Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
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| Der Kläger wendet sich gegen die Rückforderung von Versorgungsbezügen. |
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| Der im Jahre 1946 geborene Kläger war seit 1972 als verbeamteter Lehrer – zuletzt als Oberstudienrat – im Schuldienst des beklagten Landes tätig und wurde nach Vollendung seines 64. Lebensjahres im Jahre 2010 und Ablauf des Schuljahres 2009/2010 zum 31.07.2010 in den Ruhestand versetzt. Seit dem 01.08.2010 bezieht der Kläger von dem beklagten Land Versorgungsbezüge als Ruhestandsbeamter. |
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| Im Zeitraum vom 01.10.2010 – 31.10.2010 und vom 01.01.2011 – 28.02.2011 arbeitete der Kläger als Lehrkraft bei der I. GmbH in H. (fortan: I. GmbH) und hielt dort Lehrveranstaltungen in Form von – teilweise monatsübergreifenden – Kursen. Die Bezahlung erfolgte auf Grundlage kursbezogener Rechnungen, in denen die für die jeweiligen Kurse gehaltenen Unterrichtsstunden berechnet wurden. |
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| Damit ergaben sich folgende Einkünfte: |
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256,00 EUR + 128,00 EUR + 448,00 EUR = 832,00 EUR |
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210,00 EUR + 700,00 EUR = 910,00 EUR |
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910,00 EUR + 2520,00 EUR = 3430,00 EUR |
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| Hinsichtlich der zeitlichen Aufteilung und des genauen Umfangs der Leistungen wird auf die in den Behördenakten befindlichen Abrechnungen verwiesen. Zusätzlich hierzu erzielte der Kläger weiteres Einkommen in Höhe von 815,94 EUR aus einer nichtselbstständigen Tätigkeit bei der W.-Schule in H. |
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| Mit Bescheid vom 17.12.2010 stellte das Landesamt für Besoldung und Versorgung Baden–Württemberg (fortan: Landesamt) die Berechnungsgrundlagen für die Regelung der Versorgungsbezüge nach § 52 BeamtVG fest. Im Bescheid wurde weiter darauf hingewiesen, dass Versorgungsbezüge neben einem Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen nur bis zum Erreichen der Höchstgrenze gezahlt werden. Im Falle einer Überschreitung würden die Versorgungsbezüge gekürzt. Da der Kläger Erwerbs- bzw. Erwerbsersatzeinkommen beziehe, seien die Versorgungsbezüge ab dem 01.09.2010 zu regeln. Nach der angefügten Änderungsmitteilung 1/2011 betrugen die Bezüge monatlich 3.565,82 EUR bei einer Höchstgrenze von 4.941,82 EUR. Schließlich wies der Bescheid auf die Anzeigepflicht des Klägers hinsichtlich seines gesamten Erwerbseinkommens hin. |
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| Hiergegen erhob der Kläger mit Schreiben vom 19.01.2011 Widerspruch und führte zur Begründung aus, ihn träfe keine Auskunftspflicht hinsichtlich des Einkommens, das nicht Verwendungseinkommen sei. Dies folge daraus, dass er die Regelaltersgrenze erreicht habe und damit nicht § 68 Abs. 5 LBeamtVG, sondern allein § 68 Abs. 6 LBeamtVG Anwendung finden müsse. |
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| Hierauf erläuterte das Landesamt mit Schreiben vom 18.05.2011 die Auskunftspflicht unter Hinweis auf die Möglichkeit der Kürzung der Bezüge bei Verweigerung der Auskünfte nach § 9 Abs. 4 LBeamtVG und führte weiter aus, der Kläger sei durch den Bescheid vom 17.12.2010 bereits nicht beschwert, da es bislang nicht zu einer Anrechnung seiner Einkünfte gekommen sei. |
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| Mit Schreiben vom 12.07.2011 teilte der Kläger dem Landesamt sein Brutto-Einkommen für seine Tätigkeit bei der I. GmbH mit und legte mit Schreiben vom 14.07.2011 ergänzende Kopien seiner der I. GmbH vorgelegten Rechnungen für seine Lehrtätigkeit vor. |
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| Mit Bescheid vom 19.07.2011 stellte das Landesamt fest, dass die Versorgungsbezüge insoweit ruhen, als die Gesamtversorgung die Höchstgrenze überstiege. Überdies wurde die Höhe der Überzahlung von Versorgungsbezügen mit 3.261,81 EUR berechnet. Da die Zahlung der Versorgungsbezüge vorbehaltlich einer Ruhensregelung erfolge, käme weder der Einwand des Wegfalls der Bereicherung, noch das Absehen von Rückforderungen aus Billigkeitsgründen in Betracht. |
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| Auch hiergegen legte der Kläger mit Schreiben vom 19.08.2011 Widerspruch ein. Daraufhin wurde er mit Schreiben vom 23.11.2011 zur Anrechnung von Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen angehört. Ein Widerspruchsbescheid bezüglich des Widerspruchs vom 19.08.2011 erging bis zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung nicht. |
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| Mit Widerspruchsbescheid vom 12.12.2012 wies das Landesamt den Widerspruch des Klägers vom 19.01.2011 zurück. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, das Einkommen des Klägers habe aufgrund der jeweils maßgeblichen Regelungen der § 68 LBeamtVG bzw. § 53 BeamtVG F. 2006 auf seine Versorgungsbezüge angerechnet werden müssen, da es vor Erreichen der maßgeblichen Regelaltersgrenze von 65 Jahren erworben wurde. Daraus ergäbe sich auch die korrespondierende Mitteilungspflicht. |
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| Mit weiterem Schreiben vom 27.03.2013 wurde dem Kläger unter Hinweis auf den Widerspruchsbescheid vom 12.12.2012 die entstandene Überzahlung in Höhe von 3.261,81 EUR erneut mitgeteilt und er zu einer Rückforderung und deren Modalitäten angehört. |
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| Mit Schreiben vom 28.04.2013 rügte der Kläger die fehlende Rechtsgrundlage für die Anrechnung und die Art und Weise der Berechnung, insbesondere die Nichtberücksichtigung von Werbungskosten. Da er die Einkünfte nicht monatsbezogen erzielt habe, sei zudem eine jährliche Betrachtungsweise angezeigt. |
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| Mit Bescheid vom 01.08.2013 forderte das Landesamt für den Zeitraum vom 01.10.2010–31.10.2010 und vom 01.01.2011–28.02.2011 überbezahlte Versorgungsbezüge in Höhe von 3.261,81 EUR zurück und wiederholte zur Begründung im Wesentlichen seine bisherigen Ausführungen. |
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| Gegen den Bescheid vom 01.08.2013 legte der Kläger mit Schreiben vom 26.08.2013 Widerspruch ein und rügte ergänzend zu seinem vorhergehenden Vortrag die Verfassungswidrigkeit der Anrechnungsvorschriften, sofern Lehrer zwangsläufig vor der Regelaltersgrenze aus dem Dienst ausscheiden müssten. Auch sei § 68 LBeamtVG nachträglich rückwirkend geändert worden, was eine verfassungswidrige Rückwirkung darstelle. |
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| Der Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid des Landesamts vom 03.02.2017 unter Wiederholung der bisherigen Ausführungen als unbegründet zurückgewiesen. |
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| Der Kläger hat am 03.02.2017 Klage erhoben, zu deren Begründung er unter Vertiefung seiner Argumentation aus dem Widerspruchsverfahren im Wesentlichen vorbringt, die Anrechnungsregelungen seien verfassungswidrig, insoweit eine ausgleichslose Anrechnung von Erwerbseinkommen im Falle einer vorgezogenen Altersgrenze für Lehrer erfolge. Auch sei in der vorliegenden Konstellation die Ausnahmeregelung des § 53 Abs. 8 BeamtVG, bzw. § 68 Abs. 6 LBeamtVG anzuwenden, da er die maßgebliche Altersgrenze erreicht habe und somit nur noch Verwendungseinkommen anrechnungsrelevant sei. Jedenfalls aber sei die Berechnung der Rückforderung fehlerhaft, diese habe jahresbezogen und unter Berücksichtigung seiner Werbungskosten zu erfolgen. |
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| den Bescheid des Landesamts für Besoldung und Versorgung vom 01.08.2013 und dessen Widerspruchsbescheid vom 03.02.0217 aufzuheben. |
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| Zur Begründung wird im Wesentlichen die Argumentation des Rückforderungsbescheids sowie des Widerspruchsbescheids aufgegriffen und vertieft. Die Anrechnungsregeln seien verfassungsgemäß und auch im Einzelfall rechtmäßig angewendet worden. Mangels Erreichen der Regelaltersgrenze sei das gesamte Erwerbseinkommen zu berücksichtigen gewesen. Auch die Berechnung sei korrekt und unter Anrechnung der Werbungskosten erfolgt. Zudem ist eine Berechnungstabelle beigefügt, aus der sich der Rückforderungsbetrag ergibt. |
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| Dem Gericht liegt die Verwaltungsakte des Landesamts vor. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf diese sowie auf die Schriftsätze der Beteiligten verwiesen. |
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| Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Rückforderungsbescheid des Landesamts vom 01.08.2013 und dessen Widerspruchsbescheid vom 03.02.0217 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). |
