündlicher Anhörung zurückgekehrt ist, weiterhin der Auffassung sind, dass unverfolgt ausgereisten syrischen Staatsbürgern allein aufgrund der illegalen oder sogar legalen Ausreise, eines länger währenden Aufenthalts in Europa sowie der Asylantragstellung der Flüchtlingsstatus zuzuerkennen sei, weil ihnen im Falle einer – unterstellten – Rückkehr staatliche Verfolgung im Sinne der §§ 3 ff. AsylG aufgrund einer bei ihnen vermuteten oppositionellen Haltung drohe (vgl. VG Regensburg, Urt. v. 29.06.2016 – Az.: RN 11 K 16.30732 -; VG Köln Urt. v. 23.06.2016 – Az.: 20 K 1599/16.A -; VG Meiningen, Urt. v. 01.07.2016 – Az.: 1 K 20205/16 Me -; VG Schleswig, Gerichtsbescheid v. 15.08.2016 – Az.: 12 A 149/16 -; VG Würzburg, Urt. v. 02.09.2016 – Az.: W 2 K 16.30743 -; VG Trier, Urt. v. 07.10.2016 – Az.: 1 K 5093/16.TR -; VG Magdeburg, Urt. v. 12.10.2016 – Az.: 9 A 175/16 –; VG Ansbach, Urt. v. 19.10.2016 – Az.: AN 9 K 16.30474 -; VG München, Urt. v. 25.10. 2016 – Az.: M 13 K 16.32208 –; alle zit. nach Juris), vermag das Gericht sich aus den o.g. Gründen dieser Auffassung nicht anzuschließen. Die diesen Entscheidungen weiterhin zu Grunde liegende Argumentation auf der Basis der Rechtsprechung des OVG Sachsen-Anhalt kann nach Auffassung des Gerichts aufgrund der zwischenzeitlich massiv veränderten Flüchtlingsströme nicht mehr aufrechterhalten werden. Zwar geht auch dieses Gericht davon aus, dass das syrische Regime weiterhin mit unverhältnismäßiger, willkürlicher und rücksichtsloser Gewalt gegen Kritiker und Oppositionelle vorgeht, was sich insbesondere während des Bürgerkrieges an zahlreichen Fällen von willkürlichen Verhaftungen, Inhaftierungen ohne Gerichtsverfahren, „Verschwindenlassen“, tätlichen Angriffen, Tötungen im Gewahrsam der Sicherheitskräfte und Mordanschlägen dokumentieren lässt (vgl. VG Ansbach, Urt. v. 19.10.2016, a. a. O., Rn 22 m.w.N.). Dies dient nach Auffassung des Gerichts jedoch nicht als hinreichender Beleg dafür, dass jedem Rückkehrer mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit allein aufgrund des Sachverhalts einer illegalen oder sogar legalen Ausreise, einem länger währenden Aufenthalt in Europa sowie gegebenenfalls einer Asylantragstellung bereits eine oppositionelle Haltung unterstellt wird (ebenso VG K-Stadt, Urt. v. 15.03.2017 - 16 A 5081/16 -; für den Fall einer legalen Ausreise vgl. auch VG Trier, Urt. v. 19.07.2016, – Az.: 1 K 1552/16.TR -; ferner OVG NW, Beschl. v. 05.09.2016 – 14 A 1802/16.A -, alle zit. nach Juris).
- 46
Das Gericht vermag auch nicht zu erkennen, dass für illegal oder legal ausgereiste Syrer, die sich eine Zeit lang in Europa aufgehalten und dort einen Asylantrag gestellt haben, gegenüber anderen Personengruppen ein erhöhtes Rückkehrrisiko besteht. Es gibt derzeit keine Erkenntnisse darüber, dass aus der Sicht der syrischen Machthaber bei in das Ausland geflohenen Syrern unterschieden wird zwischen solchen, die lediglich in den Nachbarländern wie dem Libanon, Jordanien oder der Türkei Schutz und humanitäre Hilfe gesucht haben, während denjenigen, die mittlerweile zu Hunderttausenden nach Europa weitergereist sind, grundsätzlich eine oppositionelle Haltung zugerechnet würde. Dies gilt auch unter dem Gesichtspunkt, dass syrische Sicherheitskräfte bei der Einreise zurückkehrender Personen aus Europa versucht sein könnten, Erkenntnisse über oppositionelle Entwicklungen in den europäischen Ländern durch intensive Befragung – einhergehend mit asylerheblichen Misshandlungen – zu gewinnen.
- 47
Im konkreten Fall hat die Klägerin zu 2. hinsichtlich ihres nach der Asylantragstellung erfolgten Besuchs in Syrien auch in keiner Weise von irgendwelchen Übergriffen bei der Einreise nach bzw. Ausreise aus Syrien berichtet. Asylerhebliche Übergriffe hat es augenscheinlich auch nicht anlässlich der neuen Ausstellung ihres Reisepasses gegeben. Dabei geht das Gericht davon aus, dass die Klägerin zu 2. zwar bei der Ausstellung die Hilfe von Mittelsleuten in Anspruch genommen hat, diesen Reisepass jedoch nicht durch Bestechung oder in sonstiger Weise auf illegalem Wege erhalten hat. Die Bestechung hat sich nach ihrer Schilderung allein darauf bezogen, dass das Antragsverfahren „abgekürzt“ und ihr Antrag auf Ausstellung eines neuen Reisepasses „beschleunigt“ bearbeitet worden ist.
