Urteil vom Verwaltungsgericht Schwerin (3. Kammer) - 3 A 2112/16 As SN
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Leistung einer Sicherheit in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Sprungrevision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
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Der Kläger begehrt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft.
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Der am X. X. 1998 geborene Kläger ist syrischer Staatsangehöriger, arabischer Volkszugehörigkeit und sunnitisch-islamischen Glaubens.
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Er verließ Syrien spätestens im Alter von 17 Jahren, verbrachte einige Zeit im Libanon und reiste sodann über die Türkei und die sog. Balkan-Route Ende 2015 in die Bundesrepublik Deutschland ein. Dort stellte er am 15. Februar 2016 einen Asylantrag.
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In der persönlichen Anhörung vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge am 8. Juni 2016 gab der Kläger insbesondere an, er sei wegen des Krieges und wegen der mangelnden Sicherheit aus Syrien ausgereist. Das Assad-Regime ziehe Personen ab 15 Jahren zum Militärdienst ein. Er sei mit 17 Jahren in den Libanon gegangen und habe dort 8 Monate gelebt. Seine Familie habe ihm gesagt, er solle nicht zum Militär gehen; er habe dort auch selbst nicht hingewollt. Warum man noch nicht auf ihn zugekommen sei, könne er nicht sagen. Auf die Frage, was ihm persönlich vor seiner Ausreise passiert sei, antwortete er, es seien vom Assad-Regime Raketen auf seine Stadt – Al Karbiya bei Idlib – abgefeuert worden; das habe er von Leuten gehört. Für den Fall seiner Rückkehr nach Syrien fürchte er den Krieg. Außerdem fürchte er, zum Militär zu müssen. Es gebe auch keine Schulen, rein gar nichts, dort.
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Mit Bescheid vom 12. Juli 2016 erkannte die Beklagte dem Kläger den subsidiären Schutzstatus zu (Ziffer 1. des Bescheides). Im Übrigen lehnte die Beklagte den Asylantrag ab (Ziffer 2. des Bescheides). Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 4 Abs. 1 AsylG vorlägen. Dies träfe für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 1 AsylG und die Anerkennung als Asylberechtigtem gemäß Art. 16a Abs. 1 GG nicht zu. Der Kläger habe durch seinen Sachvortrag eine Kausalität zwischen möglichen Verfolgungshandlungen und den Anknüpfungsmerkmalen des § 3b AsylG trotz entsprechender Nachfragen nicht ausreichend substantiieren können. Eine solche sei auch aus sonstigen Gründen nicht ersichtlich. Weder gehöre der Kläger einer besonders vulnerablen Gruppe an, noch habe er vor seiner Ausreise eine exponierte Funktion inne gehabt, was die Befürchtung begründen würde, dass ihm bei einer Rückkehr trotz fehlender Vorverfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgungshandlungen im Sinne des § 3a AsylG drohen würden. Die engeren Voraussetzungen für eine Anerkennung als Asylberechtigter nach Art. 16a Abs. 1 GG lägen nach Ablehnung des Flüchtlingsschutzes ebenfalls nicht vor.
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Am 26. Juli 2016hat der Kläger Klage erhoben.
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Zur Begründung hat er im Wesentlichen vortragen lassen, er habe einen Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, weil jedenfalls die unerlaubte Ausreise und Asylantragstellung in Europa dazu führten, dass er deswegen im Falle seiner Rückkehr nach Syrien politisch verfolgt werden würde.
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Der Kläger beantragt,
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den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 12. Juli 2016 – – zur Ziffer 2 teilweise aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger den Flüchtlingsstatus zuzuerkennen
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sowie hilfsweise
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die Sprungrevision zuzulassen.
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Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,
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die Klage abzuweisen.
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Zur Begründung bezieht sie sich auf die angefochtene Entscheidung.
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Mit Beschluss vom 19. Oktober 2017 hat die Kammer den Rechtsstreit auf den Einzelrichter übertragen.
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In der Anhörung durch die Einzelrichterin in der mündlichen Verhandlung vom 22. Mai 2018 hat der Kläger vorgetragen, er sei im Alter von 15 Jahren aus Syrien in den Libanon ausgereist, das müsse im Jahr 2013 gewesen sein. Im Libanon habe er zwei Jahre verbracht, bis er in die Bundesrepublik Deutschland weiter gereist sei. In der Anhörung vor dem Bundesamt sei er falsch verstanden worden. Er sei legal ausgereist. Da er minderjährig gewesen sei, habe er das Problem mit dem Militärdienst nicht gehabt. Er habe Syrien wegen des Krieges verlassen. Die zwei Häuser der Familie seien zerstört worden. Die politische Situation habe das Leben dort unmöglich gemacht. Später hätte er auch zum Militärdienst gemusst. Für den Fall seiner hypothetischen Rückkehr nach Syrien über den Flughafen in Damaskus befürchte er, zum Militär zu müssen, anderenfalls würde er im Gefängnis landen. Lieber würde er hier sterben, als dorthin zurückzukehren. Er begehre Flüchtlingsschutz, weil er seine Ausbildung ohne Schwierigkeiten zu Ende machen und hier leben wolle.
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Mit Beschluss vom 30. Mai 2018 hat die Einzelrichterin den Rechtsstreit nach Anhörung der Beteiligten aufgrund zwischenzeitig ergangener Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts Greifswald auf die Kammer zurückübertragen. Die Beteiligten haben in diesem Zusammenhang einer Entscheidung ohne weitere mündliche Verhandlung zugestimmt.
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Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die von den Beteiligten zur Gerichtsakte gereichten Schriftsätze sowie auf den Inhalt der Verwaltungsvorgänge, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, sowie auf die Sitzungsniederschrift Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
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I. Die als Verpflichtungsklage statthafte und auch im Übrigen zulässige Klage, über die wegen des übereinstimmenden Verzichts der Beteiligten nach § 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ohne die Durchführung einer weiteren mündlichen Verhandlung entschieden werden konnte, bleibt in der Sache ohne Erfolg.
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Der angefochtene Bescheid erweist sich als rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 VwGO. Dem Kläger steht – über den ihm zuerkannten Status als subsidiär Schutzberechtigtem gem. § 4 Abs. 1 S. 1 des Asylgesetzes (AsylG) hinaus – kein Anspruch auf Zuerkennung des Flüchtlingsstatus zu.
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Zwar wird dem Kläger eine Rückkehr nach Syrien auf Grund des zuerkannten Schutzstatus nicht tatsächlich abverlangt. Zwecks Prüfung des weitergehenden Schutzbegehrens ist eine solche Rückkehr aber fiktiv zu unterstellen und das Schutzbedürfnis nach Maßgabe der im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung herrschenden Verhältnisse zu beurteilen (vgl. § 77 Abs. 1 AsylG).
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Rechtsgrundlage für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ist § 3 Abs. 4 i.V.m. Abs. 1 AsylG. Nach § 3 Abs. 1 AsylG ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 (Genfer Flüchtlingskonvention), wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt (Herkunftsland) und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will.
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Ergänzend hierzu bestimmt § 3a AsylG die Verfolgungshandlungen, § 3b AsylG die Verfolgungsgründe, § 3c AsylG die Akteure, von denen Verfolgung ausgehen kann, § 3d AsylG die Akteure, die Schutz bieten können und § 3e AsylG den internen Schutz. § 3a Abs. 3 AsylG regelt, dass eine Verknüpfung zwischen den in § 3 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit den in § 3b AsylG genannten Verfolgungsgründen und den in § 3a Abs. 1 und Abs. 2 AsylG als Verfolgung eingestuften Handlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen bestehen muss.
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Ob der Ausländer sich im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG aus begründeter Furcht vor einer solchen Verfolgung außerhalb des Herkunftslandes befindet, ist anhand einer Verfolgungsprognose zu beurteilen, die auf der Grundlage einer zusammenfassenden Bewertung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die Wahrscheinlichkeit künftiger Geschehensabläufe bei einer hypothetisch zu unterstellenden Rückkehr des Schutzsuchenden in sein Herkunftsland zum Gegenstand hat. Diese Prognose erfolgt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in Umsetzung von Art. 2 Buchst. d der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (RL 2011/95/EU – Qualifikationsrichtlinie; vorher Art. 2 Buchst. c der Richtlinie 2004/83/EG) anhand des Maßstabes der „beachtlichen Wahrscheinlichkeit“ (vgl. dazu im Einzelnen BVerwG, Urteile vom 1. Juni 2011 – 10 C 25/10 –, juris Rn. 22; vom 17. November 2011 – 10 C 13/10, juris Rn. 20; vom 1. März 2012 – 10 C 7/11 –, juris Rn. 12; vom 20. Februar 2013, –10 C 23.12 –, juris Rn. 32; Beschluss vom 15. August 2017 – 1 B 120/17 – juris Rn. 8; vgl. auch Berlit, Die Bestimmung der „Gefahrendichte“ im Rahmen der Prüfung der Anerkennung als Flüchtling oder subsidiär Schutzberechtigter, ZAR 3/2017, 110, 117 ff.). Dieser Wahrscheinlichkeitsmaßstab orientiert sich an der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, der bei der Prüfung des Art. 3 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) auf eine tatsächliche Gefahr – „real risk“ – abstellt (vgl. nur BVerwG, Urteil vom 1. Juni 2011, a.a.O., mit Verweis auf EGMR, Große Kammer, Urteil vom 28. Februar 2008 – Nr. 37201/06, Saadi/Italien – NVwZ 2008, 1330, Rn. 125 ff.).
