Urteil vom Verwaltungsgericht Schwerin (5. Kammer) - 5 A 1954/18 SN
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt die Klägerin.
Tatbestand
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Die Klägerin, eine syrische Staatsangehörige arabischer Volkszugehörigkeit, begehrt die Anerkennung als Flüchtling.
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Die Klägerin verließ nach eigenen Angaben 2012 gemeinsam mit ihren zwischen 2005 und 2009 geborenen drei Kindern ihr Heimatland und reiste zunächst in den Libanon. Im Wege der Familienzusammenführung reiste sie zu ihrem 2015 als Flüchtling anerkannten Ehemann am 29. Juni 2017 in die Bundesrepublik Deutschland ein.
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Am 30. Mai 2018 stellte die Klägerin bei der Beklagten einen Asylantrag. Zur Begründung führte sie aus, dass sie im Jahr 2012 zusammen mit ihrer Familie ausgereist und die Zeit bis zur Einreise in die Bundesrepublik im Libanon verbracht habe. Die Grenze in den Libanon hätten sie gemeinsam an einem offiziellen Grenzübergang überquert, allerdings sei die Ausreise nur mit Hilfe von bekannten Personen möglich gewesen. An den Kontrollpunkten auf dem Weg in den Libanon sei sie kontrolliert worden. Sonst sei ihr an diesen Kontrollpunkten nichts passiert.
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Sie sei ausgereist, bevor ihre Heimatstadt am Kriegsgeschehen beteiligt wurde. Auf Nachfrage, was sie im Falle einer Rückkehr befürchte, gibt sie an, dass sie wegen ihrer Kinder nicht zurück wolle, diese sollen in der Bundesrepublik in die Schule gehen und sich eine Zukunft aufbauen. Auf Nachfrage, aus welchem Grund sie den Antrag auf Schutz in der Bundesrepublik erst knapp ein Jahr nach Einreise gestellt habe, führt sie aus, dass die Reisepässe abgelaufen seien.
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Mit Bescheid der Beklagten vom 26. September 2018 wurde der Klägerin der subsidiäre Schutzstatus zuerkannt (Ziffer 1. des Bescheides) und der Asylantrag im Übrigen abgelehnt (Ziffer 2. des Bescheides).
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Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 4 Abs. 1 AsylG vorlägen. Dies träfe für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 1 AsylG und Anerkennung als Asylberechtigter gemäß Art. 16a Abs. 1 GG nicht zu.
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Die Klägerin hat am 6. Oktober 2018 Klage erhoben. Zur Begründung bezieht sie sich auf ihre Angaben vor dem Bundesamt.
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Die Klägerin beantragt,
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den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 26. September 2018 () zur Ziffer 2 teilweise aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin den Flüchtlingsstatus zuzuerkennen.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Zur Begründung bezieht sie sich auf die angefochtene Entscheidung.
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Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die von den Beteiligten zur Gerichtsakte gereichten Schriftsätze, den Inhalt der beigezogenen Behörden- und Gerichtsakten, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidung gewesen sind, sowie auf die Sitzungsniederschrift Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
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Das Gericht konnte verhandeln und entscheiden, obwohl die Beklagte in der mündlichen Verhandlung nicht vertreten war, weil sie ordnungsgemäß geladen und in der Ladung daraufhingewiesen worden ist, dass im Falle ihres Ausbleibens auch ohne sie verhandelt und entschieden werden kann, § 102 Abs. 2 VwGO.
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Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg. Der angefochtene Bescheid ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Der Klägerin steht – über den ihr zuerkannten Status als subsidiär Schutzberechtigtem gem. § 4 Abs. 1 S. 1 des Asylgesetzes (AsylG) hinaus – kein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft zu, § 113 Abs. 5 VwGO.
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Zwar wird der Klägerin eine Rückkehr nach Syrien auf Grund des zuerkannten Schutzstatus nicht tatsächlich abverlangt. Zwecks Prüfung des weitergehenden Schutzbegehrens ist eine solche Rückkehr aber fiktiv zu unterstellen und das Schutzbedürfnis nach Maßgabe der im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung herrschenden Verhältnisse zu beurteilen (vgl. § 77 Abs. 1 AsylG).
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Rechtsgrundlage für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ist § 3 Abs. 4 i.V.m. Abs. 1 AsylG. Nach § 3 Abs. 1 AsylG ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 (Genfer Flüchtlingskonvention), wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt (Herkunftsland) und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will.
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Ergänzend hierzu bestimmt § 3a AsylG die Verfolgungshandlungen, § 3b AsylG die Verfolgungsgründe, § 3c AsylG die Akteure, von denen Verfolgung ausgehen kann, § 3d AsylG die Akteure, die Schutz bieten können und § 3e AsylG den internen Schutz. § 3a Abs. 3 AsylG regelt, dass eine Verknüpfung zwischen den in § 3 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit den in § 3b AsylG genannten Verfolgungsgründen und den in § 3a Abs. 1 und Abs. 2 AsylG als Verfolgung eingestuften Handlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen bestehen muss.
