Urteil vom Verwaltungsgericht Schwerin (1. Kammer) - 1 A 866/18 SN

Tenor

Es wird festgestellt, dass die Mitteilung des Beklagten vom 3. April 2018, die Voraussetzungen für die Ermächtigung zum Umgang mit Verschlusssachen seien bei dem Kläger nicht erfüllt, rechtswidrig ist.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil gegen ihn insgesamt vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vorher Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Tatbestand

1

Der Kläger ist Referent der Landtagsfraktion „Die Linke“ und begehrt vom Beklagten die Erteilung einer Ermächtigung zum Umgang mit Verschlusssachen.

2

Seitens der Fraktion „Die Linke“ wurde der Beklagte um die Durchführung einer Sicherheitsüberprüfung der Stufe Ü2 für den Kläger gebeten, da der Kläger den Abgeordneten Ritter bei der Arbeit im seit dem 24. Mai 2018 tätigen Untersuchungsausschuss „Aufklärung der NSU-Aktivitäten in Mecklenburg-Vorpommern“ unterstützen sollte, in deren Verlauf unter anderem die Vorlage von als „geheim“ eingestuften Dokumenten zu erwarten sei. Der Kläger hatte schon zuvor die Arbeit der Fraktion im Unterausschuss „Aufklärung der NSU-Aktivitäten in Mecklenburg-Vorpommern“ begleitet.

3

Nach Einleitung des Verfahrens durch den Beklagten gab der Kläger eine Sicherheitserklärung für die erweiterte Sicherheitsüberprüfung ab und bat den Beklagten im Anschluss daran um ein Gespräch, im Rahmen dessen er eröffnete, Mitglied des Vereins „Rote Hilfe e.V.“ zu sein.

4

Auf die Übersendung der Sicherheitserklärung des Klägers durch den Beklagten hin teilte die Verfassungsschutzabteilung des Ministeriums für Inneres und Sport Mecklenburg-Vorpommern als mitwirkende Stelle mit, die Sicherheitsüberprüfung habe Umstände ergeben, die im Hinblick auf die sicherheitsempfindliche Tätigkeit des Klägers ein Sicherheitsrisiko darstellten. Seit dem Frühjahr 2013 führe das Landeskriminalamt B-Stadt Ermittlungen gegen den Kläger wegen des Verdachts, an der Vorbereitung eines Brandanschlags beteiligt gewesen zu sein. Es seien zudem Ermittlungen wegen des Verdachts des Landfriedensbruchs gegen den Kläger eingeleitet worden, nachdem dieser im Juni 2016 in A-Stadt als Teil einer Gruppe von 21 Personen, die dem linksextremistischen Spektrum zugeordnet worden seien, an einer Auseinandersetzung mit einer Gruppe des rechten Spektrums teilgenommen habe. Darüber hinaus gehöre der Kläger einer linksex-tremistischen Gruppierung in A-Stadt an, die eine Nichtanerkennung des staatlichen Gewaltmonopols zeige, oder unterstütze diese zumindest aktiv. Weiterhin teilte das Innenministerium mit, über die dargestellten Erkenntnisse hinaus lägen noch weitere Erkenntnisse vor, die aufgrund von Geheimschutzvorschriften den Verschlussgraden „VS-vertraulich“ und höher unterlägen. Aufgrund der Aktivitäten des Klägers seien daher Zweifel an seinem Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung oder am jederzeitigen Eintreten für deren Erhaltung begründet.

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Mit Schreiben vom 2. Januar 2018 teilte der Beklagte dem Kläger das Ergebnis der Sicherheitsüberprüfung mit und gab ihm Gelegenheit, hierzu Stellung zu nehmen.

6

In seinem Schreiben vom 29. Januar 2018 teilte der Kläger daraufhin mit, die im Schreiben des Innenministeriums erwähnten Ermittlungsverfahren seien mangels hinreichenden Tatverdachts nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt worden. Den Vorwurf der Mitgliedschaft in einer linksextremistischen Gruppierung in A-Stadt weise er von sich. Sofern weitere Erkenntnisse vorlägen, die aus Geheimhaltungsgründen aber nicht konkret benannt werden dürften, könnten ihm diese auch nicht entgegengehalten werden.

