Es wird festgestellt, dass der Kläger nicht verpflichtet ist, den östlich seines Grundstücks verlaufenden Fußweg, der die Straßen ... und ... bzw. ... in ... verbindet, zu reinigen, bei Schneeanhäufungen zu räumen sowie bei Schnee- oder Eisglätte zu bestreuen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Davon ausgenommen sind die Kosten, die dadurch entstanden sind, dass die Klage ursprünglich zum Landgericht Stuttgart erhoben worden ist; diese Kosten trägt der Kläger.
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| | Der Kläger begehrt die Feststellung, dass er nicht verpflichtet ist, einen an seinem Grundstück verlaufenden Fußweg zu reinigen, zu räumen und zu streuen. Hilfsweise begehrt er die Verpflichtung der Beklagten, den Weg in einen verkehrssicheren Zustand zu versetzen. |
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| | Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks ... auf der Gemarkung der Beklagten. Gegenüber dem Grundstück des Klägers im Norden, auf der anderen Seite der Straße ..., befindet sich eine Grundschule. Westlich des Grundstücks befinden sich drei weitere Wohnhäuser und eine Kirche. Im Übrigen befindet sich die zusammenhängende Bebauung des Ortsteils ... ausschließlich östlich des Grundstücks des Klägers. Dieses, die Grundschule, die Kirche und die drei weiteren Wohnhäuser liegen damit am westlichen Rand der Bebauung und grenzen diese ab. |
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| | Die Straße ... verläuft am nördlichen Rand des Grundstücks, das nach Süden hin abfällt. Am östlichen Rand des Grundstücks verläuft ein Fußweg. Der Fußweg mündet an der nordöstlichen (oberen) Ecke des Grundstücks in die Straße ..., die ab dieser Stelle in östlicher Richtung im weiteren Verlauf zum ... Weg wird. Der Fußweg verläuft an der gesamten östlichen Grenze des Grundstücks des Klägers auf einer Länge von etwa 62 Metern. An der südöstlichen (unteren) Ecke des Grundstücks knickt der Fußweg nach Osten hin ab und mündet nach weiteren etwa 30 Metern in den ...-weg. Entlang des Grundstücks des Klägers weist der Fußweg ein Gefälle von mindestens 21 % auf. Die Ausbaubreite beträgt zwischen 1,2 und 1,46 Metern, die begehbare Breite beträgt etwa einen Meter. |
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| | Die Beklagte beschloss am 30. November 1989 eine Satzung über die Verpflichtung der Straßenanlieger zum Reinigen, Schneeräumen und Bestreuen der Gehwege, die gegenwärtig in der Fassung vom 22. November 2001 vorliegt (Streupflichtsatzung). Diese Satzung lautet auszugsweise: |
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| § 1 Übertragung der Reinigungs-, Räum- und Streupflicht |
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| | (1) Den Straßenanliegern obliegt es, innerhalb der geschlossenen Ortslage einschließlich der Ortsdurchfahrten die Gehwege und die weiteren in § 3 genannten Flächen nach Maßgabe dieser Satzung zu reinigen, bei Schneeanhäufungen zu räumen sowie bei Schnee- und Eisglätte zu bestreuen. (...) |
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| | (1) Straßenanlieger im Sinne dieser Satzung sind die Eigentümer und Besitzer (z.B. Mieter und Pächter) von Grundstücken, die an einer Straße liegen oder von ihr eine Zufahrt oder einen Zugang haben (§ 15 Abs. 1 Straßengesetz). (...) |
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| § 3 Gegenstand der Reinigungs-, Räum- und Streupflicht |
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| | (1) Gehwege im Sinne dieser Satzung sind die dem öffentlichen Fußgängerverkehr gewidmeten Flächen, die Bestandteil einer öffentlichen Straße sind. (...) |
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| § 4 Umfang der Reinigungspflicht, Reinigungszeiten |
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| | (1) Die Reinigung erstreckt sich vor allem auf die Beseitigung von Schmutz, Unrat, Unkraut und Laub. Die Reinigungspflicht bestimmt sich nach den Bedürfnissen des Verkehrs und der öffentlichen Ordnung. (...) |
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| § 5 Umfang des Schneeräumens |
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| | (1) Die Flächen, für die die Straßenanlieger verpflichtet sind, sind auf solche Breite von Schnee oder auftauendem Eis zu räumen, dass Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs gewährleistet und insbesondere ein Begegnungsverkehr möglich ist, sie sind in der Regel mindestens auf 1 m Breite zu räumen. |
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| | (2) Der geräumte Schnee und das auftauende Eis ist auf dem restlichen Teil der Fläche, für die die Straßenanlieger verpflichtet sind, soweit der Platz dafür nicht ausreicht, am Rande der Fahrbahn bzw. am Rande der in § 3 Abs. 2 bis 6 genannten Flächen anzuhäufen. Nach Eintreten von Tauwetter sind die Straßenrinnen und die Straßeneinläufe so freizumachen, dass das Schmelzwasser abziehen kann. |
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| | (3) Die von Schnee oder auftauendem Eis geräumten Flächen vor den Grundstücken müssen so aufeinander abgestimmt sein, dass eine durchgehende Benutzbarkeit der Flächen gewährleistet ist. Für jedes Hausgrundstück ist ein Zugang zur Fahrbahn in einer Breite von mindestens 1 Meter zu räumen. |
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| | (4) Die zu räumende Fläche darf nicht beschädigt werden. Geräumter Schnee oder auftauendes Eis darf dem Nachbarn nicht zugeführt werden. |
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| § 6 Beseitigung von Schnee- und Eisglätte |
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| | (1) Bei Schnee- und Eisglätte haben die Straßenanlieger die Gehwege und die weiteren in § 3 genannten Flächen sowie die Zugänge zur Fahrbahn rechtzeitig so zu bestreuen, dass sie von Fußgängern bei Beachtung der nach den Umständen gebotenen Sorgfalt möglichst gefahrlos benützt werden können. Die Streupflicht erstreckt sich auf die nach § 5 Abs. 1 zu räumende Fläche. |
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| | (2) Zum Bestreuen ist abstumpfendes Material wie Sand, Splitt oder Asche zu verwenden. |
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| | (3) Die Verwendung von auftauenden Streumitteln ist verboten. Sie dürfen ausnahmsweise bei Eisregen verwendet werden; der Einsatz ist so gering wie möglich zu halten. |
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| | (4) § 5 Abs. 3 und 4 gelten entsprechend. |
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| § 7 Zeiten für das Schneeräumen und das Beseitigen von Schnee- und Eisglätte |
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| | Die Gehwege müssen werktags bis 7 Uhr, sonn- und feiertags bis 8 Uhr geräumt und gestreut sein. Wenn nach diesem Zeitpunkt Schnee fällt oder Schnee- bzw. Eisglätte auftritt, ist unverzüglich, bei Bedarf auch wiederholt, zu räumen und zu streuen. Diese Pflicht endet um 20 Uhr. |
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| | Zwischen den Beteiligten traten in der Vergangenheit Differenzen über den baulichen Zustand des Fußwegs sowie über die Reinigungs-, Räum- und Streupflicht des Klägers hinsichtlich des entlang seines Grundstücks verlaufenden Fußwegs auf, die nicht beigelegt werden konnten. |
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| | Der Kläger hat 12. November 2018 Klage zum Landgericht Stuttgart erhoben, das den Rechtsstreit an das Verwaltungsgericht verwiesen hat. Zur Begründung führt der Kläger aus, der Fußweg sei baulich in desolatem Zustand. Dieser sei zudem steil und eng. Es sei dem Kläger daher unmöglich, seiner Räum- und Streupflicht nachzukommen. Er fürchte zivilrechtliche und strafrechtliche Konsequenzen. Der Fußweg befinde sich am Ortsrand. Allenfalls die Bewohner von fünf Häusern könnten ein Interesse daran haben, den Weg zu nutzen. Insgesamt werde der Weg an Werktagen von höchstens fünf und am Wochenende von höchstens zehn Personen genutzt. Es sei völlig unverhältnismäßig, dem Kläger eine Gefahr aufzuerlegen, obwohl die Beklagte den Weg sperren oder zumindest ein Schild anbringen könnte, das darauf hinweist, dass der Weg nicht geräumt und gestreut werde. |
