Urteil vom Verwaltungsgericht Sigmaringen - 8 K 5171/19

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger begehrt vom Beklagten Zugang zu Informationen darüber, ob und in welchem Umfang bei den Beigeladenen im Zeitraum zwischen 01.01.2014 und 01.10.2019 hinsichtlich der Aus-, Fort- und Weiterbildung im Bereich Humanmedizin Tierversuche stattgefunden haben.
Der Kläger beantragte beim Regierungspräsidium Tübingen mit Schreiben vom 05.07.2019 auf der Grundlage des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen in Baden-Württemberg vom 17.12.2015 (Landesinformationsfreiheitsgesetz – LIFG) die Mitteilung folgender Informationen:
1. Wurden im Zeitraum vom 01.01.2014 bis zum Tag der Verbescheidung dieses Auskunftsantrags Tierversuche zu Aus-, Fort- oder Weiterbildungszwecken im Rahmen des Medizinstudiums (Humanmedizin) bei Ihrer Behörde beantragt bzw. angezeigt? Wenn ja, welche Arten von Versuchen (bitte aufschlüsseln nach Bezeichnung und Versuchsziel) im Rahmen welcher medizinischen Fachrichtung (bitte aufschlüsseln nach Bezeichnung des Kurses und Ausbildungsziel)? Von wem wurden diese Versuche beantragt bzw. angezeigt? Wurden die beantragten bzw. angezeigten Versuche tatsächlich ausgeführt (falls nicht alle, bitte aufschlüsseln welche und welche nicht).
2. Wurden im Zeitraum vom 01.01.2014 bis zum Tag der Verbescheidung dieses Auskunftsantrags Tierversuche zu Aus-, Fort- oder Weiterbildungszwecken im Rahmen der Facharztweiterbildung (Humanmedizin) bei Ihrer Behörde beantragt bzw. angezeigt? Wenn ja, welche Arten von Versuchen (bitte aufschlüsseln nach Bezeichnung und Versuchsziel) im Rahmen welcher medizinischen Facharztrichtung (z. B. Anästhesiologie, Gefäßchirurgie, Pädiatrie, Thoraxchirurgie; bitte aufschlüsseln nach Bezeichnung des Kurses und Ausbildungsziel)? Von wem wurden diese Versuche beantragt bzw. angezeigt? Wurden die beantragten bzw. angezeigten tatsächlich ausgeführt (falls nicht alle, bitte aufschlüsseln welche und welche nicht).
3. Wurden im Zeitraum vom 01.01.2014 bis zum Tag der Verbescheidung dieses Auskunftsantrags Tierversuche im Rahmen sonstiger Fortbildungsveranstaltungen (Humanmedizin) bei Ihrer Behörde beantragt bzw. angezeigt (beispielsweise zur Aus-, Fort- oder Weiterbildung chirurgischer Fähigkeiten am invivo-Modell)? Wenn ja, welche Arten von Versuchen (bitte aufschlüsseln nach Bezeichnung und Versuchsziel) im Rahmen welcher medizinischen Fachrichtung (bitte aufschlüsseln nach Bezeichnung des Kurses und Ausbildungsziel)? Von wem (bitte aufschlüsseln nach öffentlichen und privaten) wurden diese Versuche beantragt bzw. angezeigt? Wurden die so beantragten bzw. angezeigten Versuche tatsächlich ausgeführt (falls nicht alle, bitte aufschlüsseln welche und welche nicht).
4. Wurden im Zeitraum vom 01.01.2014 bis zum Tag der Verbescheidung dieses Auskunftsantrags angezeigte bzw. beantragte Tierversuche zu Aus-, Fort- oder Weiterbildungszwecken im Rahmen des Medizinstudiums, einer Facharztweiterbildung oder einer sonstigen Fortbildung (jeweils Humanmedizin) negativ verbeschieden? Wenn ja, bitte aufschlüsseln nach
a. anzeigenden/antragstellenden Stellen
b. Bezeichnung des Versuchs und Versuchsziel
c. Bezeichnung und Ausbildungsziel des Kurses
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d. Rahmen des Kurses (Studium der Humanmedizin, Facharztweiterbildung oder Fortbildung, medizinische Fachrichtung)
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e. Grund der Versagung
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f. im Falle der Versagung aufgrund vorhandener Alternativmethoden (z. B. Simulationsmodell) genaue Bezeichnung des einschlägigen Alternativverfahrens.
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Soweit sich Anzeigen bzw. Anträge von Tierversuchen zur Aus-, Fort- bzw. Weiterbildung im Rahmen des Medizinstudiums, einer Facharztweiterbildung oder einer sonstigen Fortbildung (jeweils Humanmedizin) noch bei den behördlichen Akten befinden, erstreckt sich dieser Antrag auch auf die Zurverfügungstellung dieser Anzeigen bzw. Anträge in Form von Kopien der originalen Aktenbestandteile, möglichst in digitaler Form (Scans) gemäß § 7 Abs. 5 Satz 2 LIFG. Soweit eine Zurverfügungstellung per Download-Link nicht möglich ist, bitten wir Sie um Nachricht, damit wir Ihnen einen Datenträger (CD/DVD bzw. USB-Stick) zur Übermittlung zusenden können. Soweit auch dies nicht möglich sein sollte, wird
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Einverständnis zur Übersendung eines vollständigen Satzes der Kopien gegen Gebühren nach dem Informationszugangsgesetz/Kostengesetz gebeten.
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Das Regierungspräsidium Tübingen teilte dem Kläger mit Schreiben vom 16.07.2019 mit, dass eine Beteiligung der betroffenen Stellen erforderlich sei, welchen Gelegenheit zur Stellungnahme bzw. zur Erteilung der Einwilligung in den Informationszugang gewährt werden müsste.
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Das Regierungspräsidium Tübingen entschied mit streitgegenständlichem Bescheid vom 01.10.2019 – dem Kläger zugestellt am 02.10.2019 –, dass ein Zugang zu den begehrten Informationen (Ziffern 1 - 4 der Anfrage) nicht gewährt werden könne. Zur Begründung führte das Regierungspräsidium Tübingen im Wesentlichen aus, dass es sich bei den begehrten Informationen um solche handle, die das Gebiet der Forschung und Lehre beträfen und die personenbezogene Daten enthielten, noch dazu in einem durchaus sensiblen und öffentlichkeitswirksamen Bereich. Die betroffenen Personen seien angehört worden und hätten in ihren Antworten jeweils die Auffassung vertreten, dass das LIFG hier keine Anwendung finde, da es sich bei den Einrichtungen um
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Hochschulen handle und der Bereich Forschung und Lehre betroffen sei. Der Antrag sei abzulehnen gewesen, da bereits der Anwendungsbereich des LIFG nicht eröffnet sei, da der Ausschlussgrund des § 2 Abs. 3 Nr. 2 LIFG greife. Die betroffenen Einrichtungen seien Hochschulen im Sinne des § 1 des Gesetzes über die Hochschulen in Baden-Württemberg (Landeshochschulgesetz – LHG), und die begehrten Informationen stünden im Zusammenhang mit Lehrveranstaltungen, die die Einrichtungen durchführten. Somit richte sich die Anfrage auf den Bereich der „Forschung und Lehre“, der durch Art. 5 Abs. 3 GG bzw. Art. 20 Abs. 3 LV besonders geschützt sei. Sollte hilfsweise davon ausgegangen werden, dass der Anwendungsbereich des LIFG über die „Hintertür“ einer informationspflichtigen Behörde eröffnet werde, stehe dem Informationszugang entsprechend § 5 Abs. 1 LIFG der Schutz personenbezogener Daten entgegen. Eine Einwilligung der betroffenen Personen im Sinne des § 5 Abs. 1 Var. 1 LIFG liege nicht vor. Auch überwiege das öffentliche Informationsinteresse an der Bekanntgabe das schutzwürdige Interesse am Ausschluss des Informationszugangs nicht.
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Dagegen hat der Kläger am 30.10.2019 die vorliegende Klage beim Verwaltungsgericht Sigmaringen erhoben.
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Rechtsgrundlage für den begehrten Informationszugang sei § 1 Abs. 2 LIFG. § 41 der Verordnung zum Schutz von zu Versuchszwecken oder zu anderen wissenschaftlichen Zwecken verwendeten Tieren vom 01.08.2013 (Tierschutz-Versuchstierverordnung – TierSchVersV) sei vorliegend nicht anwendbar, da die Veröffentlichung der Zusammenfassungen durch das Bundesinstitut für Risikobewertung (Bundesinstitut) bereits tatbestandlich an Genehmigungen nach § 8 Abs. 1 Satz 1 des Tierschutzgesetzes (TierSchG) anknüpfe. Bei den vorliegend relevanten Tierversuchsvorhaben aus der „Aus-, Fort- und Weiterbildung“ handle es sich hingegen um Tierversuche, die gem.
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§ 8a TierSchG lediglich angezeigt, nicht aber genehmigt würden.
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Entgegen der Auffassung des Beklagten sei der Anwendungsbereich des LIFG nicht nach dessen § 2 Abs. 3 Nr. 2 LIFG verschlossen. Der Ausschlussgrund des § 2 Abs. 3 Nr. 2 LIFG lasse sich dem geltend gemachten Informationsanspruch bereits nicht insgesamt entgegenhalten. Zwar erfasse Nr. 1 des geltend gemachten Informationsanspruchs unzweifelhaft das Medizinstudium (Humanmedizin) und somit Hochschulen. Dies gelte allerdings nicht uneingeschränkt hinsichtlich der Nr. 2 (Facharztweiterbildung) und Nr. 3 (sonstige Fortbildungsveranstaltungen), deren Gegenstand auch private Einrichtungen sein könnten, und somit auch nicht uneingeschränkt hinsichtlich der Nr. 4.