7

Unter Verweis auf die Stellungnahme des Klägers bat der Beklagte das Innenministerium um eine erneute Bewertung der Sicherheitsüberprüfung. Daraufhin teilte das Innenministerium mit, das Ergebnis der Sicherheitsüberprüfung habe weiterhin Bestand und bezog sich dabei ausdrücklich auf die zwei bereits erwähnten Ermittlungsverfahren, die Erkenntnisse unter Verschluss und die Mitgliedschaft des Klägers im Verein „Rote Hilfe e.V.“. Bei der Sicherheitsüberprüfung gehe es nicht um die zweifelsfreie Feststellung strafrechtlicher Schuld, sondern um die Feststellung von Sicherheitsrisiken.

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Mit Schreiben vom 3. April 2018 teilte der Beklagte dem Kläger mit, die Voraussetzungen für die Ermächtigung zum Umgang mit Verschlusssachen seien bei ihm nicht erfüllt. Er stützte sich dabei auf die gegen den Kläger geführten Ermittlungsverfahren, die weiteren unter Verschluss gehaltenen Erkenntnisse des Innenministeriums sowie auf die Mitgliedschaft des Klägers im Verein „Rote Hilfe e.V.“. Da der Verein vom Verfassungsschutz des Bundes und der Länder als linksextremistische Vereinigung geführt werde und der Kläger diesen durch seine Mitgliedschaft unterstütze, lasse er durch aktives Tun seine Gegnerschaft zur freiheitlich demokratischen Grundordnung erkennen und sei damit ungeeignet, Zugang zu im staatlichen Interesse geheim zu haltenden Informationen zu erhalten. Der Beklagte führte weiter aus, dass bereits jeder einzelne dieser Punkte für sich ausreiche, um darin hinreichende Anhaltspunkte für ein Sicherheitsrisiko zu erkennen.

9

Am 30. April 2018 erhob der Kläger die vorliegende Klage und stellte gleichzeitig einen Eilantrag (Az. 1 B 867/18 SN). Er ist der Ansicht, allein aus seiner Mitgliedschaft im Verein „Rote-Hilfe e.V.“ könne kein Sicherheitsrisiko im Sinne des SÜG M-V abgeleitet werden. Hierin liege ein ungerechtfertigter Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit wie auch in die Vereinigungsfreiheit. Die gegen ihn geführten und bereits vor Einleitung der Sicherheitsüberprüfung eingestellten Ermittlungsverfahren könnten nur dann sicherheitsbehördliche Bedenken tragen, wenn er diesbezüglich falsche Angaben gemacht hätte, was aber nicht der Fall sei. Der Kläger meint zudem, mangels hinreichenden Tatverdachts eingestellte Ermittlungsverfahren ohne gerichtliche Feststellungen könnten nicht ohne weiteres als Begründung für ein Sicherheitsrisiko herangezogen werden. Vielmehr müsse die Behörde eigene Feststellungen in Bezug auf die Ermittlungsverfahren treffen, an denen es vorliegend fehle. Zudem könne nur ein dringender Tatverdacht Zweifel an der sicherheitsrechtlichen Zuverlässigkeit einer Person begründen.

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Der Kläger beantragt,

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festzustellen, dass die Mitteilung des Beklagten vom 3. April 2018, wonach in seinem Falle die Voraussetzungen für die Ermächtigung zum Umgang mit Verschlusssachen einschließlich VS-GEHEIM nicht erfüllt seien, rechtswidrig ist.

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Er ist der Ansicht, die gegen den Kläger geführten Ermittlungsverfahren begründeten durchaus Zweifel an dessen Bekenntnis zur freiheitlich demokratischen Grundordnung, da nicht davon ausgegangen werden könne, dass der Kläger zufällig von diesen Ermittlungsverfahren erfasst worden sei, sondern vielmehr zumindest eine ideelle Billigung und Unterstützung der in das Blickfeld der Strafverfolgungsbehörden geratenen Handlungen durch den Kläger festgestellt werden könne. Die im Strafrecht geltende Unschuldsvermutung könne zudem nicht auf sicherheitsrechtliche Erwägungen in Bezug auf den Zugang zu geheimhaltungsbedürftigen Angelegenheiten übertragen werden, denn hier gelte, dass im Zweifel das staatliche Sicherheitsinteresse Vorrang vor anderen Belangen habe.