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| | Es wird festgestellt, dass der Kläger nicht verpflichtet ist, den östlich seines Grundstücks verlaufenden Fußweg, der die Straßen ... und ... bzw. ... in ... verbindet, zu reinigen, bei Schneeanhäufungen zu räumen sowie bei Schnee- oder Eisglätte zu bestreuen. |
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| | Hilfsweise für den Fall des Misserfolgs des Hauptantrags: |
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| | Die Beklagte wird verurteilt, den östlich des Grundstücks des Klägers verlaufenden Fußweg, der die Straßen ... und ... bzw. ... in ... verbindet, in einen verkehrssicheren Zustand zu versetzen und so lange zu sperren, bis dieser in einen verkehrssicheren Zustand versetzt wurde. |
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| | Der Fußweg befinde sich in einem ordnungsgemäßen Zustand. Ohne diesen Weg seien Umwege von mehreren hundert Metern nötig. Diese führten auch über den ...-weg, der aber stellenweise über keinen Gehweg verfüge und von Linienbussen befahren werde. Die Beklagte könne keine Aussage darüber treffen, wie viele Personen den Weg täglich nutzten, jedoch sei die Nutzung im Verhältnis zu anderen vergleichbaren Fußwegen im Ort mindestens in deren Umfang. Der Weg diene als Verbindung zwischen dem Ortsteil ... und dem Friedhof, zwischen dem Gewerbegebiet ... und der Kirche gegenüber der Grundschule, zwischen dem Gewerbegebiet und der Grundschule, wobei es sich nicht um den offiziellen Fußweg handele, zwischen der Ortschaft und den Feldern und diene jeglicher Nutzung durch Fußgänger, die diesen Weg benutzten. Der Fußweg werde aktuell von drei Schülern benutzt. Es handele sich nicht um einen bloßen Abkürzungs- oder Bequemlichkeitsweg. |
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| | Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte verwiesen. Dem Gericht liegt die Verwaltungsakte der Beklagten vor, auf die ebenfalls Bezug genommen wird. In der mündlichen Verhandlung vom 8. Juli 2020 haben die Beteiligten ihr Vorbringen ergänzt. Insoweit wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung verwiesen. Dort hat die Beklagte u. a. darauf hingewiesen, dass die vom Kläger gestellten Anträge eine Änderung der ursprünglich erhobenen Klage begründeten, der die Beklagte nicht zustimme. |
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| | Der Rechtsstreit wurde dem Berichterstatter durch Beschluss der Kammer vom 20. Mai 2020 als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. |
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| | Die Klage hat im Hauptantrag Erfolg. Der Kläger ist nicht verpflichtet, den östlich entlang seines Grundstücks verlaufenden Fußweg zu reinigen, zu räumen und zu streuen und hat ein berechtigtes Interesse daran, dies gerichtlich feststellen zu lassen. |
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| | Die Klage ist im Hauptantrag als Feststellungsklage (§ 43 VwGO) zulässig. |
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| | 1. Die in der mündlichen Verhandlung gestellten Anträge beruhen nicht auf einer Klageänderung i. S. d. § 91 VwGO. Denn der Kläger hat durch diese Antragstellung weder das Begehren (den Klageanspruch) noch den tatsächlichen Lebenssachverhalt, aus dem es hergleitet wird (den Klagegrund), verändert. Vielmehr ist nicht nur der Sachverhalt, sondern insbesondere auch das Begehren von Beginn an unverändert geblieben. Dieses Begehren zielte auf die Klärung, dass der Kläger der durch Satzung der Beklagten auf die Anwohner übertragenen Reinigungs-, Räum- und Streupflicht nicht unterliegt, weil der Fußweg nach Auffassung des Klägers in einem Zustand ist, der diese Pflicht ausschließt (vgl. Klageschrift vom 6. November 2018: „... ist es dem Kläger somit unmöglich, seiner Räum- und Streupflicht nachzukommen“; Schriftsatz vom 23. März 2020: „völlig unverhältnismäßig“). Von Beginn an hat der Kläger dieses Begehren in Form einer Feststellungsklage geltend gemacht. Ob der ursprüngliche Antrag (Feststellung der Verpflichtung der Beklagten zur Freistellung des Klägers von der Verkehrssicherungspflicht) sachdienlich gefasst war, ist dagegen unerheblich. Denn es obliegt der prozessualen Fürsorgepflicht des Gerichts, das wahre Rechtsschutzziel des Klägers zu ermitteln und darauf hinzuwirken, dass sachdienliche Anträge gestellt werden (§ 86 Abs. 3, § 88 VwGO). In diesem Rahmen müssen Anträge und vom Kläger bezeichnete Klagearten, die zur Erreichung des Rechtsschutzziels nicht geeignet sind, sogar umgedeutet werden (BVerfG, Beschluss vom 29.10.2015 - 2 BvR 1493/11 -, juris Rn. 37). Dass der Kläger - erst - in der mündlichen Verhandlung Anträge formuliert hat, die sein Klagebegehren zum Erfolg führen können, begründet vor diesem Hintergrund keine Klageänderung. |
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| | Allerdings wäre, selbst wenn es sich um eine Klageänderung handelte, diese gemäß § 91 Abs. 1 VwGO zulässig, obwohl die Beklagte nicht eingewilligt hat. Denn ein Wechsel von einem Verpflichtungs- zu einem Feststellungsbegehren wäre sachdienlich, weil der Streitstoff im Wesentlichen identisch wäre, der Ertrag der bisherigen Prozessführung verwertet werden könnte und die Änderung der endgültigen Erledigung des Rechtsstreits diente (vgl. zu den diesbezüglichen Voraussetzungen nur Rennert, in: Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 91 Rn. 31). |
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| | 2. Beim Bestehen oder Nichtbestehen einer durch Satzung der Beklagten auf den Kläger übertragenen Reinigungs-, Räum- und Streupflicht handelt es sich um ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis i. S. d. § 43 Abs. 1 VwGO, weil diese Pflicht ein spezifisches Rechtsverhältnis zwischen dem Kläger und der Beklagten begründet, das auf einer öffentlich-rechtlichen Norm beruht und anhand eines konkreten Sachverhalts entsteht (siehe nur VG München, Urteil vom 14.01.2020 - M 2 K 19.3371 -, juris; VG Würzburg, Urteil vom 16.03.2011 - W 6 K 10.150 -, juris; allgemein zum Begriff BVerwG, Urteil vom 29.04.1997 - 1 C 2.95 -, juris Rn. 16; Kopp/Schenke, VwGO, 25. Aufl. 2019, § 43 Rn. 11). |
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| | 3. Der Kläger hat ein gemäß § 43 Abs. 1 VwGO erforderliches berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens dieses Rechtsverhältnisses. Ob der Kläger den Fußweg reinigen, räumen und streuen muss, ist zwischen den Beteiligten umstritten. Die Beklagte kann u. U. gehalten sein, die Erfüllung einer solchen Pflicht, sollte sie bestehen, mit ordnungsrechtlichen Mitteln durchzusetzen (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 12.11.2015 - 5 S 2108/14 -, Rn. 27). Auch verweist der Kläger zurecht darauf, dass er von Dritten zivilrechtlich in Anspruch genommen werden kann, sollten diese auf dem Weg zu Schaden kommen. Insofern drohen dem Kläger möglicherweise auch strafrechtliche Konsequenzen. Die begehrte verwaltungsgerichtliche Feststellung entfaltet zwar keine rechtsweg- und personenübergreifende Bindungswirkung mit Blick auf eine etwaige Pflichtverletzung, kann jedoch zumindest unter dem Gesichtspunkt des Verschuldens des Klägers relevant sein. Es besteht somit konkreter Klärungsbedarf. |
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| | Die Klage ist begründet. Der Kläger ist nicht verpflichtet, den östlich entlang seines Grundstücks verlaufenden Fußweg zu reinigen, bei Schneeanhäufungen zu räumen sowie bei Schnee- oder Eisglätte zu bestreuen. Dabei kann offen bleiben, ob diese kraft Gesetzes originär der Beklagten obliegenden Pflichten wirksam durch Satzung den Straßenanliegern übertragen worden sind (1.). Denn selbst wenn diese Übertragung der Pflichten durch Satzung wirksam wäre, wären im vorliegenden Fall die Voraussetzungen dieser Pflichten nicht erfüllt, weil Reinigen, Räumen und Streuen des streitgegenständlichen Fußwegs unzumutbar sind (2.). |
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| | 1. Es ist zweifelhaft, ob die Streupflichtsatzung der Beklagten wirksam ist, und damit auch, ob die umstrittenen Pflichten wirksam auf den Kläger übertragen worden sind. |