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Im Übrigen sei dem Beklagten zwar zuzugeben, dass die Beigeladenen im Sinne des § 2 Abs. 3 Nr. 2 LIFG Hochschulen nach § 1 LHG seien. Unzutreffend leite der Beklagte daraus allerdings ab, dass diese Vorschrift die Anwendung des LIFG auch gegenüber dem Regierungspräsidium Tübingen als Anzeige- bzw. Genehmigungsbehörde ausschließe. Dagegen spreche zunächst Sinn und Zweck des LIFG, das ein umfassendes Informationszugangsrecht statuiere und dessen Systematik auch entsprechend ausgestaltet sei: Der Grundsatz des Informationszugangs sei in § 1 LIFG geregelt, die rechtfertigungsbedürftigen Ausnahmevorschriften (§ 2 Abs. 3, Abs. 4, § 4 Abs. 1, § 5 Abs. 1, Abs. 2, § 6 LIFG) seien hingegen hintenangestellt und dementsprechend restriktiv und im Lichte des LIFG auszulegen. Es sei stets eine Einzelfallabwägung zwischen der Wissenschaftsfreiheit und dem Informationsinteresse vorzunehmen, wobei das Informationsinteresse entsprechend der obigen Ausführungen zur Systematik grundsätzlich vorrangig sei. Zudem sei das Staatsziel des Tierschutzes nach Art. 20a GG zu berücksichtigen. Zudem werde die Ansicht des Beklagten durch keinerlei Rechtsprechung gestützt. Soweit sich der Beklagte auf Entscheidungen stütze, sei darin stets eine Einzelfallabwägung unter Berücksichtigung vieler Aspekte vorgenommen worden. Das Bundesverwaltungsgericht (Urteil vom 25.02.2016 – 7 C 18/14 –, Rn. 18 f., Juris) habe hinsichtlich der Bereichsausnahme des § 3 Nr. 8 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) des Weiteren eine Auslegung, wonach auch mittelbare Zugriffe umfasst seien, ausdrücklich abgelehnt. Auch andere Behörden des Beklagten hielten das LIFG in gleichgelagerten Fällen für anwendbar. So habe etwa das Regierungspräsidium Freiburg einem Antrag, der mit dem vorliegenden Antrag wortgleich sei, stattgegeben, soweit eine Beantwortung ohne die Nennung personenbezogener Daten und die Nennung der universitären Institutionen möglich sei. Wieso dies vorliegend anders sein solle, erschließe sich nicht. Des Weiteren habe der baden-württembergische Gesetzgeber eine Beschaffung von Daten über die „Hintertür“ eines Auskunftsanspruchs bei einer informationspflichtigen Behörde, anders als etwa der hessische Gesetzgeber (vgl. § 81 Abs. 3 des Hessischen Datenschutz- und Informationsfreiheitsgesetzes vom 03.05.2018 (HDSIG)), nicht ausdrücklich ausgeschlossen. Der baden-württembergische Gesetzgeber habe das LIFG vielmehr so ausgestaltet, dass natürliche und juristische Personen gegenüber informationspflichtigen Stellen antragsberechtigt seien (vgl. § 3 Nr. 1 LIFG), worunter mit gewissen Ausnahmen grundsätzlich alle (§ 3 Nr. 2 i. V. m. § 2 LIFG) öffentlichen Stellen fielen. Somit sei der Informationszugang über das „Nadelöhr“ Aufsichts- oder Kontrollbehörde dem Gesetz gerade immanent. Soweit die Beigeladene Ziffer 2 davon ausgehe, dass § 2 Abs. 3 Nr. 2 LIFG auf die informationspflichtigen Stellen zu erstrecken sei, da Art. 5 Abs. 3 GG auch das Recht schütze, zu entscheiden, wo, wie und ob überhaupt publiziert werden solle, gehe dies fehl. Soweit auf der Grundlage der Tierversuche später möglicherweise Publikationen erfolgten, seien diese für den streitgegenständlichen Informationsanspruch nicht relevant. Diesbezüglich könne über die bestehenden gesetzlichen Möglichkeiten (§§ 823, 1004 BGB; §§ 185-187 StGB) nachgelagert Schutz erlangt werden.
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Der Kläger beantragt,
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den Bescheid des Regierungspräsidiums Tübingen vom 01.10.2019 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, hinsichtlich des Zeitraums zwischen 01.01.2014 und 01.10.2019 unter Schwärzung personenbezogener Daten die Fragen des Klägers in dessen Antrag vom 05.07.2019 zu beantworten und erbetenen Auskünfte zu erteilen.
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Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Zur Begründung trägt der Beklagte vor, dass der allgemeine § 1 Abs. 2 LIFG bereits nicht anwendbar sei, da er durch den speziellen § 41 TierSchVersV verdrängt werde.
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Diese Vorschrift regle – wie von der Rechtsprechung (VG Sigmaringen, Urteil vom 22.07.2020 - 8 K 9083/17 -; VG Düsseldorf, Urteil vom 20.10.2017 - 26 K 1413/16 -) festgestellt – Art und Umfang des Zugangs zu Informationen, die Tierversuche betreffen, abschließend. § 41 TierSchVersV sehe gerade nur die Veröffentlichung von Zusammenfassungen vor und stelle somit die erforderliche Anonymität sicher. Diese Vorgabe könne nicht durch einen weitergehenden Informationsanspruch aus § 1 Abs. 2 LIFG unterlaufen werden. Hinsichtlich der erforderlichen Anonymität sei zudem darauf hinzuweisen, dass diese für den Fall der Gewährung von Zugang zu den vorliegend begehrten Informationen nicht gegeben sei, da dem Kläger die beiden betroffenen Einrichtungen bekannt seien.
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Darüber hinaus sei auch der Anwendungsbereich des LIFG nicht eröffnet, da die Bereichsausnahme des § 2 Abs. 3 Nr. 2 LIFG greife. Der Einwand des Klägers, wonach Nr. 2-4 seines Antrags auch andere Einrichtungen als Hochschulen betreffen könnten, gehe fehl. Private Einrichtungen seien nicht betroffen, sondern allein Hochschulen im Sinne des § 1 LHG. Durch die Bereichsausnahme habe der Gesetzgeber die Hochschulen ausdrücklich vollständig aus dem Anwendungsbereich ausgeschlossen, soweit die genannten Bereiche (u. a. Forschung und Lehre) betroffen seien. Soweit der Kläger diesbezüglich auf eine stets vorzunehmende Einzelfallabwägung abstelle, leuchte dies nicht ein. Eine Abwägung sehe das Gesetz erst in § 5 Abs. 1 LIFG im
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Hinblick auf personenbezogene Daten vor. Es könne und dürfe zudem nicht sein, dass Hochschulen die Herausgabe von Informationen ohne Angabe von Gründen verweigern dürften, dieselben Informationen dann jedoch über den „Umweg“ der Behördenanfrage erlangt werden könnten. Sinn und Zweck der Norm geböten es daher, auch solche Behörden an der verfahrensgemäßen Privilegierung teilhaben zu lassen, die in einer engen Beziehung zu den Hochschulen stehen. Dies sei beim Regierungspräsidium Tübingen als zuständige Behörde für die Genehmigung von Tierversuchen der Fall. Für eine solche Auslegung streite auch die Entscheidung des Gesetzgebers, eine Bereichsausnahme festzulegen. Anders als ein bloßer Ausnahmetatbestand solle eine Bereichsausnahme sicherstellen, dass das Gesetz in den betroffenen Bereichen unabhängig davon, ob die streitigen Informationen im Einzelfall schützenswert seien oder nicht, von vorneherein nicht zur Anwendung komme. Dies zeige auch ein Vergleich zu § 41a LHG BW. Dort werde für Drittmittelforschung durch Einreichung eines Vorhabenregisters, in das in bestimmten Fällen Einsicht genommen werden könne, in gewissem Umfang Transparenz hergestellt. In den übrigen Bereichen der Forschung solle im Umkehrschluss die Ausforschung umfassend verhindert werden. Aus dem Umstand, dass das Regierungspräsidium Freiburg einem gleichlautenden Antrag des Klägers überwiegend stattgegeben habe, folge nichts Anderes. Das Regierungspräsidium Freiburg verweise in seinem Bescheid ausdrücklich darauf, dass der Zugang nur insoweit gewährt werde, wie die betroffenen Institutionen sich damit einverstanden erklärt hätten. Ohne ein solches Einverständnis könne hingegen kein Zugang gewährt werden, da ansonsten die Ausnahme des § 2 Abs. 3 Nr. 2 LIFG unterlaufen würde.