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Dabei ist eine „qualifizierende“ Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung anzulegen. Es kommt darauf an, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Asylsuchenden Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann. Eine in diesem Sinne wohlbegründete Furcht vor einem Ereignis kann auch dann vorliegen, wenn auf Grund einer „quantitativen“ oder mathematischen Betrachtungsweise weniger als 50 Prozent Wahrscheinlichkeit für dessen Eintritt besteht. Eine beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung ist dann anzunehmen, wenn bei der vorzunehmenden zusammenfassenden Bewertung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhaltes die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Maßgebend ist damit letztlich, ob eine Rückkehr in das Herkunftsland als unzumutbar für den Asylsuchenden erscheint. Die bloße theoretische Möglichkeit einer Verfolgung reicht hierfür nicht aus; ein vernünftig denkender Mensch wird sie außer Betracht lassen. Ein verständiger Betrachter wird bei der Abwägung aller Umstände hingegen auch die besondere Schwere des befürchteten Eingriffes in einem gewissen Umfang in seine Betrachtung einbeziehen, zum Beispiel ob er lediglich eine Gefängnisstrafe von einem Monat oder aber die Todesstrafe riskiert. Ergeben die Gesamtumstände des Falles die „reale Möglichkeit“ einer Verfolgung, wird auch ein verständiger Mensch das Risiko einer Rückkehr in das Herkunftsland nicht auf sich nehmen (vgl. zu alledem BVerwG, Urteile vom 5. November 1991 – 9 C 118/90 –, juris Rn. 17; vom 1. Juni 2011 – a.a.O., juris Rn. 24; vom 20. Februar 2013, a.a.O.; vgl. auch OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 21. März 2018 – OVG 3 B 28/17 –, juris Rn. 38; OVG C-Stadt, Urteil vom 11. Januar 2018 – 1 Bf 81/17.A –, juris Rn. 38; je m.w.N.).
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Für die Verfolgungsprognose gilt ein einheitlicher Wahrscheinlichkeitsmaßstab, unabhängig von einer bereits erlittenen Verfolgung (vgl. nur BVerwG, Urteil vom 1. Juni 2011, a.a.O., Rn. 22; OVG C-Stadt, Urteil vom 11. Januar 2018, a.a.O., Rn. 40). Vorverfolgte werden allerdings durch die Beweiserleichterung des Art. 4 Abs. 4 der RL 2011/95/EU privilegiert. Nach dieser Vorschrift besteht eine tatsächliche Vermutung, dass sich frühere Verfolgungshandlungen bei einer Rückkehr in das Herkunftsland wiederholen werden. Gleichgestellt mit einer bereits erlittenen Verfolgung wird eine unmittelbar, das heißt eine mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohende Verfolgung. Diese setzt eine Gefährdung voraus, die sich schon so weit verdichtet hatte, dass der Betroffene für seine Person ohne weiteres mit dem jederzeitigen Verfolgungseintritt aktuell rechnen musste. Diese tatsächliche Vermutung kann jedoch widerlegt werden. Hierfür ist erforderlich, dass stichhaltige Gründe die Wiederholungsträchtigkeit einer solchen Verfolgung entkräften (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 21. März 2018, a.a.O., Rn. 20; OVG C-Stadt, Urteil vom 11. Januar 2018, a.a.O., OVG Lüneburg, Urteil vom 18. Mai 2018 – 2 LB 172/18 –, juris Rn. 33;je m.w.N.).
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Es ist bei alledem vor allem Sache des Klägers, die Gründe für seine Furcht vor Verfolgung schlüssig vorzutragen. Er hat dazu unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern, aus dem sich zur Überzeugung des Gerichts ergibt, dass bei verständiger Würdigung Verfolgung droht oder bereits stattgefunden hat. Hierzu gehört, dass er zu den in seine Sphäre fallenden Ereignissen, insbesondere zu seinen persönlichen Erlebnissen, eine Schilderung gibt, die geeignet ist, den behaupteten Anspruch lückenlos zu tragen (vgl. OVG Münster, Urteil vom 17. August 2010 – 8 A 4063/06.A –, juris, Rn. 33, m.w.N.). Hinsichtlich der Anforderungen an den Klägervortrag muss zwischen den in die eigene Sphäre des Schutzsuchenden fallenden Ereignissen, insbesondere seinen persönlichen Erlebnissen, und den in den allgemeinen Verhältnissen seines Herkunftslandes liegenden Umständen, die seine Furcht vor Verfolgung rechtfertigen sollen, unterschieden werden (vgl. OVG C-Stadt, Urteil vom 11. Januar 2018, a.a.O., Rn. 41; OVG Lüneburg, Urteil vom 18. Mai 2018, a.a.O., Rn. 34).
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In Bezug auf persönliche Erlebnisse muss der Kläger eine Schilderung geben, die geeignet ist, seinen Anspruch lückenlos zu tragen. Dabei ist die besondere Beweisnot des nach den allgemeinen Grundsätzen des Verwaltungsprozessrechts mit der materiellen Beweislast beschwerten Klägers zu berücksichtigen, dem häufig die üblichen Beweismittel fehlen. Insbesondere können in der Regel unmittelbare Beweise im Verfolgerland nicht erhoben werden. Mit Rücksicht darauf kommt dem persönlichen Vorbringen des Klägers und dessen Würdigung gesteigerte Bedeutung zu. Zur Anerkennung kann schon allein sein Tatsachenvortrag führen, sofern seine Behauptungen unter Berücksichtigung aller sonstigen Umstände in dem Sinne "glaubhaft" sind, dass sich das Tatsachengericht von ihrer Wahrheit überzeugen kann. Einer Überzeugungsbildung im Sinne des § 108 Abs. 1 VwGO wird der Richter hierdurch jedoch nicht enthoben. Das Fehlen von Beweismitteln mag die Meinungsbildung des Tatsachengerichts erschweren, entbindet es aber nicht davon, sich eine feste Überzeugung vom Vorhandensein des entscheidungserheblichen Sachverhalts zu bilden. Dies muss – wenn nicht anders möglich – in der Weise geschehen, dass sich der Richter schlüssig wird, ob er dem Kläger glaubt (vgl. OVG C-Stadt, Urteil vom 11. Januar 2018, a.a.O., Rn. 42; OVG Lüneburg, Urteil vom 18. Mai 2018, a.a.O., Rn. 35; je m.w.N.). Dafür ist eine bewertende Gesamtschau des klägerischen Vorbringens unter Berücksichtigung der individuellen Aussagekompetenz und Glaubwürdigkeit erforderlich, welche die Stimmigkeit des Vorbringens an sich, dessen Detailtiefe und Individualität, sowie dessen Übereinstimmung mit den relevanten und verfügbaren Erkenntnismitteln ebenso wie die Plausibilität des Vorbringens berücksichtigt.
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Hinsichtlich der allgemeinen politischen Verhältnisse im Herkunftsland reicht es hingegen wegen der zumeist auf einen engeren Lebenskreis beschränkten Erfahrungen und Kenntnisse des Klägers aus, wenn er Tatsachen vorträgt, aus denen sich – ihre Wahrheit unterstellt – hinreichende Anhaltspunkte für eine nicht entfernt liegende Möglichkeit politischer Verfolgung für den Fall einer Rückkehr in das Herkunftsland ergeben. Hier ist es Aufgabe der Beklagten und der Gerichte, unter vollständiger Ausschöpfung aller verfügbaren Erkenntnisquellen, die Gegebenheiten im Herkunftsland aufzuklären und darauf aufbauend eine von Rationalität und Plausibilität getragene Prognose zu treffen (vgl. OVG C-Stadt, Urteil vom 11. Januar 2018, a.a.O., Rn. 43; OVG Lüneburg, Urteil vom 18. Mai 2018, a.a.O., Rn. 36; je m.w.N.).