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| | Die Pflichten, Straßen innerhalb der geschlossenen Ortslage zu reinigen, bei Schneeanhäufungen zu räumen sowie bei Schnee- oder Eisglätte zu bestreuen, obliegen gemäß § 41 Abs. 1 Satz 1 StrG grundsätzlich der Beklagten. Diese Pflichten können gemäß § 41 Abs. 2 StrG für Gehwege und ähnliche Flächen ganz oder teilweise durch Satzung den Straßenanliegern übertragen werden. Durch Satzung übertragen werden können diese Pflichten indes nur in dem Umfang, in dem sie den Gemeinden kraft Gesetzes selbst obliegen. Strengere oder weiterreichende Pflichten als diejenigen, die nach § 41 Abs. 1 StrG für die Gemeinden gelten, können den Straßenanliegern nicht auferlegt werden. Das ergibt sich aus § 41 Abs. 2 Satz 1 StrG, der ausdrücklich die „Verpflichtungen nach Absatz 1“ als durch Satzung übertragbar festlegt. |
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| | Die den Gemeinden gemäß § 41 Abs. 1 Satz 1 StrG obliegenden Pflichten stehen unter dem Vorbehalt des Zumutbaren und des polizeilich Gebotenen. Sind Reinigung, Räumen oder Streuen im Einzelfall unzumutbar oder nicht polizeilich geboten, besteht keine öffentlich-rechtliche Pflicht zu reinigen, zu räumen oder zu streuen. Zumutbarkeit und polizeiliche Gebotenheit sind damit Tatbestandsmerkmale, die im Einzelfall erfüllt sein müssen, damit eine Pflicht zu reinigen, zu räumen oder zu streuen entsteht. Da die Pflicht der Gemeinde nur im Rahmen des Zumutbaren besteht, gilt dies in gleicher Weise für die Straßenanlieger, auf die die Gemeinde die Pflicht durch Satzung überträgt (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 12.11.2015 - 5 S 2108/14 -, juris Rn. 29; siehe zum jeweiligen Landesrecht auch Bay. VGH, Urteil vom 04.04.2007 - 8 B 05.3195 -, juris Rn. 54 ff.; OVG NRW, Urteil vom 03.12.2012 - 9 A 282/10 -, juris Rn. 40). |
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| | Diese generell einschränkenden Tatbestandsmerkmale der Zumutbarkeit und der polizeilichen Gebotenheit fehlen in der Streupflichtsatzung der Beklagten. Zwar enthält sie hinsichtlich einzelner Ausprägungen der Reinigungs-, Räum- und Streupflicht bestimmte Einschränkungen (z. B. Breite der zu räumenden Fläche, § 5 Abs. 1 der Satzung; Uhrzeiten, zu denen geräumt werden muss, § 7 der Satzung). Die Reinigungspflicht ist zudem generell an den „Bedürfnissen des Verkehrs und der öffentlichen Ordnung“ ausgerichtet (§ 4 Abs. 1 Satz 2 der Satzung). Die aus dem Tatbestandsmerkmal der Zumutbarkeit folgende Begrenzung dieser Pflichten auf solche Flächen, die eine gewisse Bedeutung für den Fußgängerverkehr haben (dazu im Einzelnen unten), fehlt in der Satzung jedoch. Diese erlegt den Anliegern die jeweiligen Pflichten dem Wortlaut nach vielmehr für alle in § 3 der Satzung genannten Flächen auf und zwar ohne Rücksicht auf deren jeweilige Bedeutung für den Fußgängerverkehr. Sie geht damit dem Wortlaut nach über die von der Gemeinde auf die Anlieger übertragbaren Pflichten deutlich hinaus. |
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| | Damit könnte die Streupflichtsatzung der Beklagten den Straßenanliegern weitergehende Pflichten auferlegen, als § 41 Abs. 2 Satz 1 StrG zulässt, der diese Pflichtendelegation nur in dem durch § 41 Abs. 1 StrG determinierten Umfang ermöglicht. Die Satzung wäre damit nicht von einer ausreichenden Ermächtigungsgrundlage gedeckt und damit nichtig. Nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg sollen die - auf einer Mustersatzung des Gemeindetags Baden-Württemberg beruhenden - Bestimmungen von Streupflichtsatzungen wie derjenigen der Beklagten zwar verfassungskonform einschränkend dahingehend auszulegen sein, dass die durch die Satzung auferlegten Pflichten nur im Rahmen des Zumutbaren bestünden (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 12.11.2015 - 5 S 2108/14 -, juris Rn. 29; anders dagegen VGH Bad.-Württ., Urteil vom 14.11.2006 - 5 S 2619/05 -, juris Rn. 26, wo die Unvereinbarkeit der Satzung mit Art. 3 GG nicht durch Auslegung aufgelöst wurde, sondern zu deren Unwirksamkeit führte). Daran bestehen jedoch Zweifel. Denn die Möglichkeiten verfassungskonformer Auslegung unterliegen ihrerseits methodischen Grenzen. Eine Grenze der verfassungskonformen Auslegung ist insbesondere der im Wortlaut einer Norm zum Ausdruck kommende Wille des Normgebers (BVerfG, Urteil vom 26.02.2020 - 2 BvR 2347/15 -, juris Rn. 334, Beschluss vom 18.07.2019 - 1 BvL 1/18 -, juris Rn. 110, und insbesondere Beschluss vom 14.06.2007 - 2 BvR 1447/05 -, juris Rn. 91). Vorliegend fehlt es im Wortlaut der Satzung in Bezug auf die Zumutbarkeit insofern, als die Bedeutung der jeweiligen Fläche für den Verkehr betroffen ist, an einem einschränkenden Merkmal, an das eine verfassungskonforme Auslegung anknüpfen könnte. Insbesondere aber widerspricht eine solche Auslegung jedenfalls der Absicht, die die Verfasser der Mustersatzung, die Grundlage der Streupflichtsatzung der Beklagte ist, damit verbunden haben (BWGZ 1989, 567 ff.). Nachdem die Beschränkung auf das Zumutbare einerseits als „selbstverständlich“ benannt wird, heißt es andererseits (BWGZ 1989, 567 <572>): |
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| | Die Erfüllung der Streupflicht durch den Straßenanlieger unter dem Gesichtspunkt der Zumutbarkeit ergibt sich nicht aus der gemeindlichen Aufgabe nach § 41 Abs. 1 StrG ‚im Rahmen des Zumutbaren‘. Der Begriff der Zumutbarkeit beim gemeindlichen Winterdienst bedeutet, dass die Ausführung zu einem bestimmten Zeitpunkt nicht zumutbar ist, weil die Gemeinde z. B. bei plötzlichem Schneefall nicht überall zu gleicher Zeit ihrer Pflicht nachkommen kann. Die Straßenanlieger sind in Folge ihrer Sachnähe regelmäßig in der Lage, die Räum- und Streupflicht schneller und vollständig zu erfüllen. Daher wird die Räum- und Streupflicht nicht im Rahmen des Zumutbaren, sondern voll abgewälzt <...>. |
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| | Diese Begründung geht nicht nur von einem fehlerhaften Begriff der Zumutbarkeit aus, der nicht nur Beschränkungen mit Blick auf den Zeitpunkt des Winterdienstes und dessen Umfang impliziert. Vielmehr kann das Tatbestandsmerkmal der Zumutbarkeit einzelne Flächen unter bestimmten Voraussetzungen auch vollständig von der Reinigungs-, Räum- und Streupflicht ausnehmen. Die in dieser Begründung zum Ausdruck kommende Auffassung übersieht darüber hinaus auch die oben dargestellte Begrenzung des Übertragbaren auf den die Gemeinden originär treffenden Pflichtenkreis. Sie steht zudem in einem Spannungsverhältnis zur gleichfalls in der Begründung vertretenen Auffassung, Abkürzungswege, auf die der Fußgängerverkehr nicht angewiesen sei, und ähnliche unbedeutende Wege müssten generell nicht gestreut werden (BWGZ 1989, 567 <570>). |
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| | Ob dies dem Willen des Gemeinderats der Beklagten als Satzungsgeber entspricht, ist zwar offen. Dafür spricht freilich, dass sich die Beklagte im vorliegenden Verfahren dieses Verständnis der Satzung ausdrücklich zu eigen gemacht hat (Schriftsatz vom 24.06.2020, S. 4 f.: Aus dieser Begründung folge, dass die „Frage der Zumutbarkeit <...> in Bezug auf den Straßenanlieger und seiner Verpflichtung aus der übertragenen Aufgabe im Hinblick auf Fußwege keine Bedeutung“ habe). |
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| | Ob den Kläger die Reinigungs-, Räum- und Streupflicht bereits deshalb nicht trifft, weil die Streupflichtsatzung der Beklagten unwirksam ist, indem sie die Grenzen der gesetzlichen Ermächtigung aus § 41 Abs. 2 Satz 1 StrG überschreitet, bedarf vorliegend jedoch keiner Entscheidung. Denn wirksam können diese Pflichten dem Kläger, entgegen der Auffassung der Beklagten, nur im Rahmen des Zumutbaren übertragen worden sein (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 12.11.2015 - 5 S 2108/14 -, juris Rn. 29). Vorliegend fehlt es jedenfalls an dieser Zumutbarkeit. |
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| | 2. Es ist dem Kläger nicht zumutbar, den an der Ostseite seines Grundstücks verlaufenden Fußweg zu reinigen, zu räumen und zu streuen. |
