Urteil vom Verwaltungsgericht Stuttgart - 4 K 40/19

Tenor

Der Antrag auf Fortführung des Verfahrens wird abgelehnt. Das Verfahren ist beendet.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens über die Fortführung.

Tatbestand

 
Die Klägerin begehrt die Fortführung eines durch Klagerücknahme beendeten Verfahrens.
Die nach eigenen Angaben am ... 1949 geborene Klägerin ist angeblich äthiopische Staatsangehörige. Sie reiste eigenen Angaben zufolge am 13.04.1984 in das Bundesgebiet ein. Bei der Einreise war die Klägerin im Besitz eines am 30.03.1982 ausgestellten äthiopischen Reisepasses, der nach Auffassung des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge gefälscht war. Am 16.04.1984 beantragte die Klägerin die Gewährung von Asyl. Mit Bescheid vom 29.10.1984 wurde die Klägerin vom Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge als Asylberechtigte anerkannt. Seit dem 08.02.1985 ist die Klägerin im Besitz einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis.
Am 17.10.2016 beantragte die Klägerin die Einbürgerung in den deutschen Staatsverband. Seit dem 03.03.2014 bezieht die Klägerin durchgehend Leistungen nach dem SGB XII.
In einem amtsärztlich-psychiatrischen Gutachten vom 20.12.2017 führte die Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie K (Gesundheitsamt) aus, die Klägerin sei am 12.07.2017 in der Abteilung der Neuroradiologie am Universitätsklinikum T untersucht worden. Im MRT des Schädels der Klägerin sei eine leichte nur parietal betonte Hirnatrophie beschrieben worden. Diese stelle aber kein Hinweis für das Vorliegen kognitiver Defizite oder einer dementiellen Entwicklung dar. Bei der amtsärztlich-psychiatrischen Untersuchung der Klägerin am 30.11.2017 seien keine relevanten psychischen Auffälligkeiten feststellbar gewesen. Die Klägerin habe keine Schulbildung. In ihrer Muttersprache beherrsche sie das Rechnen, Schreiben und Lesen nicht. Die Klägerin habe in ihrem Heimatland seit ihrem 15. Lebensjahr den Haushalt für eine Großfamilie geführt und sich um ihre sechs Kinder gekümmert. In Deutschland habe sie als alleinerziehende Mutter sieben Kinder großgezogen und sei als Reinigungskraft tätig gewesen. Als Rentnerin lebe die Klägerin alleine und versorge sich problemlos selbst. Bei der Klägerin liege eine leichte kognitive Minderleistung vor, die jedoch nicht die Ausprägung einer geistigen Krankheit habe. Verantwortlich für diese Minderleistung seien soziale, gesellschaftliche und kulturelle Rahmenbedingungen. Hierzu zählten fehlende Primärbeschulung und fehlende kognitive Förderung/Beanspruchung im weiteren Verlauf ihres Lebens. In den 33 Jahren ihres Aufenthaltes im Bundesgebiet habe sie erst im Alter von 67 Jahren seit August 2016 an Deutschkursen teilgenommen. Die Klägerin könne sich nur in einfachen Sätzen in deutscher Sprache verständigen. Aus amtsärztlich-psychiatrischer Sicht liege bei der Klägerin keine seelische, körperliche oder geistige Erkrankung vor, die ein Absehen von Deutschkenntnissen begründen würde. Die Klägerin sei Analphabetin. Bei der fehlenden Schulbildung der Klägerin und unter Berücksichtigung ihres Alters sei es schwierig, eine fremde Sprache zu erlernen bzw. die Sprachkenntnisse zu verbessern.
Mit Bescheid vom 17.01.2018 lehnte die Landeshauptstadt Stuttgart den Antrag auf Einbürgerung in den deutschen Staatsverband ab und führte zur Begründung aus, die Klägerin sei eritreische Staatsangehörige und in S/Eritrea geboren. Mit Bescheid vom 29.10.1984 sei die Klägerin vom Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge als Asylberechtigte anerkannt worden. Seit dem 08.02.1985 sei die Klägerin im Besitz einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis. Die Klägerin habe Nachweise über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache und über Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland nicht vorgelegt. Von diesen Voraussetzungen könne nicht gem. § 10 Abs. 6 StAG abgesehen werden. Denn nach dem eingeholten amtsärztlichen Gutachten liege keine Erkrankung oder Behinderung vor. Weiter sei auch die Einbürgerungsvoraussetzung des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StAG nicht erfüllt. Die Klägerin beziehe eine Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung von monatlich ca. 700 Euro. Zusätzlich erhalte sie eine Altersrente von monatlich ca. 280 Euro. Nachweise, dass die Klägerin die Inanspruchnahme der öffentlichen Leistungen nicht zu vertreten habe, seien nicht vorgelegt worden. Der Klägerin wäre möglich und zumutbar gewesen, in den Jahren vor Renteneintritt regelmäßig einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Nach dem vorgelegten Rentenversicherungsverlauf sei die Klägerin jedoch nach ihrer Einreise 1984 bis zum Jahr 1991 keiner Berufstätigkeit nachgegangen. Von März 1991 bis Februar 2001 sei sie mit kurzen Unterbrechungen erwerbstätig gewesen, von März 2001 bis September 2002 sei sie jedoch arbeitslos gemeldet gewesen. Von Oktober 2002 bis Oktober 2008 habe die Klägerin wieder gearbeitet, von Dezember 2008 bis 2014 sei sie entweder arbeitslos oder nur geringfügig nicht versicherungspflichtig beschäftigt gewesen. Seit 2014 beziehe die Klägerin Grundsicherungsleistungen. Eine Ermessenseinbürgerung nach § 8 StAG scheide wegen des Bezugs von Sozialleistungen aus. Ein öffentliches Interesse oder eine besondere Härte i.S.d. § 8 Abs. 2 StAG seien nicht gegeben.
