Urteil vom Verwaltungsgericht Stuttgart - 18 K 4640/19

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser auf sich behält.

Tatbestand

 
Der Kläger wendet sich mit dem Ziel seiner Beförderung gegen den Abbruch des Auswahlverfahrens zur Besetzung einer Beförderungsstelle.
Der 1967 geborene Kläger ist Hauptbrandmeister (BesGr. A 9) im Dienst der Beklagten. Seit seiner Einstellung am 02.04.1990 war er bis 31.01.2010 in der Abteilung Technik der Feuerwehr als Feuerwehrmann tätig. Von Oktober bis Dezember 1992 bekleidete er das Amt eines Oberfeuerwehrmannes, ab Januar 1993 das Amt eines Brandmeisters und ab dem 07.02.2001 das Amt eines Oberbrandmeisters. Mit Dienstanweisung der Beklagten vom 25.03.2004 wurde er ab dem 01.04.2004 in die Abteilung Technik, Zentralwerkstatt Feuerlöscher abgeordnet und am 01.04.2005 als Mitarbeiter der Zentralwerkstatt Feuerlöscher zum Hauptbrandmeister ernannt. Nach einem Versetzungsgesuch ordnete ihn die Beklagte mit Dienstanweisung vom 12.01.2010 ab demselben Tag in die Abteilung Einsatz ab und setzte ihn mit Dienstanweisung vom 20.10.2010 um. Dort übernahm er als „Sozialstelle“ den mit der Besoldungsgruppe A 8 bewertete Dienstposten 37-241.2 (Zentrale Fachbücherei, Lehrmittelbereitstellung), der ihm mit Wirkung vom 01.11.2010 übertragen wurde und den er bis zu seiner Umsetzung in die Zentralwerkstatt Schlauch im Dezember 2020 innehatte. Der Beigeladene ist ebenfalls als Hauptbrandmeister (BesGr. A 9) im Dienst der Beklagten tätig und dort in der Abteilung Technik eingesetzt.
Am 13.08.2013 schrieb die Beklagte eine Stelle als Sachbearbeiterin/Sachbearbeiter Zentralwerkstatt Feuerlöscher (Sachgebiet 37-313, BesGr. A 9 mit Amtszulage) aus, um die sich der Kläger bewarb. Mit Schreiben vom 24.02.2014 teilte die Amtsleitung der Branddirektion ihm mit, dass seine Bewerbung nicht zum Zuge gekommen sei, da sich die Amtsleitung für einen Mitbewerber entschieden habe.
Am 27.03.2014 schrieb die Beklagte die Stelle als Sachbearbeiterin/Sachbearbeiter Zentralwerkstatt Feuerlöscher (Sachgebiet 37-313 mit Amtszulage) erneut aus, da die Stelle aufgrund eines Bewerberrückzuges unbesetzt geblieben war. Um die Stelle bewarben sich sowohl der Kläger als auch der Beigeladene. Mit Schreiben vom 14.10.2014 teilte die Amtsleitung der Branddirektion dem Kläger mit, dass seine Bewerbung nicht zum Zuge gekommen sei, da man sich für einen Mitbewerber – den Beigeladenen – entschieden habe.
Ihre Auswahlentscheidung stütze die Beklagte unter anderem auf dienstliche Anlassbeurteilungen, die für den Kläger und den Beigeladenen auf der Grundlage der Richtlinien für das Beurteilungs- und Auswahlverfahren für Beförderungen im mittleren feuerwehrtechnischen Dienst (Stand Juni 2009) erstellt wurden. Der Kläger erhielt in seiner Beurteilung vom 15.10.2014 als Gesamtbewertung der Leistungsmerkmale die Leistungsstufe IV („übertrifft die Anforderungen“) mit einem Leistungswert von 7 Punkten und in den sechs zu beurteilenden Befähigungsmerkmalen zweimal den dritten („normal ausgeprägt“) und dreimal den vierten („stärker ausgeprägt“) Ausprägungsgrad. Die Beurteilung des Beigeladenen vom 27.01.2014 wies als Gesamtbewertung der Leistungsmerkmale ebenfalls die Leistungsstufe IV mit einem Leistungswert von 7 Punkten aus, bei den Befähigungsmerkmalen erhielt er einmal den zweiten („schwach ausgeprägt“), viermal den dritten und einmal den vierten Ausprägungsgrad.
Mit Schreiben vom 29.10.2014 erhob der Kläger Widerspruch gegen die Ablehnung seiner Bewerbung. Auf seinen am 31.10.2014 erhobenen Eilantrag untersagte das Verwaltungsgericht Stuttgart der Beklagten mit rechtskräftigem Beschluss vom 15.01.2015 (Az.: 13 K 4806/14) im Wege der einstweiligen Anordnung, „die Stelle eines Sachbearbeiters Zentralwerkstatt Feuerlöscher ... mit einem Mitbewerber zu besetzen, bevor über die Bewerbung des [Klägers] auf dieses Amt bestandskräftig entschieden worden.“ In den Beschlussgründen wurde die Fehlerhaftigkeit der Auswahlentscheidung zum einen damit begründet, dass die Beurteilung des Klägers nicht den Beurteilungsrichtlinien entspreche und zudem die gebotene individuelle Begründung für die Bewertung der Leistungs- und Befähigungsmerkmale vermissen lasse. Zum anderen führte das Verwaltungsgericht aus, dass der Kläger sich bei Zugrundelegung der Beurteilungen als der im Vergleich zum Beigeladenen besser geeignete Bewerber erwiesen haben dürfte.
Mit Schreiben vom 16.02.2015 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass sie entschieden habe, das Auswahlverfahren für die Stelle Sachbearbeiter Zentralwerkstatt Feuerlöscher zu wiederholen. Damit habe sich der Widerspruch des Klägers vom 29.10.2014 gegen die Ablehnung seiner Bewerbung erledigt; durch erneute Bewerbung könne er am neuen Auswahlverfahren teilnehmen. Nachdem der Kläger unter dem 20.02.2015 antworten ließ, dass nach seiner Auffassung eine erneute Bewerbung nicht erforderlich sei, erklärte die Beklagte mit Schreiben vom 24.02.2015, dass sie die Bewerbungsunterlagen des Klägers ohne gesondertes Bewerbungsschreiben in das neue Auswahlverfahren einbeziehen werde. Ein gerichtliches (Eil-)Rechtsschutzverfahren gegen die Mitteilungen der Beklagten leitete der Kläger nicht ein.
Mit Schreiben vom 05.06.2015 forderte der Kläger die Beklagte auf, über seine Bewerbung um Stelle Sachbearbeiter Zentralwerkstatt Feuerlöscher gemäß dem Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 15.01.2015 erneut zu entscheiden. Die Beklagte antwortete hierauf mit Schreiben vom 09.06.2015, dass bislang keine erneute Ausschreibung der Stelle erfolgt sei. Aktuell werde das Beurteilungssystem bei der Branddirektion der Stadt Stuttgart überarbeitet und an die Erfordernisse des Verwaltungsgerichts angepasst, was aufgrund der Gremienbeteiligung komplex und zeitintensiv sei. Danach werde das Auswahlverfahren wiederholt.
Der Kläger hat am 30.06.2015 Klage erhoben, mit der er seine Beförderung auf die Stelle Sachbearbeiter Zentralwerkstatt Feuerlöscher, hilfsweise die Verpflichtung der Beklagten zur erneuten Entscheidung über seine Bewerbung begehrt. Er macht geltend, dass die Beklagte aus sachfremden Erwägungen nicht gewillt sei, ihm als bestgeeigneten Bewerber die Stelle zu übertragen. Das Verwaltungsgericht habe im Beschluss vom 15.01.2015 trotz Beanstandungen des Beurteilungsverfahrens klar geäußert, dass ein Verstoß gegen den Grundsatz der Bestenauslese vorgelegen habe und insbesondere nicht ausreichend begründet worden sei, weshalb der Mitbewerber zum Zuge gekommen sei, obwohl der Kläger der bessere Bewerber sei. Es sei nicht erkennbar, weshalb vor einer Wiederholung der Auswahlentscheidung das gesamte Beurteilungssystem überarbeitet werden müsse.
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Auf Anfrage des Gerichts hat der Kläger mit Schreiben vom 29.02.2016 sein Klagebegehren dahingehend präzisiert, dass er die Fortsetzung des beziehungsweise Entscheidung im neuen Auswahlverfahren begehrt.
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Der Kläger beantragt,
12 
die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheids vom 14.10.2014 und der entsprechenden Auswahlentscheidung zu verpflichten, ihm die Stelle eines Sachbearbeiters Zentralwerkstatt Feuerlöscher (Sachgebiet 37-313, BesGr. A 9 mit Amtszulage) zu übertragen,
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hilfsweise die Beklagte unter Aufhebung unter Aufhebung ihres Bescheids vom 14.10.2014 und der entsprechenden Auswahlentscheidung zu verpflichten, über seine Bewerbung um die Stelle eines Sachbearbeiters Zentralwerkstatt Feuerlöscher (Sachgebiet 37-313, BesGr. A 9 mit Amtszulage) unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Sie hat vorgebracht, dass sie sich zum Abbruch des Stellenbesetzungsverfahrens entschieden habe. Ein sachlicher Grund hierfür sei gegeben, weil die Ausführungen des Verwaltungsgerichts im Beschluss vom 15.01.2015 ihr berechtigten Anlass gegeben hätten, ihre Entscheidungsfindung zu überdenken. Der Kläger habe infolgedessen weder Anspruch auf Fortsetzung des Auswahlverfahrens noch auf unmittelbare Übertragung der streitgegenständlichen Stelle.