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| | a) Das einfachgesetzlich in § 41 Abs. 1 Satz 1 StrG kodifizierte Merkmal der Zumutbarkeit, das auch die ggf. durch Satzung den Anliegern auferlegten Pflichten begrenzt, ist eine Ausprägung des Verfassungsgrundsatzes der Verhältnismäßigkeit (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 12.11.2015 - 5 S 2108/14 -, juris Rn. 29; siehe auch Bay. VGH, Urteil vom 04.04.2007 - 8 B 05.3195 -, juris Rn. 54 ff.; OVG NRW, Urteil vom 03.12.2012 - 9 A 282/10 -, juris Rn. 40). Unverhältnismäßige Eingriffe in die Grundrechte sind verfassungsrechtlich unzulässig und dürfen nicht Ergebnis der Auslegung und Anwendung des einfachen Rechts sein. |
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| | Um die Zumutbarkeit im Einzelfall zu bemessen, kommt es auf eine Abwägung der betroffenen Interessen und Umstände an. Dazu gehören insbesondere die bauliche Ausgestaltung der Straße oder des Wegs (Gefälle, Belag, Stufen usw.), die Bedeutung der Fläche für den Verkehr nach Art und Wichtigkeit sowie die Stärke des Fußgängerverkehrs. Relevant ist auch, ob der Weg der Erschließung des Grundstücks desjenigen Anliegers dient, dessen Pflichten in Frage stehen. Dient die Straße nicht auch der Erschließung des Grundstücks des Verpflichteten, liegt ihre Reinigung und Räumung allein im Interesse der Allgemeinheit, hinter der die grundstücksbezogenen Interessen des Anliegers zurücktreten können (dazu OVG NRW, Urteil vom 03.12.2012 - 9 A 282/10 -, juris Rn. 50; Nds. OVG, Urteil vom 14.02.2007 - 12 KN 399/05 -, juris Rn. 26). Die Erschließungsfunktion des Wegs ist darüber hinaus auch insofern relevant, als dessen Bedeutung davon abhängt, ob er der Erreichbarkeit anderer Einrichtungen (Schulen, Geschäfte, aber auch anderer Wohngrundstücke) dient und ob diese Einrichtungen auch auf anderen Wegen erreichbar sind sowie auf die Ausgestaltung und Bedeutung dieser anderen Wege. Mit Blick die in der Sphäre des Verpflichteten liegenden Umstände kommt es auf die (objektivierte) Leistungsfähigkeit der Sicherungspflichtigen (nicht aber auf konkrete subjektive Eigenschaften wie Krankheit, Alter oder Entfernung des Wohnsitzes des nicht vor Ort lebenden Eigentümers), die Leistbarkeit der Pflichten, die zeitliche und örtliche Ausdehnung der Pflichten, auf besondere Gefährdungen für den Verpflichteten sowie den zur Erfüllung der Pflichten erforderlichen Aufwand an (siehe zum Ganzen, außer den bereits benannten Nachweisen, Bay. VGH, Urteil vom 04.04.2007 - 8 B 05.3195 -, juris Rn. 54 ff.; OVG NRW, Urteil vom 03.12.2012 - 9 A 282/10 -, juris Rn. 35 ff.; Nds. OVG, Urteil vom 14.02.2007 - 12 KN 399/05 -, juris Rn. 26; VG Regensburg, Urteil vom 19.01.2017 - RN 2 K 16.147 -, juris Rn. 24; VG Augsburg, Urteil vom 20.05.2015 - Au 6 K 14.1771 -, juris Rn. 28; VG Dresden, Urteil vom 16.04.2015 - 3 K 2/14 -, juris Rn. 19 ff.; VG Minden, Urteil vom 20.03.2013 - 3 K 2684/11 -, juris Rn. 40 ff.; VG Freiburg i. Br., Urteil vom 14.11.2007 - 1 K 762/07 -, juris Rn. 20 und 24 f.; BGH, Urteil vom 12.06.2012 - VI ZR 138/11 -, juris Rn. 10, Beschluss vom 20.10.1994 - III ZR 60/94 -, juris, und Urteil vom 05.07.1990 - III ZR 217/89 -, juris Rn. 11; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 13.02.2014 - 9 U 143/13 -, juris Rn. 18 ff., und Urteil vom 06.07.2000 - 19 U 170/99 -, juris Rn. 5 f.; LG Ulm, Urteil vom 28.02.2001 - 3 O 607/00 -, beck-online). |
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| | b) Nach diesem Maßstab ist es dem Kläger nicht zuzumuten, den östlich seines Grundstücks verlaufenden Fußweg zu reinigen, zu räumen und zu streuen. |
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| | Der Fußweg ist von sehr geringer Bedeutung für den Fußgängerverkehr. Er erfüllt keinerlei Erschließungsfunktion. Er liegt am westlichen Rand der zusammenhängenden Bebauung. Westlich dieses Wegs befinden sich nur noch vier Wohnhäuser, darunter das des Klägers, eine Kirche und eine Grundschule. Keine dieser Einrichtungen wird durch den Fußweg erschlossen. Die Erschließung dieser Einrichtungen erfolgt vielmehr über die Straßen ... bzw. ... Weg nördlich des Fußwegs sowie die ... Straße an dessen südlichem Ende. Die Erreichbarkeit keiner dieser Einrichtungen wäre aufgehoben oder auch nur wesentlich erschwert, gäbe es den Fußweg nicht. Dieser dient allein der Verbindung der Erschließungsstraßen und insofern der Abkürzung und der Bequemlichkeit zugunsten von Fußgängern. |
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| | Von Fußgängern wird der Weg allerdings tatsächlich kaum genutzt. Nach Angaben der Beklagten wird der Weg täglich von drei Schülern der Grundschule genutzt. Nach Angaben des Klägers nutzen an Werktagen bis zu fünf Personen und am Wochenende bis zu zehn Personen den Weg. Aus der Verwaltungsakte der Beklagten geht hervor, dass deren Bedienstete den Fußgängerverkehr als „wohl sehr gering“ einschätzen, dieser kein Grundstück erschließe und Fußgänger im Falle einer Sperrung einen Umweg von ca. 300 Metern zu bewältigen hätten (Bl. 87), es könnten „nicht allzu viele Nutzer sein“ (Bl. 151). Der Ortsvorsteher des Teilorts ... ist der Ansicht „Fußweg sehr steil, sehr eng. Keine Möglichkeit, den Schnee zu lagern. Fußweg wird so gut wie nicht genutzt“ (Bl. 21). |
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| | Nichts anderes ergibt sich aus den Hinweisen der Beklagten darauf, dass der Weg der Verbindung verschiedener Bereiche diene. Mit Blick auf eine (fußläufige) Verbindung zwischen dem Ortsteil ... und dem Friedhof in ... (südlich der ... bzw. ... Straße) bedeutete die Route über den Fußweg einen Umweg, der durch mindestens zwei direkte Verbindungen (Weg entlang der ... Straße bzw. über ...) vermieden werden kann. Soweit die Beklagte behauptet, der Fußweg diene der Verbindung zwischen dem Gewerbegebiet ... (... Weg/...) und der ... Kirche (...) bzw. den Feldern nördlich der Grundschule, fehlt es an jedem Vortrag dazu, in welchem Umfang der Weg tatsächlich genutzt wird. Unabhängig davon kann der Weg in beiden Fällen über die Erschließungsstraßen im Ort umgangen werden, wobei der Umweg im ungünstigen Fall etwa 400 Meter beträgt. Damit liegen keine Hinweise darauf vor, dass der Fußweg in mehr als nur unerheblichem Umfang genutzt wird. Und auch für diejenigen Fußgänger, die den Weg tatsächlich nutzen, bestehen Alternativen, die nur wenig länger sind. |
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| | Auch als Schulweg kommt dem Weg keine maßgebliche Bedeutung zu. Die Beklagte hat einen Schulwegplan entwickelt, der den Fußweg gerade ausschließt. Nach diesem Plan gelangen die Kinder aus dem Gebiet ... über die ... Straße, die ... und den ... Weg zur Schule. Dieser Weg ist durch Verkehrszeichen markiert. Demgegenüber ist der streitgegenständliche Fußweg nach Angaben der Beklagten bewusst nicht als Schulweg ausgewiesen worden, weil dazu die Kreisstraße ... (... Straße/... Straße) überquert werden müsste, die an der dazu in Betracht kommenden Stelle, unweit des unteren Ende des Fußwegs, aber weder über einen Fußgängerüberweg noch über eine Fußgängerampel verfügt. Diese Straße verbindet die Ortsteile ..., ... und .... Es herrscht demnach Durchgangsverkehr. Die Geschwindigkeitsbegrenzung beträgt 50 km/h. Es erschließt sich damit ohne Weiteres, weshalb der streitgegenständliche Fußweg für die - drei - Schüler aus dem südlich gelegenen Gewerbegebiet nicht als Schulweg ausgewiesen ist. Er birgt für Kinder erhebliche Gefahren. Der stattdessen ausgewiesene Schulweg beträgt für diese Kinder (zwischen ... Weg/Einmündung ... Straße und den Parkplätzen vor der Schule) 750 Meter und damit lediglich 150 Meter mehr als die Fußgängerroute entlang der ... Straße/Kreisstraße ... über den streitgegenständlichen Fußweg. Angesichts der hohen Gefahren, die mit einer ungesicherten Überquerung der Kreisstraße für Grundschüler verbunden sind, ist die kürzere Route als Schulweg offensichtlich ungeeignet. Soweit der Fußweg durch diese Schüler gleichwohl genutzt wird, kommt dessen Abkürzungsfunktion vor diesem Hintergrund seiner Gefährlichkeit erst recht nur eine geringe Bedeutung zu. |
