Urteil vom Verwaltungsgericht Schwerin (1. Kammer) - 1 A 2011/19 SN
Tenor
Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 16. Mai 2019 und des Widerspruchsbescheides des Beklagten vom 14. November 2019 verpflichtet, den Antrag der Klägerin vom 30. April 2019 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.
Die Klage wird im Übrigen abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens werden zwischen der Klägerin und der Beklagten aufgehoben. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Berufung wird zugelassen.
Tatbestand
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Die Klägerin begehrt Auskünfte nach dem Informationsfreiheitsgesetz Mecklenburg-Vorpommern (IFG M-V). Sie ist ein produzierendes Unternehmen der Lebensmittelbranche, das in der Hansestadt A-Stadt ansässig ist. In diesem Bereich obliegt dem Beklagten die öffentliche Aufgabe zur allgemeinen Trinkwasserversorgung und Abwasserentsorgung. Die Produktionsstandorte der Klägerin sind an die öffentlichen Einrichtungen zur Trinkwasserver- und Abwasserentsorgung angeschlossen und werden entsprechend leitungsgebunden ver- und entsorgt.
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Die Beigeladene ist eine gemeinsame Gesellschaft des Beklagten und der R-GmbH, die vom Beklagten unter dem 1. Juli 2018 mit der Betriebsführung der Wasserver- und Abwasserentsorgung beauftragt wurde. Die hierdurch anfallenden Kosten werden dem Beklagten in Rechnung gestellt.
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Mit Schreiben vom 4. April 2019 begehrte die Klägerin bei der Beigeladenen eine Auskunftserteilung zu folgenden Fragen:
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1. Höhe und Grund von Zahlungen bzw. Sponsoringausgaben der Beigeladenen im Zusammenhang mit sportlichen, karitativen oder gesellschaftlichen Zwecken (z.B. Nordwasser-Cup, HC Empor, Rostocker Zoo, Landeserntedankfest, Zoofest, Klima-Aktionstag, Hansetag etc.).
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2. Höhe und Grund von Zahlungen bzw. Ausgaben der Beigeladenen für Werbung (z.B. RSAG, rebus etc.).
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3. Sämtliche Unterlagen des Vergabeverfahrens über die Entsorgung des Klärschlamms aus der Kläranlage A-Stadt für den Zeitraum ab dem 1. Juli 2018.
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Zur Begründung führte die Klägerin im Wesentlichen aus, dass die im Rahmen des vom Beklagten für den Zeitraum ab dem 1. Januar 2018 in Rechnung gestellten Gebühren Gegenstand von Widerspruchsverfahren und voraussichtlich demnächst auch von Gerichtsverfahren seien. Da das von der Beigeladenen veranschlagte Betriebsführungsentgelt Bestandteil der Gebührenkalkulation des Beklagten sei, seien für deren Überprüfung die begehrten Informationen erforderlich. Die Beigeladene gelte gemäß § 3 Abs. 1 und 3 IFG M-V als Behörde im Sinne dieses Gesetzes, da ihr von dem Beklagten die Erfüllung der öffentlichen Aufgabe der Abwasserentsorgung übertragen worden sei. Ferner ergebe sich dies auch aus dem Umstand, dass die Mehrheit der Gesellschaftsanteile von einer juristischen Person des öffentlichen Rechts im Sinne des § 3 Abs. 1 IFG M-V gehalten werde.
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Diesen Antrag lehnte die Beigeladene mit Schreiben vom 16. April 2019 ab und führte hierzu aus, dass sie zur Herausgabe der begehrten Informationen nicht berechtigt sei. Zudem sei sie auch nicht nach dem IFG M-V informationspflichtig, denn sie übernehme keine öffentlich-rechtlichen Aufgaben im Sinne des Gesetzes. Der Beklagte bediene sich ihr – der Beigeladenen – nur für technische und kaufmännische Aufgaben. Verwaltungshelfer seien keine Behörden im Sinne des IFG M-V. Außerdem handle es sich bei den begehrten Informationen nicht um „amtliche Informationen“ im Sinne des IFG M-V. Schlussendlich handle es sich bei den begehrten Daten um Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, so dass diese allein schon aus diesem Grund nicht herausgegeben werden dürften. In Bezug auf das gesamte Vergabeverfahren seien in besonderem Maße die Wettbewerbsinteressen Dritter zu wahren.
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Mit Schreiben vom 30. April 2019 begehrte die Klägerin sodann auch bei dem Beklagten eine Auskunftserteilung über die oben genannten Fragestellungen. Zur Begründung wiederholte sie die bereits gegenüber der Beigeladenen dargelegte Begründung und führte ergänzend aus, dass es für den Anspruch nur darauf ankomme, ob der Beklagte sich der Beigeladenen zur Erfüllung ihrer Aufgaben bediene bzw. gewisse Aspekte der öffentlichen Aufgaben durch diese durchführen, erledigen, wahrnehmen oder erfüllen lasse. Die konkrete Ausgestaltung dieser Aufgabenerledigung sei unbeachtlich. Es handele sich auch um Informationen im Sinne des IFG M-V, da die Aufzeichnung dieser Informationen im Zusammenhang mit der amtlichen Tätigkeit im Rahmen der übertragenen Aufgabenerledigung erfolge. An der Amtlichkeit der Informationen bestehe keine Zweifel, da hiervon lediglich Informationen abzugrenzen seien, die nicht mit einer amtlichen Tätigkeit zusammenhängen würden. Es handle sich vorliegend aber nicht um eine rein private Angelegenheit. Weiterhin seien mit den begehrten Informationen keine Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse betroffen, da solche nur dann vorlägen, wenn die Geheimnisse einen Vermögenswert für das jeweilige Unternehmen darstellen bzw. wirtschaftlich genutzt würden. Zudem sei eine Verdrängung des Informationsanspruchs durch das Vergaberecht nicht gegeben, denn das Vergaberecht enthalte keine Bestimmungen über den Zugang zu amtlichen Informationen nach Abschluss eines Vergabeverfahrens.
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Diesen Antrag lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 16. Mai 2019 ab. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, dass die begehrten Informationen ihm nicht vorlägen und er auch nicht verpflichtet sei, sich einschlägige Informationen zu beschaffen. Zudem erfülle er alle hoheitlichen Aufgaben selbst. Die Beigeladene erbringe allein kaufmännische und technische Dienstleistungen für ihn. Insbesondere Sponsoring und Werbung seien keine öffentlichen Aufgaben im Sinne des IFG M-V. Außerdem sei auch keine juristische Person des öffentlichen Rechts an der Beigeladenen mit einer Mehrheit der Anteile oder Stimmen beteiligt. Die Beigeladene stehe mehrheitlich im Anteilseigentum der R-GmbH. Er habe in der Gesellschafterversammlung der Beigeladenen auch keine Stimmenmehrheit. Bei den geltend gemachten Informationen handele es sich um Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse. Hinsichtlich des Vergabeverfahrens über die Klärschlammentsorgung sei der Geheimwettbewerb zu wahren und Wettbewerbsinteressen der Bieter zu berücksichtigen. Dies gelte auch nach Abschluss des Vergabeverfahrens, da entsprechende Vergaben auch zukünftig und auch bei anderen Aufgabenträgern laufend stattfinden würden.
