Beschluss vom Verwaltungsgericht Stuttgart - 12 K 3589/09

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.

Gründe

 
Die Antragstellerin begehrt, dem Antragsgegner durch Erlass einer einstweiligen Anordnung aufzugeben, ihr vorläufig die Teilnahme am Unterricht eines Gymnasiums zu gestatten. Dieser Antrag ist zulässig. Er hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.
Nach § 123 Abs. 2 Satz 1 VwGO kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts der Antragstellerin vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung nötig erscheint, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern, oder wenn andere Gründe vorliegen. Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund sind glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO).
Die Antragstellerin hat einen durch eine Regelungsanordnung zu sichernden Anspruch auf Gestattung der Teilnahme am Unterricht eines Gymnasiums nicht glaubhaft gemacht. Dabei ist ein derartiger Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht, wenn die Voraussetzungen des Anspruchs mit überwiegender Wahrscheinlichkeit vorliegen. Erforderlich ist also nicht, dass die Anspruchsvoraussetzungen sicher feststehen, umgekehrt ist aber auch nicht die bloße Möglichkeit ausreichend; das notwendige Maß der Glaubhaftmachung kann nur im Einzelfall bestimmt werden (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 08.11.2002, NVwZ-RR 2003, 214).
Das Elternrecht des Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG und das durch Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG verbürgte Grundrecht auf freie Wahl der Ausbildungsstätte gewähren grundsätzlich die freie Wahl zwischen verschiedenen Bildungswegen, die der Staat zur Verfügung stellt, und damit auch ein Recht auf Zulassung zu einer Schule der gewählten Schulform. Dies kommt auch in § 88 Abs. 1 Satz 1 SchG zum Ausdruck, wonach über alle weiteren Bildungswege nach der Grundschule die Erziehungsberechtigten entscheiden. Die Aufnahme des Kindes in einen bestimmten Bildungsweg kann jedoch an subjektive Zulassungsvoraussetzungen geknüpft werden. Insoweit ist das Zugangsrecht zur gewählten Schulform eingeschränkt durch § 88 Abs. 2 SchG, wonach nur derjenige Schüler in die gewählte Schulform aufgenommen werden kann, der nach seiner Begabung und Leistung hierfür geeignet erscheint.
Die Schuleignung nach Begabung und Leistung wird in einem besonderen Verfahren festgestellt, das in der Verordnung des Kultusministeriums über das Aufnahmeverfahren für die Realschulen und die Gymnasien der Normalform (Aufnahmeverordnung) - AVO - vom 10.06.1983 (K. u. U. S. 475), nunmehr in der Fassung der Änderungsverordnung vom 05.02.2004 (GBl. S. 82) geregelt ist. Nach § 1 Abs. 1 AVO kann ein Schüler nach Abschluss der Grundschule in die Klasse 5 der Realschule oder des Gymnasiums aufgenommen werden, wenn der Wunsch der Erziehungsberechtigten mit der Grundschulempfehlung (§ 4 Abs. 2 AVO) oder mit der Gemeinsamen Bildungsempfehlung von Grundschule und Bildungsberatung (§ 5 Abs. 2) übereinstimmt (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 AVO) oder wenn er die Aufnahmeprüfung (§§ 6 bis 10 AVO) bestanden hat (§ 1 Abs. 1 Nr. 2 AVO). Diese Eignungsnachweise stehen in einem Stufenverhältnis zueinander.
Die Grundschulempfehlung und die Gemeinsame Bildungsempfehlung sind als pädagogisches Entgegenkommen des Verordnungsgebers zu werten, die dem Ziel dienen, dem Schüler so weit und so lange wie möglich eine förmliche Prüfung als Eignungsnachweis zu ersparen. Gegenüber einer abgelegten Aufnahmeprüfung kommt ihnen daher keine rechtlich selbstständige Bedeutung mehr zu. Dies gilt nicht nur für den Fall des Bestehens der Aufnahmeprüfung, mit dem die Eignung für die gewünschte Schulart nachgewiesen ist, sondern auch für den Fall ihres Nichtbestehens. Der gerichtliche Rechtsschutz muss sich daher auf die Prüfungsentscheidung beschränken; Grundschulempfehlung bzw. Gemeinsame Bildungsempfehlung können gerichtlich nicht überprüft werden.