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| | Bereits diese nur untergeordnete Bedeutung des Wegs für den Fußgängerverkehr führt dazu, dass Reinigen, Räumen und Streuen dieses Wegs unzumutbar sind. Die wenigen Fußgänger, die den Weg nutzen, können ihre Ziele über mehrere Alternativrouten erreichen, die nur wenige hundert Meter länger sind und damit zu einer Verlängerung der Gehzeit von nur wenigen Minuten führen. Diese Routen führen über Straßen, deren Gehwege oder Fahrbahnränder wegen der Erschließungsfunktion dieser Straßen insbesondere für die dortigen Anlieger, für die Schule und für die Kirche ohnehin für den Fußgängerverkehr präpariert werden müssen. Schon angesichts dessen kann vom Kläger nicht verlangt werden, zusätzlich den streitgegenständlichen Fußweg in einen verkehrssicheren Zustand zu versetzen. |
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| | Hinzu kommt, dass der Fußweg nur mit erheblichem Aufwand gereinigt, geräumt und gestreut werden kann. Der Weg weist ein Gefälle von mindestens 21 % auf. Einschließlich der Bauten für Geländer, seitliche Einfriedungen usw. beträgt die Ausbaubreite zwischen 1,2 und 1,46 Metern, die begehbare Breite beträgt etwa einen Meter. Der Weg ist entlang des Grundstücks des Klägers etwa 62 Meter lang. Daran schließen sich noch einmal etwa 30 Meter ab der südöstlichen Ecke des Grundstücks des Klägers an, bis der Weg am unteren Ende in den ...-weg mündet. Der Belag besteht aus Verbundpflaster. Unter diesen Umständen ist es, ohne dass es auf den zwischen den Beteiligten umstrittenen baulichen Zustand des Fußwegs ankommt, kaum möglich, den Fußweg in einer solchen Breite von Schnee zu räumen, dass Begegnungsverkehr ermöglicht wird, wozu nach Auffassung der Beklagten eine freie Fläche von in der Regel mindestens einem Meter Breite erforderlich ist (vgl. § 5 Abs. 1 der Streupflichtsatzung der Beklagten; siehe auch BGH, Urteil vom 09.10.2003 - III ZR 8/03 -, juris Rn. 21: 1-1,20 Meter; 0,8 Meter sind zu wenig; siehe auch OLG Frankfurt, Urteil vom 22.08.2001 - 23 U 195/00 -, juris Rn. 27). Eine seitliche Lagerung des Schnees ist damit nicht möglich, wenn die erforderliche Breite eingehalten werden soll (dazu § 5 Abs. 2 der Streupflichtsatzung). Soll der Schnee nach oben abtransportiert werden, muss eine erhebliche Steigung über eine erhebliche Strecke überwunden werden. Nach unten muss der Schnee über das nicht mehr ans Grundstück des Klägers grenzende Teilstück des Wegs, für das der Kläger in jedem Fall nicht zuständig ist, bis zum ...-weg gebracht werden. Das Verbundpflaster führt, auch bei mangelfreiem Zustand, zu natürlichen Unebenheiten, die das Schneeräumen mit einem Schneeschieber zusätzlich erschweren. Mit Blick auf die Steigung des Wegs ist das Schneeräumen auch mit nicht unerheblichen Gefahren für den Verpflichteten selbst verbunden. Entsprechendes gilt für die Reinigung des Wegs, etwa bei Laubbefall im Herbst und der dadurch verursachten Rutschgefahr. |
|
| | Dieser hohe Aufwand, den die Erfüllung der in der Streupflichtsatzung der Beklagten vorgesehenen Pflichten für den Kläger vorliegend mit sich brächte, steht außer Verhältnis zu der geringen Bedeutung, die der Weg für den Fußgängerverkehr nach dem oben Gesagten hat. Er ist dem Kläger daher auch insofern nicht zumutbar. |
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| | c) Die dargestellten Umstände des vorliegenden Einzelfalls führen dazu, dass dem Kläger Reinigen, Räumen und Streuen des Fußwegs generell nicht zumutbar sind. Die in der Streupflichtsatzung vorgesehenen Pflichten treffen den Kläger daher grundsätzlich nicht. Entgegen der von der Beklagten in der mündlichen Verhandlung geäußerten Rechtsauffassung ist dieses grundsätzliche Nichtbestehen der Pflichten gerichtlich feststellbar. Damit unterscheidet sich die vorliegende Konstellation von Fällen, in denen Umstände, die einem beständigen Wandel unterliegen (z. B. Stärke des Schneefalls, Art und Ausmaß des Bewuchses mit Unkraut usw.), zur Unzumutbarkeit nur in bestimmten Situationen führen. In diesen Fällen liegt keine generelle Unzumutbarkeit vor, die damit auch nicht generell festgestellt werden kann (vgl. dazu etwa VGH Bad.-Württ., Urteil vom 14.11.2006 - 5 S 2619/05 -, Rn. 23 f.; VG Augsburg, Urteil vom 20.05.2015 - Au 6 K 14.1771 -, juris Rn. 22). Vorliegend dagegen führt bereits die geringe Bedeutung des Wegs für den Fußgängerverkehr, erst recht im Verhältnis zum für Reinigen, Räumen und Streuen erforderlichen Aufwand dazu, dass dergleichen Pflichten grundsätzlich nicht bestehen. |
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| | 3. Hat die Klage somit im Hauptantrag Erfolg, kommt es auf den Hilfsantrag nicht an. |
|
| | Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO und auf § 155 Abs. 4 VwGO. Nach letzterer Bestimmung, die als Spezialvorschrift des Verwaltungsprozessrechts der allgemeineren Norm des § 17b Abs. 2 Satz 2 GVG vorgeht, können Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, diesem auferlegt werden. Ein Verschulden in diesem Sinne liegt vor, wenn der betroffene Beteiligte die Sorgfalt außer Acht lässt, die für einen gewissenhaft und sachgemäß Prozessführenden geboten und ihm nach den gesamten Umständen zuzumuten ist (Ehlers, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, 37. EL Juli 2019, § 17b GVG Rn. 10). Vorliegend hat der Kläger, vertreten durch seinen Prozessbevollmächtigten, die erforderliche Sorgfalt außer Acht gelassen, als er die vorliegende Klage zum Landgericht Stuttgart erhoben hat. Denn die Streitigkeit ist eindeutig und nach jeder Betrachtungsweise öffentlich-rechtlicher Natur, sodass die Unzuständigkeit des Landgerichts bei Beachtung der erforderlichen Sorgfalt hätte erkannt werden müssen. Die durch die Anrufung des Landgerichts entstandenen Mehrkosten hat daher der Kläger zu tragen. |
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| | Die Klage hat im Hauptantrag Erfolg. Der Kläger ist nicht verpflichtet, den östlich entlang seines Grundstücks verlaufenden Fußweg zu reinigen, zu räumen und zu streuen und hat ein berechtigtes Interesse daran, dies gerichtlich feststellen zu lassen. |
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| | Die Klage ist im Hauptantrag als Feststellungsklage (§ 43 VwGO) zulässig. |
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| | 1. Die in der mündlichen Verhandlung gestellten Anträge beruhen nicht auf einer Klageänderung i. S. d. § 91 VwGO. Denn der Kläger hat durch diese Antragstellung weder das Begehren (den Klageanspruch) noch den tatsächlichen Lebenssachverhalt, aus dem es hergleitet wird (den Klagegrund), verändert. Vielmehr ist nicht nur der Sachverhalt, sondern insbesondere auch das Begehren von Beginn an unverändert geblieben. Dieses Begehren zielte auf die Klärung, dass der Kläger der durch Satzung der Beklagten auf die Anwohner übertragenen Reinigungs-, Räum- und Streupflicht nicht unterliegt, weil der Fußweg nach Auffassung des Klägers in einem Zustand ist, der diese Pflicht ausschließt (vgl. Klageschrift vom 6. November 2018: „... ist es dem Kläger somit unmöglich, seiner Räum- und Streupflicht nachzukommen“; Schriftsatz vom 23. März 2020: „völlig unverhältnismäßig“). Von Beginn an hat der Kläger dieses Begehren in Form einer Feststellungsklage geltend gemacht. Ob der ursprüngliche Antrag (Feststellung der Verpflichtung der Beklagten zur Freistellung des Klägers von der Verkehrssicherungspflicht) sachdienlich gefasst war, ist dagegen unerheblich. Denn es obliegt der prozessualen Fürsorgepflicht des Gerichts, das wahre Rechtsschutzziel des Klägers zu ermitteln und darauf hinzuwirken, dass sachdienliche Anträge gestellt werden (§ 86 Abs. 3, § 88 VwGO). In diesem Rahmen müssen Anträge und vom Kläger bezeichnete Klagearten, die zur Erreichung des Rechtsschutzziels nicht geeignet sind, sogar umgedeutet werden (BVerfG, Beschluss vom 29.10.2015 - 2 BvR 1493/11 -, juris Rn. 37). Dass der Kläger - erst - in der mündlichen Verhandlung Anträge formuliert hat, die sein Klagebegehren zum Erfolg führen können, begründet vor diesem Hintergrund keine Klageänderung. |
|