17 
Mit Schreiben vom 20.04.2016 hat die Beklagte eine Stellungnahme ihres Personal- und Hauptamts vorgelegt, wonach eine erneute Ausschreibung der Stelle Sachbearbeiter Zentralwerkstatt Feuerlöscher noch nicht erfolgt sei. Da das Verwaltungsgericht im Beschluss vom 15.01.2015 wesentliche Punkte des Beurteilungswesens der Branddirektion kritisiert habe, werde vor einer erneuten Stellenausschreibung das Beurteilungswesen überarbeitet und zugleich an die aktuelle Rechtslage angepasst. Diese Neukonzeption des Beurteilungswesens sei erforderlich und diene nicht dazu, die Stellenbesetzung zu verzögern.
18 
Auf wiederholte Anfrage des Gerichts hat die Beklagte mit Schreiben vom 16.03.2017 und 07.08.2017 mitgeteilt, dass die streitgegenständliche Stelle noch nicht ausgeschrieben worden sei. Sie habe ein neues Beurteilungssystem eingeführt, das seit dem 01.01.2017 gelte. Nach Erstellung der Regelbeurteilungen für die Einsatzbeamten des mittleren feuerwehrtechnischen Dienstes könne über die Stellenausschreibung entschieden werden.
19 
Für den Kläger ist unter dem 08.09.2017 eine Regelbeurteilung zum Stichtag 01.01.2017 erstellt worden, die den Zeitraum vom 01.01.2015 bis 31.12.2016 umfasst und, beruhend auf einem mit Dienstvereinbarung vom 08.12.2016 zunächst vorläufig, mit Beurteilungsrichtlinie der Beklagten vom 04.10.2019 endgültig eingeführten neuen Beurteilungssystems mit einer Notenskala für die Leistungsbewertung von 1 bis 15 Punkten, das Gesamturteil „7 Punkte“ ausweist. Auf die nach erfolglosem Widerspruchsverfahren erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht Stuttgart mit Urteil vom 29.10.2020 (Az.: 9 K 6640/18) die Regelbeurteilung aufgehoben und die Beklagte verurteilt, den Kläger für den Beurteilungszeitraum 01.01.2015 bis 31.12.2016 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut dienstlich zu beurteilen; über den Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil (Az.: 4 S 4111/20) ist bislang noch nicht entschieden worden. Außerdem hat der Kläger eine Regelbeurteilung zum Stichtag 01.01.2019 mit dem Gesamturteil „7 Punkte“ erhalten. Für den Beigeladenen hat die Beklagte Regelbeurteilungen zu den Stichtagen 01.01.2017 und 01.01.2019 erstellt, die als Gesamturteil die Punktewerte 7 beziehungsweise 9 ausweisen.
20 
Mit Beschluss vom 21.09.2017 (Az. 13 K 3179/15) hat das Verwaltungsgericht Stuttgart auf Antrag der Beklagten und mit Einverständnis des Klägers das Ruhen des Verfahrens angeordnet. Am 12.07.2019 ist das Verfahren unter dem Aktenzeichen 13 K 4640/19 (nunmehr: 18 K 4640/19) weitergeführt worden.
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Mit Schreiben vom 23.08.2019 hat die Beklagte mitgeteilt, dass eine erneute Ausschreibung der streitgegenständlichen Stelle nicht erfolgt sei. Innerhalb der Branddirektion seien zwischenzeitlich notwendige organisatorische Änderungen beschlossen worden, die voraussichtlich dazu führten, dass zum 31.12.2019 sie Stelle Sachbearbeiter Zentralwerkstatt Feuerlöscher wegfalle. Mit Schreiben vom 31.10.2019 ist korrigierend mitgeteilt worden, dass die Stelle nicht wegfallen werde. In einem neuen Auswahlverfahren – so ein weiteres Schreiben vom 21.02.2020 – sei die Regelbeurteilung des Klägers zum Stichtag 01.01.2017 als Entscheidungsgrundlage heranzuziehen.
22 
Der Kläger hat daraufhin mit Schreiben vom 29.11.2019, 30.01.2020 und 27.03.2020 nunmehr die Auffassung vertreten, dass kein rechtmäßiger Abbruch des Stellenbesetzungsverfahrens vorliege. Er habe weder eine hinreichende Abbruchmitteilung erhalten noch enthielten die von der Beklagten abgegebenen Erklärungen die gebotene Dokumentation des wesentlichen Abbruchgrundes. Der Einwand, das Beurteilungsverfahren habe überarbeitet werden müssen, verfange nicht, da es nur zwei Bewerber um die Stelle gegeben habe. Das in Gang gesetzte Auswahlverfahren sei daher ohne Neuausschreibung der streitgegenständlichen Stelle fortzuführen, wobei seine im Jahr 2015 maßgebliche dienstliche Beurteilung zugrunde zu legen sei.
23 
Die Beklagte hat mit Schreiben vom 30.04.2020 mitgeteilt, dass bei der Branddirektion derzeit eine Organisationsuntersuchung der Zentralwerkstatt Fahrzeuge erfolge, im Rahmen derer auch die Zentralwerkstatt Feuerlöscher im Hinblick auf Organisation, Abläufe und Aufgabenverteilung einer Analyse unterzogen werde. Es sei absehbar, dass die streitgegenständliche Stelle im Zuge einer Pool-Lösung aufgehen und daher künftig nicht mehr mit den bisherigen Stelleninhalten zur Verfügung stehen werde.
24 
Der Beigeladene ist der Klage entgegengetreten und teilt die Rechtsauffassung der Beklagten, dass ein rechtmäßiger Abbruch des Stellenbesetzungsverfahrens vorliege. Er hält an seiner Bewerbung um die streitgegenständliche Stelle fest. Ein Antrag ist von ihm nicht gestellt worden.
25 
Nach vorheriger Anhörung der Beteiligten ist der Rechtsstreit mit Beschluss vom 03.02.2021 dem Einzelrichter zur Entscheidung übertragen worden.
26 
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten dieses und des Verfahrens 9 K 6640/18 sowie der jeweiligen Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
27 
Die entscheidungsreife (1.) Klage ist zulässig, jedoch weder mit dem Hauptantrag noch mit dem Hilfsantrag begründet. Beamten steht ein Anspruch auf Übertragung eines Beförderungsamtes nur ausnahmsweise und nur unter Voraussetzungen zu, die hier nicht vorliegen (2.). Die Beklagte ist auch nicht verpflichtet, eine Auswahlentscheidung (zugunsten des Klägers) zu treffen (3.).
28 
1. Die Klage ist entscheidungsreif. Der (erneute) Antrag der Beklagten, nach § 173 VwGO in Verbindung mit § 251 Satz 1 ZPO das Ruhen des Verfahrens anzuordnen, über den das Gericht in den Gründen des die Klage abweisenden Urteils entscheiden kann (vgl. Kopp/Schenke, VwGO 26. Aufl. 2020, § 94 Rn. 6 m.w.N.), wird abgelehnt.
29 
Nach § 173 VwGO in Verbindung mit § 251 Satz 1 ZPO hat das Gericht das Ruhen des Verfahrens anzuordnen, wenn beide Beteiligten dies beantragen und anzunehmen ist, dass wegen Schwebens von Vergleichsverhandlungen oder aus sonstigen wichtigen Gründen diese Anordnung zweckmäßig ist. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Der Kläger hat sich dem (zuletzt) mit Schriftsatz vom 05.03.2021 gestellten Antrag der Beklagten, das Ruhen des Verfahrens anzuordnen, nicht angeschlossen. Es liegt auch kein wichtiger Grund vor, der die Ruhensanordnung als zweckmäßig erscheinen lässt. Es sind weder Gründe ersichtlich noch vorgetragen, aufgrund derer zu erwarten steht, dass eine Förderung des hiesigen Verfahrens durch Maßnahmen außerhalb des Verfahrens in absehbarer Zeit erfolgen wird. Insbesondere fehlt es an Anhaltspunkten dafür, dass und weshalb dem beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg anhängigen Verfahren auf Zulassung der Berufung (Az.: 4 S 4111/20) gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 29.10.2020 (Az.: 9 K 6640/18), das die Regelbeurteilung des Klägers zum Stichtag 01.01.2017 zum Gegenstand hat, „Präzedenz- und Bindungswirkung“ für das streitgegenständliche Klageverfahren zukommen könnte.
30 
2. Dem Kläger steht ein Anspruch auf Beförderung nicht zu.
31 
Gegenstand des Hauptantrags ist die Übertragung der von der Beklagten ursprünglich ausgeschriebenen Stelle „Sachbearbeiterin/Sachbearbeiter Zentralwerkstatt Feuerlöscher (Sachgebiet 37-313)“ und mithin ein Beförderungsbegehren. Zwar unterfallen das innegehabte Statusamt des Klägers und das von ihm erstrebte derselben Besoldungsgruppe (A 9 LBesO). Für das erstrebte Statusamt wird indes eine Amtszulage gewährt (vgl. § 43 Abs. 1 und 3 Satz 1 LBesGBW i.V.m. dessen Anlage 13), die nach § 43 Abs. 2 Satz 2 LBesGBW als ruhegehaltfähiger Bestandteil des Grundgehalts gilt. Angesichts dessen handelt es sich bei dem Amt des Hauptbrandmeisters (BesGr. A 9 mit Amtszulage) gegenüber dem gleichrangigen Statusamt des Klägers um ein Amt mit höherem Endgrundgehalt, das heißt um ein Beförderungsamt (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.11.2016 - 2 C 27.15 -, juris Rn. 25 m.w.N.).