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Die Beigeladene Ziffer 1 beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Zur Begründung verweist die Beigeladene Ziffer 1 auf die Ausführungen des Beklagten und führt ergänzend aus, dass § 2 Abs. 3 Nr. 2 LHG vorliegend auch gegenüber dem Land bzw. dem Regierungspräsidium als Auskunftsstelle gelte. Art. 5 Abs. 3 GG umfasse auch Lehrangebote in der Aus-, Fort- und Weiterbildung und zudem auch die Verbreitungsfreiheit. Die Verbreitungsfreiheit behalte dem Grundrechtsberechtigten vor, zu entscheiden, wo, wie und ob er überhaupt publizieren wolle. Der Schutzbereich der Verbreitungsfreiheit werde allerdings unterlaufen bzw. verkürzt, wenn eine auskunftspflichtige Stelle „über Umwege“ verpflichtet sei, geschützte Informationen weiterzugeben. Hinsichtlich einer möglichen Anonymisierung der personenbezogenen Daten sei darauf hinzuweisen, dass aus den angeforderten Informationen selbst bei einer Schwärzung personenbezogener Daten in Kombination mit anderen Quellen unschwer ein Rückschluss auf die betroffenen Personen möglich sei.
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Die Beigeladene Ziffer 2 beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Anspruch sei § 1 Abs. 2 LIFG. § 41 TierSchVersV sei nicht anwendbar, da die Heranziehung von Tieren in der hochschulischen Lehre nicht nach § 8 Abs. 1 Satz 1 TierSchG genehmigungs-, sondern allein nach § 8a TierSchG anzeigepflichtig sei. Es gebe auch keine Veröffentlichungen von Zusammenfassungen im Sinne des § 41 TierSchVersV über den Tiereinsatz in der Lehre. Soweit der Beklagte für die Anwendbarkeit des § 41 TierSchVersV auf die Urteile des Verwaltungsgerichts Sigmaringen (Urteil vom 22.07.2020 - 8 K 9083/17 -) und Düsseldorf (Urteil vom 20.10.2017 - 26 K 1413/16 -) abstelle, lägen dem anders gelagerte Sachverhalte zugrunde, da Tierversuche an Primaten (VG Sigmaringen) bzw. die Herausgabe von Protokollen einer Ethikkommission (VG Düsseldorf) verfahrensgegenständlich gewesen seien.
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Die Klage sei jedoch unbegründet, da der Ausschlussgrund des § 2 Abs. 3 Nr. 2 LIFG greife. Entgegen der Auffassung des Klägers sei diesbezüglich keine Abwägung vorzunehmen. Die Vorschrift sei allein im Hinblick darauf auszulegen, ob ein bestimmter Aufgabenbereich betroffen sei („soweit…“). Dass es vorliegend um Forschung und Lehre gehe, bestreite aber auch der Kläger nicht. Der Ausschlussgrund des § 2 Abs. 3 Nr. 2 LIFG müsse auch für den Beklagten gelten. Es leuchte nicht ein, dass die Beigeladenen bestimmte Informationen nicht zugänglich machen müssten, der Beklagte jedoch Zugang zu Informationen gewähren müsse, über die er nur verfüge, weil eine Anzeige- oder Genehmigungspflicht bestehe. In der Folge werde der Ausschlussgrund gerade in besonders sensiblen Bereichen, die staatlicher Mitwirkung bedürften, unterlaufen. Etwas Anderes könne auch nicht aus der Gesetzesbegründung folgen, die zwar gegen eine Ausdehnung des § 2 Abs. 3 Nr. 2 LIFG auf staatliche Stellen spreche. Dies entspreche jedoch nicht Sinn und Zweck der Regelungen und müsse daher teleologisch dahingehend ausgelegt werden, dass § 2 Abs. 3 Nr. 3 LIFG auch eingreife, wenn sich die Informationen bei anderen Landesbehörden befänden. Die in § 2 Abs. 3 LIFG genannten Stellen würden nämlich nicht um ihrer selbst willen geschützt, sondern die Zuerkennung des Grundrechtsschutzes solle die Funktionsfähigkeit dieser Institutionen sichern, die im Übrigen gefährdet wäre. Auf ein solches teleologisches Verständnis habe auch das Verwaltungsgericht Düsseldorf (Urteil vom 20.10.2017 - 26 K 1413/16 -) abgestellt.
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Dem Gericht liegen die Behördenakten (ein Heft) vor. Auf diese sowie die elektronisch geführte Gerichtsakte wird wegen weiterer Einzelheiten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
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Die Klage hat keinen Erfolg.
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Die Klage ist zulässig. Die Klage ist als Verpflichtungsklage statthaft. Zwar stellt die der Sache nach begehrte Übermittlung von Informationen einen Realakt dar, es ist dem Gesetzgeber jedoch ohne weiteres möglich, ausdrücklich zu bestimmen, dass eine Entscheidung der Verwaltung als Verwaltungsakt zu ergehen hat, sodass in der Folge auch die prozessualen Folgen dieser Einstufung als Verwaltungsakt zu beachten sind (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 25.11.2008 - 10 S 2702/06 -, Rn. 17, Juris). So liegt der Fall hier. Dass der Antrag von der zuständigen Behörde im Wege des Verwaltungsakts beschieden werden soll, folgt aus dem Gesetz, das bestimmt, dass die berechtigte Stelle über den Antrag auf Informationszugang entscheidet (vgl. § 7 Abs. 1 LIFG), sowie dass dem Antrag bei Bestehen eines Anspruchs stattzugeben ist (vgl. § 7 Abs. 4 Satz 1 LIFG). Dafür sprechen weiter die Gesetzgebungsmaterialien, in denen hinsichtlich § 7 Abs. 4 Satz 1 LIFG ebenfalls ausdrücklich von einem Verwaltungsakt die Rede ist (LT-Drs. 15/7720, S. 74). Die Klage wurde fristgerecht erhoben und ist auch im Übrigen zulässig
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Die Klage ist aber unbegründet. Der Bescheid des Regierungspräsidiums Tübingen vom 01.10.2019 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, denn der von ihm behauptete Anspruch besteht nicht (§ 113 Abs. 1 und Abs. 5 Satz 1 VwGO). Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Anspruch auf Informationszugang könnte nur § 1 Abs. 2 LIFG sein, dessen Voraussetzungen grundsätzlich erfüllt sind (dazu I.). Dem Anspruch auf Informationszugang nach dieser Vorschrift steht jedoch entgegen, dass das LIFG vorliegend nicht anwendbar ist, da es nach seinem § 2 Abs. 3 Nr. 2 LIFG gegenüber den Beigeladenen als Hochschulen nach § 1 LHG nicht gilt und diese Bereichsausnahme auch gegenüber dem Regierungspräsidium Tübingen Anwendung findet (dazu II.).
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I. Als Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Anspruch auf Informationszugang kommt nicht § 41 TierSchVersV, sondern allenfalls § 1 Abs. 2 LIFG in Betracht.
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Zwar geht § 41 TierSchVersV als spezielle Regelung der allgemeinen Regelung des § 1 Abs. 2 LIFG vor (vgl. § 1 Abs. 3 LIFG), sodass Antragsteller insoweit grundsätzlich auf § 41 Abs. 1 Satz 1 TierSchVersV zu verweisen sind, wonach die zuständige Behörde dem Bundesinstitut für Risikobewertung (Bundesinstitut) innerhalb von drei Monaten nach Erteilung einer Genehmigung nach § 8 Abs. 1 Satz 1 des TierSchG eine Zusammenfassung zu dem genehmigten Versuchsvorhaben zum Zwecke der Veröffentlichung durch das Bundesinstitut übermittelt (vgl. VG Sigmaringen, Urteil vom
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22.07.2020 - 8 K 9083/17 -, Rn. 28 ff., Juris). Die Vorschrift stellt eine abschließende Regelung über die Art und den Umfang des Zugangs zu Informationen über die Genehmigungen von Tierversuchen dar, soweit ihr Anwendungsbereich eröffnet ist.
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Dies ist vorliegend nicht der Fall, weil die streitgegenständlichen Tierversuche gar nicht nach § 8 Abs. 1 Satz 1 TierSchG genehmigungspflichtig waren. Für den vorliegenden, auf den Zeitraum vom 01.01.2014 bis 01.10.2019 bezogenen und Tierversuche zu Aus-, Fort- und Weiterbildungszwecken betreffenden Anspruch auf Informationszugang fand nämlich § 8a Abs. 1 Nr. 4 TierSchG in der Fassung vom 04.07.2013, gültig von 13.07.2013 bis 25.06.2021, Anwendung mit der Folge, dass die Tierversuche lediglich anzeigepflichtig waren. Es gab also für Tierversuche zu Aus-, Fort- und Weiterbildungszwecken gar keine Genehmigungen, sondern allenfalls Anzeigen nach § 8a TierSchG. Dass sich die Rechtslage mittlerweile geändert hat und eine § 8a Abs. 1 Nr. 4 TierSchG a. F. entsprechende Regelung – wohl aus Gründen des Unionsrechts (vgl. Hirt/Maisack/Moritz, 3. Aufl. 2016, TierSchG § 8a Rn. 17 m. w. N.) – in den neu gefassten § 8a TierSchG (in der Fassung vom 18.06.2021, gültig seit 26.06.2021) nicht übernommen wurde, ist insoweit unerheblich. Denn das spezifische Veröffentlichungsverfahren über das Bundesamt nach § 41 TierSchVersV konnte für die hier gegenständlichen Versuche schon mangels Genehmigung(spflicht) nach § 8 TierSchG nicht zur Anwendung kommen.