| | Allerdings wäre, selbst wenn es sich um eine Klageänderung handelte, diese gemäß § 91 Abs. 1 VwGO zulässig, obwohl die Beklagte nicht eingewilligt hat. Denn ein Wechsel von einem Verpflichtungs- zu einem Feststellungsbegehren wäre sachdienlich, weil der Streitstoff im Wesentlichen identisch wäre, der Ertrag der bisherigen Prozessführung verwertet werden könnte und die Änderung der endgültigen Erledigung des Rechtsstreits diente (vgl. zu den diesbezüglichen Voraussetzungen nur Rennert, in: Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 91 Rn. 31). |
|
| | 2. Beim Bestehen oder Nichtbestehen einer durch Satzung der Beklagten auf den Kläger übertragenen Reinigungs-, Räum- und Streupflicht handelt es sich um ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis i. S. d. § 43 Abs. 1 VwGO, weil diese Pflicht ein spezifisches Rechtsverhältnis zwischen dem Kläger und der Beklagten begründet, das auf einer öffentlich-rechtlichen Norm beruht und anhand eines konkreten Sachverhalts entsteht (siehe nur VG München, Urteil vom 14.01.2020 - M 2 K 19.3371 -, juris; VG Würzburg, Urteil vom 16.03.2011 - W 6 K 10.150 -, juris; allgemein zum Begriff BVerwG, Urteil vom 29.04.1997 - 1 C 2.95 -, juris Rn. 16; Kopp/Schenke, VwGO, 25. Aufl. 2019, § 43 Rn. 11). |
|
| | 3. Der Kläger hat ein gemäß § 43 Abs. 1 VwGO erforderliches berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens dieses Rechtsverhältnisses. Ob der Kläger den Fußweg reinigen, räumen und streuen muss, ist zwischen den Beteiligten umstritten. Die Beklagte kann u. U. gehalten sein, die Erfüllung einer solchen Pflicht, sollte sie bestehen, mit ordnungsrechtlichen Mitteln durchzusetzen (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 12.11.2015 - 5 S 2108/14 -, Rn. 27). Auch verweist der Kläger zurecht darauf, dass er von Dritten zivilrechtlich in Anspruch genommen werden kann, sollten diese auf dem Weg zu Schaden kommen. Insofern drohen dem Kläger möglicherweise auch strafrechtliche Konsequenzen. Die begehrte verwaltungsgerichtliche Feststellung entfaltet zwar keine rechtsweg- und personenübergreifende Bindungswirkung mit Blick auf eine etwaige Pflichtverletzung, kann jedoch zumindest unter dem Gesichtspunkt des Verschuldens des Klägers relevant sein. Es besteht somit konkreter Klärungsbedarf. |
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| | Die Klage ist begründet. Der Kläger ist nicht verpflichtet, den östlich entlang seines Grundstücks verlaufenden Fußweg zu reinigen, bei Schneeanhäufungen zu räumen sowie bei Schnee- oder Eisglätte zu bestreuen. Dabei kann offen bleiben, ob diese kraft Gesetzes originär der Beklagten obliegenden Pflichten wirksam durch Satzung den Straßenanliegern übertragen worden sind (1.). Denn selbst wenn diese Übertragung der Pflichten durch Satzung wirksam wäre, wären im vorliegenden Fall die Voraussetzungen dieser Pflichten nicht erfüllt, weil Reinigen, Räumen und Streuen des streitgegenständlichen Fußwegs unzumutbar sind (2.). |
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| | 1. Es ist zweifelhaft, ob die Streupflichtsatzung der Beklagten wirksam ist, und damit auch, ob die umstrittenen Pflichten wirksam auf den Kläger übertragen worden sind. |
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| | Die Pflichten, Straßen innerhalb der geschlossenen Ortslage zu reinigen, bei Schneeanhäufungen zu räumen sowie bei Schnee- oder Eisglätte zu bestreuen, obliegen gemäß § 41 Abs. 1 Satz 1 StrG grundsätzlich der Beklagten. Diese Pflichten können gemäß § 41 Abs. 2 StrG für Gehwege und ähnliche Flächen ganz oder teilweise durch Satzung den Straßenanliegern übertragen werden. Durch Satzung übertragen werden können diese Pflichten indes nur in dem Umfang, in dem sie den Gemeinden kraft Gesetzes selbst obliegen. Strengere oder weiterreichende Pflichten als diejenigen, die nach § 41 Abs. 1 StrG für die Gemeinden gelten, können den Straßenanliegern nicht auferlegt werden. Das ergibt sich aus § 41 Abs. 2 Satz 1 StrG, der ausdrücklich die „Verpflichtungen nach Absatz 1“ als durch Satzung übertragbar festlegt. |
|
| | Die den Gemeinden gemäß § 41 Abs. 1 Satz 1 StrG obliegenden Pflichten stehen unter dem Vorbehalt des Zumutbaren und des polizeilich Gebotenen. Sind Reinigung, Räumen oder Streuen im Einzelfall unzumutbar oder nicht polizeilich geboten, besteht keine öffentlich-rechtliche Pflicht zu reinigen, zu räumen oder zu streuen. Zumutbarkeit und polizeiliche Gebotenheit sind damit Tatbestandsmerkmale, die im Einzelfall erfüllt sein müssen, damit eine Pflicht zu reinigen, zu räumen oder zu streuen entsteht. Da die Pflicht der Gemeinde nur im Rahmen des Zumutbaren besteht, gilt dies in gleicher Weise für die Straßenanlieger, auf die die Gemeinde die Pflicht durch Satzung überträgt (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 12.11.2015 - 5 S 2108/14 -, juris Rn. 29; siehe zum jeweiligen Landesrecht auch Bay. VGH, Urteil vom 04.04.2007 - 8 B 05.3195 -, juris Rn. 54 ff.; OVG NRW, Urteil vom 03.12.2012 - 9 A 282/10 -, juris Rn. 40). |
|
| | Diese generell einschränkenden Tatbestandsmerkmale der Zumutbarkeit und der polizeilichen Gebotenheit fehlen in der Streupflichtsatzung der Beklagten. Zwar enthält sie hinsichtlich einzelner Ausprägungen der Reinigungs-, Räum- und Streupflicht bestimmte Einschränkungen (z. B. Breite der zu räumenden Fläche, § 5 Abs. 1 der Satzung; Uhrzeiten, zu denen geräumt werden muss, § 7 der Satzung). Die Reinigungspflicht ist zudem generell an den „Bedürfnissen des Verkehrs und der öffentlichen Ordnung“ ausgerichtet (§ 4 Abs. 1 Satz 2 der Satzung). Die aus dem Tatbestandsmerkmal der Zumutbarkeit folgende Begrenzung dieser Pflichten auf solche Flächen, die eine gewisse Bedeutung für den Fußgängerverkehr haben (dazu im Einzelnen unten), fehlt in der Satzung jedoch. Diese erlegt den Anliegern die jeweiligen Pflichten dem Wortlaut nach vielmehr für alle in § 3 der Satzung genannten Flächen auf und zwar ohne Rücksicht auf deren jeweilige Bedeutung für den Fußgängerverkehr. Sie geht damit dem Wortlaut nach über die von der Gemeinde auf die Anlieger übertragbaren Pflichten deutlich hinaus. |
|
| | Damit könnte die Streupflichtsatzung der Beklagten den Straßenanliegern weitergehende Pflichten auferlegen, als § 41 Abs. 2 Satz 1 StrG zulässt, der diese Pflichtendelegation nur in dem durch § 41 Abs. 1 StrG determinierten Umfang ermöglicht. Die Satzung wäre damit nicht von einer ausreichenden Ermächtigungsgrundlage gedeckt und damit nichtig. Nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg sollen die - auf einer Mustersatzung des Gemeindetags Baden-Württemberg beruhenden - Bestimmungen von Streupflichtsatzungen wie derjenigen der Beklagten zwar verfassungskonform einschränkend dahingehend auszulegen sein, dass die durch die Satzung auferlegten Pflichten nur im Rahmen des Zumutbaren bestünden (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 12.11.2015 - 5 S 2108/14 -, juris Rn. 29; anders dagegen VGH Bad.-Württ., Urteil vom 14.11.2006 - 5 S 2619/05 -, juris Rn. 26, wo die Unvereinbarkeit der Satzung mit Art. 3 GG nicht durch Auslegung aufgelöst wurde, sondern zu deren Unwirksamkeit führte). Daran bestehen jedoch Zweifel. Denn die Möglichkeiten verfassungskonformer Auslegung unterliegen ihrerseits methodischen Grenzen. Eine Grenze der verfassungskonformen Auslegung ist insbesondere der im Wortlaut einer Norm zum Ausdruck kommende Wille des Normgebers (BVerfG, Urteil vom 26.02.2020 - 2 BvR 2347/15 -, juris Rn. 334, Beschluss vom 18.07.2019 - 1 BvL 1/18 -, juris Rn. 110, und insbesondere Beschluss vom 14.06.2007 - 2 BvR 1447/05 -, juris Rn. 91). Vorliegend fehlt es im Wortlaut der Satzung in Bezug auf die Zumutbarkeit insofern, als die Bedeutung der jeweiligen Fläche für den Verkehr betroffen ist, an einem einschränkenden Merkmal, an das eine verfassungskonforme Auslegung anknüpfen könnte. Insbesondere aber widerspricht eine solche Auslegung jedenfalls der Absicht, die die Verfasser der Mustersatzung, die Grundlage der Streupflichtsatzung der Beklagte ist, damit verbunden haben (BWGZ 1989, 567 ff.). Nachdem die Beschränkung auf das Zumutbare einerseits als „selbstverständlich“ benannt wird, heißt es andererseits (BWGZ 1989, 567 <572>): |
|