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Der Eilantrag des Klägers wurde mit Beschluss vom 18. Juni 2018 abgelehnt, da die Kammer die Voraussetzungen für die damit beantragte Vorwegnahme der Hauptsache nicht als gegeben ansah.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie den Verwaltungsvorgang des Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist zulässig und begründet.

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Statthafte Klageart ist vorliegend die Feststellungsklage nach § 43 Abs. 1 VwGO, da die angegriffene Mitteilung des Beklagten, die Voraussetzungen für die Ermächtigung zum Umgang mit Verschlusssachen lägen in Bezug auf den Kläger nicht vor, keinen Verwaltungsakt darstellt. Denn die Feststellung eines Sicherheitsrisikos ist nach ihrem objektiven Sinngehalt nicht auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet, da sie ausschließlich dem Zweck dient, den Schutz geheimhaltungsbedürftiger Umstände zu gewährleisten (vgl. zum Sicherheitsüberprüfungsgesetz des Bundes [SÜG], welches zum ganz überwiegenden Teil mit dem Sicherheitsüberprüfungsgesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern [SÜG M-V] übereinstimmt, BVerwG, Urteil vom 15. Februar 1989 – 6 A 2/87 –, Rn. 25, juris; BVerwG, Urteil vom 31. März 2011 – 2 A 3/09 –, juris; VG B-Stadt, Urteil vom 31. Mai 2016 – 4 K 295.14 –, Rn. 20, juris; VG B-Stadt, Urteil vom 10. Januar 2017 – 4 K 214.14 –, juris).

19

Auch ein berechtigtes Interesse des Klägers an der baldigen Feststellung nach § 43 Abs. 1 VwGO ist gegeben. Dies kann jedes als schutzwürdig anzuerkennendes Interesse rechtlicher, wirtschaftlicher oder ideeller Art sein (vgl. W.-R. Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 23. Auflage 2017, § 43 Rn. 23), worunter auch nachteilige Auswirkungen für die Dienstausübung und den beruflichen Werdegang fallen (vgl. BVerwG, Urteil vom 31. März 2011 – 2 A 3/09 –, Rn. 15, juris; VG B-Stadt, Urteil vom 31. Mai 2016 – 4 K 295.14 –, Rn. 20, juris). Der Kläger ist durch die Feststellung eines in seiner Person liegenden Sicherheitsrisikos auch in Zukunft für seinen Arbeitgeber nur eingeschränkt einsetzbar und kann vor allem in seinem bisherigen Aufgabenbereich nicht mehr tätig werden, wobei auch zu berücksichtigen ist, dass er sich durch seine frühere Tätigkeit für die Fraktion „Die Linke“ im Unterausschuss „Aufklärung der NSU-Aktivitäten in Mecklenburg-Vorpommern“ in diesem Bereich besondere Kenntnisse angeeignet hat.

20

Die Klage ist begründet, da die Mitteilung des Beklagten vom 3. April 2018, die Voraussetzungen für eine Ermächtigung des Klägers zum Umgang mit Verschlusssachen bis einschließlich „VS-GEHEIM“ lägen nicht vor, rechtswidrig war. Die Entscheidung nach § 14 Abs. 3 i. V. m. § 5 SÜG M-V, in der Person des Klägers liege ein Sicherheitsrisiko, ist rechtsfehlerhaft.

21

Der Begriff des Sicherheitsrisikos überlässt als unbestimmter Rechtsbegriff der Verwaltung einen Einschätzungs- und Beurteilungsspielraum, der gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar ist (vgl. m. w. N. Warg, in: Schenke/Graulich/Ruthig, Sicherheitsrecht des Bundes, 2014, § 1 SÜG, Rn. 22; BVerwG, Beschluss vom 8. November 1994 - 1 WB 64.94 –, Rn. 8, juris; Beschluss vom 26. Februar 2014 - BVerwG 6 C 3.13 -, Rn. 29, juris; BVerwG, Beschluss vom 17. September 2015 – 2 A 9/14 –, juris). Die gerichtliche Überprüfung der behördlichen Ausfüllung des Beurteilungsspielraums beschränkt sich darauf, ob die mitwirkende bzw. zuständige Stelle von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem sie sich frei bewegen kann, verkannt, allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachfremde Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat (vgl. m. w. N. Warg, in: Schenke/Graulich/Ruthig, a.a.O., § 1 SÜG, Rn. 22).