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Die Anspruchsvoraussetzungen nach § 1 Abs. 2 LIFG sind – zwischen den Beteiligten unstreitig – grundsätzlich erfüllt. Der Kläger ist als eingetragener Verein und somit juristische Person des Privatrechts nach § 3 Nr. 1 LIFG antragsberechtigt. Das Regierungspräsidium Tübingen ist für die Anzeige der streitgegenständlichen Tierversuche zuständig (§ 8a Abs. 1 Nr. 4 TierSchG a. F. i. V. m. § 2 Nr. 2 der Verordnung des Ministeriums für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz über Zuständigkeiten nach dem Tierschutzrecht vom 21.07.2014, gültig ab 13.08.2014 (Tierschutzzuständigkeitsverordnung – TierSchZuVO)), verfügt somit über amtliche Informationen im Sinne des § 3 Nr. 3 LIFG und ist damit auskunftspflichtige Stelle (§ 3 Nr. 2 i. V. m. § 2 Abs. 1 Nr. 1 LIFG). Das Regierungspräsidium Tübingen ist als für die Anzeige der streitgegenständlichen Tierversuche zuständige Stelle hinsichtlich der begehrten amtlichen Informationen grundsätzlich auch verfügungsberechtigt im Sinne des § 7 Abs. 1 Satz 1 LIFG.
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II. Dem Anspruch auf Informationszugang nach dieser Vorschrift steht entgegen, dass das LIFG nach seinem § 2 Abs. 3 Nr. 2 LIFG gegenüber den Beigeladenen als Hochschulen nach § 1 LHG nicht gilt und diese Bereichsausnahme auch gegenüber dem Regierungspräsidium Tübingen Anwendung findet.
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Das LIFG gilt nach seinem § 2 Abs. 3 Nr. 2 nicht gegenüber Hochschulen nach § 1 LHG, soweit Forschung und Lehre betroffen sind. Der Anwendungsbereich der Vorschrift und der darin enthaltenen Bereichsausnahme ist eröffnet. Der geltend gemachte Anspruch auf Informationszugang betrifft lediglich Tierversuche zu Aus-, Fort- und Weiterbildungszwecken im Rahmen des Medizinstudiums (Humanmedizin), der Facharztweiterbildung (Humanmedizin) und sonstiger Fortbildungsveranstaltungen (Humanmedizin) und somit nicht den Bereich der Forschung, aber der Lehre. Soweit der Kläger davon ausgeht, dass die Bereichsausnahme des § 2 Abs. 3 Nr. 2 LIFG nur Nr. 1 seines Informationsbegehrens entgegengehalten werden könne, nicht jedoch den Nrn. 2-4, da davon auch private Stellen betroffen sein könnten, die – anders als die Beigeladenen – keine Hochschulen nach § 1 LHG darstellten, dringt er damit nicht durch. Denn von der konkreten Anfrage waren im von ihr umfassten Zeitraum tatsächlich lediglich die Beigeladenen betroffen. Die Beigeladenen sind als Körperschaften und somit juristische Personen des Öffentlichen Rechts zwar grundsätzlich informationspflichtige Stellen (vgl. §§ 2 Abs. 1 Nr. 3, 3 Nr. 2 LIFG), das LIFG (und damit der Informationsanspruch nach § 1 Abs. 2) gilt seinem eindeutigen Wortlaut nach – zwischen den Beteiligten ebenfalls unstreitig – ihnen „gegenüber“ vorliegend nach § 2 Abs. 3 Nr. 2 LIFG allerdings nicht.
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Diese Bereichsausnahme erfasst im Rahmen ihres Anwendungsbereichs auch das Regierungspräsidium Tübingen, soweit dieses über entsprechende Informationen der Beigeladenen verfügt. Dies folgt zwar nicht schon allein aus dem – auslegungsoffenen – Wortlaut der Vorschrift, der allerdings – entgegen der Ansicht des Klägers – keine Einzelfallabwägung zulässt oder statuiert (dazu a)). Es folgt vielmehr aus Sinn und Zweck dieser Vorschrift (dazu b)). Dieser Auslegung steht auch die Gesetzesbegründung nicht entgegen (dazu c)). Die Kammer hält insoweit an ihrer früher – in einem Obiter Dictum – geäußerten Rechtsauffassung (VG Sigmaringen, Urteil vom 22.07.2020 – 8 K 9083/17 –, Rn. 26 f., Juris) nicht mehr fest.
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a) Dass die Bereichsausnahme auch für beim Regierungspräsidium Tübingen vorhandene Informationen gilt, lässt sich dem Wortlaut der Vorschrift nicht ohne Weiteres entnehmen.
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aa) Nach § 2 Abs. 3 Nr. 2 LIFG gilt das Gesetz nicht „gegenüber“ den Einrichtungen mit der Aufgabe unabhängiger wissenschaftlicher Forschung, Hochschulen nach § 1 des Landeshochschulgesetzes, Schulen nach § 2 des Schulgesetzes für Baden-Württemberg sowie Ausbildungs- und Prüfungsbehörden, soweit Forschung, Kunst, Lehre, Leistungsbeurteilungen und Prüfungen betroffen sind. Die Vorschrift schließt den Informationszugang nach ihrem Wortlaut somit aufgabenbezogen hinsichtlich bestimmter, mit Forschung, Kunst, Lehre, Leistungsbeurteilung und Prüfungen befasster Institutionen aus. Die Vorschrift benennt somit einen bestimmten Kreis von Adressaten eines Zugangsbegehrens und nimmt diesen von einer grundsätzlich gegebenen Informationspflicht aus. Zu dem so benannten Adressatenkreis gehört das Regierungspräsidium Tübingen nicht (vgl. für das Bundeskanzleramt im Verhältnis zum Bundesnachrichtendienst nach § 3 Nr. 8 IFG BVerwG, Urteil vom 25.02.2016 - 7 C 18/14 -, Rn. 13 f., Juris). Soweit der Wortlaut statuiert, dass das Gesetz den Informationszugang „gegenüber“ den Hochschulen nach § 1 LHG ausschließt, verweist die lokale Präposition „gegenüber“ auf eine verwaltungsrechtliche Beziehung zwischen dem die Information begehrenden Antragsteller und dem Adressaten seines Zugangsantrags. Danach kann die um Informationszugang angegangene Hochschule auf diesen Versagungsgrund verweisen. Ist hingegen – wie vorliegend – nicht die Hochschule selbst Adressat des Informationsbegehrens, geht es vielmehr um Informationen, die von einer Hochschule stammen, aber bei einer anderen verfügungsberechtigten Stelle vorhanden sind, könnte § 2 Abs. 3 Nr. 2 LHG eine Zugangsverweigerung nur rechtfertigen, wenn der Gesetzesbegriff „gegenüber“ auch jeden mittelbaren Zugriff auf Unterlagen der Hochschulen umfasste. Ein in dieser Weise materielles, nämlich allgemein informationsbezogenes Verständnis dieses Versagungsgrundes ist im Wortlaut der Norm nicht angelegt. Denn eine Formulierung, die allein auf die von den Hochschulen stammende Information abstellt und den Zugang zu ihr von vornherein verwehrt, hat der Gesetzgeber gerade nicht gewählt (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.02.2016 - 7 C 18/14 -, Rn. 17 f., Juris). Auch aus § 81 Abs. 3 HDSIG lassen sich keine belastbaren Rückschlüsse ziehen, da der Gesetzgeber eben keinen derart eindeutigen Wortlaut gewählt hat. bb) Der Wortlaut der Vorschrift steht aber klar ersichtlich der Rechtsansicht des Klägers entgegen, wonach bei einem Informationsanspruch stets eine Einzelfallabwägung zwischen den Belangen des Art. 5 Abs. 3 GG und dem Informationsinteresse vorzunehmen sei. Nach dem Wortlaut des § 2 Abs. 3 Nr. 2 LIFG greift die Bereichsausnahme ein, sofern und sobald die dort benannten Aufgabenbereiche der geschützten Institutionen betroffen sind, und hat dann umfassende Wirkung. Es bleibt somit kein Raum für eine Abwägung, die dazu führen könnte, dass im Hinblick auf die betroffenen Aufgabenbereiche weniger sensible Informationen bei einem bestehenden Informationsinteresse von einem gewissen Gewicht herausverlangt werden könnten, und die den Anwendungsbereich der Bereichsausnahme somit nicht umfassend, sondern im Hinblick auf Kern- und Randbereich differenziert ausgestalten würde (vgl. hinsichtlich § 2 Abs. 3 IFG NRW VG Düsseldorf, Urteil vom 20.10.2017 - 26 K 1413/16 -, Rn. 27, Juris). Die Beigeladenen sind hinsichtlich der streitgegenständlichen Tierversuche in ihrer Lehre betroffen – was auch der Kläger nicht in Abrede stellt –, sodass die Bereichsausnahme eingreift, ohne dass es einer Abwägung bedarf. Der Wortlaut der Vorschrift bietet auch keinen Ansatzpunkt für die vom Kläger vertretene Annahme einer Einzelfallabwägung im Wege der Auslegung. Jede Auslegung findet im Wortlaut ihre Grenze. Daher überzeugen auch die weiteren Ausführungen des Klägers, wonach sich das Erfordernis der Durchführung einer Einzelfallabwägung aus der Systematik des
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LIFG ergebe, nicht. Insbesondere vermag der Gesetzeszweck den Wortlaut des § 2 Abs. 3 Nr. 2 LIFG nicht aufzuweiten. Zudem sieht das LIFG in § 5 Abs. 1 Var. 2 ausdrücklich eine Abwägung (zwischen dem öffentlichen Informationsinteresse an der Bekanntgabe und dem schutzwürdigen Interesse am Ausschluss des Informationszugangs) vor, was darauf schließen lässt, dass an anderen Stellen, an denen das Gesetz eine Abwägung nicht ausdrücklich statuiert, eine solche auch nicht erfolgen soll. Abschließend kann der Kläger auch aus dem Umstand, dass das Regierungspräsidium Freiburg einem gleichlautenden Antrag des Klägers auf Informationszugang stattgegeben hat, nichts herleiten. Denn dieser Fall ist mit dem vorliegenden nicht vergleichbar, da die bei der Universität Freiburg betroffenen natürlichen Personen gem. § 5 Abs. 1 Var. 1 LIFG in die Gewährung von Zugang zu personenbezogenen Daten eingewilligt hatten, worauf das Regierungspräsidium Tübingen in seinem Bescheid auch ausdrücklich hingewiesen hat.