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| Rechtsgrundlage für den Rückforderungsbescheid ist § 5 Abs. 2 LBeamtVG. Danach regelt sich die Rückforderung zu viel gezahlter Bezüge nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Nach § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB ist zur Herausgabe verpflichtet, wer etwas durch Leistung eines anderen ohne rechtlichen Grund erlangt. |
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| Gemessen an diesen Voraussetzungen ist der Kläger zur Rückzahlung von 3.261,81 EUR verpflichtet. Die Auszahlung des Ruhegehalts an den Kläger durch das Landesamt erfolgte in der Zeit vom 01.10.2010 – 31.10.2010 und 01.01.2011 – 28.02.2011 teilweise ohne rechtlichen Grund, da ihr insoweit durch die gesetzlichen Anrechnungsvorschriften ein rechtliches Hindernis entgegenstand (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.11.2013 – 2 C 17.12 – juris Rn. 10; BVerwG, Urteil vom 31.05.2012 – 2 C 18.10 – juris Rn. 11). |
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| Für den Zeitraum vom 01.10.2010 – 31.10.2010 richtet sich die Anrechnung entsprechend § 108 Abs. 1 BeamtVG dabei nach § 53 BeamtVG in der Fassung vom 31.08.2006 (fortan: BeamtVG 2006), für den Zeitraum vom 01.01.2011 – 28.02.2011 nach § 68 LBeamtVG in der Fassung vom 09.11.2010 (GBl. S. 793; fortan: LBeamtVG a.F.). Gemäß dem im Wesentlichen gleichlautenden Wortlaut der Normen erhält ein Versorgungsberechtigter für den Fall, dass er Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen bezieht, daneben seine Versorgungsbezüge nur bis zum Erreichen der im jeweiligen Absatz 2 der Vorschriften bezeichneten Höchstgrenze (vgl. § 53 Abs. 1 BeamtVG 2006 und § 68 Abs. 1 LBeamtVG a.F.). Erwerbseinkommen nach § 53 Abs. 7 Satz 1 BeamtVG 2006 und § 68 Abs. 5 Satz 1LBeamtVG a.F. sind dabei unter anderem Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, sowie Einkünfte aus selbständiger Arbeit, die auf einer die Arbeitskraft des Ruhestandsbeamten nennenswert beanspruchenden erwerbswirtschaftlichen Betätigung beruhen. |
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| Daran gemessen überstieg das klägerische Einkommen aus Versorgungsbezügen und Erwerbseinkommen die für den Kläger geltenden Höchstgrenze im streitgegenständlichen Zeitraum um insgesamt 3.261,81 EUR. Die Anrechnung war dabei zunächst nicht wegen Erreichens der Regelaltersgrenze ausgeschlossen (1.), die Anrechnungsnormen im Falle einer besonderen Altersgrenze unterliegen auch keinen durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken (2.) und die Berechnung des überzahlten Betrages erfolgte fehlerfrei (3.). |
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| a. Nach § 53 Abs. 8 BeamtVG findet mit dem Ablauf des Monats, in dem der Versorgungsberechtigte das 65. Lebensjahr vollendet, eine Anrechnung nur hinsichtlich Erwerbseinkommens aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst statt. Unstreitig hatte der im Jahre 1946 geborene Kläger jedoch im Zeitraum vom 01.10.2010 – 31.10.2010 das 65. Lebensjahr nicht vollendet, sodass das gesamte Erwerbseinkommen anrechnungspflichtig war. |
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| b. Nach § 68 Abs. 6 LBeamtVG a.F findet mit dem Ablauf des Monats, in dem der Versorgungsberechtigte die nach § 36 Abs. 1 LBG in Verbindung mit Art. 62 § 3 Abs. 2 des Dienstrechtsreformgesetzes (DRG) berechnete Regelaltersgrenze erreicht, eine Anrechnung nur hinsichtlich Erwerbseinkommens aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst statt. Nach § 36 Abs. 1 LBG erreichen Beamte auf Lebenszeit die Altersgrenze für den Eintritt in den Ruhestand kraft Gesetzes mit dem Ablauf des Monats, in dem sie das 67. Lebensjahr vollenden. Art. 62 § 3 Abs. 2 DRG bestimmt, dass abweichend von § 36 Abs. 1 LBG Beamte auf Lebenszeit die Altersgrenze bei Geburt im Jahr 1946 oder früher mit dem Ablauf des Monats erreichen, in dem sie das 65. Lebensjahr vollenden. Auch hiernach liegt die für den im Jahre 1946 geborenen Kläger relevante Altersgrenze bei 65 Jahren, die er im Zeitraum 01.01.2011 – 28.02.2011 noch nicht erreicht hatte. |
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| Entgegen der Ansicht des Klägers ist die für vor dem 01.01.1947 geborene Lehrer geltende Regelaltersgrenze nicht mit dem Ende des Schuljahres erreicht, in dem diese das 64. Lebensjahr vollendeten. Diese besondere Altersgrenze für Lehrkräfte wird in § 36 Abs. 2 LBG. i.V.m. Art. 62 § 3 Abs. 3 DRG geregelt. Dabei handelt es sich jedoch gerade nicht um die allgemeine Regelaltersgrenze, weshalb § 68 Abs. 6 LBeamtVG a.F. auch nur auf § 36 Abs. 1 LBG i.V.m. Art. 62 § 3 Abs. 2 DRG – die die allgemeinen Regelaltersgrenzen enthalten – verweist und nicht auf § 36 Abs. 2 LBG i.V.m. Art. 62 § 3 Abs. 3 DRG, die die für Lehrer maßgeblichen besonderen Altersgrenzen regeln. |
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| Die Änderung des § 68 Abs. 6 LBeamtVG a.F. mit Gesetz vom 24.07.2012 (GBl. S. 482) zum 01.01.2011 entfaltet entgegen des klägerischen Vorbringens keine verfassungswidrige echte Rückwirkung. |
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| Zwar kann grundsätzlich auch die Klarstellung einer Norm dem Rechtsstaatsprinzip für rückwirkende Rechtssetzung widersprechen. Das Verbot echt rückwirkender Gesetze ist materiell aber durch eine formal rückwirkende Norm nur dann betroffen, wenn diese Vorschrift konstitutiven Charakter hat, die Rechtslage also nicht lediglich klarstellt. Andernfalls kann das Vertrauen in das geltende Recht von vornherein nicht berührt sein, weil das geltende Recht nachträglich keine materielle Änderung erfahren hat (BVerfG, Beschluss vom 17.12.2013 – 1 BvL 5/08 – juris Rn. 45). Ob eine rückwirkende Gesetzesänderung gegenüber dem alten Recht deklaratorisch oder konstitutiv wirkt, hängt vom Inhalt des alten und des neuen Rechts ab, der durch Auslegung ermittelt werden muss (BVerfG, Beschluss vom 17.12.2013 – 1 BvL 5/08 – a.a.O. Rn. 46). |
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| Ausgehend von diesen Grundsätzen erweist sich die rückwirkende Änderung des Wortlautes des § 68 Abs. 6 LBeamtVG als lediglich deklarative Klarstellung. Zwar ist die in der Begründung des Gesetzentwurfs vertretene Auffassung, der neu gefasste Wortlaut diene lediglich der redaktionellen Klarstellung (vgl. LT-Drs. 15/1719, S. 21), für das Gericht nicht verbindlich. Sie schränkt weder die Kontrollrechte und –pflichten ein noch relativiert sie die für sie maßgeblichen verfassungsrechtlichen Maßstäbe (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17.12.2013 – 1 BvL 5/08 – a.a.O. Rn. 47). |
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| Im Wege der Auslegung ergibt sich indes, dass § 68 Abs. 6 LBeamtVG a.F. auch in seiner ursprünglichen Fassung vom 09.11.2010 denselben Inhalt hatte wie in der geänderten Fassung. § 68 Abs. 6 LBeamtVG a.F. bezieht sich in seiner ursprünglichen Fassung vom 09.11.2010 (GBl. S. 793) zur Bestimmung des Zeitpunktes, ab dem nur noch Verwendungseinkommen angerechnet wird, nach seinem Wortlaut auf die „jeweils maßgebliche gesetzliche Regelaltersgrenze“. |
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| Allein aus dem Wortlaut lässt sich damit zwar nicht ermitteln, welche konkrete Altersgrenze einschlägig ist. Jedoch ist bereits auf der Ebene des Wortlauts zu beachten, dass der Gesetzgeber grundsätzlich terminologisch zwischen der Regelaltersgrenze und den besonderen Altersgrenzen unterscheidet und diese Begriffe bewusst verwendet (vgl. zur vorherigen Rechtslage die Systematik von § 51 Abs. 1 Satz 2 BBG, der insoweit zwischen der Regelaltersgrenze und gesetzlich bestimmten, besonderen Altersgrenzen differenziert und die entsprechenden Legaldefinitionen festlegt). Während diese Differenzierung im Wortlaut des § 36 LBG keinen ausdrücklichen Niederschlag gefunden hat, ergibt sich jedoch aus der Gesetzesbegründung zu § 36 Abs. 1 LBG, dass der Gesetzgeber an dieser Stelle die – ausdrücklich als solche bezeichnete – gesetzliche Regelaltersgrenze regeln wollte (vgl. LT-Drs. 14/6694, S. 417 f.). |
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| Systematisch wird dieses Argument dadurch bestärkt, dass der Landesgesetzgeber in § 68 Abs. 2 Nr. 3 LBeamtVG a.F. auf die Regelaltersgrenze Bezug nimmt und diese dort nach § 36 Abs. 1 LBG i.V.m. Artikel 62 § 3 Abs. 2 DRG bestimmt. Damit liegt es nahe, die Formulierung des Absatzes 6 nur als Binnenverweis auf die in Absatz 2 getroffene Definition zu verstehen. Dass innerhalb derselben Norm nicht zweifach auf dieselben Vorschriften zur Ermittlung der Altersgrenze verwiesen wird, kann durchgreifende Zweifel daran, dass der Gesetzgeber von einem einheitlichen Verständnis der Regelaltersgrenze ausgehen wollte, nicht begründen. Insoweit ist von einer reinen sprachlichen Unschärfe auszugehen, die durch die klarstellende Änderung beseitigt werden sollte. |