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Ob der Ausländer sich im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG aus begründeter Furcht vor einer solchen Verfolgung außerhalb des Herkunftslandes befindet, ist anhand einer Verfolgungsprognose zu beurteilen, die auf der Grundlage einer zusammenfassenden Bewertung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die Wahrscheinlichkeit künftiger Geschehensabläufe bei einer hypothetisch zu unterstellenden Rückkehr des Schutzsuchenden in sein Herkunftsland zum Gegenstand hat. Diese Prognose erfolgt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in Umsetzung von Art. 2 Buchst. d der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (RL 2011/95/EU – Qualifikationsrichtlinie; vorher Art. 2 Buchst. c der Richtlinie 2004/83/EG) anhand des Maßstabes der „beachtlichen Wahrscheinlichkeit“ (vgl. dazu im Einzelnen BVerwG, Urteile vom 1. Juni 2011 – 10 C 25/10 –, juris Rn. 22; vom 17. November 2011 – 10 C 13/10, juris Rn. 20; vom 1. März 2012 – 10 C 7/11 –, juris Rn. 12; vom 20. Februar 2013, –10 C 23.12 –, juris Rn. 32; Beschluss vom 15. August 2017 – 1 B 120/17 – juris Rn. 8; vgl. auch Berlit, Die Bestimmung der „Gefahrendichte“ im Rahmen der Prüfung der Anerkennung als Flüchtling oder subsidiär Schutzberechtigter, ZAR 3/2017, 110, 117 ff.). Dieser Wahrscheinlichkeitsmaßstab orientiert sich an der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, der bei der Prüfung des Art. 3 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) auf eine tatsächliche Gefahr – „real risk“ – abstellt (vgl. nur BVerwG, Urteil vom 1. Juni 2011, a.a.O., mit Verweis auf EGMR, Große Kammer, Urteil vom 28. Februar 2008 – Nr. 37201/06, Saadi/Italien – NVwZ 2008, 1330, Rn. 125 ff.).
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Dabei ist eine „qualifizierende“ Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung anzulegen. Es kommt darauf an, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Asylsuchenden Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann. Eine in diesem Sinne wohlbegründete Furcht vor einem Ereignis kann auch dann vorliegen, wenn auf Grund einer „quantitativen“ oder mathematischen Betrachtungsweise weniger als 50 Prozent Wahrscheinlichkeit für dessen Eintritt besteht. Eine beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung ist dann anzunehmen, wenn bei der vorzunehmenden zusammenfassenden Bewertung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhaltes die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Maßgebend ist damit letztlich, ob eine Rückkehr in das Herkunftsland als unzumutbar für den Asylsuchenden erscheint. Die bloße theoretische Möglichkeit einer Verfolgung reicht hierfür nicht aus; ein vernünftig denkender Mensch wird sie außer Betracht lassen. Ein verständiger Betrachter wird bei der Abwägung aller Umstände hingegen auch die besondere Schwere des befürchteten Eingriffes in einem gewissen Umfang in seine Betrachtung einbeziehen, zum Beispiel ob er lediglich eine Gefängnisstrafe von einem Monat oder aber die Todesstrafe riskiert. Ergeben die Gesamtumstände des Falles die „reale Möglichkeit“ einer Verfolgung, wird auch ein verständiger Mensch das Risiko einer Rückkehr in das Herkunftsland nicht auf sich nehmen (vgl. zu alledem BVerwG, Urteile vom 5. November 1991 – 9 C 118/90 –, juris Rn. 17; vom 1. Juni 2011 – a.a.O., juris Rn. 24; vom 20. Februar 2013, a.a.O.; vgl. auch OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 21. März 2018 – OVG 3 B 28/17 –, juris Rn. 38; OVG Hamburg, Urteil vom 11. Januar 2018 – 1 Bf 81/17.A –, juris Rn. 38; je m.w.N.).
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Für die Verfolgungsprognose gilt ein einheitlicher Wahrscheinlichkeitsmaßstab, unabhängig von einer bereits erlittenen Verfolgung (vgl. nur BVerwG, Urteil vom 1. Juni 2011, a.a.O., Rn. 22; OVG Hamburg, Urteil vom 11. Januar 2018, a.a.O., Rn. 40). Vorverfolgte werden allerdings durch die Beweiserleichterung des Art. 4 Abs. 4 der RL 2011/95/EU privilegiert. Nach dieser Vorschrift besteht eine tatsächliche Vermutung, dass sich frühere Verfolgungshandlungen bei einer Rückkehr in das Herkunftsland wiederholen werden. Gleichgestellt mit einer bereits erlittenen Verfolgung wird eine unmittelbar, das heißt eine mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohende Verfolgung. Diese setzt eine Gefährdung voraus, die sich schon so weit verdichtet hatte, dass der Betroffene für seine Person ohne weiteres mit dem jederzeitigen Verfolgungseintritt aktuell rechnen musste. Diese tatsächliche Vermutung kann jedoch widerlegt werden. Hierfür ist erforderlich, dass stichhaltige Gründe die Wiederholungsträchtigkeit einer solchen Verfolgung entkräften (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 21. März 2018, a.a.O., Rn. 20; OVG Hamburg, Urteil vom 11. Januar 2018, a.a.O., OVG Lüneburg, Urteil vom 18. Mai 2018 – 2 LB 172/18 –, juris Rn. 33;je m.w.N.).