32 
Ein Beamter hat grundsätzlich keinen Anspruch auf Beförderung. Hat sich der Dienstherr zur Besetzung einer freien Planstelle entschlossen, vermittelt Art. 33 Abs. 2 GG dem Bewerber lediglich ein grundrechtsgleiches Recht auf leistungsgerechte Einbeziehung in die Bewerberauswahl. Aus der beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht folgt nichts Anderes (BVerwG, Urt. v. 17.11.2016, a.a.O. Rn. 26 m.w.N.).
33 
Eine Ausnahme kommt nur in Betracht, wenn eine freie und besetzbare Beförderungsstelle vorhanden ist, die der Dienstherr im Zeitpunkt der Entscheidung über den Beförderungsantrag auch tatsächlich besetzen will und der Bewerber – im Sinne einer Ermessensreduzierung auf Null – der am besten geeignete Kandidat ist (BVerwG, Urt. v. 17.11.2016, a.a.O. Rn. 27 m.w.N.).
34 
Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Die Beklagte hat nach ihrer Mitteilung, dass sie nach dem Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 15.01.2015 das Auswahlverfahren wiederholen wolle, noch keine erneute Auswahlentscheidung getroffen; die streitgegenständliche Stelle ist von ihr bislang nicht (wieder) ausgeschrieben worden. Das Auswahlermessen der Beklagten ist ferner nicht dergestalt auf Null reduziert, dass einzig die Auswahl des Klägers den Vorgaben des Art. 33 Abs. 2 GG gerecht würde. Die Annahme einer Verdichtung des Auswahlermessens scheidet vielmehr schon deshalb aus, weil zwischenzeitlich auf der Grundlage eines geänderten Beurteilungssystems sowohl für den Kläger als auch für den Beigeladenen neue dienstliche Beurteilungen, nämlich Regelbeurteilungen zu den Stichtagen 01.01.2017 und 01.01.2019, erstellt worden sind. Diese Regelbeurteilungen hat die Beklagte bei einer erneuten Auswahlentscheidung unabhängig davon heranzuziehen, ob von ihr das bisherige Auswahlverfahren fortgeführt oder nach dessen Abbruch ein neues Auswahlverfahren durchgeführt wird. Denn der Dienstherr hat bei einer – wie hier – nach einem gerichtlich angeordneten Besetzungsstopp neu zu treffenden Auswahlentscheidung die jeweils aktuellsten dienstlichen (Regel-)Beurteilungen der Bewerber zugrunde zu legen (vgl. OVG Nordrh.-Westf., Beschl. v. 12.06.2018 - 1 B 975/17 -, juris Rn. 15).
35 
3. Die Beklagte ist auch nicht verpflichtet, eine Auswahlentscheidung zugunsten des Klägers zu treffen oder überhaupt über die Vergabe des Beförderungsamtes zu entscheiden.
36 
a) Eine derartige Verpflichtung resultiert insbesondere nicht aus der früheren, vom Verwaltungsgericht Stuttgart im Beschluss vom 15.01.2015 festgestellten Verletzung des Bewerbungsverfahrensanspruchs des Klägers. Die Beklagte hat das Stellenbesetzungsverfahren abgebrochen. Mit seinen dagegen erhobenen Einwänden kann der Kläger im vorliegenden Verfahren bereits nicht gehört werden (dazu ). Unabhängig davon ist der Abbruch des Auswahlverfahrens rechtmäßig erfolgt, mit der Folge, dass der Bewerbungsverfahrensanspruch des Klägers erloschen ist (dazu ).
37 
aa) Soweit der Kläger den Abbruch des durch Ausschreibung vom 27.03.2014 eröffneten Auswahlverfahrens als rechtswidrig rügt, kann er damit im vorliegenden Verfahren nicht (mehr) gehört werden.
38 
Effektiver Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG) gegen den Abbruch eines Auswahlverfahrens kann nur im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes erlangt werden. Ein solches Rechtsschutzbegehren ist auf eine sofortige Verpflichtung des Dienstherrn gerichtet und kann daher bereits aus strukturellen Gründen nur im Wege des Eilrechtsschutzes verwirklicht werden. Das Erfordernis einer zeitnahen Klärung der Frage, ob das bisherige Auswahlverfahren zu Recht abgebrochen wurde oder fortgesetzt werden muss, folgt auch aus dem Gebot der Rechtssicherheit. Sowohl der Dienstherr als auch die Bewerber brauchen Klarheit darüber, in welchem Auswahlverfahren die Stelle vergeben wird. Der zeitliche Parallellauf mehrerer auf dieselbe Planstelle bezogener Verfahren mit unterschiedlichen Bewerbern würde zu schwierigen Vergabe- und Rückabwicklungsproblemen führen. Die Rechtmäßigkeit des Abbruchs muss daher geklärt sein, bevor in einem weiteren Auswahlverfahren eine Entscheidung getroffen und das Amt vergeben wird. Stellt ein Bewerber nicht innerhalb eines Monats nach Zugang der Abbruchmitteilung einen Antrag nach § 123 VwGO, darf der Dienstherr darauf vertrauen, dass der Bewerber den Abbruch des Auswahlverfahrens nicht angreift, sondern sein Begehren im Rahmen einer neuen Ausschreibung weiterverfolgt. Nach Ablauf der Monatsfrist ist die Möglichkeit, die Rechtmäßigkeit des Abbruchs des Auswahlverfahrens mit einer Hauptsacheklage überprüfen zu lassen, verwirkt (vgl. BVerwG, Urt. v. 03.12.2014 - 2 A 3.13 -, juris Rn. 22 ff. m.w.N.).
39 
Die Beklagte hat den Kläger mit Schreiben vom 16.02.2015 von dem Abbruch des Stellenbesetzungsverfahrens in Kenntnis gesetzt. Die in diesen Schreiben verwendeten Formulierungen („entschieden, das Auswahlverfahren zu wiederholen“, „können Sie am neuen Auswahlverfahren teilnehmen“) lassen bei der gebotenen Auslegung nach dem objektiven Empfängerhorizont unmissverständlich erkennen, dass die Beklagte das bisherige Auswahlverfahren nicht fortführen, sondern ohne Stellenbesetzung endgültig beenden wollte. Da der Kläger den Abbruch des Auswahlverfahrens nicht innerhalb eines Monats durch einen gerichtlichen Eilantrag angegriffen hat, ist der Abbruch rechtsbeständig geworden und kann von dem Kläger nicht mehr in Frage gestellt werden. Ob der bloße Verweis in dem Schreiben vom 16.02.2015 auf den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 15.01.2015 den Anforderungen an eine hinreichende Dokumentation des für den Abbruch maßgeblichen Grundes genügt, ist in diesem Zusammenhang unerheblich. Denn das Erfordernis der Beantragung gerichtlichen (einstweiligen) Rechtsschutzes binnen Monatsfrist nach Zugang der Abbruchmitteilung wird durch eine fehlende oder unzureichende Mitteilung des sachlichen Grundes für den Abbruch des Auswahlverfahrens nicht berührt (vgl. HessVGH, Beschl. v. 03.05.2019 - 1 B 652/18 -, juris Rn. 8 ff.).
40 
Davon abgesehen hätte der Kläger sein Recht, sich gegen den Abbruch des Stellenbesetzungsverfahrens zu wenden, auch nach allgemeinen Grundsätzen verwirkt. Eine Verwirkung sowohl des materiellen Rechts auf Fortsetzung des Verfahrens als auch des prozessualen Klagerechts tritt ein, wenn der Beamte während eines längeren Zeitraums unter Verhältnissen untätig geblieben ist, unter denen vernünftigerweise etwas zur Rechtswahrung unternommen zu werden pflegt, so dass beim Dienstherrn der Anschein erweckt worden ist, er werde gegen den Abbruch nichts mehr unternehmen. Die Bemessung des Zeitraums hängt von den Umständen des Einzelfalls ab (vgl. OVG Nordrh.-Westf., Beschl. v. 20.08.2018 - 6 A 471/17 -, juris Rn. 8; s. auch BVerwG, Urt. v. 30.08.2018 - 2 C 10.17 -, juris Rn. 19 ff.).
41 
Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Dies gilt zunächst für das Zeitmoment. Stellt man sich – mit dem Kläger – auf den Standpunkt, das im Jahr 2014 begonnene Stellenbesetzungsverfahren sei von der Beklagten nicht endgültig beendet worden beziehungsweise es liege jedenfalls kein rechtmäßiger Abbruch vor, dann ist in diesem Verfahren im Anschluss an den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 15.01.2015 im Hinblick auf eine Rechtswahrung nichts weiter geschehen. Der Kläger trägt mit seiner Klage nichts dafür vor und es ist auch der Gerichtsakte und den Verwaltungsvorgängen nichts dafür zu entnehmen, dass er in der Folge auf die Fortführung des (alten) Stellenbesetzungsverfahrens hingewirkt hätte. Im Klageverfahren hat er zwar mit Schriftsatz vom 26.08.2015 terminologisch in Abrede stellen lassen, dass die von der Beklagten mitgeteilte „Wiederholung“ als „Abbruch“ des Stellenbesetzungsverfahrens zu werten sei; die „Fortführung des in Gang gesetzten Auswahlverfahrens“ ist indes von ihm erstmals mit Schreiben vom 29.11.2019, also nach einem Zeitablauf von mehr als viereinhalb Jahren, begehrt worden. Besonderes Gewicht gewinnt im Streitfall allerdings das Umstandsmoment. Denn der Kläger ist nicht etwa nur in Bezug auf Fortführung des im Jahre 2014 begonnenen Verfahrens über einen sehr langen Zeitraum untätig geblieben. Vielmehr hat er auf die Anfrage des Gerichts, ob sich das Klagebegehren auf die Fortsetzung des abgebrochenen oder eines neuen Auswahlverfahrens bezieht, mit Schriftsatz vom 29.02.2016 ausdrücklich erklären lassen, dass eine Entscheidung im neuen Auswahlverfahren begehrt wird. Dem entsprechend hat er auch die wiederholte Mitteilung der Beklagten, dass die streitgegenständliche Stelle noch nicht (wieder) ausgeschrieben worden sei, unwidersprochen gelassen und sich mit dem von der Beklagten unter Verweis darauf, dass die Stelle erst in den kommenden Monaten neu ausgeschrieben werde, beantragten Ruhen des Klageverfahrens einverstanden erklärt. Ein solches Verhalten lässt allein den Schluss zu, dass der Kläger die Fortführung des im Jahre 2014 begonnenen Verfahrens nicht mehr beanspruchen wollte. Die Beklagte durfte deshalb darauf vertrauen, dass der Kläger sein (Beförderungs-)Begehren nur noch im Rahmen einer neuen Ausschreibung der streitgegenständlichen Stelle weiterverfolgt.
