Beschluss vom Verwaltungsgericht Schwerin (2. Kammer) - 2 B 567/17 SN
Tenor
1. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruches der Antragstellerin vom 23. Januar 2017 gegen den Gebührenbescheid der Antragsgegnerin vom 23. Dezember 2016 (Az. 52911-15-08) wird angeordnet. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.
2. Der Streitwert wird auf 937,50 Euro festgesetzt.
Gründe
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Der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes, mit dem die Antragstellerin sich gegen eine Kostengrundentscheidung wendet, ist unzulässig (hierzu Ziffer 1.). Der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes, mit dem die Antragstellerin sich gegen einen Gebührenbescheid wendet, dem die zuvor genannte Kostengrundentscheidung vorausgegangen ist, ist zulässig und begründet (Ziffer 2.).
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1. Der Antrag der anwaltlich vertretenen Antragstellerin auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruches gegen die Kostengrundentscheidung in Ziffer 8 des Ausgangsbescheides vom 23. Dezember 2016 ist nicht statthaft und damit unzulässig.
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Ein Antrag nach § 80 Abs. 5 S. 1 Alt. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs ist statthaft, wenn diese aufgrund von § 80 Abs. 2 VwGO entfallen ist. Gem. § 80 Abs. 2 S.1 Nr. 1 VwGO entfällt die aufschiebende Wirkung bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten. Sinn und Zweck dieser Regelung ist es, zu einer geordneten Haushaltsplanung dadurch beizutragen, dass den öffentlichen Haushalten ein stetiger Zufluss an Einnahmen gesichert sowie für die Deckung von Auslagen der Verwaltung gesorgt wird. Hätten Rechtsmittel gegen Abgaben- und Kostenbescheide aufschiebende Wirkung, könnte der Einzelne Aufschub seiner Zahlungspflicht erreichen, und die Möglichkeit eine Stundung zu erwirken wäre in das Belieben des Betroffenen Bürgers gestellt, wodurch der Mittelzufluss unregelmäßig und nicht kalkulierbar wäre (vgl. Puttler in Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 80 Rn. 55).
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Bei den in Streit stehenden Gebühren handelt es sich zwar um Kosten im Sinne des § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 VwGO. Durch die Kostengrundentscheidung in Ziffer 8 des Ausgangsbescheides werden diese jedoch nicht i.S.v. § 80 Abs. 2 S. 1 Nr.1 VwGO „angefordert“. Unter diesen – abgaben- oder kostenrechtlich nicht definierten – Begriff fällt neben dem Leistungsbescheid auch die Durchsetzung des Bescheides sowie die Kostenfestsetzung, mit der gleichzeitig auf eine Erhebung erst in einem gesonderten zukünftigen Bescheid verwiesen wird (vgl. Bostedt in Fehling/Kastner/Störmer, Handkommentar Verwaltungsrecht, 4. Aufl. 2016, § 80 VwGO, Rn. 53). Eine Kostengrundentscheidung fällt – ungeachtet der Frage, ob eine solche überhaupt in einem Ausgangsverwaltungsverfahren zu ergehen hat – nicht darunter, da sie den oben genannten Zweck des Entfallens der aufschiebenden Wirkung nicht gefährden kann. Eine Kostengrundentscheidung regelt allein, wer überhaupt – und im Rechtsbehelfsverfahren gegebenenfalls mit welcher Quote – die Kosten zu tragen hat. Sie setzt weder einen bestimmten Betrag fest noch enthält sie eine Zahlungsaufforderung.
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2. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruches gegen den Gebührenbescheid ist zulässig, da die aufschiebende Wirkung gem. § 80 Abs. 2 S.1 Nr. 1 VwGO entfällt. Mit dem Gebührenbescheid vom 23. Dezember 2016 werden gegenüber der Antragstellerin Gebühren in Höhe von 3.750,00 Euro festgesetzt und dieser Betrag zur Zahlung angefordert. Die Antragstellerin hat auch erfolglos bei der Antragsgegnerin die Aussetzung der Vollziehung beantragt, § 80 Abs. 6 S. 2 Nr. 1 VwGO.
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Der Antrag ist auch begründet. Gemäß § 80 Abs. 5 S. 1 Alt. 1 VwGO kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs in den Fällen des § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 VwGO anordnen, wenn das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit des Verwaltungsaktes das private Interesse des Antragstellers, bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung in dem Hauptsacheverfahren die Vollziehung auszusetzen, überwiegt. Im Rahmen dieser Interessenabwägung kommt es in entsprechender Anwendung von § 80 Abs. 4 S. 3 VwGO darauf an, ob ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Gebührenbescheides bestehen. Das ist der Fall.
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Nach dem gegenwärtigen Erkenntnisstand des Gerichts spricht Überwiegendes dafür, dass der Gebührenbescheid vom 23. Dezember 2016 rechtwidrig ist und die Antragstellerin in ihren Rechten verletzt. Daher überwiegt das Interesse der Antragstellerin, von dem sofortigen Vollzug des Gebührenbescheides vorerst verschont zu bleiben, das Interesse der Antragsgegnerin am sofortigen Vollzug des Verwaltungsaktes.