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Es ist bei alledem vor allem Sache des Klägers, die Gründe für seine Furcht vor Verfolgung schlüssig vorzutragen. Er hat dazu unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern, aus dem sich zur Überzeugung des Gerichts ergibt, dass bei verständiger Würdigung Verfolgung droht oder bereits stattgefunden hat. Hierzu gehört, dass er zu den in seine Sphäre fallenden Ereignissen, insbesondere zu seinen persönlichen Erlebnissen, eine Schilderung gibt, die geeignet ist, den behaupteten Anspruch lückenlos zu tragen (vgl. OVG Münster, Urteil vom 17. August 2010 – 8 A 4063/06.A –, juris, Rn. 33, m.w.N.). Hinsichtlich der Anforderungen an den Klägervortrag muss zwischen den in die eigene Sphäre des Schutzsuchenden fallenden Ereignissen, insbesondere seinen persönlichen Erlebnissen, und den in den allgemeinen Verhältnissen seines Herkunftslandes liegenden Umständen, die seine Furcht vor Verfolgung rechtfertigen sollen, unterschieden werden (vgl. OVG Hamburg, Urteil vom 11. Januar 2018, a.a.O., Rn. 41; OVG Lüneburg, Urteil vom 18. Mai 2018, a.a.O., Rn. 34).
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In Bezug auf persönliche Erlebnisse muss der Kläger eine Schilderung geben, die geeignet ist, seinen Anspruch lückenlos zu tragen. Dabei ist die besondere Beweisnot des nach den allgemeinen Grundsätzen des Verwaltungsprozessrechts mit der materiellen Beweislast beschwerten Klägers zu berücksichtigen, dem häufig die üblichen Beweismittel fehlen. Insbesondere können in der Regel unmittelbare Beweise im Verfolgerland nicht erhoben werden. Mit Rücksicht darauf kommt dem persönlichen Vorbringen des Klägers und dessen Würdigung gesteigerte Bedeutung zu. Zur Anerkennung kann schon allein sein Tatsachenvortrag führen, sofern seine Behauptungen unter Berücksichtigung aller sonstigen Umstände in dem Sinne "glaubhaft" sind, dass sich das Tatsachengericht von ihrer Wahrheit überzeugen kann. Einer Überzeugungsbildung im Sinne des § 108 Abs. 1 VwGO wird der Richter hierdurch jedoch nicht enthoben. Das Fehlen von Beweismitteln mag die Meinungsbildung des Tatsachengerichts erschweren, entbindet es aber nicht davon, sich eine feste Überzeugung vom Vorhandensein des entscheidungserheblichen Sachverhalts zu bilden. Dies muss – wenn nicht anders möglich – in der Weise geschehen, dass sich der Richter schlüssig wird, ob er dem Kläger glaubt (vgl. OVG Hamburg, Urteil vom 11. Januar 2018, a.a.O., Rn. 42; OVG Lüneburg, Urteil vom 18. Mai 2018, a.a.O., Rn. 35; je m.w.N.). Dafür ist eine bewertende Gesamtschau des klägerischen Vorbringens unter Berücksichtigung der individuellen Aussagekompetenz und Glaubwürdigkeit erforderlich, welche die Stimmigkeit des Vorbringens an sich, dessen Detailtiefe und Individualität, sowie dessen Übereinstimmung mit den relevanten und verfügbaren Erkenntnismitteln ebenso wie die Plausibilität des Vorbringens berücksichtigt.
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Hinsichtlich der allgemeinen politischen Verhältnisse im Herkunftsland reicht es hingegen wegen der zumeist auf einen engeren Lebenskreis beschränkten Erfahrungen und Kenntnisse des Klägers aus, wenn er Tatsachen vorträgt, aus denen sich – ihre Wahrheit unterstellt – hinreichende Anhaltspunkte für eine nicht entfernt liegende Möglichkeit politischer Verfolgung für den Fall einer Rückkehr in das Herkunftsland ergeben. Hier ist es Aufgabe der Beklagten und der Gerichte, unter vollständiger Ausschöpfung aller verfügbaren Erkenntnisquellen, die Gegebenheiten im Herkunftsland aufzuklären und darauf aufbauend eine von Rationalität und Plausibilität getragene Prognose zu treffen (vgl. OVG Hamburg, Urteil vom 11. Januar 2018, a.a.O., Rn. 43; OVG Lüneburg, Urteil vom 18. Mai 2018, a.a.O., Rn. 36; je m.w.N.).
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Führt die vorstehend beschriebene Betrachtung zu keinem für den Schutzsuchenden günstigen Ergebnis, verbleibt es bei den allgemeinen Beweislastregeln (vgl. BVerwG, Urteil vom 1. März 2012 – 10 C 7/11 – juris Rn. 16 a.E.; vorgehend OVG Greifswald, Beschluss vom 9. März 2011 – 2 L 212/08 – unveröffentlicht). Kann nicht festgestellt werden, dass einem Schutzsuchenden Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in dem oben beschriebenen Sinne droht, kommt eine Anerkennung als Asylberechtigter oder eine Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft deshalb nicht in Betracht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. August 2017, a.a.O.; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 21. März 2018, a.a.O., Rn. 20). Die humanitäre Schutzrichtung des Asyl- und Flüchtlingsrechts gebietet weder eine Umkehr der objektiven Beweislast noch bei Unklarheiten eine Folgenabwägung im Sinne eines „better safe than sorry“ (vgl. OVG Hamburg, Urteil vom 11. Januar 2018, a.a.O., Rn. 45, m.w.N.). Das Gesetz verlangt zur Entscheidung über den erhobenen Anspruch keine Eindeutigkeit von Rückschlüssen, Prognosen oder Faktenlagen (vgl. OVG Münster, Urteil vom 1. August 2018 – 14 A 619/17.A –, Rn. 55, juris). Materiell-rechtlich unzutreffend ist es daher, den Begriff der beachtlichen Wahrscheinlichkeit so weit auszulegen, dass eine solche (bzw. ein „real risk“) bereits dann anzunehmen ist, „wenn wegen der Schwierigkeiten der Erkenntnisgewinnung eine eindeutige Faktenlage nicht ermittelt werden kann, sondern in der Gesamtsicht der vorliegenden Erkenntnisse ausreichende Anhaltspunkte für eine Prognose sowohl in die eine wie die andere Richtung vorliegen, also eine Situation vorliegt, die einem non-liquet vergleichbar ist“ (so aber OVG Greifswald, Urteil vom 21. März 2018 – 2 L 238/13 – juris, nicht rechtskräftig; entgegnend vgl. OVG Münster, Urteil vom 1. August 2018 a.a.O. ; s. auch BVerwG, Beschluss vom 23. Januar 2019 – 1 B 4.19 -).
