Urteil vom Verwaltungsgericht Schwerin (2. Kammer) - 2 A 1827/19 SN

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Tatbestand

1

Die Klägerin begehrt die Festsetzung von zusätzlichen Kosten für die Beiziehung eines Rechtsanwalts im Widerspruchsverfahren.

2

Die Klägerin beantragte mit Schreiben vom 23. Oktober 2017, am 27. Oktober 2017 beim Beklagten eingegangen, die Erteilung eines Bauvorbescheides für den Neubau eines Musterhauses auf dem Flurstück …… der Flur … der Gemarkung …………. Dem Bauvorbescheidsantrag ist als Zweckbestimmung des Vorhabens die „Unterbringung der Clubmitglieder, anderer Golfspieler und Erholungssuchender“ zu entnehmen. In dem Begleitschreiben zum Bauvorbescheidsantrag heißt es u.a.:

3

 „Wir beabsichtigen in dem Plangebiet des Bebauungsplans Nr. 3 der Gemeinde ………‚Golf-und Countrypark‘ ein Musterhaus zu errichten.

 Der B-Plan bestimmt in den textlichen Festsetzungen, dass ‚auf den überbaubaren Flächen für den Countrypark bauliche Anlagen zulässig sind, die aufgrund ihrer Lage, Größe, Ausstattung, Erschließung und Versorgung der Unterbringung der Clubmitglieder, anderer Golfspieler und Erholungssuchender dienen‘.

 ...   

 Es sind laut B-Plan maximal 180 Einheiten (Einzelhäuser), davon 40 Häuser in westlicher Ortslage zulässig. Die Grundfläche der unterhalb der Geländeoberfläche befindlichen Geschosse eines Einzelhauses darf 75 m² nicht überschreiten. Die Dachneigung der Countryhäuser ist zwischen 15°-25° auszuführen.

 Bei dem geplanten Musterhaus (Anlage 1) gehen wir von einem eingeschossigen Countryhaus mit Sattel- bzw. Krüppelwalmdach aus...

 Die Grundzüge des B-Plans Nr. 3 der Gemeinde …….. - Golf und Countrypark - werden eingehalten. Die eingeschossige Bebauung mit einer Dachneigung kleiner als 25° widerspricht der im B-Plan festgesetzten Dachneigung dann nicht bzw. ist zulässig, wenn

 - die Festsetzung der Dachneigung nicht wirksam bzw. ungültig ist oder

 - die Festsetzung der Dachneigung wird durch den Verzicht auf das weitere zulässige Vollgeschoss „kompensiert“ oder

 - ein Anspruch auf Befreiung von dieser Festsetzung nach § 31 Abs. 2 BauGB besteht.

 Wir stellen daher die Bauvoranfrage, die festgeschriebene Dachneigung laut B-Plan von 15°-25°, unter dem Gesichtspunkt des Verzichts auf das weitere Vollgeschoss, auf bis 45° zu erweitern. Bei diesem Haustyp wäre eine Einfügung in die vorhandene einzigartige Natur gegeben.

 Sollte die Bauvoranfrage negativ beschieden werden, beantragen wir hilfsweise eine Befreiung von der Festsetzung der Dachneigung nach § 31 Abs. 2 BauGB. ..."

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Mit weiterem an die Beklagte gerichteten Schreiben vom 18. Dezember 2017, dem weitere Anlagen zur Bauvoranfrage beigefügt waren, erläuterte die Klägerin, dass beabsichtigt sei, ein Musterhaus zu errichten und die Bauvoranfrage das geplante Bauvorhaben im Bebauungsplan Nr. 3 der Gemeinde ………. – „Golf- und Country Park“ auf dem Flurstück …. betreffe.