Hiergegen legte die Klägerin mit Schreiben vom 01.02.2018 Widerspruch ein und brachte zur Begründung vor, bei ihr bestünden objektiv vermittlungshemmende Merkmale, so dass sie den Bezug von Sozialleistungen nicht zu vertreten habe. Bei Prüfung der Voraussetzungen des § 10 Abs. 6 StAG sei allein auf den Zeitpunkt der Entscheidung über die Einbürgerung abzustellen.
Die Deutsche Botschaft Asmara teilte mit Schreiben vom 13.03.2018 mit, dass die von der Klägerin vorgelegte Heiratsurkunde gefälscht sei.
Mit Widerspruchsbescheid vom 23.04.2018 wies das Regierungspräsidium Stuttgart den Widerspruch zurück und führte zur Begründung aus, die Klägerin habe während des gesamten Einbürgerungsverfahrens keine Personenstandsurkunden vorlegen können. Die Landeshauptstadt Stuttgart habe deshalb Nachforschungen angestellt und vom Standesamt K eine Kopie einer angeblichen eritreischen Heiratsurkunde erhalten. Die deutsche Botschaft in Eritrea habe mit Schreiben vom 13.03.2018 mitgeteilt, dass es sich bei dieser Urkunde um eine Fälschung handele. Damit sei die Identität der Klägerin nicht hinreichend geklärt. In einem vorgelegten Familienbuch des Standesamtes T werde die Klägerin mit dem Vornamen A und mit dem Familiennamen T, geboren ... in A/Äthiopien geführt. Die Klägerin habe eine gefälschte Heiratsurkunde vorgelegt und beim Familienbuch Alias-Namen benutzt. Das Staatsangehörigkeitsrecht stelle an die Nachweise der Identität des Einbürgerungsbewerbers höhere Maßstäbe als beim Erwerb eines Aufenthaltsrechtes.
Am 24.05.2018 hat die Klägerin Klage erhoben und zur Begründung vorgetragen, es sei nicht nachvollziehbar, wie ohne die Vorlage eines Originals der Heiratsurkunde von einer Fälschung ausgegangen werden könne. Bis zum Erlass des Widerspruchsbescheids hätten keine Zweifel an der Identität bestanden, so dass auch kein Anlass bestanden habe, die Identität nachzuweisen. Die vom Standesamt T vorgelegte Heiratsurkunde stamme nicht von ihr. Sie sei auf dieser nicht aufgeführt. Ihr sei es nicht möglich, Personenstandsurkunden aus ihrer Heimat zu besorgen. Als anerkannte Asylberechtigte sei es ihr auch nicht zumutbar, sich an ihre Heimatvertretung zu wenden. Von den Voraussetzungen der ausreichenden Kenntnis der deutschen Sprache und von Kenntnissen der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland sei gem. § 10 Abs. 6 StAG abzusehen. Denn diese Voraussetzungen könne sie aufgrund ihrer körperlichen und geistigen Krankheit sowie aufgrund ihres Alters nicht mehr erfüllen. Sie sei mittlerweile 69 Jahre alt und habe bereits in der Vergangenheit mehrere Deutschkurse besucht. Sämtliche Kurse seien jedoch erfolglos geblieben. Zuletzt habe sie einen Kurs von 499 Unterrichtsstunden absolviert. Der Diagnose in dem amtsärztlich-psychiatrischen Gutachten vom 20.12.2017 sei zu widersprechen. In diesem Gutachten werde aber auch festgestellt, dass es ihr nahezu unmöglich sei, aufgrund ihres Gesundheitszustandes und ihres Alters die geforderten Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 und Nr. 7 StAG zu erfüllen. Bei der Lebensunterhaltssicherung berücksichtige die Beklagte nicht, dass sie sieben Kinder auf die Welt gebracht und großgezogen habe. Sie sei alleinerziehend gewesen. Trotz der sieben Kinder habe sie viel gearbeitet. Die Arbeit habe sich jedoch im Niedriglohnsektor bewegt, so dass nur eine sehr geringe Altersrente erworben worden sei. Dies habe sie nicht zu vertreten.