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Die Klägerin wandte sich sodann an den Landesbeauftragen für Datenschutz und Informationsfreiheit Mecklenburg-Vorpommern. Dieser nahm mit Schreiben vom 4. Juli 2019 zu dem Antrag Stellung und wies den Beklagten darauf hin, dass die begehrte Information zu Unrecht verweigert werde. Ferner forderte er den Beklagten zur Mitteilung auf, ob ein Drittbeteiligungsverfahren durchgeführt und ob das Vorliegen von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen im einzelnen geprüft worden sei. Mit Schreiben vom 28. August 2019 teilte der Beklagte daraufhin mit, dass die Beigeladene nicht einer Behörde im Sinne von § 3 Abs. 3 IFG M-V gleichstehe, da hoheitliche Aufgaben nicht auf diese übertragen worden seien und eine solche Übertragung rechtlich auch nicht möglich sei. Im Übrigen wiederholte und ergänzte der Beklagte seine Ausführungen aus dem Bescheid vom 16. Mai 2019 und teilte abschließend mit, dass die Beigeladene einer Übermittlung der Unterlagen zum Vergabeverfahren nicht zugestimmt habe und ein weiteres Beteiligungsverfahren nicht durchzuführen gewesen sei.
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Mit Schreiben vom 1. Oktober 2019 legte die Klägerin Widerspruch sowohl bei der Beigeladenen gegen deren Entscheidung vom 16. April 2019 als auch beim Beklagten – dort eingegangen am 2. Oktober 2019 – gegen den Bescheid vom 16. Mai 2019 ein. Der Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 14. November 2019 zurück. Zur Begründung wiederholte der Beklagte den bisherigen Vortrag.
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Am 13. Dezember 2019 hat die Klägerin Klage gegen den Beklagten erhoben.
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Zur Begründung führt sie im Wesentlichen aus, es sei schon nicht glaubwürdig, dass die begehrten Informationen beim Beklagten nicht vorhanden seien. Einerseits, weil es nicht glaubwürdig erscheine, dass der Beklagte der Beigeladenen ein Betriebsführungsentgelt bezahle, ohne die entsprechenden Kalkulationsgrundlagen und -inhalte zu prüfen. Es sei vielmehr davon auszugehen, dass der Beklagte die Kalkulation kenne und über entsprechende Unterlagen verfüge, da er sich im Rahmen einer eigenen Kalkulation der Gebührensätze hinsichtlich aller zur Refinanzierung vorgesehenen Kostenbestandteile über deren Gebührenfähigkeit gemäß § 6 Abs. 1 und 2 KAG M-V selbst vergewissern müsse. Zum anderen sei die Behauptung auch deshalb nicht glaubwürdig, weil der Beklagte als Gesellschafter der Beigeladenen regelmäßig an Gesellschafterversammlungen teilnehme und darüber hinaus auch über vier Mandate bzw. Vertreter im Aufsichtsrat der Beigeladenen verfüge. Nach den zur Akte gereichten Unterlagen von Aufsichtsratssitzungen der Beigeladenen seien die Sponsoringkosten im Jahr 2020 mehrfach Beratungsgegenstand gewesen. Die vom Beklagten entsandten Aufsichtsratsmitglieder sowie die Geschäftsführerin des Beklagten und deren Verbandsvorsteherin hätten an diesen Beratungen teilgenommen. Der Beklagte habe auch hinreichende bzw. durchsetzbare Möglichkeit zur Informationsbeschaffung gegenüber der Beigeladenen, wie sich aus dem zwischen dem Beklagten und der Beigeladenen bestehenden Betriebsführungsvertrag sowie dem Gesellschaftsvertrag der Beigeladenen ergebe, die in Auszügen zur Akte gereicht wurden. Außerdem habe der Beklagte der Beigeladenen die Erfüllung öffentlicher Aufgaben übertragen. Das ergebe sich schon aus § 4 Abs. 7 der Verbandssatzung des Beklagten, wonach die Beigeladene mit der Betriebsführung im Bereich der Wasserversorgung sowie der Abwasserentsorgung beauftragt worden sei. Die Beauftragung erfasse dabei die Erledigung aller Aufgaben für eine ordnungsgemäße Wasserver- und Abwasserentsorgung. Es komme allein darauf an, dass sich der Beklagte der Beigeladenen zur Erfüllung seiner eigenen Aufgaben bediene bzw. gewisse Teilaspekte der öffentlichen Aufgabe durch diese durchführen, erledigen, wahrnehmen oder erfüllen lasse. Die konkrete rechtliche Ausgestaltung sei jedoch gänzlich unbeachtlich. Zudem liege auch eine Beteiligung mit einer Mehrheit der Anteile oder Stimmen an der Beigeladenen im Sinne des § 3 Abs. 3 IFG M-V vor, denn neben dem Beklagten sei die Hanse- und Universitätsstadt A-Stadt mittelbar über die von ihr zu 100 Prozent gehaltene R-GmbH an der Beigeladenen beteiligt. Die nur mittelbare Beteiligung sei unbeachtlich, da nach dem Kommunalverfassungsrecht des Landes unmittelbare Beteiligungen und mittelbare Beteiligungen von mindestens 20 Prozent rechtlich gleichgestellt seien. Sie begehre amtliche Informationen im Sinne des IFG M-V, denn es handle sich um direkte „Begleiterscheinungen“ der Aufgabenerledigung gemäß § 4 Abs. 7 der Verbandssatzung des Beklagten durch die Beigeladene bzw. um deren damit zusammenhängendes fiskalisches Handeln. Darüber hinaus könne sich der Beklagte auch nicht auf einen Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen berufen, denn wenn es sich bei den entsprechenden Ausgaben, wie vom Beklagten behauptet, nur um karitative, soziale und sportliche Tätigkeiten handle, schließe dies bereits denklogisch die Annahme von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen aus. Ungeachtet dessen würden die Voraussetzungen für eine Geheimhaltung nicht vorliegen, denn das Bekanntwerden der Höhe von Werbeausgaben bzw. Sponsoringmaßnahmen im karitativen, sozialen und sportlichen Bereich könne keinen Einfluss auf die Wettbewerbsposition eines im Bereich der Wasserver- und Abwasserentsorgung tätigen Unternehmens haben, da derartige Ausgaben keine wettbewerbsbestimmenden Faktoren seien. Zudem sei auch nicht bekannt, dass es in A-Stadt andere Wasserver- und Abwasserentsorgungsunternehmen gebe, mit denen die Beigeladene im Wettbewerb stehe. Unabhängig davon fehle ein substantiierter Vortrag zu prognostisch nachteiligen Auswirkungen im Falle des Bekanntwerdens der begehrten Informationen. Auch im Zusammenhang mit den beanspruchten Informationen zum Vergabeverfahren könne sich der Beklagte nicht auf ein berechtigtes Geheimhaltungsinteresse berufen, denn es sei ausgeschlossen, dass der Beklagte oder die Beigeladene in der Zukunft noch Leistungen zur Entsorgung des Klärschlamms aus der Kläranlage des Beklagten öffentlich ausschreiben werde. Der Beklagte sei nämlich zwischenzeitlich Gesellschafter der K-GmbH geworden. Mit dem Gesellschaftsvertrag habe sich der Beklagte verpflichtet, die in seinen Kläranlagen anfallenden Klärschlamm der K-GmbH zur eigenen Entsorgung anzudienen. Die K-GmbH habe auf dieser Grundlage bereits einen Vertrag mit einem Unternehmen geschlossen, das sich in den kommenden Jahren, voraussichtlich bis mindestens 2025, zur Entsorgung dieser Klärschlämme verpflichtet habe. Anschließend sei geplant, die Klärschlämme mithilfe der derzeitig in Planung befindlichen eigenen Klärschlammverbrennungsanlage zu entsorgen.
