Beschluss vom Verwaltungsgericht Stuttgart - 14 K 1590/21

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.

Der Streitwert wird auf 5.000 EUR festgesetzt.

Gründe

 
Die Antragstellerin wendet sich im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 12.03.2021, in welchem einem Antrag des Beigeladenen auf Gewährung von Verbraucherinformationen nach dem Gesetz zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (Verbraucherinformationsgesetz - VIG) stattgegeben wurde.
Der am 29.03.2021 gestellte Antrag der Antragstellerin hat keinen Erfolg. Mit ihrem auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres am 29.03.2021 erhobenen Widerspruchs gerichteten Hauptantrag dringt die Antragstellerin nicht durch (unter A.). Ebenso bleibt den hilfsweise gestellten Anträgen auf Feststellung der aufschiebenden Wirkung (unter B.) sowie auf Erlass einer einstweiligen Anordnung (unter C.) der Erfolg versagt.
A.
Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin vom 29.03.2021 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 12.03.2021 ist zulässig, aber unbegründet.
I.
Der Antrag ist zulässig. Er ist insbesondere gemäß § 80a Abs. 3 Satz 1, Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO statthaft. Der Widerspruch gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 12.03.2021 hat gemäß § 5 Abs. 4 Satz 1 VIG kraft Gesetzes keine aufschiebende Wirkung, da sich das Informationsbegehren des Beigeladenen in der durch die Antragsgegnerin ausgelegten Form ausdrücklich auf den Zugang zu Informationen nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG richtet. Die Kammer teilt nicht die Auffassung der Antragstellerin, wonach die streitgegenständlichen Informationen unter § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 VIG fielen, mit der Folge, dass ihrem Widerspruch - mangels Anwendbarkeit von § 5 Abs. 4 Satz 1 VIG - kraft Gesetzes aufschiebende Wirkung zukommt. Denn der Auskunftsanspruch nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 VIG umfasst Informationen über allgemeine, vom Einzelfall losgelöste Sachverhalte, was etwa durch die in der Norm genannten Auswertungen und Statistiken deutlich wird (vgl. Heinicke in Zipfel/Rathke, Lebensmittelrecht, Stand November 2020, § 2 VIG Rn. 56). Konkrete Rechtsverstöße und die behördliche Reaktion hierauf fallen hingegen unter § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG (VG Mainz, Beschluss vom 09.10.2019 - 1 L 679/19.MZ -, juris RN. 5 m.w.N.). Der Beigeladene begehrt vorliegend keine Informationen über allgemeine, vom Einzelfall losgelöste Sachverhalte, sondern vielmehr Informationen über mögliche Rechtsverstöße im Betrieb der Antragstellerin.
Die Antragstellerin ist nach § 42 Abs. 2 VwGO analog antragsbefugt. Zwar ist Adressat des Bescheids nur der Beigeladene und nicht die Antragstellerin, jedoch kann diese vorliegend die mögliche Verletzung eigener drittschützender Rechte geltend machen. Denn die Veröffentlichung von Informationen über etwaige Mängel in ihrem Betrieb kann jedenfalls zu einer Verletzung von Art. 12 Abs. 1 GG führen (vgl. VG Freiburg, Beschluss vom 20.08.2019 - 4 K 2530/19 -, juris Rn. 7 m.w.N.).
II.
Der Antrag ist unbegründet. Gemäß §§ 80a Abs. 3 Satz 2, 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO ganz oder teilweise anordnen. Die gerichtliche Entscheidung in einem Verfahren nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO ergeht im Wege einer Interessenabwägung. Maßgeblich ist, ob das private Interesse der Antragstellerin an der aufschiebenden Wirkung ihres Rechtsbehelfs oder das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung überwiegt. Für das Interesse eines Antragstellers, einstweilen nicht dem Vollzug der behördlichen Maßnahmen ausgesetzt zu sein, sind zunächst die Erfolgsaussichten des in der Hauptsache eingelegten Rechtsbehelfs von Belang. Ein überwiegendes Interesse des Antragstellers an der Anordnung bzw. Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ist in der Regel anzunehmen, wenn die im Eilverfahren allein mögliche und gebotene summarische Überprüfung zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung ergibt, dass der angefochtene Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig ist. Ist der Verwaltungsakt dagegen offensichtlich rechtmäßig, so überwiegt in der Regel das Vollzugsinteresse das Aussetzungsinteresse des Antragstellers. Erweist sich die Rechtslage nach der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren gebotenen summarischen Prüfung als offen, ist aufgrund sonstiger, nicht nur an den Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens orientierter Gesichtspunkte abzuwägen, welches Interesse schwerer wiegt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24.02.2009 - 1 BvR 165/09 -, juris Rn. 18 ff.; Kopp/Schenke, VwGO, 24. Auflage 2018, § 80, Rn. 152 ff.).
Im Rahmen der Interessenabwägung ist vorliegend allerdings besonders zu berücksichtigen, dass eine Ablehnung des Eilantrags die Herausgabe der streitgegenständlichen Daten über die letzten beiden lebensmittelrechtlichen Betriebsüberprüfungen an den Beigeladenen zur Folge hätte. Die Informationsfreigabe käme einer Vorwegnahme der Hauptsache gleich, die - auch wenn die Entscheidung in der Hauptsache anders ausfällt - nicht mehr rückgängig gemacht werden könnte. In Verfahren, in denen das Eilverfahren praktisch die Funktion des Hauptsacheverfahrens einnimmt, ist zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes gemäß Art. 19 Abs. 4 GG eine dem Hauptsacheverfahren angenäherte Prüfung der Sach- und Rechtslage geboten (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 21.05.2019 - 9 S 584/19 -, juris Rn. 8).
