Beschluss vom Verwaltungsgericht Sigmaringen - 2 K 7663/17

Tenor

Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben, dem Regierungspräsidium Karlsruhe mitzuteilen, dass der Antragsteller aufgrund ihrer Entscheidungen vom 12. Mai 2017 und vom 30. August 2017 vorläufig nicht abgeschoben werden darf, und dem Antragsteller über die Aussetzung der Abschiebung bis zur Bestandskraft der Entscheidung über seinen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 16 AufenthG für das Studium der Angewandten Informatik an der Hochschule R.-W. eine Bescheinigung nach § 60a Abs. 4 AufenthG auszustellen.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 2.500,- EUR festgesetzt.

Gründe

 
I.
Der Antragsteller setzt sich im vorliegenden Eilverfahren gegen die Ablehnung der Verlängerung bzw. Neuerteilung einer Aufenthaltserlaubnis und die damit verbundene Abschiebungsandrohung zur Wehr.
Der am … 1992 geborene Antragsteller ist tunesischer Staatsangehöriger. Er reiste am 31.03.2013 mit einem unter dem 22.03.2013 erteilten Studienbewerbervisum in die Bundesrepublik ein, wo ihm am 04.06.2013 zunächst eine Aufenthaltserlaubnis zur Teilnahme an studienvorbereitenden Maßnahmen erteilt wurde. Zum 01.09.2013 nahm er ein (Bachelor-)Studium der Elektrotechnik und Informationstechnik an der Hochschule R.-W. auf. Am 03.09.2013 wurde ihm hierfür eine Aufenthaltserlaubnis nach § 16 Abs. 1 AufenthG a.F. erteilt, die fortwährend (zuletzt am 08.09.2016 mit Gültigkeit bis 31.08.2017) verlängert wurde und zuletzt mit folgender Nebenbestimmung versehen war:
„Nur gültig zum Studium an der Hochschule R.-W. gemäß § 16 Abs. 1 AufenthG. Fachrichtung: Elektrotechnik und Informationstechnik (Bachelor of Engineering). (...). Erlischt bei vorzeitiger Beendigung des Studiums, bei Fachrichtungswechsel und bei Wechsel an eine andere Studieneinrichtung.“
Am 06.02.2017 wurde der Antragsteller nach endgültig nicht bestandener Prüfung/Vorprüfung von der Hochschule exmatrikuliert.
Im März 2017 - ein genaues Datum ist der vorgelegten Behördenakte nicht zu entnehmen - sprach der Antragsteller bei der Ausländerbehörde vor und legte eine vom 09.03.2017 datierende Immatrikulationsbescheinigung der Hochschule R.-W. für den Studiengang „Angewandte Informatik (Bachelor of Science)“, Einschreibungsdatum: 01.03.2017, vor.
Mit Schreiben vom 21.04.2017 wurde der Antragsteller unter Bezugnahme auf seine Vorsprache und den mitgeteilten Studiengangwechsel zu einer nachträglichen Verkürzung der Geltungsdauer seiner Aufenthaltserlaubnis angehört. In dem Schreiben wurde ausgeführt, der Studiengangwechsel führe zu einer Änderung des Aufenthaltszwecks. Ein solcher Zweckwechsel sei bei Exmatrikulation wegen Nichtbestehens der Prüfungen grundsätzlich ausgeschlossen. Es sei deshalb beabsichtigt, seinen Antrag „auf Wechsel des Studiengangs“ abzulehnen und die bestehende Aufenthaltserlaubnis zeitlich zu verkürzen.
Mit Verfügung der Antragsgegnerin vom 12.05.2017, zugestellt am 17.05.2017, wurde die Geltungsdauer der am 08.09.2016 erteilten Aufenthaltserlaubnis auf den Zeitpunkt der Zustellung der Entscheidung verkürzt und der Antragsteller unter Setzung einer Ausreisefrist bis 14.06.2017 und Androhung der Abschiebung nach Tunesien aufgefordert, die Bundesrepublik zu verlassen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Antragsteller habe mit Blick auf einen beabsichtigten Studiengangwechsel Anfang März 2017 die „Änderung seiner Nebenbestimmungen“ beantragt. Die Voraussetzungen für die Zulassung eines Zweckwechsels lägen nicht vor. Während des Aufenthalts zum Zweck des Studiums gemäß § 16 Abs. 1 AufenthG a.F. solle nach § 16 Abs. 2 Satz 1 AufenthG a.F. in der Regel keine Aufenthaltserlaubnis für einen anderen Aufenthaltszweck erteilt werden, sofern kein gesetzlicher Anspruch bestehe („Zweckwechselverbot“). Ein Wechsel des Aufenthaltszwecks sei im Fall eines Studiengangwechsels gegeben. Ein gesetzlicher Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Studiums bestehe nicht. § 16 Abs. 1 AufenthG a.F. sehe eine Ermessensentscheidung vor. Bei nicht erfolgreichem Studienabschluss (Exmatrikulation wegen Nichtbestehens) und Studiengangwechsel scheide die neuerliche Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis im Ermessenswege regelmäßig aus. Eine atypische Konstellation, in der Anderes gelten könne, liege hier nicht vor.