10 
In der mündlichen Verhandlung vom 03.12.2018 hat die Klägerin die Klage zurückgenommen. Das Verfahren wurde daraufhin mit Beschluss vom 03.12.2018 eingestellt.
11 
Mit Schreiben vom 04.12.2018 legte die Klägerin gegen die Klagerücknahme Widerspruch ein und brachte zur Begründung vor, der Richter habe mehrere unzutreffende Aussagen gemacht, wonach die Chancen für eine Einbürgerung schlecht aussehen würden. Unter Druck habe sie der Klagerücknahme zugestimmt. Nach reiflicher Überlegung sei sie der Meinung, dass die Klage eine Chance habe.
12 
Mit weiterem Schreiben vom 10.12.2018 stellte die Klägerin den Antrag auf Entscheidung über die Beendigung des Verfahrens.
13 
Mit weiterem Schreiben vom 10.12.2018 trug die Klägerin vor, die Geburtsurkunde sei von einer Bekannten aus Äthiopien beschafft worden. Bei einem anerkannten Flüchtling dürfe ein Einbürgerungsantrag nicht allein wegen des Fehlens von Originaldokumenten abgelehnt werden. Sie habe alles in ihrer Macht Stehende getan, um nicht ausschließlich auf Transferzahlungen nach SGB II angewiesen zu sein. Sie habe im Niedriglohnsektor als Putzkraft in Vollzeit gearbeitet, soweit die Betreuung ihrer Kinder dies zugelassen habe. Seit dem Jahr 2014 sei sie Rentnerin. Aufgrund der langjährigen anstrengenden Tätigkeit als Putzfrau leide sie an körperlichen Beschwerden. Aufgrund der Beschwerden habe sie dann nicht mehr als vier Stunden arbeiten können. Wegen ihres Alters müsse sie Sprachkenntnisse nicht mehr nachweisen. Auch eine Bekenntnis- und Loyalitätserklärung müsse sie deshalb nicht mehr abgeben.
14 
Die Klägerin beantragt nunmehr sachdienlich,
15 
das Verfahren fortzuführen.
16 
Die Beklagte beantragt,
17 
den Antrag auf Fortführung des Verfahrens zurückzuweisen.
18 
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichts- und Behördenakte verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
19 
Das Gericht kann trotz Ausbleibens der Klägerin und ihres Bevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung entscheiden, da sie bei der Ladung darauf hingewiesen worden sind (§ 102 Abs. 2 VwGO).
20 
Der Antrag der Klägerin, das Verfahren ... fortzuführen, bleibt ohne Erfolg.
21 
Wird von einem Verfahrensbeteiligten die Wirksamkeit einer Klagerücknahme nachträglich bestritten, so ist hierüber durch Fortführung des Verfahrens in der Instanz, die es aufgrund der Rücknahme eingestellt hat, zu entscheiden (vgl. BVerwG, Beschl. v. 07.08.1998 - 4 B 75/98 - NVwZ-RR 1999, 407 - juris Rn. 3; Eyermann/Rennert, VwGO, 15. Aufl., § 92 Rn. 26).
22 
Das Verfahren ... wurde im Wege der Klagerücknahme wirksam, unanfechtbar und unwiderruflich beendet.
23 
Die Verfahrensbeendigung durch Erklärung der Klagerücknahme in der mündlichen Verhandlung vom 03.12.2018 ist wirksam erfolgt. Die Klagerücknahme ist eine Prozesshandlung und führt unmittelbar zur Prozessbeendigung (vgl. BVerwG, Urt. v. 15.06.2005 - 9 C 8/04 - NVwZ-RR 2005, 739 - juris Rn.14). Einseitige Prozesshandlungen wie die Rücknahme der Klage werden in der mündlichen Verhandlung allein durch die Erklärung gegenüber dem Gericht vollzogen und damit wirksam; die ordnungsgemäße Protokollierung einer solchen Erklärung ist nicht Wirksamkeitsvoraussetzung, sondern dient nur Beweiszwecken (vgl. BVerwG, Beschl. v. 22.11.2010 - 2 B 8/10 - juris Rn. 6).
24 
Die Rücknahme der Klage ist nicht durch Anfechtung oder Widerruf der Erklärung der Klägerin vom 03.12.2018 wirkungslos geworden.