Ausgehend von diesen Grundsätzen fällt die Interessenabwägung vorliegend zulasten der Antragstellerin aus. Ihr Widerspruch vom 29.03.2021 wird voraussichtlich erfolglos bleiben. Der Bescheid der Antragsgegnerin vom 12.03.2021 wird sich aller Voraussicht nach als rechtmäßig erweisen, da der Beigeladene einen Anspruch auf die begehrte Informationserteilung haben dürfte.
1. Die herauszugebenden Informationen unterfallen dem Anwendungsbereich des VIG. Aus dem Wortlaut des in § 1 VIG normierten Anwendungsbereichs, der als Gegenstand des Informationszugangs „Erzeugnisse“ nennt, folgt keine Beschränkung des Anspruchs auf produktbezogene Informationen. Vielmehr sind auch Daten über die Einhaltung von lebensmittelrechtlichen Vorschriften umfasst, die die Herstellung, Verarbeitung, Lagerung und Lieferung betreffen (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.08.2019 - 7 C 29.17 -, juris Rn. 23 ff.; Bayerischer VGH, Urteil vom 16.02.2017 - 20 BV 15.2208 -, juris Rn. 38). Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG hat jedermann nach Maßgabe des VIG Anspruch auf freien Zugang zu allen Daten über von den nach Bundes- oder Landesrecht zuständigen Stellen „festgestellte nicht zulässige Abweichungen“ von Anforderungen (a) des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches und des Produktsicherheitsgesetzes, (b) der auf Grund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen, (c) unmittelbar geltender Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union im Anwendungsbereich der genannten Gesetze sowie Maßnahmen und Entscheidungen, die im Zusammenhang mit den in den Buchstaben a bis c genannten Abweichungen getroffen worden sind (Informationen), die bei einer Stelle im Sinne des Absatzes 2 unabhängig von der Art ihrer Speicherung vorhanden sind.
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„Festgestellt“ in diesem Sinne bedeutet, dass die zuständige Überwachungsbehörde die Abweichung eines Untersuchungsergebnisses von Rechtsvorschriften aufgrund naturwissenschaftlich-analytischer Erkenntnisse feststellt und diese einer juristischen Wertung unterzieht. Notwendig und auch ausreichend für das Vorliegen einer festgestellten Abweichung im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG ist somit, dass die zuständige Behörde eine rechtliche Subsumtion vornimmt. Dies kann beispielsweise dadurch erfolgen, dass in der Stellungnahme zu der Kontrolle zunächst die in den einzelnen Kontrollbereichen und Räumlichkeiten gemachten Feststellungen aufgeführt und diese sodann den gesetzlichen Vorgaben zugeordnet werden (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 13.12.2019 - 10 S 2614/19 -, juris Rn. 9; Bayerischer VGH, Urteil vom 16.02.2017 - 20 BV 15.2208 -, juris Rn. 47; BT-Drs. 17/7374, S. 15).
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In den Fällen, in denen die Informationsgewährung - wie hier - noch nicht erfolgt ist, kommt es hinsichtlich der Einordnung und Subsumtion unter die Tatbestandsmerkmale des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG auf die Informationen an, die die zuständige Behörde beabsichtigt, dem antragstellenden Verbraucher zugänglich zu machen, nicht hingegen auf die von diesem in der Antragstellung tatsächlich begehrten Informationen. Die Feststellung einer „nicht zulässigen Abweichung“ i.S.d. Vorschrift durch einen Verwaltungsakt ist nicht erforderlich. Ausreichend ist, dass die zuständige Behörde die Abweichung unter Würdigung des Sachverhalts und der einschlägigen Rechtsvorschriften abschließend aktenkundig festgestellt hat (BVerwG, Urteil vom 29.08.2019 - 7 C 29.17 -, juris Rn. 30). Nicht erforderlich ist hingegen, dass der Verstoß rechtskräftig festgestellt wurde (BVerwG, Urteil vom 29.08.2019 - 7 C 29.17 -, juris Rn. 31).