Am 30.05.2017 erhob der Antragsteller Widerspruch, über den - soweit ersichtlich - noch nicht entschieden wurde.
Ausweislich eines Aktenvermerks der Ausländerbehörde („Anhörung“, vom Antragsteller unterschrieben) sprach der Antragsteller am 29.08.2017 wegen der Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis vor. Ihm wurde unter Bezugnahme auf den Bescheid vom 12.05.2017 mitgeteilt, dass eine Ablehnung des Verlängerungsantrags vorgesehen sei.
10 
Mit Bescheid vom 30.08.2017 lehnte die Antragsgegnerin den Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ab (Ziff. 1) und forderte den Antragsteller auf, die Bundesrepublik bis spätestens 29.09.2017 zu verlassen (Ziff. 2). Ihm wurde die Abschiebung nach Tunesien angedroht (Ziff. 3). Unter der Bedingung, dass eine Abschiebung erfolgt, wurde „das Einreiseverbot auf zwei Jahre ab dem Zeitpunkt der Abschiebung“ befristet (Ziff. 4). Der Antragsteller wurde darauf hingewiesen, dass er die Kosten einer etwaigen Abschiebung zu tragen habe (Ziff. 5). Die Entscheidung erging gebührenfrei (Ziff. 6). Die Begründung des Bescheids entspricht derjenigen vom 12.05.2017.
11 
Am 14.09.2017 erhob der Antragsteller Widerspruch, über den bislang nicht entschieden worden ist.
12 
Am 02.10.2017 hat der Antragsteller beim Verwaltungsgericht um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht. Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, die Entscheidung der Antragsgegnerin sei unverhältnismäßig. Der Antragsteller habe trotz des Studiengangwechsels weiterhin einen Anspruch auf die begehrte Aufenthaltserlaubnis. Sein Lebensunterhalt sei gesichert, er werde von seiner Familie finanziell unterstützt. Er gehe regelmäßig zu Vorlesungen und nehme an den Prüfungen teil.
13 
Der Antragsteller beantragt (sachdienlich gefasst),
14 
der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, dem Regierungspräsidium Karlsruhe mitzuteilen, dass er aufgrund ihrer Entscheidungen vom 12. Mai und vom 30. August 2017 vorläufig nicht abgeschoben werden darf, und ihm über die Aussetzung der Abschiebung bis zur Bestandskraft der Entscheidung über seinen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 16 AufenthG für das Studium der Angewandten Informatik an der Hochschule R.-W. eine Bescheinigung nach § 60a Abs. 4 AufenthG auszustellen.
15 
Die Antragsgegnerin beantragt,
16 
den Antrag abzulehnen.
17 
Zur Begründung wird das bisherige Vorbringen wiederholt und vertieft.
18 
Einen Vergleichsvorschlag des Gerichts hat die Antragsgegnerin abgelehnt.
19 
Dem Gericht liegen die Ausländerakten der Stadt R. vor (ein Band). Hierauf und auf die gewechselten Schriftsätze wird wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes verwiesen.
II.
20 
Das Gericht legt den Antrag gemäß §§ 122 Abs. 1, 88 VwGO sachdienlich dahin aus, dass er sich nicht gegen die Befristung der Sperrwirkungen einer etwaigen Abschiebung (Ziffer 4 des Bescheids vom 30.08.2017) wendet. Da eine Abschiebung kraft Gesetzes ein - zunächst unbefristetes - Einreise- und Aufenthaltsverbot auslöst (vgl. § 11 Abs. 1 AufenthG), bestünde für einen auf die Suspendierung der Befristungsentscheidung abzielenden Eilantrag kein Rechtsschutzbedürfnis (vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 14.12.2015 - 8 PA 199/15 -, InfAuslR 2016, 105). Für eine grundsätzlich in Betracht kommende, auf vorläufige (kürzere) Befristung gerichtete Regelungsanordnung im Verfahren nach § 123 VwGO wäre eine besondere Eilbedürftigkeit und damit ein Anordnungsgrund nicht erkennbar.