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Die Klägerin beantragt,
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unter Aufhebung der ablehnenden Entscheidung des Beklagten vom 16. Mai 2019 sowie des Widerspruchsbescheides des Beklagten vom 14. November 2019 den Beklagten zu verpflichten, ihr schriftliche Auskunft zu erteilen und alle vorliegenden Informationsträger zugänglich zu machen hinsichtlich folgender von ihr begehrter Informationen:
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a) Höhe und Grund von Zahlungen bzw. Sponsoringausgaben der Beigeladenen für sportliche, karitative oder gesellschaftliche Zwecke im Zeitraum zwischen dem 1. Januar 2018 und dem 30. April 2019,
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b) Höhe und Grund von Zahlungen bzw. Ausgaben der Beigeladenen für Werbung im Zeitraum zwischen dem 1. Januar 2018 und dem 30. April 2019,
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c) sämtliche Unterlagen des Vergabeverfahrens über die Entsorgung des Klärschlamms aus der Kläranlage A-Stadt für den Zeitraum ab dem 1. Juli 2018,
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hilfsweise unter Aufhebung der ablehnenden Entscheidung des Beklagten vom 16. Mai 2019 sowie des Widerspruchsbescheides des Beklagten vom 14. November 2019 den Beklagten zu verpflichten, ihren Antrag vom 30. April 2019 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.
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Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Zur Begründung führt der Beklagte ergänzend aus, ihm würden die begehrten Informationen nicht vorliegen. Soweit die Klägerin geltend mache, die Informationen seien im Aufsichtsrat der Beigeladenen behandelt worden, führe dies nicht dazu, dass er – der Beklagte – über die begehrten Informationen verfüge. Die Informationen würden der im Gesellschaftsrecht geregelten Geheimhaltungs- und Vertraulichkeitspflicht unterliegen, so dass die (vertraulichen) Kenntnisse von Mitgliedern des Aufsichtsrats ihm nicht zugerechnet werden könnten. Eine Informationsbeschaffungspflicht bestehe nicht. Etwas anderes folge nicht aus § 3 Abs. 3 IFG M-V, da keine der dort normierten Tatbestandsalternativen einschlägig sei. Zunächst nehme die Beigeladene keine Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahr. Notwendig sei insoweit, dass die juristische Person des Privatrechts öffentlich-rechtlich handle. Das könne die Beigeladene aber schon vom Grundsatz her nicht. Auch übe sie keine Staatsgewalt aus, sondern erbringe lediglich kaufmännische und technische Dienstleistungen. Der Beigeladenen sei auch nicht die Erfüllung öffentlicher Aufgaben im Sinne des § 3 Abs. 3 IFG M-V übertragen worden, da keine hoheitlichen Befugnisse an die Beigeladene übergegangen seien. Zudem seien an der Beigeladenen keine juristischen Personen des öffentlichen Rechts mit einer Mehrheit der Anteile oder Stimmen beteiligt. Er – der Beklagte – besitze lediglich 49 Prozent der Gesellschaftsanteile, während die R-GmbH, als juristische Person des Privatrechts, 51 Prozent besitze und so über die Mehrheit der Stimmen verfüge. Eine mittelbare Beteiligung reiche nicht aus. Des Weiteren handle es sich bei den begehrten Informationen zum Antrag 1a) und 1b) nicht um Informationen im Sinne des IFG M-V, da sie keinen amtlichen Zwecken dienen würden. Die Beigeladene fördere stattdessen durch Sponsoring die Lebensverhältnisse auf kulturellem, bildungspolitischem, sozialem, sportlichem und umweltpolitischem Gebiet. Jedenfalls handele es sich bei den Informationen um Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse. Die Beigeladene habe ihre Einwilligung nicht erteilt, so dass der Antrag der Klägerin gemäß § 8 IFG M-V rechtmäßig abgelehnt worden sei. Ihm – dem Beklagten – stehe insoweit kein Ermessen zu. Die Offenlegung von Informationen des Vergabeverfahrens sei geeignet, den zukünftigen Wettbewerb zu Lasten der Beigeladenen einzuschränken und zu verfälschen sowie ihr einen wirtschaftlichen Schaden zuzufügen. Die Beigeladene führe aufgrund von beschränkten Vertragslaufzeiten regelmäßig wiederkehrende Ausschreibung zur Verwertung von Klärschlamm durch, wozu sie auch verpflichtet sei. Es bestehe bei zukünftigen Ausschreibungen die hinreichend wahrscheinliche Gefahr von Wettbewerbsbeeinträchtigungen und Preisabsprachen. Er – der Beklagte – beabsichtige zwar, die Klärschlammentsorgung zukünftig durch die K-GmbH organisieren und durchführen zu lassen, so dass notwendige Ausschreibungen durch die Beigeladene entfallen könnten. Dies ändere aber nichts an der Geheimhaltungsbedürftigkeit der vorliegend begehrten Informationen. Der Wettbewerb um die Entsorgungsmengen bestehe dann auf Ebene der K-GmbH weiter. Es fehle schließlich das Rechtsschutzbedürfnis der Klägerin, da diese bereits offenbar über die Informationen verfüge, wie sich aus den von ihr – auf unzulässigem Weg – beschafften und im Verfahren vorgelegten Unterlagen ergebe.
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Die Beigeladene hat keinen eigenen Antrag gestellt.