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Nach diesen Maßgaben fallen die Informationen, die dem Beigeladenen zur Verfügung gestellt werden sollen, inhaltlich unter § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG. Die Antragsgegnerin hat die bei zwei Kontrollen im Betrieb der Antragstellerin festgestellten Sachverhalte einer juristischen Wertung unterzogen. Aus der Behördenakte geht hervor, dass die Antragsgegnerin der Antragstellerin im Rahmen der Anhörung am 26.01.2021 mitgeteilt hat, welche Informationen an den Beigeladenen herausgegeben werden sollen. Darin werden die bei den Kontrollen beanstandeten Mängel aufgezählt und diesen eine Rechtsnorm im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG zugeordnet, die die Antragsgegnerin als verletzt erachtet. In einem weiteren Schreiben der Antragsgegnerin vom 12.03.2021 erläutert diese die normative Wertung der beanstandeten Mängel. Damit hat die Antragsgegnerin hinreichend zum Ausdruck gebracht, dass sie in den Beanstandungen nicht zulässige Abweichungen von konkret bezeichneten lebensmittelrechtlichen Anforderungen sieht. Weitergehende Ausführungen zur rechtlichen Subsumtion sind nicht zu verlangen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 13.12.2019 - 10 S 2614/19 -, juris Rn. 10; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 16.01.2020 - 2 ME 707/19 -, juris Rn. 11). Mit ihrem Einwand, bei den streitgegenständlichen Informationen handle es sich inhaltlich nicht um „nicht zulässige Abweichungen“ im Sinne des VIG, dringt die Antragstellerin nicht durch. Denn für den Informationsanspruch nach § 2 Abs. 1 VIG bedarf es keiner Prüfung der inhaltlichen Richtigkeit der begehrten Informationen durch die informationspflichtige Stelle (vgl. § 6 Abs. 3 VIG; BVerwG, Beschluss vom 15.06.2015 - 7 B 22.14 -, juris, Rn. 9). Hat die zuständige Aufsichtsbehörde „nicht zulässige Abweichungen“ festgestellt, hat die informationspflichtige Stelle die Richtigkeit dieser Feststellung grundsätzlich nicht zu überprüfen. Vor diesem Hintergrund bedarf es der Durchführung eines von der Antragstellerin angeregten „in camera-Verfahrens“ zur gerichtlichen Überzeugungsbildung hinsichtlich des Merkmals der „festgestellten nicht zulässigen Abweichung“ nicht (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 16.01.2020 - 15 B 814/19 -, juris Rn. 19 ff.). Im Übrigen hat das Verfahren nach § 99 Abs. 2 VwGO lediglich die Funktion, die Rechtmäßigkeit einer Sperrerklärung nach § 99 Abs. 1 VwGO zu überprüfen, und stellt kein Mittel dar, eine für erforderlich erachtete gerichtliche Sachaufklärung zu erwirken (BVerwG, Beschluss vom 12.02.2021 - 20 F 1.20 -, juris Rn. 15).
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Der mit Schriftsatz vom 07.05.2021 vorgebrachte Einwand, die Informationen in Form „festgestellter nicht zulässiger Abweichungen“ hätten im maßgeblichen Zeitpunkt des Eingangs des Antrags auf Informationszugang noch nicht vorgelegen, verfängt nicht. Denn die begehrten Informationen im Sinne in tatsächlicher Hinsicht vorgefundener Mängel lagen der Antragsgegnerin mit Erhalt des Besuchsberichts vor. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin muss die rechtliche Einordnung dieser vorgefundenen Mängel nicht bereits bei Antragseingang erfolgt sein (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 13.12.2019 - 10 S 1891/19 -, juris Rn. 23). Unabhängig davon vermag die Kammer auch nicht zu erkennen, dass die Antragsgegnerin erst im Verfahren über den Informationszugang die notwendigen Subsumtionen vorgenommen hat. Vielmehr liegt typischerweise bereits der Kontrolle selbst die Subsumtion unter die lebensmittelrechtlichen Bestimmungen zugrunde. Diese bilden den Maßstab für die Überprüfung des Betriebes, ohne dessen Berücksichtigung Mängel gar nicht beanstandet werden könnten und dürften. Die Antragsgegnerin hat dieser Vorgehensweise entsprochen, wie ihrem Schreiben vom 07.12.2020 zu entnehmen ist, mit welchem die Antragstellerin unter Bezugnahme auf den Besuchsbericht auf die bei der Kontrolle festgestellten Mängel, die gegen lebensmittelrechtliche Vorschriften verstoßen, hingewiesen und zur Beseitigung dieser Mängel aufgefordert wurde. Aus der Handlungsaufforderung, die Mängel zu beseitigen, ergibt sich, dass aus der Sicht der Antragsgegnerin eine abschließende Bewertung der Sach- und Rechtslage erfolgt war, weil eine solche Handlungsaufforderung die Feststellung eines - bestimmten - Rechtsverstoßes voraussetzt. Einer ausdrücklichen - schriftlichen - Zuordnung der Verstöße zu bestimmten Rechtsnormen in den Kontrollberichten bedarf es darüber hinaus nicht (OVG Bremen, Beschluss vom 08.04.2021 - 1 B 431/20 -, juris Rn. 38).
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Auch mit ihrem Einwand, ihr hätte zunächst in einem lebensmittelrechtlichen Verfahren rechtliches Gehör zu den „festgestellten nicht zulässigen Abweichungen“ eingeräumt werden müssen, dringt die Antragstellerin nicht durch. Denn die bei der Kontrolle festgestellten Beanstandungen waren der Antragstellerin bekannt. Hiergegen hat sie keine Einwände erhoben, sondern diese Mängel im Rahmen der vorgegebenen Fristen beseitigt. Es bedarf wie oben bereits dargestellt, keines Verwaltungsaktes, welcher für seine Wirksamkeit einer Bekanntgabe gegenüber dem Betroffenen erfordert. Vielmehr ist die Beanstandung durch einen Lebensmittelkontrolleur im Ergebnisprotokoll ausreichend (VG Würzburg, Beschluss vom 15.01.2021 - W 8 S 20.1850 -, juris Rn. 55; Rossi in BeckOK, Informations- und Medienrecht, 30. Edition, Stand: 01.08.2020, § 2 Rn. 16 m.w.N.). Aus dem Schreiben der Antragsgegnerin vom 07.12.2020 ergibt sich ausdrücklich, dass Mängel festgestellt worden waren, die gegen lebensmittelrechtliche Vorschriften verstoßen. Aufgrund dieses Schreibens und der darin enthaltenen Aufforderung zur Mängelbeseitigung wäre es der Antragstellerin - unabhängig vom einem späteren VIG-Antragsverfahren - möglich gewesen, die Beanstandungen und die ihr auferlegte Beseitigungspflicht einer rechtlichen Prüfung zu unterziehen. Dass im vorliegenden Verfahren der Rechtsschutz der Antragstellerin in unzulässiger Weise verkürzt wurde, vermag die Kammer vor diesem Hintergrund nicht zu erkennen.