25 
Die Anfechtung einer Prozesserklärung ist nicht möglich. Für den Einstellungsbeschluss nach Klagerücknahme ergibt sich das bereits aus § 92 Abs. 3 Satz 2 VwGO. Aber auch sonst unterliegen Handlungen, die unmittelbar die Einleitung, Führung oder Beendigung des Prozesses betreffen, nicht der Anfechtung nach den §§ 119 ff. BGB. Weder das Verwaltungsprozessrecht noch die nach § 173 VwGO sinngemäß anwendbare Zivilprozessordnung enthalten den bürgerlich-rechtlichen Anfechtungsregelungen entsprechende Vorschriften. Auch eine analoge Anwendung der für privatrechtliche Willenserklärungen geltenden Anfechtungsregelungen verbietet sich, weil die Interessenslage im Prozessrechtsverhältnis anders zu bewerten ist als in Rechtsbeziehungen im rein privaten Rechtskreis (vgl. BVerwG, Beschl. v. 07.08.1998 - 4 B 75/98 - NVwZ-RR 1999, 407 - juris Rn. 3 und Urt. v. 06.12.1996 - 8 C 33/95 - NVwZ 1997, 1210 - juris Rn. 14).
26 
Die Zurücknahme der Klage ist grundsätzlich auch unwiderruflich. Allerdings ist anerkannt, dass Prozesshandlungen unter bestimmten Umständen widerrufen werden können. Ein Widerruf kommt danach in Betracht, wenn ein Restitutionsgrund im Sinn des § 580 ZPO vorliegt. Denn lässt es der Gesetzgeber nach Maßgabe der §§ 578 ff. ZPO, die nach § 153 VwGO auch im Verwaltungsprozess anwendbar sind, ausdrücklich zu, sich selbst von der Bindung an ein rechtskräftiges Urteil zu lösen, so entspricht es seinem Regelungswillen, die von ihm gezogenen Konsequenzen unter den in § 580 ZPO genannten Tatbestandsvoraussetzungen auch dann zu ziehen, wenn ein Verfahren anderweitig beendet worden ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 07.08.1998 - 4 B 75/98 - NVwZ-RR 1999, 407 - juris Rn. 3). Ein Restitutionsgrund im Sinn von § 580 ZPO ist aber ersichtlich nicht gegeben.
27 
Ferner ist ein Widerruf denkbar, wenn es mit dem Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB), der das gesamte Recht unter Einschluss der Verwaltungsgerichtsordnung beherrscht, unvereinbar wäre, einen Beteiligten an einer von ihm vorgenommenen Prozesshandlung festzuhalten (vgl. BVerwG, Beschl. v. 07.08.1998 - 4 B 75/98 - NVwZ-RR 1999, 407 - juris Rn. 3 und Beschl. v. 27.03.2006 - 6 C 27/05 - NVwZ 2006, 834 - juris Rn. 7). Dies kann dann in Betracht kommen, wenn die Zurücknahme der Klage für das Gericht und für den Rechtsmittelgegner sogleich als Versehen offenbar gewesen und deshalb nach Treu und Glauben als unwirksam zu behandeln ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 15.06.2005 - 9 C 8/04 - NVwZ-RR 2005, 739 - juris Rn. 15 und Urt. v. 06.12.1996 - 8 C 33/95 - NVwZ 1997, 1210 - juris Rn. 14). Ein solcher Fall liegt hier nicht vor. Die Klagerücknahme war weder für das Gericht noch für die Beklagte sogleich als ein offensichtlicher Irrtum oder ein offensichtliches Versehen erkennbar.
28 
Ein Beteiligter kann an einer von ihm vorgenommenen Prozesshandlung auch dann nicht festgehalten werden, wenn die Prozesshandlung durch Drohung, sittenwidrige Täuschung, unzulässigen Druck oder unzutreffende richterliche Belehrung bzw. Empfehlung u.ä. herbeigeführt wurde (vgl. BVerwG, Beschl. v. 09.01.1985 - 6 B 222/84 - NVwZ 1985, 196 - juris Rn. 3 und Beschl. v. 07.08.1998 - 4 B 75/98 - NVwZ-RR 1999, 407 - juris Rn. 3; BGH, Beschl. v. 26.11.1980 - IVb ZR 592/80 - NJW 1981, 576 - juris Rn. 2; VGH München, Urt. v. 29.01.2009 - 13 A 08.1688 - juris Rn. 27; OVG Lüneburg, Beschl. v. 04.01.2016 - 2 LA 230/15 - NVwZ-RR 2016, 597 - juris Rn. 7). Auch diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Es besteht kein Anhaltspunkt dafür, dass die mündliche Verhandlung vom 03.12.2018 in einer Atmosphäre der Einschüchterung stattgefunden hat oder die Klagerücknahme aufgrund einer unzutreffenden richterlichen Belehrung erfolgt ist.