53 
b) Aus Sinn und Zweck des § 2 Abs. 3 Nr. 2 LIFG folgt, dass auch das Regierungspräsidium Tübingen in den Anwendungsbereich der Bereichsausnahme einzubeziehen ist. Der effektive Schutz der Wissenschaftsfreiheit erfordert eine derartige Auslegung der Bereichsausnahme (dazu aa)), welche aufgrund der besonderen Nähebeziehung zu den Beigeladenen auch gerade das Regierungspräsidium Tübingen erfasst (dazu bb).
54 
aa) Die Gesetzesbegründung weist darauf hin, dass nach § 2 Abs. 3 LIFG lediglich besonders sensible Bereiche in Anlehnung an die Regelungen in anderen Bundesländern vom Anwendungsbereich ausgenommen bleiben (LT-DRs. 15/7720, S. 59), und führt speziell zu § 2 Abs. 3 Nr. 2 LIFG aus, dass die Regelung die Kunst- und Wissenschaftsfreiheit wahrt. Diese genießen demnach – abgesichert durch Artikel 5 Absatz 3 GG beziehungsweise Artikel 20 Absatz 1 LV – einen hohen Schutz (LT-DRs. 15/7720, S. 61).
55 
Somit soll ein hoher Schutz gewährt werden. Dafür spricht – wie vom Beklagten zu Recht angenommen – weiter die vom Landesgesetzgeber ebenfalls in Bezug genommene differenzierte Transparenzregelung im Bereich der Drittmittelforschung nach § 41a LHG (LT-DRs. 15/7720, S. 61). Denn aus dem Umstand, dass im Bereich der Drittmittelforschung erhöhte Transparenz herrschen soll und dass zu diesem Zweck ein Vorhabenregister geführt wird (vgl. § 31a Abs. 1, Abs. 2 LHG), kann im Umkehrschluss gefolgert werden, dass eine erhöhte Transparenz außerhalb der Drittmittelforschung gerade nicht beabsichtigt ist. Dieser hohe Schutz ist nur gewährleistet, wenn die Bereichsausnahme im o.g. Sinne verstanden wird. Denn der erforderliche hohe Schutz wird weit überwiegend durch die Vorschrift des § 2 Abs. 2 Nr. 3 LIFG gewährleistet und liefe leer, sofern der Kläger sich zur Informationsgewährung lediglich an eine staatliche Behörde zu richten hätte, zumal zu staatlichen Behörden insbesondere besonders sensible Daten gelangen (dazu aaa)). Ein Bekanntwerden der begehrten Informationen ist – auch wenn diese um persönliche Daten geschwärzt werden – auch geeignet, die Belange der Lehre zu beeinträchtigen (dazu bbb)).
56 
aaa) Der hohe Schutz der Wissenschaftsfreiheit wird weit überwiegend durch die Vorschrift des § 2 Abs. 2 Nr. 3 LIFG gewährleistet. Denn das LIFG enthält im Übrigen keine speziell auf die Belange der Wissenschaftsfreiheit zugeschnittenen Normen, was darauf hindeutet, dass der Anwendungsbereich des § 2 Abs. 3 Nr. 2 LIFG umfassenden Schutz vermitteln soll. Zwar ist vorliegend nicht allein die Bereichsausnahme einschlägig, sondern es kommen mit §§ 4 Abs. 1 Nr. 10, 5 Abs. 1 Var. 2 LIFG auch noch weitere Normen in Betracht, die den Informationszugang partiell beschränken könnten. Beide Normen knüpfen allerdings nicht am Schutz der Hochschulen als Einrichtung, sondern am Schutz natürlicher Personen an, vorliegend der bei den Beigeladenen im Bereich der Lehre tätigen Personen.
57 
Hinzu kommt, dass staatliche Behörden – worauf die Beigeladene Ziffer 1 zu Recht hinweist – insbesondere über im Hinblick auf die Wissenschaftsfreiheit besonders sensible Daten verfügen, die Regierungspräsidien aufgrund der Genehmigungs- bzw. Anzeigepflichtigkeit (vgl. § 8 TierSchG sowie § 8a TierSchG) etwa über Informationen zu Tierversuchen. Über weniger sensible Informationen, die etwa einen nicht genehmigungs- oder anzeigepflichtigen Bereich betreffen, verfügen staatliche Behörden hingegen ggf. nicht, sodass auch kein Bekanntwerden zu befürchten wäre. Dieses Ergebnis wäre widersprüchlich.
58 
bbb) Wie von den Beigeladenen nachvollziehbar dargelegt, ist auch nicht ausgeschlossen, dass auch aus um personenbezogene Daten geschwärzten Informationen Rückschlüsse auf die dahinterstehenden natürlichen Personen möglich sind. Denn die Kenntnis des grundlegenden Aufbaus der beigeladenen Hochschulen ist durch öffentlich zugängliche Quellen leicht zu gewinnen, sodass auch die hinter der Lehre stehenden natürlichen Personen identifiziert werden können. Beeinträchtigungen der Lehrfreiheit bei Bekanntwerden der entsprechenden Informationen liegen damit auf der Hand.
59 
bb) Bei der danach gebotenen weiten Auslegung des § 2 Abs. 3 Nr. 2 LIFG werden aufgrund der besonderen Nähebeziehung zu den Beigeladenen gerade auch die beim Regierungspräsidium Tübingen vorhandenen Informationen von der Bereichsausnahme erfasst.
60 
Der Anwendungsbereich der Bereichsausnahme kann nicht so weit gehen, dass jegliche Stelle erfasst wird, bei der sich eine von den Hochschulen stammende Information befindet (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.02.2016 - 7 C 18/14 -, Rn. 24, Juris; das BVerwG spricht in diesem Kontext von einem „materiellen bzw. allgemeinen informationsbezogenen Verständnis“ der Bereichsausnahme). Denn dies ist – wie ausgeführt – mit dem Wortlaut der Vorschrift nicht vereinbar und entspricht – wie noch auszuführen sein wird – auch nicht dem Willen des Gesetzgebers. Dagegen sprechen zudem Sinn und Zweck des LIFG, das – wie vom Kläger ausgeführt – dem Grundsatz folgt, dass innerhalb bestimmter Grenzen ein Informationszugang zu gewähren ist (vgl. § 1 Abs. 1 LIFG).
61 
Der erforderliche Schutz wird jedoch nur dann vollständig gewährleistet, wenn ergänzend solche Behörden von § 2 Abs. 3 Nr. 2 LIFG erfasst werden, die aufgrund ihrer Aufgabenstellung in einer besonders engen Beziehung zu den Hochschulen stehen (vgl. zum Bundeskanzleramt in Bezug auf die Nachrichtendienste BVerwG, Urteil vom 25.02.2016 - 7 C 18/14 -, Rn. 23, Juris; das BVerwG spricht in diesem Kontext von einem „funktionsbezogen erweiterten Verständnis“ der Bereichsausnahme; zum Landesamt für Umwelt, Natur und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen in Bezug auf eine Tierschutzkommission (Ethikkommission) VG Düsseldorf, Urteil vom 20.10.2017 - 26 K 1413/16 -, Rn. 29 f., Juris). Solche Behörden verfügen typischerweise über eine Vielzahl von Dokumenten, die von den Hochschulen stammen und fundierte Einblicke in die grundrechtlich geschützte Wissenschaft bzw. die Lehre ermöglichen. Die Hochschulen sind folglich auch dann der Gefahr einer Ausforschung ausgesetzt, wenn sich zahlreiche Informationszugangsanträge gegen bestimmte andere Behörden richten, in deren Aktenbestand sich die Tätigkeit der Hochschulen jedenfalls teilweise abbildet. Dies gilt insbesondere auch für das Regierungspräsidium Tübingen, das – wie ausgeführt – als zuständige Behörde u. a. über die Genehmigungs- bzw. Anzeigepflicht im Hinblick auf Tierversuche Zugang zu einer Vielzahl von Dokumenten sensiblen Inhalts erlangt hat.
62 
c) Dieser Auslegung steht auch die Gesetzesbegründung nicht entgegen, die ohnehin methodisch nur ergänzend herangezogen werden könnte.
63 
Die Gesetzesbegründung weist – neben den o. g. Umständen – zwar auch darauf hin, dass die Ausnahmen der in § 2 Abs. 3 LIFG genannten Stellen allein deren Schutz dienten und dass die Regelungen nicht dazu führten, dass betroffene Informationen unzugänglich sind, wenn diese bei anderen Stellen vorhanden sind (LT-DRs. 15/7720,
64 
S. 59). Da der Gesetzgeber – wie ausgeführt – jedoch gleichzeitig auch zum Ausdruck gebracht hat, dass besonders sensible Bereiche wie die Lehre vom Informationszugang ausgenommen bleiben sollen, lässt sich ein eindeutiger Wille des Gesetzgebers nicht feststellen.