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2. Es liegt kein Ausschlussgrund nach § 3 Satz 1 Nr. 2 c) VIG wegen der Offenbarung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen vor. Die herauszugebenden Informationen enthalten keine derartigen Geheimnisse. Der Begriff der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse wird durch die beispielhafte Aufzählung geprägt und charakterisiert. Dabei werden Rezepturen, Konstruktions- oder Produktionsunterlagen, Informationen über Fertigungsverfahren, Forschungs- und Entwicklungsvorhaben sowie sonstiges geheimnisgeschütztes technisches oder kaufmännisches Wissen genannt. Aus den Beispielen lässt sich entnehmen, dass besondere Betriebsabläufe und Verfahren geschützt werden, die dem Unternehmen gegenüber Mitbewerbern einen Wettbewerbsvorteil verschaffen sollen. Nachteilige Ergebnisse von lebensmittelrechtlichen Kontrollen, die das Unternehmen geheim halten möchte, sind hiervon nicht umfasst. Selbst wenn Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der Antragstellerin betroffen sein sollten, stünde dies einer Herausgabe der beabsichtigten Informationen an den Beigeladenen nicht entgegen, denn § 3 Satz 5 Nr. 1 VIG bestimmt, dass der Zugang zu Informationen über festgestellte nicht zulässige Abweichungen im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG nicht unter Berufung auf Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse abgelehnt werden kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.08.2019 - 7 C 29.17 -, juris Rn. 34).
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3. Die beabsichtigte Informationsgewährung an den Beigeladenen verletzt nicht das Grundrecht auf Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG. Es liegt zwar ein Eingriff in den Schutzbereich dieses Grundrechts vor, da der Informationszugang nach dem VIG geeignet ist, das Konsumverhalten der Verbraucher zu beeinflussen, und so mittelbar-faktisch die Markt- und Wettbewerbssituation zum Nachteil des betroffenen Unternehmens zu verändern. Dieser Eingriff ist allerdings aufgrund des überwiegenden Informationsinteresses der Verbraucher gerechtfertigt. Um unzumutbare Folgen für das betroffene Unternehmen zu vermeiden, hat der Gesetzgeber hinreichende Schutzvorkehrungen, wie etwa in § 6 Abs. 4 VIG die Verpflichtung zur nachträglichen Richtigstellung bei der Herausgabe falscher Informationen, getroffen (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.08.2019 - 7 C 29.17 -, juris Rn. 48 bis 53; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 13.12.2019 - 10 S 1891/19 -, juris Rn. 36 bis 38).
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Um eine verfassungskonforme Anwendung von § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG im Einzelfall zu gewährleisten und den vom Bundesverfassungsgericht aufgestellten Anforderungen an staatliches Informationshandeln zu genügen, ist der VIG-Antragsteller über eine etwaige Mängelbehebung zu unterrichten (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 13.12.2019 - 10 S 2614/19 -, juris Rn. 34 f.). Dem wird durch den Hinweis der Antragsgegnerin in der beabsichtigten Auskunft auf die Behebung der bei der Kontrolle vom 03.12.2020 festgestellten Mängel Rechnung getragen.
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Eine Verletzung des Grundrechts auf Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) ergibt sich auch nicht aus den gesetzlich normierten Voraussetzungen des § 40 Abs. 1a LFGB und den hierzu vom Bundesverfassungsgericht aufgestellten Anforderungen, wie etwa einem hinreichenden Gewicht der Verstöße und einer zeitlichen Befristung der Veröffentlichung (vgl. BVerfG, Beschluss vom 21.03.2018 - 1 BvF 1/13 -, juris Rn. 48 ff.). Diese für § 40 Abs. 1a LFGB geltenden Standards sind auf den Anspruch nach dem VIG nicht zu übertragen. Zwischen der aktiven behördlichen Information der gesamten Öffentlichkeit und der antragsbezogenen Informationsgewährung an eine Einzelperson bestehen grundlegende Unterschiede. Der Gesetzgeber ist bei der Schaffung des VIG im Jahr 2008 davon ausgegangen, dass es sich dabei um zwei separate Teilbereiche handelt (BT-Drs. 16/5404, S.8: „zwei Säulen, die sich ergänzen“). Die beiden sich ergänzenden Teilsysteme des Informationsfreiheitsrechts folgen unterschiedlichen Rationalitäten und Zielsetzungen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 13.12.2019 - 10 S 2614/19 -, juris Rn. 24 f.). Das aktive Informationshandeln des Staates an alle Marktteilnehmer verschafft den übermittelten Daten eine breitere Beachtung und gesteigerte Wirkkraft. Dahinter bleibt die Informationsübermittlung an einzelne Personen im Hinblick auf die Auswirkungen auf das Marktgeschehen quantitativ und qualitativ zurück. Einer späteren möglichen privaten Veröffentlichung fehlt die Autorität einer staatlichen Publikation. Aufgrund der aufgezeigten, dem Gesetzgeber bekannten Unterschiede lassen sich die Anspruchsvoraussetzungen und Anforderungen (etwa hinsichtlich Schweregrad der Verstöße und zeitlicher Begrenzung) des § 40 Abs. 1a LFGB nicht auf das antragsgebundene Informationshandeln übertragen (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.08.2019 - 7 C 29.17 -, juris Rn. 47; VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 13.12.2019 - 10 S 2614/19 -, juris Rn. 25 und - 10 S 1891/19 -, juris Rn. 15 f.; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 16.01.2020 - 15 B 814/19 -, juris Rn. 49 f. m.w.N.).