21 
Der so verstandene Antrag ist zulässig und hat auch in der Sache Erfolg.
I.
22 
Der Antrag ist gemäß § 123 Abs. 1 VwGO statthaft und auch sonst zulässig.
23 
Die statthafte Verfahrensart bei Anträgen auf vorläufigen Rechtsschutz, die sich gegen die Ablehnung der Erteilung oder Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis richten, beurteilt sich im Allgemeinen danach, ob infolge der ablehnenden Entscheidung der Verlust einer Fiktionswirkung nach § 81 Abs. 3 oder Abs. 4 AufenthG eingetreten ist. Ist das der Fall, stellt sich die Ablehnung nicht lediglich als Versagung einer Begünstigung, sondern als eigenständige, im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO zu suspendierende Belastung dar (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 20.11.2007 - 11 S 2364/07 -, InfAuslR 2008, 81; Funke-Kaiser, in: GK-AufenthG, Stand: 10/2015, § 81 Rn. 125 ff.). Die vorliegend allein in Betracht kommende Fortgeltungsfiktion gemäß § 81 Abs. 4 Satz 1 AufenthG ist durch einen Anfang März 2017 ggf. konkludent gestellten Verlängerungs- bzw. Neuerteilungsantrag nicht ausgelöst worden. Dieser Zeitpunkt liegt zwar vor dem Ablauf sowohl der mit Bescheid vom 12.05.2017 nach § 7 Abs. 2 Satz 2 AufenthG auf den 17.05.2017 - ggf. wirksam, vgl. § 84 Abs. 2 Satz 1 AufenthG - verkürzten, als auch der regulären Geltungsdauer des ursprünglichen Aufenthaltstitels (31.08.2017). Dem Eintritt der Fiktion steht allerdings entgegen, dass der Titel vor der Stellung des Verlängerungs- bzw. Neuerteilungsantrages nach § 51 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG erloschen ist. Die diesem beigefügte Nebenbestimmung (Formulierung zuletzt: „Erlischt bei vorzeitiger Beendigung des Studiums, bei Fachrichtungswechsel und bei Wechsel an eine andere Studieneinrichtung“) ist als auflösende Bedingung (§ 12 Abs. 2 Satz 1 AufenthG, § 36 Abs. 2 Nr. 2 LVwVfG) zu qualifizieren. Diese Bedingung ist entweder bereits mit der Exmatrikulation am 06.02.2017 - „vorzeitige Beendigung des Studiums“ -, spätestens aber mit der Aufnahme des Zweitstudiums der Angewandten Informatik am 01.03.2017 - „Fachrichtungswechsel“ - eingetreten. Es ist auch davon auszugehen, dass die (selbstständig anfechtbare) Nebenbestimmung Bestandskraft erlangt hat. Insofern unterscheidet sich die vorliegende Konstellation von Fallgestaltungen, in denen bei Antragstellung nach Bedingungseintritt, aber vor Ablauf der regulären Geltungsdauer von der Statthaftigkeit eines Antrags nach § 80 Abs. 5 VwGO ausgegangen werden kann (vgl. dazu Funke-Kaiser, a.a.O., § 81 Rn. 126 unter Bezugnahme auf VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 11.12.2013 - 11 S 2077/13 -, InfAuslR 2014, 42). Mangels Rechtsmittelbelehrung dürfte ein Widerspruch gegen die Nebenbestimmung zwar innerhalb der Jahresfrist nach §§ 70 Abs. 2, 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO möglich gewesen sein. Die Jahresfrist dürfte jedoch nicht erst mit der letzten Verlängerung (08.09.2016) in Lauf gesetzt worden sein, sondern bereits mit derjenigen vom 27.08.2014, die eine identisch formulierte Nebenbestimmung enthielt (vgl. BAS 112). Angesichts des einheitlichen Aufenthaltszwecks dürfte eine zeitabschnittsbezogene Sichtweise, nach der mit jeder Verlängerung eine neue Angriffsmöglichkeit eröffnet würde, ausscheiden. Für eine Nichtigkeit der Nebenbestimmung (§§ 43 Abs. 3, 44 Abs. 1 LVwVfG) ist - auch unter Bestimmtheitsgesichtspunkten (vgl. dazu Funke-Kaiser, a.a.O., § 51 Rn. 32 a.E.) - nichts ersichtlich.