65 
d) Da somit der Anwendungsbereich der Bereichsausnahme eröffnet ist, kann die Frage, ob das Regierungspräsidium Tübingen hinsichtlich der begehrten Informationen im Sinne des § 7 Abs. 1 LIFG verfügungsbefugt ist (vgl. dies im Hinblick auf die vergleichbaren §§ 7 Abs. 1, 3 Nr. 8 IFG verneinend VG Berlin, Urteil vom 30.05.2013 - 2 K 57.12 -, Rn. 27 ff., Juris), dahinstehen.
66 
III. Nach alledem war die Klage abzuweisen. Ob dem Anspruch des Klägers darüber hinaus der Schutz von besonderen persönlichen Belangen nach § 4 Abs. 1 Nr. 10 LIFG entgegensteht – was zwischen von den Beteiligten umfangreich erörtert wurde –, bedarf somit keiner vertieften Betrachtung. Der Schutz personenbezogener Daten nach § 5 LIFG steht dem geltend gemachten Anspruch bereits deshalb nicht entgegen, da der Kläger zuletzt allein diesbezüglich geschwärzte Daten und Auskünfte begehrt.
67 
IV. Die Berufung ist zuzulassen, da die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 124a Abs. 1, § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Die hier entscheidungserhebliche Rechtsfrage, ob der Bereichsausschluss nach § 2 Abs. 3 Nr. 2 LIFG auch bei Ansprüchen auf Informationszugang gegenüber an sich informationspflichtigen Stellen eingreift, wenn die dort vorhandene Information von einer in der Vorschrift genannten Einrichtung stammt, hat grundsätzliche Bedeutung.
68 
V. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind dem Kläger aufzuerlegen, da die Beigeladenen Anträge gestellt haben und somit ein Kostenrisiko eingegangen sind (Eyermann/Schübel-Pfister, 15. Aufl. 2019, VwGO § 162 Rn. 41 m. w. N.).

Gründe

 
39 
Die Klage hat keinen Erfolg.
40 
Die Klage ist zulässig. Die Klage ist als Verpflichtungsklage statthaft. Zwar stellt die der Sache nach begehrte Übermittlung von Informationen einen Realakt dar, es ist dem Gesetzgeber jedoch ohne weiteres möglich, ausdrücklich zu bestimmen, dass eine Entscheidung der Verwaltung als Verwaltungsakt zu ergehen hat, sodass in der Folge auch die prozessualen Folgen dieser Einstufung als Verwaltungsakt zu beachten sind (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 25.11.2008 - 10 S 2702/06 -, Rn. 17, Juris). So liegt der Fall hier. Dass der Antrag von der zuständigen Behörde im Wege des Verwaltungsakts beschieden werden soll, folgt aus dem Gesetz, das bestimmt, dass die berechtigte Stelle über den Antrag auf Informationszugang entscheidet (vgl. § 7 Abs. 1 LIFG), sowie dass dem Antrag bei Bestehen eines Anspruchs stattzugeben ist (vgl. § 7 Abs. 4 Satz 1 LIFG). Dafür sprechen weiter die Gesetzgebungsmaterialien, in denen hinsichtlich § 7 Abs. 4 Satz 1 LIFG ebenfalls ausdrücklich von einem Verwaltungsakt die Rede ist (LT-Drs. 15/7720, S. 74). Die Klage wurde fristgerecht erhoben und ist auch im Übrigen zulässig
41 
Die Klage ist aber unbegründet. Der Bescheid des Regierungspräsidiums Tübingen vom 01.10.2019 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, denn der von ihm behauptete Anspruch besteht nicht (§ 113 Abs. 1 und Abs. 5 Satz 1 VwGO). Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Anspruch auf Informationszugang könnte nur § 1 Abs. 2 LIFG sein, dessen Voraussetzungen grundsätzlich erfüllt sind (dazu I.). Dem Anspruch auf Informationszugang nach dieser Vorschrift steht jedoch entgegen, dass das LIFG vorliegend nicht anwendbar ist, da es nach seinem § 2 Abs. 3 Nr. 2 LIFG gegenüber den Beigeladenen als Hochschulen nach § 1 LHG nicht gilt und diese Bereichsausnahme auch gegenüber dem Regierungspräsidium Tübingen Anwendung findet (dazu II.).
42 
I. Als Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Anspruch auf Informationszugang kommt nicht § 41 TierSchVersV, sondern allenfalls § 1 Abs. 2 LIFG in Betracht.
43 
Zwar geht § 41 TierSchVersV als spezielle Regelung der allgemeinen Regelung des § 1 Abs. 2 LIFG vor (vgl. § 1 Abs. 3 LIFG), sodass Antragsteller insoweit grundsätzlich auf § 41 Abs. 1 Satz 1 TierSchVersV zu verweisen sind, wonach die zuständige Behörde dem Bundesinstitut für Risikobewertung (Bundesinstitut) innerhalb von drei Monaten nach Erteilung einer Genehmigung nach § 8 Abs. 1 Satz 1 des TierSchG eine Zusammenfassung zu dem genehmigten Versuchsvorhaben zum Zwecke der Veröffentlichung durch das Bundesinstitut übermittelt (vgl. VG Sigmaringen, Urteil vom
44 
22.07.2020 - 8 K 9083/17 -, Rn. 28 ff., Juris). Die Vorschrift stellt eine abschließende Regelung über die Art und den Umfang des Zugangs zu Informationen über die Genehmigungen von Tierversuchen dar, soweit ihr Anwendungsbereich eröffnet ist.
45 
Dies ist vorliegend nicht der Fall, weil die streitgegenständlichen Tierversuche gar nicht nach § 8 Abs. 1 Satz 1 TierSchG genehmigungspflichtig waren. Für den vorliegenden, auf den Zeitraum vom 01.01.2014 bis 01.10.2019 bezogenen und Tierversuche zu Aus-, Fort- und Weiterbildungszwecken betreffenden Anspruch auf Informationszugang fand nämlich § 8a Abs. 1 Nr. 4 TierSchG in der Fassung vom 04.07.2013, gültig von 13.07.2013 bis 25.06.2021, Anwendung mit der Folge, dass die Tierversuche lediglich anzeigepflichtig waren. Es gab also für Tierversuche zu Aus-, Fort- und Weiterbildungszwecken gar keine Genehmigungen, sondern allenfalls Anzeigen nach § 8a TierSchG. Dass sich die Rechtslage mittlerweile geändert hat und eine § 8a Abs. 1 Nr. 4 TierSchG a. F. entsprechende Regelung – wohl aus Gründen des Unionsrechts (vgl. Hirt/Maisack/Moritz, 3. Aufl. 2016, TierSchG § 8a Rn. 17 m. w. N.) – in den neu gefassten § 8a TierSchG (in der Fassung vom 18.06.2021, gültig seit 26.06.2021) nicht übernommen wurde, ist insoweit unerheblich. Denn das spezifische Veröffentlichungsverfahren über das Bundesamt nach § 41 TierSchVersV konnte für die hier gegenständlichen Versuche schon mangels Genehmigung(spflicht) nach § 8 TierSchG nicht zur Anwendung kommen.
46 
Die Anspruchsvoraussetzungen nach § 1 Abs. 2 LIFG sind – zwischen den Beteiligten unstreitig – grundsätzlich erfüllt. Der Kläger ist als eingetragener Verein und somit juristische Person des Privatrechts nach § 3 Nr. 1 LIFG antragsberechtigt. Das Regierungspräsidium Tübingen ist für die Anzeige der streitgegenständlichen Tierversuche zuständig (§ 8a Abs. 1 Nr. 4 TierSchG a. F. i. V. m. § 2 Nr. 2 der Verordnung des Ministeriums für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz über Zuständigkeiten nach dem Tierschutzrecht vom 21.07.2014, gültig ab 13.08.2014 (Tierschutzzuständigkeitsverordnung – TierSchZuVO)), verfügt somit über amtliche Informationen im Sinne des § 3 Nr. 3 LIFG und ist damit auskunftspflichtige Stelle (§ 3 Nr. 2 i. V. m. § 2 Abs. 1 Nr. 1 LIFG). Das Regierungspräsidium Tübingen ist als für die Anzeige der streitgegenständlichen Tierversuche zuständige Stelle hinsichtlich der begehrten amtlichen Informationen grundsätzlich auch verfügungsberechtigt im Sinne des § 7 Abs. 1 Satz 1 LIFG.
47 
II. Dem Anspruch auf Informationszugang nach dieser Vorschrift steht entgegen, dass das LIFG nach seinem § 2 Abs. 3 Nr. 2 LIFG gegenüber den Beigeladenen als Hochschulen nach § 1 LHG nicht gilt und diese Bereichsausnahme auch gegenüber dem Regierungspräsidium Tübingen Anwendung findet.