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Nach Verweigerung des gemeindlichen Einvernehmens lehnte der Beklagte den beantragten Bauvorbescheid durch Bescheid vom 30. Mai 2018 ab, wobei sie die Lage des Musterhauses, auf das sich die Bauvoranfrage bezog, mit Gemarkung …………., Flur …., Flurstück ………., angab. Hiergegen erhob die Klägerin am 29. Juni 2018 Widerspruch. Zur Begründung trug sie im Wesentlichen vor, dass die Voranfrage sich nicht zu einem „Musterhaus“ verhalte, diese Bezeichnung sei irrtümlich. Die Voranfrage verhalte sich ausschließlich zu einem Haus, das aufgrund seiner Lage, Größe, Ausstattung, Erschließung und Versorgung der Unterbringung der Clubmitglieder, anderer Golfspieler und Erholungssuchender diene.

6

Mit Widerspruchsbescheid vom 8. Juli 2019 gab der Beklagte dem Widerspruch der Klägerin statt und hob unter Übernahme der Kosten den ablehnenden Bescheid vom 30. Mai 2018 auf. Mit Bescheid vom 11. Juli 2019 erteilte der Beklagte sodann der Klägerin einen positiven Bauvorbescheid für die Voranfrage: „Ist eine Dachneigung von 45° für ein geplantes Musterhaus unter Einbeziehung von § 31 Abs. 2 BauGB bauplanungsrechtlich zulässig?“.

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Mit Schreiben vom 8. August 2019 beantragte der Prozessbevollmächtigte der Klägerin, seine Kosten gemäß beigefügter Kostennote auszugleichen. Zur Begründung führte er aus: Nach Auskunft seiner Mandantin sollten auf dem Baufeld C1 insgesamt 40 Häuser errichtet werden. Nach dem Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit sei für jedes zu errichtende Einfamilienhaus von einem Gegenstandswert von 20.000,00 € auszugehen. Da im vorliegenden Fall nicht die Erteilung einer Baugenehmigung, sondern ein Vorbescheid in Rede gestanden habe, sei dieser Wert zu halbieren, sodass sich für 40 Häuser ein Gegenstandswert von 400.000,00 € ergebe, auf dessen Basis er abgerechnet habe.

8

Mit beigefügter Kostennote vom 8. August 2019 stellte der Prozessbevollmächtigte der Klägerin dem Beklagten - basierend auf einem Gegenstandswert von 400.000,00 € - einen Gesamtbetrag in Höhe von 4.437,39 € (Geschäftsgebühr 1,3 in Höhe von 3.708,90 €, Pauschale für Post- und Telekommunikation in Höhe von 20,00 €, 19 % Mehrwertsteuer in Höhe von 708,49 €) in Rechnung.

9

Mit Bescheid vom 23. September 2019 erkannte der Beklagte die Notwendigkeit der Beiziehung eines Rechtsbeistandes im Verwaltungsvorverfahren (Widerspruchsverfahren) an, setzte den Gegenstandswert auf 10.000,00 € und die erstattungsfähigen Kosten auf 887,03 € fest.

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Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus: Die geltend gemachte Gebühr sowie die Höhe dieser Gebühr von 1,3 und die Pauschale für Post- und Telekommunikation würden anerkannt. Bezüglich der Höhe des in Ansatz gebrachten Gegenstandswerts werde darauf hingewiesen, dass die Befreiung für ein Einfamilienhaus erteilt worden sei. Etwas anderes sei weder dem Widerspruchs- noch dem Befreiungsbescheid zu entnehmen. Eine Befreiung gelte immer nur für ein konkretes bauliches Vorhaben und nicht für ein ganzes Baufeld oder gar für das ganze Baugebiet. Die von der unteren Bauaufsichtsbehörde erteilte Befreiung gelte nur für das konkrete Einfamilienhaus, für welche sie beantragt worden sei, nicht aber für 39 weitere noch zu errichtende Baulichkeiten. Folglich sei hier ein Streitwert gemäß dem Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 Ziffer 9.1.1.1 in Verbindung mit Ziffer 9.2 in Höhe von 10.000,00 € in Ansatz zu bringen.