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Die Klägerin erhob ferner am 7. Januar 2020 gegen die Beigeladene Klage unter dem Az. 1 A 25/20 SN. Dort machte die Klägerin im Wesentlichen geltend, dass sich die Klage gegen die Beigeladene zu richten habe, da § 10 Abs. 1 Satz 3 IFG M-V nur den Fall regele, dass sich die Behörde einer juristischen Person des Privatrechts bediene (§ 3 Abs. 3 Alt. 1 IFG M-V), nicht aber den Fall der in § 3 Abs. 3 Alt. 3 IFG M-V geregelten gesellschaftsrechtlichen Beteiligung. Im Übrigen wiederholen die Beteiligten im Verfahren 1 A 25/20 SN im Wesentlichen den Vortrag aus diesem Verfahren.
Entscheidungsgründe
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Das Gericht konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten hierzu ihr Einverständnis erklärt haben (§ 101 Abs. 2 VwGO).
I.
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Die Klage ist zulässig. Das gemäß § 68 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO erforderliche Vorverfahren wurde ordnungsgemäß durchgeführt. Zwar hat die Klägerin gegen den Bescheid des Beklagten vom 16. Mai 2019 erst am 2. Oktober 2019 Widerspruch eingelegt und damit nach Ablauf der Monatsfrist des § 70 Abs. 1 VwGO. Der angefochtene Bescheid enthält jedoch keine zutreffende Belehrung über die Einlegung des Rechtsbehelfs, so dass die Einlegung des Widerspruchs innerhalb eines Jahres zulässig war, vgl. § 70 Abs. 2 i.V.m. § 58 Abs. 2 VwGO. Der Bescheid enthält lediglich den Hinweis, dass „gem. § 12 IFG M-V die Möglichkeit von Widerspruch und Verpflichtungsklage sowie die Anrufung des Landesbeauftragten für die Informationsfreiheit“ besteht. Weder wurde über die Verwaltungsbehörde, bei der der Rechtsbehelf anzubringen ist, noch über die einzuhaltende Frist für die Einlegung des Widerspruchs belehrt, vgl. § 70 Abs. 2 i.V.m. § 58 Abs. 1 VwGO.
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Der Klägerin fehlt auch nicht das für die Zulässigkeit der Klage erforderliche Rechtsschutzinteresse. Entgegen der Auffassung des Beklagten ergibt sich weder aus den von der Klägerin im Verfahren vorgelegten Unterlagen, dass diese über die begehrten Informationen bereits verfügt, noch ist dies aufgrund anderer Umstände ersichtlich.
II.
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Die Klage ist in dem im Tenor genannten Umfang begründet. Der Bescheid des Beklagten vom 16. Mai 2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. November 2019 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten. Diese hat einen Anspruch darauf, dass der Beklagte über ihren Antrag unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entscheidet, vgl. § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO. Im Übrigen ist die Klage abzuweisen.
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Anspruchsgrundlage ist § 1 Abs. 2 IFG M-V. Demnach hat jede natürliche und juristische Person des Privatrechts Anspruch auf Zugang zu den bei einer Behörde vorhandenen Informationen.
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Die Klägerin hat einen entsprechenden Antrag auf Erteilung der begehrten Informationen gemäß § 10 Abs. 1 IFG M-V beim Beklagten gestellt. Die Klägerin ist ferner gemäß § 1 Abs. 2 Satz 1 IFG M-V grundsätzlich anspruchsberechtigt, denn sie ist eine juristische Person des Privatrechts. Der Beklagte ist nach § 3 Abs. 1 IFG M-V grundsätzlich auch anspruchsverpflichtet.
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1. Die Gewährung eines Zugangs zu Informationen setzt grundsätzlich voraus, dass die begehrten Informationen bei der Behörde vorhandenen sind (vgl. § 1 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 IFG M-V), der Anspruchsverpflichtete also selbst tatsächlich Zugriff auf die Informationen hat. Darauf, ob die Informationen zu Recht vorliegen oder ob sie vorliegen müssten, kommt es nicht an. Eine Pflicht zur Informationsbeschaffung besteht grundsätzlich nicht (vgl. Brink in: Brink/Polenz/Blatt, IFG, 1. Auflage 2017, § 1 Rn. 114, § 2 Rn. 6).
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Im vorliegenden Fall kann dahinstehen, ob die begehrten Informationen bei dem Beklagten vorliegen, da die Informationen jedenfalls bei der Beigeladenen vorhanden sind und es sich bei ihr um eine juristische Person des Privatrechts im Sinne des § 3 Abs. 3 IFG M-V handelt. Nach dieser Vorschrift steht eine natürliche oder juristische Person des Privatrechts einer Behörde gleich, soweit sie Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt (Alt. 1) oder dieser Person die Erfüllung öffentlicher Aufgaben übertragen wurde (Alt. 2) oder an denen eine oder mehrere der in § 3 Abs. 1 IFG M-V genannten juristischen Personen des öffentlichen Rechts mit einer Mehrheit der Anteile oder Stimmen beteiligt sind (Alt. 3). Nach Sinn und Zweck der Regelung sollen Privatisierungsmaßnahmen der öffentlichen Hand nicht dazu führen, dass der Anspruch ausgeschlossen wird (vgl. zum Bundesrecht: Schoch, IFG, 2. Aufl. 2016, § 1 Rn. 215 unter Bezugnahme auf BT-Drs. 15/4493, S. 8). Die Vorschrift zielt damit – ebenso wie das Bundesrecht in § 1 Abs. 1 Satz 2 IFG – darauf ab, dass sich Behörden durch Einschaltung privater natürlicher oder juristischer Personen bei der Erfüllung der ihnen originär obliegenden Aufgaben nicht ihrer Verpflichtung zu vorbehaltloser Gewährung des Informationszugangs entziehen können sollen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 1. August 2019 – OVG 12 B 34.18 –, juris; VG Schwerin, Urteil vom 6. Dezember 2019 – 1 A 711/16 SN –, Rn. 72, juris). Dabei geht allerdings das Landesgesetz über die Regelung im Bundesrecht in der Weise hinaus, dass eine juristische Person des Privatrechts einer Behörde auch dann gleichstehen soll, wenn an ihr eine oder mehrere der in § 3 Abs. 1 IFG M-V genannten juristischen Personen des öffentlichen Rechts mit einer Mehrheit der Anteile oder Stimmen beteiligt sind.
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Unerheblich ist weiterhin, ob der Tatbestand einer der ersten beiden Alternativen des § 3 Abs. 3 IFG M-V (Übernahme von Aufgaben der öffentlichen Verwaltung bzw. Übertragung der Erfüllung öffentlicher Aufgaben) erfüllt ist. Jedenfalls sind an der Beigeladenen eine oder mehrere der in § 3 Abs. 1 IFG M-V genannten juristischen Personen des öffentlichen Rechts mit einer Mehrheit der Anteile oder Stimmen beteiligt (§ 3 Abs. 3 Alt. 3 IFG M-V). Die Beteiligung juristischer Personen des öffentlichen Rechts muss dabei in der Form vorliegen, dass sie eine Mehrheit der Anteile oder Stimmen, also einen beherrschenden Einfluss auf die juristische Person des Privatrechts besitzen (vgl. Der Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Mecklenburg-Vorpommern, Gesetz zur Regelung des Zugangs zu Informationen für das Land Mecklenburg-Vorpommern mit Erläuterungen, § 3 Seite 43).