29 
Das Gericht hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen, dass eine Ermessenseinbürgerung nach § 8 StAG wegen des Bezugs von Sozialleistungen ausscheide und bei der Anspruchseinbürgerung nach § 10 StAG die Voraussetzung der geklärten Identität nicht erfüllt sein dürfte; außerdem habe die Klägerin eine Bekenntniserklärung nicht abgegeben. Diese Hinweise sind rechtlich zutreffend.
30 
Der Bezug von Sozialleistungen hindert eine Ermessenseinbürgerung nach § 8 StAG. Dabei ist unerheblich, ob der Einbürgerungsbewerber den Bezug von Sozialleistungen zu vertreten hat (vgl. HTK-StAR / § 8 StAG / zu Abs. 1, Stand: 21.11.2020 Rn. 166).
31 
Die Abgabe einer Bekenntniserklärung vor der Einbürgerung in den deutschen Staatsverband ist zwingende Voraussetzung bei der Anspruchseinbürgerung (§ 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StAG). Der Einbürgerungsbewerber muss auch den Inhalt der von ihm abgegebenen Bekenntniserklärung verstanden haben. Denn nur derjenige kann sich glaubhaft zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung bekennen, der wenigstens über einen Grundbestand an staatsbürgerlichem Wissen verfügt und den Inhalt der von ihm abgegebenen Bekenntniserklärung verstanden hat (vgl. BVerwG, Beschl. 08.12.2008 - 5 B 58/08 - juris Rn. 7; HTK-StAG / § 10 StAG / zu Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Stand: 18.09.2020 Rn. 36). Auch auf diese fehlende Einbürgerungsvoraussetzung hat das Gericht in der mündlichen Verhandlung vom 03.12.2018 zutreffend hingewiesen.
32 
Die geklärte und feststehende Identität des Einbürgerungsbewerbers ist zwingende Voraussetzung einer Einbürgerung; die Identitätsprüfung war vor der Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes durch das Dritte Gesetz zur Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes vom 04.08.2019 (BGBl. S. 1124) im Gesetz unausgesprochen vorausgesetzt (vgl. BVerwG, Urt. v. 01.09.2011 - 5 C 27/10 - BVerwGE 140, 311 - juris Rn. 11). Die Klägerin konnte ihre Identität durch einen gültigen nationalen Reisepass nicht nachweisen. Auch sonstige geeignete Dokumente zum Nachweis der Identität fehlten. Für den Nachweis der Identität trägt der Einbürgerungsbewerber die Beweislast (vgl. BVerwG, Urt. v. 01.09.2011 - 5 C 27/10 - BVerwGE 140, 311 - juris Rn. 16). Damit war der Hinweis des Gerichts in der mündlichen Verhandlung vom 03.12.2018, dass Zweifel an der geklärten Identität der Klägerin bestünden, zutreffend. Auch der VGH Mannheim hat in seinem Beschluss vom 11.06.2019 - 12 S 2111/18 - (Prozesskostenhilfe) dargelegt, dass die Identität der Klägerin nicht geklärt ist.
33 
Dass den Parteien in der mündlichen Verhandlung die vorläufige Rechtsauffassung des Gerichts mitgeteilt wurde, stellt keine Ausübung unzulässigen Drucks dar, sondern ist - insbesondere bei nicht anwaltlich vertretenen Parteien - Ausdruck der sich aus § 86 Abs. 3 VwGO ergebende Hinweis- und Fürsorgepflichten des Gerichts und im Übrigen durchaus gängige Praxis (vgl. VGH München, Urt. v. 07.12.2017 - 13 A 17.329 - juris Rn. 37 und Urt. v. 29.01.2009 - 13 A 08.1688 - juris Rn. 29). Nach § 104 Abs. 1 VwGO hat der Vorsitzende die Streitsache mit den Beteiligten tatsächlich und rechtlich zu erörtern. In diesem Rechtsgespräch muss das Gericht auf die möglicherweise entscheidungserheblichen Gesichtspunkte aufmerksam machen (vgl. VGH München, Beschl. v. 17.03.2009 - 3 ZB 07.2220 - juris Rn. 9). Wenn das Gericht in der mündlichen Verhandlung seine vorläufige Rechtsauffassung mitteilt, gibt es damit den Beteiligten die Möglichkeit sowohl zu weiteren Ausführungen wie zu Prozesserklärungen. Hierdurch wird aber kein Beteiligter unter Druck gesetzt; das Gericht kommt damit vielmehr nur der ihm obliegenden Informationspflicht nach (vgl. VGH München, Urt. v. 04.12.1997 - 13 A 96.1117 - juris Rn. 13).