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Unter Anwendung dieser Maßstäbe steht der Klägerin kein Anspruch auf Gewährung des Flüchtlingsstatus zu.
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Das Gericht ist nicht zu der Überzeugung gelangt, dass die Klägerin sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb Syriens befindet. Er ist weder wegen einer Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG ausgereist (1.) noch sind nach Verlassen des Herkunftslandes bei ihm Nachfluchtgründe (§ 28 Abs. 1a AsylG) entstanden, die die Annahme einer drohenden Verfolgung im Falle einer fiktiven Rückkehr rechtfertigen würden (2.).
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1. Eine Vorverfolgung der Klägerin vor ihrer Ausreise ist nicht ersichtlich. Es liegen keine Umstände vor, aus denen sich eine bereits erlittene oder im Zeitpunkt der Ausreise unmittelbar drohende Verfolgung durch den syrischen Staat oder sonstige Akteure im Sinne des § 3c Nr. 2 und 3 AsylG ergeben würde.
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Die Klägerin erklärte, dass in Syrien ihr persönlich nichts passiert sei. Die Ausstellung ihres Reisepasses wie auch die der Reisepässe für die Kinder belegen, dass seitens des syrischen Staates kein Verfolgungsinteresse gegenüber der Klägerin besteht.
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2.Nach Verlassen des Herkunftslandes eingetretene Gründe (Nachfluchtgründe, § 28 Abs. 1a AsylG), die es rechtfertigen würden, im Falle einer fiktiven Rückkehr der Klägerin nach Syrien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit von einer Bedrohung auszugehen, liegen ebenfalls nicht vor.
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Das Gericht geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass syrischen Staatsangehörigen im Falle der Rückkehr nach Syrien nicht bereits allein wegen der illegalen – und erst recht nicht der legalen – Ausreise, der Asylantragstellung sowie eines längeren Auslandsaufenthaltes in der Bundesrepublik Deutschland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit staatliche Verfolgung droht, weil bereits diese Handlungen vom syrischen Staat als Ausdruck regimefeindlicher Gesinnung aufgefasst würden und jeder Asylantragsteller bei einer Rückkehr nach Syrien in Anknüpfung an seine jedenfalls vermutete politische Überzeugung mit Verfolgungsmaßnahmen zu rechnen hätte (vgl. nur VG C-Stadt, Urteile vom 14. November 2016 – 3 A 1358/16 As SN –, juris Rn. 21 ff., und 21. April 2017 – 16 A 1543/16 As SN –, juris Rn. 38 ff.). Eine hierzu gegenteilige Auffassung wird auch in der obergerichtlichen Rechtsprechung – soweit ersichtlich – nicht mehr ausdrücklich vertreten (vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 18. Mai 2018, a.a.O., Rn. 117; OVG Hamburg, Urteil vom 11. Januar 2018, a.a.O., Rn. 52 ff.; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 21. März 2018, a.a.O., Rn. 23; OVG Bautzen, Urteil vom 7. Februar 2018, – 5 A 1245/17.A –, juris Rn. 21 ff.; OVG Bremen, Urteil vom 24. Januar 2018 – 2 LB 194/17 –, juris Rn. 39; OVG Saarlouis, Urteil vom 22. August 2017 – 2 A 263/17 –, juris, Rn. 22; OVG Lüneburg, Urteil vom 27. Juni 2017 – 2 LB 91/17 -, juris; OVG Münster, Urteile vom 4. Mai 2017 – 14 A 2023/16.A –, juris Rn. 32, und vom 21. Februar 2017, – 14 A 2316/16.A –, juris Rn. 47 ff.; OVG Koblenz, Urteil vom 16. Dezember 2016 – 1 A 10922/16 –, juris; offen gelassen vom VGH Mannheim, Urteil vom 21. August 2017 – A 11 S 513/17 –, juris; je m.w.N.). Zur Begründung wird zunächst auf die vorgenannten Entscheidungen Bezug genommen.