| | Die Erfüllung der Streupflicht durch den Straßenanlieger unter dem Gesichtspunkt der Zumutbarkeit ergibt sich nicht aus der gemeindlichen Aufgabe nach § 41 Abs. 1 StrG ‚im Rahmen des Zumutbaren‘. Der Begriff der Zumutbarkeit beim gemeindlichen Winterdienst bedeutet, dass die Ausführung zu einem bestimmten Zeitpunkt nicht zumutbar ist, weil die Gemeinde z. B. bei plötzlichem Schneefall nicht überall zu gleicher Zeit ihrer Pflicht nachkommen kann. Die Straßenanlieger sind in Folge ihrer Sachnähe regelmäßig in der Lage, die Räum- und Streupflicht schneller und vollständig zu erfüllen. Daher wird die Räum- und Streupflicht nicht im Rahmen des Zumutbaren, sondern voll abgewälzt <...>. |
|
| | Diese Begründung geht nicht nur von einem fehlerhaften Begriff der Zumutbarkeit aus, der nicht nur Beschränkungen mit Blick auf den Zeitpunkt des Winterdienstes und dessen Umfang impliziert. Vielmehr kann das Tatbestandsmerkmal der Zumutbarkeit einzelne Flächen unter bestimmten Voraussetzungen auch vollständig von der Reinigungs-, Räum- und Streupflicht ausnehmen. Die in dieser Begründung zum Ausdruck kommende Auffassung übersieht darüber hinaus auch die oben dargestellte Begrenzung des Übertragbaren auf den die Gemeinden originär treffenden Pflichtenkreis. Sie steht zudem in einem Spannungsverhältnis zur gleichfalls in der Begründung vertretenen Auffassung, Abkürzungswege, auf die der Fußgängerverkehr nicht angewiesen sei, und ähnliche unbedeutende Wege müssten generell nicht gestreut werden (BWGZ 1989, 567 <570>). |
|
| | Ob dies dem Willen des Gemeinderats der Beklagten als Satzungsgeber entspricht, ist zwar offen. Dafür spricht freilich, dass sich die Beklagte im vorliegenden Verfahren dieses Verständnis der Satzung ausdrücklich zu eigen gemacht hat (Schriftsatz vom 24.06.2020, S. 4 f.: Aus dieser Begründung folge, dass die „Frage der Zumutbarkeit <...> in Bezug auf den Straßenanlieger und seiner Verpflichtung aus der übertragenen Aufgabe im Hinblick auf Fußwege keine Bedeutung“ habe). |
|
| | Ob den Kläger die Reinigungs-, Räum- und Streupflicht bereits deshalb nicht trifft, weil die Streupflichtsatzung der Beklagten unwirksam ist, indem sie die Grenzen der gesetzlichen Ermächtigung aus § 41 Abs. 2 Satz 1 StrG überschreitet, bedarf vorliegend jedoch keiner Entscheidung. Denn wirksam können diese Pflichten dem Kläger, entgegen der Auffassung der Beklagten, nur im Rahmen des Zumutbaren übertragen worden sein (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 12.11.2015 - 5 S 2108/14 -, juris Rn. 29). Vorliegend fehlt es jedenfalls an dieser Zumutbarkeit. |
|
| | 2. Es ist dem Kläger nicht zumutbar, den an der Ostseite seines Grundstücks verlaufenden Fußweg zu reinigen, zu räumen und zu streuen. |
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| | a) Das einfachgesetzlich in § 41 Abs. 1 Satz 1 StrG kodifizierte Merkmal der Zumutbarkeit, das auch die ggf. durch Satzung den Anliegern auferlegten Pflichten begrenzt, ist eine Ausprägung des Verfassungsgrundsatzes der Verhältnismäßigkeit (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 12.11.2015 - 5 S 2108/14 -, juris Rn. 29; siehe auch Bay. VGH, Urteil vom 04.04.2007 - 8 B 05.3195 -, juris Rn. 54 ff.; OVG NRW, Urteil vom 03.12.2012 - 9 A 282/10 -, juris Rn. 40). Unverhältnismäßige Eingriffe in die Grundrechte sind verfassungsrechtlich unzulässig und dürfen nicht Ergebnis der Auslegung und Anwendung des einfachen Rechts sein. |
|
| | Um die Zumutbarkeit im Einzelfall zu bemessen, kommt es auf eine Abwägung der betroffenen Interessen und Umstände an. Dazu gehören insbesondere die bauliche Ausgestaltung der Straße oder des Wegs (Gefälle, Belag, Stufen usw.), die Bedeutung der Fläche für den Verkehr nach Art und Wichtigkeit sowie die Stärke des Fußgängerverkehrs. Relevant ist auch, ob der Weg der Erschließung des Grundstücks desjenigen Anliegers dient, dessen Pflichten in Frage stehen. Dient die Straße nicht auch der Erschließung des Grundstücks des Verpflichteten, liegt ihre Reinigung und Räumung allein im Interesse der Allgemeinheit, hinter der die grundstücksbezogenen Interessen des Anliegers zurücktreten können (dazu OVG NRW, Urteil vom 03.12.2012 - 9 A 282/10 -, juris Rn. 50; Nds. OVG, Urteil vom 14.02.2007 - 12 KN 399/05 -, juris Rn. 26). Die Erschließungsfunktion des Wegs ist darüber hinaus auch insofern relevant, als dessen Bedeutung davon abhängt, ob er der Erreichbarkeit anderer Einrichtungen (Schulen, Geschäfte, aber auch anderer Wohngrundstücke) dient und ob diese Einrichtungen auch auf anderen Wegen erreichbar sind sowie auf die Ausgestaltung und Bedeutung dieser anderen Wege. Mit Blick die in der Sphäre des Verpflichteten liegenden Umstände kommt es auf die (objektivierte) Leistungsfähigkeit der Sicherungspflichtigen (nicht aber auf konkrete subjektive Eigenschaften wie Krankheit, Alter oder Entfernung des Wohnsitzes des nicht vor Ort lebenden Eigentümers), die Leistbarkeit der Pflichten, die zeitliche und örtliche Ausdehnung der Pflichten, auf besondere Gefährdungen für den Verpflichteten sowie den zur Erfüllung der Pflichten erforderlichen Aufwand an (siehe zum Ganzen, außer den bereits benannten Nachweisen, Bay. VGH, Urteil vom 04.04.2007 - 8 B 05.3195 -, juris Rn. 54 ff.; OVG NRW, Urteil vom 03.12.2012 - 9 A 282/10 -, juris Rn. 35 ff.; Nds. OVG, Urteil vom 14.02.2007 - 12 KN 399/05 -, juris Rn. 26; VG Regensburg, Urteil vom 19.01.2017 - RN 2 K 16.147 -, juris Rn. 24; VG Augsburg, Urteil vom 20.05.2015 - Au 6 K 14.1771 -, juris Rn. 28; VG Dresden, Urteil vom 16.04.2015 - 3 K 2/14 -, juris Rn. 19 ff.; VG Minden, Urteil vom 20.03.2013 - 3 K 2684/11 -, juris Rn. 40 ff.; VG Freiburg i. Br., Urteil vom 14.11.2007 - 1 K 762/07 -, juris Rn. 20 und 24 f.; BGH, Urteil vom 12.06.2012 - VI ZR 138/11 -, juris Rn. 10, Beschluss vom 20.10.1994 - III ZR 60/94 -, juris, und Urteil vom 05.07.1990 - III ZR 217/89 -, juris Rn. 11; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 13.02.2014 - 9 U 143/13 -, juris Rn. 18 ff., und Urteil vom 06.07.2000 - 19 U 170/99 -, juris Rn. 5 f.; LG Ulm, Urteil vom 28.02.2001 - 3 O 607/00 -, beck-online). |
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| | b) Nach diesem Maßstab ist es dem Kläger nicht zuzumuten, den östlich seines Grundstücks verlaufenden Fußweg zu reinigen, zu räumen und zu streuen. |
|
| | Der Fußweg ist von sehr geringer Bedeutung für den Fußgängerverkehr. Er erfüllt keinerlei Erschließungsfunktion. Er liegt am westlichen Rand der zusammenhängenden Bebauung. Westlich dieses Wegs befinden sich nur noch vier Wohnhäuser, darunter das des Klägers, eine Kirche und eine Grundschule. Keine dieser Einrichtungen wird durch den Fußweg erschlossen. Die Erschließung dieser Einrichtungen erfolgt vielmehr über die Straßen ... bzw. ... Weg nördlich des Fußwegs sowie die ... Straße an dessen südlichem Ende. Die Erreichbarkeit keiner dieser Einrichtungen wäre aufgehoben oder auch nur wesentlich erschwert, gäbe es den Fußweg nicht. Dieser dient allein der Verbindung der Erschließungsstraßen und insofern der Abkürzung und der Bequemlichkeit zugunsten von Fußgängern. |
|
| | Von Fußgängern wird der Weg allerdings tatsächlich kaum genutzt. Nach Angaben der Beklagten wird der Weg täglich von drei Schülern der Grundschule genutzt. Nach Angaben des Klägers nutzen an Werktagen bis zu fünf Personen und am Wochenende bis zu zehn Personen den Weg. Aus der Verwaltungsakte der Beklagten geht hervor, dass deren Bedienstete den Fußgängerverkehr als „wohl sehr gering“ einschätzen, dieser kein Grundstück erschließe und Fußgänger im Falle einer Sperrung einen Umweg von ca. 300 Metern zu bewältigen hätten (Bl. 87), es könnten „nicht allzu viele Nutzer sein“ (Bl. 151). Der Ortsvorsteher des Teilorts ... ist der Ansicht „Fußweg sehr steil, sehr eng. Keine Möglichkeit, den Schnee zu lagern. Fußweg wird so gut wie nicht genutzt“ (Bl. 21). |
|
| | Nichts anderes ergibt sich aus den Hinweisen der Beklagten darauf, dass der Weg der Verbindung verschiedener Bereiche diene. Mit Blick auf eine (fußläufige) Verbindung zwischen dem Ortsteil ... und dem Friedhof in ... (südlich der ... bzw. ... Straße) bedeutete die Route über den Fußweg einen Umweg, der durch mindestens zwei direkte Verbindungen (Weg entlang der ... Straße bzw. über ...) vermieden werden kann. Soweit die Beklagte behauptet, der Fußweg diene der Verbindung zwischen dem Gewerbegebiet ... (... Weg/...) und der ... Kirche (...) bzw. den Feldern nördlich der Grundschule, fehlt es an jedem Vortrag dazu, in welchem Umfang der Weg tatsächlich genutzt wird. Unabhängig davon kann der Weg in beiden Fällen über die Erschließungsstraßen im Ort umgangen werden, wobei der Umweg im ungünstigen Fall etwa 400 Meter beträgt. Damit liegen keine Hinweise darauf vor, dass der Fußweg in mehr als nur unerheblichem Umfang genutzt wird. Und auch für diejenigen Fußgänger, die den Weg tatsächlich nutzen, bestehen Alternativen, die nur wenig länger sind. |