34 
Das Gericht hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung vom 03.12.2018 darauf hingewiesen, dass ihre Klage voraussichtlich erfolglos sein würde. Hierin liegt kein Verstoß gegen Treu und Glauben. Denn die Klagerücknahme lag - bei objektiver Betrachtung - im wohlverstandenen Interesse der Klägerin; denn unter Zugrundelegung der geäußerten Rechtsauffassung des Gerichts konnte die Klägerin mit ihrem Begehren keinen Erfolg haben. Mit ihrer Klagerücknahme vermied die Klägerin sinnvollerweise ein klageabweisendes Urteil; die Klagerücknahme war für die Klägerin in kostenrechtlicher Hinsicht deutlich günstiger als ein Urteil.
35 
Da für die Ausübung unzulässigen Drucks bzw. für eine Überrumpelung oder eine unzutreffende richterliche Belehrung keinerlei Anhaltspunkte bestehen, scheidet der Widerruf der in der mündlichen Verhandlung vom 03.12.2018 erklärten Klagerücknahme aus. Sie bleibt wirksam und für die Klägerin bindend. Eine Fortführung des Klageverfahrens kommt nicht in Betracht.
36 
Die Kostenentscheidung, der Klägerin die weiteren durch das Fortführungsverfahren entstandenen Kosten aufzuerlegen, folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO entsprechend (vgl. Eyermann/Rennert, VwGO, 15. Aufl. § 92 Rn. 26).

Gründe

 
19 
Das Gericht kann trotz Ausbleibens der Klägerin und ihres Bevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung entscheiden, da sie bei der Ladung darauf hingewiesen worden sind (§ 102 Abs. 2 VwGO).
20 
Der Antrag der Klägerin, das Verfahren ... fortzuführen, bleibt ohne Erfolg.
21 
Wird von einem Verfahrensbeteiligten die Wirksamkeit einer Klagerücknahme nachträglich bestritten, so ist hierüber durch Fortführung des Verfahrens in der Instanz, die es aufgrund der Rücknahme eingestellt hat, zu entscheiden (vgl. BVerwG, Beschl. v. 07.08.1998 - 4 B 75/98 - NVwZ-RR 1999, 407 - juris Rn. 3; Eyermann/Rennert, VwGO, 15. Aufl., § 92 Rn. 26).
22 
Das Verfahren ... wurde im Wege der Klagerücknahme wirksam, unanfechtbar und unwiderruflich beendet.
23 
Die Verfahrensbeendigung durch Erklärung der Klagerücknahme in der mündlichen Verhandlung vom 03.12.2018 ist wirksam erfolgt. Die Klagerücknahme ist eine Prozesshandlung und führt unmittelbar zur Prozessbeendigung (vgl. BVerwG, Urt. v. 15.06.2005 - 9 C 8/04 - NVwZ-RR 2005, 739 - juris Rn.14). Einseitige Prozesshandlungen wie die Rücknahme der Klage werden in der mündlichen Verhandlung allein durch die Erklärung gegenüber dem Gericht vollzogen und damit wirksam; die ordnungsgemäße Protokollierung einer solchen Erklärung ist nicht Wirksamkeitsvoraussetzung, sondern dient nur Beweiszwecken (vgl. BVerwG, Beschl. v. 22.11.2010 - 2 B 8/10 - juris Rn. 6).
24 
Die Rücknahme der Klage ist nicht durch Anfechtung oder Widerruf der Erklärung der Klägerin vom 03.12.2018 wirkungslos geworden.
25 
Die Anfechtung einer Prozesserklärung ist nicht möglich. Für den Einstellungsbeschluss nach Klagerücknahme ergibt sich das bereits aus § 92 Abs. 3 Satz 2 VwGO. Aber auch sonst unterliegen Handlungen, die unmittelbar die Einleitung, Führung oder Beendigung des Prozesses betreffen, nicht der Anfechtung nach den §§ 119 ff. BGB. Weder das Verwaltungsprozessrecht noch die nach § 173 VwGO sinngemäß anwendbare Zivilprozessordnung enthalten den bürgerlich-rechtlichen Anfechtungsregelungen entsprechende Vorschriften. Auch eine analoge Anwendung der für privatrechtliche Willenserklärungen geltenden Anfechtungsregelungen verbietet sich, weil die Interessenslage im Prozessrechtsverhältnis anders zu bewerten ist als in Rechtsbeziehungen im rein privaten Rechtskreis (vgl. BVerwG, Beschl. v. 07.08.1998 - 4 B 75/98 - NVwZ-RR 1999, 407 - juris Rn. 3 und Urt. v. 06.12.1996 - 8 C 33/95 - NVwZ 1997, 1210 - juris Rn. 14).