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| Dem steht auch nicht entgegen, dass der § 68 Abs. 6 LBeamtVG in der Fassung vom 09.11.2010 von der „jeweils“ maßgeblichen Regelaltersgrenze spricht. Denn das Wort „jeweils“ bezieht sich nicht etwa – wie vom Kläger angedeutet – auf die besonderen Altersgrenzen, sondern auf die vom Geburtsjahr abhängige allgemeine Regelaltersgrenze, die näher in Artikel 62 § 3 Abs. 2 DRG ausgeführt wird. Hätte der Gesetzgeber abweichend von der bisherigen Regelungsstruktur aus dem BeamtVG regeln wollen, dass die für die jeweiligen Beamtengruppen geltende Sonderaltersgrenze maßgeblich sein sollte, hätte nahegelegen, auch nur von der „jeweiligen Altersgrenze“ zu sprechen. |
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| Diese Auslegung wird schließlich auch durch die historische Betrachtung gestützt. In seiner Begründung zu § 68 LBeamtVG a.F. hat der Gesetzgeber explizit seinen Willen geäußert, Absatz 6 solle § 53 Abs. 8 BeamtVG in der bis zum 31. August 2006 geltenden Fassung entsprechen, der auf die allgemeine gesetzliche Regelaltersgrenze von 65 Jahren abstellt (LT-Drs. 14/6694, S. 527). Dass es sich bei der nachträglichen Änderung lediglich um eine redaktionelle Klarstellung handelt, unterstreicht auch die Formulierung des Gesetzgebers in der Gesetzesbegründung, die Vorschrift des § 68 Abs. 6 LBeamtVG a.F. solle nicht „geändert“, sondern nur anders „gefasst“ werden. |
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| Ein Unterschied der rechtlichen Regelungen ergibt sich damit trotz des abweichenden Wortlautes nicht, womit auch eine echte Rückwirkung bereits tatbestandlich ausscheidet. |
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| Zur Verfassungskonformität der Anrechnungsregeln des § 53 Abs. 1 und 8 BeamtVG hat das BVerwG folgende Erwägungen angestellt, die auf § 68 Abs. 1 und 6 LBeamtVG a.F. gleichermaßen Anwendung finden und denen sich das Gericht umfassend anschließt. Dabei ist zu beachten, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts dem Versorgungsgesetzgeber große Beurteilungs- und Entscheidungsspielräume zukommen (vgl. zuletzt Beschluss vom 23.05.2017 – 2 BvL 10/11 –; – 2 BvL 28/14 – juris). |
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| „Die zeitliche Anrechnungsgrenze des § 53 Abs. 8 Satz 1 BeamtVG verstößt nicht gegen den durch Art. 33 Abs. 5 GG gewährleisteten Alimentationsgrundsatz, soweit sie auch privatwirtschaftliches Erwerbseinkommen der Anrechnung unterwirft, das Ruhestandsbeamte in der Zeit zwischen dem Eintritt in den Ruhestand aufgrund einer besonderen Altersgrenze und der Vollendung des 65. Lebensjahres erzielen [...]. Zwar besteht der verfassungsrechtliche Anspruch auf amtsangemessene Alimentation grundsätzlich ohne Rücksicht darauf, ob und inwieweit ein Beamter den amtsangemessenen Lebensunterhalt aus seinem Vermögen oder aus Einkünften bestreiten kann, die nicht aus öffentlichen Kassen stammen. |
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| Dieser Grundsatz wird jedoch durch den Gedanken des Vorteilsausgleichs überlagert. Danach ist der Gesetzgeber berechtigt, die Anrechnung desjenigen Einkommens auf die Alimentation anzuordnen, das ein Ruhestandsbeamter nur deshalb erzielen kann, weil seine Dienstleistungspflicht vorzeitig weggefallen ist [...]. Die Ruhensregelungen des § 53 BeamtVG stellen eine gesetzliche Konkretisierung des Vorteilsausgleichs dar. |
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| Der Vorteilsausgleich findet seine Rechtfertigung darin, dass das Gleichgewicht zwischen Alimentationspflicht des Dienstherrn und Dienstleistungspflicht des Beamten bei einem Eintritt in den Ruhestand vor Erreichen der allgemeinen gesetzlichen Altersgrenze gestört ist. Beide Pflichten stehen in einem engen sachlichen Zusammenhang. Der Dienstherr schuldet die Alimentation als Gegenleistung dafür, dass sich ihm der Beamte mit seiner ganzen Persönlichkeit zur Verfügung stellt und die übertragenen Aufgaben nach besten Kräften erfüllt. Der vorzeitige Eintritt eines Beamten in den Ruhestand verschiebt dieses Pflichtengefüge zu Lasten des Dienstherrn, weil diesem die Arbeitskraft des Beamten zu früh verloren geht und er über einen längeren Zeitraum hinweg Versorgungsleistungen erbringen muss [...]. In diesem Fall steht den Versorgungsbezügen keine zeitlich angemessene Dienstzeit gegenüber, so dass der Beamte die Altersversorgung noch nicht vollständig erdient hat. [...] |
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| Vorzeitig ist auch ein Eintritt in den Ruhestand wegen Erreichens einer besonderen, vor der Vollendung des 65. Lebensjahres liegenden gesetzlichen Altersgrenze. Auch hier ist das Gleichgewicht zwischen aktiver Dienstzeit und Ruhestand nicht gewahrt. Denn gegenwärtig gibt der Gesetzgeber nur durch die Festlegung einer allgemeinen Altersgrenze zu erkennen, welches zeitliche Verhältnis von aktivem Dienst und Ruhestand er als angemessen ansieht. Erst bei Erreichen dieser Altersgrenze haben Beamte ihre Altersversorgung vollständig erdient. Daran orientiert sich die zeitliche Anrechnungsgrenze des § 53 Abs. 8 Satz 1 BeamtVG (BT-Drs 13/9527 S. 40 f.). Die Bedeutung der allgemeinen Altersgrenze für die Bestimmung des Gleichgewichts zwischen aktivem Dienst und Ruhestand folgt daraus, dass für ihre Festlegung nicht ausschließlich Gesichtspunkte der Dienstfähigkeit der Beamten maßgebend sind. Vielmehr ist die allgemeine Altersgrenze das Ergebnis gesundheits-, finanz-, arbeitsmarkt- und personalpolitischer Erwägungen des Gesetzgebers. Hierzu gehören etwa die Entwicklung der Versorgungslasten und der Altersstrukturen des öffentlichen Dienstes sowie die Erhaltung von Einstellungs- und Beförderungsmöglichkeiten.“ |
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| (BVerwG, Urteil vom 17.12.2008 – 2 C 26.07 – juris Rn. 9 -13 zum § 53 BeamtVG in der insoweit gleichlauten Fassung vom 29. Juni 1998 (BGBl I S. 1666, 1674) |
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| Soweit das BVerwG in diesem Urteil weiter insoweit verkürzt ausführt, den besonderen gesetzlichen Altersgrenzen für bestimmte Beamtengruppen läge „ausschließlich“ die generalisierende, auf Erfahrungswerten beruhende Einschätzung des Gesetzgebers zugrunde, das für die Dienstausübung erforderliche Leistungsvermögen und damit die Dienstfähigkeit dieser Beamten sei typischerweise bereits vor Erreichen der allgemeinen Altersgrenze nicht mehr gegeben, führt der Kläger zwar zurecht an, dass diese Erwägungen sich nicht auf die besondere Altersgrenze für Lehrer übertragen lassen. Denn diese hat der Gesetzgeber mit Bezug auf die Besonderheiten und Eigenheiten des Schulbetriebs eingeführt (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 27.07.2017 – 4 S 1764/16 – juris). Deshalb lässt sich auch daran zweifeln, ob auch bei Lehrern der Eintritt in den Ruhestand wegen Erreichens einer besonderen Altersgrenze der Versetzung in den Ruhestand wegen individueller Dienstunfähigkeit näher steht als dem Eintritt in den Ruhestand wegen Erreichens der allgemeinen Altersgrenze (so im Hinblick auf die Beamtengruppen, bei denen die typisierte Vermutung einer vorzeitigen Dienstunfähigkeit greift BVerwG, Urteil vom 17.12.2008 – 2 C 26.07 – a.a.O. Rn. 15). |
|
| Trotzdem vermag dieser Einwand keine Verfassungswidrigkeit der Anrechnungsvorschriften und ihrer Anwendung im Einzelfall zu begründen. Zum einen sind gegen die besondere Altersgrenze für Lehrer durchgreifende Bedenken weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Denn für eine von der gesetzlich bestimmten Regelaltersgrenze abweichende Altersgrenze sind allein sachliche Gründe erforderlich, die in der Regel in der Eigenart der betreffenden Amtsaufgaben liegen werden. Solche stellen sowohl die Annahme einer vorzeitigen Dienstunfähigkeit als auch die Besonderheiten des Schuldienstes dar. Soweit der Kläger bemängelt, ihm sei dadurch die Möglichkeit genommen worden, seine vollen Dienstbezüge zu erdienen, liegt dies gerade im Wesen einer vorgezogenen Altersgrenze und vermag die Rechtswidrigkeit dieser nicht zu stützen. |
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| Überdies bleibt der die Anrechnungsvorschriften tragende und legitimierende Gesichtspunkt des Vorteilsausgleiches von diesen Erwägungen unberührt. So wurde auch dem Kläger gerade durch das im Vergleich zur regelmäßigen gesetzlichen Regelaltersgrenze frühere Ausscheiden aus dem aktiven Dienst die Möglichkeit eröffnet, sich mit der ihm verbliebenen Arbeitskraft in vollem Umfang einem privaten Gelderwerb zuzuwenden. Dadurch entging dem Dienstherrn spiegelbildlich die Nutzung der Dienstkraft des Klägers und er musste früher und damit länger Versorgungsbezüge zahlen. |