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Dem Gericht sind auch keinerlei belastbare Erkenntnisse dafür bekannt, dass sich die Situation in jüngerer Zeit geändert hätte. Der syrische Staat reagiert, obwohl er sich in den letzten Jahren zeitweise erheblich durch die oppositionellen Gruppierungen in die Defensive gedrängt sah, weiterhin nicht in der Weise, dass er jegliche Reisetätigkeit seiner Bürger untersagt, auch wenn er grundsätzlich militärdienstpflichtigen Männern nicht erlaubt, Syrien zu verlassen, es sei denn, sie verfügen über eine offizielle Bescheinigung des Militärs, dass sie derzeit vom Militärdienst befreit sind (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe (SFH), Syrien: Mobilisierung in die syrische Armee, 28. März 2015; Zwangsrekrutierung, Wehrdienstentzug, Desertion, 23. März 2017). Auch Reservisten, die bereits einen Pass haben, brauchen die Bewilligung des Rekrutierungsbüros, damit sie das Land verlassen können (vgl. SFH, Zwangsrekrutierung, Wehrdienstentzug, Desertion, 23. März 2017). Insgesamt hat der syrische Staat noch im Jahr 2015 ca. 800.000 Reisepässe ausgestellt bzw. verlängert. Teilweise wird über den Hintergrund dieser Maßnahme zwar gemutmaßt, dass der syrische Staat an den daraus erzielten Einnahmen zur Erhöhung des Staatshaushaltes interessiert sei (vgl. VG Köln, Urteil vom 23. Juni 2016 –20 K 1599/16.A, juris, Seite 6 des Urteilsabdrucks). Im Ergebnis ist aber festzustellen, dass der syrische Staat augenscheinlich der Ausreisemöglichkeit für diesen erheblichen Personenkreis bei Abwägung zwischen Einnahmen und der Gefahr der Bildung einer machtvollen Opposition im Ausland letzterer nicht die ausschlaggebende Bedeutung beimisst.
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Von den ca. 5 Millionen in das Ausland geflüchteten syrischen Staatsbürgern reisen weiterhin – und in jüngerer Zeit vermehrt - jährlich Hunderttausende - auch legal - zurück nach Syrien, weil sie ihr Besitztum kontrollieren, Dokumente ausstellen lassen oder verlängern oder Familienangehörige besuchen wollen (vgl. Immigration and Refugee Board of Canada, Syria: Treatment of returnees upon arrival at Damascus International Airport and international land border crossing points, …, 19. Januar 2016; UNHCR, UNHCR meldet Anstieg bei Rückkehrern nach Syrien, abgerufen unter: http://www.unhcr.org/dach/ de/15457-unhcr-meldet-anstieg-bei-rueckkehrern-nach-syrien.html; Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Österreich (BFA), Länderinformationsblatt der Staatendokumentation: Syrien, 25. Januar 2018, Seite 81 ff.; Auswärtiges Amt vom 2. Februar 2018 an OVG Hamburg, Gz. 508-516.80/50080). Daraus ist nach Auffassung des Gerichts unter anderem zu schließen, dass nicht jeder in das Ausland geflüchtete syrische Staatsangehörige im Falle seiner Rückkehr nach Syrien in der Gefahr steht, als mutmaßlicher Oppositioneller staatlicher Verfolgung zu unterliegen. Denn falls eine erhebliche Anzahl von Rückkehrern bei ihrer Einreise über die übliche Einreiseprozedur, die eine Abfrage in Datenbanken sowie eine Befragung der Einreisenden zum Gegenstand hat mit dem Ziel festzustellen, ob nach diesen Personen gesucht wird, hinaus festgenommen oder verhört würden und im Rahmen dessen asylerheblichen Übergriffen ausgesetzt wären, wäre dieser beachtliche Reiseverkehr mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zum Erliegen gekommen. Angesichts des bekannten äußerst brutalen Vorgehens syrischer Sicherheitskräfte im Rahmen von Festnahmen und Verhören würde ein vernünftig denkender Mensch das Risiko eines derartigen Übergriffs im Rahmen der Einreise nicht eingehen. Insoweit geht das Gericht davon aus, dass ein solches Vorgehen der syrischen Sicherheitskräfte bei den Einreisekontrollen alsbald bekannt würde, weil Personen im Falle von Festnahmen von ihren Angehörigen vermisst werden würden. Das Bekanntwerden entsprechender Vorfälle würde letztlich auch das Verhalten der im Ausland lebenden Syrer lenken.
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Zwar gehen nach dem Immigration and Refugee Board of Canada (19. Januar 2016, a.a.O.) zwei dort als Quellen benannte Personen davon aus, dass abgelehnte Asylbewerber grundsätzlich bei der Einreise nach Syrien in der Gefahr stehen, festgenommen bzw. verhaftet zu werden. Die von diesen Quellen benannten Einzelfälle, die zudem weder in Hinblick auf ihre konkrete Herkunft und noch auf die jeweilige Sachkompetenz überprüft werden können, sind zudem nach Auffassung des Gerichts auch deshalb nicht geeignet, eine generelle gesteigerte Rückkehrgefahr für abgelehnte Asylbewerber zu begründen, weil sie ihre Auffassung nicht näher erläutern.