- 48
Das Gericht stellt nicht in Abrede, dass die syrischen Geheimdienste in Europa nach ihren Möglichkeiten jegliche oppositionelle Entwicklungen beobachten und mit allen ihnen zur Verfügung stehenden Mitteln bemüht sind, das Entstehen oder Etablieren einer wirksamen Opposition zu verhindern. Das Gericht vermag aber nicht zu erkennen, dass insoweit europäische Länder und insbesondere die Bundesrepublik Deutschland aus der Sicht der syrischen Regierung einen grundsätzlich anderen Stellenwert haben als die Anrainerstaaten, in denen sich noch weitaus mehr Flüchtlinge befinden und von denen ebenfalls ein bedeutsamer Teil Syrien illegal – insbesondere über die nördliche Grenze zur Türkei über das von der syrischen Opposition gehaltene Territorium – verlassen haben dürfte. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass auch in diesen Anrainerstaaten die syrischen Sicherheitskräfte bemüht sind, jegliche oppositionelle Tätigkeiten aufzuspüren und – soweit möglich – zu verhindern. Es gibt hingegen keinerlei Erkenntnisse, dass die syrische Regierung oder die syrischen Geheimdienste zwischen grundsätzlich unverdächtigen Flüchtlingen aus den Anrainerstaaten und grundsätzlich verdächtigen Flüchtlingen aus Europa unterscheiden.
- 49
Dementsprechend geht das Gericht davon aus, dass sich eine beachtliche Rückkehrgefahr erst aus weitergehenden Kriterien als der illegalen – und erst recht der legalen - Ausreise, dem länger währenden Aufenthalt in Europa sowie der Asylantragstellung ergibt, wie zum Beispiel dem konkreten Verdacht einer oppositionellen Betätigung während der Abwesenheit aus Syrien.
- 50
Derartige Gründe sind für die Kläger nicht ersichtlich. Soweit für den Kläger zu 4. vorgetragen worden ist, dass ihm im Falle seiner Rückkehr nach Syrien die Einziehung in den Militärdienst drohe, ist festzustellen, dass der Kläger im Hinblick auf sein Alter von 16 Jahren derzeit noch nicht militärdienstpflichtig ist. Das Gericht hat keinerlei Erkenntnisse, dass zwischenzeitlich Minderjährige aufgrund offizieller Dekrete in die syrische Armee eingezogen werden. Im Übrigen gibt es bezüglich der Kläger keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass ihnen im Falle ihrer Rückkehr eine oppositionelle Haltung zugerechnet werden könnte, aufgrund deren Sie mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit von asylerheblichen Übergriffen bedroht wären.
- 51
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit folgt aus § 83b AsylG. Die Vollstreckbarkeitsentscheidung folgt aus § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Verwandte Urteile
Keine verwandten Inhalte vorhanden.
Referenzen
- §§ 3 ff. AsylG 2x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 154 1x
- ZPO § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung 1x
- ZPO § 711 Abwendungsbefugnis 1x
- § 24 AufenthG 1x (nicht zugeordnet)
- § 3a AsylG 3x (nicht zugeordnet)
- § 3b AsylG 2x (nicht zugeordnet)
- § 3c AsylG 1x (nicht zugeordnet)
- § 3d AsylG 1x (nicht zugeordnet)
- § 3e AsylG 1x (nicht zugeordnet)
- § 83b AsylG 1x (nicht zugeordnet)
- § 23 Abs. 2, Abs. 3 AufenthG 1x (nicht zugeordnet)
- § 4 Abs. 1 AsylG 1x (nicht zugeordnet)
- § 3 Abs. 1 AsylG 3x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 101 1x
- VwGO § 113 1x
- § 77 Abs. 1 AsylG 1x (nicht zugeordnet)
- § 3 Abs. 4 und Abs. 1 AsylG 1x (nicht zugeordnet)
- § 60 Abs. 1 Satz 3 AufenthG 1x (nicht zugeordnet)
- § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG 1x (nicht zugeordnet)
- § 3a Abs. 3 AsylG 1x (nicht zugeordnet)
- § 3c Nrn. 2 und 3 AsylG 1x (nicht zugeordnet)
- § 72 Abs. 1 AsylG 1x (nicht zugeordnet)
- § 28 Abs. 1a AsylG 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 167 1x
- 10 C 25/10 2x (nicht zugeordnet)
- 10 C 7/11 1x (nicht zugeordnet)
- 10 C 33/07 1x (nicht zugeordnet)
- 9 C 118/90 1x (nicht zugeordnet)
- 10 C 5/09 1x (nicht zugeordnet)
- Urteil vom Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt (3. Senat) - 3 L 147/12 1x
- 20 K 1599/16 2x (nicht zugeordnet)
- 1 K 20205/16 1x (nicht zugeordnet)
- 12 A 149/16 1x (nicht zugeordnet)
- 1 K 5093/16 1x (nicht zugeordnet)
- 9 A 175/16 1x (nicht zugeordnet)
- Urteil vom Verwaltungsgericht Hamburg (16. Kammer) - 16 A 5081/16 1x
- 1 K 1552/16 1x (nicht zugeordnet)
- 14 A 1802/16 1x (nicht zugeordnet)