Urteil vom Verwaltungsgericht Schwerin (15. Kammer) - 15 A 4496/17 As SN
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens hat der Kläger zu tragen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 Prozent des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
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Der Kläger begehrt über dem ihm bereits gewährten subsidiären Status hinaus die Verpflichtung der Beklagten, ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen.
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Der am 1. Januar 1988 geborene Kläger ist nach eigenen Angaben eritreischer Staatsangehöriger der Volksgruppe der Tigrinya. Zu seinem Reiseweg hat er ausgeführt, dass er Eritrea im August 2012 erstmalig verlassen habe und über Äthiopien, den Sudan, Libyen und Italien nach Norwegen gereist sei. In Norwegen habe er sich 15 Monate aufgehalten. Am 13. September 2016 sei er in das Bundesgebiet eingereist. Einen EU-Mitgliedsstaat habe er im August 2013 mit Italien erreicht. Dort habe er sich drei Tage aufgehalten. Er habe in Norwegen einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Er habe keine neuen Gründe oder Beweismittel anzugeben, die nicht im früheren Verfahren bereits geltend gemacht worden seien. Der Kläger legte einen Ausweis bezüglich Asyls von Norwegen vor.
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Der Kläger hat am 19. September 2016 einen Asylantrag gestellt. Auf Anfrage des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) teilte die norwegische Asylbehörde unter dem 17. Oktober 2016 mit, dass der (am 14. September 1988 geborene) Kläger am 14. September 2013 einen Antrag auf internationalen Schutz in Norwegen gestellt habe. Er habe am 14. November 2013 eine ablehnende Entscheidung erhalten, gegen die er Rechtsmittel erhoben habe. Eine abschließende ablehnende Entscheidung sei am 7. April 2014 ergangen.
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Mit Bescheid vom 11. November 2016 lehnte das Bundesamt den Asylantrag des Klägers als unzulässig ab und ordnete seine Abschiebung nach Norwegen an. Dagegen wandte sich der Kläger mit Rechtsmitteln. Gegen den dazu ergangenen ablehnenden Beschluss des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 15. Dezember 2016 - 16 B 3427/16 As SN - erhob der Kläger Verfassungsbeschwerde. Auf Bitten des Bundesverfassungsgerichts sah die Beklagte von der Abschiebung des Klägers nach Norwegen ab. Nach Ablauf der Überstellungsfrist hob das Bundesamt mit Bescheid vom 18. August 2017 den genannten Bescheid wieder auf.
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Nach der persönlichen Anhörung am 26. September 2017 erkannte das Bundesamt
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mit Bescheid vom 29. November 2017 dem Kläger den subsidiären Schutzstatus zu, lehnte den Asylantrag aber im Übrigen ab. Zur Begründung führte es aus, dass aufgrund des ermittelten Sachverhalts davon auszugehen sei, dass der Kläger im Falle seiner Rückkehr im Herkunftsland ein ernsthafter Schaden im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 2 AsylG drohen würde. Er sei allerdings kein Flüchtling im Sinne des Gesetzes, weil der vom Kläger vorgetragene Sachverhalt erhebliche Fragen aufweise, sodass dieser nicht als glaubhaft bewertet werden könne. Der Bescheid ist am 30. November 2017 als Einschreiben zur Post gegangen.
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Der Kläger hat am 4. Dezember 2017 Klage erhoben, zu deren Begründung er auf seinen Vortrag im Verwaltungsverfahren verweist. Er müsse bei Rückkehr mit Verfolgungshandlungen rechnen, wobei die Höhe der zu erwartenden Strafe indiziell sei für die politische Gerichtetheit der staatlichen Maßnahme. Vom Verfahrensabschluss in Norwegen habe er nichts gewusst. Es sei der Stellungnahme der norwegischen Asylbehörde nicht zu entnehmen, ob in Norwegen eine behördliche oder gerichtliche abschließende Entscheidung getroffen worden sei.
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Der Kläger beantragt schriftsätzlich,
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unter entsprechend teilweiser Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 29. November 2017 die Beklagte zu verpflichten, ihm – dem Kläger – die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen.
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Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,
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die Klage abzuweisen.
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Zur Begründung verweist sie auf den Inhalt des angegriffenen Bescheides.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Bundesamtes verwiesen.
Entscheidungsgründe
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I. Das Gericht konnte die Sache verhandeln und entscheiden, obwohl die Beteiligten in der mündlichen Verhandlung nicht vertreten gewesen sind. Sie sind unter Hinweis auf § 102 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ordnungsgemäß geladen worden.