|
| | Auch als Schulweg kommt dem Weg keine maßgebliche Bedeutung zu. Die Beklagte hat einen Schulwegplan entwickelt, der den Fußweg gerade ausschließt. Nach diesem Plan gelangen die Kinder aus dem Gebiet ... über die ... Straße, die ... und den ... Weg zur Schule. Dieser Weg ist durch Verkehrszeichen markiert. Demgegenüber ist der streitgegenständliche Fußweg nach Angaben der Beklagten bewusst nicht als Schulweg ausgewiesen worden, weil dazu die Kreisstraße ... (... Straße/... Straße) überquert werden müsste, die an der dazu in Betracht kommenden Stelle, unweit des unteren Ende des Fußwegs, aber weder über einen Fußgängerüberweg noch über eine Fußgängerampel verfügt. Diese Straße verbindet die Ortsteile ..., ... und .... Es herrscht demnach Durchgangsverkehr. Die Geschwindigkeitsbegrenzung beträgt 50 km/h. Es erschließt sich damit ohne Weiteres, weshalb der streitgegenständliche Fußweg für die - drei - Schüler aus dem südlich gelegenen Gewerbegebiet nicht als Schulweg ausgewiesen ist. Er birgt für Kinder erhebliche Gefahren. Der stattdessen ausgewiesene Schulweg beträgt für diese Kinder (zwischen ... Weg/Einmündung ... Straße und den Parkplätzen vor der Schule) 750 Meter und damit lediglich 150 Meter mehr als die Fußgängerroute entlang der ... Straße/Kreisstraße ... über den streitgegenständlichen Fußweg. Angesichts der hohen Gefahren, die mit einer ungesicherten Überquerung der Kreisstraße für Grundschüler verbunden sind, ist die kürzere Route als Schulweg offensichtlich ungeeignet. Soweit der Fußweg durch diese Schüler gleichwohl genutzt wird, kommt dessen Abkürzungsfunktion vor diesem Hintergrund seiner Gefährlichkeit erst recht nur eine geringe Bedeutung zu. |
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| | Bereits diese nur untergeordnete Bedeutung des Wegs für den Fußgängerverkehr führt dazu, dass Reinigen, Räumen und Streuen dieses Wegs unzumutbar sind. Die wenigen Fußgänger, die den Weg nutzen, können ihre Ziele über mehrere Alternativrouten erreichen, die nur wenige hundert Meter länger sind und damit zu einer Verlängerung der Gehzeit von nur wenigen Minuten führen. Diese Routen führen über Straßen, deren Gehwege oder Fahrbahnränder wegen der Erschließungsfunktion dieser Straßen insbesondere für die dortigen Anlieger, für die Schule und für die Kirche ohnehin für den Fußgängerverkehr präpariert werden müssen. Schon angesichts dessen kann vom Kläger nicht verlangt werden, zusätzlich den streitgegenständlichen Fußweg in einen verkehrssicheren Zustand zu versetzen. |
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| | Hinzu kommt, dass der Fußweg nur mit erheblichem Aufwand gereinigt, geräumt und gestreut werden kann. Der Weg weist ein Gefälle von mindestens 21 % auf. Einschließlich der Bauten für Geländer, seitliche Einfriedungen usw. beträgt die Ausbaubreite zwischen 1,2 und 1,46 Metern, die begehbare Breite beträgt etwa einen Meter. Der Weg ist entlang des Grundstücks des Klägers etwa 62 Meter lang. Daran schließen sich noch einmal etwa 30 Meter ab der südöstlichen Ecke des Grundstücks des Klägers an, bis der Weg am unteren Ende in den ...-weg mündet. Der Belag besteht aus Verbundpflaster. Unter diesen Umständen ist es, ohne dass es auf den zwischen den Beteiligten umstrittenen baulichen Zustand des Fußwegs ankommt, kaum möglich, den Fußweg in einer solchen Breite von Schnee zu räumen, dass Begegnungsverkehr ermöglicht wird, wozu nach Auffassung der Beklagten eine freie Fläche von in der Regel mindestens einem Meter Breite erforderlich ist (vgl. § 5 Abs. 1 der Streupflichtsatzung der Beklagten; siehe auch BGH, Urteil vom 09.10.2003 - III ZR 8/03 -, juris Rn. 21: 1-1,20 Meter; 0,8 Meter sind zu wenig; siehe auch OLG Frankfurt, Urteil vom 22.08.2001 - 23 U 195/00 -, juris Rn. 27). Eine seitliche Lagerung des Schnees ist damit nicht möglich, wenn die erforderliche Breite eingehalten werden soll (dazu § 5 Abs. 2 der Streupflichtsatzung). Soll der Schnee nach oben abtransportiert werden, muss eine erhebliche Steigung über eine erhebliche Strecke überwunden werden. Nach unten muss der Schnee über das nicht mehr ans Grundstück des Klägers grenzende Teilstück des Wegs, für das der Kläger in jedem Fall nicht zuständig ist, bis zum ...-weg gebracht werden. Das Verbundpflaster führt, auch bei mangelfreiem Zustand, zu natürlichen Unebenheiten, die das Schneeräumen mit einem Schneeschieber zusätzlich erschweren. Mit Blick auf die Steigung des Wegs ist das Schneeräumen auch mit nicht unerheblichen Gefahren für den Verpflichteten selbst verbunden. Entsprechendes gilt für die Reinigung des Wegs, etwa bei Laubbefall im Herbst und der dadurch verursachten Rutschgefahr. |
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| | Dieser hohe Aufwand, den die Erfüllung der in der Streupflichtsatzung der Beklagten vorgesehenen Pflichten für den Kläger vorliegend mit sich brächte, steht außer Verhältnis zu der geringen Bedeutung, die der Weg für den Fußgängerverkehr nach dem oben Gesagten hat. Er ist dem Kläger daher auch insofern nicht zumutbar. |
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| | c) Die dargestellten Umstände des vorliegenden Einzelfalls führen dazu, dass dem Kläger Reinigen, Räumen und Streuen des Fußwegs generell nicht zumutbar sind. Die in der Streupflichtsatzung vorgesehenen Pflichten treffen den Kläger daher grundsätzlich nicht. Entgegen der von der Beklagten in der mündlichen Verhandlung geäußerten Rechtsauffassung ist dieses grundsätzliche Nichtbestehen der Pflichten gerichtlich feststellbar. Damit unterscheidet sich die vorliegende Konstellation von Fällen, in denen Umstände, die einem beständigen Wandel unterliegen (z. B. Stärke des Schneefalls, Art und Ausmaß des Bewuchses mit Unkraut usw.), zur Unzumutbarkeit nur in bestimmten Situationen führen. In diesen Fällen liegt keine generelle Unzumutbarkeit vor, die damit auch nicht generell festgestellt werden kann (vgl. dazu etwa VGH Bad.-Württ., Urteil vom 14.11.2006 - 5 S 2619/05 -, Rn. 23 f.; VG Augsburg, Urteil vom 20.05.2015 - Au 6 K 14.1771 -, juris Rn. 22). Vorliegend dagegen führt bereits die geringe Bedeutung des Wegs für den Fußgängerverkehr, erst recht im Verhältnis zum für Reinigen, Räumen und Streuen erforderlichen Aufwand dazu, dass dergleichen Pflichten grundsätzlich nicht bestehen. |
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| | 3. Hat die Klage somit im Hauptantrag Erfolg, kommt es auf den Hilfsantrag nicht an. |
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| | Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO und auf § 155 Abs. 4 VwGO. Nach letzterer Bestimmung, die als Spezialvorschrift des Verwaltungsprozessrechts der allgemeineren Norm des § 17b Abs. 2 Satz 2 GVG vorgeht, können Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, diesem auferlegt werden. Ein Verschulden in diesem Sinne liegt vor, wenn der betroffene Beteiligte die Sorgfalt außer Acht lässt, die für einen gewissenhaft und sachgemäß Prozessführenden geboten und ihm nach den gesamten Umständen zuzumuten ist (Ehlers, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, 37. EL Juli 2019, § 17b GVG Rn. 10). Vorliegend hat der Kläger, vertreten durch seinen Prozessbevollmächtigten, die erforderliche Sorgfalt außer Acht gelassen, als er die vorliegende Klage zum Landgericht Stuttgart erhoben hat. Denn die Streitigkeit ist eindeutig und nach jeder Betrachtungsweise öffentlich-rechtlicher Natur, sodass die Unzuständigkeit des Landgerichts bei Beachtung der erforderlichen Sorgfalt hätte erkannt werden müssen. Die durch die Anrufung des Landgerichts entstandenen Mehrkosten hat daher der Kläger zu tragen. |
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