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Führt die vorstehend beschriebene Betrachtung zu keinem für den Schutzsuchenden günstigen Ergebnis, verbleibt es bei den allgemeinen Beweislastregeln (vgl. BVerwG, Urteil vom 1. März 2012 – 10 C 7/11 – juris Rn. 16 a.E.; vorgehend OVG Greifswald, Beschluss vom 9. März 2011 – 2 L 212/08 – unveröffentlicht). Kann nicht festgestellt werden, dass einem Schutzsuchenden Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in dem oben beschriebenen Sinne droht, kommt eine Anerkennung als Asylberechtigter oder eine Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft deshalb nicht in Betracht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. August 2017, a.a.O.; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 21. März 2018, a.a.O., Rn. 20). Die humanitäre Schutzrichtung des Asyl- und Flüchtlingsrechts gebietet weder eine Umkehr der objektiven Beweislast noch bei Unklarheiten eine Folgenabwägung im Sinne eines „better safe than sorry“ (vgl. OVG C-Stadt, Urteil vom 11. Januar 2018, a.a.O., Rn. 45, m.w.N.). Materiell-rechtlich unzutreffend ist es daher, den Begriff der beachtlichen Wahrscheinlichkeit so weit auszulegen, dass eine solche (bzw. ein „real risk“) bereits dann anzunehmen ist, „wenn wegen der Schwierigkeiten der Erkenntnisgewinnung eine eindeutige Faktenlage nicht ermittelt werden kann, sondern in der Gesamtsicht der vorliegenden Erkenntnisse ausreichende Anhaltspunkte für eine Prognose sowohl in die eine wie die andere Richtung vorliegen, also eine Situation vorliegt, die einem non-liquet vergleichbar ist“ (so aber OVG Greifswald, Urteil vom 21. März 2018 – 2 L 238/13 – juris, nicht rechtskräftig).
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Unter Anwendung dieser Maßstäbe steht dem Kläger kein Anspruch auf Gewährung des Flüchtlingsstatus zu.
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Das Gericht ist nicht zu der Überzeugung gelangt, dass der Kläger sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb Syriens befindet. Er ist weder wegen einer Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG ausgereist (1.) noch sind nach Verlassen des Herkunftslandes bei ihm Nachfluchtgründe (§ 28 Abs. 1a AsylG) entstanden, die die Annahme einer drohenden Verfolgung im Falle einer fiktiven Rückkehr rechtfertigen würden (2.).
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1. Eine Vorverfolgung des Klägers vor seiner Ausreise ist nicht ersichtlich. Der Kläger hat weder in der Anhörung vor dem Bundesamt noch in der mündlichen Verhandlung Umstände vorgetragen, aus denen sich eine bereits erlittene oder im Zeitpunkt der Ausreise unmittelbar drohende individuelle Verfolgung durch den syrischen Staat oder sonstige Akteure im Sinne des § 3c Nr. 2 und 3 AsylG ergeben würde.Er hat lediglich angegeben, wegen der allgemeinen Kriegssituation und der politischen Situation in Syrien geflohen zu sein.
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2.Nach Verlassen des Herkunftslandes eingetretene Gründe (Nachfluchtgründe, § 28 Abs. 1a AsylG), die es rechtfertigen würden, im Falle einer fiktiven Rückkehr des Klägers nach Syrien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit von einer Bedrohung auszugehen, liegen ebenfalls nicht vor.
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Die Kammer geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass syrischen Staatsangehörigen im Falle der Rückkehr nach Syrien nicht bereits allein wegen der illegalen – und erst recht nicht der legalen – Ausreise, der Asylantragstellung sowie eines längeren Auslandsaufenthaltes in der Bundesrepublik Deutschland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit staatliche Verfolgung droht, weil bereits diese Handlungen vom syrischen Staat als Ausdruck regimefeindlicher Gesinnung aufgefasst würden und jeder Asylantragsteller bei einer Rückkehr nach Syrien in Anknüpfung an seine jedenfalls vermutete politische Überzeugung mit Verfolgungsmaßnahmen zu rechnen hätte (vgl. nur VG A-Stadt, Urteile vom 14. November 2016 – 3 A 1358/16 As SN –, juris Rn. 21 ff., und 21. April 2017 – 16 A 1543/16 As SN –, juris Rn. 38 ff.). Eine hierzu gegenteilige Auffassung wird auch in der obergerichtlichen Rechtsprechung – soweit ersichtlich – nicht mehr ausdrücklich vertreten (vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 18. Mai 2018, a.a.O., Rn. 117; OVG C-Stadt, Urteil vom 11. Januar 2018, a.a.O., Rn. 52 ff.; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 21. März 2018, a.a.O., Rn. 23; OVG Bautzen, Urteil vom 7. Februar 2018, – 5 A 1245/17.A –, juris Rn. 21 ff.; OVG Bremen, Urteil vom 24. Januar 2018 – 2 LB 194/17 –, juris Rn. 39; OVG Saarlouis, Urteil vom 22. August 2017 – 2 A 263/17 –, juris, Rn. 22; OVG Lüneburg, Urteil vom 27. Juni 2017 – 2 LB 91/17 -, juris; OVG Münster, Urteile vom 4. Mai 2017 – 14 A 2023/16.A –, juris Rn. 32, und vom 21. Februar 2017, – 14 A 2316/16.A –, juris Rn. 47 ff.; OVG Koblenz, Urteil vom 16. Dezember 2016 – 1 A 10922/16 –, juris; offen gelassen vom VGH Mannheim, Urteil vom 21. August 2017 – A 11 S 513/17 –, juris; je m.w.N.). Zur Begründung wird zunächst auf die vorgenannten Entscheidungen Bezug genommen.
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Der Kammer sind auch keinerlei belastbare Erkenntnisse dafür bekannt, dass sich die Situation in jüngerer Zeit geändert hätte. Der syrische Staat reagiert, obwohl er sich in den letzten Jahren zeitweise erheblich durch die oppositionellen Gruppierungen in die Defensive gedrängt sah, weiterhin nicht in der Weise, dass er jegliche Reisetätigkeit seiner Bürger untersagt, auch wenn er grundsätzlich militärdienstpflichtigen Männern nicht erlaubt, Syrien zu verlassen, es sei denn, sie verfügen über eine offizielle Bescheinigung des Militärs, dass sie derzeit vom Militärdienst befreit sind (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe (SFH), Syrien: Mobilisierung in die syrische Armee, 28. März 2015; Zwangsrekrutierung, Wehrdienstentzug, Desertion, 23. März 2017). Auch Reservisten, die bereits einen Pass haben, brauchen die Bewilligung des Rekrutierungsbüros, damit sie das Land verlassen können (vgl. SFH, Zwangsrekrutierung, Wehrdienstentzug, Desertion, 23. März 2017). Insgesamt hat der syrische Staat noch im Jahr 2015 ca. 800.000 Reisepässe ausgestellt bzw. verlängert. Teilweise wird über den Hintergrund dieser Maßnahme zwar gemutmaßt, dass der syrische Staat an den daraus erzielten Einnahmen zur Erhöhung des Staatshaushaltes interessiert sei (vgl. VG Köln, Urteil vom 23. Juni 2016 –20 K 1599/16.A, juris, Seite 6 des Urteilsabdrucks). Im Ergebnis ist aber aus der Sicht des Gerichts festzustellen, dass der syrische Staat augenscheinlich der Ausreisemöglichkeit für diesen erheblichen Personenkreis bei Abwägung zwischen Einnahmen und der Gefahr der Bildung einer machtvollen Opposition im Ausland letzterer nicht die ausschlaggebende Bedeutung beimisst.
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Von den ca. 5 Millionen in das Ausland geflüchteten syrischen Staatsbürgern reisen weiterhin – und in jüngerer Zeit vermehrt - jährlich Hunderttausende - auch legal - zurück nach Syrien, weil sie ihr Besitztum kontrollieren, Dokumente ausstellen lassen oder verlängern oder Familienangehörige besuchen wollen (vgl. Immigration and Refugee Board of Canada, Syria: Treatment of returnees upon arrival at Damascus International Airport and international land border crossing points, …, 19. Januar 2016; UNHCR, UNHCR meldet Anstieg bei Rückkehrern nach Syrien, abgerufen unter: http://www.unhcr.org/dach/ de/15457-unhcr-meldet-anstieg-bei-rueckkehrern-nach-syrien.html; Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Österreich (BFA), Länderinformationsblatt der Staatendokumentation: Syrien, 25. Januar 2018, Seite 81 ff.; Auswärtiges Amt vom 2. Februar 2018 an OVG C-Stadt, Gz. 508-516.80/50080). Daraus ist nach Auffassung der Kammer unter anderem zu schließen, dass nicht jeder in das Ausland geflüchtete syrische Staatsangehörige im Falle seiner Rückkehr nach Syrien in der Gefahr steht, als mutmaßlicher Oppositioneller staatlicher Verfolgung zu unterliegen. Denn falls eine erhebliche Anzahl von Rückkehrern bei ihrer Einreise über die übliche Einreiseprozedur, die eine Abfrage in Datenbanken sowie eine Befragung der Einreisenden zum Gegenstand hat mit dem Ziel festzustellen, ob nach diesen Personen gesucht wird, hinaus festgenommen oder verhört würden und im Rahmen dessen asylerheblichen Übergriffen ausgesetzt wären, wäre dieser beachtliche Reiseverkehr mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zum Erliegen gekommen. Angesichts des bekannten äußerst brutalen Vorgehens syrischer Sicherheitskräfte im Rahmen von Festnahmen und Verhören würde ein vernünftig denkender Mensch das Risiko eines derartigen Übergriffs im Rahmen der Einreise nicht eingehen. Insoweit geht die Kammer davon aus, dass ein solches Vorgehen der syrischen Sicherheitskräfte bei den Einreisekontrollen alsbald bekannt würde, weil Personen im Falle von Festnahmen von ihren Angehörigen vermisst werden würden. Das Bekanntwerden entsprechender Vorfälle würde letztlich auch das Verhalten der im Ausland lebenden Syrer lenken.