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II. Die Klage ist zulässig, insbesondere auch fristgerecht erhoben worden. Die Klage ist aber unbegründet. Der angegriffene Bescheid ist zwar rechtswidrig, weil er sich unzutreffend auf die allgemeinen Bestimmungen der §§ 3 ff. des Asylgesetzes (AsylG) stützt. Dennoch verletzt er den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO), soweit im Bescheid die von ihm begehrte Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft versagt worden ist. Der Kläger hat bei Berücksichtigung der zutreffenden Rechtsgrundlage des § 71 a AsylG keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, da dieser Anspruch in Deutschland wegen der abschließenden Durchführung eines Asylverfahrens in einem sicheren Drittstaat (hier: Norwegen) nicht mehr zu prüfen ist. Durch die Auswechselung der Rechtsgrundlagen wird der angegriffene Bescheid als ablehnende Entscheidung nicht in seinem Wesen geändert.
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1. Nach § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO unterliegt ein Verwaltungsakt der gerichtlichen Aufhebung, soweit er rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist. Darin
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kommt die Verpflichtung der Verwaltungsgerichte zum Ausdruck zu prüfen, ob ein angefochtener Verwaltungsakt mit dem objektiven Recht in Einklang steht und, falls nicht, ob er den Kläger in seinen Rechten verletzt. Bei dieser Prüfung sind alle einschlägigen Rechtsvorschriften und - nach Maßgabe der Sachaufklärungspflichtgemäß § 86 Abs. 1 VwGO - alle rechtserheblichen Tatsachen zu berücksichtigen, gleichgültig, ob die Normen und Tatsachen von der erlassenden Behörde zur Begründung des Verwaltungsaktes angeführt worden sind oder nicht. Dies gilt aber nur, wenn und soweit der angefochtene Verwaltungsakt hierdurch nicht in seinem Wesen verändert wird. Diese Grenze wird überschritten, wenn durch einen Austausch der Rechtsgrundlage prozessual der Streitgegenstand verändert würde.
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Vgl. BVerwG, Urteil vom 16. November 2015 – 1 C 4/15 –, BVerwGE 153, 234-246, juris Rn. 28 mwN; Kopp/Schenke, VwGO, 24. Aufl. 2018, § 113 Rn. 64 ff.
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a) Das Gericht folgt nicht der Auffassung der Beklagten, dass das vorliegende Asylverfahren nach den allgemeinen Regeln des Asylgesetzes zu behandeln ist.
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aa) Einschlägig ist vielmehr die Bestimmung über den Zweitantrag nach § 71 a AsylG. Die deutsche nationale Zuständigkeit der Beklagten folgt für das vorliegende Asylverfahren nicht aus der Ermessensbestimmung des Art. 17 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 (Dublin III-VO), sondern aus der zwingenden Bestimmung des Art. 29 Abs. 2 Satz 1 Dublin III-VO. Auf Art. 29 Abs. 2 Dublin III-VO hat auch das Bundesamt in seinem Bescheid vom 18. August 2017 über die Aufhebung des „Dublin-Bescheides“ hingewiesen.
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bb) Entgegen der Auffassung des VG Minden
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- VG Minden, Beschluss vom 13. September 2019 – 10 L 1000/19.A –, juris LS 1 und Rn.21 ff. -
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verstoßen die Rechtsvorschriften über das Zweitverfahren nicht gegen Unionsrecht, weil dort auch das Nicht-EU-Mitglied Norwegen (mit Island) [bzw. die Schweiz (mit Liechtenstein)] einbezogen sind (vgl. Anlage 1 zum AsylG [zu § 26a]). Zwar wird in Art. 2 b) der Asylverfahrensrichtlinie (Richtlinie 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 - ABl. L 180/60) ein Antrag auf internationalen Schutz dahin definiert, dass es sich um ein Ersuchen auf Schutz durch einen Mitgliedstaat handelt. Jedoch sind diese Bestimmung in Kenntnis der Tatsache ergangen, dass Norwegen sich durch Abkommen mit der Europäischen Union am Dublin-System beteiligt (ABl EG vom 3.April 2001 Nr. L. 93 S. 40 ff.). Insofern ist der Begriff „Mitgliedstaat“ in der Dublin III-VO und in der Verfahrensrichtlinie erweiternd dahin auszulegen, das auch weitere am Dublin-System beteiligte Staaten wie Norwegen als Mitgliedstaat in diesem Sinn zu betrachten sind.