24 
Mithin ist einstweiliger Rechtsschutz allein im Verfahren nach § 123 VwGO zu gewähren. Einer dahingehenden Auslegung bzw. Umdeutung des Antrages bedarf es angesichts der umfassenden Antragstellung (vgl. GAS 4) nicht.
II.
25 
Der Antrag ist auch begründet.
26 
Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Verwaltungsgericht eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Dabei sind der Anordnungsgrund, der die gerichtliche Eilentscheidung notwendig macht, und der Anordnungsanspruch, dessen vorläufiger Sicherung die begehrte Anordnung dienen soll, gemäß § 123 Abs. 3 VwGO, §§ 920 Abs. 2, 294 Abs. 1 ZPO glaubhaft zu machen. Maßgebend sind dabei die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung.
27 
Vorliegend hat der Antragsteller einen Anordnungsgrund (1.) und auch einen Anordnungsanspruch (2.) glaubhaft gemacht.
28 
1. Dem Antragsteller steht ein Anordnungsgrund, d.h. ein Erfordernis der vorläufigen Sicherung des geltend gemachten Aufenthaltsrechts durch einstweilige Anordnung, zur Seite.
29 
Der Antragsteller ist vollziehbar ausreisepflichtig (§ 58 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 AufenthG) und ihm wurde die Abschiebung angedroht (§ 59 AufenthG). Er muss deshalb jederzeit mit seiner Abschiebung rechnen. Sofern die Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht nicht analog § 58 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AufenthG bereits mit Eintritt der auflösenden Bedingung eingetreten wäre (eine solche Analogie befürwortend OVG Saarland, Beschluss vom 16.01.2017 - 2 B 354/16 -, juris Rn. 8; Funke-Kaiser, in: GK-AufenthG, Stand: 08/2015, § 58 Rn. 22), wäre sie es spätestens mit Ablauf der ursprünglichen Gültigkeit des Aufenthaltstitels (31.08.2017), da - wie ausgeführt - keine Fiktionswirkung nach § 81 Abs. 3 oder 4 AufenthG ausgelöst worden ist.
30 
2. Ein Anordnungsanspruch, d.h. eine zu sichernde Rechtsposition, liegt ebenfalls vor.
31 
Dem Antragsteller dürfte zwar kein Anspruch auf Verlängerung der ursprünglichen Aufenthaltserlaubnis gemäß § 8 Abs. 1, § 16 Abs. 2 Satz 4 AufenthG n.F. zustehen (nachfolgend Buchst. a); es spricht aber Überwiegendes dafür, dass aus § 16 Abs. 1 Satz 1 AufenthG n.F. ein Anspruch auf Neuerteilung einer Aufenthaltserlaubnis für das nunmehr betriebene Studium der Angewandten Informatik folgt (Buchst. b).
32 
a) Einer Verlängerung der ursprünglichen Aufenthaltserlaubnis dürfte bereits deren mit der Exmatrikulation des Antragstellers am 06.02.2017 oder der Neueinschreibung am 01.03.2017 verbundenes Erlöschen gemäß § 51 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG entgegenstehen. Ein erloschener Aufenthaltstitel kann nicht verlängert werden (vgl. Hoppe, in: HTK-AuslR / § 8 AufenthG / zu Abs. 1, Stand: 11/2016, Ziff. 2 Rn. 3).
33 
Ein Verlängerungsanspruch gemäß § 16 Abs. 2 Satz 4 Aufenthaltsgesetz n.F. dürfte indes auch dann nicht bestehen, wenn der Titel nicht infolge des Bedingungseintritts erloschen wäre.
34 
Maßgeblich ist nach allgemeinen Grundsätzen (vgl. BVerwG, Urteil vom 12.07.2016 - 1 C 23.15 -, Buchholz 402.242 § 10 AufenthG Nr. 6) die gegenwärtige Rechtslage, d.h. § 16 AufenthG in der am 01.08.2017 in Kraft getretenen Fassung durch Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Umsetzung aufenthaltsrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union zur Arbeitsmigration vom 12.05.2017 (BGBl I S. 1106). Ein Abstellen auf die alte Rechtslage (§ 16 Abs. 1 Satz 5 Halbsatz 2 AufenthG in der bis zum 31.07.2017 geltenden Fassung) scheidet hier - jedenfalls - deshalb aus, weil die begehrte Verlängerung nicht lediglich einen Zeitraum vor Inkrafttreten der Neuregelung betrifft (vgl. zu einer solchen Konstellation OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 20.11.2017 - OVG 6 N 35.17 -, juris).