26 
Die Zurücknahme der Klage ist grundsätzlich auch unwiderruflich. Allerdings ist anerkannt, dass Prozesshandlungen unter bestimmten Umständen widerrufen werden können. Ein Widerruf kommt danach in Betracht, wenn ein Restitutionsgrund im Sinn des § 580 ZPO vorliegt. Denn lässt es der Gesetzgeber nach Maßgabe der §§ 578 ff. ZPO, die nach § 153 VwGO auch im Verwaltungsprozess anwendbar sind, ausdrücklich zu, sich selbst von der Bindung an ein rechtskräftiges Urteil zu lösen, so entspricht es seinem Regelungswillen, die von ihm gezogenen Konsequenzen unter den in § 580 ZPO genannten Tatbestandsvoraussetzungen auch dann zu ziehen, wenn ein Verfahren anderweitig beendet worden ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 07.08.1998 - 4 B 75/98 - NVwZ-RR 1999, 407 - juris Rn. 3). Ein Restitutionsgrund im Sinn von § 580 ZPO ist aber ersichtlich nicht gegeben.
27 
Ferner ist ein Widerruf denkbar, wenn es mit dem Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB), der das gesamte Recht unter Einschluss der Verwaltungsgerichtsordnung beherrscht, unvereinbar wäre, einen Beteiligten an einer von ihm vorgenommenen Prozesshandlung festzuhalten (vgl. BVerwG, Beschl. v. 07.08.1998 - 4 B 75/98 - NVwZ-RR 1999, 407 - juris Rn. 3 und Beschl. v. 27.03.2006 - 6 C 27/05 - NVwZ 2006, 834 - juris Rn. 7). Dies kann dann in Betracht kommen, wenn die Zurücknahme der Klage für das Gericht und für den Rechtsmittelgegner sogleich als Versehen offenbar gewesen und deshalb nach Treu und Glauben als unwirksam zu behandeln ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 15.06.2005 - 9 C 8/04 - NVwZ-RR 2005, 739 - juris Rn. 15 und Urt. v. 06.12.1996 - 8 C 33/95 - NVwZ 1997, 1210 - juris Rn. 14). Ein solcher Fall liegt hier nicht vor. Die Klagerücknahme war weder für das Gericht noch für die Beklagte sogleich als ein offensichtlicher Irrtum oder ein offensichtliches Versehen erkennbar.
28 
Ein Beteiligter kann an einer von ihm vorgenommenen Prozesshandlung auch dann nicht festgehalten werden, wenn die Prozesshandlung durch Drohung, sittenwidrige Täuschung, unzulässigen Druck oder unzutreffende richterliche Belehrung bzw. Empfehlung u.ä. herbeigeführt wurde (vgl. BVerwG, Beschl. v. 09.01.1985 - 6 B 222/84 - NVwZ 1985, 196 - juris Rn. 3 und Beschl. v. 07.08.1998 - 4 B 75/98 - NVwZ-RR 1999, 407 - juris Rn. 3; BGH, Beschl. v. 26.11.1980 - IVb ZR 592/80 - NJW 1981, 576 - juris Rn. 2; VGH München, Urt. v. 29.01.2009 - 13 A 08.1688 - juris Rn. 27; OVG Lüneburg, Beschl. v. 04.01.2016 - 2 LA 230/15 - NVwZ-RR 2016, 597 - juris Rn. 7). Auch diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Es besteht kein Anhaltspunkt dafür, dass die mündliche Verhandlung vom 03.12.2018 in einer Atmosphäre der Einschüchterung stattgefunden hat oder die Klagerücknahme aufgrund einer unzutreffenden richterlichen Belehrung erfolgt ist.
29 
Das Gericht hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen, dass eine Ermessenseinbürgerung nach § 8 StAG wegen des Bezugs von Sozialleistungen ausscheide und bei der Anspruchseinbürgerung nach § 10 StAG die Voraussetzung der geklärten Identität nicht erfüllt sein dürfte; außerdem habe die Klägerin eine Bekenntniserklärung nicht abgegeben. Diese Hinweise sind rechtlich zutreffend.
30 
Der Bezug von Sozialleistungen hindert eine Ermessenseinbürgerung nach § 8 StAG. Dabei ist unerheblich, ob der Einbürgerungsbewerber den Bezug von Sozialleistungen zu vertreten hat (vgl. HTK-StAR / § 8 StAG / zu Abs. 1, Stand: 21.11.2020 Rn. 166).
31 
Die Abgabe einer Bekenntniserklärung vor der Einbürgerung in den deutschen Staatsverband ist zwingende Voraussetzung bei der Anspruchseinbürgerung (§ 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StAG). Der Einbürgerungsbewerber muss auch den Inhalt der von ihm abgegebenen Bekenntniserklärung verstanden haben. Denn nur derjenige kann sich glaubhaft zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung bekennen, der wenigstens über einen Grundbestand an staatsbürgerlichem Wissen verfügt und den Inhalt der von ihm abgegebenen Bekenntniserklärung verstanden hat (vgl. BVerwG, Beschl. 08.12.2008 - 5 B 58/08 - juris Rn. 7; HTK-StAG / § 10 StAG / zu Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Stand: 18.09.2020 Rn. 36). Auch auf diese fehlende Einbürgerungsvoraussetzung hat das Gericht in der mündlichen Verhandlung vom 03.12.2018 zutreffend hingewiesen.