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Aus den Auskünften des Auswärtigen Amtes vom 7. November 2016 und 23. Februar 2017 an das Schleswig-Holsteinische Oberverwaltungsgericht wie auch aus der Auskunft der Deutschen Botschaft Beirut an das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge vom 3. Februar 2016 ergibt sich, dass auch nach den dortigen Einschätzungen eine besondere Rückkehrgefahr aufgrund des vorausgegangenen Auslandsaufenthaltes nicht besteht. Die Auskunft, „dem Auswärtigen Amt liegen keine Erkenntnisse dazu vor, dass ausschließlich aufgrund des vorausgegangenen Auslandsaufenthalts Rückkehrer nach Syrien Übergriffe/Sanktionen zu erleiden haben“, versteht das Gericht nicht so, dass die Botschaft zu dieser Frage schlicht nichts sagen konnte, denn sie bezieht sich in ihrer Antwort auch auf die Erkenntnisse von Menschenrechtsorganisationen, mit denen das Auswärtige Amt bzw. die Botschaft Beirut zusammenarbeitet (vgl. Auskunft der Deutschen Botschaft Beirut vom 3. Februar 2016). Stattdessen ist diese Auskunft nach Auffassung des Gerichts so zu verstehen, dass es auch nach Auswertung aller verfügbaren Erkenntnisquellen keine Hinweise darauf gibt, dass allein der Auslandsaufenthalt eine gesteigerte Rückkehrgefahr begründet.
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Das Gericht vermag auch den Berichten des UNHCR unter Berücksichtigung der dort in Bezug genommenen Erkenntnisquellen keine hinreichende Tatsachengrundlage für die Prognose zu entnehmen, dass syrischen Staatsbürgern im Falle ihrer – hypothetischen – Rückkehr allein aufgrund der legalen oder illegalen Ausreise, einem länger währenden Aufenthalt in Europa sowie der Asylantragstellung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit asylerhebliche Übergriffe drohen (vgl. UNHCR, „UNHCR-Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus der Arabischen Republik Syrien fliehen“, 4. aktualisierte Auflage, November 2015; 5. aktualisierte Auflage, November 2017; Relevante Herkunftslandinformationen zur Unterstützung der Anwendung des UNHCR-Länderleitfadens für Syrien, - Feststellung des internationalen Schutzbedarfs von Asylsuchenden aus Syrien - „illegale Ausreise“ aus Syrien und verwandte Themen, 1. Februar 2017 [deutsche Version von 04/2017]). Wie das Schleswig-Holsteinische Oberverwaltungsgericht zutreffend ausführt, hat der UNHCR weder in der 4. noch in der 5. aktualisierten Auflage der „… Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus der Arabischen Republik Syrien fliehen“ ausdrücklich ein Risikoprofil für die vorgenannte Gruppe formuliert (vergleiche OVG Schleswig, Urteil vom 4. Mai 2018 – 2 LB 18/18 –, juris Rn. 66 ff). Soweit der UNHCR in den „Relevante(n) Herkunftslandinformationen …“ ein Risikoprofil für „Personen, die im Ausland auf bestimmte Weise aktiv sind“ formuliert und diesem Risikoprofil auch Anträge auf Asyl zuordnet (UNHCR, Relevante Herkunftslandinformationen …,Februar/April 2017, a.a.O., S.30), vermag das Gericht den vom UNHCR benannten Erkenntnisquellen kein solches Gewicht beizumessen, dass darauf die Prognose der beachtlichen Wahrscheinlichkeit von asylerheblichen Übergriffen aufgrund der Asylantragstellung im Ausland gestützt werden könnte (ebenso mit vertiefender Begründung OVG Schleswig, Urteil vom 4. Mai 2018, a.a.O, Rn. 60 ff., insbesondere Rn. 66 ff.)
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Dies wird alles auch durch eigene Erkenntnisse des Gerichts aus bislang verhandelten Verfahren über die Zuerkennung des Flüchtlingsstatus für syrische Staatsangehörige bestätigt. Klägerinnen und Kläger haben mehrfach vorgetragen, während des laufenden Asylverfahrens aus unterschiedlichen Gründen nach Syrien zurückgekehrt zu sein. In keinem dieser Einzelfälle ist von Repressalien syrischer Behörden berichtet worden, obwohl es Kontakte zu staatlichen Stellen – zum Beispiel anlässlich der Erneuerung eines Reisepasses – gegeben hat.
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In der Gesamtschau lassen die oben stehenden Erkenntnisse zur Überzeugung des Gerichts keine Prognose zu, dass jede Person allein aufgrund ihres längeren Auslandsaufenthalts und einer etwaigen Asylantragstellung in der Bundesrepublik Deutschland im Falle ihrer Rückkehr beachtlich wahrscheinlich einer staatlichen Verfolgung ausgesetzt wäre. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass im Hinblick auf die vorhandenen Kommunikationsmöglichkeiten davon auszugehen ist, dass – falls zurückkehrende Personen tatsächlich asylerheblichen Übergriffen ausgesetzt gewesen oder gar verschwunden wären – solche Geschehnisse sehr zügig bekannt geworden wären. Es fehlt jedoch insoweit an jeglichen tatsächlichen Anhaltspunkten.