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Diese Voraussetzungen des § 3 Abs. 3 Alt. 3 IFG liegen hier vor. Die Gesellschaftsanteile der Beigeladenen halten nach eigener Einlassung der Beteiligten zum einen der Beklagte (zu 49 %) und zum anderen die R-GmbH (zu 51 %), deren Anteile wiederum im Eigentum der Hansestadt A-Stadt stehen. In gleichem Umfang bestehen Stimmrechte. Der nach § 3 Abs. 3 Alt. 3 IFG M-V erforderliche Einfluss von juristischen Personen des öffentlichen Rechts ist damit (jedenfalls mittelbar) gegeben.
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Soweit der Beklagte in diesem Zusammenhang geltend macht, entscheidend sei allein eine unmittelbare Beteiligung an der juristischen Person, dringt sie hiermit nicht durch. Zwar bestimmt die Vorschrift – anders als die §§ 69 Abs. 2, 73 Abs. 1 und 3 sowie 77 Abs. 1 KV M-V – nicht ausdrücklich, dass eine Beteiligung sowohl in unmittelbarer Weise als auch mittelbar über ein weiteres Unternehmen maßgeblich ist. Nach Sinn und Zweck der Vorschrift soll allerdings – wie bereits dargelegt wurde – verhindert werden, dass Privatisierungsmaßnahmen zu einem Ausschluss des Informationsanspruchs führen. Ob die Beteiligung unmittelbar oder nur mittelbar über weitere juristische Personen besteht, ist hierfür unerheblich. Entscheidend ist letztlich der Umfang des faktischen Einflusses auf die jeweilige juristische Person, den die in § 3 Abs. 1 IFG M-V genannten juristischen Personen des öffentlichen Rechts ausüben können (vgl. Der Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Mecklenburg-Vorpommern, Gesetz zur Regelung des Zugangs zu Informationen für das Land Mecklenburg-Vorpommern mit Erläuterungen, § 3 Seite 43). Anderenfalls könnte der Informationsanspruch durch die Gründung eines Unternehmensgeflechts verhindert werden. Dies soll durch die Regelung in § 3 Abs. 3 IFG M-V gerade ausgeschlossen werden.
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Im Fall des § 3 Abs. 3 IFG M-V ist der Antrag gemäß § 10 Abs. 1 Satz 3 IFG M-V an die Behörde zu richten, die sich der natürlichen oder juristischen Person des Privatrechts zur Erfüllung ihrer öffentlich-rechtlichen Aufgaben bedient. Dabei betrifft diese Vorschrift nicht nur die ersten beiden Alternativen des § 3 Abs. 3 IFG M-V sondern auch den hier vorliegenden Fall, dass juristische Personen des öffentlichen Rechts mit einer Mehrheit der Anteile oder Stimmen an einer juristischen Person des Privatrechts beteiligt sind (vgl. Der Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Mecklenburg-Vorpommern, Gesetz zur Regelung des Zugangs zu Informationen für das Land Mecklenburg-Vorpommern mit Erläuterungen, § 10 Seite 80).
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Hierfür spricht bereits der Wortlaut des § 10 Abs. 1 Satz 3 IFG M-V, der nicht nur auf die ersten beiden Alternativen, sondern in Gänze auf § 3 Abs. 3 IFG M-V Bezug nimmt. Aus dem Wortlaut des § 10 Abs. 1 Satz 3 IFG M-V ergibt sich ferner, dass die Vorschrift nicht nur bei einer Übernahme von Aufgaben der öffentlichen Verwaltung (§ 3 Abs. 3 Alt. 1 IFG M-V) bzw. einer Übertragung der Erfüllung öffentlicher Aufgaben (§ 3 Abs. 3 Alt. 2 IFG M-V) anwendbar sein soll. Vielmehr soll in Anlehnung an den Wortlaut in der bundesrechtlichen Regelung (vgl. § 7 Abs. 1 Satz 2 IFG) der Antrag an die Behörde zu richten sein, die sich der natürlichen oder juristischen Person des Privatrechts zur Erfüllung ihrer öffentlich-rechtlichen Aufgaben bedient. Damit wurde ein – zugegebenermaßen missverständlicher – Gesetzeswortlaut gewählt, der nicht nur die ersten beiden Alternativen, sondern auch die in § 3 Abs. 3 Alt. 3 IFG M-V geregelte Fallgestaltung betrifft.
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Für diese Auslegung spricht schließlich, dass Personen des Privatrechts nach einhelliger Auffassung zum Bundesrecht nach den Regelungen des Informationsfreiheitsgesetzes nicht auskunftsverpflichtet sind (vgl. VG Berlin, Urteil vom 5. November 2012 – 2 K 167.11 –, Rn. 147, juris; Schoch, IFG, 2. Aufl. 2016, § 1 Rn. 107, 214, 235; Debus in: BeckOK InfoMedienR, Stand November 2020, IFG § 1 Rn. 145). Dass der Landesgesetzgeber hiervon abweichen wollte, ist auch unter Berücksichtigung der Gesetzesbegründung (vgl. LT-Drs. 4/2117) nicht ersichtlich. Wäre die Bezugnahme in § 10 Abs. 1 Satz 3 IFG M-V auf die ersten beiden Alternativen des § 3 Abs. 3 IFG M-V beschränkt, ließe sich ein Anspruch im Fall des § 3 Abs. 3 Alt. 3 IFG M-V mangels Anspruchsgegner damit nicht durchsetzen.
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Aufgrund der Regelungen in § 3 Abs. 3 und § 10 Abs. 1 Satz 3 IFG M-V besteht im Ergebnis eine Diskrepanz zwischen dem Anspruchsgegner einerseits und dem tatsächlichen „Informationsbesitzer“ andererseits. Daraus kann jedoch nicht der Schluss gezogen werden, der Anspruch auf Informationszugang beschränke sich auf die bei der Behörde vorhandenen amtlichen Informationen, erfasse aber nicht die bei dem Privaten befindlichen Informationen. Vielmehr hat der Gesetzgeber mit der Regelung in § 1 Abs. 2 IFG M-V, die den Auskunftsanspruch auf alle „bei einer Behörde vorhandenen Informationen“ bezieht, und der Gleichstellung von natürlichen und juristischen Personen des Privatrechts mit Behörden nach § 3 Abs. 3 IFG M-V deutlich gemacht, dass auch die bei den Personen des Privatrechts vorhandenen Informationen solche im Sinne von § 1 Abs. 2 IFG M-V sein sollen, sofern die weiteren Voraussetzungen des Auskunftsanspruchs erfüllt sind. Das Gesetz unterscheidet insoweit nur zwischen demjenigen, bei dem die Informationen vorhanden sind (Auskunftspflichtiger im materiellen Sinne) und demjenigen, der die begehrten Informationen an den Antragsteller erteilen muss (Auskunftspflichtiger im verfahrensrechtlichen Sinne). Letzterer ist stets die zuständige Behörde der juristischen Person des öffentlichen Rechts (§ 3 Abs. 1 IFG M-V); ersterer kann in den Fällen des § 3 Abs. 3 IFG M-V auch ein Privater sein (vgl. VG Greifswald, Urteil vom 9. Oktober 2014 – 6 A 753/12 –, Rn. 35, juris). In solchen Fällen besteht folglich ausnahmsweise eine Informationsverschaffungspflicht der Behörde, mit der ein Beschaffungsanspruch des Zugangsberechtigten korrespondiert (vgl. Schoch, a.a.O., § 7 Rn. 57; Sicko in: BeckOK InfoMedienR; Stand November 2020, § 7 IFG Rn. 36).