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| Ebenso folgt aus den Anrechnungsvorschriften keine gleichheitswidrige Benachteiligung. Nach Art. 3 Abs. 1 GG ist der Gesetzgeber verpflichtet, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln. Der allgemeine Gleichheitssatz belässt dem Gesetzgeber grundsätzlich einen weiten Gestaltungsspielraum bei der Entscheidung, an welche sachverhaltsbezogenen Differenzierungsmerkmale er eine Gleich– oder Ungleichbehandlung anknüpft. Art. 3 Abs. 1 GG ist gewahrt, wenn sich im Hinblick auf die Eigenart des geregelten Sachbereichs ein vernünftiger Grund für die gesetzliche Unterscheidung finden lässt (BVerwG, Urteil vom 17.12.2008 – 2 C 26.07 – a.a.O. Rn. 16). |
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| Gemessen hieran scheidet ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG aus. Durch den Eintritt in den Ruhestand wegen Erreichens einer besonderen Altersgrenze müssen Lehrer, gegenüber Beamten, für die die allgemeine Regelaltersgrenze gilt, zwar Einkommensverluste in Höhe der Differenz zwischen Dienst– und Versorgungsbezügen hinnehmen. Dies stellt jedoch keine gleichheitswidrige Benachteiligung dar. Denn die frühere Pensionierung aufgrund einer besonderen Altersgrenze stellt zugleich einen Vorteil dar, weil den Beamten Dienstjahre erlassen werden (BVerwG, Urteil vom 17.12.2008 – 2 C 26.07 – a.a.O. Rn. 18). |
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| Soweit der Kläger weiter das Fehlen einer finanziellen Ausgleichsregelung i.S.d. § 48 Abs. 1 BeamtVG rügt, folgt hieraus nicht anderes. Denn es gibt keinen hergebrachten Grundsatz im Sinne von Art. 33 Abs. 5 GG, dass im Falle einer Versetzung in den Ruhestand vor Erreichen der Regelaltersgrenze ein besonderer finanzieller Ausgleich gewährt werden muss. Daher reicht es aus, dass die Möglichkeiten dieser Beamten, privatwirtschaftliches Erwerbseinkommen zu erzielen, nicht eingeschränkt sind und dieses Einkommen unabhängig von seiner Höhe, d.h. auch dann, wenn es die Versorgungsbezüge erheblich übersteigt, gemäß § 53 Abs. 5 Satz 1 BeamtVG 2006 bzw. § 68 Abs. 3 Satz 1 LBeamtVG a.F. stets durch Zahlung von mindestens 20 v.H. des Ruhegehalts aufgestockt wird (BVerwG, Urteil vom 17.12.2008 – 2 C 26.07 – a.a.O. Rn. 18). |
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| Auch in diesem Zusammenhang ergibt sich vor dem obigen Prüfungsmaßstab kein Gleichheitsverstoß, da im Hinblick auf die Eigenart des geregelten Sachbereichs ein vernünftiger Grund für die gesetzliche Unterscheidung besteht. So unterliegen die von der Ausgleichsregelung begünstigten Beamtengruppen der Vermutung einer vorzeitigen Dienstunfähigkeit und scheiden mit 5 Jahren vor Erreichen der Regelaltersgrenze signifikant früher aus dem aktiven Dienst als Lehrer, bei denen der Zeitraum zwischen dem Erreichen der besonderen Altersgrenze und der Regelaltersgrenze denknotwendig unter einem Jahr liegt. Auch stellt die Ausgleichszahlung nach § 48 Abs. 1 BeamtVG gerade keinen vollständigen Ausgleich des Differenzbetrages zwischen Dienst– und Versorgungsbezügen für den gesamten Zeitraum dar, sondern soll nur die diese Beamtengruppe treffende besondere Härte abmildern (BVerwG, Urteil vom 17.12.2008 – 2 C 26.07 – a.a.O. Rn. 17). Angesichts der weiten Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers kommt ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG damit nicht in Betracht. |
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| Damit unterlag die grundsätzliche Anrechnung des Erwerbseinkommens des Klägers auf seine Versorgungsbezüge keinen durchgreifenden Bedenken. |
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| 3. Da die Voraussetzungen der verfassungsgemäßen Anrechnungsnormen vorlagen, hat das Landesamt das Erwerbseinkommen des Klägers dem Grunde nach zutreffend auf seine Versorgungsbezüge angerechnet. Auch soweit der Kläger sich gegen die konkrete Art und Weise der Anrechnung wendet, vermag er nicht durchzudringen. |
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| Zutreffend ist das Landesamt bei der Berechnung von dem nach Zurückweisung des Widerspruchs des Klägers bestandskräftig gewordenen Festsetzungsbescheid vom 17.10.2010 ausgegangen. Ein weiterer Anrechnungsbescheid war daneben nicht notwendig. Der Wortlaut des § 53 Abs. 1 und 8 BeamtVG 2006 bzw. des § 68 Abs. 1 und 6 LBeamtVG a.F. liefert keinen Hinweis für das Erfordernis eines gesonderten Bescheides, vielmehr erfolgt die Anrechnung von Erwerbseinkommen kraft Gesetzes. Das Erfordernis eines „Anrechnungsbescheides“ ergibt sich auch nicht als gegenläufiger Akt zu der ursprünglichen Festsetzung der Versorgungsbezüge durch den Versorgungsfestsetzungsbescheid. Denn durch die Anrechnung des Erwerbseinkommens erlischt nicht der Anspruch auf die Bezüge, wie dies etwa bei einer Aufhebung des Bescheides der Fall gewesen wäre, sondern es steht rechtlich ihrer Auszahlung ein Hindernis entgegen. Ein etwaiger Bescheid hätte daher ohnehin nur feststellenden Charakter (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.11.2013 – 2 C 17.12 – a.a.O Rn. 10; BVerwG, Urteil vom 31.05.2012 – 2 C 18.10 – a.a.O. Rn. 11). |
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| Somit ergibt sich in den Zeiträumen vom 01.10.2010 – 31.10.2010 und 01.01.2011 – 28.02.2011 die Höhe der Versorgungsbezüge aus dem bestandskräftigen Bescheid vom 17.12.2010 und beträgt 3.565,82 EUR pro Monat. Im selben Bescheid wurde die Höchstgrenze zutreffend mit 4.941,82 EUR ermittelt. Der Kläger erzielte aus der nichtselbstständigen Tätigkeit bei der W.-Schule in H. Einkommen in Höhe von 815,94 EUR monatlich und im Rahmen seiner Unterrichtstätigkeiten an der I. GmbH im Oktober 2010 832,- EUR, im Februar 2011 910,- EUR und im Februar 2011 3430,- EUR an zusätzlichem Erwerbseinkommen. Aus den Bescheiden ergibt sich auch explizit, dass das Landesamt monatlich 1/12 der Werbungskostenpauschale gegen das Erwerbsankommen in Ansatz gebracht hat. Der Kläger hat deshalb in der mündlichen Verhandlung seinen hierauf gerichteten Einwand nicht aufrecht erhalten. |
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| Dies zugrunde gelegt ergibt sich folgende Berechnung: |
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Gezahlte Versorgungsbezüge |
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Überzahlungsbetrag (gesamt) |
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| Das Einkommen des Klägers wurde zurecht monatlich und nicht etwa jahresbezogen angerechnet. Nach dem insoweit gleichlautenden Wortlaut der jeweils einschlägigen § 53 Abs. 7 Satz 4, 5 BeamtVG a.F., bzw. § 68 Abs. 5 Satz 4,5 LBeamtVG a.F erfolgt die Berücksichtigung des Erwerbs- und des Erwerbsersatzeinkommens monatsbezogen. Nur, wenn Einkommen nicht in Monatsbeträgen erzielt wird, ist das Einkommen des Kalenderjahres, geteilt durch zwölf Kalendermonate, anzusetzen. Nach der gesetzlichen Konzeption ist damit die monatsbezogene Berücksichtigung des Einkommens die Regel. Lediglich in den Fällen, in denen eine Zuordnung des Einkommens zu einem bestimmten Monat ausgeschlossen ist, ist das Einkommen auf das gesamte Jahr gleichmäßig aufzuteilen (zum Ganzen BVerwG, Urteil vom 08.06.2017 – 2 C 46/16 – juris Rn. 17 f. m. w. N.; vgl. Hessischer VGH, Beschluss vom 05.09.2017 – 1 A 2366/16.Z – juris Rn. 17). Maßgeblich für diese Abgrenzung ist nicht der Zeitpunkt der Auszahlung, sondern der Zeitraum, für den die betreffende Leistung eine Vergütung darstellt. Erzielt ein Versorgungsempfänger für einen bestimmten Zeitraum zusätzliche Einkünfte, ist für diese Zeitspanne ein sachlicher Grund für die Anrechnung auf die vom Dienstherrn gewährleistete Alimentation gegeben. Die Bezugnahme auf den Zahlungsmonat ist gerechtfertigt, wenn die geleistete Zahlung gerade auf diesen Monat bezogen ist – wie etwa bei einer zusätzlichen Vergütung für in diesem Monat erbrachte Dienstleistungen. Ist die Zahlung dagegen nicht für den Auszahlungsmonat bestimmt, sondern eine zusätzliche, auf das gesamte Kalenderjahr abgestellte Vergütung, kann die Leistung für jeden Monat auch nur mit dem Teilbetrag berücksichtigt werden, der auf diesen Monat entfällt (BVerwG, Urteil vom 26.11.2013 – 2 C 17/12 – a.a.O. Rn. 13). |