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Gegen ein generelles Misstrauen der syrischen Sicherheitskräfte gegenüber Personen, die sich längere Zeit im Ausland aufgehalten haben, spricht überdies die Tatsache, dass aufgrund des Präsidialdekrets Nr. 17 des Ministry of Foreign Affairs and Immigration der Republik Syrien vom 21. April 2015 (abrufbar unter http://www.refworld.org/docid/ 58a5e27d4.html; in Bezug genommen vom UNHCR, Erwägungen zum Schutzbedarf, 4. aktualisierte Fassung, S. 7, Fn. 36) die Anweisungen an die im Ausland befindlichen syrischen Botschaften dahingehend gelockert worden sind, dass auch syrischen Staatsbürgern, die das Land illegal verlassen haben, Reisepässe ausgestellt oder verlängert werden können. Dies lässt nicht einmal indiziell den Schluss zu, dass der syrische Staat generell einen Argwohn gegenüber Personen hat, die sich längere Zeit im Ausland befinden, weil in diesem Fall nicht davon auszugehen wäre, dass er solchen Personen die Rückkehr nach Syrien durch die Ausstellung von Reisepapieren erleichtern würde. Selbst wenn man davon ausgehen wollte, dass der syrische Staat als „janusköpfig“ in dem Sinne anzusehen wäre, dass er im Ausland befindliche Staatsangehörige in Sicherheit wiegt, indem er ihnen freizügig Personalpapiere ausgibt, sie aber im Falle ihrer Rückkehr unnachgiebig als vermeintliche Oppositionelle verfolgen würde, gibt es hierfür keine hinreichenden tatsächlichen Anhaltspunkte, wie etwa Berichte über Übergriffe auf Familienangehörige unter dem Gesichtspunkt der Sippenhaft für den im Ausland befindlichen Verwandten. Denn für Familienangehörige von tatsächlichen oder vermeintlichen Regierungsgegnern sieht der UNHCR eine beachtliche Verfolgungswahrscheinlichkeit (vgl. UNHCR, „UNHCR-Erwägungen zum Schutzbedarf …“ a.a.O., 4. aktualisierte Fassung, Rn. 38 ff. bzw. 5. aktualisierte Fassung, S. 36 ff.).
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Das Gericht geht deshalb davon aus, dass sich eine beachtliche Rückkehrgefahr erst aus weitergehenden Kriterien als der illegalen – und erst recht der legalen – Ausreise, dem länger währenden Aufenthalt in Europa sowie der Asylantragstellung ergeben kann, wie zum Beispiel dem konkreten Verdacht einer oppositionellen Betätigung während der Abwesenheit aus Syrien. Anhaltspunkte hierfür sind jedoch ebenfalls nicht ersichtlich.
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Vor spezifisch kriegsbedingten Bedrohungen und Beeinträchtigungen ist sie durch den gewährten subsidiären Schutz (§ 4 AsylG) ausreichend geschützt. Es ist deshalb nicht beachtlich wahrscheinlich, dass die Klägerin im Falle ihrer Einreise nach Syrien über die gewöhnliche Einreiseprozedur hinaus mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgungshandlungen zu befürchten hätte.
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Vor spezifisch kriegsbedingten Bedrohungen und Beeinträchtigungen ist sie durch den gewährten subsidiären Schutz (§ 4 AsylG) ausreichend geschützt.
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3. Ein Anspruch auf Familienasyl nach § 26 AsylG besteht nicht. Die Zuerkennung von Familienschutz nach § 26 Abs. 3 Nr. 1 AsylG war wegen der Verletzung von § 26 Abs. 3 Nr. 3 AsylG zu versagen, denn der Antrag auf Asyl wurde knapp 12 Monate nach Einreise nach Deutschland und daher nicht unverzüglich gestellt.
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Unverzüglichkeit liegt nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts regelmäßig nur bei einer Asylantragstellung binnen zweier Wochen vor (vgl. BVerwG, U.v. 13.5.1997 - 9 C 35/96 - juris Rn. 10). Nach der auch im öffentlichen Recht heranzuziehenden Legaldefinition des § 121 Abs. 1 BGB bedeutet unverzüglich „ohne schuldhaftes Zögern“. Erforderlich ist nicht eine sofortige, aber eine alsbaldige Antragstellung. Wie lange das Zögern dauern darf, bevor es schuldhaft wird, hängt grundsätzlich von einer Würdigung der besonderen Verhältnisse im konkreten Einzelfall ab. Insoweit muss u.a. auch die Möglichkeit gewährleistet sein, ggf. Rechtsrat einzuholen.
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Für die Behörden in Deutschland besteht auch keine Pflicht, den nach Deutschland kommenden Ausländer auf seine möglichen Rechte hinzuweisen.
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Konkret sieht § 26 AsylG seinem Wortlaut nach auch keine Hinweis- und Belehrungspflichten vor. In diesem Zusammenhang wird auf den Beschluss des Bayerischen VGH vom 17. Januar 2019 – 20 ZB 18.32762 – verwiesen:
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„Auch §§ 13 oder 14 AsylG lassen sich derartige Verpflichtungen der deutschen Behörden nicht entnehmen. Dem Bedürfnis nach Regelung behördlicher Hinweispflichten hat der Gesetzgeber in zahlreichen Vorschriften des Asyl- und Aufenthaltsgesetzes Rechnung getragen (z.B. in §§ 14 Abs. 1 Satz 3, 10 Abs. 7, 20 Abs. 1 Satz 4, 33 Abs. 4 AsylG, § 82 Abs. 3 AufenthG). Behördliche Beratungspflichten im Hinblick auf asyl- und aufenthaltsrechtliche Möglichkeiten eines Drittstaatsangehörigen hingegen sind weder im nationalen Recht vorgesehen, noch ergeben sie sich aus europarechtlichen Regelungen (vgl. auch Art. 6 und 8 der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 (Verfahrensrichtlinie), die lediglich vorsehen, dass einem asyl- oder internationalen Schutz begehrenden Antragsteller die Stellung seines Antrags ermöglicht werden muss).“
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Diesen zutreffenden Ausführungen schließt sich das erkennende Gericht an.