48 
Das LIFG gilt nach seinem § 2 Abs. 3 Nr. 2 nicht gegenüber Hochschulen nach § 1 LHG, soweit Forschung und Lehre betroffen sind. Der Anwendungsbereich der Vorschrift und der darin enthaltenen Bereichsausnahme ist eröffnet. Der geltend gemachte Anspruch auf Informationszugang betrifft lediglich Tierversuche zu Aus-, Fort- und Weiterbildungszwecken im Rahmen des Medizinstudiums (Humanmedizin), der Facharztweiterbildung (Humanmedizin) und sonstiger Fortbildungsveranstaltungen (Humanmedizin) und somit nicht den Bereich der Forschung, aber der Lehre. Soweit der Kläger davon ausgeht, dass die Bereichsausnahme des § 2 Abs. 3 Nr. 2 LIFG nur Nr. 1 seines Informationsbegehrens entgegengehalten werden könne, nicht jedoch den Nrn. 2-4, da davon auch private Stellen betroffen sein könnten, die – anders als die Beigeladenen – keine Hochschulen nach § 1 LHG darstellten, dringt er damit nicht durch. Denn von der konkreten Anfrage waren im von ihr umfassten Zeitraum tatsächlich lediglich die Beigeladenen betroffen. Die Beigeladenen sind als Körperschaften und somit juristische Personen des Öffentlichen Rechts zwar grundsätzlich informationspflichtige Stellen (vgl. §§ 2 Abs. 1 Nr. 3, 3 Nr. 2 LIFG), das LIFG (und damit der Informationsanspruch nach § 1 Abs. 2) gilt seinem eindeutigen Wortlaut nach – zwischen den Beteiligten ebenfalls unstreitig – ihnen „gegenüber“ vorliegend nach § 2 Abs. 3 Nr. 2 LIFG allerdings nicht.
49 
Diese Bereichsausnahme erfasst im Rahmen ihres Anwendungsbereichs auch das Regierungspräsidium Tübingen, soweit dieses über entsprechende Informationen der Beigeladenen verfügt. Dies folgt zwar nicht schon allein aus dem – auslegungsoffenen – Wortlaut der Vorschrift, der allerdings – entgegen der Ansicht des Klägers – keine Einzelfallabwägung zulässt oder statuiert (dazu a)). Es folgt vielmehr aus Sinn und Zweck dieser Vorschrift (dazu b)). Dieser Auslegung steht auch die Gesetzesbegründung nicht entgegen (dazu c)). Die Kammer hält insoweit an ihrer früher – in einem Obiter Dictum – geäußerten Rechtsauffassung (VG Sigmaringen, Urteil vom 22.07.2020 – 8 K 9083/17 –, Rn. 26 f., Juris) nicht mehr fest.
50 
a) Dass die Bereichsausnahme auch für beim Regierungspräsidium Tübingen vorhandene Informationen gilt, lässt sich dem Wortlaut der Vorschrift nicht ohne Weiteres entnehmen.
51 
aa) Nach § 2 Abs. 3 Nr. 2 LIFG gilt das Gesetz nicht „gegenüber“ den Einrichtungen mit der Aufgabe unabhängiger wissenschaftlicher Forschung, Hochschulen nach § 1 des Landeshochschulgesetzes, Schulen nach § 2 des Schulgesetzes für Baden-Württemberg sowie Ausbildungs- und Prüfungsbehörden, soweit Forschung, Kunst, Lehre, Leistungsbeurteilungen und Prüfungen betroffen sind. Die Vorschrift schließt den Informationszugang nach ihrem Wortlaut somit aufgabenbezogen hinsichtlich bestimmter, mit Forschung, Kunst, Lehre, Leistungsbeurteilung und Prüfungen befasster Institutionen aus. Die Vorschrift benennt somit einen bestimmten Kreis von Adressaten eines Zugangsbegehrens und nimmt diesen von einer grundsätzlich gegebenen Informationspflicht aus. Zu dem so benannten Adressatenkreis gehört das Regierungspräsidium Tübingen nicht (vgl. für das Bundeskanzleramt im Verhältnis zum Bundesnachrichtendienst nach § 3 Nr. 8 IFG BVerwG, Urteil vom 25.02.2016 - 7 C 18/14 -, Rn. 13 f., Juris). Soweit der Wortlaut statuiert, dass das Gesetz den Informationszugang „gegenüber“ den Hochschulen nach § 1 LHG ausschließt, verweist die lokale Präposition „gegenüber“ auf eine verwaltungsrechtliche Beziehung zwischen dem die Information begehrenden Antragsteller und dem Adressaten seines Zugangsantrags. Danach kann die um Informationszugang angegangene Hochschule auf diesen Versagungsgrund verweisen. Ist hingegen – wie vorliegend – nicht die Hochschule selbst Adressat des Informationsbegehrens, geht es vielmehr um Informationen, die von einer Hochschule stammen, aber bei einer anderen verfügungsberechtigten Stelle vorhanden sind, könnte § 2 Abs. 3 Nr. 2 LHG eine Zugangsverweigerung nur rechtfertigen, wenn der Gesetzesbegriff „gegenüber“ auch jeden mittelbaren Zugriff auf Unterlagen der Hochschulen umfasste. Ein in dieser Weise materielles, nämlich allgemein informationsbezogenes Verständnis dieses Versagungsgrundes ist im Wortlaut der Norm nicht angelegt. Denn eine Formulierung, die allein auf die von den Hochschulen stammende Information abstellt und den Zugang zu ihr von vornherein verwehrt, hat der Gesetzgeber gerade nicht gewählt (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.02.2016 - 7 C 18/14 -, Rn. 17 f., Juris). Auch aus § 81 Abs. 3 HDSIG lassen sich keine belastbaren Rückschlüsse ziehen, da der Gesetzgeber eben keinen derart eindeutigen Wortlaut gewählt hat. bb) Der Wortlaut der Vorschrift steht aber klar ersichtlich der Rechtsansicht des Klägers entgegen, wonach bei einem Informationsanspruch stets eine Einzelfallabwägung zwischen den Belangen des Art. 5 Abs. 3 GG und dem Informationsinteresse vorzunehmen sei. Nach dem Wortlaut des § 2 Abs. 3 Nr. 2 LIFG greift die Bereichsausnahme ein, sofern und sobald die dort benannten Aufgabenbereiche der geschützten Institutionen betroffen sind, und hat dann umfassende Wirkung. Es bleibt somit kein Raum für eine Abwägung, die dazu führen könnte, dass im Hinblick auf die betroffenen Aufgabenbereiche weniger sensible Informationen bei einem bestehenden Informationsinteresse von einem gewissen Gewicht herausverlangt werden könnten, und die den Anwendungsbereich der Bereichsausnahme somit nicht umfassend, sondern im Hinblick auf Kern- und Randbereich differenziert ausgestalten würde (vgl. hinsichtlich § 2 Abs. 3 IFG NRW VG Düsseldorf, Urteil vom 20.10.2017 - 26 K 1413/16 -, Rn. 27, Juris). Die Beigeladenen sind hinsichtlich der streitgegenständlichen Tierversuche in ihrer Lehre betroffen – was auch der Kläger nicht in Abrede stellt –, sodass die Bereichsausnahme eingreift, ohne dass es einer Abwägung bedarf. Der Wortlaut der Vorschrift bietet auch keinen Ansatzpunkt für die vom Kläger vertretene Annahme einer Einzelfallabwägung im Wege der Auslegung. Jede Auslegung findet im Wortlaut ihre Grenze. Daher überzeugen auch die weiteren Ausführungen des Klägers, wonach sich das Erfordernis der Durchführung einer Einzelfallabwägung aus der Systematik des
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LIFG ergebe, nicht. Insbesondere vermag der Gesetzeszweck den Wortlaut des § 2 Abs. 3 Nr. 2 LIFG nicht aufzuweiten. Zudem sieht das LIFG in § 5 Abs. 1 Var. 2 ausdrücklich eine Abwägung (zwischen dem öffentlichen Informationsinteresse an der Bekanntgabe und dem schutzwürdigen Interesse am Ausschluss des Informationszugangs) vor, was darauf schließen lässt, dass an anderen Stellen, an denen das Gesetz eine Abwägung nicht ausdrücklich statuiert, eine solche auch nicht erfolgen soll. Abschließend kann der Kläger auch aus dem Umstand, dass das Regierungspräsidium Freiburg einem gleichlautenden Antrag des Klägers auf Informationszugang stattgegeben hat, nichts herleiten. Denn dieser Fall ist mit dem vorliegenden nicht vergleichbar, da die bei der Universität Freiburg betroffenen natürlichen Personen gem. § 5 Abs. 1 Var. 1 LIFG in die Gewährung von Zugang zu personenbezogenen Daten eingewilligt hatten, worauf das Regierungspräsidium Tübingen in seinem Bescheid auch ausdrücklich hingewiesen hat.
53 
b) Aus Sinn und Zweck des § 2 Abs. 3 Nr. 2 LIFG folgt, dass auch das Regierungspräsidium Tübingen in den Anwendungsbereich der Bereichsausnahme einzubeziehen ist. Der effektive Schutz der Wissenschaftsfreiheit erfordert eine derartige Auslegung der Bereichsausnahme (dazu aa)), welche aufgrund der besonderen Nähebeziehung zu den Beigeladenen auch gerade das Regierungspräsidium Tübingen erfasst (dazu bb).
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aa) Die Gesetzesbegründung weist darauf hin, dass nach § 2 Abs. 3 LIFG lediglich besonders sensible Bereiche in Anlehnung an die Regelungen in anderen Bundesländern vom Anwendungsbereich ausgenommen bleiben (LT-DRs. 15/7720, S. 59), und führt speziell zu § 2 Abs. 3 Nr. 2 LIFG aus, dass die Regelung die Kunst- und Wissenschaftsfreiheit wahrt. Diese genießen demnach – abgesichert durch Artikel 5 Absatz 3 GG beziehungsweise Artikel 20 Absatz 1 LV – einen hohen Schutz (LT-DRs. 15/7720, S. 61).