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| Dies zugrunde gelegt ist das Landesamt zutreffend davon ausgegangen, dass der Kläger sein Einkommen in Monatsbeträgen erzielt hat. Daran ließe sich zwar insoweit zweifeln, als der Kläger seine Abrechnungen gegenüber der I. GmbH für die jeweiligen Lehrgänge gesammelt in Rechnung stellte und einzelne Rechnungen sich auf den Zeitraum von mehreren Monaten beziehen. Diese Überlegungen verfangen im Ergebnis jedoch nicht. Denn der Kläger wurde nicht etwa pauschal für die Erbringung eines Lehrgangs entlohnt, sondern für die konkret in diesem Zusammenhang gehaltenen Unterrichtsstunden. Diese lassen sich aber trotz der Tatsache, dass der Kurs selbst über einen längeren Zeitraum erfolgte, ohne weiteres einzelnen Monaten zuordnen, sodass die Leistung eine Vergütung für die Arbeitskraft in diesem Zeitraum darstellt. Im Wege der Gesamtschau ist dabei weiter zu berücksichtigen, dass auch der Kläger selbst in seiner Auflistung des Zuerwerbs eine Zuordnung zu den jeweiligen Monaten anhand der abgerechneten Stunden vornahm. Daher trägt auch das Argument nicht, Vor- und Nachbereitungszeiten seien mit umfasst und überspannten die jeweiligen Monate. Zunächst ist dem Landesamt zuzugestehen, es sei sehr ungewöhnlich, bei Unterrichtsstunden die Vor- und Nachbereitungszeiten gesondert zu berechnen, zumal sich dies aus den Rechnungen nicht ergibt. Selbst dies zugrunde gelegt, ändert sich im Ergebnis nichts. Denn auch etwaige Vor- und Nachbereitungszeiten ließen sich den jeweiligen Monaten zuordnen. Wann die I. GmbH die Honorare auszahlte und wann und in welcher Form der Kläger die Rechnungen zu stellen hatte, spielt nach dem oben gesagten keine Rolle. Weitere Anhaltspunkte, dass eine nach der gesetzlichen Konzeption nur ausnahmsweise Jahresberechnung erfolgen müsste, sind weder vorgebracht noch erkennbar. |
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| Schließlich unterliegt die Entscheidung des Landesamtes, nicht von einer Rückforderung nach billigem Ermessen abzusehen, keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Nach § 5 Abs. 2 Satz 3 LBeamtVG kann von der Rückforderung aus Billigkeitsgründen mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle ganz oder teilweise abgesehen werden. Die Billigkeitsentscheidung hat die Aufgabe, eine allen Umständen des Einzelfalls gerecht werdende, für die Behörde zumutbare, für den Bereicherten tragbare Lösung zu ermöglichen, bei der auch Alter, Leistungsfähigkeit und sonstige Lebensverhältnisse des Herausgabepflichtigen eine maßgebende Rolle spielen (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.11.1982 – 2 C 14.81 – juris Rn. 32; Urteil vom 26.04.2012 – 2 C 15.10 – juris Rn. 24; Urteil vom 15.11.2016 – 2 C 9.15 – juris Rn. 32). Sie soll der besonderen Lage des Einzelfalls Rechnung tragen, die formale Strenge des Besoldungs- und Versorgungsrechts auflockern und Ausdruck des auch im öffentlichen Recht geltenden Grundsatzes von Treu und Glauben sein und sich als sinnvolle Ergänzung des ohnehin von dem gleichen Grundsatz geprägten Rechts der ungerechtfertigten Bereicherung auswirken (BVerwG, Urteil vom 21.09.1989 – 2 C 14.81 – a. a. O. Rn. 21; Urteil vom 26.04.2012 – 2 C 15.10 – a. a. O. Rn. 24). Sie ist insbesondere in Fällen der verschärften Haftung – wie hier – bedeutsam. Dabei ist jedoch nicht die ganze Rechtsbeziehung, aus welcher der Bereicherungsanspruch erwächst, nochmals unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben zu würdigen, sondern es ist auf das konkrete Rückforderungsbegehren und vor allem auf die Modalitäten der Rückabwicklung und ihre Auswirkungen auf die Lebensumstände des Bereicherungsschuldners abzustellen. Dafür kommt es nicht entscheidend auf die Lage in dem Zeitraum an, für den die Überzahlung geleistet worden ist, sondern auf die Lage im Zeitpunkt der Rückabwicklung (BVerwG, Urteil vom 21.9.1989 – 2 C 14.81 – a. a. O. Rn. 21). Da die Billigkeitsentscheidung zu Gunsten des Schuldners den Rückzahlungsanspruch modifiziert, beurteilt sich deren Rechtmäßigkeit nach der Sach– und Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung (BVerwG, Urteil vom 25.01.2001 – 2 A 7.99 – juris Rn. 23). Die Billigkeitsentscheidung kann darin bestehen, dass von der Rückforderung insgesamt oder teilweise endgültig abgesehen, dass die Rückforderung ganz oder teilweise erst für einen späteren Zeitpunkt verlangt oder dass die Rückzahlung in Teilbeträgen (Ratenzahlung) gestattet wird (BVerwG, Urteil vom 25.01.2001 – 2 A 7.99 – a. a. O. Rn. 22). |
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| Gemessen an diesen Voraussetzungen begegnet es keinen Bedenken, dass das Landesamt sein – ohnehin nur im Rahmen des § 114 Satz 1 VwGO gerichtlich überprüfbares – Ermessen dahingehend ausgeübt hat, dem Kläger zur Vermeidung einer besonderen Belastung im Falle einer sofortigen Gesamtrückzahlung eine Ratenzahlung mit monatlichen Raten von 300,- EUR anzubieten. Weitere Anhaltspunkte für das Vorliegen einer außergewöhnlichen Härte, die das Ermessen hätte reduzieren können, sind weder vorgetragen noch angesichts der Gesamtumstände sonst ersichtlich. |
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| Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Rückforderungsbescheid des Landesamts vom 01.08.2013 und dessen Widerspruchsbescheid vom 03.02.0217 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). |
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| Rechtsgrundlage für den Rückforderungsbescheid ist § 5 Abs. 2 LBeamtVG. Danach regelt sich die Rückforderung zu viel gezahlter Bezüge nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Nach § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB ist zur Herausgabe verpflichtet, wer etwas durch Leistung eines anderen ohne rechtlichen Grund erlangt. |
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| Gemessen an diesen Voraussetzungen ist der Kläger zur Rückzahlung von 3.261,81 EUR verpflichtet. Die Auszahlung des Ruhegehalts an den Kläger durch das Landesamt erfolgte in der Zeit vom 01.10.2010 – 31.10.2010 und 01.01.2011 – 28.02.2011 teilweise ohne rechtlichen Grund, da ihr insoweit durch die gesetzlichen Anrechnungsvorschriften ein rechtliches Hindernis entgegenstand (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.11.2013 – 2 C 17.12 – juris Rn. 10; BVerwG, Urteil vom 31.05.2012 – 2 C 18.10 – juris Rn. 11). |
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| Für den Zeitraum vom 01.10.2010 – 31.10.2010 richtet sich die Anrechnung entsprechend § 108 Abs. 1 BeamtVG dabei nach § 53 BeamtVG in der Fassung vom 31.08.2006 (fortan: BeamtVG 2006), für den Zeitraum vom 01.01.2011 – 28.02.2011 nach § 68 LBeamtVG in der Fassung vom 09.11.2010 (GBl. S. 793; fortan: LBeamtVG a.F.). Gemäß dem im Wesentlichen gleichlautenden Wortlaut der Normen erhält ein Versorgungsberechtigter für den Fall, dass er Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen bezieht, daneben seine Versorgungsbezüge nur bis zum Erreichen der im jeweiligen Absatz 2 der Vorschriften bezeichneten Höchstgrenze (vgl. § 53 Abs. 1 BeamtVG 2006 und § 68 Abs. 1 LBeamtVG a.F.). Erwerbseinkommen nach § 53 Abs. 7 Satz 1 BeamtVG 2006 und § 68 Abs. 5 Satz 1LBeamtVG a.F. sind dabei unter anderem Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, sowie Einkünfte aus selbständiger Arbeit, die auf einer die Arbeitskraft des Ruhestandsbeamten nennenswert beanspruchenden erwerbswirtschaftlichen Betätigung beruhen. |
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| Daran gemessen überstieg das klägerische Einkommen aus Versorgungsbezügen und Erwerbseinkommen die für den Kläger geltenden Höchstgrenze im streitgegenständlichen Zeitraum um insgesamt 3.261,81 EUR. Die Anrechnung war dabei zunächst nicht wegen Erreichens der Regelaltersgrenze ausgeschlossen (1.), die Anrechnungsnormen im Falle einer besonderen Altersgrenze unterliegen auch keinen durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken (2.) und die Berechnung des überzahlten Betrages erfolgte fehlerfrei (3.). |
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| a. Nach § 53 Abs. 8 BeamtVG findet mit dem Ablauf des Monats, in dem der Versorgungsberechtigte das 65. Lebensjahr vollendet, eine Anrechnung nur hinsichtlich Erwerbseinkommens aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst statt. Unstreitig hatte der im Jahre 1946 geborene Kläger jedoch im Zeitraum vom 01.10.2010 – 31.10.2010 das 65. Lebensjahr nicht vollendet, sodass das gesamte Erwerbseinkommen anrechnungspflichtig war. |
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| b. Nach § 68 Abs. 6 LBeamtVG a.F findet mit dem Ablauf des Monats, in dem der Versorgungsberechtigte die nach § 36 Abs. 1 LBG in Verbindung mit Art. 62 § 3 Abs. 2 des Dienstrechtsreformgesetzes (DRG) berechnete Regelaltersgrenze erreicht, eine Anrechnung nur hinsichtlich Erwerbseinkommens aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst statt. Nach § 36 Abs. 1 LBG erreichen Beamte auf Lebenszeit die Altersgrenze für den Eintritt in den Ruhestand kraft Gesetzes mit dem Ablauf des Monats, in dem sie das 67. Lebensjahr vollenden. Art. 62 § 3 Abs. 2 DRG bestimmt, dass abweichend von § 36 Abs. 1 LBG Beamte auf Lebenszeit die Altersgrenze bei Geburt im Jahr 1946 oder früher mit dem Ablauf des Monats erreichen, in dem sie das 65. Lebensjahr vollenden. Auch hiernach liegt die für den im Jahre 1946 geborenen Kläger relevante Altersgrenze bei 65 Jahren, die er im Zeitraum 01.01.2011 – 28.02.2011 noch nicht erreicht hatte. |