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Auch besteht ein Anspruch auf Familienasyl nach § 26 Abs. 5 AsylG nicht. Ein Anspruch ist wegen § 26 Abs. 4 Satz 2 AsylG ausgeschlossen. Denn ihre Kinder, von denen die Klägerin einen Familienflüchtlingsschutz abgeleitet wissen will, sind selbst nur im Wege eines aus § 26 Asyl abgeleiteten Rechtes von ihrem Ehemann in den Genuss des Flüchtlingsschutzes gekommen. In diesem Zusammenhang wird auf die zutreffende und überzeugende Begründung im Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 26. April 2018 – 20 B 18.30332 –, Rn. 28, juris, verwiesen:
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„§ 26 AsylG hat seine derzeitige Fassung im Wesentlichen durch das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2011/95/EU (BGBl 2013, 3474) erhalten. Damit wurde in § 26 Abs. 3 AsylG einerseits die Möglichkeit eröffnet, auch den Eltern oder minderjährigen ledigen Geschwistern eines anerkannten Asylberechtigten einen abgeleiteten Schutzstatus zu gewähren. Darüber hinaus wurde in Absatz 5 die entsprechende Anwendung der auf Asylberechtigte abzielenden Regelung in den Absätzen 1 bis 4 auf international Schutzberechtigte, also Personen mit Flüchtlingsstatus oder subsidiärer Schutzberechtigung (§ 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylG), eingeführt. Die Gesetzesmaterialien führen zu Absatz 4 Satz 2 lediglich aus, dass dieser Ableitungsketten ausschließe. Die Möglichkeit für Familienangehörige, einen Asylantrag auf eigene Verfolgungsgründe zu stützen, bleibe unberührt (BT-Drs. 17/13063, S. 21). Mit der Verwendung des Begriffs „Ausschluss von Ableitungsketten“ bezieht sich die Gesetzesbegründung auf die alte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum früheren § 26 AsylVfG (U.v. 16.8.1993 – 9 C 7/93 – DVBl 1994, 58, juris 1. Leitsatz; U.v. 7.3.1995 – 9 C 389/94 – BayVBl 1995, 471). Dieses hat ausgeführt, dass Asyl nach § 26 AsylVfG nur Ehegatten und Kindern eines aufgrund Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG a.F. bzw. Art. 16a Abs. 1 GG Asylberechtigten, nicht jedoch eines seinerseits nur aufgrund § 26 AsylVfG Berechtigten zustehe. Dies ergebe sich aus Wortlaut, Systematik, Entstehungsgeschichte sowie Sinn und Zweck des § 26 AsylVfG. Die Vorschrift definiere in ihrem Abs. 1 Nr. 1 die Familienasyl vermittelnde Person als „Asylberechtigten“, der „politisch verfolgt wird“ und versage in ihrem Abs. 3 Familienasyl den Kindern eines Ausländers, der selbst nur gemäß § 26 Abs. 2 AsylVfG Familienasyl berechtigt sei (BVerwG, Urteil v. 16.8.1993 – 9 C 7/93 – juris Rn. 8). Auch in der Rechtsprechung zur Frage der Asylberechtigung von Familienangehörigen politisch Verfolgter sei es immer um die Asylberechtigung von Familienangehörigen eines im Sinne des Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG a.F. politisch Verfolgten gegangen. Eine der maßgebenden Überlegungen dieser Rechtsprechung sei gewesen, dass nächste Angehörige nicht völlig außerhalb der Reichweite der einem politisch Verfolgten drohenden Gefahr gesehen werden könnten (BVerwG a.a.O. unter Verweis auf BVerwG, Urteil v. 25.6.1991 – 9 C 48.91 – BVerfGE 88, 326). Im Falle einer Ableitungskette, also wenn zwischen dem originär Schutzberechtigten und dem den abgeleiteten Schutz nach § 26 AsylG Begehrenden weitere Personen stehen, greift dieser Grundgedanke der Nähe des den Schutz nach § 26 AsylG Begehrenden zum originär Schutzberechtigten und damit politisch Verfolgten nicht (vgl. hierzu Hailbronner, Ausländerrecht, § 26 AsylG, Rn. 32).“
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4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Das Gerichtsverfahren ist gemäß § 83b AsylG gerichtskostenfrei.
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- § 26 AsylG 6x (nicht zugeordnet)
- § 26 Abs. 3 AsylG 1x (nicht zugeordnet)
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- 8 A 4063/06 1x (nicht zugeordnet)
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- § 3d AsylG 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 102 1x
- 3 B 28/17 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 113 1x
- §§ 14 Abs. 1 Satz 3, 10 Abs. 7, 20 Abs. 1 Satz 4, 33 Abs. 4 AsylG 4x (nicht zugeordnet)
- 4 der RL 2011/95 1x (nicht zugeordnet)
- § 83b AsylG 1x (nicht zugeordnet)
- 9 C 35/96 1x (nicht zugeordnet)
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- 11 S 513/17 1x (nicht zugeordnet)
- 10 C 13/10 1x (nicht zugeordnet)
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- § 4 Abs. 1 AsylG 1x (nicht zugeordnet)
- § 3a Abs. 1 und Abs. 2 AsylG 1x (nicht zugeordnet)
- 1 B 120/17 1x (nicht zugeordnet)
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- BGB § 121 Anfechtungsfrist 1x
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