42 
bb) Die Beklagte hat das durch Ausschreibung vom 27.03.2014 eröffnete Auswahlverfahren überdies rechtmäßig abgebrochen, mit der Folge, dass der darauf bezogene Bewerbungsverfahrensanspruch des Klägers erloschen ist.
43 
Der aus Art. 33 Abs. 2 GG folgende Bewerbungsverfahrensanspruch gibt Bewerbern um ein öffentliches Amt, hier das Beförderungsamt eines Hauptbrandmeisters (BesGr. A 9 mit Amtszulage), ein grundrechtsgleiches Recht auf leistungsgerechte Einbeziehung in die Bewerberauswahl. Die Bewerbung darf nur aus Gründen abgelehnt werden, die durch Art. 33 Abs. 2 GG gedeckt sind. Der Bewerbungsverfahrensanspruch ist auf ein konkretes Stellenbesetzungsverfahren für die Vergabe eines bestimmten höheren Statusamtes gerichtet, das möglichst zeitnah nach der Auswahlentscheidung durch Beförderung des ausgewählten Bewerbers besetzt werden soll. Aus dieser Verfahrensabhängigkeit folgt, dass der Anspruch erlischt, wenn das Verfahren rechtmäßig beendet wird (BVerwG, Urt. v. 29.11.2012 - 2 C 6.11 -, juris Rn. 10 f.).
44 
Das Bewerbungsverfahren kann auch durch einen wirksamen Abbruch beendet werden, wenn der Dienstherr die Stelle zwar weiterhin vergeben will, hierfür aber ein neues Auswahlverfahren für erforderlich hält. Wirksam ist diese Entscheidung aber nur, wenn sie rechtmäßig ist. Dazu bedarf es eines sachlichen Grundes, der den Vorgaben aus Art. 33 Abs. 2 GG genügt (BVerfG, Beschl. v. 24.09.2015 - 2 BvR 1686/15 -, juris Rn. 14 m.w.N.). Der Dienstherr kann demnach das Auswahlverfahren abbrechen, wenn es fehlerhaft ist und nicht mehr zu einer ordnungsgemäßen Auswahlentscheidung führen kann oder wenn eine erneute Ausschreibung erforderlich wird, um eine hinreichende Anzahl leistungsstarker Bewerber zu erhalten. Genügt die Abbruchentscheidung diesen Vorgaben nicht, ist sie unwirksam und das in Gang gesetzte Auswahlverfahren nach dessen Maßgaben fortzuführen. Eine Neuausschreibung darf dann nicht erfolgen (vgl. BVerwG, Urt. v. 03.12.2014, a.a.O. Rn. 19 m.w.N.).
45 
Ausgehend hiervon ist der Abbruch des Stellenbesetzungsverfahren durch die Beklagte rechtlich nicht zu beanstanden.
46 
In formeller Hinsicht müssen die Bewerber von dem Abbruch rechtzeitig und in geeigneter Form Kenntnis erlangen. Der Dienstherr muss unmissverständlich zum Ausdruck bringen, dass er das Stellenbesetzungsverfahren ohne Stellenbesetzung endgültig beenden will. Der für den Abbruch maßgebliche Grund muss, sofern er sich nicht evident aus dem Vorgang selbst ergibt, schriftlich dokumentiert werden (BVerwG, Urt. v. 29.11.2012, a.a.O. Rn. 19). Dies ist hier geschehen. Die Beklagte hat entschieden, das Auswahlverfahren zu „wiederholen“, das heißt nach Beendigung „nochmals durchzuführen“ (vgl. Duden, abrufbar unter https://www.duden.de/rechtschreibung/wiederholen_bekraeftigen_proben ), und dies sowie den für sie maßgeblichen Grund – die gerichtliche Untersagung im Wege der einstweiligen Anordnung, den von ihr ausgewählten Bewerber zu ernennen – mit Schreiben vom 16.02.2015 dem Kläger und gesondert auch dem Beigeladenen mitgeteilt.
47 
Abgesehen von den vom Organisationsermessen des Dienstherrn getragenen Gründen für einen Abbruch, ist der Abbruch eines Stellenbesetzungsverfahrens in materieller Hinsicht nur dann sachlich gerechtfertigt, wenn der Grund aus Art. 33 Abs. 2 GG hergeleitet werden kann. Unsachlich hingegen sind etwa solche Gründe für einen Abbruch, die das Ziel verfolgen, einen unerwünschten Kandidaten aus leistungsfremden Erwägungen von der weiteren Auswahl für die Stelle auszuschließen oder einen bestimmten Bewerber bei der späteren Auswahlentscheidung zu bevorzugen. In der Regel ist ein Abbruch jedenfalls dann sachlich gerechtfertigt, wenn dem Dienstherrn im Wege der einstweiligen Anordnung untersagt wird, den von ihm ausgewählten Bewerber zu ernennen. Daraus kann der Dienstherr regelmäßig den Schluss ziehen, seine bisherige Verfahrensweise begegne erheblichen Zweifeln im Hinblick auf Art. 33 Abs. 2 GG. In einer solchen Situation darf das bisherige Verfahren beendet werden, damit in einem anschließenden neuen Verfahren aufgrund eines aktualisierten Bewerberkreises eine dem Art. 33 Abs. 2 GG genügende Entscheidung getroffen werden kann (BVerwG, Urt. v. 29.11.2012, a.a.O. Rn. 20 m.w.N.).
48 
Hieran gemessen erfüllt die den Bewerbern bekannt gegebene Begründung des Beklagten für den Abbruch auch die materiellen Anforderungen an das Vorliegen eines sachlichen Grundes. Aufgrund der gerichtlichen Entscheidung im Eilverfahren war der Beklagten vorläufig untersagt worden, die Stelle mit dem ausgewählten Beigeladenen zu besetzen. Es mag zwar Fälle geben, in denen allein die gerichtliche Beanstandung einer Auswahlentscheidung noch keinen sachlichen Grund für einen Abbruch des Bewerbungsverfahrens darstellt, insbesondere wenn der Abbruch allein der Benachteiligung oder der Bevorzugung eines Bewerbers dient. Eine solche Situation lag hier jedoch nicht vor.
49 
Dabei muss nicht entschieden werden, ob für eine rechtmäßige Abbruchentscheidung sicher feststehen muss, dass die Mängel der Auswahlentscheidung im laufenden Auswahlverfahren nicht zu „heilen“ oder zu beheben sind (so OVG Nordrh.-Westf., Beschl. v. 12.07.2018 - 1 B 1160/17 -, juris Rn. 25 ff.; HessVGH, Beschl. v. 01.10.2020 - 1 B 1552/20 -, juris Rn. 15), oder ob dem Dienstherrn hinsichtlich der Frage, ob er gerichtlich festgestellte Mängel im anhängigen Auswahlverfahren noch beheben kann, ein Einschätzungsspielraum zuzuerkennen ist (so SächsOVG, Beschl. v. 02.09.2020 - 2 B 247/20 -, juris Rn. 21; Nds.OVG, Beschl. v. 07.05.2018 - 5 ME 41/18 -, juris Rn. 26). Das Verwaltungsgericht hatte seinerzeit im einstweiligen Anordnungsverfahren an der Rechtmäßigkeit der Auswahlentscheidung der Beklagten bereits deshalb erhebliche Zweifel, weil es die Beurteilung des Klägers mangels hinreichender verbaler Begründung der vorgenommenen Bewertung der Leistungs- und Befähigungsmerkmale und des Gesamturteils für rechtsfehlerhaft hielt, und nahm lediglich hypothetisch („auch bei Zugrundelegung der dienstlichen Beurteilungen“) einen Eignungsvorsprung des Klägers gegenüber dem Beigeladenen an. Es hatte mithin einen wesentlichen Mangel des Beurteilungsverfahrens festgestellt (vgl. BVerwG, Beschl. v. 21.12.2016 - 2 VR 1.16 -, juris Rn. 38 ff.), der in dem in Gang gesetzten Auswahlverfahren nicht (mehr) behoben werden konnte.
50 
Darüber hinaus litten die (Anlass-)Beurteilungen des Klägers vom 15.10.2014 und des Beigeladenen vom 27.01.2014 an einem weiteren grundlegenden, in dem laufenden Auswahlverfahren nicht mehr zu behebenden Mangel. Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg hatte mit Urteil vom 09.06.2015 (- 4 S 2375/14 -, juris Rn. 27) entschieden, dass das von der Beklagten bisher praktizierte Beurteilungssystem, keine Regelbeurteilungen einzuholen, sondern ausschließlich Anlassbeurteilungen zu erstellen, rechtswidrig war, weil es dem auch für die Beamten der Gemeinden und Gemeindeverbände (vgl. § 1 LBG) geltenden Regelbeurteilungsgebot aus § 51 Abs. 1 Satz 1 LBG widersprach, und dabei die Einschätzung geäußert, es spreche viel dafür, „dass nur die Einführung eines der Rechtslage entsprechenden Regelbeurteilungssystems weitere Rechtsstreitigkeiten in Zukunft zuverlässig wird verhindern können“. Auch vor diesem Hintergrund ist die Entscheidung der Beklagten, das in Gang gesetzte Auswahlverfahren zu beenden, ein neues (Regel-)Beurteilungssystem einzuführen und auf dessen Grundlage für den Kläger und den Beigeladenen neue (Regel-)Beurteilungen erstellen zu lassen, die in einem neuen Auswahlverfahren herangezogen werden können, rechtlich nicht zu beanstanden.