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Zwar gehen nach dem Immigration and Refugee Board of Canada (19. Januar 2016, a.a.O.) zwei dort als Quellen benannte Personen davon aus, dass abgelehnte Asylbewerber grundsätzlich bei der Einreise nach Syrien in der Gefahr stehen, festgenommen bzw. verhaftet zu werden. Die von diesen Quellen benannten Einzelfälle, die zudem weder in Hinblick auf ihre konkrete Herkunft und noch auf die jeweilige Sachkompetenz überprüft werden können, sind zudem nach Auffassung der Kammer auch deshalb nicht geeignet, eine generelle gesteigerte Rückkehrgefahr für abgelehnte Asylbewerber zu begründen, weil sie ihre Auffassung nicht näher erläutern.
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Aus den Auskünften des Auswärtigen Amtes vom 7. November 2016 und 23. Februar 2017 an das Schleswig-Holsteinische Oberverwaltungsgericht wie auch aus der Auskunft der Deutschen Botschaft Beirut an das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge vom 3. Februar 2016 ergibt sich, dass auch nach den dortigen Einschätzungen eine besondere Rückkehrgefahr aufgrund des vorausgegangenen Auslandsaufenthaltes nicht besteht. Die Auskunft, „dem Auswärtigen Amt liegen keine Erkenntnisse dazu vor, dass ausschließlich aufgrund des vorausgegangenen Auslandsaufenthalts Rückkehrer nach Syrien Übergriffe/Sanktionen zu erleiden haben“, versteht die Kammer nicht so, dass die Botschaft zu dieser Frage schlicht nichts sagen konnte, denn sie bezieht sich in ihrer Antwort auch auf die Erkenntnisse von Menschenrechtsorganisationen, mit denen das Auswärtige Amt bzw. die Botschaft Beirut zusammenarbeitet (vgl. Auskunft der Deutschen Botschaft Beirut vom 3. Februar 2016). Stattdessen ist diese Auskunft nach Auffassung der Kammer so zu verstehen, dass es auch nach Auswertung aller verfügbaren Erkenntnisquellen keine Hinweise darauf gibt, dass allein der Auslandsaufenthalt eine gesteigerte Rückkehrgefahr begründet.
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Die Kammer vermag auch den Berichten des UNHCR unter Berücksichtigung der dort in Bezug genommenen Erkenntnisquellen keine hinreichende Tatsachengrundlage für die Prognose zu entnehmen, dass syrischen Staatsbürgern im Falle ihrer – hypothetischen – Rückkehr allein aufgrund der legalen oder illegalen Ausreise, einem länger währenden Aufenthalt in Europa sowie der Asylantragstellung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit asylerhebliche Übergriffe drohen (vgl. UNHCR, „UNHCR-Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus der Arabischen Republik Syrien fliehen“, 4. aktualisierte Auflage, November 2015; 5. aktualisierte Auflage, November 2017; Relevante Herkunftslandinformationen zur Unterstützung der Anwendung des UNHCR-Länderleitfadens für Syrien, - Feststellung des internationalen Schutzbedarfs von Asylsuchenden aus Syrien - „illegale Ausreise“ aus Syrien und verwandte Themen, 1. Februar 2017 [deutsche Version von 04/2017]). Wie das Schleswig-Holsteinische Oberverwaltungsgericht zutreffend ausführt, hat der UNHCR weder in der 4. noch in der 5. aktualisierten Auflage der „… Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus der Arabischen Republik Syrien fliehen“ ausdrücklich ein Risikoprofil für die vorgenannte Gruppe formuliert (vergleiche OVG Schleswig, Urteil vom 4. Mai 2018 – 2 LB 18/18 –, juris Rn. 66 ff). Soweit der UNHCR in den „Relevante(n) Herkunftslandinformationen …“ ein Risikoprofil für „Personen, die im Ausland auf bestimmte Weise aktiv sind“ formuliert und diesem Risikoprofil auch Anträge auf Asyl zuordnet (UNHCR, Relevante Herkunftslandinformationen …,Februar/April 2017, a.a.O., S.30), vermag die Kammer den vom UNHCR benannten Erkenntnisquellen kein solches Gewicht beizumessen, dass darauf die Prognose der beachtlichen Wahrscheinlichkeit von asylerheblichen Übergriffen aufgrund der Asylantragstellung im Ausland gestützt werden könnte (ebenso mit vertiefender Begründung OVG Schleswig, Urteil vom 4. Mai 2018, a.a.O, Rn. 60 ff., insbesondere Rn. 66 ff.)
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Dies wird alles auch durch eigene Erkenntnisse des Gerichts aus bislang verhandelten Verfahren über die Zuerkennung des Flüchtlingsstatus für syrische Staatsangehörige bestätigt. Klägerinnen und Kläger haben mehrfach vorgetragen, während des laufenden Asylverfahrens aus unterschiedlichen Gründen nach Syrien zurückgekehrt zu sein. In keinem dieser Einzelfälle ist von Repressalien syrischer Behörden berichtet worden, obwohl es Kontakte zu staatlichen Stellen – zum Beispiel anlässlich der Erneuerung eines Reisepasses – gegeben hat.
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In der Gesamtschau lassen die oben stehenden Erkenntnisse zur Überzeugung der Kammer keine Prognose zu, dass jede Person allein aufgrund ihres längeren Auslandsaufenthalts und einer etwaigen Asylantragstellung in der Bundesrepublik Deutschland im Falle ihrer Rückkehr beachtlich wahrscheinlich einer staatlichen Verfolgung ausgesetzt wäre. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass im Hinblick auf die vorhandenen Kommunikationsmöglichkeiten davon auszugehen ist, dass – falls zurückkehrende Personen tatsächlich asylerheblichen Übergriffen ausgesetzt gewesen oder gar verschwunden wären – solche Geschehnisse sehr zügig bekannt geworden wären. Es fehlt jedoch insoweit an jeglichen tatsächlichen Anhaltspunkten.
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Gegen ein generelles Misstrauen der syrischen Sicherheitskräfte gegenüber Personen, die sich längere Zeit im Ausland aufgehalten haben, spricht überdies die Tatsache, dass aufgrund des Präsidialdekrets Nr. 17 des Ministry of Foreign Affairs and Immigration der Republik Syrien vom 21. April 2015 (abrufbar unter http://www.refworld.org/docid/ 58a5e27d4.html; in Bezug genommen vom UNHCR, Erwägungen zum Schutzbedarf, 4. aktualisierte Fassung, S. 7, Fn. 36) die Anweisungen an die im Ausland befindlichen syrischen Botschaften dahingehend gelockert worden sind, dass auch syrischen Staatsbürgern, die das Land illegal verlassen haben, Reisepässe ausgestellt oder verlängert werden können. Dies lässt nicht einmal indiziell den Schluss zu, dass der syrische Staat generell einen Argwohn gegenüber Personen hat, die sich längere Zeit im Ausland befinden, weil in diesem Fall nicht davon auszugehen wäre, dass er solchen Personen die Rückkehr nach Syrien durch die Ausstellung von Reisepapieren erleichtern würde. Selbst wenn man davon ausgehen wollte, dass der syrische Staat als „janusköpfig“ in dem Sinne anzusehen wäre, dass er im Ausland befindliche Staatsangehörige in Sicherheit wiegt, indem er ihnen freizügig Personalpapiere ausgibt, sie aber im Falle ihrer Rückkehr unnachgiebig als vermeintliche Oppositionelle verfolgen würde, gibt es hierfür keine hinreichenden tatsächlichen Anhaltspunkte, wie etwa Berichte über Übergriffe auf Familienangehörige unter dem Gesichtspunkt der Sippenhaft für den im Ausland befindlichen Verwandten. Denn für Familienangehörige von tatsächlichen oder vermeintlichen Regierungsgegnern sieht der UNHCR eine beachtliche Verfolgungswahrscheinlichkeit (vgl. UNHCR, „UNHCR-Erwägungen zum Schutzbedarf …“ a.a.O., 4. aktualisierte Fassung, Rn. 38 ff. bzw. 5. aktualisierte Fassung, S. 36 ff.).