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| Entgegen der Ansicht des Klägers ist die für vor dem 01.01.1947 geborene Lehrer geltende Regelaltersgrenze nicht mit dem Ende des Schuljahres erreicht, in dem diese das 64. Lebensjahr vollendeten. Diese besondere Altersgrenze für Lehrkräfte wird in § 36 Abs. 2 LBG. i.V.m. Art. 62 § 3 Abs. 3 DRG geregelt. Dabei handelt es sich jedoch gerade nicht um die allgemeine Regelaltersgrenze, weshalb § 68 Abs. 6 LBeamtVG a.F. auch nur auf § 36 Abs. 1 LBG i.V.m. Art. 62 § 3 Abs. 2 DRG – die die allgemeinen Regelaltersgrenzen enthalten – verweist und nicht auf § 36 Abs. 2 LBG i.V.m. Art. 62 § 3 Abs. 3 DRG, die die für Lehrer maßgeblichen besonderen Altersgrenzen regeln. |
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| Die Änderung des § 68 Abs. 6 LBeamtVG a.F. mit Gesetz vom 24.07.2012 (GBl. S. 482) zum 01.01.2011 entfaltet entgegen des klägerischen Vorbringens keine verfassungswidrige echte Rückwirkung. |
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| Zwar kann grundsätzlich auch die Klarstellung einer Norm dem Rechtsstaatsprinzip für rückwirkende Rechtssetzung widersprechen. Das Verbot echt rückwirkender Gesetze ist materiell aber durch eine formal rückwirkende Norm nur dann betroffen, wenn diese Vorschrift konstitutiven Charakter hat, die Rechtslage also nicht lediglich klarstellt. Andernfalls kann das Vertrauen in das geltende Recht von vornherein nicht berührt sein, weil das geltende Recht nachträglich keine materielle Änderung erfahren hat (BVerfG, Beschluss vom 17.12.2013 – 1 BvL 5/08 – juris Rn. 45). Ob eine rückwirkende Gesetzesänderung gegenüber dem alten Recht deklaratorisch oder konstitutiv wirkt, hängt vom Inhalt des alten und des neuen Rechts ab, der durch Auslegung ermittelt werden muss (BVerfG, Beschluss vom 17.12.2013 – 1 BvL 5/08 – a.a.O. Rn. 46). |
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| Ausgehend von diesen Grundsätzen erweist sich die rückwirkende Änderung des Wortlautes des § 68 Abs. 6 LBeamtVG als lediglich deklarative Klarstellung. Zwar ist die in der Begründung des Gesetzentwurfs vertretene Auffassung, der neu gefasste Wortlaut diene lediglich der redaktionellen Klarstellung (vgl. LT-Drs. 15/1719, S. 21), für das Gericht nicht verbindlich. Sie schränkt weder die Kontrollrechte und –pflichten ein noch relativiert sie die für sie maßgeblichen verfassungsrechtlichen Maßstäbe (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17.12.2013 – 1 BvL 5/08 – a.a.O. Rn. 47). |
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| Im Wege der Auslegung ergibt sich indes, dass § 68 Abs. 6 LBeamtVG a.F. auch in seiner ursprünglichen Fassung vom 09.11.2010 denselben Inhalt hatte wie in der geänderten Fassung. § 68 Abs. 6 LBeamtVG a.F. bezieht sich in seiner ursprünglichen Fassung vom 09.11.2010 (GBl. S. 793) zur Bestimmung des Zeitpunktes, ab dem nur noch Verwendungseinkommen angerechnet wird, nach seinem Wortlaut auf die „jeweils maßgebliche gesetzliche Regelaltersgrenze“. |
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| Allein aus dem Wortlaut lässt sich damit zwar nicht ermitteln, welche konkrete Altersgrenze einschlägig ist. Jedoch ist bereits auf der Ebene des Wortlauts zu beachten, dass der Gesetzgeber grundsätzlich terminologisch zwischen der Regelaltersgrenze und den besonderen Altersgrenzen unterscheidet und diese Begriffe bewusst verwendet (vgl. zur vorherigen Rechtslage die Systematik von § 51 Abs. 1 Satz 2 BBG, der insoweit zwischen der Regelaltersgrenze und gesetzlich bestimmten, besonderen Altersgrenzen differenziert und die entsprechenden Legaldefinitionen festlegt). Während diese Differenzierung im Wortlaut des § 36 LBG keinen ausdrücklichen Niederschlag gefunden hat, ergibt sich jedoch aus der Gesetzesbegründung zu § 36 Abs. 1 LBG, dass der Gesetzgeber an dieser Stelle die – ausdrücklich als solche bezeichnete – gesetzliche Regelaltersgrenze regeln wollte (vgl. LT-Drs. 14/6694, S. 417 f.). |
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| Systematisch wird dieses Argument dadurch bestärkt, dass der Landesgesetzgeber in § 68 Abs. 2 Nr. 3 LBeamtVG a.F. auf die Regelaltersgrenze Bezug nimmt und diese dort nach § 36 Abs. 1 LBG i.V.m. Artikel 62 § 3 Abs. 2 DRG bestimmt. Damit liegt es nahe, die Formulierung des Absatzes 6 nur als Binnenverweis auf die in Absatz 2 getroffene Definition zu verstehen. Dass innerhalb derselben Norm nicht zweifach auf dieselben Vorschriften zur Ermittlung der Altersgrenze verwiesen wird, kann durchgreifende Zweifel daran, dass der Gesetzgeber von einem einheitlichen Verständnis der Regelaltersgrenze ausgehen wollte, nicht begründen. Insoweit ist von einer reinen sprachlichen Unschärfe auszugehen, die durch die klarstellende Änderung beseitigt werden sollte. |
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| Dem steht auch nicht entgegen, dass der § 68 Abs. 6 LBeamtVG in der Fassung vom 09.11.2010 von der „jeweils“ maßgeblichen Regelaltersgrenze spricht. Denn das Wort „jeweils“ bezieht sich nicht etwa – wie vom Kläger angedeutet – auf die besonderen Altersgrenzen, sondern auf die vom Geburtsjahr abhängige allgemeine Regelaltersgrenze, die näher in Artikel 62 § 3 Abs. 2 DRG ausgeführt wird. Hätte der Gesetzgeber abweichend von der bisherigen Regelungsstruktur aus dem BeamtVG regeln wollen, dass die für die jeweiligen Beamtengruppen geltende Sonderaltersgrenze maßgeblich sein sollte, hätte nahegelegen, auch nur von der „jeweiligen Altersgrenze“ zu sprechen. |
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| Diese Auslegung wird schließlich auch durch die historische Betrachtung gestützt. In seiner Begründung zu § 68 LBeamtVG a.F. hat der Gesetzgeber explizit seinen Willen geäußert, Absatz 6 solle § 53 Abs. 8 BeamtVG in der bis zum 31. August 2006 geltenden Fassung entsprechen, der auf die allgemeine gesetzliche Regelaltersgrenze von 65 Jahren abstellt (LT-Drs. 14/6694, S. 527). Dass es sich bei der nachträglichen Änderung lediglich um eine redaktionelle Klarstellung handelt, unterstreicht auch die Formulierung des Gesetzgebers in der Gesetzesbegründung, die Vorschrift des § 68 Abs. 6 LBeamtVG a.F. solle nicht „geändert“, sondern nur anders „gefasst“ werden. |
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| Ein Unterschied der rechtlichen Regelungen ergibt sich damit trotz des abweichenden Wortlautes nicht, womit auch eine echte Rückwirkung bereits tatbestandlich ausscheidet. |
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| Zur Verfassungskonformität der Anrechnungsregeln des § 53 Abs. 1 und 8 BeamtVG hat das BVerwG folgende Erwägungen angestellt, die auf § 68 Abs. 1 und 6 LBeamtVG a.F. gleichermaßen Anwendung finden und denen sich das Gericht umfassend anschließt. Dabei ist zu beachten, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts dem Versorgungsgesetzgeber große Beurteilungs- und Entscheidungsspielräume zukommen (vgl. zuletzt Beschluss vom 23.05.2017 – 2 BvL 10/11 –; – 2 BvL 28/14 – juris). |
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| „Die zeitliche Anrechnungsgrenze des § 53 Abs. 8 Satz 1 BeamtVG verstößt nicht gegen den durch Art. 33 Abs. 5 GG gewährleisteten Alimentationsgrundsatz, soweit sie auch privatwirtschaftliches Erwerbseinkommen der Anrechnung unterwirft, das Ruhestandsbeamte in der Zeit zwischen dem Eintritt in den Ruhestand aufgrund einer besonderen Altersgrenze und der Vollendung des 65. Lebensjahres erzielen [...]. Zwar besteht der verfassungsrechtliche Anspruch auf amtsangemessene Alimentation grundsätzlich ohne Rücksicht darauf, ob und inwieweit ein Beamter den amtsangemessenen Lebensunterhalt aus seinem Vermögen oder aus Einkünften bestreiten kann, die nicht aus öffentlichen Kassen stammen. |
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| Dieser Grundsatz wird jedoch durch den Gedanken des Vorteilsausgleichs überlagert. Danach ist der Gesetzgeber berechtigt, die Anrechnung desjenigen Einkommens auf die Alimentation anzuordnen, das ein Ruhestandsbeamter nur deshalb erzielen kann, weil seine Dienstleistungspflicht vorzeitig weggefallen ist [...]. Die Ruhensregelungen des § 53 BeamtVG stellen eine gesetzliche Konkretisierung des Vorteilsausgleichs dar. |
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| Der Vorteilsausgleich findet seine Rechtfertigung darin, dass das Gleichgewicht zwischen Alimentationspflicht des Dienstherrn und Dienstleistungspflicht des Beamten bei einem Eintritt in den Ruhestand vor Erreichen der allgemeinen gesetzlichen Altersgrenze gestört ist. Beide Pflichten stehen in einem engen sachlichen Zusammenhang. Der Dienstherr schuldet die Alimentation als Gegenleistung dafür, dass sich ihm der Beamte mit seiner ganzen Persönlichkeit zur Verfügung stellt und die übertragenen Aufgaben nach besten Kräften erfüllt. Der vorzeitige Eintritt eines Beamten in den Ruhestand verschiebt dieses Pflichtengefüge zu Lasten des Dienstherrn, weil diesem die Arbeitskraft des Beamten zu früh verloren geht und er über einen längeren Zeitraum hinweg Versorgungsleistungen erbringen muss [...]. In diesem Fall steht den Versorgungsbezügen keine zeitlich angemessene Dienstzeit gegenüber, so dass der Beamte die Altersversorgung noch nicht vollständig erdient hat. [...] |