Das Verfahren zur Feststellung der Eignung für den Besuch einer weiterführenden Schule findet zum Ende der Grundschulzeit statt. Wegen des Erfordernisses eines nahtlosen Anschlusses der weiteren schulischen Ausbildung an die Grundschule als der gemeinsamen Stufe des Schulwesens (§ 5 Satz 1 SchG) muss das Verfahren der Eignungsfeststellung nach der Aufnahmeverordnung insgesamt bis zum Ende der Grundschulzeit abgeschlossen sein. Eine Ergänzung oder gar Wiederholung zu einem späteren Zeitpunkt scheidet aus (zu allem: VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 08.12.1989, VBlBW 1990, 312).
Die Antragstellerin hat die Aufnahmeprüfung nicht bestanden. Die Aufnahmeprüfung für das Gymnasium haben nämlich nur Schüler bestanden, die im Durchschnitt der Noten in den Fächern Deutsch und Mathematik mindestens 2,5 erreicht haben (§ 10 Abs. 3 AVO). Dies ist bei der Antragstellerin nicht der Fall. Sie hat vielmehr nach dem Prüfungsbescheid vom 29.06.2009 in Deutsch die Gesamtnote 3,1 und in Mathematik die Gesamtnote 3,7 erhalten.
Die Antragstellerin kann dagegen mit ihren Einwendungen nicht durchdringen.
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Nach den oben dargelegten Grundsätzen ist das Vorbringen der Antragstellerin unbeachtlich, soweit es sich auf die Grundschulempfehlung und die Gemeinsame Bildungsempfehlung bezieht.
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Soweit sich das Vorbringen der Antragstellerin auf das Verfahren der Aufnahmeprüfung und die Aufnahmeprüfung selbst bezieht, bleibt es ohne Erfolg. Die Antragstellerin hat nicht glaubhaft gemacht, dass insoweit wesentliche Mängel vorlagen. Dabei ist die gerichtliche Überprüfung von Prüfungsentscheidungen nur eingeschränkt möglich (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 08.11.2002, a.a.O.; vgl. auch OVG Lüneburg, Beschl. v. 15.11.1999, 13 M 3932/99, juris; allgemein zur verwaltungsgerichtlichen Kontrolldichte von schulischen Prüfungsleistungen: Zimmerling/Brehm, Prüfungsrecht, 3. Auflage [2007], § 65 RdNr. 1347 ff.).
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Einwendungen gegen die schriftliche Prüfung in Deutsch am 23.06.2009
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Die Antragstellerin hat insoweit im Widerspruch vom 10.08.2009 vorgetragen, die Probefahrradtour für das am 29.06.2009 beginnende Schullandheim habe ebenfalls am 23.06.2009 stattgefunden. Am 22.06.2009 habe ihr die Klassenlehrerin mit auf den Weg gegeben, sie würde nicht auf sie warten, wenn sie zu spät von ihrer Prüfung komme, sondern ohne sie starten.
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Die Klassenlehrerin hat hierzu in der Stellungnahme vom 09.09.2009 ausgeführt, bei der "Probefahrradtour" habe es sich um eine kleine Tour im Nahbereich der Schule gehandelt, bei der sie besonders das Fahren "im Konvoi" habe überprüfen wollen. Mit Rücksicht auf die Antragstellerin seien sie erst später als vorgesehen gestartet. Dieses Zeitfenster habe nicht unbegrenzt offengehalten werden können. Es sei Aufgabe der Eltern, ihrem Kind Prioritäten zu setzten: Teilnahme an einer Aufnahmeprüfung oder kleiner Radausflug.