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Die Kammer geht deshalb davon aus, dass sich eine beachtliche Rückkehrgefahr erst aus weitergehenden Kriterien als der illegalen – und erst recht der legalen – Ausreise, dem länger währenden Aufenthalt in Europa sowie der Asylantragstellung ergeben kann, wie zum Beispiel dem konkreten Verdacht einer oppositionellen Betätigung während der Abwesenheit aus Syrien. Anhaltspunkte hierfür sind jedoch ebenfalls nicht ersichtlich.
- 45
Vorliegend rechtfertigt insbesondere nicht die vom Kläger geäußerte Befürchtung, im Falle einer Rückkehr nach Syrien zum Wehrdienst eingezogen zu werden, die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft.
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Aufgrund der vorliegenden Erkenntnisse zu den Regelungen über den Wehr- und Militärdienst und die Praxis deren Umsetzung geht die Kammer zunächst davon aus, dass der Kläger bisher nicht gegen Vorschriften des syrischen Rechts im Zusammenhang mit der Wehrpflicht verstoßen hat (a). Aber auch dann, wenn die Kammer unterstellt, dass der Kläger aufgrund seines längeren Auslandsaufenthalts über den Beginn des wehrdienstfähigen Alters hinaus bei einer hypothetischen Rückkehr vom syrischen Militär- und Geheimdienst wie ein Wehr- bzw. Militärdienstentzieher bzw. -verweigerer behandelt werden würde, bestehen zu ihrer Überzeugung keine hinreichenden Erkenntnisse, dass ihm in Anknüpfung daran mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgungshandlungen wegen flüchtlingsrechtlich erheblicher Merkmale drohen (b).
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a) Der Kläger hat sich zunächst durch seine Ausreise nicht einer konkret bestehenden Wehrdienstpflicht entzogen. Zu diesem Zeitpunkt war er nach seinen glaubhaften Schilderungen in der mündlichen Verhandlung am 22. Mai 2018 erst 15 Jahre alt und deshalb noch nicht in einem wehrdienstpflichtigen Alter.
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In Syrien besteht allgemeine Wehrpflicht. Jeder Mann im Alter von 18 bis 42 Jahren ist verpflichtet, einen Wehrdienst von 18 oder 21 Monaten abzuleisten (zum Alter der Militärdienstpflichtigen: AA, Auskunft an VG Düsseldorf zum Az. 5 K 7480/16.A vom 2. Januar 2017, S. 3 [zu den dort benannten „anderen“ Quellen s.u.]; BFA, 25. Januar 2018, a.a.O. S. 39; zusätzlich zur Länge des Wehrdienstes: SFH, 23. März 2017, a.a.O., S. 5 mit Hinweis auf Legislative Decree Nr. 30/ 2007). Grundsätzlich gilt die Wehrpflicht für alle syrischen Männer unabhängig von ihrem ethnischen oder religiösen Hintergrund wie auch für Palästinenser, die in Syrien leben. Sie wird auch weiterhin durchgesetzt. Auch Oppositionelle werden einberufen. Die Registrierung für die Wehrpflicht erfolgt im Alter von 18 Jahren. Nach Auskunft des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich sind junge Männer im Alter von 17 Jahren aufgerufen, sich ihr Militärbuch abzuholen und sich einer medizinischen Untersuchung zu unterziehen. Im Alter von mindestens 18 Jahren werden die Männer grundsätzlich per Einberufungsbescheid zum Ableisten des Wehrdienstes aufgefordert. Normalerweise werden Einberufungsbefehle schriftlich mit der Post zugestellt, zurzeit wird jedoch eher auf persönlichem Wege zum verpflichtenden Militärdienst rekrutiert, um ein Untertauchen der potentiellen Rekruten möglichst zu verhindern. Zu diesem Zweck werden Mitarbeiter des Rekrutierungsbüros zum Haus der Wehrpflichtigen geschickt. Wenn der Gesuchte zu Hause ist, wird er direkt mitgenommen. Wenn er nicht zu Hause ist, wird der Familie mitgeteilt, dass er sich bei der nächsten Kaserne zu melden habe (vgl. BFA, 25. Januar 2018, a.a.O., S. 37 ff.). Zudem wird berichtet, dass junge Männer an Checkpoints (zwangs)rekrutiert werden (vgl. AA, a.a.O. 2. Januar 2017, S. 3). Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich (vgl. BFA Länderinformation, 25. Januar 2018, a.a.O., S. 39) berichtet unter Berufung auf eine nicht näher überprüfbare Quelle zudem, dass es auch zu Razzien auf öffentlichen Plätzen gekommen sei.
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Ausnahmen von der Wehrpflicht werden allein – von Bestechungen abgesehen – bei Personen jüdischen Glaubens (vgl. SFH, 23. März 2017, a.a.O., S. 5, mit Hinweis auf Legislative Decree Nr. 30/ 2007) oder bei Untauglichkeit gemacht. Zudem bestehen Regelungen über Ansprüche auf Aufschub vom Antritt des Grundwehrdienstes etwa für den einzigen Sohn einer Familie oder Studenten – hier je nach Art des Studiums gestaffelt, regelmäßig höchstens jedoch bis zum 27. Lebensjahr (vgl. BFA, 25. Januar 2018, a.a.O., S. 38 f.). Für im Ausland lebende Männer gibt es zum Teil die Möglichkeit, sich gegen Zahlung einer Geldkompensation vom Militärdienst zu befreien. Es besteht keine Möglichkeit, den Wehrdienst zu verweigern bzw. zivilen Ersatzdienst zu leisten (vgl. SFH, 23. März 2017,a.a.O., S. 8). Entlassungen aus dem Militärdienst sind seit dem Jahr 2011, dem Beginn der militärischen Auseinandersetzung, eher zur Ausnahme geworden; viele Wehrpflichtige sind über Jahre hinweg in der Armee tätig und oftmals wäre Desertion die einzige Möglichkeit, den Militärdienst zu beenden. Die letzte Entlassungsrunde fand im Jahr 2011 statt (vgl. SFH, 23. März 2017, a.a.O., S. 5 f., mit Verweis auf Danish Immigration Service, Syria, Military Service, Mandatory Self-Defence Duty and Recruitment to the YPG, 26. Februar 2015, S. 6, www.refworld.org/docid/54fd6c884.html).
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Gediente Wehrpflichtige müssen nach Beendigung des Wehrdienstes als Reservisten jederzeit abrufbar sein. Seit Herbst 2014 kommt es angesichts einer erheblichen Dezimierung der syrischen Armee durch Desertion und Verluste in großem Umfang zur Mobilisierung von Rekruten und Reservisten sowie zur Verhaftung von Deserteuren und Männern, die sich bislang dem Wehrdienst entzogen haben (vgl. SFH, 23. März 2017, a.a.O., S. 6). Es gibt aber auch Männer im wehrpflichtigen Alter, die in Syrien zivilen Tätigkeiten nachgehen. Insgesamt ist es schwer zu sagen, in welchem Ausmaß die Rekrutierung durch die syrische Armee tatsächlich durchgesetzt wird. In der syrischen Armee herrscht zunehmende Willkür und die Situation kann sich von einer Person zur anderen unterscheiden. So gibt es Beispiele, dass Männer sich durch die Bezahlung von Bestechungsgeldern vom Wehrdienst freigekauft haben, was jedoch keineswegs als einheitliche Praxis betrachtet werden kann (vgl. BFA, 25. Januar 2018, a.a.O., S. 39).Männer im Alter zwischen 18 und 42 Jahren dürfen seit März 2012 nur mit einer offiziellen Beglaubigung des Militärs, mit der bescheinigt wird, dass sie von der Wehrpflicht bzw. vom Militärdienst freigestellt sind, das Land verlassen (vgl. SFH, 23. März 2017, a.a.O., S. 13). Darüber hinaus wird jungen Männern vor Erreichen des 18. Lebensjahres die Ausreise erschwert, indem ihnen Reisepässe teilweise gar nicht oder nur für eine kurze Gültigkeitsdauer ausgestellt werden (vgl. SFH, 23. März 2017, a.a.O, S. 13 mit Verweis auf Finnish Immigration Service, Syria: Military Service, National Defense Forces, Armed Groups Sup-porting Syrian Regime and Armed Opposition, 23. August 2016, S. 8, 12 f.)
