Beschluss vom Verwaltungsgericht Stuttgart - 11 K 2775/04

Tenor

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

Gründe

 
I. Die Klägerin, eine GmbH, ist Eigentümerin einer Wohnung auf dem Anwesen Remsstraße 51, für das sie in einem Zwangsversteigerungsverfahren am 13.12.1995 den Zuschlag erhielt. Für das mit einem Wohn- und Geschäftshaus bebaute Grundstück ist im 1982 genehmigten Bebauungsplan „Gewerbegebiet“ festgesetzt und 1994 eine Baulast eingetragen mit der Verpflichtung, die drei Wohnungen im Ober- und Dachgeschoss „dauernd und uneingeschränkt i.S.d. § 8 III Nr. 1 BauNVO 1990 für den Gewerbebetrieb zur Verfügung zu stellen, d.h. nur von Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie vom Betriebsinhaber oder Betriebsleiter nutzen zu lassen. (vgl. Baugenehmigung vom 29.12.1980)“
Das Landratsamt Rems-Murr-Kreis lehnte mit Bescheid vom 22.12.2003 einen Antrag der Klägerin vom 5.12.2003 „gem. § 8, Baunutzungsverordnung, Abs. 3“ ab, den es dahin auslegte, dass eine Nutzungsgenehmigung für einen unbeschränkten, also auch nicht nach § 8 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO privilegierten Personenkreis begehrt wird. Die Klägerin legte am 14.1.2004 durch ihren Prozessbevollmächtigten Widerspruch ein und rügte, sie sei weder über eine die bisherige Werkstatt betreffende Baugenehmigung vom 31.5.2002 für eine Nutzungsänderung noch über die Baulast informiert worden und die Ablehnung widerspreche der bisherigen Nutzung der Wohnungen entgegen § 8 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO. Das Regierungspräsidium Stuttgart wies den Widerspruch durch Bescheid vom 8.6.2004 zurück und wies darauf hin, dass auch eine Befreiung ausscheide, weil dadurch der Gebietscharakter verändert werde.
Die Klägerin hat am 9.7.2004 gegen die genannten Bescheide Klage erhoben mit den Anträgen
a) zuzulassen, dass die Wohnung von Mitarbeitern eines „im Gebiet Remsstraße 51“ gelegenen Gewerbebetriebs, hilfsweise von Mitarbeitern eines „im Gebäude Remsstraße 51“ untergebrachten Gewerbebetriebs bewohnt werden, welche andere als in § 8 Abs. 3 Ziff. 1 BauNVO beschriebene Tätigkeiten ausüben
b) festzustellen, dass der Beklagte rechtswidrig und schuldhaft versäumt hat, das für die Versteigerung zuständige Amtsgericht rechtzeitig vor dem Versteigerungstermin über das Bestehen der Baulast zu unterrichten
c) auszusprechen, dass der Beklagte alle Nachteile zu tragen hat, welche aus dem vorgenannten Versäumnis heraus zu Lasten der Klägerin entstanden sind und noch entstehen werden.
Nach Festsetzung des vorläufigen Streitwerts auf 100.000 EUR und Anforderung von 13.818 EUR Gerichtsgebühren hat die Klägerin am 14.10.2004 Prozesskostenhilfe beantragt und am 9.12.2004 das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 9.9.2004 vorgelegt, wonach sie zur Rückzahlung eines sittenwidrig überhöhten Kaufpreises von 126.800 EUR für die stark eingeschränkt nutzbare Wohnung verpflichtet ist.  
II. Die Klägerin als inländische juristische Person erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die Kosten weder von ihr noch von den am Gegenstand des Rechtsstreits wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und wenn die Unterlassung der Rechtsverfolgung allgemeinen Interessen zuwiderlaufen würde, die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint (§ 166 VwGO, §§ 116, 114 ZPO). Diese Voraussetzungen liegen jedenfalls nicht alle vor, auch wenn die Klageanträge noch sachdienlich gefasst werden.
Ein allgemeines Interesse an der Durchführung dieses Rechtsstreits ist höchst fraglich, denn über den Einzelfall hinaus sind keine erheblichen Wirkungen für einen größeren Personenkreis zu erwarten. Allerdings muss dieser Begriff so ausgelegt werden, dass seine an Art. 19 Abs. 3 und 4 sowie Art. 14 GG orientierte verfassungskonforme Anwendung - ungeachtet der sozialstaatlich gerechtfertigten Bevorzugung natürlicher Personen - den aus der Eigentumsgarantie abgeleiteten Anspruch auf effektiven Rechtsschutz beachtet (BVerfG, Beschl. v. 3.7.1973, BVerfGE 35, 348 S. 361 f). Insofern besteht also ein allgemeines Interesse daran, dass auch eine juristische Person den ihr zustehenden Grundrechtsschutz wie die Eigentumsgarantie durchsetzen und demnach die Klägerin aus dem Eigentum an der Wohnung einen Anspruch auf Rechtsschutz gegenüber der gravierenden baurechtlichen Nutzungsbeschränkung herleiten kann. Diese von der Verfassung gebotene Modifikation kann aber nur das mit Antrag a) umschriebene Begehren erfassen, nicht auch die mit den Anträgen b) und c) verfolgten Vermögensinteressen, und kann nicht weiter reichen als die ohnehin verfassungsrechtlich akzeptierten Beschränkungen der Prozesskostenhilfe insbesondere auf Rechtsverfolgungen mit hinreichender Aussicht auf Erfolg, woran es hier fehlt.
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Der unklar formulierte Klageantrag a) ist sachdienlich so zu fassen, wie der ebenfalls unklar formulierte Antrag vom 5.12.2003 vom Landratsamt ausgelegt wurde, ohne dass die Klägerin dies beanstandet hat. Sollte gemeint sein, dass die Wohnungsnutzung auch einem anderen als dem derzeitigen Betrieb auf dem Grundstück Remsstraße 51 zuzuordnen sei, fehlt es nämlich bisher an der entsprechenden Konkretisierung und einem Verwaltungs- und Vorverfahren, das möglicherweise ein Gerichtsverfahren entbehrlich macht. Soweit der Antrag a) zulässigerweise auf die unbeschränkte Nutzungsgenehmigung für die Wohnung abzielt, dürfte er zu Recht abgelehnt worden sein, ohne dass sich im Klagevorbringen ein Ansatz für eine Befreiung von der Baulast oder über die Ausnahmemöglichkeit des § 8 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO hinaus findet.
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Der Feststellungsantrag b) dient offenbar der Vorbereitung einer  Amtshaftungsklage, für die der ordentliche Rechtsweg gegeben ist (§ 40 Abs. 2 S. 1 VwGO), und verfolgt - wie ausgeführt - keine allgemeinen Interessen. Soweit der Verwaltungsrechtsweg gegeben ist, kann die Feststellung nicht begehrt werden, weil die Klägerin ihre Rechte durch Leistungsklage verfolgen könnte (§ 43 Abs. 2 S. 1 VwGO), die sachdienlich gleich im ordentlichen Rechtsweg zu erheben wäre. Entsprechendes gilt, soweit mit Klageantrag c) ebenfalls eine Feststellung begehrt wird; eine Umstellung auf die - eine Vorabentscheidung über den Grund des Anspruchs eröffnende (§ 111 VwGO) - Leistungsklage, die verwiesen werden müsste (§ 17a Abs. 2 GVG), wird für die Prozesskostenhilfe nicht unterstellt, zumal da zur Beurteilung der Erfolgsaussichten das ordentliche Gericht berufen ist.

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