51 
Ebenfalls offenbleiben kann, ob der Dienstherr seiner Dokumentationspflicht des Abbruchgrundes nur dann gerecht wird, wenn von ihm die maßgeblichen Erwägungen für den Abbruch des Auswahlverfahrens konkret dargelegt werden und auf diese Weise kurz begründet wird, warum eine Fortführung des ursprünglichen Auswahlverfahrens unter „Heilung“ des beanstandeten Mangels nicht in Betracht kommen soll (so BayVGH, Beschl. v. 05.02.2019 - 3 CE 18.2608 -, juris Rn. 27). Denn die Beklagte hätte, wollte man ein solches Erfordernis aufstellen, diesem jedenfalls mit Schreiben vom 09.06.2015 genügt. Darin wurde dem Kläger mitgeteilt, dass aktuell das Beurteilungssystem bei der Branddirektion der Beklagten überarbeitet und an die vom Verwaltungsgericht kundgetanen Erfordernisse angepasst werde.
52 
Nach den vorstehenden Ausführungen, dem Sachvortrag der Beteiligten und der Aktenlage bestehen schließlich keine Anhaltspunkte für die Annahme, dass der Abbruch des Auswahlverfahrens aus unsachlichen, leistungsfremden Erwägungen erfolgt ist und etwa (allein) der Benachteiligung oder der Bevorzugung eines Bewerbers dient.
53 
b) Die Beklagte ist auch sonst nicht verpflichtet, eine Entscheidung über die Vergabe des Beförderungsamtes zu treffen.
54 
Ob, in welcher Gestalt und zu welchem Zeitpunkt eine Stelle besetzt werden soll, entscheidet der Dienstherr in Ausübung seiner Organisationsgewalt nach seinen Bedürfnissen. Die Schaffung und Besetzung von Planstellen dient grundsätzlich allein dem öffentlichen Interesse an einer bestmöglichen Erfüllung der öffentlichen Aufgaben. Sie erfolgt nicht in Wahrnehmung der Fürsorgepflicht des Dienstherrn gegenüber seinen Beamten. Subjektive Rechte etwaiger Bewerber auf den Erlass einer solchen Entscheidung bestehen grundsätzlich nicht, sondern setzen sie voraus. Dies gilt auch für die vorgelagerte Frage, wann eine hierauf bezogene Auswahlentscheidung getroffen wird (BVerwG, Urt. v. 17.11.2016, a.a.O. Rn. 34).
55 
Aus der Art. 33 Abs. 2 GG vorgelagerten Organisationsgewalt des Dienstherrn folgt, dass es ihm im Grundsatz obliegt, nicht nur darüber zu entscheiden, ob und wann er welche Statusämter vorhält, sondern – im Rahmen einer angemessenen Ausgestaltung des Auswahlverfahrens – auch, wann er diese endgültig besetzen will. Die organisatorische Entscheidungshoheit des Dienstherrn über die zeitliche Dimension der Stellenbesetzung wird somit – abgesehen von Missbrauchsfällen – nicht durch subjektive Rechtspositionen des Beamten eingeschränkt. Es gibt keinen Anspruch auf die vom Kläger erstrebte zügige Durchführung des Bewerbungsverfahrens oder auf eine Entscheidung über die Bewerbung zu einem bestimmten Zeitpunkt. Dies beruht darauf, dass bereits kein Anspruch auf Bereitstellung einer Stelle besteht (BVerwG, Urt. v. 17.11.2016, a.a.O. Rn. 35).
56 
Die Ausgestaltung des Auswahlverfahrens muss aber dem grundgesetzlich verbürgten Bewerbungsverfahrensanspruch Rechnung tragen und darf dessen Inanspruchnahme nicht vereiteln oder unangemessen erschweren. Der Dienstherr darf seine Organisationsgewalt nicht gezielt und manipulativ einsetzen, um eine Auswahlentscheidung zu Gunsten oder zu Lasten einzelner Bewerber zu steuern (BVerwG, Urt. v. 17.11.2016, a.a.O. Rn. 36 m.w.N.).
57 
Begründete Anhaltspunkte für eine manipulativ-verzögernde Gestaltung des Auswahlverfahrens oder gar eine gezielte Ausgrenzung speziell des Klägers aus dem Bewerberkreis für die strittige Beförderungsstelle sind hier indes weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Es ist insbesondere nicht als Verletzung des Bewerbungsverfahrensanspruchs des Klägers zu beanstanden, dass die Beklagte nach dem Wiederanruf des Klageverfahrens im Juli 2019 zunächst abgewartet hat, ob die streitgegenständliche Stelle infolge organisatorischer Änderungen innerhalb der Branddirektion in Wegfall gerät, und dass sie derzeit mit Blick auf die noch nicht abgeschlossene Organisationsuntersuchung auch der Zentralwerkstatt Feuerlöscher von einer Stellenausschreibung absieht. Hierbei handelt es sich jeweils um Umstände, die der Organisationsgewalt des Dienstherrn zuzurechnen sind und damit jenseits der Bewerbungsverfahrens-anspruchs aus Art. 33 Abs. 2 GG liegen. Der weitere von der Beklagten angegebene Grund wiederum – das Abwarten einer rechtskräftigen Entscheidung über die Regelbeurteilung des Klägers zum Stichtag 01.01.2017 – erscheint im Hinblick auf Art. 33 Abs. 2 GG ohne Weiteres sachlich gerechtfertigt.
58 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, § 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht nicht der Billigkeit, die etwaigen außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen für erstattungsfähig zu erklären, weil dieser keinen Antrag gestellt hat und damit kein Kostenrisiko eingegangen ist (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO). In Anwendung des § 167 Abs. 2 VwGO wird davon abgesehen, die Kostenentscheidung für vorläufig vollstreckbar zu erklären.
59 
Die Berufung ist nicht zuzulassen, da keiner der in § 124a Abs. 1 in Verbindung mit § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO genannten Gründe vorliegt.
60 
Beschluss vom 09.03.2021
61 
Der Streitwert wird nach §§ 40, 63 Abs. 2 Satz 1, § 52 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 6 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 bis 4 GKG auf 20.889,60 Euro festgesetzt.
62 
Gründe
63 
Als Streitwert anzusetzen ist für das mit dem Hauptantrag geltend gemachte Beförderungsbegehren im Ergebnis die Hälfte (Reduzierung des Jahresbetrages i.S.v. § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 GKG wegen § 52 Abs. 6 Satz 4 GKG) derjenigen Bezüge (ohne die von § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 und Satz 3 GKG ausgenommenen Besoldungsbestandteile), welche dem Kläger nach Maßgabe der Sätze für Grundgehalt und Stellenzulage im Zeitpunkt der Klageerhebung fiktiv für das angestrebte Amt (BesGr. A 9 mit Amtszulage) bei Zugrundelegung der Erfahrungsstufe 11 im Kalenderjahr 2015 zu zahlen gewesen wären (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 06.12.2016 - 4 S 2078/16 -, juris Rn. 22). Daraus ergibt sich der im Tenor festgesetzte Streitwert (<3.199,75 Euro x 6> + <281,85 Euro x 6> = 20.889,60 Euro). Der Hilfsantrag wirkt sich nicht streitwerterhöhend aus (vgl. § 45 Abs. 1 Satz 3 GKG).

Gründe

 
27 
Die entscheidungsreife (1.) Klage ist zulässig, jedoch weder mit dem Hauptantrag noch mit dem Hilfsantrag begründet. Beamten steht ein Anspruch auf Übertragung eines Beförderungsamtes nur ausnahmsweise und nur unter Voraussetzungen zu, die hier nicht vorliegen (2.). Die Beklagte ist auch nicht verpflichtet, eine Auswahlentscheidung (zugunsten des Klägers) zu treffen (3.).
28 
1. Die Klage ist entscheidungsreif. Der (erneute) Antrag der Beklagten, nach § 173 VwGO in Verbindung mit § 251 Satz 1 ZPO das Ruhen des Verfahrens anzuordnen, über den das Gericht in den Gründen des die Klage abweisenden Urteils entscheiden kann (vgl. Kopp/Schenke, VwGO 26. Aufl. 2020, § 94 Rn. 6 m.w.N.), wird abgelehnt.
29 
Nach § 173 VwGO in Verbindung mit § 251 Satz 1 ZPO hat das Gericht das Ruhen des Verfahrens anzuordnen, wenn beide Beteiligten dies beantragen und anzunehmen ist, dass wegen Schwebens von Vergleichsverhandlungen oder aus sonstigen wichtigen Gründen diese Anordnung zweckmäßig ist. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Der Kläger hat sich dem (zuletzt) mit Schriftsatz vom 05.03.2021 gestellten Antrag der Beklagten, das Ruhen des Verfahrens anzuordnen, nicht angeschlossen. Es liegt auch kein wichtiger Grund vor, der die Ruhensanordnung als zweckmäßig erscheinen lässt. Es sind weder Gründe ersichtlich noch vorgetragen, aufgrund derer zu erwarten steht, dass eine Förderung des hiesigen Verfahrens durch Maßnahmen außerhalb des Verfahrens in absehbarer Zeit erfolgen wird. Insbesondere fehlt es an Anhaltspunkten dafür, dass und weshalb dem beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg anhängigen Verfahren auf Zulassung der Berufung (Az.: 4 S 4111/20) gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 29.10.2020 (Az.: 9 K 6640/18), das die Regelbeurteilung des Klägers zum Stichtag 01.01.2017 zum Gegenstand hat, „Präzedenz- und Bindungswirkung“ für das streitgegenständliche Klageverfahren zukommen könnte.