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In Syrien stellt Wehrdienstentziehung eine Straftat dar, für die gesetzliche Sanktionen vorgesehen sind. Wehrdienstverweigerung wird nach dem Military Penal Code geahndet (vgl. SFH, 23. März 2017, a.a.O., S. 8 f.). Danach wird, wer sich der Einberufung entzieht, mit Haft zwischen einem und sechs Monaten in Friedenszeiten und bis zu fünf Jahren in Kriegszeiten bestraft. Wer das Land verlässt, ohne eine Adresse zu hinterlassen, unter der er immer erreichbar ist, und sich so der Einberufung entzieht, wird mit drei Monaten bis zu zwei Jahren Haft und einer Geldbuße bestraft. Für Desertion im eigentlichen Sinn werden fünf Jahre Haft angedroht bzw. fünf bis zehn Jahre, wenn der Deserteur das Land verlässt. Erfolgt die Desertion in Kriegszeiten oder während des Kampfes, beträgt die Haftstrafe 15 Jahre; Desertion im Angesicht des Feindes wird mit lebenslanger Haft bzw. bei Überlaufen zum Feind mit Exekution bestraft (vgl. AA, a.a.O., 2. Januar 2017, S. 4 f.). Die Umsetzung der Bestrafung scheint willkürlich zu sein. Insoweit gibt es einerseits Stellungnahmen, dass zurückkehrenden Wehrdienstpflichtigen Haft, Folter, Misshandlungen, Einsatz an der Front sowie dauerhaftes Verschwinden bzw. Tod drohe. Andererseits wird aber auch berichtet, dass die Bestrafung häufig von der Position und dem Rang des Betreffenden, seinem Profil, aber auch dem Bedarf an der Front abhänge. Weiter wird ausgeführt, dass einige der Verhafteten zwar zu Haftstrafen verurteilt und dann eingezogen würden, andere aber lediglich verwarnt und direkt in den Militärdienst geschickt würden. Insgesamt ist die Zahl der Wehr- bzw. Militärdienstverweigerer sehr hoch. Nicht in jedem Einzelfall würden Nachforschungen betrieben (vgl. SFH, 23. März 2017, a.a.O., S. 8 ff., BFA 25. Januar 2018, a.a.O., S. 43 f.; UNHCR, Relevante Herkunftslandinformationen…, 1. Februar 2017 [deutsche Version von 04/2017], a.a.O., S. 22 ff.).
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Ausgehend von den eigenen Angaben des Klägers ist die Kammer der Überzeugung, dass er durch seine Ausreise und seinen Auslandsaufenthalt nicht gegen die Vorschriften des syrischen Strafrechts verstoßen hat, indem er sich dem Militärdienst entzogen hat. Nach Auffassung der Kammer setzt eine nach den oben stehenden Erwägungen strafrechtlich relevante Entziehung von der Wehr- bzw. Reservedienstpflicht voraus, dass der Asylantragsteller bereits im Zeitpunkt seiner Ausreise einen konkreten Einberufungsbescheid erhalten hat.
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Dies war vorliegend nicht der Fall. Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung am 22. Mai 2018 selbst vorgetragen, vor seiner Ausreise im Jahr 2013 aufgrund seines Alters noch nicht für den Wehrdienst rekrutiert worden zu sein.
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b) Aber selbst wenn die Kammer unterstellt, dass der syrische Staat den Kläger aufgrund des längeren Auslandsaufenthalts in einem – zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung – mittlerweile auch wehrdienstpflichtigen Alter bei einer hypothetischen Rückkehr wie einen Wehr- bzw. Militärdienstentzieher behandeln würde, der gegen Vorschriften des syrischen Strafrechts verstoßen hat, lässt sich den vorliegenden Erkenntnisquellen nicht hinreichend verlässlich entnehmen, dass ihm beachtlich wahrscheinlich eine Verfolgungshandlung aus den in § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG genannten Gründen, insbesondere wegen einer unterstellten Regimegegnerschaft, droht.
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Der Umstand, dass der Kläger mittlerweile nach syrischem Recht wehrdienstpflichtig geworden ist, wird zur Überzeugung der Kammer zwar mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit dazu führen, dass er im Falle einer unterstellten Rückkehr bereits bei seiner Einreise über den Flughafen in Damaskus festgehalten und alsbald zum Militärdienst eingezogen werden wird. Die demnach unmittelbar drohende Einberufung allein stellt in Fortführung der ständigen Rechtsprechung der Kammer allerdings noch keinen asylerheblichen Übergriff im Sinne des § 3a AsylG dar. Denn hierbei handelt es sich gerade nicht um eine ausgrenzende Maßnahme, sondern um eine Verpflichtung, die grundsätzlich alle wehrpflichtigen Männer des Staates trifft (vgl. VG A-Stadt, Urteil vom 14. November 2016 – 3 A 1440/16 As SN –, juris Rn. 33, mit Verweis auf BVerfG, Urteile vom 11. Dezember 1985 – 2 BvR 361/83, 2 BvR 449/83 –; BVerwG, Urteil vom 31. März 1981 – 9 C 6/80 –, juris Rn. 14; OVG C-Stadt, Urteil vom 11. Januar 2018, a.a.O., Rn. 142; OVG Lüneburg, Beschluss vom 12. September 2017, – 2 LB 750/17 – juris Rn. 63).
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Hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass einem Wehrdienst- bzw. Militärdienstentzieher neben oder anstatt einer Einziehung zum Wehrdienst und einem Militäreinsatz eine Inhaftierung bzw. ein Strafverfahren droht, ergeben sich aus den vorliegenden Erkenntnisquellen nicht. Die der Kammer vorliegenden Erkenntnisquellen beurteilen die Folgen einer Entziehung vom Wehr- bzw. Militärdienst uneinheitlich. Zudem lassen sich ihnen keine hinreichend gesicherten Fakten dafür entnehmen, dass den Betroffenen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Bestrafung und/oder Inhaftierung droht, sofern keine weiteren auf eine Regimefeindlichkeit hindeutenden Anhaltspunkte vorliegen. Darüber hinaus fehlt es – trotz offenkundiger Rückkehrbewegungen – auch an Berichten zu aus dem Ausland zurückkehrenden Personen, die sich durch Ausreise dem Wehrdienst bzw. dem Militärdienst entzogen haben.
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Soweit anstatt von einer strafrechtlichen Sanktion von einem Einsatz an vorderster Front innerhalb von wenigen Tagen und Wochen nach der Festnahme, oft mit nur minimaler Ausbildung, berichtet wird (vgl. nur UNHCR, Relevante Herkunftslandinformationen …, a.a.O., Februar/April 2017, a.a.O., S. 23 und Fn. 113; UNHCR, Antwort an den Hessischen VGH vom 20. Mai 2017, S. 3), kann nicht beachtlich wahrscheinlich festgestellt werden, dass Militärdienstentzieher nach ihrer Festnahme härter behandelt werden als Personen, die der Einberufung zum Wehrdienst bzw. der Einberufung als Reservist gefolgt sind. Denn es wird ebenso ausgeführt (vgl. UNHCR, Relevante Herkunftslandinformationen …, Februar/April 2017, a.a.O., S. 25 und Fn. 122), dass es gängige Praxis sei, Wehrpflichtige und Reservisten nach begrenzter oder ganz ohne militärische Ausbildung an den Frontlinien einzusetzen. Überdies bestehen auf Seiten der Kammer erhebliche Zweifel an einer drohenden Bestrafung oder Inhaftierung, wenn keine individuellen Anhaltspunkte auf eine Regimegegnerschaft hindeuten, weil dies dem anhaltenden Personalbedarf der syrischen Armee entgegenstünde. Dem Bestreben des syrischen Regimes nach einer Erhöhung der Zahl seiner Militärangehörigen durch Rekrutierung würde es – auch angesichts der Berichte darüber, dass den Einberufungen im großem Umfang nicht Folge geleistet wird – zuwider laufen, wenn die so rekrutierten Soldaten zunächst inhaftiert, misshandelt und im schlimmsten Fall getötet würden (vgl. zu alledem mit ausführlicher Auswertung einer Vielzahl von Erkenntnisquellen OVG C-Stadt, Urteil vom 11. Januar 2018, a.a.O., Rn. 107 ff., m.w.N.). Auf die dortigen Ausführungen nimmt die Kammer vollumfänglich Bezug und macht sich diese zu Eigen.
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Etwas anderes folgt auch nicht aus dem aktuellsten Lagebericht des UNHCR vom November 2017 (vgl. UNHCR-Erwägungen zum Schutzbedarf…, 5. aktualisierte Auflage, November 2017, a.a.O.). Zwar wird in dem Bericht unter Bezugnahme auf verschiedene Quellen die Einschätzung vertreten, dass der Wehrdienstentzug von der syrischen Regierung als politischer Akt gewertet werde, der sich gegen die Regierung richte (vgl. UNHCR, Erwägungen zum Schutzbedarf…, 5. aktualisierte Auflage, a.a.O., November 2017, S. 43 ff.). Allerdings ist den dort wiedergegebenen Email-Auszügen jeweils nicht zu entnehmen, woraus die genannten Quellen ihre Einschätzungen ableiten. Zudem lässt auch die beschriebene Bandbreite denkbarer Folgen nicht mit hinreichender Verlässlichkeit den Schluss auf eine einheitliche oder auch nur beachtlich wahrscheinliche Reaktion des syrischen Regimes zu (so auch OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 21. März 2018, a.a.O., Rn. 36). Da das Ergebnis nach Auffassung der Kammer nicht von hinreichend quantifizierten Belegen gestützt wird, ist auch unter Berücksichtigung dieser Erkenntnisquelle eine von den vorstehenden Ausführungen abweichende Entscheidung zur beachtlich wahrscheinlichen Verfolgungsgefahr von Wehr- und Militärdienstentziehern im Falle ihrer – unterstellten – Rückkehr nach Syrien nach Auffassung der Kammer nicht geboten.