32 
Die geklärte und feststehende Identität des Einbürgerungsbewerbers ist zwingende Voraussetzung einer Einbürgerung; die Identitätsprüfung war vor der Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes durch das Dritte Gesetz zur Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes vom 04.08.2019 (BGBl. S. 1124) im Gesetz unausgesprochen vorausgesetzt (vgl. BVerwG, Urt. v. 01.09.2011 - 5 C 27/10 - BVerwGE 140, 311 - juris Rn. 11). Die Klägerin konnte ihre Identität durch einen gültigen nationalen Reisepass nicht nachweisen. Auch sonstige geeignete Dokumente zum Nachweis der Identität fehlten. Für den Nachweis der Identität trägt der Einbürgerungsbewerber die Beweislast (vgl. BVerwG, Urt. v. 01.09.2011 - 5 C 27/10 - BVerwGE 140, 311 - juris Rn. 16). Damit war der Hinweis des Gerichts in der mündlichen Verhandlung vom 03.12.2018, dass Zweifel an der geklärten Identität der Klägerin bestünden, zutreffend. Auch der VGH Mannheim hat in seinem Beschluss vom 11.06.2019 - 12 S 2111/18 - (Prozesskostenhilfe) dargelegt, dass die Identität der Klägerin nicht geklärt ist.
33 
Dass den Parteien in der mündlichen Verhandlung die vorläufige Rechtsauffassung des Gerichts mitgeteilt wurde, stellt keine Ausübung unzulässigen Drucks dar, sondern ist - insbesondere bei nicht anwaltlich vertretenen Parteien - Ausdruck der sich aus § 86 Abs. 3 VwGO ergebende Hinweis- und Fürsorgepflichten des Gerichts und im Übrigen durchaus gängige Praxis (vgl. VGH München, Urt. v. 07.12.2017 - 13 A 17.329 - juris Rn. 37 und Urt. v. 29.01.2009 - 13 A 08.1688 - juris Rn. 29). Nach § 104 Abs. 1 VwGO hat der Vorsitzende die Streitsache mit den Beteiligten tatsächlich und rechtlich zu erörtern. In diesem Rechtsgespräch muss das Gericht auf die möglicherweise entscheidungserheblichen Gesichtspunkte aufmerksam machen (vgl. VGH München, Beschl. v. 17.03.2009 - 3 ZB 07.2220 - juris Rn. 9). Wenn das Gericht in der mündlichen Verhandlung seine vorläufige Rechtsauffassung mitteilt, gibt es damit den Beteiligten die Möglichkeit sowohl zu weiteren Ausführungen wie zu Prozesserklärungen. Hierdurch wird aber kein Beteiligter unter Druck gesetzt; das Gericht kommt damit vielmehr nur der ihm obliegenden Informationspflicht nach (vgl. VGH München, Urt. v. 04.12.1997 - 13 A 96.1117 - juris Rn. 13).
34 
Das Gericht hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung vom 03.12.2018 darauf hingewiesen, dass ihre Klage voraussichtlich erfolglos sein würde. Hierin liegt kein Verstoß gegen Treu und Glauben. Denn die Klagerücknahme lag - bei objektiver Betrachtung - im wohlverstandenen Interesse der Klägerin; denn unter Zugrundelegung der geäußerten Rechtsauffassung des Gerichts konnte die Klägerin mit ihrem Begehren keinen Erfolg haben. Mit ihrer Klagerücknahme vermied die Klägerin sinnvollerweise ein klageabweisendes Urteil; die Klagerücknahme war für die Klägerin in kostenrechtlicher Hinsicht deutlich günstiger als ein Urteil.
35 
Da für die Ausübung unzulässigen Drucks bzw. für eine Überrumpelung oder eine unzutreffende richterliche Belehrung keinerlei Anhaltspunkte bestehen, scheidet der Widerruf der in der mündlichen Verhandlung vom 03.12.2018 erklärten Klagerücknahme aus. Sie bleibt wirksam und für die Klägerin bindend. Eine Fortführung des Klageverfahrens kommt nicht in Betracht.
36 
Die Kostenentscheidung, der Klägerin die weiteren durch das Fortführungsverfahren entstandenen Kosten aufzuerlegen, folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO entsprechend (vgl. Eyermann/Rennert, VwGO, 15. Aufl. § 92 Rn. 26).

Verwandte Urteile

Keine verwandten Inhalte vorhanden.

Referenzen