30 
2. Dem Kläger steht ein Anspruch auf Beförderung nicht zu.
31 
Gegenstand des Hauptantrags ist die Übertragung der von der Beklagten ursprünglich ausgeschriebenen Stelle „Sachbearbeiterin/Sachbearbeiter Zentralwerkstatt Feuerlöscher (Sachgebiet 37-313)“ und mithin ein Beförderungsbegehren. Zwar unterfallen das innegehabte Statusamt des Klägers und das von ihm erstrebte derselben Besoldungsgruppe (A 9 LBesO). Für das erstrebte Statusamt wird indes eine Amtszulage gewährt (vgl. § 43 Abs. 1 und 3 Satz 1 LBesGBW i.V.m. dessen Anlage 13), die nach § 43 Abs. 2 Satz 2 LBesGBW als ruhegehaltfähiger Bestandteil des Grundgehalts gilt. Angesichts dessen handelt es sich bei dem Amt des Hauptbrandmeisters (BesGr. A 9 mit Amtszulage) gegenüber dem gleichrangigen Statusamt des Klägers um ein Amt mit höherem Endgrundgehalt, das heißt um ein Beförderungsamt (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.11.2016 - 2 C 27.15 -, juris Rn. 25 m.w.N.).
32 
Ein Beamter hat grundsätzlich keinen Anspruch auf Beförderung. Hat sich der Dienstherr zur Besetzung einer freien Planstelle entschlossen, vermittelt Art. 33 Abs. 2 GG dem Bewerber lediglich ein grundrechtsgleiches Recht auf leistungsgerechte Einbeziehung in die Bewerberauswahl. Aus der beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht folgt nichts Anderes (BVerwG, Urt. v. 17.11.2016, a.a.O. Rn. 26 m.w.N.).
33 
Eine Ausnahme kommt nur in Betracht, wenn eine freie und besetzbare Beförderungsstelle vorhanden ist, die der Dienstherr im Zeitpunkt der Entscheidung über den Beförderungsantrag auch tatsächlich besetzen will und der Bewerber – im Sinne einer Ermessensreduzierung auf Null – der am besten geeignete Kandidat ist (BVerwG, Urt. v. 17.11.2016, a.a.O. Rn. 27 m.w.N.).
34 
Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Die Beklagte hat nach ihrer Mitteilung, dass sie nach dem Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 15.01.2015 das Auswahlverfahren wiederholen wolle, noch keine erneute Auswahlentscheidung getroffen; die streitgegenständliche Stelle ist von ihr bislang nicht (wieder) ausgeschrieben worden. Das Auswahlermessen der Beklagten ist ferner nicht dergestalt auf Null reduziert, dass einzig die Auswahl des Klägers den Vorgaben des Art. 33 Abs. 2 GG gerecht würde. Die Annahme einer Verdichtung des Auswahlermessens scheidet vielmehr schon deshalb aus, weil zwischenzeitlich auf der Grundlage eines geänderten Beurteilungssystems sowohl für den Kläger als auch für den Beigeladenen neue dienstliche Beurteilungen, nämlich Regelbeurteilungen zu den Stichtagen 01.01.2017 und 01.01.2019, erstellt worden sind. Diese Regelbeurteilungen hat die Beklagte bei einer erneuten Auswahlentscheidung unabhängig davon heranzuziehen, ob von ihr das bisherige Auswahlverfahren fortgeführt oder nach dessen Abbruch ein neues Auswahlverfahren durchgeführt wird. Denn der Dienstherr hat bei einer – wie hier – nach einem gerichtlich angeordneten Besetzungsstopp neu zu treffenden Auswahlentscheidung die jeweils aktuellsten dienstlichen (Regel-)Beurteilungen der Bewerber zugrunde zu legen (vgl. OVG Nordrh.-Westf., Beschl. v. 12.06.2018 - 1 B 975/17 -, juris Rn. 15).
35 
3. Die Beklagte ist auch nicht verpflichtet, eine Auswahlentscheidung zugunsten des Klägers zu treffen oder überhaupt über die Vergabe des Beförderungsamtes zu entscheiden.
36 
a) Eine derartige Verpflichtung resultiert insbesondere nicht aus der früheren, vom Verwaltungsgericht Stuttgart im Beschluss vom 15.01.2015 festgestellten Verletzung des Bewerbungsverfahrensanspruchs des Klägers. Die Beklagte hat das Stellenbesetzungsverfahren abgebrochen. Mit seinen dagegen erhobenen Einwänden kann der Kläger im vorliegenden Verfahren bereits nicht gehört werden (dazu ). Unabhängig davon ist der Abbruch des Auswahlverfahrens rechtmäßig erfolgt, mit der Folge, dass der Bewerbungsverfahrensanspruch des Klägers erloschen ist (dazu ).
37 
aa) Soweit der Kläger den Abbruch des durch Ausschreibung vom 27.03.2014 eröffneten Auswahlverfahrens als rechtswidrig rügt, kann er damit im vorliegenden Verfahren nicht (mehr) gehört werden.
38 
Effektiver Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG) gegen den Abbruch eines Auswahlverfahrens kann nur im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes erlangt werden. Ein solches Rechtsschutzbegehren ist auf eine sofortige Verpflichtung des Dienstherrn gerichtet und kann daher bereits aus strukturellen Gründen nur im Wege des Eilrechtsschutzes verwirklicht werden. Das Erfordernis einer zeitnahen Klärung der Frage, ob das bisherige Auswahlverfahren zu Recht abgebrochen wurde oder fortgesetzt werden muss, folgt auch aus dem Gebot der Rechtssicherheit. Sowohl der Dienstherr als auch die Bewerber brauchen Klarheit darüber, in welchem Auswahlverfahren die Stelle vergeben wird. Der zeitliche Parallellauf mehrerer auf dieselbe Planstelle bezogener Verfahren mit unterschiedlichen Bewerbern würde zu schwierigen Vergabe- und Rückabwicklungsproblemen führen. Die Rechtmäßigkeit des Abbruchs muss daher geklärt sein, bevor in einem weiteren Auswahlverfahren eine Entscheidung getroffen und das Amt vergeben wird. Stellt ein Bewerber nicht innerhalb eines Monats nach Zugang der Abbruchmitteilung einen Antrag nach § 123 VwGO, darf der Dienstherr darauf vertrauen, dass der Bewerber den Abbruch des Auswahlverfahrens nicht angreift, sondern sein Begehren im Rahmen einer neuen Ausschreibung weiterverfolgt. Nach Ablauf der Monatsfrist ist die Möglichkeit, die Rechtmäßigkeit des Abbruchs des Auswahlverfahrens mit einer Hauptsacheklage überprüfen zu lassen, verwirkt (vgl. BVerwG, Urt. v. 03.12.2014 - 2 A 3.13 -, juris Rn. 22 ff. m.w.N.).
39 
Die Beklagte hat den Kläger mit Schreiben vom 16.02.2015 von dem Abbruch des Stellenbesetzungsverfahrens in Kenntnis gesetzt. Die in diesen Schreiben verwendeten Formulierungen („entschieden, das Auswahlverfahren zu wiederholen“, „können Sie am neuen Auswahlverfahren teilnehmen“) lassen bei der gebotenen Auslegung nach dem objektiven Empfängerhorizont unmissverständlich erkennen, dass die Beklagte das bisherige Auswahlverfahren nicht fortführen, sondern ohne Stellenbesetzung endgültig beenden wollte. Da der Kläger den Abbruch des Auswahlverfahrens nicht innerhalb eines Monats durch einen gerichtlichen Eilantrag angegriffen hat, ist der Abbruch rechtsbeständig geworden und kann von dem Kläger nicht mehr in Frage gestellt werden. Ob der bloße Verweis in dem Schreiben vom 16.02.2015 auf den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 15.01.2015 den Anforderungen an eine hinreichende Dokumentation des für den Abbruch maßgeblichen Grundes genügt, ist in diesem Zusammenhang unerheblich. Denn das Erfordernis der Beantragung gerichtlichen (einstweiligen) Rechtsschutzes binnen Monatsfrist nach Zugang der Abbruchmitteilung wird durch eine fehlende oder unzureichende Mitteilung des sachlichen Grundes für den Abbruch des Auswahlverfahrens nicht berührt (vgl. HessVGH, Beschl. v. 03.05.2019 - 1 B 652/18 -, juris Rn. 8 ff.).
40 
Davon abgesehen hätte der Kläger sein Recht, sich gegen den Abbruch des Stellenbesetzungsverfahrens zu wenden, auch nach allgemeinen Grundsätzen verwirkt. Eine Verwirkung sowohl des materiellen Rechts auf Fortsetzung des Verfahrens als auch des prozessualen Klagerechts tritt ein, wenn der Beamte während eines längeren Zeitraums unter Verhältnissen untätig geblieben ist, unter denen vernünftigerweise etwas zur Rechtswahrung unternommen zu werden pflegt, so dass beim Dienstherrn der Anschein erweckt worden ist, er werde gegen den Abbruch nichts mehr unternehmen. Die Bemessung des Zeitraums hängt von den Umständen des Einzelfalls ab (vgl. OVG Nordrh.-Westf., Beschl. v. 20.08.2018 - 6 A 471/17 -, juris Rn. 8; s. auch BVerwG, Urt. v. 30.08.2018 - 2 C 10.17 -, juris Rn. 19 ff.).