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Ein Fehler im Prüfungsverfahren liegt insoweit nicht vor. Insbesondere liegt kein Verstoß gegen den Grundsatz der Chancengleichheit vor. Es wurde auf die Antragstellerin nicht in unzulässiger Weise Druck ausgeübt. Das Verhalten der Klassenlehrerin ist nicht zu beanstanden. Sie durfte die kleine Radtour auch an einem Tag durchführen, an dem die Antragstellerin einen Teil der Aufnahmeprüfung abzulegen hatte. Denn es handelte sich bei der Radtour nicht um etwas besonders Wichtiges. Auch die Mitteilung an die Antragstellerin, es könne nur eine gewisse Zeit auf sie gewartet werden, ist nicht zu beanstanden. Es liegt nicht im Verantwortungsbereich der Klassenlehrerin, wenn sich die Antragstellerin bei der Prüfung dadurch selbst unter Druck setzte.
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Einwendungen gegen die schriftliche Prüfung in Mathematik vom 24.06.2009
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Die Antragstellerin macht insoweit einen Rücktritt von der Prüfung geltend.
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Die Antragstellerin trägt in der Antragsschrift vom 21.09.2009 hierzu vor: Vor der schriftlichen Mathematikprüfung am 24.06.2009 sei um 8.50 Uhr den Eltern der mündliche Prüfungszeitpunkt mitgeteilt worden, nämlich der 29.06.2009. Da sich dieser Termin mit dem Schullandheim überschnitten habe, habe in ihrer Gegenwart eine Diskussion darüber begonnen, dass sie auf den Besuch des Schullandheims verzichten müsse. Dies habe eine sofortige Stressreaktion ausgelöst, da ihr der Ausflug viel bedeutet habe. Sie habe ihrer Mutter mitgeteilt, sie wolle und könne jetzt keine Prüfungen mehr schreiben. Die Mutter habe zur Vorsitzenden des Prüfungsausschusses gesagt, man müsse jetzt irgend etwas machen, man könne ihr - der Antragstellerin - doch nicht den Schullandheimaufenthalt streichen; sie - die Antragstellerin - sei total aufgelöst und wolle jetzt nicht einmal mehr diese Prüfung mitschreiben. Daraufhin sei sie in den Prüfungsraum gebeten worden. Nachdem es zur Verlegung des Termins der mündlichen Prüfung vom 29.06.2009 auf den 25.06.2009 gekommen sei, sei die Mutter in den Prüfungsraum gekommen und habe sie darüber informiert, dass sie doch noch ins Schullandheim gehen könne. Sie sei weder von den Prüfern noch von der Mutter gefragt worden, ob sie in der Lage sei, nunmehr die Prüfung abzulegen. Aufgrund der kurz vor Beginn der Prüfung geführten Diskussion sei sie nicht in der Lage gewesen, sich auf die Mathematikarbeit zu konzentrieren.
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In der Begründung des Widerspruchs vom 10.08.2009 hatte die Antragstellerin vorgetragen, nach der Mitteilung, dass die mündliche Prüfung am ersten Schullandheimtag stattfinden werde und sie somit diesen Aufenthalt nicht wahrnehmen könne, sei sie fassungslos gewesen und habe daraufhin nicht mehr an der Prüfung teilnehmen wollen. Sie habe sich mit dieser Nachricht in den Prüfungsraum begeben. Als die Mutter ihr die Nachricht in den Prüfungsraum gebracht habe, sie könne doch am Schullandheimaufenthalt teilnehmen, habe ihre Mutter bemerkt, dass sie - die Antragstellerin - nicht sie selbst gewesen sei.
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Die Vorsitzende des Prüfungsausschusses hat hierzu in der Stellungnahme vom 07.09.2009 ausgeführt, die Antragstellerin habe zu Beginn der Prüfung nicht den Eindruck gemacht, dass sie mehr als die anderen Kinder angespannt sei. In der Stellungnahme vom 18.09.2009 hat sie darüber hinaus ausgeführt, für die Prüfungskommission sei bei keiner Prüfung, auch nicht in Mathematik, ersichtlich gewesen, dass bei der Antragstellerin eine Erkrankung vorgelegen habe. Auch hätten weder die Antragstellerin noch ihre Eltern hierzu eine Äußerung abgegeben.