22

Sicherheitsrisiken sind nach § 5 Abs. 1 SÜG M-V solche Umstände, die es aus Gründen des staatlichen Geheimschutzes verbieten, eine Person mit sicherheitsempfindlicher Tätigkeit zu betrauen. Erkenntnisse sind sicherheitserheblich, wenn sich aus ihnen ein Anhaltspunkt für ein Sicherheitsrisiko ergibt. Die Beurteilung ist auf den Einzelfall abzustellen. Ein Sicherheitsrisiko liegt gemäß § 5 Abs. 2 S. 1 SÜG M-V vor, wenn tatsächliche Anhaltspunkte (1.) Zweifel an der Zuverlässigkeit des Betroffenen bei der Wahrnehmung einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit oder (2.) eine besondere Gefährdung durch Anbahnungs- oder Werbungsversuche fremder Nachrichtendienste, insbesondere die Besorgnis der Erpressbarkeit, oder (3.) Zweifel am Bekenntnis des Betroffenen zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung oder am jederzeitigen Eintreten für deren Erhaltung begründen. Tatsächliche Anhaltspunkte sind dabei Tatsachen, die auf das Vorliegen von Sicherheitsrisiken schließen lassen (vgl. Warg, in: Schenke/Graulich/Ruthig, a.a.O., § 5 SÜG, Rn. 3). Mit dem Abstellen auf Zweifel am Bekenntnis des Betroffenen zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung und am jederzeitigen Eintreten hierfür wird Personen, die eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit ausüben, eine dem Beamtenrecht entnommene Verfassungstreue abverlangt. Sie fordert die Bereitschaft, sich mit der Idee des Staates, d.h. seiner freiheitlichen, demokratischen, rechts- und sozialstaatlichen Ordnung zu identifizieren und aktiv dafür einzutreten (vgl. Warg, in: Schenke/Graulich/Ruthig, a.a.O., § 5 SÜG Rn. 36). Die betroffene Person hat sich daher von Gruppen und Bestrebungen zu distanzieren, die den Staat, seine verfassungsmäßigen Organe und die geltende Verfassungsordnung angreifen, bekämpfen und diffamieren (vgl. BVerfG, Beschluss vom 22. Mai 1975 – 2 BvL 13/73 –, Rn. 42, juris; VG B-Stadt, Urteil vom 31. Mai 2016 – 4 K 295.14 –, Rn. 49, juris).

23

Vorliegend ist die Einschätzung des Geheimschutzbeauftragten des Beklagten, der von ihm zugrunde gelegte Sachverhalt biete hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte für Zweifel am Bekenntnis des Klägers zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung und am jederzeitigen Eintreten hierfür, rechtsfehlerhaft. Bei seiner Beurteilung hat er den anzuwendenden Begriff der tatsächlichen Anhaltspunkte und den sich daraus ergebenden gesetzlichen Rahmen verkannt. Denn weder in der bloßen (einfachen) Mitgliedschaft des Klägers im Verein „Rote Hilfe e.V.“ noch in den gegen ihn durchgeführten Ermittlungsverfahren und auch nicht in den unter Verschluss gehaltenen weiteren sicherheitserheblichen Erkenntnissen der mitwirkenden Behörde liegen hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte, die beurteilungsfehlerfrei Zweifel an seinem Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung oder am jederzeitigen Eintreten für deren Erhaltung begründen.