35 
Gemäß § 16 Abs. 2 Satz 4 AufenthG wird die zu Studienzwecken erteilte Aufenthaltserlaubnis verlängert, wenn der Aufenthaltszweck noch nicht erreicht ist und in einem angemessenen Zeitraum noch erreicht werden kann. Diese Vorschrift unterscheidet sich im Hinblick auf die Rechtsfolge - Verlängerung als gebundene Entscheidung im Einklang mit § 16 Abs. 1 Satz 1 AufenthG n.F. -, nicht jedoch hinsichtlich ihrer tatbestandlichen Voraussetzungen von der Vorgängerregelung in § 16 Abs. 1 Satz 5 Halbsatz 2 AufenthG a.F. Vorliegend ist der Tatbestand wohl nicht erfüllt, weil der ursprünglich verfolgte Aufenthaltszweck (Bachelorstudium der Elektrotechnik und Informationstechnik), für den die Aufenthaltserlaubnis erteilt worden ist, nicht mehr erreichbar sein dürfte. An den zur Bestimmung und Reichweite des Aufenthaltszwecks entwickelten Grundsätzen (vgl. zu § 16 AufenthG a.F.: Nds. OVG, Beschluss vom 27.04.2017 - 8 LA 60/17 -, juris, VG Sigmaringen, Beschluss vom 06.07.2016 - 2 K 5227/15 -, juris m.w.N.; siehe auch Nr. 16.2.4 ff. der Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zum Aufenthaltsgesetz - AVwVAufenthG vom 26.10.2009, GMBl 2009 S. 877) dürfte sich durch die Novellierung nichts geändert haben (so wohl - ohne nähere Ausführungen - auch Nds. OVG, Beschluss vom 09.08.2017 - 13 ME 167/17 -, juris Rn. 15; Fehrenbacher, in: HTK-AuslR / § 16 AufenthG / zu Abs. 4, Stand: 08/2017, Ziff. 1.2). Bei dem vorgenommenen Studiengangwechsel handelt es sich insbesondere auch nicht um eine bloße Schwerpunktverlagerung (vgl. Nr. 16.2.6 AVwVAufenthG). Zum einen unterscheiden sich die erreichbaren Abschlüsse (Bachelor of Engineering bzw. Bachelor of Science), zum anderen findet - was für die Annahme einer zweckneutralen Schwerpunktverlagerung entscheidend wäre - eine Anrechnung der im Erststudium absolvierten Semester offenbar nicht statt; ausweislich der Immatrikulationsbescheinigung (BAS 157) befand sich der Antragsteller nach Aufnahme des Zweitstudiums nämlich im ersten Fachsemester.
36 
Der Antragsteller dürfte sonach nunmehr - ungeachtet der Frage, ob er hierfür eine neue Aufenthaltserlaubnis beanspruchen kann - einen anderen als den ursprünglichen Aufenthaltszweck verfolgen.
37 
b) Dem Antragsteller dürfte aber ein Anspruch auf Erteilung einer neuen Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Studiums im Bachelorstudiengang Angewandte Informatik nach § 16 Abs. 1 Satz 1 AufenthG zustehen.
38 
Nach § 16 Abs. 1 Satz 1 AufenthG wird einem Ausländer zum Zweck des Vollzeitstudiums an einer staatlichen Hochschule, an einer staatlich anerkannten Hochschule oder einer vergleichbaren Ausbildungseinrichtung eine Aufenthaltserlaubnis nach der Richtlinie (EU) 2016/801 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zu Forschungs- oder Studienzwecken, zur Absolvierung eines Praktikums, zur Teilnahme an einem Freiwilligendienst, Schüleraustauschprogrammen oder Bildungsvorhaben und zur Ausübung einer Au-pair-Tätigkeit (ABl. L 132 vom 21.05.2016, S. 21) erteilt, wenn der Ausländer von der Ausbildungseinrichtung zugelassen worden ist. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift liegen hier gegenwärtig vor, da der Antragsteller mit seiner erneuten Immatrikulation an der Hochschule R.-W. zu einem Vollzeitstudium der Angewandten Informatik „zugelassen“ worden ist.