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4. Unionsrechtliche Vorschriften stehen dem Informationszugang des Beigeladenen ebenfalls nicht entgegen.
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Art. 11 Abs. 2 der EU-VO 625/2017 vermag die Informationsgewährung nicht zu verhindern. Diese Vorschrift verpflichtet die zuständigen Behörden zur Festlegung bestimmter Korrekturverfahren und sieht insoweit ähnliche Schutzvorkehrungen vor, wie sie das VIG in § 6 Abs. 3 Satz 2 und § 6 Abs. 4 enthält. Im Unterschied zur Ausgestaltung im VIG ist die in Art. 11 der EU-VO 625/2017 als Leitbild formulierte, auf die behördliche Kontrolltätigkeit bezogene Transparenz allerdings nicht mit einem subjektiven Anspruch belegt (Bayerischer VGH, Beschluss vom 15.04.2020 - 5 CS 19.2087 -, juris Rn. 33; OVG Bremen, Beschluss vom 08.04.2021 - 1 B 431/20 -, juris Rn. 42). So beschränkt sich Art. 11 Abs. 1 der EU-VO 625/2017 auf die Vermittlung eines generellen Bildes (UAbs. 1) bzw. auf die Übermittlung von aggregierten Informationen (UAbs. 2), sieht aber keine einzelfallbezogenen Publikationen vor (vgl. Bayerischer VGH, Beschluss vom 15.04.2020 - 5 CS 19.2087 -, juris Rn. 33 m.w.N.). Auch Art. 11 Abs. 2 richtet sich an die mitgliedstaatlichen Instanzen und vermag keine subjektiven Rechte Einzelner zu begründen. Eine unmittelbare Verpflichtung zur Korrektur von fehlerhaften Informationen in konkreten Einzelfällen enthält die Vorschrift gerade nicht (vgl. Bayerischer VGH, Beschluss vom 15.04.2020 - 5 CS 19.2087 -, juris Rn. 33 m.w.N.). Anhaltspunkte dafür, dass die streitgegenständlichen Kontrollberichte korrekturbedürftige „Ungenauigkeiten“ („any inaccuracies“, „toute inexactitude“) im Sinne dieser Vorschrift enthalten, sind im Übrigen weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.
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5. Die beabsichtigte Informationsgewährung erweist sich auch nicht deshalb als rechtswidrig, weil der Antrag des Beigeladenen als rechtsmissbräuchlich i.S.v. § 4 Abs. 4 VIG anzusehen wäre. Nach dieser Regelung ist ein missbräuchlich gestellter Antrag abzulehnen; nach Satz 2 der Vorschrift ist dies insbesondere dann der Fall, wenn der VIG-Antragsteller über die begehrten Informationen bereits verfügt. Ziel dieser Vorschrift ist es, den informationspflichtigen Stellen eine angemessene Reaktion auf überflüssige Anfragen sowie querulatorische Begehren zu ermöglichen (BT-Drs. 16/5404, S. 12). Der Auskunftsanspruch ist demnach ausgeschlossen, wenn mit dem Antrag ein anderes Ziel als die begehrte Informationsgewährung verfolgt wird. Die Vorschrift schützt aber vor allem das allgemeine Interesse an einer funktionierenden Verwaltung, so dass fraglich ist, ob sie der Antragstellerin überhaupt ein subjektives Abwehrrecht einräumt, eine sie betreffende Auskunftserteilung zu verhindern (offen gelassen in: BVerwG, Urteil vom 29.08.2019 - 7 C 29.17 -, juris Rn.21; Bayerischer VGH, Urteil vom 27.04.2020 - 5 CS 19.2415 -, juris Rn. 19).
22 
Allerdings greift der Einwand der Rechtsmissbräuchlichkeit in der Sache nicht durch. Eine Legaldefinition des Begriffs „Rechtsmissbrauch“ enthält das VIG nicht. Ihren Rechtsgrund findet die Missbrauchsabwehr in dem auch im Verwaltungsrecht geltenden Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB), der einer unzulässigen Rechtsausübung entgegensteht (zusammenfassend dazu Schoch, NVwZ 2019, 257, 258). Nur in äußerst seltenen Fällen kann der Vorwurf des Rechtsmissbrauchs erhoben werden. Das bedeutet, dass § 4 Abs. 4 Satz 1 VIG restriktiv zu handhaben ist. Die Bestimmung darf nicht dazu genutzt werden, die Voraussetzungslosigkeit des VIG-Anspruchs (d. h. gesetzlicher Verzicht auf das Vorliegen eines besonderen Interesses oder einer Betroffenheit, Unbeachtlichkeit der vom VIG-Antragsteller mit dem Informationszugang verfolgten Ziele) zu konterkarieren. Deshalb kann von der fehlenden Erkennbarkeit sachlicher Motive für das Begehren auf Informationszugang nicht auf einen missbräuchlich gestellten Antrag geschlossen werden (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 13.12.2019 - 10 S 1891/19 -, juris Rn 27).