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Gegen den Bescheid vom 23. September 2019 erhob die Klägerin am 7. Oktober 2019 fristgemäß Widerspruch. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus: Der Gegenstandswert sei auf 400.000,00 € und die erstattungsfähigen Kosten auf insgesamt 4.437,39 € festzusetzen. Die Bauvoranfrage habe sich zwar zu einem als „Musterhaus“ bezeichneten Einzelhaus auf dem Flurstück ……. der Flur ….. der Gemarkung ……………verhalten. Es sei aber ausgeführt worden, dass 40 Häuser in westlicher Ortslage zulässigerweise errichtet werden sollten. Bezüglich aller sogenannter Countryhäuser sei eine abweichende Dachneigung zwischen 15° und 25° zur Ausführung genehmigt worden. Der Vorbescheid vom 11. Juli 2019 sei für das gesamte Baufeld erteilt worden.

12

Der Beklagte wies den Widerspruch durch Widerspruchsbescheid vom 23. Oktober 2019, zugestellt am 24. Oktober 2019, zurück. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus: Der Widerspruch sei nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern zulässig. Hiernach sei das Vorverfahren nach § 68 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in den Fällen der isolierten Anfechtung einer Kostenentscheidung in einem Widerspruchsbescheid statthaft und damit zulässig. Die angegriffene Kostenfestsetzung sei materiell rechtmäßig. Der der Kostennote zugrunde gelegte Gegenstandswert in Höhe von 400.000,00 € sei bezüglich der erteilten Befreiung völlig überhöht. Anders als vorgetragen worden sei, habe die untere Bauaufsichtsbehörde im Rahmen eines Bauvorbescheidsverfahrens die Befreiung von der Festsetzung des Bebauungsplans Nr. 3 der Gemeinde …………. bezüglich der Dachneigung für ein geplantes Musterhaus erteilt. Auch im Antrag auf Vorbescheid der Klägerin sei nur für ein Musterhaus eine Befreiung beantragt worden, nicht aber für 40 Baulichkeiten. Ein Musterhaus sei ein Haus, das als Muster für weitere Häuser gleicher Art diene. Um sich ein reales Bild eines Hauses zu machen, würden des Öfteren Musterhäuser für potentielle Kunden errichtet. Diese stünden zur Besichtigung den Besuchern offen. Hier könnten Bauweise, Materialien, Zimmeranordnung und weitere Details vor einem Kauf angesehen werden. Ein Musterhaus solle Vertrauen und Anreiz in ein neues zum Verkauf angebotenes Haus bieten. Die Auffassung, die Klägerin könne die für eine konkrete Baulichkeit im vorgenannten Bebauungsplan erteilte Befreiung auf beliebig viele noch zu errichtende Häuser im B-Plan übertragen, sei schlicht unzutreffend. Es sei einem Haus eine Befreiung in einem Vorbescheidsverfahren erteilt worden. Folglich könne auch nur dieser Tatbestand die Basis für den in Ansatz zu bringenden Gegenstandswert für die erstattungsfähigen Rechtsanwaltskosten sein.

13

Die Klägerin hat am 7. November 2019 die vorliegende Klage erhoben. Zur Begründung trägt sie im Wesentlichen vor: Üblicherweise verhalte sich eine Bauvoranfrage zu der Frage, ob das angefragte Bauvorhaben in dem entsprechenden Baugebiet-/Feld zulässig sei. Eine Bauvoranfrage für 40 Häuser bezüglich der Abweichung bei der Dachneigung und unter Verzicht auf ein weiteres Vollschoss mache überhaupt keinen Sinn und sei auch absolut unüblich, denn die Auskunft gelte unabhängig von der Anzahl der angegebenen Häuser für alle der dort zu errichtenden Häuser. Mit der Bauanfrage habe die Klägerin Gewissheit dahingehend begehrt, dass mit einer Dachneigung von 45° unter Verzicht auf ein weiteres Vollgeschoss unter Einbeziehung von § 31 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) bauplanungsrechtlich zulässig in dem in westlicher Ortslage belegenen Baufeld die dort maximal zulässigen Häuser errichtet werden dürften.