39 
Einem solchen, dem Wortlaut des § 16 Abs. 1 Satz 1 AufenthG nach gegebenen Anspruch könnte entgegenstehen, dass der Antragsteller sein Studium im Studiengang Elektrotechnik und Informationstechnik, für das ihm eine Aufenthaltserlaubnis nach § 16 Abs. 1 AufenthG a.F. erteilt worden war, (erfolglos) beendet hat. In gesetzessystematischer Hinsicht scheinen die Regelungen in § 16 Abs. 4 AufenthG nahezulegen, dass nach erfolgloser Beendigung des Erststudiums ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für ein weiteres Studium ausscheidet. Nach Abs. 4 Satz 1 darf eine Aufenthaltserlaubnis zu einem anderen als dem in Absatz 1 genannten Aufenthaltszweck erteilt oder verlängert werden, wenn das Studium erfolgreich abgeschlossen wurde. Wenn das Studium ohne Abschluss beendet wurde, darf nach Abs. 4 Satz 2 eine Aufenthaltserlaubnis zu einem anderen als dem in Absatz 1 genannten Zweck erteilt oder verlängert werden, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für die in § 16b Absatz 2 genannten Fälle oder nach § 17 vorliegen und die Berufsausbildung in einem Beruf erfolgt, für den die Bundesagentur für Arbeit die Feststellung nach § 39 Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 getroffen hat („Engpassberufe“), oder wenn ein gesetzlicher Anspruch besteht. Hieraus könnte der Schluss zu ziehen sein, dass die Erteilung einer weiteren Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Studiums im letzteren Fall nicht mehr in Betracht kommt. Allerdings knüpfen § 16 Abs. 4 Satz 1 und 2 AufenthG an einen „anderen als den in Absatz 1 genannten“ Aufenthaltszweck an. Die Durchführung eines (Zweit-)Studiums könnte jedoch gerade der in Absatz 1 beschriebene Aufenthaltszweck - Vollzeitstudium - sein, zumindest dann, wenn man nicht auf die Konkretisierung dieses Zwecks durch die (ursprüngliche) Aufenthaltserlaubnis abzustellen hätte. § 16 Abs. 4 AufenthG lässt deshalb auch die Lesart zu, dass damit allein der Wechsel zu einem Zweck außerhalb von § 16 AufenthG gemeint ist. Den Einschränkungen des § 16 Abs. 4 Satz 2 AufenthG unterliegt der Ausländer außerdem nicht, wenn - wie grundsätzlich unter den Voraussetzungen des § 16 Abs. 1 Satz 1 AufenthG - ein gesetzlicher Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis besteht. Weiterführendes lässt sich auch der Regelung in § 16 Abs. 8 AufenthG nicht entnehmen. Danach ist dem Ausländer, bevor eine nach Absatz 1 erteilte Aufenthaltserlaubnis aus in der Verantwortung der Ausbildungseinrichtung liegenden und von ihm nicht zu vertretenden Gründen zurückgenommen, widerrufen oder nachträglich befristet wird, die Möglichkeit zu gewähren, die Zulassung bei einer anderen Ausbildungseinrichtung zu beantragen. Dies ließe sich zwar ggf. dahin interpretieren, dass in anderen - also vom Ausländer zu vertretenden - Fällen eine erneute Zulassung nicht möglich sein soll. Aus der Vorschrift, die ersichtlich den Fortbestand der ursprünglichen Aufenthaltserlaubnis bei Wechsel der Ausbildungseinrichtung im Blick hat, lassen sich zur hier interessierenden Fragestellung - Bestehen eines Neuerteilungsanspruchs - aber keine tragfähigen Rückschlüsse ziehen. Eine Regelung, nach der der Anspruch gemäß § 16 Abs. 1 Satz 1 AufenthG nur bei erstmaliger Zulassung zu einem Vollzeitstudium bestünde, enthalten die §§ 16 ff. AufenthG, in denen an verschiedenen Stellen Versagungstatbestände normiert sind (§ 16 Abs. 11, § 20c Abs. 1 und 2 AufenthG), nicht. Dagegen lässt sich aus den Gesetzesmaterialien wohl ableiten, dass an den bisher geltenden Grundsätzen zum Zweckwechsel im Wesentlichen festgehalten werden sollte. In der Begründung zum Gesetzentwurf (BT-Drucks. 