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Der Vortrag der Antragstellerin kann nur dahin verstanden werden, dass sie sich darauf berufen will, sie sei bei der Mathematikprüfung prüfungsunfähig gewesen. Dieser Gesichtspunkt kann rechtlich nur dadurch Berücksichtigung finden, dass die Antragstellerin (nachträglich) von der Prüfung zurücktritt.
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Es kann nach dem Vortrag der Antragstellerin schon nicht davon ausgegangen werden, dass sie bei der schriftlichen Prüfung in Mathematik prüfungsunfähig war. Für die Annahme von Prüfungsunfähigkeit genügt jedenfalls nicht, wenn die Antragstellerin aufgrund der vor Beginn der Prüfung geführten Diskussionen etwas durcheinander war. Dabei kann es auch nicht darauf ankommen, dass die Antragstellerin mehrfach geäußert hat, sie wolle nicht mehr an der Prüfung teilnehmen.
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Die Antragstellerin hat auch nicht glaubhaft gemacht, dass sie den Rücktritt von der Prüfung zum frühest möglichen Zeitpunkt erklärt hat (vgl. Zimmerling/Brehm, a.a.O., RdNr. 509).
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Die Erklärung des Rücktritts von der Prüfung konnte wirksam nicht durch die Antragstellerin persönlich, sondern nur durch ihre Eltern als Vertreter (§ 1629 Abs. 1 BGB) erfolgen. Die Eltern waren auch beide anwesend. Dabei kommt es für die Kenntnis von den Umständen, mit denen der Rücktritt begründet wird, auf die Kenntnis der gesetzlichen Vertreter der Antragstellerin an (§ 166 BGB in entsprechender Anwendung).
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Die Mutter der Antragstellerin kannte vor Beginn der schriftlichen Prüfung die Umstände, auf die sich die Antragstellerin jetzt für die Annahme der Prüfungsunfähigkeit beruft. Es war auch nach den gegebenen Umständen ein Informationsaustausch darüber zwischen der Mutter und dem Vater möglich und nach § 1627 BGB geboten (vgl. zu diesem Gesichtspunkt BGH, Urt. v. 12.11.1998, NJW 1999, 284). Die Eltern hätten sich daher - gemeinsam (§ 1629 Abs. 1 Satz 2 BGB) - mit diesen Erkenntnissen an die Vorsitzende des Prüfungsausschusses wenden und den Rücktritt der Antragstellerin von der Prüfung erklären müssen. Dabei hätte diese Erklärung klar und eindeutig erfolgen müssen. Dies ist aber nicht glaubhaft gemacht.
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So wird in der Begründung des Widerspruchs vom 10.08.2009 nichts davon ausgeführt, dass sich die Eltern der Antragstellerin wegen der Umstände in irgend einer Form an die Vorsitzende des Prüfungsausschusses gewandt hätten. Dort wird vielmehr ausgeführt, es sei der Antragstellerin psychisch schlecht gegangen und dennoch habe sie die Prüfung vollzogen. Auch in den Stellungnahmen der Vorsitzenden des Prüfungsausschusses wird nirgends ausgeführt, dass sich die Eltern wegen des Zustands der Antragstellerin an sie gewandt hätten.
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In der Antragsschrift vom 21.09.2009 hat die Antragstellerin hierzu nur ausgeführt, ihre Mutter habe zur Vorsitzenden des Prüfungsausschusses gesagt, man müsse jetzt irgend etwas machen, man könne ihr - der Antragstellerin - doch nicht den Schullandheimaufenthalt streichen. Sie - die Antragstellerin - sei total aufgelöst, sie wolle jetzt nicht mal mehr diese Prüfung mitschreiben. In der "eidesstattlichen Erklärung" der Mutter wird ausgeführt, sie habe der Vorsitzenden des Prüfungsausschusses vor der Prüfung mitgeteilt, dass die Antragstellerin völlig aufgelöst sei, weil sie wegen der Prüfung nicht ins Landschulheim fahren dürfe.