55 
Somit soll ein hoher Schutz gewährt werden. Dafür spricht – wie vom Beklagten zu Recht angenommen – weiter die vom Landesgesetzgeber ebenfalls in Bezug genommene differenzierte Transparenzregelung im Bereich der Drittmittelforschung nach § 41a LHG (LT-DRs. 15/7720, S. 61). Denn aus dem Umstand, dass im Bereich der Drittmittelforschung erhöhte Transparenz herrschen soll und dass zu diesem Zweck ein Vorhabenregister geführt wird (vgl. § 31a Abs. 1, Abs. 2 LHG), kann im Umkehrschluss gefolgert werden, dass eine erhöhte Transparenz außerhalb der Drittmittelforschung gerade nicht beabsichtigt ist. Dieser hohe Schutz ist nur gewährleistet, wenn die Bereichsausnahme im o.g. Sinne verstanden wird. Denn der erforderliche hohe Schutz wird weit überwiegend durch die Vorschrift des § 2 Abs. 2 Nr. 3 LIFG gewährleistet und liefe leer, sofern der Kläger sich zur Informationsgewährung lediglich an eine staatliche Behörde zu richten hätte, zumal zu staatlichen Behörden insbesondere besonders sensible Daten gelangen (dazu aaa)). Ein Bekanntwerden der begehrten Informationen ist – auch wenn diese um persönliche Daten geschwärzt werden – auch geeignet, die Belange der Lehre zu beeinträchtigen (dazu bbb)).
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aaa) Der hohe Schutz der Wissenschaftsfreiheit wird weit überwiegend durch die Vorschrift des § 2 Abs. 2 Nr. 3 LIFG gewährleistet. Denn das LIFG enthält im Übrigen keine speziell auf die Belange der Wissenschaftsfreiheit zugeschnittenen Normen, was darauf hindeutet, dass der Anwendungsbereich des § 2 Abs. 3 Nr. 2 LIFG umfassenden Schutz vermitteln soll. Zwar ist vorliegend nicht allein die Bereichsausnahme einschlägig, sondern es kommen mit §§ 4 Abs. 1 Nr. 10, 5 Abs. 1 Var. 2 LIFG auch noch weitere Normen in Betracht, die den Informationszugang partiell beschränken könnten. Beide Normen knüpfen allerdings nicht am Schutz der Hochschulen als Einrichtung, sondern am Schutz natürlicher Personen an, vorliegend der bei den Beigeladenen im Bereich der Lehre tätigen Personen.
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Hinzu kommt, dass staatliche Behörden – worauf die Beigeladene Ziffer 1 zu Recht hinweist – insbesondere über im Hinblick auf die Wissenschaftsfreiheit besonders sensible Daten verfügen, die Regierungspräsidien aufgrund der Genehmigungs- bzw. Anzeigepflichtigkeit (vgl. § 8 TierSchG sowie § 8a TierSchG) etwa über Informationen zu Tierversuchen. Über weniger sensible Informationen, die etwa einen nicht genehmigungs- oder anzeigepflichtigen Bereich betreffen, verfügen staatliche Behörden hingegen ggf. nicht, sodass auch kein Bekanntwerden zu befürchten wäre. Dieses Ergebnis wäre widersprüchlich.
58 
bbb) Wie von den Beigeladenen nachvollziehbar dargelegt, ist auch nicht ausgeschlossen, dass auch aus um personenbezogene Daten geschwärzten Informationen Rückschlüsse auf die dahinterstehenden natürlichen Personen möglich sind. Denn die Kenntnis des grundlegenden Aufbaus der beigeladenen Hochschulen ist durch öffentlich zugängliche Quellen leicht zu gewinnen, sodass auch die hinter der Lehre stehenden natürlichen Personen identifiziert werden können. Beeinträchtigungen der Lehrfreiheit bei Bekanntwerden der entsprechenden Informationen liegen damit auf der Hand.
59 
bb) Bei der danach gebotenen weiten Auslegung des § 2 Abs. 3 Nr. 2 LIFG werden aufgrund der besonderen Nähebeziehung zu den Beigeladenen gerade auch die beim Regierungspräsidium Tübingen vorhandenen Informationen von der Bereichsausnahme erfasst.
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Der Anwendungsbereich der Bereichsausnahme kann nicht so weit gehen, dass jegliche Stelle erfasst wird, bei der sich eine von den Hochschulen stammende Information befindet (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.02.2016 - 7 C 18/14 -, Rn. 24, Juris; das BVerwG spricht in diesem Kontext von einem „materiellen bzw. allgemeinen informationsbezogenen Verständnis“ der Bereichsausnahme). Denn dies ist – wie ausgeführt – mit dem Wortlaut der Vorschrift nicht vereinbar und entspricht – wie noch auszuführen sein wird – auch nicht dem Willen des Gesetzgebers. Dagegen sprechen zudem Sinn und Zweck des LIFG, das – wie vom Kläger ausgeführt – dem Grundsatz folgt, dass innerhalb bestimmter Grenzen ein Informationszugang zu gewähren ist (vgl. § 1 Abs. 1 LIFG).
61 
Der erforderliche Schutz wird jedoch nur dann vollständig gewährleistet, wenn ergänzend solche Behörden von § 2 Abs. 3 Nr. 2 LIFG erfasst werden, die aufgrund ihrer Aufgabenstellung in einer besonders engen Beziehung zu den Hochschulen stehen (vgl. zum Bundeskanzleramt in Bezug auf die Nachrichtendienste BVerwG, Urteil vom 25.02.2016 - 7 C 18/14 -, Rn. 23, Juris; das BVerwG spricht in diesem Kontext von einem „funktionsbezogen erweiterten Verständnis“ der Bereichsausnahme; zum Landesamt für Umwelt, Natur und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen in Bezug auf eine Tierschutzkommission (Ethikkommission) VG Düsseldorf, Urteil vom 20.10.2017 - 26 K 1413/16 -, Rn. 29 f., Juris). Solche Behörden verfügen typischerweise über eine Vielzahl von Dokumenten, die von den Hochschulen stammen und fundierte Einblicke in die grundrechtlich geschützte Wissenschaft bzw. die Lehre ermöglichen. Die Hochschulen sind folglich auch dann der Gefahr einer Ausforschung ausgesetzt, wenn sich zahlreiche Informationszugangsanträge gegen bestimmte andere Behörden richten, in deren Aktenbestand sich die Tätigkeit der Hochschulen jedenfalls teilweise abbildet. Dies gilt insbesondere auch für das Regierungspräsidium Tübingen, das – wie ausgeführt – als zuständige Behörde u. a. über die Genehmigungs- bzw. Anzeigepflicht im Hinblick auf Tierversuche Zugang zu einer Vielzahl von Dokumenten sensiblen Inhalts erlangt hat.
62 
c) Dieser Auslegung steht auch die Gesetzesbegründung nicht entgegen, die ohnehin methodisch nur ergänzend herangezogen werden könnte.
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Die Gesetzesbegründung weist – neben den o. g. Umständen – zwar auch darauf hin, dass die Ausnahmen der in § 2 Abs. 3 LIFG genannten Stellen allein deren Schutz dienten und dass die Regelungen nicht dazu führten, dass betroffene Informationen unzugänglich sind, wenn diese bei anderen Stellen vorhanden sind (LT-DRs. 15/7720,
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S. 59). Da der Gesetzgeber – wie ausgeführt – jedoch gleichzeitig auch zum Ausdruck gebracht hat, dass besonders sensible Bereiche wie die Lehre vom Informationszugang ausgenommen bleiben sollen, lässt sich ein eindeutiger Wille des Gesetzgebers nicht feststellen.
65 
d) Da somit der Anwendungsbereich der Bereichsausnahme eröffnet ist, kann die Frage, ob das Regierungspräsidium Tübingen hinsichtlich der begehrten Informationen im Sinne des § 7 Abs. 1 LIFG verfügungsbefugt ist (vgl. dies im Hinblick auf die vergleichbaren §§ 7 Abs. 1, 3 Nr. 8 IFG verneinend VG Berlin, Urteil vom 30.05.2013 - 2 K 57.12 -, Rn. 27 ff., Juris), dahinstehen.
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III. Nach alledem war die Klage abzuweisen. Ob dem Anspruch des Klägers darüber hinaus der Schutz von besonderen persönlichen Belangen nach § 4 Abs. 1 Nr. 10 LIFG entgegensteht – was zwischen von den Beteiligten umfangreich erörtert wurde –, bedarf somit keiner vertieften Betrachtung. Der Schutz personenbezogener Daten nach § 5 LIFG steht dem geltend gemachten Anspruch bereits deshalb nicht entgegen, da der Kläger zuletzt allein diesbezüglich geschwärzte Daten und Auskünfte begehrt.
67 
IV. Die Berufung ist zuzulassen, da die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 124a Abs. 1, § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Die hier entscheidungserhebliche Rechtsfrage, ob der Bereichsausschluss nach § 2 Abs. 3 Nr. 2 LIFG auch bei Ansprüchen auf Informationszugang gegenüber an sich informationspflichtigen Stellen eingreift, wenn die dort vorhandene Information von einer in der Vorschrift genannten Einrichtung stammt, hat grundsätzliche Bedeutung.
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V. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind dem Kläger aufzuerlegen, da die Beigeladenen Anträge gestellt haben und somit ein Kostenrisiko eingegangen sind (Eyermann/Schübel-Pfister, 15. Aufl. 2019, VwGO § 162 Rn. 41 m. w. N.).

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