18/11136 S. 41) wird ausgeführt, § 16 Abs. 4 trage dem Bedürfnis Rechnung, nach Abbruch des Studiums in eine qualifizierte Berufsausbildung wechseln zu können. Andere Wechsel des Aufenthaltszwecks seien weiterhin nur möglich, wenn das Studium erfolgreich abgeschlossen werde oder ein gesetzlicher Anspruch bestehe. Die Ausführungen in den Ziffern 16.2.5 und 16.2.6 der AVwVAufenthG vom 26.10.2009 gälten unverändert fort. Es fragt sich aber, wie den in diesen ermessenslenkenden Verwaltungsvorschriften behandelten Fallgestaltungen (Möglichkeit der Zulassung eines Studiengangwechsels im Ermessensweg, vgl. dazu Bay. VGH, Urteil vom 26.05.2011 - 19 BV 11.174 -, juris) mit dem Instrumentarium des § 16 AufenthG n.F. Rechnung getragen werden könnte. Denn die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis im Ermessensweg kommt nach § 16 Abs. 6 AufenthG nur in bestimmten Fällen in Betracht, denen gemein ist, dass eine Zulassung zu einem Vollzeitstudium (vgl. § 16 Abs. 1 Satz 1 AufenthG) nicht vorliegt. Zwar mag es auch im Hinblick auf Sinn und Zweck des § 16 AufenthG n.F. naheliegen, dass in ihrem Erststudium gescheiterten Ausländern nicht die Möglichkeit eingeräumt werden sollte, durch erneute Immatrikulation einen Anspruch auf Erteilung einer weiteren Aufenthaltserlaubnis zu „generieren“. Eine derartige Zielsetzung dürfte auch der Richtlinie 2016/801/EU („REST-Richtlinie“), deren Umsetzung die Neufassung von § 16 AufenthG dient, nicht zugrunde liegen. Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber die Erteilung einer weiteren Aufenthaltserlaubnis nach Studiengangwechsel kategorisch ausschließen - und damit eine für ausländische Studierende gegenüber § 16 AufenthG a.F. ungünstigere Regelung schaffen - wollte, sind aber ebenfalls nicht ersichtlich. Eine derartige Konzeption hätte im Wortlaut des § 16 AufenthG n.F. jedenfalls keinen Ausdruck gefunden.
40 
Im Hinblick auf den Wortlaut des § 16 Abs. 1 Satz 1 AufenthG und das Fehlen einer Ausschlussnorm spricht damit mehr für als gegen das Bestehen eines Anspruchs auf Erteilung der begehrten Aufenthaltserlaubnis. Der Antragsteller hat das Bestehen eines sicherungsfähigen Anspruchs damit glaubhaft gemacht.
41 
Selbst wenn man im Hinblick auf die oben dargestellten Zweifel und die bislang ungeklärte Rechtslage davon ausginge, dass eine Bejahung des Anspruchs in der Hauptsache ebenso wahrscheinlich wäre wie dessen Verneinung, wäre dem Antrag auf der Grundlage einer hier ausnahmsweise zulässigen ergänzenden Interessen- und Folgenabwägung stattzugeben.
42 
Im Interesse der Gewährung effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) kann auch im Verfahren nach § 123 Abs. 1 VwGO - ggf. auf der Prüfungsebene des Anordnungsgrundes - ausnahmsweise eine Interessenabwägung vorzunehmen sein (vgl. Happ, in: Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 123 Rn. 49; Funke-Kaiser, in: Bader u.a., VwGO, 6. Aufl. 2014, § 123 Rn. 15 und 18; ders., in: GK-AuslR, § 81 AufenthG Rn. 184 f.). Diese fiele hier zu Gunsten des Antragstellers aus. Seinem Interesse, bis zu einer unanfechtbaren Entscheidung über seinen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nicht abgeschoben zu werden, gebührt gegenüber dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Umsetzung seiner Ausreisepflicht der Vorrang. Dabei fällt entscheidend ins Gewicht, dass die Beendigung des Aufenthalts und das Abwarten der Hauptsacheentscheidung von Tunesien aus voraussichtlich zu einem Abbruch des im Frühjahr 2017 begonnenen Studiums der Angewandten Informatik führen würde. Stünde dem Antragsteller ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 16 Abs. 1 Satz 1 AufenthG zu, und erginge die beantragte Sicherungsanordnung nicht, hätte seine Abschiebung damit schwerwiegende und ggf. irreparable Folgen; die Inanspruchnahme des Aufenthaltsrechts, das gerade an die Absolvierung des Studiums anknüpft, würde in diesem Fall vereitelt oder zumindest wesentlich erschwert (vgl. § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Demgegenüber ist nicht ersichtlich, dass, stünde ihm ein solcher Anspruch nicht zu, sein weiterer Aufenthalt bis zu einer unanfechtbaren Entscheidung in der Hauptsache öffentliche Interessen in nennenswertem Ausmaß beeinträchtigen würde. Ein gesteigertes Interesse an der sofortigen Aufenthaltsbeendigung besteht nicht, zumal die Finanzierung des Aufenthalts des Antragstellers, der nach der Antragsbegründung wohl auch einem Nebenjob nachgeht, durch dessen Eltern sichergestellt ist und staatliche Unterstützungsleistungen nicht in Anspruch genommen werden.