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Die Klägerin beantragt,

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den Kostenfestsetzungsbescheid des Beklagten vom 23. September 2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. Oktober 2019 wie folgt abzuändern:

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- Der Gegenstandswert wird auf 400.000,00 € festgesetzt.

17

- Die erstattungsfähigen Kosten für die Beiziehung eines Rechtsbeistandes betragen 4.437,39 €.

18

Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

20

Er trägt zur Begründung im Wesentlichen vor: Nach § 2 Abs. 1 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) würden die Gebühren, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimme, nach dem Wert berechnet, den der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit habe (Gegenstandswert). Mit dem Bauvorbescheid sei entsprechend der Fragestellung in der Bauvoranfrage über ein konkret-individuelles Vorhaben entschieden worden. Bindungswirkung entfalte ein Bauvorbescheid nur bezüglich des der Bauvoranfrage zugrunde liegenden und in den dortigen Bauvorlagen näher beschriebenen Vorhabens. Die Bauvoranfrage vom 23. Oktober 2017 beziehe sich auf die Errichtung eines „Musterhauses“, wobei im Nachgang mehrfach klargestellt worden sei, dass die Bezeichnung „Musterhaus“ irrtümlicherweise erfolgt sei und die Bauvoranfrage sich vielmehr „nur“ zu einem Einfamilienhaus für die Unterbringung der Clubmitglieder etc. verhalte. Insoweit sei es in der Tat bemerkenswert, dass im Widerspruch vom 7. Oktober 2019 gegen den Kostenfestsetzungsbescheid plötzlich wieder von einem „Musterhaus“ die Rede sei (welches offenbar als „Muster“ für 40 Häuser dienen solle). Auch die Bauvorlagen zur Bauvoranfrage verhielten sich nur zu einem einzelnen Haus. Nicht ersichtlich sei aus den Bauvorlagen, dass sich die Bauvoranfrage auf 40 Häuser beziehen solle. Ebenfalls unzutreffend sei der Vortrag in der Klageschrift, dass in der Bauvoranfrage zur Erläuterung ausgeführt worden sei, dass auf dem betroffenen Baufeld C1 insgesamt 40 Häuser errichtet werden sollten. Tatsächlich sei in der Bauvoranfrage wortwörtlich ausgeführt worden, dass laut B-Plan maximal 180 Einheiten (Einzelhäuser), davon 40 Häuser in westlicher Ortslage zulässig seien. Anträge seien grundsätzlich nach dem zum Ausdruck kommenden Antragsbegehren auszulegen. Dabei müsse die Bauvoranfrage inhaltlich so bestimmt sein, dass ein verständlicher, inhaltlich genau abgegrenzter und eindeutig bestimmter Bauvorbescheid ergehen könne, der in dem durch ihn entschiedenen Umfang Bindungswirkung im Hinblick auf die Erteilung der Baugenehmigung erteilen könne. Die Bauvoranfrage verhalte sich zu einem Haus. Es sei nicht ausgeführt worden, dass 40 Häuser gebaut werden sollten, sondern lediglich, dass in westlicher Ortslage 40 Häuser zulässig seien. Die Aussage, dass 40 Häuser zulässig seien, habe einen gänzlich anderen Sinngehalt als die Aussage, dass 40 Häuser gebaut werden sollten. Unter Bezugnahme auf die Bauvorlagen, die ebenfalls nur ein Haus auswiesen, sei der Bauvoranfrage unzweideutig zu entnehmen, dass diese sich auf ein Haus beziehe. Bezüglich der 40 Häuser sei keine Bauabsicht zum Ausdruck gebracht wurden, da lediglich auf die grundsätzliche Zulässigkeit von 40 Häusern in westlicher Ortslage hingewiesen worden sei. Es fehle mithin der konkrete Vorhabenbezug. Weder dem ablehnenden Bauvorbescheid vom 30. Mai 2018 noch dem positiven Bauvorbescheid vom 11. Juli 2019, welcher im Zusammenhang mit den Ausführungen im Widerspruchsbescheid vom 8. Juli 2019 zu bewerten sei, könne entnommen werden, dass die Bauvoranfrage hinsichtlich 40 Häuser beschieden worden sei. Unabhängig davon sei selbst bei der Zugrundelegung eines „Musterhauses“, was zumindest bis zum Widerspruchsverfahren mehrfach als irrtümlicherweise Bezeichnung korrigiert worden sei, nicht davon auszugehen, dass diese Bezeichnung impliziere, dass sich die Bauvoranfrage auf 40 Häuser beziehe.