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Die Bedeutung dieser Ereignisse wird im Übrigen dadurch relativiert, dass die Mutter der Antragstellerin dieser vor Beginn der Prüfung mitteilte, dass die Antragstellerin nun doch ins Landschulheim fahren dürfe.
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Soweit sich die Antragstellerin darauf beruft, im Unterricht seien einige Rechenaufgaben nicht oder nur kurz behandelt worden, ist dieser Vortrag unsubstantiiert. Dies gilt auch für den Vortrag, die Mathematikprüfung sei unangemessen und ungeeignet gewesen (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 08.11.2002, a.a.O.).
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Die Antragstellerin kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, der Prüfungsablauf in der schriftlichen Prüfung in Mathematik sei irregulär gewesen.
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Die Antragstellerin hat sich in der Antragsschrift darauf berufen, schon vor Prüfungsschluss seien mehrere Schüler aufgestanden und hätten den Raum verlassen, obwohl sie selbst und andere Kinder noch geschrieben hätten. Die Vorsitzende des Prüfungsausschusses habe dabei jeden vorzeitig gehenden Schüler noch mit wenigen Worten verabschiedet. Dadurch sei sie abgelenkt worden. Vom Lärm der sich öffnenden Tür abgelenkt und aufgrund der Schwierigkeit einiger Aufgaben habe sie die Bearbeitung vorzeitig abgebrochen. Die Mutter hat hierzu in ihrer "eidesstattlichen Erklärung" angegeben, sie habe während der schriftlichen Prüfung draußen gewartet, es seien schon Kinder vor Ende der 60 Minuten dauernden Prüfungszeit herausgekommen. Die Begründung des Widerspruchs vom 10.08.2009 enthielt insoweit keine Ausführungen.
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Die Vorsitzende des Prüfungsausschusses hat in der Stellungnahme vom 21.09.2009 hierzu ausgeführt, Prüflinge, die die Prüfung vor Prüfungsende absolviert hätten, hätten den Prüfungsraum leise verlassen. Dies sei wohl maximal fünf bis sieben Minuten vor Prüfungsende gewesen, da die Prüfung umfangreich gewesen sei. Beim Verlassen des Prüfungsraumes hätten sich die Prüflinge leise verabschiedet. Sie selbst habe diese Kinder auch leise verabschiedet.
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Nach dieser Darstellung ist davon auszugehen, dass die durch das frühzeitige Verlassen des Prüfungsraumes hervorgerufenen Störungen nicht wesentlich waren. Denn die Verabschiedung der Prüflinge erfolgte leise. Die "eidesstattliche Erklärung" der Mutter ist nicht geeignet, daran Zweifel zu wecken. Denn die Mutter befand sich nicht im Prüfungsraum, sondern außerhalb. Im Übrigen ist nicht glaubhaft gemacht, dass sich diese Vorgänge auf das Gesamtergebnis der Aufnahmeprüfung (§ 10 Abs. 1 AVO) wesentlich ausgewirkt haben. Diese Vorgänge betrafen nur einen verhältnismäßig kurzen Zeitraum am Ende der schriftlichen Prüfung in Mathematik. Die Antragstellerin erhielt in der schriftlichen Prüfung in Mathematik nur die Note 4-5. Um die Aufnahmeprüfung zu bestehen, hätte sie hier eine sehr viel besser Note bekommen müssen.