43 
Der Erlass der Sicherungsanordnung ist auch nicht deshalb ausgeschlossen, weil es an einem ggf. nach § 80 Abs. 5 VwGO durchzusetzenden fingierten Aufenthaltsrecht (§ 81 Abs. 3 und 4 AufenthG) fehlt. Die in der Rechtsprechung verschiedener Obergerichte vertretene Auffassung, für die Sicherung eines Aufenthaltserlaubnisverfahrens im Wege der einstweiligen Anordnung sei im Hinblick auf § 81 Abs. 3 und 4 AufenthG grundsätzlich kein Raum (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 11.01.2016 - 17 B 890/15 -, juris m.w.N., OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28.02.2006 - OVG 7 S 65.05 -, juris; ähnlich Samel, in: Bergmann/Dienelt, AuslR, 11. Aufl. 2016, § 81 AufenthG Rn. 46; anders wohl Funke-Kaiser, in: GK-AuslR, § 81 Rn. 189: Einstweilige Anordnung kommt in Betracht, wenn von etwaigem Visumserfordernis nach § 5 Abs. 2 AufenthG abgesehen werden kann), überzeugt nicht. Sie misst den Fiktionsregelungen in § 81 Abs. 3 und 4 AufenthG eine Bedeutung für die Frage der Sicherungsfähigkeit von Aufenthaltsrechten bei, die ihnen nicht zukommt. Zweck der Fiktionen ist es, den Aufenthalt des Ausländers im Zeitraum zwischen Antragstellung und der Entscheidung der Ausländerbehörde zu legalisieren. Hiervon zu trennen ist die Frage, ob ein ungeachtet einer fehlenden verfahrensrechtlichen Aufenthaltslegalisierung bestehender Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels der Sicherung durch einstweilige Anordnung bedarf. Letzteres ist der Fall, wenn mit der Durchsetzung der - mangels Fiktion bestehenden und vollziehbaren - Ausreisepflicht die Verwirklichung des Aufenthaltserlaubnisanspruchs vereitelt oder wesentlich erschwert würde. In einem solchen Fall gebietet das verfassungsrechtliche Postulat wirksamen Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG), diesen Anspruch vorläufig zu sichern.
44 
Sofern der Antragsteller der Einholung eines den nunmehr verfolgten Aufenthaltszweck umfassenden Visums bedürfte und der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis deshalb grundsätzlich der Versagungsgrund nach § 5 Abs. 2 Satz 1 AufenthG entgegenstünde, hinderte dies den Erlass der einstweiligen Anordnung ebenfalls nicht. Denn wenn dem Antragsteller ein Erteilungsanspruch nach § 16 Abs. 1 Satz 1 AufenthG zustünde, könnte vom Visumserfordernis gemäß § 5 Abs. 2 Satz 2 AufenthG nach Ermessen abgesehen werden. Gesichtspunkte, die unter den hier gegebenen Umständen ein Festhalten an diesem Erfordernis ohne Ermessensfehler ermöglichten, sind gegenwärtig nicht erkennbar.
45 
Der Eilantrag hat daher Erfolg, die begehrte Sicherungsanordnung ist zu erlassen.
III.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Antragsgegnerin trägt danach die Kosten des Verfahrens, weil sie unterliegt. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. In Anlehnung an die Ziffern 1.5 und 8.1 („Aufenthaltstitel“) des Streitwertkatalogs 2013 ist der hälftige Auffangwert zugrunde zu legen.

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