23 
a) Ein Rechtsmissbrauch folgt insbesondere nicht aus der von der Antragstellerin angenommenen Absicht des Beigeladenen, die Informationen auf der Online-Plattform von Foodwatch zu veröffentlichen. Das VIG verbietet eine Weiterveröffentlichung der herauszugebenden Informationen durch den Beigeladenen nicht. Es ist daher unschädlich, dass dieser die an ihn übermittelten Informationen möglicherweise auf der Internetplattform „Topf Secret“ einstellen könnte. Eine solche mutmaßliche private Veröffentlichungshandlung wäre der Antragsgegnerin nicht zuzurechnen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 13.12.2019 - 10 S 2614/19 -, juris Rn. 24). Das VIG regelt lediglich die Herausgabe der Informationen an den jeweiligen Antragsteller. Was dieser mit den ihm zur Verfügung gestellten Informationen unternimmt, unterfällt dagegen dessen eigener Verantwortung, wobei die Vorgaben des Informationsweiterverwendungsrechts zu beachten sind. Auch dieses geht gem. § 2a Informationsweiterverwendungsgesetz - IWG - grundsätzlich von einem Recht auf Weiterverwendung aus (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 13.12.2019 - 10 S 2614/19 -, juris Rn. 16 ff.; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 16.01.2020 - 2 ME 707/19 -, juris Rn. 14). Auf Rechtsmissbräuchlichkeit des Antrags ist aus einer möglichen Veröffentlichung deshalb nicht zu schließen. Für die Beurteilung einer behaupteten Rechtsmissbräuchlichkeit ist nur das Verhalten des VIG-Antragstellers entscheidend. Es ist nicht ersichtlich, dass der Beigeladene kein eigenständiges Interesse an der begehrten Information hat. Zudem sollen Einzelpersonen nach der Zielrichtung des VIG, einen weiten Informationszugang zu eröffnen, nicht nur eine informierte Konsumentscheidung treffen, sondern gerade auch als Sachwalter der Allgemeinheit fungieren können (BVerwG, Urteil vom 29.08.2019 - 7 C 29.17 -, juris Rn. 15).
24 
b) Der VIG-Antrag erweist sich auch nicht deshalb als rechtsmissbräuchlich, weil er zu einer Umgehung staatlichen Informationshandelns führen würde. Die Informationsherausgabe an den Beigeladenen kann vielmehr unabhängig von der Möglichkeit einer Information der Öffentlichkeit von Amts wegen nach § 40 Abs. 1 und 1a LFBG erfolgen. Die Bestimmungen des LFBG sind keine mit Vorrang gegenüber § 2 Abs. 1 Satz 1 VIG ausgestatteten spezielleren Regelungen. Sie enthalten keine Anspruchsnormen, die dem Einzelnen ein subjektives Recht auf Informationszugang einräumen. Die behördliche Befugnis zur Information der Öffentlichkeit von Amts wegen ist gegenüber dem individuell geltend zu machenden Informationsanspruch rechtlich ein aliud. Das Bundesverwaltungsgericht unterscheidet kategorial zwischen Akten „aktiver staatlicher Verbraucherinformation“ und „antragsgebundener Informationsgewährung“ und sieht zwischen beiden Arten der Informationsgewährung gravierende Unterschiede (BVerwG, Urteil vom 29.08.2019 - 7 C 29.17 -, juris Rn. 47; Beschluss vom 15.06.2015 - 7 B 22.14 -, juris Rn. 12). Mangels identischen Regelungsgehalts können § 40 Abs. 1 und 1a LFGB gegenüber § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG keine Spezialbestimmungen mit Anwendungsvorrang sein (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 13.12.2019 - 10 S 1891/19 -, juris Rn. 11 ff.). Auch im Hinblick auf die zeitliche Begrenzung für die Auskunftserteilung nach § 40 Abs. 1 und 1a LFBG kann deshalb eine Rechtsmissbräuchlichkeit des VIG-Antrags nicht angenommen werden (vgl. hierzu oben unter 3.).
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c) Der VIG-Antrag des Beigeladenen war auch nicht aufgrund einer Beeinträchtigung der ordnungsgemäßen Aufgabenerfüllung nach § 4 Abs. 3 Nr. 4 VIG abzulehnen. Auch insoweit kann dahingestellt bleiben, ob sich die Antragstellerin auf diesen Ablehnungsgrund überhaupt im Sinne eines subjektiven Rechts auf Ablehnung der Informationsgewährung berufen kann. Denn eine Überlastung der Behörde und damit verbundene tatsächliche Gefährdung der Aufgabenerfüllung ist nicht ersichtlich, da die Antragsgegnerin den Antrag des Beigeladenen vom 10.01.2021 zeitnah und vollständig bearbeitet hat.