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Auch allgemeine Erwägungen lassen zweifeln, ob Wehr- bzw. Militärdienstentziehern beachtlich wahrscheinlich eine regimefeindliche Haltung unterstellt werden wird. Hierfür sprechen insbesondere die Ausführungen der Schweizer Flüchtlingshilfe unter Bezugnahme auf verschiedene, teils nicht näher überprüfbare Quellen (vgl. SFH, 23. März 2017, a.a.O., S. 7). Hiernach sei nach Kapitulationsverhandlungen über Gebiete, die von der Opposition besetzt waren, verlangt worden, dass die jungen Männer in die syrische Armee eintreten. Auch würden Häftlinge unter Druck gesetzt, in die Armee einzutreten. Das Verhalten des syrischen Regimes scheint danach insoweit primär durch Überlegungen zur Erhaltung seiner Macht gekennzeichnet zu sein. In diesem Kontext fehlen hinreichend verdichtete Erkenntnisse darüber, wie das syrische Regime mit einer Vielzahl zurückkehrender Männer, die sich der Einberufung zum Wehrdienst oder dem Wehrdienst durch Flucht ins Ausland entzogen haben, umgehen würde (vgl. OVG C-Stadt, Urteil vom 11. Januar 2018, a.a.O., Rn. 131 ff., m.w.N.).
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Die Kammer teilt nach alledem auch weiterhin vollumfänglich die Auffassung des OVG Berlin-Brandenburg (Urteil vom 21. März 2018 a.a.O. Rn. 26 ff.), OVG Bremen (Urteil vom 24. Januar 2018 – 2 LB 194/17 – juris Rn. 47 ff.), OVG C-Stadt (Urteil vom 11. Januar 2018, a.a.O.Rn. 90 ff.), OVG Saarlouis (Urteil vom 17. Oktober 2017 – 2 A 365/17 – juris Rn. 26 ff.), OVG Lüneburg (Urteil vom 27. Juni 2017 – 2 LB 91/17 – juris Rn. 72) und OVG Münster (Urteil vom 4. Mai 2017 – 14 A 2023/16.A – juris Rn. 37 ff.), dass sich bei syrischen Wehrdienstentziehern nach allen erreichbaren Erkenntnissen nicht die Annahme rechtfertigen lässt, bei ihnen lägen gefahrerhöhende Merkmale vor, die zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft führen müssten (a.A.: OVG Greifswald, Urteil vom 21. März 2018, – 2 L 238/13 – juris; VGH München, Urteil vom 14. Februar 2017 – 21 B 16.31001 – juris Rn. 22, für einen wehrpflichtigen Reservisten; VGH Kassel, Urteil vom 6. Juni 2017 – 3 A 3040/16.A – juris Rn. 51 ff., für einen Wehrdienstentzieher, der aus einer vermeintlich regierungsfeindlichen Zone stammt; VGH Mannheim, Urteil vom 14. Juni 2017 – A 11 S 511/17 – juris Rn. 34 ff.;OVG Bautzen, Urteil vom 7. Februar 2018 – 5 A 1245/17.A – juris Rn. 26 ff.).
- 61
Dem Kläger ist darüber hinaus auch nicht deshalb der Flüchtlingsstatus zuzuerkennen, weil ihm in Anknüpfung an einen Verfolgungsgrund nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG eine Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes droht, der Verstöße gegen das Völkerstrafrecht i.S.d. § 3 Abs. 2 AsylG umfassen würde (§ 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG).
- 62
Auch bei Vorliegen einer Verfolgungshandlung i.S.d. § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG ist es nach § 3 Abs. 3 AsylG erforderlich, dass die Verfolgungshandlung – vorliegend eine Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes – wegen einer der in § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG genannten Gründe besteht (vgl. OVG C-Stadt, Urteil vom 11. Januar 2018, a.a.O., Rn. 153; OVG Münster, a.a.O., Rn. 100; offen gelassen: OVG Lüneburg, Urteil vom 12. September 2017, a.a.O.,Rn. 70 ff.; jeweils unter juris).
- 63
Da die Verfolgungshandlung i.S.d. § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG an die (drohende) Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes anknüpft, wird insoweit regelmäßig eine begründete Furcht vor Verfolgung wegen einer politischen Überzeugung i.S.d. § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG vorliegen. Denn die Verweigerung des Militärdienstes, um nicht an Kriegsverbrechen i.S.d. § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AsylG mitzuwirken oder diese zu unterstützen, dürfte regelmäßig Ausdruck einer politischen Überzeugung sein. Die gemäß § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG privilegierte Verfolgungshandlung knüpft jedoch an eine Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes an, wenn der Militärdienst die Begehung von Kriegsverbrechen i.S.d. § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AsylG umfassen würde. Unter den Anwendungsbereich der Regelung fallen deshalb nur Ausländer, die ihrer gesetzlich angeordneten Wehrpflicht folgen, freiwillig Wehrdienst oder als Berufssoldaten Militärdienst leisten (vgl. Marx, Handbuch zum Flüchtlingsschutz, 2. Auflage 2012, § 14 Rn. 176), sofern die weiteren Voraussetzungen erfüllt sind. Voraussetzung für die Anwendung von § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG ist folglich, dass im maßgeblichen Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung der Kläger entweder Militärangehöriger ist bzw. vor seiner Flucht war, und sich dem Militärdienst durch Flucht entzogen hat bzw. entzieht. Dies setzt jedenfalls eine konkrete Einberufung zum Militärdienst voraus, da nur dann der Kläger im weitesten Sinne als Militärangehöriger angesehen werden kann und der persönliche Anwendungsbereich der Regelung eröffnet ist. Der Anwendungsbereich der Vorschrift ist jedoch nach ihrem Wortlaut und ihrer Zielrichtung nicht eröffnet, das heißt ein „Militärdienst“ liegt nicht vor, wenn und solange nur eine militärische Ausbildung erfolgt, in der der Soldat nicht in Teile des Militärs eingebunden ist, die an einer militärischen Auseinandersetzung beteiligt sind.
- 64
Voraussetzung ist hingegen nicht, dass dem Kläger eine persönliche Verantwortung für die Teilnahme an Kriegsverbrechen nachgewiesen wird, wie es der Fall sein müsste, wenn dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft im Hinblick auf die Ausschlusstatbestände des § 3 Abs. 2 AsylG versagt werden würde. Denn es handelt sich bei § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG um eine präventive Norm, die diejenigen Militärangehörigen schützen will, die Verbrechen gegen das humanitäre Völkerrecht nicht begehen wollen. Insoweit ist hinreichend, wenn der Kläger darzulegen vermag, dass solche Verbrechen mit hoher Wahrscheinlichkeit von der Einheit, der er angehört, begangen wurden oder werden (vgl. OVG C-Stadt, Urteil vom 11. Januar 2018, a.a.O., Rn. 154 ff., m.w.N. unter Bezugnahme auf EUGH, Urteil vom 26. Februar 2015 – C-472/13 –, Shepherd, EuGRZ 2015, 160, juris Rn. 34; vgl. auch OVG Lüneburg, Urteil vom 27. Juni 2017, a.a.O., juris Rn. 102 ff.; OVG Münster, a.a.O., Rn. 95 ff.).
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Dies ist vorliegend nicht der Fall. Wie bereits oben ausgeführt, ist der Kläger wegen seines Alters zum Zeitpunkt seiner Ausreise – aber auch nicht zu einem späteren Zeitpunkt – kein Militärangehöriger gewesen.
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Es ist deshalb nicht beachtlich wahrscheinlich, dass der Kläger im Falle seiner Rückkehr nach Syrien über die gewöhnliche Einreiseprozedur und gegebenenfalls den Einzug zum Militärdienst hinaus mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verhöre, Festnahmen oder weitergehende Inhaftierungen zu befürchten hätte.
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Vor spezifisch kriegsbedingten Bedrohungen und Beeinträchtigungen ist er durch den gewährten subsidiären Schutz (§ 4 AsylG) ausreichend geschützt.