21

Die Beteiligten haben auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet. Mit Beschluss der Kammer ist die Einzelrichterübertragung erfolgt.

22

Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen.

Entscheidungsgründe

23

Das Gericht konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten hierzu ihr Einverständnis erklärt haben (§ 101 Abs. 2 VwGO).

24

Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.

25

Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die begehrte Erhöhung des vom Beklagten für die Kosten der anwaltlichen Vertretung im Vorverfahren mit Bescheid vom 23. September 2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. Oktober 2019 festgesetzten Erstattungsbetrags von 887,03 € auf 4.437,39 € unter Zugrundelegung eines Gegenstandswertes in Höhe von 400.000,00 € (§ 113 Abs. 2 Satz 1 VwGO).

26

Gemäß § 80 Abs. 1 Landesverwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG M-V) hat der Rechtsträger, dessen Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat, demjenigen, der Widerspruch erhoben hat, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen zu erstatten. Dementsprechend sind dem Beklagten nach der in Nr. 2 des Widerspruchsbescheides vom 8. Juli 2019 enthaltenen Kostenentscheidung die Kosten des Widerspruchsverfahrens auferlegt worden (§§ 73 Abs. 3 Satz 3 VwGO, 80 Abs. 1 VwVfG M-V). Die Klägerin kann somit die ihr zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung entstandenen notwendigen Aufwendungen erstattet verlangen. Hierzu gehören nach § 80 Abs. 2 VwVfG M-V auch die Gebühren und Auslagen des von der Klägerin mit ihrer Vertretung im Widerspruchsverfahren beauftragten Rechtsanwalts, da in Nr. 1 des Festsetzungsbescheides vom 23. September 2019 die Zuziehung eines Rechtsbeistands für notwendig erklärt wurde (§ 80 Abs. 3 Satz 2 VwVfG M-V).

27

Nach § 80 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 1 VwVfG M-V hat die Behörde, die die Kostenentscheidung getroffen hat, auf Antrag den Betrag der zu erstattenden Aufwendungen festzusetzen. Die Höhe der der Klägerin durch die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren entstandenen notwendigen Aufwendungen richtet sich nach dem Gegenstandswert für das Vorverfahren und den Bestimmungen des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes in der zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Rechtsanwaltsgebühren geltenden Fassung.

28

Da der Gegenstandswert bei der Berechnung des Erstattungsbetrags nur ein Berechnungselement darstellt und dessen gesonderte Festsetzung in dem in § 80 VwVfG M-V geregelten Kostenfestsetzungsverfahren deshalb nicht vorgesehen ist, wird er von der Kostenfestsetzungsbehörde bei der Ermittlung des Erstattungsbetrags inzidenter festgelegt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. März 1986 – 4 B 44/86 –, Rn. 2, juris).