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6. Zutreffend ist die Antragsgegnerin davon ausgegangen, dass der Antrag auch nicht nach § 4 Abs. 5 Satz 1 VIG abzulehnen war. Danach kann der Antrag abgelehnt werden, wenn der Antragsteller sich die begehrten Informationen in zumutbarer Weise aus allgemein zugänglichen Quellen selbst beschaffen kann. Zwar sind bereits am 29.12.2020 und am 30.12.2020 ebenfalls über die Internetplattform „Topf Secret“ gestellte gleichlautende Anträge bei der Antragsgegnerin eingegangen. Da aber nicht zwingend davon ausgegangen werden kann, dass die aufgrund dieser Anträge erteilten Informationen auf der Internetplattform „Topf Secret“ veröffentlicht werden, kann der vorliegende Antrag allein aus diesem Grund nicht nach § 4 Abs. 5 Satz 1 VIG abgelehnt werden. Daher kann auch insoweit offen bleiben, ob sich die Antragstellerin auf diesen Ablehnungsgrund im Sinne eines subjektiven Rechts berufen kann.
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7. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin läge eine Internetveröffentlichung auch nicht außerhalb der Zwecke des VIG. Nach der Gesetzesbegründung dient das Gesetz der Transparenz staatlichen Handelns und dem ungehinderten Zugang zu Informationen im Interesse der Ermöglichung eigenverantwortlicher Entscheidungen der Verbraucher am Markt; den ungehinderten Informationszugang sieht der Gesetzgeber als wesentliches Element eines demokratischen Rechtsstaates an (BT-Drs. 17/7374, S. 2). Mit diesem Gesetzeszweck steht es in Einklang, wenn ein Verbraucher die erhaltenen Informationen mit anderen teilt und der Öffentlichkeit zugänglich macht. Das Gesetz verfolgt nach § 1 VIG ausdrücklich das Ziel, den Markt transparenter zu gestalten, so dass in einer Internetpublikation eine Stärkung des Verbraucherschutzes gesehen werden kann (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 13.12.2019 - 10 S 1891/19 -, juris Rn. 29). Eine Weitergabe der Informationen ist, solange sie mit Mitteln des Meinungsaustauschs erfolgt und nicht auf der Grundlage falscher, verfälschter oder sonst wie manipulierter Informationen geführt wird, mit Rücksicht auf die Meinungsfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG grundsätzlich zulässig. Eine möglicherweise zu erwartende Veröffentlichung der Informationen durch die Beigeladene im Internet führt weder zur Unverhältnismäßigkeit der Informationsherausgabe noch liegt darin ein Verstoß gegen das Rechtsstaats- und Demokratieprinzip (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.08.2019 - 7 C 29.17 -, juris Rn. 22; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 16.01.2020 - 2 ME 707/19 -, juris Rn. 14).
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8. Die Grundsätze des Aktengeheimnisses und der Vertraulichkeit verbieten eine Herausgabe der begehrten Informationen nicht. Mit Inkrafttreten des Informationsfreiheitsgesetzes wurde entgegen den bis dahin geltenden Grundsätzen des Aktengeheimnisses und der Vertraulichkeit der Verwaltung ein voraussetzungsloser Informationszugang zur Stärkung demokratischer Beteiligungsrechte statuiert (vgl. OVG des Saarlandes, Urteil vom 11.12.2020 - 1 A 230/18 -, juris Rn. 56; BT-Drs. 15/4493, S. 6). Daran anknüpfend bricht auch das VIG partiell mit dem Grundsatz des Aktengeheimnisses und gewährt die Möglichkeit zur Herausgabe innerbehördlicher Daten (vgl. Heinicke in Zipfel/Rathke, Lebensmittelrecht, Stand November 2020, § 3 VIG Rn. 17). Liegen Ausschluss- und Beschränkungsgründe im Sinne des § 3 VIG nicht vor, steht demnach der Grundsatz des Aktengeheimnisses der Informationsgewährung nicht entgegen.
29 
9. Der Bescheid vom 12.03.2021 erweist sich auch nicht im Hinblick auf die beabsichtigte Art der Informationsgewährung als rechtswidrig. Der Informationszugang erfolgt durch Auskunftserteilung, Gewährung von Akteneinsicht oder in sonstiger Weise (§ 6 Abs. 1 Satz 1 VIG). Wird eine bestimmte Art des Informationszugangs begehrt, darf dieser nur aus wichtigem Grund auf andere Art gewährt werden (§ 6 Abs. 1 Satz 2 VIG). Der Beigeladene hat in seinem Antrag um die Übermittlung von Informationen zu den beiden letzten lebensmittelrechtlichen Betriebsprüfungen der Antragsgegnerin bei der Antragstellerin gebeten und dabei eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) gewünscht. Die Antragsgegnerin hat in ihrer Entscheidung vom 12.03.2021 bestimmt, dass der Informationszugang durch Zusendung eines schriftlichen Informationsschreibens erfolgt. Dieser Regelung ist der Beigeladene nicht entgegengetreten. Damit ist der Bescheid vom 12.03.2021, soweit ersichtlich, gegenüber dem Beigeladenen bestandskräftig geworden (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 13.12.2019 - 10 S 1891/19 -, juris Rn. 31). Auf die von der Antragstellerin als vorzugswürdig erachtete Herausgabe der Information im Wege der Akteneinsicht oder telefonisch müssen sich die Antragsgegnerin und der Beigeladene nicht verweisen lassen. Die erleichterte Möglichkeit zur Veröffentlichung im Internet steht der Übersendung schriftlicher Auskünfte nicht entgegen (Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 27.04.2020 - 5 CS 19.2415 -, juris Rn. 25).