24

Der Beklagte konnte sich bei der Annahme tatsächlicher Anhaltspunkte nicht (allein) auf die Vereinsmitgliedschaft des Klägers stützen. Zwar konnte er bei seiner Entscheidung auf die Einschätzungen des Verfassungsschutzes des Bundes und des Landes Mecklenburg-Vorpommern zurückgreifen, die beide in ihren Verfassungsschutzberichten aus dem Jahr 2017 den Verein „Rote Hilfe e.V.“ als linksextremistische Organisation aufführen, die linksextremistische Straf- und Gewalttäter unterstützt und versucht, die Sicherheits- und Justizbehörden sowie die rechtsstaatliche Demokratie zu diskreditieren. Denn die politische Ausrichtung des Vereins, dem der Kläger angehört und von dem er sich auch nicht distanziert hat, steht im engen Zusammenhang mit dem zu beurteilenden Bekenntnis des Klägers zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung und seinem Eintreten hierfür. Der hinsichtlich der Einordnung des Vereins ausschließliche Verweis auf die Bewertung des Verfassungsschutzes ist dabei unproblematisch möglich, da es gerade die Aufgabe des Verfassungsschutzes ist, die Aktivitäten möglicherweise verfassungsfeindlicher Organisationen zu bewerten und hierüber zu informieren (vgl. Warg, in: Schenke/Graulich/Ruthig, a.a.O., § 5 SÜG, Rn. 39).

25

Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der sich das Gericht anschließt, darf der Geheimschutzbeauftragte aber allein aus der Mitgliedschaft des Betroffenen in einer bestimmten Organisation nicht ohne eigene Ermittlungen den Schluss ziehen, dass in der Person des Betroffenen zwangsläufig ein Sicherheitsrisiko besteht. Vielmehr hat er unter Berücksichtigung der Zweifel an der Organisation zu prüfen, ob die Tätigkeit des Betroffenen in dieser Organisation von solchem Gewicht ist, dass die Zweifel an der betreffenden Organisation zugleich Zweifel in Bezug auf die Person des Betroffenen begründen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. Oktober 1998 – 1 WB 86/97 –, Rn. 10, juris). In dem vom Bundesverwaltungsgericht zu entscheidenden Fall war einem Soldaten wegen seiner Mitgliedschaft in der Partei „Die Republikaner“ der Zugang zu Dokumenten unter Verschluss versagt worden. Das Gericht beanstandete diese Entscheidung deshalb nicht, weil der Kläger unter anderem den Kreisverband der Partei mit aufgebaut hatte, dann in herausgehobener Funktion auch als Kreisvorsitzender für diese tätig war und schließlich sogar als deren Direktkandidat für den Landtag nominiert wurde. Vorliegend hat der Geheimschutzbeauftragte indes keinerlei Feststellungen zur Stellung des Klägers im Verein „Rote Hilfe e.V.“ angestellt und es ist auch nicht anderweitig bekannt geworden, dass der Kläger eine über die bloße Mitgliedschaft hinausgehende Funktion im Verein innehat.