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Vgl. zu dem Übereinkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Island und dem Königreich Norwegen (ABl EG v. 3.4.2001 Nr. L. 93 S. 40 ff.) VG Würzburg, Beschluss vom 27. Januar 2014 – W 6 S 14.30036 –, juris Rn. 15; ferner Filzwieser/Sprung, Dublin III-Verordnung, 1. Aufl. 2014, Art. 2 K1 und S. 407 ff. (Wortlaut des Abkommens mit Norwegen/Island).
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b) Die Zuständigkeit. ist im vorliegenden Fall nach Ablauf der Überstellungsfrist kraft Gesetzes auf die Bundesrepublik Deutschland übergegangen. Demnach hatte das Bundesamt bereits im weiteren Verwaltungsverfahren (zunächst) zu prüfen, ob in einem sicheren Drittstaat (§ 26a AsylG) ein Asylverfahren durchgeführt und abgeschlossen worden ist.
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c) Bei § 71 a AsylG handelt es sich um vorrangig zu prüfende spezielle Vorschriften zu den allgemeinen Bestimmungen der §§ 3 ff. AsylG. Ein Asylverfahren kann in Deutschland nur noch durchgeführt werden, wenn in dem Drittstaat kein diesbezügliches Asylverfahren abgeschlossen worden ist. Das folgt auch aus der Intention der Dublin III-VO, einen Antrag auf internationalen Schutz in der Europäischen Union nur noch durch einen Mitgliedstaat umfassend prüfen zu lassen.
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aa) Bestehen demnach - wie hier wegen der im „Dublin-Verfahren“ gewonnenen Erkenntnisse - Anhaltspunkte dafür, dass in einem sicheren Drittstaat ein Asylverfahren anhängig gewesen ist, muss das Bundesamt dies zunächst zu klären versuchen, bevor es über einen Anspruch des Asylbewerbers nach den allgemeinen Bestimmungen des §§ 3 ff. AsylG entscheidet. Wenn der endgültige Abschluss des Verfahrens im Drittstaat feststeht, ist § 71 a AsylG einschlägig.
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Vgl. auch BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 2016 - 1 C 4.16 - BVerwGE 157, 18 -34 juris Rn. 24 a. E.; dazu Berlit, jurisPR-BVerwG 4/2017 Anm. 2.
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bb) Nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts, der das erkennende Gericht folgt, setzt ein erfolgloser Abschluss des in einem anderen Mitgliedstaat betriebenen Asylverfahrens voraus, dass der Asylantrag entweder unanfechtbar abgelehnt oder das Verfahren nach Rücknahme des Asylantrags bzw. dieser gleichgestellten Verhaltensweisen endgültig eingestellt worden ist.
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Vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 2016 – 1 C 4/16 –, BVerwGE 157, 18-34; BVerwG, Urteil vom 10. Februar 1998 – 9 C 28/97 –, BVerwGE 106, 171-177, juris jeweils Rn. 29; ebenso Marx, AsylG 9. Aufl. 2017, § 71a Rn. 12 mwN.
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cc) Zur Überzeugung des Gerichts ist im vorliegenden Fall ein Asylverfahren bereits in Norwegen abgeschlossen worden.
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(1) Nach Aktenlage hat der Kläger nach den englischsprachigen Angaben der norwegischen Asylbehörde in Norwegen am 14. September 2013 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, der am 13. November 2013 abgelehnt worden sei. Dagegen habe der Kläger Rechtsmittel erhoben. Eine abschließende ablehnende Entscheidung sei am 7. April 2014 ergangen:
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“The alien applied for international protection in Norway on 14.09.2013. He received a negative decision on 14.11.2013. He lodged an appeal and a final negative decision was made on 07.04.2014.”
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Das Gericht weist hierbei darauf hin, dass unter der Wortwahl „negative decision“ bereits eine ablehnende Entscheidung zu verstehen ist, also eine Entscheidung die zu Lasten des Antragstellers ausgefallen ist (vgl. auch PONS, Kompaktwörterbuch Englisch, 1. Aufl. 2009: Stichwort negative). Der Kläger hat auch in seiner Anhörung beim Bundesamt am 27. September 2016 insoweit übereinstimmend mit den Angaben der norwegischen Asylbehörde angegeben, dass er einen Antrag auf internationalen Schutz in Norwegen gestellt hat, dieser jedoch trotz Vorlage von Dokumenten abgelehnt worden sei. Es sind auch ansonsten keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Angaben der norwegischen Asylbehörde unzutreffend sein könnten.