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| Vorzeitig ist auch ein Eintritt in den Ruhestand wegen Erreichens einer besonderen, vor der Vollendung des 65. Lebensjahres liegenden gesetzlichen Altersgrenze. Auch hier ist das Gleichgewicht zwischen aktiver Dienstzeit und Ruhestand nicht gewahrt. Denn gegenwärtig gibt der Gesetzgeber nur durch die Festlegung einer allgemeinen Altersgrenze zu erkennen, welches zeitliche Verhältnis von aktivem Dienst und Ruhestand er als angemessen ansieht. Erst bei Erreichen dieser Altersgrenze haben Beamte ihre Altersversorgung vollständig erdient. Daran orientiert sich die zeitliche Anrechnungsgrenze des § 53 Abs. 8 Satz 1 BeamtVG (BT-Drs 13/9527 S. 40 f.). Die Bedeutung der allgemeinen Altersgrenze für die Bestimmung des Gleichgewichts zwischen aktivem Dienst und Ruhestand folgt daraus, dass für ihre Festlegung nicht ausschließlich Gesichtspunkte der Dienstfähigkeit der Beamten maßgebend sind. Vielmehr ist die allgemeine Altersgrenze das Ergebnis gesundheits-, finanz-, arbeitsmarkt- und personalpolitischer Erwägungen des Gesetzgebers. Hierzu gehören etwa die Entwicklung der Versorgungslasten und der Altersstrukturen des öffentlichen Dienstes sowie die Erhaltung von Einstellungs- und Beförderungsmöglichkeiten.“ |
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| (BVerwG, Urteil vom 17.12.2008 – 2 C 26.07 – juris Rn. 9 -13 zum § 53 BeamtVG in der insoweit gleichlauten Fassung vom 29. Juni 1998 (BGBl I S. 1666, 1674) |
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| Soweit das BVerwG in diesem Urteil weiter insoweit verkürzt ausführt, den besonderen gesetzlichen Altersgrenzen für bestimmte Beamtengruppen läge „ausschließlich“ die generalisierende, auf Erfahrungswerten beruhende Einschätzung des Gesetzgebers zugrunde, das für die Dienstausübung erforderliche Leistungsvermögen und damit die Dienstfähigkeit dieser Beamten sei typischerweise bereits vor Erreichen der allgemeinen Altersgrenze nicht mehr gegeben, führt der Kläger zwar zurecht an, dass diese Erwägungen sich nicht auf die besondere Altersgrenze für Lehrer übertragen lassen. Denn diese hat der Gesetzgeber mit Bezug auf die Besonderheiten und Eigenheiten des Schulbetriebs eingeführt (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 27.07.2017 – 4 S 1764/16 – juris). Deshalb lässt sich auch daran zweifeln, ob auch bei Lehrern der Eintritt in den Ruhestand wegen Erreichens einer besonderen Altersgrenze der Versetzung in den Ruhestand wegen individueller Dienstunfähigkeit näher steht als dem Eintritt in den Ruhestand wegen Erreichens der allgemeinen Altersgrenze (so im Hinblick auf die Beamtengruppen, bei denen die typisierte Vermutung einer vorzeitigen Dienstunfähigkeit greift BVerwG, Urteil vom 17.12.2008 – 2 C 26.07 – a.a.O. Rn. 15). |
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| Trotzdem vermag dieser Einwand keine Verfassungswidrigkeit der Anrechnungsvorschriften und ihrer Anwendung im Einzelfall zu begründen. Zum einen sind gegen die besondere Altersgrenze für Lehrer durchgreifende Bedenken weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Denn für eine von der gesetzlich bestimmten Regelaltersgrenze abweichende Altersgrenze sind allein sachliche Gründe erforderlich, die in der Regel in der Eigenart der betreffenden Amtsaufgaben liegen werden. Solche stellen sowohl die Annahme einer vorzeitigen Dienstunfähigkeit als auch die Besonderheiten des Schuldienstes dar. Soweit der Kläger bemängelt, ihm sei dadurch die Möglichkeit genommen worden, seine vollen Dienstbezüge zu erdienen, liegt dies gerade im Wesen einer vorgezogenen Altersgrenze und vermag die Rechtswidrigkeit dieser nicht zu stützen. |
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| Überdies bleibt der die Anrechnungsvorschriften tragende und legitimierende Gesichtspunkt des Vorteilsausgleiches von diesen Erwägungen unberührt. So wurde auch dem Kläger gerade durch das im Vergleich zur regelmäßigen gesetzlichen Regelaltersgrenze frühere Ausscheiden aus dem aktiven Dienst die Möglichkeit eröffnet, sich mit der ihm verbliebenen Arbeitskraft in vollem Umfang einem privaten Gelderwerb zuzuwenden. Dadurch entging dem Dienstherrn spiegelbildlich die Nutzung der Dienstkraft des Klägers und er musste früher und damit länger Versorgungsbezüge zahlen. |
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| Ebenso folgt aus den Anrechnungsvorschriften keine gleichheitswidrige Benachteiligung. Nach Art. 3 Abs. 1 GG ist der Gesetzgeber verpflichtet, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln. Der allgemeine Gleichheitssatz belässt dem Gesetzgeber grundsätzlich einen weiten Gestaltungsspielraum bei der Entscheidung, an welche sachverhaltsbezogenen Differenzierungsmerkmale er eine Gleich– oder Ungleichbehandlung anknüpft. Art. 3 Abs. 1 GG ist gewahrt, wenn sich im Hinblick auf die Eigenart des geregelten Sachbereichs ein vernünftiger Grund für die gesetzliche Unterscheidung finden lässt (BVerwG, Urteil vom 17.12.2008 – 2 C 26.07 – a.a.O. Rn. 16). |
|
| Gemessen hieran scheidet ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG aus. Durch den Eintritt in den Ruhestand wegen Erreichens einer besonderen Altersgrenze müssen Lehrer, gegenüber Beamten, für die die allgemeine Regelaltersgrenze gilt, zwar Einkommensverluste in Höhe der Differenz zwischen Dienst– und Versorgungsbezügen hinnehmen. Dies stellt jedoch keine gleichheitswidrige Benachteiligung dar. Denn die frühere Pensionierung aufgrund einer besonderen Altersgrenze stellt zugleich einen Vorteil dar, weil den Beamten Dienstjahre erlassen werden (BVerwG, Urteil vom 17.12.2008 – 2 C 26.07 – a.a.O. Rn. 18). |
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| Soweit der Kläger weiter das Fehlen einer finanziellen Ausgleichsregelung i.S.d. § 48 Abs. 1 BeamtVG rügt, folgt hieraus nicht anderes. Denn es gibt keinen hergebrachten Grundsatz im Sinne von Art. 33 Abs. 5 GG, dass im Falle einer Versetzung in den Ruhestand vor Erreichen der Regelaltersgrenze ein besonderer finanzieller Ausgleich gewährt werden muss. Daher reicht es aus, dass die Möglichkeiten dieser Beamten, privatwirtschaftliches Erwerbseinkommen zu erzielen, nicht eingeschränkt sind und dieses Einkommen unabhängig von seiner Höhe, d.h. auch dann, wenn es die Versorgungsbezüge erheblich übersteigt, gemäß § 53 Abs. 5 Satz 1 BeamtVG 2006 bzw. § 68 Abs. 3 Satz 1 LBeamtVG a.F. stets durch Zahlung von mindestens 20 v.H. des Ruhegehalts aufgestockt wird (BVerwG, Urteil vom 17.12.2008 – 2 C 26.07 – a.a.O. Rn. 18). |
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| Auch in diesem Zusammenhang ergibt sich vor dem obigen Prüfungsmaßstab kein Gleichheitsverstoß, da im Hinblick auf die Eigenart des geregelten Sachbereichs ein vernünftiger Grund für die gesetzliche Unterscheidung besteht. So unterliegen die von der Ausgleichsregelung begünstigten Beamtengruppen der Vermutung einer vorzeitigen Dienstunfähigkeit und scheiden mit 5 Jahren vor Erreichen der Regelaltersgrenze signifikant früher aus dem aktiven Dienst als Lehrer, bei denen der Zeitraum zwischen dem Erreichen der besonderen Altersgrenze und der Regelaltersgrenze denknotwendig unter einem Jahr liegt. Auch stellt die Ausgleichszahlung nach § 48 Abs. 1 BeamtVG gerade keinen vollständigen Ausgleich des Differenzbetrages zwischen Dienst– und Versorgungsbezügen für den gesamten Zeitraum dar, sondern soll nur die diese Beamtengruppe treffende besondere Härte abmildern (BVerwG, Urteil vom 17.12.2008 – 2 C 26.07 – a.a.O. Rn. 17). Angesichts der weiten Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers kommt ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG damit nicht in Betracht. |
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| Damit unterlag die grundsätzliche Anrechnung des Erwerbseinkommens des Klägers auf seine Versorgungsbezüge keinen durchgreifenden Bedenken. |
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| 3. Da die Voraussetzungen der verfassungsgemäßen Anrechnungsnormen vorlagen, hat das Landesamt das Erwerbseinkommen des Klägers dem Grunde nach zutreffend auf seine Versorgungsbezüge angerechnet. Auch soweit der Kläger sich gegen die konkrete Art und Weise der Anrechnung wendet, vermag er nicht durchzudringen. |