26

Ebenso wenig konnte sich der Geheimschutzbeauftragte bei der Annahme tatsächlicher Anhaltspunkte allein auf die gegen den Kläger geführten Ermittlungsverfahren stützen. Diese waren, wie der Kläger wahrheitsgemäß ausgeführt hat, mangels hinreichenden Tatverdachts nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt worden. Es lagen damit keine tatsächlichen Feststellungen von Strafgerichten vor, auf die sich die ablehnende Entscheidung des Beklagten hätte stützen können. In derartigen Fällen hat der Geheimschutzbeauftragte eigene Feststellungen zu den Erkenntnissen der Ermittlungsverfahren im Rahmen seiner Sachverhaltsermittlung zu treffen (ständige Rechtsprechung des BVerwG, vgl. nur Beschluss vom 26. Juni 2007 - 1 WB 59.06 – und Beschluss vom 28. Februar 2012 - 1 WB 28/11 -, Rn. 32, beide zitiert nach juris). Im letztgenannten Fall hatte das Bundesverwaltungsgericht über die Feststellung eines Sicherheitsrisikos in der Person eines Soldaten zu entscheiden, gegen den unter anderem in der Zeit zwischen 2005 und 2008 vier Ermittlungsverfahren geführt worden waren. Das Bundesverwaltungsgericht sah die Feststellung eines Sicherheitsrisikos durch den Geheimschutzbeauftragten deshalb nicht als rechtsfehlerhaft an, weil er bei der Sachverhaltserfassung zutreffend die gegen den Antragsteller geführten strafrechtlichen Ermittlungsverfahren dokumentiert und im Einzelnen festgehalten hatte, dass und unter welchen Voraussetzungen sie eingestellt worden waren (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. Februar 2012, a.a.O., Rn. 28, juris). Der Geheimschutzbeauftragte hatte dabei unter anderem die Tatsache berücksichtigt, dass der Antragsteller in einem Fall die Begehung der Tat eingeräumt hatte, woraufhin das Verfahren vor dem Jugendgericht eingestellt worden war (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. Februar 2012, a.a.O., Rn. 33, juris). Derartige eigene Feststellungen zu den gegen den Kläger geführten Ermittlungsverfahren fehlen vorliegend. Der Geheimschutzbeauftragte des Beklagten hat in seinem Bescheid vom 3. April 2018 lediglich konstatiert, die in den Ermittlungsverfahren getroffenen Feststellungen hätten sicherheitsrechtlich eine Bedeutung. Zwar hat der Beklagte in seiner Klageerwiderung den ihm vom Innenministerium mitgeteilten Gegenstand der Ermittlungsverfahren wiedergegeben und geäußert, die gegen den Kläger geführten Ermittlungsverfahren begründeten durchaus Zweifel an dessen Bekenntnis zur freiheitlich demokratischen Grundordnung, da nicht davon ausgegangen werden könne, dass der Kläger zufällig von diesen Ermittlungsverfahren erfasst worden sei, sondern vielmehr zumindest eine ideelle Billigung und Unterstützung der in das Blickfeld der Strafverfolgungsbehörden geratenen Handlungen durch den Kläger festgestellt werden könne. Auch diese Ausführungen stellen jedoch keine (eigenen) Feststellungen zum Gegenstand der Ermittlungsverfahren, sondern lediglich Mutmaßungen dar. Daher kann auch dahinstehen, wie es sich auswirkt, dass letztere Ausführungen nicht durch den Geheimschutzbeauftragten selbst, sondern erst im Rahmen der Klageerwiderung durch den Direktor des Beklagten erfolgten.

27

Letztlich konnte sich der Beklagte bei der Annahme tatsächlicher Anhaltspunkte für Zweifel am Bekenntnis oder am jederzeitigen Eintreten des Klägers für die freiheitliche demokratische Grundordnung auch nicht auf sicherheitserhebliche Erkenntnisse berufen, die nach Bewertung der mitwirkenden Behörde im Hinblick auf die sicherheitsempfindliche Tätigkeit ebenfalls ein Sicherheitsrisiko darstellen, jedoch nicht vorgehalten werden konnten. Zwar kann er – anders als der Kläger meint – aus derlei Erkenntnissen, die auch dem Betroffenen aus Gründen des Geheimschutzes nicht offenbart werden müssen, grundsätzlich durchaus Schlussfolgerungen für die Sicherheitsüberprüfung ziehen und muss seine Entscheidung dann unter Verweis auf den Geheimschutz auch nicht näher begründen (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Oktober 2016 - 2 A 2/16 -, Rn. 17 ff., juris). Dies ist jedoch vorliegend nicht geschehen, denn der Geheimschutzbeauftragte hat selbst keine Einsicht in die unter Verschluss gehaltenen Akten des Innenministeriums genommen und auch keine eigenen Ermittlungen zu dessen Erkenntnissen angestellt. Stattdessen hat er die Einschätzung der mitwirkenden Behörde „blind“ übernommen.

28

Sind danach die vom Beklagten für die Annahme eines Sicherheitsrisikos herangezogenen einzelnen Aspekte jeweils für sich genommen nicht hinreichend, gilt dies auch in ihrer Gesamtheit. Der Umstand, dass teils der rechtliche Bedeutungsgehalt der hier maßgeblichen „tatsächlichen Anhaltspunkte“ verkannt worden ist, teils aber auch eine unzureichende Sachverhaltsaufklärung festzustellen ist, schließt eine solche zusammenfassende Bewertung aus.

29

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergeht aufgrund von § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

30

Gründe für die Zulassung der Berufung liegen nicht vor (§ 124 VwGO).

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