41 
Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Dies gilt zunächst für das Zeitmoment. Stellt man sich – mit dem Kläger – auf den Standpunkt, das im Jahr 2014 begonnene Stellenbesetzungsverfahren sei von der Beklagten nicht endgültig beendet worden beziehungsweise es liege jedenfalls kein rechtmäßiger Abbruch vor, dann ist in diesem Verfahren im Anschluss an den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 15.01.2015 im Hinblick auf eine Rechtswahrung nichts weiter geschehen. Der Kläger trägt mit seiner Klage nichts dafür vor und es ist auch der Gerichtsakte und den Verwaltungsvorgängen nichts dafür zu entnehmen, dass er in der Folge auf die Fortführung des (alten) Stellenbesetzungsverfahrens hingewirkt hätte. Im Klageverfahren hat er zwar mit Schriftsatz vom 26.08.2015 terminologisch in Abrede stellen lassen, dass die von der Beklagten mitgeteilte „Wiederholung“ als „Abbruch“ des Stellenbesetzungsverfahrens zu werten sei; die „Fortführung des in Gang gesetzten Auswahlverfahrens“ ist indes von ihm erstmals mit Schreiben vom 29.11.2019, also nach einem Zeitablauf von mehr als viereinhalb Jahren, begehrt worden. Besonderes Gewicht gewinnt im Streitfall allerdings das Umstandsmoment. Denn der Kläger ist nicht etwa nur in Bezug auf Fortführung des im Jahre 2014 begonnenen Verfahrens über einen sehr langen Zeitraum untätig geblieben. Vielmehr hat er auf die Anfrage des Gerichts, ob sich das Klagebegehren auf die Fortsetzung des abgebrochenen oder eines neuen Auswahlverfahrens bezieht, mit Schriftsatz vom 29.02.2016 ausdrücklich erklären lassen, dass eine Entscheidung im neuen Auswahlverfahren begehrt wird. Dem entsprechend hat er auch die wiederholte Mitteilung der Beklagten, dass die streitgegenständliche Stelle noch nicht (wieder) ausgeschrieben worden sei, unwidersprochen gelassen und sich mit dem von der Beklagten unter Verweis darauf, dass die Stelle erst in den kommenden Monaten neu ausgeschrieben werde, beantragten Ruhen des Klageverfahrens einverstanden erklärt. Ein solches Verhalten lässt allein den Schluss zu, dass der Kläger die Fortführung des im Jahre 2014 begonnenen Verfahrens nicht mehr beanspruchen wollte. Die Beklagte durfte deshalb darauf vertrauen, dass der Kläger sein (Beförderungs-)Begehren nur noch im Rahmen einer neuen Ausschreibung der streitgegenständlichen Stelle weiterverfolgt.
42 
bb) Die Beklagte hat das durch Ausschreibung vom 27.03.2014 eröffnete Auswahlverfahren überdies rechtmäßig abgebrochen, mit der Folge, dass der darauf bezogene Bewerbungsverfahrensanspruch des Klägers erloschen ist.
43 
Der aus Art. 33 Abs. 2 GG folgende Bewerbungsverfahrensanspruch gibt Bewerbern um ein öffentliches Amt, hier das Beförderungsamt eines Hauptbrandmeisters (BesGr. A 9 mit Amtszulage), ein grundrechtsgleiches Recht auf leistungsgerechte Einbeziehung in die Bewerberauswahl. Die Bewerbung darf nur aus Gründen abgelehnt werden, die durch Art. 33 Abs. 2 GG gedeckt sind. Der Bewerbungsverfahrensanspruch ist auf ein konkretes Stellenbesetzungsverfahren für die Vergabe eines bestimmten höheren Statusamtes gerichtet, das möglichst zeitnah nach der Auswahlentscheidung durch Beförderung des ausgewählten Bewerbers besetzt werden soll. Aus dieser Verfahrensabhängigkeit folgt, dass der Anspruch erlischt, wenn das Verfahren rechtmäßig beendet wird (BVerwG, Urt. v. 29.11.2012 - 2 C 6.11 -, juris Rn. 10 f.).
44 
Das Bewerbungsverfahren kann auch durch einen wirksamen Abbruch beendet werden, wenn der Dienstherr die Stelle zwar weiterhin vergeben will, hierfür aber ein neues Auswahlverfahren für erforderlich hält. Wirksam ist diese Entscheidung aber nur, wenn sie rechtmäßig ist. Dazu bedarf es eines sachlichen Grundes, der den Vorgaben aus Art. 33 Abs. 2 GG genügt (BVerfG, Beschl. v. 24.09.2015 - 2 BvR 1686/15 -, juris Rn. 14 m.w.N.). Der Dienstherr kann demnach das Auswahlverfahren abbrechen, wenn es fehlerhaft ist und nicht mehr zu einer ordnungsgemäßen Auswahlentscheidung führen kann oder wenn eine erneute Ausschreibung erforderlich wird, um eine hinreichende Anzahl leistungsstarker Bewerber zu erhalten. Genügt die Abbruchentscheidung diesen Vorgaben nicht, ist sie unwirksam und das in Gang gesetzte Auswahlverfahren nach dessen Maßgaben fortzuführen. Eine Neuausschreibung darf dann nicht erfolgen (vgl. BVerwG, Urt. v. 03.12.2014, a.a.O. Rn. 19 m.w.N.).
45 
Ausgehend hiervon ist der Abbruch des Stellenbesetzungsverfahren durch die Beklagte rechtlich nicht zu beanstanden.
46 
In formeller Hinsicht müssen die Bewerber von dem Abbruch rechtzeitig und in geeigneter Form Kenntnis erlangen. Der Dienstherr muss unmissverständlich zum Ausdruck bringen, dass er das Stellenbesetzungsverfahren ohne Stellenbesetzung endgültig beenden will. Der für den Abbruch maßgebliche Grund muss, sofern er sich nicht evident aus dem Vorgang selbst ergibt, schriftlich dokumentiert werden (BVerwG, Urt. v. 29.11.2012, a.a.O. Rn. 19). Dies ist hier geschehen. Die Beklagte hat entschieden, das Auswahlverfahren zu „wiederholen“, das heißt nach Beendigung „nochmals durchzuführen“ (vgl. Duden, abrufbar unter https://www.duden.de/rechtschreibung/wiederholen_bekraeftigen_proben ), und dies sowie den für sie maßgeblichen Grund – die gerichtliche Untersagung im Wege der einstweiligen Anordnung, den von ihr ausgewählten Bewerber zu ernennen – mit Schreiben vom 16.02.2015 dem Kläger und gesondert auch dem Beigeladenen mitgeteilt.
47 
Abgesehen von den vom Organisationsermessen des Dienstherrn getragenen Gründen für einen Abbruch, ist der Abbruch eines Stellenbesetzungsverfahrens in materieller Hinsicht nur dann sachlich gerechtfertigt, wenn der Grund aus Art. 33 Abs. 2 GG hergeleitet werden kann. Unsachlich hingegen sind etwa solche Gründe für einen Abbruch, die das Ziel verfolgen, einen unerwünschten Kandidaten aus leistungsfremden Erwägungen von der weiteren Auswahl für die Stelle auszuschließen oder einen bestimmten Bewerber bei der späteren Auswahlentscheidung zu bevorzugen. In der Regel ist ein Abbruch jedenfalls dann sachlich gerechtfertigt, wenn dem Dienstherrn im Wege der einstweiligen Anordnung untersagt wird, den von ihm ausgewählten Bewerber zu ernennen. Daraus kann der Dienstherr regelmäßig den Schluss ziehen, seine bisherige Verfahrensweise begegne erheblichen Zweifeln im Hinblick auf Art. 33 Abs. 2 GG. In einer solchen Situation darf das bisherige Verfahren beendet werden, damit in einem anschließenden neuen Verfahren aufgrund eines aktualisierten Bewerberkreises eine dem Art. 33 Abs. 2 GG genügende Entscheidung getroffen werden kann (BVerwG, Urt. v. 29.11.2012, a.a.O. Rn. 20 m.w.N.).
48 
Hieran gemessen erfüllt die den Bewerbern bekannt gegebene Begründung des Beklagten für den Abbruch auch die materiellen Anforderungen an das Vorliegen eines sachlichen Grundes. Aufgrund der gerichtlichen Entscheidung im Eilverfahren war der Beklagten vorläufig untersagt worden, die Stelle mit dem ausgewählten Beigeladenen zu besetzen. Es mag zwar Fälle geben, in denen allein die gerichtliche Beanstandung einer Auswahlentscheidung noch keinen sachlichen Grund für einen Abbruch des Bewerbungsverfahrens darstellt, insbesondere wenn der Abbruch allein der Benachteiligung oder der Bevorzugung eines Bewerbers dient. Eine solche Situation lag hier jedoch nicht vor.