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| Zutreffend ist das Landesamt bei der Berechnung von dem nach Zurückweisung des Widerspruchs des Klägers bestandskräftig gewordenen Festsetzungsbescheid vom 17.10.2010 ausgegangen. Ein weiterer Anrechnungsbescheid war daneben nicht notwendig. Der Wortlaut des § 53 Abs. 1 und 8 BeamtVG 2006 bzw. des § 68 Abs. 1 und 6 LBeamtVG a.F. liefert keinen Hinweis für das Erfordernis eines gesonderten Bescheides, vielmehr erfolgt die Anrechnung von Erwerbseinkommen kraft Gesetzes. Das Erfordernis eines „Anrechnungsbescheides“ ergibt sich auch nicht als gegenläufiger Akt zu der ursprünglichen Festsetzung der Versorgungsbezüge durch den Versorgungsfestsetzungsbescheid. Denn durch die Anrechnung des Erwerbseinkommens erlischt nicht der Anspruch auf die Bezüge, wie dies etwa bei einer Aufhebung des Bescheides der Fall gewesen wäre, sondern es steht rechtlich ihrer Auszahlung ein Hindernis entgegen. Ein etwaiger Bescheid hätte daher ohnehin nur feststellenden Charakter (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.11.2013 – 2 C 17.12 – a.a.O Rn. 10; BVerwG, Urteil vom 31.05.2012 – 2 C 18.10 – a.a.O. Rn. 11). |
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| Somit ergibt sich in den Zeiträumen vom 01.10.2010 – 31.10.2010 und 01.01.2011 – 28.02.2011 die Höhe der Versorgungsbezüge aus dem bestandskräftigen Bescheid vom 17.12.2010 und beträgt 3.565,82 EUR pro Monat. Im selben Bescheid wurde die Höchstgrenze zutreffend mit 4.941,82 EUR ermittelt. Der Kläger erzielte aus der nichtselbstständigen Tätigkeit bei der W.-Schule in H. Einkommen in Höhe von 815,94 EUR monatlich und im Rahmen seiner Unterrichtstätigkeiten an der I. GmbH im Oktober 2010 832,- EUR, im Februar 2011 910,- EUR und im Februar 2011 3430,- EUR an zusätzlichem Erwerbseinkommen. Aus den Bescheiden ergibt sich auch explizit, dass das Landesamt monatlich 1/12 der Werbungskostenpauschale gegen das Erwerbsankommen in Ansatz gebracht hat. Der Kläger hat deshalb in der mündlichen Verhandlung seinen hierauf gerichteten Einwand nicht aufrecht erhalten. |
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| Dies zugrunde gelegt ergibt sich folgende Berechnung: |
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Gezahlte Versorgungsbezüge |
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Überzahlungsbetrag (gesamt) |
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| Das Einkommen des Klägers wurde zurecht monatlich und nicht etwa jahresbezogen angerechnet. Nach dem insoweit gleichlautenden Wortlaut der jeweils einschlägigen § 53 Abs. 7 Satz 4, 5 BeamtVG a.F., bzw. § 68 Abs. 5 Satz 4,5 LBeamtVG a.F erfolgt die Berücksichtigung des Erwerbs- und des Erwerbsersatzeinkommens monatsbezogen. Nur, wenn Einkommen nicht in Monatsbeträgen erzielt wird, ist das Einkommen des Kalenderjahres, geteilt durch zwölf Kalendermonate, anzusetzen. Nach der gesetzlichen Konzeption ist damit die monatsbezogene Berücksichtigung des Einkommens die Regel. Lediglich in den Fällen, in denen eine Zuordnung des Einkommens zu einem bestimmten Monat ausgeschlossen ist, ist das Einkommen auf das gesamte Jahr gleichmäßig aufzuteilen (zum Ganzen BVerwG, Urteil vom 08.06.2017 – 2 C 46/16 – juris Rn. 17 f. m. w. N.; vgl. Hessischer VGH, Beschluss vom 05.09.2017 – 1 A 2366/16.Z – juris Rn. 17). Maßgeblich für diese Abgrenzung ist nicht der Zeitpunkt der Auszahlung, sondern der Zeitraum, für den die betreffende Leistung eine Vergütung darstellt. Erzielt ein Versorgungsempfänger für einen bestimmten Zeitraum zusätzliche Einkünfte, ist für diese Zeitspanne ein sachlicher Grund für die Anrechnung auf die vom Dienstherrn gewährleistete Alimentation gegeben. Die Bezugnahme auf den Zahlungsmonat ist gerechtfertigt, wenn die geleistete Zahlung gerade auf diesen Monat bezogen ist – wie etwa bei einer zusätzlichen Vergütung für in diesem Monat erbrachte Dienstleistungen. Ist die Zahlung dagegen nicht für den Auszahlungsmonat bestimmt, sondern eine zusätzliche, auf das gesamte Kalenderjahr abgestellte Vergütung, kann die Leistung für jeden Monat auch nur mit dem Teilbetrag berücksichtigt werden, der auf diesen Monat entfällt (BVerwG, Urteil vom 26.11.2013 – 2 C 17/12 – a.a.O. Rn. 13). |
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| Dies zugrunde gelegt ist das Landesamt zutreffend davon ausgegangen, dass der Kläger sein Einkommen in Monatsbeträgen erzielt hat. Daran ließe sich zwar insoweit zweifeln, als der Kläger seine Abrechnungen gegenüber der I. GmbH für die jeweiligen Lehrgänge gesammelt in Rechnung stellte und einzelne Rechnungen sich auf den Zeitraum von mehreren Monaten beziehen. Diese Überlegungen verfangen im Ergebnis jedoch nicht. Denn der Kläger wurde nicht etwa pauschal für die Erbringung eines Lehrgangs entlohnt, sondern für die konkret in diesem Zusammenhang gehaltenen Unterrichtsstunden. Diese lassen sich aber trotz der Tatsache, dass der Kurs selbst über einen längeren Zeitraum erfolgte, ohne weiteres einzelnen Monaten zuordnen, sodass die Leistung eine Vergütung für die Arbeitskraft in diesem Zeitraum darstellt. Im Wege der Gesamtschau ist dabei weiter zu berücksichtigen, dass auch der Kläger selbst in seiner Auflistung des Zuerwerbs eine Zuordnung zu den jeweiligen Monaten anhand der abgerechneten Stunden vornahm. Daher trägt auch das Argument nicht, Vor- und Nachbereitungszeiten seien mit umfasst und überspannten die jeweiligen Monate. Zunächst ist dem Landesamt zuzugestehen, es sei sehr ungewöhnlich, bei Unterrichtsstunden die Vor- und Nachbereitungszeiten gesondert zu berechnen, zumal sich dies aus den Rechnungen nicht ergibt. Selbst dies zugrunde gelegt, ändert sich im Ergebnis nichts. Denn auch etwaige Vor- und Nachbereitungszeiten ließen sich den jeweiligen Monaten zuordnen. Wann die I. GmbH die Honorare auszahlte und wann und in welcher Form der Kläger die Rechnungen zu stellen hatte, spielt nach dem oben gesagten keine Rolle. Weitere Anhaltspunkte, dass eine nach der gesetzlichen Konzeption nur ausnahmsweise Jahresberechnung erfolgen müsste, sind weder vorgebracht noch erkennbar. |
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| Schließlich unterliegt die Entscheidung des Landesamtes, nicht von einer Rückforderung nach billigem Ermessen abzusehen, keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Nach § 5 Abs. 2 Satz 3 LBeamtVG kann von der Rückforderung aus Billigkeitsgründen mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle ganz oder teilweise abgesehen werden. Die Billigkeitsentscheidung hat die Aufgabe, eine allen Umständen des Einzelfalls gerecht werdende, für die Behörde zumutbare, für den Bereicherten tragbare Lösung zu ermöglichen, bei der auch Alter, Leistungsfähigkeit und sonstige Lebensverhältnisse des Herausgabepflichtigen eine maßgebende Rolle spielen (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.11.1982 – 2 C 14.81 – juris Rn. 32; Urteil vom 26.04.2012 – 2 C 15.10 – juris Rn. 24; Urteil vom 15.11.2016 – 2 C 9.15 – juris Rn. 32). Sie soll der besonderen Lage des Einzelfalls Rechnung tragen, die formale Strenge des Besoldungs- und Versorgungsrechts auflockern und Ausdruck des auch im öffentlichen Recht geltenden Grundsatzes von Treu und Glauben sein und sich als sinnvolle Ergänzung des ohnehin von dem gleichen Grundsatz geprägten Rechts der ungerechtfertigten Bereicherung auswirken (BVerwG, Urteil vom 21.09.1989 – 2 C 14.81 – a. a. O. Rn. 21; Urteil vom 26.04.2012 – 2 C 15.10 – a. a. O. Rn. 24). Sie ist insbesondere in Fällen der verschärften Haftung – wie hier – bedeutsam. Dabei ist jedoch nicht die ganze Rechtsbeziehung, aus welcher der Bereicherungsanspruch erwächst, nochmals unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben zu würdigen, sondern es ist auf das konkrete Rückforderungsbegehren und vor allem auf die Modalitäten der Rückabwicklung und ihre Auswirkungen auf die Lebensumstände des Bereicherungsschuldners abzustellen. Dafür kommt es nicht entscheidend auf die Lage in dem Zeitraum an, für den die Überzahlung geleistet worden ist, sondern auf die Lage im Zeitpunkt der Rückabwicklung (BVerwG, Urteil vom 21.9.1989 – 2 C 14.81 – a. a. O. Rn. 21). Da die Billigkeitsentscheidung zu Gunsten des Schuldners den Rückzahlungsanspruch modifiziert, beurteilt sich deren Rechtmäßigkeit nach der Sach– und Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung (BVerwG, Urteil vom 25.01.2001 – 2 A 7.99 – juris Rn. 23). Die Billigkeitsentscheidung kann darin bestehen, dass von der Rückforderung insgesamt oder teilweise endgültig abgesehen, dass die Rückforderung ganz oder teilweise erst für einen späteren Zeitpunkt verlangt oder dass die Rückzahlung in Teilbeträgen (Ratenzahlung) gestattet wird (BVerwG, Urteil vom 25.01.2001 – 2 A 7.99 – a. a. O. Rn. 22). |
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| Gemessen an diesen Voraussetzungen begegnet es keinen Bedenken, dass das Landesamt sein – ohnehin nur im Rahmen des § 114 Satz 1 VwGO gerichtlich überprüfbares – Ermessen dahingehend ausgeübt hat, dem Kläger zur Vermeidung einer besonderen Belastung im Falle einer sofortigen Gesamtrückzahlung eine Ratenzahlung mit monatlichen Raten von 300,- EUR anzubieten. Weitere Anhaltspunkte für das Vorliegen einer außergewöhnlichen Härte, die das Ermessen hätte reduzieren können, sind weder vorgetragen noch angesichts der Gesamtumstände sonst ersichtlich. |
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