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Dass der Beklagte die begehrten Informationen von der Beigeladenen nicht verlangen und damit den Informationsbeschaffungsanspruch nicht erfüllen kann, ist nicht ersichtlich. Die Klägerin hat hierzu auf den zwischen dem Beklagten und der Beigeladenen geschlossenen Vertrag und auf den Gesellschaftsvertrag der Beigeladenen verwiesen und diese Unterlagen in Auszügen zur Akte gereicht. Dem ist der Beklagte substantiiert nicht entgegen getreten.
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2. Bei den begehrten Informationen handelt es sich um einen tauglichen Anspruchsgegenstand. Informationen im Sinne des § 1 Abs. 2 IFG M-V sind jede amtlichen Zwecken dienende Aufzeichnung in Form von Schrift, Bild, Ton oder in sonstigen Daten (vgl. § 2 Satz 1 Nr. 1 IFG M-V). Die hier von der Klägerin begehrten Informationen dienen einem amtlichen Zweck im Sinne dieser Vorschrift.
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Sinn und Zweck des weiten in § 2 IFG M-V geregelten Informationsbegriffes ist zum einen, eine offene und umfassende Auslegung sicherzustellen (vgl. LT-Drs. 4/2117, S. 12). Zum anderen soll sichergestellt werden, dass die Begriffsbestimmung weder private Informationen noch solche erfasst, die nicht mit amtlicher Tätigkeit zusammenhängen. § 2 Satz 1 Nr. 1 IFG M-V dient also dazu, Informationen, die amtlichen Zwecken dienen, von solchen zu privaten Zwecken zu unterscheiden (vgl. Schoch, IFG, 2. Aufl. 2016, § 2 Rn. 47).
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Aus dem Ort, an dem sich eine Aufzeichnung der Information befindet, oder aus deren Herkunft können keine Rückschlüsse auf die Amtlichkeit der Information gezogen werden. Ebenso ist deren Urheberschaft unerheblich oder ob Bezug zu einem konkreten Verwaltungsvorgang besteht. Der Ausschluss privater Information aus der gesetzlichen Begriffsbestimmung folgt vielmehr einer funktionalen Betrachtung. Maßgebend für die Feststellung der Amtlichkeit einer Information ist allein ihre Zweckbestimmung (vgl. Schoch, a.a.O., § 2 Rn. 49 ff.). Entscheidend ist demnach, ob die Informationen im Zusammenhang mit einer amtlichen Tätigkeit angefallen und die Aufzeichnung in diesem Zusammenhang entstanden ist. Auf Grund des Gesetzeszwecks unterliegt die Amtlichkeit einem weiten Begriffsverständnis; nur Aufzeichnungen, die ausschließlich und eindeutig privaten (persönlichen) Zwecken dienen, sind vom Begriff „amtliche Informationen“ ausgeschlossen (vgl. Schoch, a.a.O., § 2 Rn. 55).
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Bei den begehrten Informationen hinsichtlich der Ausgaben der Beigeladenen für Sponsoringmaßnahmen im Zusammenhang mit sportlichen, karitativen oder gesellschaftlichen Zwecken und für Werbemaßnahmen handelt es sich um mit der Wasserver- und Abwasserentsorgung zusammenhängendes Handeln und nicht um rein privates Handeln. Zwar werden hier Informationen über Ausgaben der Beigeladenen begehrt und damit über das unternehmerische Handeln einer privaten juristischen Person. Die Beigeladene steht jedoch – wie oben dargestellt wurde – einer Behörde nach § 3 Abs. 3 IFG M-V gleich. Die Werbe- bzw. Sponsoringmaßnahmen sollen die öffentliche Wahrnehmung der Beigeladenen und insbesondere ihr Handeln bewerben. Die Maßnahmen verfolgen dabei nicht einen rein privaten, sondern einen amtlichen Zweck, da die Sponsoring- und Werbemaßnahmen im Zusammenhang mit der öffentlich-rechtlichen Aufgabe der Wasserver- und der Abwasserentsorgung stehen. Gleiches gilt auch für die begehrten Informationen über die Entsorgung des Klärschlamms.
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Verdeutlicht wird dies auch durch die Informationen der Beigeladenen auf deren Internetplattform. Dort wird u.a. ausgeführt, dass die Beigeladene die Aufgaben der Wasserver- und Abwasserentsorgung sowohl für die Hanse- und Universitätsstadt A-Stadt als auch für die 28 Mitgliedsgemeinden des Beklagten erfülle; als Ziele dieses Handelns werden u.a. die Sicherstellung einer qualitätsgerechten Trinkwasserver- und Abwasserentsorgung im Verbandgebiet genannt.
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3. Gemäß § 8 Satz 1 IFG M-V ist der Antrag auf Zugang zu Informationen abzulehnen, soweit der Schutz geistigen Eigentums entgegensteht oder durch die Übermittlung der Informationen ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis offenbart wird und der Betroffene nicht eingewilligt hat. Nach § 8 Satz 2 IFG M-V gilt Satz 1 der Vorschrift auch für das Land, die kommunalen Körperschaften sowie für Unternehmen und Einrichtungen, die von kommunalen Körperschaften nach den Vorschriften der Kommunalverfassung in einer Rechtsform des privaten oder öffentlichen Rechts geführt werden, bei der Teilnahme am Wirtschaftsverkehr.