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Nach § 2 Abs. 1 S. 1 VwKostG M-V i. V. m. § 1 S. 1 und 2 BauGebVO M-V bestimmen sich die einzelnen Amtshandlungen der Bauaufsicht, für die Verwaltungsgebühren erhoben werden, und die Gebührensätze nach dem Gebührenverzeichnis (Anlage 1) sowie der Anlage 2 der BauGebVO M-V. Tarifstelle 5.5. der Anlage 1 zur BauGebVO M-V sieht für ordnungsrechtliche Verfügungen, zu denen die hier in Rede stehende, gegenüber dem Beigeladenen des Klageverfahrens ergangene Rückbauverfügung zählt, einen Gebührenrahmen von 50 bis 5.000 Euro vor. Ob diese – von der Antragsgegnerin herangezogene – Tarifstelle überhaupt gegenüber dem Nichtbauherrn – hier der Antragstellerin – Anwendung finden kann, mithin, ob von ihr der Fall erfasst ist, in dem der Nachbar des Bauherrn einen Antrag auf bauaufsichtliches Einschreiten gestellt hat und in dem der Antrag vollumfänglich oder – wie hier – teilweise abgelehnt worden ist, kann offenbleiben. Ebenso kann offenbleiben, ob stattdessen auf diese Konstellation die Tarifstelle 5.11. Anwendung finden kann. Schließlich kann auch offenbleiben, ob – wie die Antragstellerin meint – schon kein Antrag auf bauaufsichtliches Einschreiten gestellt worden ist.
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Denn jedenfalls ist der gegenüber der Antragstellerin ergangene Gebührenbescheid bereits deshalb offensichtlich rechtswidrig und verletzt die Antragstellerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO), weil die Antragsgegnerin – ausgehend von ihrer Auffassung, dass ein Einschreitantrag gestellt sei – das Entstehen eines einheitlichen Kostenrechtsverhältnisses zwischen ihr als Kostengläubigerin auf der einen Seite und der Antragstellerin und dem Bauherrn als Kostenschuldner auf der anderen Seite angenommen hat.
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a) Dass die Antragsgegnerin vom Vorliegen eines solchen einheitlichen Kostenrechtsverhältnisses ausgegangen ist, zeigt zum einen ihre, eine Kostenquotelung (1/4 zu 3/4) zwischen dem Bauherrn und der Antragstellerin vornehmende, „Kostenlastentscheidung“ in dem (einen Ausgangsbescheid bildenden), an den Bauherrn und die Antragstellerin gerichteten Bescheid vom 23. Dezember 2016. Mit diesem Bescheid hat die Antragsgegnerin dem – von ihr angenommenen – Einschreitantrag der Antragstellerin teilweise durch Erlass einer Rückbauverfügung gegenüber dem Bauherrn stattgegeben und den Antrag im Übrigen abgelehnt.
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Zum anderen wird die Sichtweise der Antragsgegnerin vom einheitlichen, auf Kostenschuldnerseite aus der Antragstellerin und dem Bauherrn bestehenden Kostenrechtsverhältnis in der „Insgesamt-Festsetzung“ einer Verwaltungsgebühr in Höhe von 5.000 Euro erkennbar. Diese Festsetzung wird dann gegenüber der Antragstellerin in Anwendung der sie treffenden Kostenquote (3/4) in dem streitgegenständlichen Gebührenbescheid in der Weise „heruntergebrochen“, dass ihr gegenüber eine (erneute) Gebührenfestsetzung, nunmehr in Höhe von 3.750,00 Euro, erfolgt und sie zur Zahlung dieses Betrages aufgefordert worden ist.
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Schließlich wird die Sichtweise der Behörde auch in deren Annahme sichtbar, Antragstellerin und Bauherr seien „Gesamtschuldner“. Wäre dem so, hätte die Antragsgegnerin zwar – wie von ihr gedacht – den (insgesamt) geschuldeten Betrag zwischen den (vermeintlichen) Gesamtschuldnern gesondert nach Maßgabe der jeweils bestimmten Quote aufteilen können (§ 421 S. 1 BGB); allerdings wäre jeder der Gesamtschuldner zur Bewirkung der ganzen Leistung verpflichtet (vgl. auch § 421 S. 2 BGB) und damit Schuldner der gesamten Forderung.
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b) Das hier von der Antragsgegnerin angenommene einheitliche Kostenrechtsverhältnis zwischen der einen Einschreitantrag stellenden Antragstellerin und dem Bauherrn einerseits und der Behörde andererseits liegt indessen nicht vor.