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Einwendungen gegen die mündliche Prüfung vom 25.06.2009
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Die Antragstellerin kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, dass der Termin für die mündliche Prüfung vom 29.06.2009 auf 25.06.2009 vorverlegt worden war. Denn die Verlegung erfolgte mit ihrem durch die Mutter erklärten Einverständnis. Unerheblich ist dabei, dass sie nun vorträgt, spätere Termine wären ihr lieber gewesen. Es sprechen auch keine objektiven Gründe dagegen, innerhalb von drei Tagen zwei schriftliche und eine mündliche Prüfung durchzuführen. Denn die Dauer der Prüfungen war jeweils nicht so lange, dass die Kinder dadurch für längere Zeit ausgelaugt worden wären.
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Der Vortrag der Antragstellerin, sie habe nicht genügend Zeit gehabt, sich auf die mündliche Prüfung vorzubereiten, führt ebenfalls nicht zum Erfolg. Denn für die mündliche Prüfung ist keine "Vorbereitungsphase" vorgesehen. Die Vorbereitung besteht vielmehr im Besuch der Grundschule. Durch die Aufnahmeprüfung soll nur geklärt werden, ob der Schüler zu diesem Zeitpunkt nach seiner Begabung und Leistung für die gewählte Schulart geeignet erscheint (§ 88 Abs. 2 SchG).
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Die Teilnahme an der mündlichen Prüfung ist auch entgegen dem Vortrag der Antragstellerin vom Ergebnis der schriftlichen Prüfung abhängig gemacht worden (§ 9 Abs. 2 Satz 2 AVO). Denn die schriftlichen Prüfungen wurden noch am selben Tag korrigiert. Dies ergibt sich aus der Stellungnahme der Vorsitzenden des Prüfungsausschusses vom 21.09.2009.
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Auch war die Prüfungszeit nicht 15 Minuten kürzer als vorgesehen. Die Vorsitzende des Prüfungsausschusses hat in der Stellungnahme vom 21.09.2009 ausgeführt, jedes Prüfungskind werde 10 bis 15 Minuten mündlich in Deutsch und Mathematik geprüft. Der Zeitraum von 12.00 Uhr bis 12.45 Uhr sei nur vorgegeben worden, damit die Eltern ihr Kind rechtzeitig bringen und es auch wieder abholen könnten, er stelle nicht die Prüfungszeit dar. Dieses Vorgehen liegt im Ermessen des Prüfungsausschusses.
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Schließlich waren die Fachausschüsse bei den mündlichen Prüfungen mit 2 Mitgliedern ordnungsgemäß besetzt (§ 7 Abs. 2 AVO).
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Allgemeine Einwendungen
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Schließlich kann die Antragstellerin auch nicht mit ihren allgemeinen Einwendungen durchdringen.
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Die Antragstellerin hat sich darauf berufen, die Vorsitzende des Prüfungsausschusses habe sich dahin geäußert, im Landkreis H. habe in den letzten vier Jahren nur ein Kind die Prüfung bestanden. Diese Aussage hat die Vorsitzende des Prüfungsausschusses in der Stellungnahme vom 21.09.2009 nicht bestätigt. Im Übrigen wäre eine solche Äußerung für die Aufnahmeprüfung der Antragstellerin unerheblich.
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Es kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass die Aufgaben zu schwer gewesen sind. Denn nach einer Erhebung des Kultusministeriums haben im Bereich des Staatlichen Schulamts G., das unter anderem den Landkreis H. umfasst, im Jahr 2009 33 % derjenigen Schüler, die an der Aufnahmeprüfung für das Gymnasium teilgenommen haben, diese Prüfung bestanden.
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Unerheblich für das Ergebnis der Aufnahmeprüfung ist, dass die Vorsitzende des Prüfungsausschusses am 02.07.2009 versuchte, die Mutter der Antragstellerin dazu zu bringen, eine Erklärung zu unterschreiben, dass die Vorverlegung der mündlichen Prüfung in Absprache mit ihr erfolgt sei. Denn dies kann sich offensichtlich nicht auf das Ergebnis der Prüfung ausgewirkt haben.
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Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 161 Abs. 1 VwGO.
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Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 63 Abs. 2, 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 1 und 2 GKG.

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