29

Der vom Beklagten der Berechnung der zu erstattenden Anwaltsgebühren für das Vorverfahren zugrunde gelegte Gegenstandswert von 10.000,00 € ist rechtlich nicht zu beanstanden (§ 2 Abs. 1, § 23 Abs. 1 RVG i. V. m. § 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz – GKG –). Nach der in § 23 Abs. 1 Satz 1 RVG enthaltenen Verweisung auf die für die Gerichtsgebühren geltenden Wertvorschriften und deren entsprechende Anwendbarkeit für die Tätigkeit des Rechtsanwalts außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens, wenn – wie hier – der Gegenstand der Tätigkeit auch Gegenstand eines gerichtlichen Verfahrens sein könnte (§ 23 Abs. 1 Satz 3 RVG), sind für die Bestimmung des Gegenstandswerts die besonderen Wertvorschriften der §§ 48 ff. GKG maßgebend (vgl. Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 16. Juli 2009 – 13 A 08.2589 –, Rn. 15 - 22, juris). Nach § 52 Abs. 1 GKG ist der Streitwert in Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit, soweit nichts anderes bestimmt ist, nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

30

Mit der Befugnis, den Streitwert nach richterlichem Ermessen zu bestimmen, ist den Gerichten die Möglichkeit eingeräumt, den Wert des Streitgegenstandes zu schätzen und sich dabei – unter Wahrung der Grundsätze der Gleichbehandlung und Rechtssicherheit – einer Schematisierung und Typisierung zu bedienen. Hierbei legen die Gerichte regelmäßig den Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (Fassung vom 18. Juli 2013 – Streitwertkatalog 2013) zugrunde (vgl. u.a. Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 03. März 2020 – 9 C 20.70 –, Rn. 4, juris).

31

Nach diesen Vorgaben hat der Beklagte sich bei der Festsetzung des hier streitigen Gegenstandswertes in nicht zu beanstandender Weise auf Ziffern 9.1.1.1 und 9.2 des Streitwertkatalogs gestützt. Hiernach beträgt der Streitwert bei einer Klage auf Erteilung einer Baugenehmigung für ein Einfamilienhaus regelmäßig 20.000,00 €. Soweit es um einen Bauvorbescheid – wie hier – geht, liegt der Streitwert bei einem Bruchteil des Streitwerts für eine Baugenehmigung, sofern nicht Anhaltspunkte für eine Bodenwertsteigerung bestehen. Die Annahme des Beklagten, dass dementsprechend vorliegend von der Hälfte des Streitwerts für einen Antrag auf Erteilung einer Baugenehmigung auszugehen sei, ist rechtlich nicht zu beanstanden; sie entspricht der Rechtspraxis der erkennenden Kammer.

32

Im Gegensatz zur Auffassung der Klägerin hat der Beklagte bei der Festsetzung des Gegenstandswertes zu Recht auch nur auf ein einzelnes Einfamilienhaus abgestellt. Der Bauvorbescheidsantrag der Klägerin vom 27. Oktober 2017 bezog sich – unabhängig davon, ob auf ein sog. „Musterhaus“ oder ein Einfamilienhaus (mit einer besonderen Zweckbeziehung für Mitglieder oder Gäste des im Bebauungsplangebiet gelegenen Golfplatzes) abzustellen ist – lediglich auf ein Wohngebäude, nicht jedoch – wie die Klägerin meint – auf 40 Einfamilienhäuser.