- 68
III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Das Gerichtsverfahren ist gemäß § 83b AsylG gerichtskostenfrei. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht gemäß § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
- 69
IV. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Sprungrevision unter Übergehung der Berufungsinstanz ist abzulehnen. Diese Entscheidung kann bereits im Urteil getroffen werden (vgl. Kraft in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 134 Rn. 25; Winkelmüller/van Schewick in Gärditz, VwGO, 2. Aufl. 2018, § 134 Rn. 24).
- 70
Ein Zulassungsgrund nach § 134 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegt nicht vor, weil die Verwaltungsstreitsache keine grundsätzliche Bedeutung hat.
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Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, wenn sie eine abstrakte, in dem zu entscheidenden Fall erhebliche Frage des revisiblen Rechts mit einer über den Einzelfall hinausgehenden allgemeinen Bedeutung aufwirft, die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder im Interesse der Rechtsfortbildung in einem Revisionsverfahren geklärt werden muss. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt, wenn sich die aufgeworfene Frage im Revisionsverfahren nicht stellen würde, wenn sie bereits geklärt ist bzw. aufgrund des Gesetzeswortlauts mit Hilfe der üblichen Regeln sachgerechter Auslegung und auf der Grundlage der einschlägigen Rechtsprechung ohne Durchführung eines Revisionsverfahrens beantwortet werden kann oder wenn sie einer abstrakten Klärung nicht zugänglich ist (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 1. April 2014 – 1 B 1.14 –, AuAS 2014, 110, und vom 10. März 2015 – 1 B 7.15 – juris Rn. 3).
- 72
Die Kammer geht unter Bezugnahme auf die bereits unter I. dargelegten Erwägungen davon aus, dass diese Voraussetzungen hier nicht vorliegen. Die im Asylverfahren anzuwendenden Prognosemaßstäbe und Beweislastgrundsätze ergeben sich – wie ausgeführt – zum Teil bereits aus der Richtlinie 2011/95/EU und sind darüber hinaus jedenfalls in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt (vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 15. August 2017 – 1 B 120/17 –, Rn. 8, juris m.w.N.). Damit ist auch in Hinblick auf die hiervon abweichende aktuelle Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern (Urteil vom 21. März 2018, a.a.O.), der sich die Kammer ausdrücklich nicht anschließt, kein die Sprungrevision rechtfertigender Grund ersichtlich.
- 73
Soweit die obergerichtliche Rechtsprechung zu der Tatsachenfrage, ob Wehr- und Militärdienstentziehern im Falle einer unterstellten Rückkehr nach Syrien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung droht, uneinheitlich ist, kann hierauf die Zulassung der Sprungrevision ebenfalls nicht gestützt werden. Für die Zulassung der Revision reicht, anders als für die Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO / § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG (vgl. BVerwG, Urteil vom 31. Juli 1984 – 9 C 46.84 –, juris), eine Tatsachenfrage grundsätzlicher Bedeutung nicht aus. Die Klärungsbedürftigkeit muss vielmehr in Bezug auf den anzuwendenden rechtlichen Maßstab, nicht die richterliche Tatsachenwürdigung und -bewertung bestehen. Auch der Umstand, dass das Ergebnis der zur Feststellung und Würdigung des Tatsachenstoffes berufenen Instanzgerichte für eine Vielzahl von Verfahren von Bedeutung ist, lässt für sich allein nach geltendem Revisionszulassungsrecht eine Zulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht zu. Der Gesetzgeber hat insoweit auch für das gerichtliche Asylverfahren an den allgemeinen Grundsätzen des Revisionsrechts festgehalten und für das Bundesverwaltungsgericht keine Befugnis eröffnet, Tatsachen(würdigungs)fragen grundsätzlicher Bedeutung in "Länderleitentscheidungen" zu treffen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. August 2017, a.a.O., Rn. 4, m.w.N.).
- 74
Die Sprungrevision ist auch nicht deshalb wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen, weil die Einzelrichterin den Rechtsstreit nach Durchführung der mündlichen Verhandlung auf die Kammer zurückübertragen hat. Gemäß § 76 Abs. 3 AsylG kann die Einzelrichterin bzw. der Einzelrichter nach Anhörung der Beteiligten den Rechtsstreit auf die Kammer zurückübertragen, wenn sich aus einer wesentlichen Änderung der Prozesslage ergibt, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. An die im Ermessen der Einzelrichterin bzw. des Einzelrichters stehende Entscheidung ist die Kammer gebunden. Der Begriff der grundsätzlichen Bedeutung in § 76 Abs. 3 AsylG ist zudem nicht gleichbedeutend mit dem in § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Die für die Rückübertragungsentscheidung maßgeblichen Erwägungen müssen deshalb keinesfalls identisch mit den Gründen einer möglichen Zulassung der Sprungrevision sein, weil insoweit auch eine tatsächliche Frage von grundsätzlicher Bedeutung ein Rückübertragungsgrund sein kann. Ob dem Antrag auf Zulassung der Sprungrevision stattzugeben ist, ist daher allein der Prüfung der Kammer überlassen.
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Letztlich kommt auch keine Zulassung der Sprungrevision wegen Divergenz nach § 134 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO in Betracht, da die Kammer nicht von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts abweicht. Die Möglichkeit zur Zulassung der Revision bei einer Abweichung von einer Entscheidung des eigenen Oberverwaltungsgerichts ist in der VwGO gerade nicht vorgesehen.
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Referenzen
- ZPO § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung 1x
- ZPO § 711 Abwendungsbefugnis 1x
- § 3b AsylG 3x (nicht zugeordnet)
- § 3a AsylG 3x (nicht zugeordnet)
- § 3c AsylG 1x (nicht zugeordnet)
- § 3d AsylG 1x (nicht zugeordnet)
- § 3e AsylG 1x (nicht zugeordnet)
- § 4 AsylG 1x (nicht zugeordnet)
- § 83b AsylG 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 167 1x
- § 4 Abs. 1 AsylG 1x (nicht zugeordnet)
- § 3 Abs. 1 AsylG 4x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 113 1x
- § 77 Abs. 1 AsylG 1x (nicht zugeordnet)
- § 3 Abs. 4 i.V.m. Abs. 1 AsylG 1x (nicht zugeordnet)
- § 3a Abs. 3 AsylG 1x (nicht zugeordnet)
- § 3a Abs. 1 und Abs. 2 AsylG 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 108 1x
- § 28 Abs. 1a AsylG 2x (nicht zugeordnet)
- § 3c Nr. 2 und 3 AsylG 1x (nicht zugeordnet)
- § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG 4x (nicht zugeordnet)
- § 3 Abs. 2 AsylG 2x (nicht zugeordnet)
- § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG 6x (nicht zugeordnet)
- § 3 Abs. 3 AsylG 1x (nicht zugeordnet)
- § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AsylG 2x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 154 1x
- VwGO § 132 5x
- VwGO § 124 1x
- § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG 1x (nicht zugeordnet)
- § 76 Abs. 3 AsylG 2x (nicht zugeordnet)
- 10 C 25/10 1x (nicht zugeordnet)
- 10 C 13/10 1x (nicht zugeordnet)
- 10 C 7/11 2x (nicht zugeordnet)
- 1 B 120/17 2x (nicht zugeordnet)
- 9 C 118/90 1x (nicht zugeordnet)
- 3 B 28/17 1x (nicht zugeordnet)
- 1 Bf 81/17 1x (nicht zugeordnet)
- 4 der RL 2011/95 1x (nicht zugeordnet)
- Beschluss vom Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht (2. Senat) - 2 LB 172/18 1x
- 8 A 4063/06 1x (nicht zugeordnet)
- 2 L 212/08 1x (nicht zugeordnet)
- Urteil vom Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern (2. Senat) - 2 L 238/13 2x
- 3 A 1358/16 1x (nicht zugeordnet)
- 16 A 1543/16 1x (nicht zugeordnet)
- 5 A 1245/17 2x (nicht zugeordnet)
- 2 LB 194/17 2x (nicht zugeordnet)
- 2 A 263/17 1x (nicht zugeordnet)
- 2 LB 91/17 2x (nicht zugeordnet)
- 14 A 2023/16 2x (nicht zugeordnet)
- 14 A 2316/16 1x (nicht zugeordnet)
- 1 A 10922/16 1x (nicht zugeordnet)
- 11 S 513/17 1x (nicht zugeordnet)
- 20 K 1599/16 1x (nicht zugeordnet)
- Urteil vom Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht (2. Senat) - 2 LB 18/18 1x
- 5 K 7480/16 1x (nicht zugeordnet)
- 3 A 1440/16 1x (nicht zugeordnet)
- 2 BvR 361/83 1x (nicht zugeordnet)
- 2 BvR 449/83 1x (nicht zugeordnet)
- 9 C 6/80 1x (nicht zugeordnet)
- 2 LB 750/17 1x (nicht zugeordnet)
- 2 A 365/17 1x (nicht zugeordnet)
- 3 A 3040/16 1x (nicht zugeordnet)
- 11 S 511/17 1x (nicht zugeordnet)