- 49
Das Gesetz verzichtet auf eine Definition des Begriffs der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, sondern geht nach der Gesetzesbegründung (vgl. LT-Drs. 4/2117, S. 16) von den in Rechtsprechung und Literatur entwickelten Kriterien aus. Als Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse werden danach alle auf ein Unternehmen bezogenen Tatsachen, Umstände und Vorgänge verstanden, die nicht offenkundig, sondern nur einem begrenzten Personenkreis zugänglich sind und an deren Nichtverbreitung der Rechtsträger ein berechtigtes Interesse hat (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14. März 2006 – 1 BvR 2087/03 u.a. – BVerfGE 115, 205, juris Rn. 87; BVerwG, Beschluss vom 25. Juli 2013 – 7 B 45.12 – Rn. 10, juris; VG Schwerin, Urteil vom 6. Dezember 2019 – 1 A 711/16 SN –, S. 19 d. Umdr.). Betriebsgeheimnisse umfassen im Wesentlichen technisches Wissen; Geschäftsgeheimnisse betreffen vornehmlich kaufmännisches Wissen.
- 50
Folglich setzt ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis neben dem Mangel an Offenkundigkeit der zugrunde liegenden Informationen ein berechtigtes Interesse des Unternehmens an deren Nichtverbreitung voraus. Ein solches Interesse besteht, wenn die Offenbarung der Information geeignet ist, exklusives technisches oder kaufmännisches Wissen den Marktkonkurrenten zugänglich zu machen und so die Wettbewerbssituation des Unternehmens nachteilig zu beeinflussen (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Mai 2009 – 7 C 18.08 –, juris; VG Schwerin, Urteil vom 6. Dezember 2019 – 1 A 711/16 SN –, Rn. 77, juris). Dabei trägt die Vorschrift grundsätzlich der Berufs- und Eigentumsfreiheit in Art. 12 und Art. 14 GG Rechnung und statuiert bei Vorliegen eines Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisses einen absoluten Ausschlusstatbestand (vgl. Guckelberger in: Gersdorf/Paal, BeckOK Informations- und Medienrecht, Stand: 1. Februar 2020, § 6 IFG Rn. 1, 11).
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Erforderlich ist damit zunächst ein unternehmensbezogener Wille zur Geheimhaltung. Dieser ist etwa dann anzunehmen, wenn der Betriebsinhaber seinen Geheimhaltungswillen explizit zum Ausdruck gebracht hat, indem er die Informationen etwa als „vertraulich“ gekennzeichnet hat (vgl. Guckelberger in: Gersdorf/Paal, BeckOK Informations- und Medienrecht, Stand: 1. Februar 2020, § 6 IFG Rn. 24). Neben dem unternehmensbezogenen Willen zur Geheimhaltung ist ein objektives Interesse an der Geheimhaltung der Informationen notwendig. Für die Unternehmen folgt daraus, dass nicht sämtliche Informationen, die sie geheim halten möchten, zugleich geschützte Betriebs- bzw. Geschäftsgeheimnisse sind. Nur durch die Einschränkung des „berechtigten Interesses“ lässt sich eine willkürliche Vorenthaltung von Informationen und eine zu weitgehende Entwertung des allgemeinen Informationszugangsrechts verhindern (vgl. Guckelberger in: Gersdorf/Paal, BeckOK Informations- und Medienrecht, Stand: 1. Februar 2020, § 6 IFG Rn. 25).
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Über die Regelung in § 8 Satz 1 Var. 2 IFG M-V sollen vornehmlich solche Informationen geschützt werden, die zu einer Gefährdung des Wettbewerbs geeignet sind. Das Bundesverwaltungsgericht geht insoweit davon aus, dass ein berechtigtes Geheimhaltungsinteresse besteht, „wenn die Offenlegung der Information geeignet ist, exklusives technisches oder kaufmännisches Wissen den Marktkonkurrenten zugänglich zu machen und so die Wettbewerbsposition des Unternehmens nachteilig zu beeinflussen“. Die Auslegung hat sich am gewachsenen wettbewerbsrechtlichen Begriffsverständnis zu orientieren (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Mai 2009 – 7 C 18/08 –, Rn. 13, juris; Guckelberger in: Gersdorf/Paal, BeckOK Informations- und Medienrecht, Stand: 1. Februar 2020, § 6 IFG Rn. 25). Ob nach diesen Vorgaben schützenswerte Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse vorliegen, ist gerichtlich voll überprüfbar (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. März 2016 – 7 C 2/15 –, BVerwGE 154, 231-247, Rn. 35).
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a) Im vorliegenden Fall sind keine nach § 8 IFG M-V geschützten Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der Beigeladenen gegeben. Zwar sind die begehrten Informationen nicht offenkundig. Es ist nicht ersichtlich, dass die Informationen zu Sponsoring- und Werbemaßnahmen bzw. das Vergabeverfahren bereits veröffentlicht wurden oder aufgrund gesetzlicher Veröffentlichungspflichten veröffentlicht werden müssen. Auch hat die Beigeladene ihren Geheimhaltungswillen zum Ausdruck gebracht, indem sie nach Einlassung des Beklagten sich mit der Bekanntgabe der begehrten Informationen nicht einverstanden erklärt hat.
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Es besteht jedoch kein „berechtigtes Interesse“ der Beigeladenen an der Verhinderung des Informationszugangs im oben beschriebenen Sinne. Soweit die Klägerin Informationen zu Sponsoring- und Werbemaßnahmen begehrt, ist in keiner Weise ersichtlich, dass die Offenlegung der Informationen geeignet ist, exklusives technisches oder kaufmännisches Wissen den Marktkonkurrenten zugänglich zu machen und so die Wettbewerbsposition des Unternehmens nachteilig zu beeinflussen. Es gibt keine Hinweise darauf, dass der Beigeladenen durch die Informationsbekanntgabe ein spürbarer wettbewerbsrelevanter Nachteil bzw. ein wirtschaftlicher Schaden entstehen könnte.
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Hinsichtlich der begehrten Informationen zum Vergabeverfahren ist ebenfalls nicht ersichtlich, dass ein „berechtigtes Interesse“ der Beigeladenen an der Verhinderung des Informationszugangs im oben beschriebenen Sinne gegeben sein könnte. Soweit der Beklagte geltend macht, die Offenlegung dieser Informationen sei geeignet, den zukünftigen Wettbewerb zu Lasten der Beigeladenen einzuschränken und zu verfälschen sowie ihr einen wirtschaftlichen Schaden zuzufügen, ist dieser Vortrag nicht geeignet, ein schutzwürdiges Interesse an der Geheimhaltung zu begründen. Dies ergibt sich bereits daraus, dass ein berechtigtes Geheimhaltungsinteresse bei Informationen fehlt, die sich auf abgeschlossene Vorgänge beziehen und für den heutigen Geschäftsbetrieb nicht mehr relevant sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. März 2016 – 7 C 2/15 –, BVerwGE 154, 231-247, Rn. 35; Guckelberger, a.a.O., § 6 Rn. 27; Blatt, a.a.O., § 6 Rn. 55; jeweils m.w.N.). Insoweit sind der Beklagte oder die Beigeladene substantiiert nicht dem Einwand der Klägerin entgegengetreten, dass wegen der Gründung der K-GmbH weitere öffentliche Ausschreibungen mittelfristig nicht zu erwarten seien. Vielmehr hat der Beklagte eingeräumt, dass zukünftig die Klärschlammentsorgung durch die K-GmbH erfolgen soll.