33

Sowohl aus dem Wortlaut des Vorbescheidsantrags vom 27. Oktober 2017 als auch des dazugehörigen Begleitschreibens vom 23. Oktober 2017 sowie des weiteren Schreibens vom 18. Dezember 2017 mit näheren Ausführungen zum Vorhaben ist ersichtlich, dass lediglich ein Gebäude errichtet werden soll. In allen Dokumenten wird jeweils auf ein „Musterhaus“ abgestellt. Auch in den weiteren beigefügten Bauvorlagen (Flurkarte, Lageplan, Zeichnungen, Grundrisse) ist ausschließlich von einem einzelnen Gebäude auf dem Flurstück ……. die Rede. Weder aus dem Antragsformular, dem Erläuterungsschreiben noch den beigefügten Plänen ist erkennbar, dass die Klägerin einen Bauvorbescheid – mit den notwendigen Befreiuungen – für insgesamt 40 Gebäude beantragen wollte. So soll ausweislich des Lageplans nur ein Gebäude auf dem Flurstück ……. errichtet werden. Weitere Gebäude sind nicht eingezeichnet. Es findet sich auch auf dem Lageplan kein Hinweis darauf, dass auf dem Vorhabenflurstück weitere Gebäude errichtet werden sollen. Insgesamt 40 Gebäude wären darüber hinaus aufgrund der Größe des Flurstücks dort auch gar nicht möglich. Auf weitere Flächen stellt der Vorbescheidsantrag nicht ab. Im sich anschließenden Widerspruchsverfahren nach der zunächst erfolgten Ablehnung der Erteilung des begehrten Vorbescheides wird von der Klägerin ebenfalls ausschließlich auf die beabsichtigte Bebauung des Vorhabenflurstücks mit einem Wohngebäude abgestellt.

34

Soweit die Klägerin vorträgt, dass in der Bauvoranfrage ausgeführt worden sei, dass 40 Häuser in westlicher Ortslage zulässigerweise errichtet werden sollten, entspricht dies nicht den Tatsachen. In dem Schreiben vom 23. Oktober 2017 wird vielmehr ausgeführt, dass laut Bebauungsplan maximal 180 Einheiten (Einzelhäuser), davon 40 Häuser in westlicher Ortslage, zulässig seien. Hiermit wird ausschließlich auf die nach dem Bebauungsplan zulässige, nicht jedoch auf die tatsächlich beabsichtigte und damit auch zur Genehmigung im Rahmen des Bauvorbescheidsverfahrens gestellte Bebauung abgestellt. Wollte man eine solche Bedeutung aus der entsprechenden Passage im Schreiben vom 23. Oktober 2017 herauslesen, könnte sogar auf eine beantragte Bebauung von insgesamt 180 Gebäuden geschlossen werden. Dass ein Bauvorbescheidsantrag mit einer solchen Formulierung nicht den Bestimmtheitsanforderungen entspräche, liegt auf der Hand und wird zutreffend auch vom Beklagten so gesehen.

35

Gemäß § 75 LBauO M-V ist auf Antrag des Bauherrn zu einzelnen Fragen des Bauvorhabens vor Einreichung des Bauantrags ein Vorbescheid zu erteilen. Der Bauvorbescheid ist vorweggenommener Teil der Baugenehmigung. Über die im Vorbescheidsverfahren zur Entscheidung gestellten Fragen wird mit bindender Wirkung entschieden mit der Folge, dass im Verfahren auf Erteilung einer Baugenehmigung die Genehmigungsfähigkeit der durch Vorbescheid entschiedenen Punkte nicht erneut zu prüfen ist. Der Vorbescheid bildet insoweit einen Ausschnitt aus dem feststellenden Inhalt der Baugenehmigung (vgl. BVerwG, Urteil vom 09. Dezember 1983 - 4 C 44.80 -, Rn. 13, juris). Die in einem Vorbescheidsantrag gestellten Fragen müssen sich damit auf ein bestimmtes Bauvorhaben beziehen. Dieses Vorhaben zu bestimmen, ist allein Sache des Bauherrn (vgl. VG Köln, Urteil vom 15. Mai 2018 – 2 K 3373/14 –, Rn. 29, juris). Jedenfalls muss der Antrag auf Erteilung eines Vorbescheides so bestimmt und klar sein, dass auf ihn, würde ihm stattgegeben, ein verständiger, inhaltlich genau abgegrenzter, eindeutig bestimmter Verwaltungsakt ergehen kann, der in dem durch ihn entschiedenen Umfang die spätere Baugenehmigung für das Bauvorhaben bindet. Fehlt es an dieser Klarheit und Eindeutigkeit, ist der Antrag nicht bescheidungsfähig (vgl. etwa VG Köln, Urteil vom 15. Mai 2018 – 2 K 3373/14 –, Rn. 33, juris).