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aa) Die Antragsgegnerin verkennt bereits, dass in einem Ausgangsbescheid, wie hier, anders als in einem Widerspruchsbescheid, keine Kostenlastentscheidung ergeht. Wer in einem (Ausgangs)Verwaltungsverfahren die Kosten trägt, bestimmt konstitutiv das maßgebliche Verwaltungskostenrecht, hier die §§ 1, 2, 11, 13 VwKostG M-V i.V.m. der entsprechenden Gebührenverordnung. Nur im Rechtsbehelfsverfahren ist das anders: Hier hat die Widerspruchsbehörde in Abhängigkeit vom Ausgang des Rechtsbehelfsverfahrens mit konstitutiver Wirkung darüber zu befinden, ob der Widerspruchsführer, die (Ausgangs)Behörde, oder beide nach Anteilen die Kosten zu tragen haben (vgl. § 73 Abs. 3 S. 3 VwGO). Aus der Vorschrift des § 14 Abs. 1 S. 2 VwKostG M-V, wonach die Entscheidung über die Kosten einer Amtshandlung zusammen mit der Amtshandlung ergehen soll, folgt nichts anderes. Diese Vorschrift eröffnet nicht die Kompetenz der Behörde zu bestimmen, wer die Kosten einer Amtshandlung zu tragen hat, sondern setzt das Vorliegen eines Kostenschuldverhältnisses voraus. Liegt ein Fall mehrerer Kostenschuldner vor, was hier nicht der Fall ist, bestimmt § 13 Abs. 2 VwKostG M-V, dass diese als Gesamtschuldner (§ 421 BGB) für die entstandene Kostenschuld haften. Auch in diesem Fall bedarf es mithin keiner Entscheidung darüber, ob und gegen wen die Kostenschuld entstanden ist.
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bb) Ein einheitliches Kostenrechtsverhältnis mit zwei Kostenschuldnern setzt voraus, dass eine gebührenpflichtige Amtshandlung von beiden veranlasst wurde und diese damit nebeneinander die kostenrechtliche Verantwortung gegenüber der Behörde zu tragen haben, vgl. § 13 Abs. 1 Nr. 1 VwKostG M-V. Hier hat nicht die Antragstellerin durch ihre Schreiben die Amtshandlung „Rückbauverfügung“ veranlasst, sondern der Bauherr durch sein rechtswidriges Tun. Die Antragstellerin hat durch ihre Schreiben, die die Behörde als Anträge auf bauaufsichtliches Einschreiten auffasste, allein die Ablehnung dieser Anträge veranlasst. Dabei handelt es sich um eine andere – von der Rückbauverfügung zu trennende – eigenständige Amtshandlung.
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Daher wäre der einen Einschreitantrag stellende Baunachbar alleiniger Kostenschuldner (§ 13 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 VwKostG M-V), sofern, wovon die Antragsgegnerin ausgeht, der Fall der negativen oder teilweise negativen Entscheidung über den Antrag, eine bauordnungsrechtliche Verfügung zu erlassen, der Tarifstelle 5.5 (oder der Tarifstelle 5.11.)zugeordnet werden und deshalb überhaupt eine Kostenschuld des entstehen kann (§ 11 Abs. 1 S. 1 VwKostG M-V). Sofern daneben oder zugleich (im Fall der nur teilweisen Ablehnung des Einschreitantrags, wie hier) gegenüber dem Bauherrn eine Rückbauverfügung ergeht, ist dieser alleiniger Kostenschuldner des dadurch entstehenden Kostenrechtsverhältnisses. Dass nicht ein einheitliches Kostenrechtsverhältnis wie von der Antragsgegnerin angenommen entstehen kann, ergibt sich auch daraus, dass bei einer „Insgesamt-Festsetzung“ einer Verwaltungsgebühr nur schwerlich der für die Ausfüllung des Gebührenrahmens geltenden Bestimmung des § 9 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 VwKostG M-V Rechnung getragen werden kann, wonach (auch) die Bedeutung, der wirtschaftliche Wert oder der sonstige Nutzen der Amtshandlung für den Gebührenschuldner zu berücksichtigen sind. Diese kann aber gerade in der Konstellation des Baunachbarkonflikts zwischen dem Nachbarn und dem Bauherrn höchst unterschiedlich ausfallen. Jener besorgt, sofern bei ihm überhaupt ein wirtschaftliches Interesse in Rede steht, einen Wertverlust seines Grundstücks durch das Vorhaben des Bauherrn; diesem indessen geht es um die Realisierung seines Vorhabens oder um die Vermeidung von Rückbaukosten und Substanzverlust in Bezug auf eine bereits ins Werk gesetzte bauliche Anlage.
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Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 1 S. 3 VwGO.
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Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 3 S. 1 GKG i.V.m. § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG sowie i.V.m. Ziff. 1.5 Streitwertkatalog 2013.
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Referenzen
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- § 13 Abs. 2 VwKostG 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 155 1x
- §§ 1, 2, 11, 13 VwKostG M-V 4x (nicht zugeordnet)
- § 52 Abs. 3 S. 1 GKG 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 80 10x
- VwGO § 73 1x
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- VwGO § 113 1x
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