49 
Dabei muss nicht entschieden werden, ob für eine rechtmäßige Abbruchentscheidung sicher feststehen muss, dass die Mängel der Auswahlentscheidung im laufenden Auswahlverfahren nicht zu „heilen“ oder zu beheben sind (so OVG Nordrh.-Westf., Beschl. v. 12.07.2018 - 1 B 1160/17 -, juris Rn. 25 ff.; HessVGH, Beschl. v. 01.10.2020 - 1 B 1552/20 -, juris Rn. 15), oder ob dem Dienstherrn hinsichtlich der Frage, ob er gerichtlich festgestellte Mängel im anhängigen Auswahlverfahren noch beheben kann, ein Einschätzungsspielraum zuzuerkennen ist (so SächsOVG, Beschl. v. 02.09.2020 - 2 B 247/20 -, juris Rn. 21; Nds.OVG, Beschl. v. 07.05.2018 - 5 ME 41/18 -, juris Rn. 26). Das Verwaltungsgericht hatte seinerzeit im einstweiligen Anordnungsverfahren an der Rechtmäßigkeit der Auswahlentscheidung der Beklagten bereits deshalb erhebliche Zweifel, weil es die Beurteilung des Klägers mangels hinreichender verbaler Begründung der vorgenommenen Bewertung der Leistungs- und Befähigungsmerkmale und des Gesamturteils für rechtsfehlerhaft hielt, und nahm lediglich hypothetisch („auch bei Zugrundelegung der dienstlichen Beurteilungen“) einen Eignungsvorsprung des Klägers gegenüber dem Beigeladenen an. Es hatte mithin einen wesentlichen Mangel des Beurteilungsverfahrens festgestellt (vgl. BVerwG, Beschl. v. 21.12.2016 - 2 VR 1.16 -, juris Rn. 38 ff.), der in dem in Gang gesetzten Auswahlverfahren nicht (mehr) behoben werden konnte.
50 
Darüber hinaus litten die (Anlass-)Beurteilungen des Klägers vom 15.10.2014 und des Beigeladenen vom 27.01.2014 an einem weiteren grundlegenden, in dem laufenden Auswahlverfahren nicht mehr zu behebenden Mangel. Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg hatte mit Urteil vom 09.06.2015 (- 4 S 2375/14 -, juris Rn. 27) entschieden, dass das von der Beklagten bisher praktizierte Beurteilungssystem, keine Regelbeurteilungen einzuholen, sondern ausschließlich Anlassbeurteilungen zu erstellen, rechtswidrig war, weil es dem auch für die Beamten der Gemeinden und Gemeindeverbände (vgl. § 1 LBG) geltenden Regelbeurteilungsgebot aus § 51 Abs. 1 Satz 1 LBG widersprach, und dabei die Einschätzung geäußert, es spreche viel dafür, „dass nur die Einführung eines der Rechtslage entsprechenden Regelbeurteilungssystems weitere Rechtsstreitigkeiten in Zukunft zuverlässig wird verhindern können“. Auch vor diesem Hintergrund ist die Entscheidung der Beklagten, das in Gang gesetzte Auswahlverfahren zu beenden, ein neues (Regel-)Beurteilungssystem einzuführen und auf dessen Grundlage für den Kläger und den Beigeladenen neue (Regel-)Beurteilungen erstellen zu lassen, die in einem neuen Auswahlverfahren herangezogen werden können, rechtlich nicht zu beanstanden.
51 
Ebenfalls offenbleiben kann, ob der Dienstherr seiner Dokumentationspflicht des Abbruchgrundes nur dann gerecht wird, wenn von ihm die maßgeblichen Erwägungen für den Abbruch des Auswahlverfahrens konkret dargelegt werden und auf diese Weise kurz begründet wird, warum eine Fortführung des ursprünglichen Auswahlverfahrens unter „Heilung“ des beanstandeten Mangels nicht in Betracht kommen soll (so BayVGH, Beschl. v. 05.02.2019 - 3 CE 18.2608 -, juris Rn. 27). Denn die Beklagte hätte, wollte man ein solches Erfordernis aufstellen, diesem jedenfalls mit Schreiben vom 09.06.2015 genügt. Darin wurde dem Kläger mitgeteilt, dass aktuell das Beurteilungssystem bei der Branddirektion der Beklagten überarbeitet und an die vom Verwaltungsgericht kundgetanen Erfordernisse angepasst werde.
52 
Nach den vorstehenden Ausführungen, dem Sachvortrag der Beteiligten und der Aktenlage bestehen schließlich keine Anhaltspunkte für die Annahme, dass der Abbruch des Auswahlverfahrens aus unsachlichen, leistungsfremden Erwägungen erfolgt ist und etwa (allein) der Benachteiligung oder der Bevorzugung eines Bewerbers dient.
53 
b) Die Beklagte ist auch sonst nicht verpflichtet, eine Entscheidung über die Vergabe des Beförderungsamtes zu treffen.
54 
Ob, in welcher Gestalt und zu welchem Zeitpunkt eine Stelle besetzt werden soll, entscheidet der Dienstherr in Ausübung seiner Organisationsgewalt nach seinen Bedürfnissen. Die Schaffung und Besetzung von Planstellen dient grundsätzlich allein dem öffentlichen Interesse an einer bestmöglichen Erfüllung der öffentlichen Aufgaben. Sie erfolgt nicht in Wahrnehmung der Fürsorgepflicht des Dienstherrn gegenüber seinen Beamten. Subjektive Rechte etwaiger Bewerber auf den Erlass einer solchen Entscheidung bestehen grundsätzlich nicht, sondern setzen sie voraus. Dies gilt auch für die vorgelagerte Frage, wann eine hierauf bezogene Auswahlentscheidung getroffen wird (BVerwG, Urt. v. 17.11.2016, a.a.O. Rn. 34).
55 
Aus der Art. 33 Abs. 2 GG vorgelagerten Organisationsgewalt des Dienstherrn folgt, dass es ihm im Grundsatz obliegt, nicht nur darüber zu entscheiden, ob und wann er welche Statusämter vorhält, sondern – im Rahmen einer angemessenen Ausgestaltung des Auswahlverfahrens – auch, wann er diese endgültig besetzen will. Die organisatorische Entscheidungshoheit des Dienstherrn über die zeitliche Dimension der Stellenbesetzung wird somit – abgesehen von Missbrauchsfällen – nicht durch subjektive Rechtspositionen des Beamten eingeschränkt. Es gibt keinen Anspruch auf die vom Kläger erstrebte zügige Durchführung des Bewerbungsverfahrens oder auf eine Entscheidung über die Bewerbung zu einem bestimmten Zeitpunkt. Dies beruht darauf, dass bereits kein Anspruch auf Bereitstellung einer Stelle besteht (BVerwG, Urt. v. 17.11.2016, a.a.O. Rn. 35).
56 
Die Ausgestaltung des Auswahlverfahrens muss aber dem grundgesetzlich verbürgten Bewerbungsverfahrensanspruch Rechnung tragen und darf dessen Inanspruchnahme nicht vereiteln oder unangemessen erschweren. Der Dienstherr darf seine Organisationsgewalt nicht gezielt und manipulativ einsetzen, um eine Auswahlentscheidung zu Gunsten oder zu Lasten einzelner Bewerber zu steuern (BVerwG, Urt. v. 17.11.2016, a.a.O. Rn. 36 m.w.N.).
57 
Begründete Anhaltspunkte für eine manipulativ-verzögernde Gestaltung des Auswahlverfahrens oder gar eine gezielte Ausgrenzung speziell des Klägers aus dem Bewerberkreis für die strittige Beförderungsstelle sind hier indes weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Es ist insbesondere nicht als Verletzung des Bewerbungsverfahrensanspruchs des Klägers zu beanstanden, dass die Beklagte nach dem Wiederanruf des Klageverfahrens im Juli 2019 zunächst abgewartet hat, ob die streitgegenständliche Stelle infolge organisatorischer Änderungen innerhalb der Branddirektion in Wegfall gerät, und dass sie derzeit mit Blick auf die noch nicht abgeschlossene Organisationsuntersuchung auch der Zentralwerkstatt Feuerlöscher von einer Stellenausschreibung absieht. Hierbei handelt es sich jeweils um Umstände, die der Organisationsgewalt des Dienstherrn zuzurechnen sind und damit jenseits der Bewerbungsverfahrens-anspruchs aus Art. 33 Abs. 2 GG liegen. Der weitere von der Beklagten angegebene Grund wiederum – das Abwarten einer rechtskräftigen Entscheidung über die Regelbeurteilung des Klägers zum Stichtag 01.01.2017 – erscheint im Hinblick auf Art. 33 Abs. 2 GG ohne Weiteres sachlich gerechtfertigt.
58 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, § 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht nicht der Billigkeit, die etwaigen außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen für erstattungsfähig zu erklären, weil dieser keinen Antrag gestellt hat und damit kein Kostenrisiko eingegangen ist (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO). In Anwendung des § 167 Abs. 2 VwGO wird davon abgesehen, die Kostenentscheidung für vorläufig vollstreckbar zu erklären.
59 
Die Berufung ist nicht zuzulassen, da keiner der in § 124a Abs. 1 in Verbindung mit § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO genannten Gründe vorliegt.
60 
Beschluss vom 09.03.2021
61 
Der Streitwert wird nach §§ 40, 63 Abs. 2 Satz 1, § 52 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 6 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 bis 4 GKG auf 20.889,60 Euro festgesetzt.
62 
Gründe
63 
Als Streitwert anzusetzen ist für das mit dem Hauptantrag geltend gemachte Beförderungsbegehren im Ergebnis die Hälfte (Reduzierung des Jahresbetrages i.S.v. § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 GKG wegen § 52 Abs. 6 Satz 4 GKG) derjenigen Bezüge (ohne die von § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 und Satz 3 GKG ausgenommenen Besoldungsbestandteile), welche dem Kläger nach Maßgabe der Sätze für Grundgehalt und Stellenzulage im Zeitpunkt der Klageerhebung fiktiv für das angestrebte Amt (BesGr. A 9 mit Amtszulage) bei Zugrundelegung der Erfahrungsstufe 11 im Kalenderjahr 2015 zu zahlen gewesen wären (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 06.12.2016 - 4 S 2078/16 -, juris Rn. 22). Daraus ergibt sich der im Tenor festgesetzte Streitwert (<3.199,75 Euro x 6> + <281,85 Euro x 6> = 20.889,60 Euro). Der Hilfsantrag wirkt sich nicht streitwerterhöhend aus (vgl. § 45 Abs. 1 Satz 3 GKG).

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