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Unerheblich ist, ob der Kläger von einem solchen Verfahren oder dessen Abschluss in einem sicheren Drittstaat Kenntnis hatte. Die Kenntnis eines Verfahrens im sicheren Drittstaat ist keine Anwendungsvorrausetzung des § 71 a AsylG Es ist auch unerheblich, auf welche Weise das Asylverfahren im sicheren Drittstaat (durch Behörden- oder Gerichtsentscheidung) seinen Abschluss gefunden hat.
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(2) Für die abschließende Entscheidung des Asylverfahrens im sicheren Drittstaat spricht auch, dass die norwegische Migrationsbehörde im Rahmen des „Dublin-Verfahrens“ dem Bundesamt unter Hinweis auf Art. 18 d) der Dublin III-VO mitgeteilt hatte, es werde den Kläger wieder übernehmen. Dies ist jedenfalls ein Indiz dafür, dass das Asylverfahren in Norwegen tatsächlich abschließend beendet worden ist, auch wenn die genannte Dublin-Bestimmung insoweit nach Auffassung des Einzelrichters mehrdeutig ist.
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Dazu zuletzt VG Schwerin, Beschluss vom 21. März 2019 - 15 B 518/19 SN, Umdruck S. 3 f. mwN.
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dd) Nach § 71 a Abs. 1 AsylG ist im Falle eines erfolglosen Abschlusses eines Asylverfahrens in einem sicheren Drittstaat ein weiteres Asylverfahren nur durchzuführen, wenn die Bundesrepublik Deutschland zuständig ist und die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) vorliegen. Diese Voraussetzungen sind indessen im vorliegenden Fall nicht erfüllt.
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(1) Das wäre nur der Fall gewesen, wenn die der Entscheidung der ausländischen Asylbehörde und Asylgerichte zugrunde liegende Sach- und Rechtslage sich zugunsten des betroffenen Asylbewerbers geändert hätte (§ 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG), neue Beweismittel vorliegen, die eine für den Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden (Nr. 2) oder Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung (ZPO) gegeben sind (Nr. 3). Nach § 51 Abs. 2 VwVfG ist ein solcher Antrag nur zulässig, wenn der Betroffene ohne grobes Verschulden außerstande war, den Grund für das Wiederaufgreifen in dem früheren Verfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf, geltend zu machen. Schließlich muss der Antrag gemäß § 51 Abs. 3 VwVfG binnen drei Monate nach Kenntniserlangung des Wiederaufnahmegrundes gestellt werden. Nach Auffassung des Gerichts sind diese Voraussetzungen vom Asylbewerber substantiiert vorzutragen.
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(2) Danach hat der Kläger vorliegend keinen Anspruch auf Durchführung eines weiteren Asylverfahrens in Deutschland. In der Anhörung beim Bundesamt hat er am 19. September 2019 (Antwort 5.4) erklärt, dass er keine neuen Gründe oder Beweismittel habe, die nicht im früheren Verfahren geltend gemacht worden seien. Damit ist nicht ersichtlich, dass sich die Sach- und Rechtslage zwischen der Entscheidung in Norwegen und der heutigen mündlichen Verhandlung zu Gunsten des Klägers geändert hat. Nach den Erkenntnissen des Gerichts hat sich die Lage in Eritrea seit jedenfalls 2012 auch nicht durchgreifend verschlechtert. Dazu hat auch der Kläger nichts vorgetragen.
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(3) Wird nach allem kein weiteres Asylverfahren in Deutschland durchgeführt, kann der Kläger auch nicht die von ihm im vorliegenden Verfahren begehrte Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 4 AsylG erhalten.
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3. Streitgegenstand des Verfahrens ist der Bescheid des Bundesamtes, soweit in ihm der Antrag des Klägers auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft abgelehnt worden ist. Durch Auswechseln der Rechtsgrundlage wird das Wesen dieses Bescheides nicht verändert. Der Tenor „Im Übrigen wird der Asylantrag abgelehnt“ wird dadurch nicht berührt. Zwar ist nach § 71a AsylG wegen des Asylverfahrens in Norwegen die Durchführung eines Asylverfahrens in Deutschland unzulässig. Daraus ist aber für das vorliegende Verfahren lediglich zu folgern, dass der Kläger mit seinem Begehren, den Flüchtlingsstatus zu erlangen, nicht durchdringen kann. Es verbleibt demnach bei der Ablehnung des Asylantrages.
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4. Das Gericht weist zur Klarstellung darauf hin, dass dieses Urteil auf die vom Bundesamt ausgesprochene Zuerkennung subsidiären Schutzes keine Auswirkungen hat, da diese nicht Streitgegenstand des Verfahrens ist.
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III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 ZPO.
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