36

Nach diesen Vorgaben ergibt sich der erforderliche konkrete Vorhabenbezug vorliegend lediglich im Hinblick auf die Errichtung eines einzelnen Gebäudes. Auch wenn dieses als „Musterhaus“ dienen und neben der Unterbringung von Clubmitgliedern, anderen Golfspielern und sonstigen Gästen auch zur Besichtigung für mögliche Kaufinteressenten zur Verfügung stehen soll, ist die notwendige konkrete Bauabsicht der Klägerin für weitere Gebäude aus dem Bauvorbescheidsantrag nicht hinreichend deutlich erkennbar. So lässt sich dem Schreiben vom 23. Oktober 2017 – wie bereits vorstehend ausgeführt – lediglich ein Hinweis auf die zukünftig mögliche Bebauung im Plangebiet entnehmen. Ob bzw. wie viele weitere Gebäude die Klägerin später tatsächlich noch errichten möchte, ergibt sich daraus nicht. So ist beispielsweise auch vorstellbar, dass die Klägerin nicht alle Baumöglichkeiten im Plangebiet ausnutzt, da es sich hierbei lediglich um eine Angebotsplanung handelt. Gerade die Beschränkung auf die Errichtung eines „Musterhauses“ kann zum Zweck haben, zunächst das Ausmaß des Käuferinteresses im Gebiet zu ermitteln und den Bau der weiteren Gebäude aus Kostengründen erst dann zu planen und diese zu errichten, wenn entsprechende Grundstückskaufverträge konkret in Aussicht stehen bzw. bereits abgeschlossen worden sind. Das Vorbringen der Klägerin im Klageverfahren, sie habe mit der Bauvoranfrage Gewissheit dahingehend begehrt, dass mit einer Dachneigung von 45° unter Verzicht auf ein weiteres Vollgeschoss unter Einbeziehung von § 31 Abs. 2 BauGB bauplanungsrechtlich zulässig in dem in westlicher Ortslage belegenen Baufeld die dort maximal zulässigen Häuser errichtet werden dürften, ist angesichts dieser Sachlage nicht nachvollziehbar und findet keine Grundlage im Wortlaut der streitgegenständlichen Bauvoranfrage mit den dazugehörigen Antragsunterlagen.

37

Nach alldem ist der Beklagte zu Recht davon ausgegangen, dass Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit des Prozessbevollmächtigten der Klägerin eine Bauvoranfrage bezüglich eines einzelnen Hauses (Einfamilienhaus bzw. „Musterhaus“) war und hat den Gegenstandswert dementsprechend zutreffend auf 10.000,00 € festgesetzt. Hieraus ergibt sich der im Bescheid vom 23. September 2019 festgesetzte, vom Beklagten zu erstattende Betrag in Höhe von 887,03 €. Einwände gegen die Berechnung dieses Erstattungsbetrages hat die Klägerin nicht vorgetragen; sie sind auch sonst nicht ersichtlich.

38

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

39

Die Entscheidung über die Nebenfolgen beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung (ZPO).

40

Beschluss
Der Streitwert wird gemäß § 63 Abs. 2 Satz 1 und § 52 Abs. 3 des Gerichtskostengesetzes auf 3.550,36 Euro festgesetzt, hier der Differenz aus dem begehrten Änderungsbetrag von 4.437,39 Euro nach einem Gegenstandswert von 400.000 Euro abzüglich des festgesetzten Betrages von 887,03 Euro nach einem Gegenstandswert von 10.000 Euro.

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