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Im Übrigen sind Informationen nicht schutzwürdig, wenn ein Unternehmen eine Monopolstellung innehat und ihm deshalb aus der Preisgabe der Informationen keine Wettbewerbsnachteile entstehen können (vgl. Guckelberger, a.a.O., § 6 Rn. 27), wie es bei der Beigeladenen offenbar im Bereich der öffentlich-rechtlichen Aufgabe der Abwasserbeseitigung und der damit in Zusammenhang stehenden Klärschlammbeseitigung der Fall ist. Es ist auch aus diesem Grund nicht ersichtlich, dass aus der Preisgabe der begehrten Informationen Wettbewerbsnachteile für die Beigeladene entstehen können (vgl. hierzu auch: OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 2. Oktober 2007 – OVG 12 B 11.07 –, Rn. 33, juris; VG Köln, Urteil vom 25. Februar 2016 – 13 K 5017/13 –, Rn. 74, juris).
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b) In Betracht kommen daher lediglich berechtigte Geheimhaltungsinteressen von Dritten. Im Zusammenhang mit den begehrten Informationen zu Werbemaßnahmen könnten dies etwa Werbepartner oder Unternehmen sein, die mit der Erstellung oder Durchführung der Werbung beauftragt wurden. Hinsichtlich der begehrten Information zu Sponsoringmaßnahmen könnten Empfänger der Zuwendungen betroffen sein. Zwar könnte ein berechtigtes Geheimhaltungsinteresse im Sinne des § 8 IFG M-V angesichts des gemeinnützigen Charakters der Unternehmen, welche die Klägerin in ihrem Antrag vom 30. April 2019 beispielhaft benannt hat (z.B. die Zoologischer Garten A-Stadt gGmbH und der HC Empor A-Stadt e.V.), fraglich sein. Gänzlich ausgeschlossen erscheint der Kammer das Vorliegen eines solchen Interesses nach den oben beschriebenen Vorgaben jedoch deshalb nicht, weil weder die Empfänger der Sponsoringzahlungen noch die hierfür ausgehandelten Bedingungen bekannt sind. Im Hinblick auf die begehrten Informationen zum Vergabeverfahren könnten berechtigte Geheimhaltungsinteressen von Vertragspartnern der Beigeladenen gegeben sein, z.B. Abnehmer des Klärschlamms. Insbesondere könnte die K-GmbH ein berechtigtes Interesse an der Geheimhaltung haben, worauf der Beklagte zutreffend hinweist. Sollten natürliche Personen an den in Rede stehenden Sponsoring- bzw. Werbemaßnahmen bzw. dem Vergabeverfahren beteiligt gewesen sein, könnte darüber hinaus der Ausschlussgrund nach § 7 IFG M-V in Betracht kommen.
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Zugunsten dieser Unternehmen, Vereine und etwaiger anderer Dritter ist ein Drittbeteiligungsverfahren durchzuführen. Nach § 9 Abs. 1 IFG M-V gibt die Behörde in den Fällen des §§ 7 und 8 IFG M-V einem Dritten, dessen Belange durch den Antrag auf Informationszugang berührt sind, schriftlich Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb eines Monats, sofern Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass er ein schutzwürdiges Interesse am Ausschluss des Informationszugangs haben kann. Derartige Anhaltspunkte liegen hier vor, wie oben dargestellt wurde, so dass ein Drittbeteiligungsverfahren durchzuführen ist. Etwas anderes könnte nur dann gelten, wenn von vornherein kein Schutzbedürfnis für den Dritten in Betracht kommt (vgl. Schoch, a.a.O., § 8 Rn. 18), was hier offensichtlich nicht der Fall ist bzw. von der Kammer mangels Kenntnis weiterer Umstände nicht beurteilt werden kann.
- 59
Das Drittbeteiligungsverfahren wurde zugunsten dieser Drittbetroffenen noch nicht durchgeführt, so dass die Sache noch nicht spruchreif ist und die Klägerin gemäß § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO nur einen Anspruch auf erneute Bescheidung ihres Antrags unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts hat (vgl. OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 11. Juli 2017 – 1 L 215/14 –, Rn. 47 ff., juris). Ob und ggfs. inwieweit der Anspruch der Klägerin aufgrund schutzwürdiger Interessen Dritter ausgeschlossen ist, kann erst nach Durchführung des in § 9 Abs. 1 IFG M-V vorgesehenen Anhörungsverfahren entschieden werden. Ferner könnte in Betracht kommen, dass sich betroffene Dritte mit der Bekanntgabe der Informationen einverstanden erklären.
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Zwar ist das Gericht, wenn die Verpflichtung zum Erlass eines gebundenen Verwaltungsakts Gegenstand des Verfahrens ist, grundsätzlich gehalten, die Sache spruchreif zu machen. Dies umfasst sowohl die Verpflichtung, die fehlende Sachaufklärung durch die Behörde nachzuholen, als auch die Verpflichtung, Rechtsfragen selbständig zu entscheiden. Es ist jedoch im vorliegenden Fall nicht Aufgabe des Gerichts, die Anhörung der betroffenen Personen nach § 9 Abs. 1 IFG M-V selbst durchzuführen. Dies gilt bereits deshalb, weil das Gericht nicht über die zur Durchführung der Anhörung erforderlichen Informationen, nämlich Name und ladungsfähige Anschrift aller anzuhörenden Personen, verfügt. Das Gericht ist auch nicht in der Lage, sich diese Informationen zu verschaffen, da bei eigenen Ermittlungen des Gerichts nicht ausgeschlossen werden könnte, dass die Klägerin im Wege der Akteneinsicht Kenntnis von Informationen erhalten würde, die Gegenstand ihres Informationsbegehrens sind (vgl. hierzu: BVerwG, Urteil vom 27. November 2014 – 7 C 12/13 –, BVerwGE 150, 383-398, Rn. 47). Vorliegend kommt daher lediglich ein Bescheidungsurteil in Betracht (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. März 2016 – 7 C 2/15 –, BVerwGE 154, 231-247, Rn. 39; OVG Mecklenburg-Vorpommern, a.a.O.).
- 61
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 VwGO.
- 62
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.
- 63
Die Berufung ist gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen. Die Fragen, ob die Voraussetzungen des § 3 Abs. 3 Alt. 3 IFG M-V bei einer nur mittelbaren Beteiligung erfüllt sind und ob § 10 Abs. 1 Satz 3 IFG M-V auch auf § 3 Abs. 3 Alt. 3 IFG M-V Bezug nimmt, sind von grundsätzlicher Bedeutung. Gleiches gilt für Frage, welche rechtlichen Folgen sich aus diesen Vorschriften ergeben, insbesondere gegen wen der Anspruch zu richten ist.
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