30 
10. Des Weiteren fällt auch eine unabhängig von der materiellen Rechtmäßigkeitsprüfung vorzunehmende Interessenabwägung zum Nachteil der Antragstellerin aus. Das Interesse der Öffentlichkeit und des Beigeladenen als „Sachwalter der Allgemeinheit“ an einer Offenlegung überwiegen das Interesse der Antragstellerin an der vorläufigen Geheimhaltung der begehrten Informationen. Zwar kann durch die Versendung des angekündigten Schreibens an den Beigeladenen die damit einhergehende Kenntnisnahme von den streitgegenständlichen Informationen nicht mehr rückgängig gemacht werden. Es werden so vollendete Tatsachen geschaffen, die zu einer Vorwegnahme der Hauptsache führen. Dies hat der Gesetzgeber mit der Einführung der gesetzlichen Regelung in § 5 Abs. 4 Satz 1 VIG jedoch gerade intendiert. Es war ihm bewusst, dass sich in den Fällen des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG durch die Herausgabe der Informationen der Rechtsschutz in das gerichtliche Eilverfahren verlagert. Damit sollte einer Verzögerung der Auskunftserteilung infolge von Rechtsbehelfen betroffener Unternehmen entgegengewirkt werden. Mit der Anordnung der sofortigen Vollziehung hat der Gesetzgeber in seiner Abwägung bei Rechtsverstößen regelmäßig ein überragendes Interesse der Öffentlichkeit an einer zeitnahen Information angenommen. Nach längeren Zeiträumen erteilte Informationen sind für den Verbraucher häufig weitgehend wertlos, da sie nicht mehr als Grundlage für eine aktuelle Konsumentscheidung verwendet werden können (BT-Drs. 17/7374, S. 18 f.). Diese gesetzgeberische Wertung aus § 5 Abs. 4 Satz 1 VIG, wonach bei festgestellten Abweichungen von lebensmittelrechtlichen Vorschriften grundsätzlich das öffentliche Interesse an der sofortigen Offenbarung überwiegt, ist zu beachten (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 13.12.2019 - 10 S 1891/19 -, juris Rn. 42 f.; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 16.01.2020 - 15 B 814/19 -, juris Rn. 105). Es liegen auch keine besonderen Umstände des konkreten Falls vor, die in Abweichung hiervon zu einem Überwiegen des Aussetzungsinteresses der Antragstellerin führen würden. Der Antragstellerin droht kein schwerwiegender Eingriff in das Grundrecht aus Art. 12 Abs. 1 GG. Die Herausgabe der Beanstandungen in Verbindung mit einer rechtlichen Einordnung entfaltet keine „Prangerwirkung“. Es ist - auch bei einer unterstellten Veröffentlichung auf der Plattform „Topf Secret“ oder in einem sonstigen Medium - keine erhebliche Verschlechterung der Marktchancen der Antragstellerin zu erwarten. Einer solchen Veröffentlichung käme nicht die erhöhte Wirkung einer staatlichen Publikation zu. Sie wäre daher auch nicht geeignet, in gleicher Weise wie eine behördliche Information auf die Wettbewerbslage der Antragstellerin einzuwirken (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 16.01.2020 - 15 B 814/19 -, juris Rn. 107). Der wirtschaftliche Erfolg eines Unternehmens am Markt hängt ohnehin von einer Vielzahl von Faktoren ab, sodass einzelne Umstände nicht isoliert betrachtet werden können. Bei einer Gesamtschau erscheinen die festgestellten Mängel von nachrangiger Bedeutung, so dass allein aufgrund dieser Verbraucherinformation bei realistischer Betrachtungsweise nicht mit erheblichen Absatzeinbußen oder einer Verschlechterung der Wettbewerbsfähigkeit der Antragstellerin zu rechnen ist. Ein Abweichen von der gesetzgeberischen Grundentscheidung des § 5 Abs. 4 Satz 1 VIG ist daher nicht angezeigt (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 13.12.2019 - 10 S 2614/19 -, juris Rn. 46).
B.
31 
Der hilfsweise gestellte Antrag, festzustellen, dass der Widerspruch der Antragstellerin aufschiebende Wirkung hat, hat keinen Erfolg. Insoweit wird auf die obigen Ausführungen verwiesen, wonach die vorliegend begehrten Informationen unter § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG - mithin nicht unter § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 VIG - fallen, sodass der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung von Widerspruch und Klage gemäß § 5 Abs. 4 Satz 1 VIG Anwendung findet.
C.
32 
Der weiterhin hilfsweise gestellte Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist nach § 123 Abs. 5 VwGO unstatthaft, soweit die Antragstellerin die Verpflichtung der Antragsgegnerin begehrt, die in den Kontrollberichten enthaltenen Informationen nicht zu übersenden. Gemäß § 123 Abs. 5 VwGO gelten die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a VwGO. Ihr Rechtsschutzziel, die Übersendung der Kontrollberichte - vorläufig - zu verhindern, hat die Antragstellerin grundsätzlich mit ihrem Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen den Bescheid vom 12.03.2021 nach den insoweit vorrangigen §§ 80, 80a VwGO zu verfolgen.
33 
Der Antrag, die Veröffentlichung der in den Kontrollberichten enthaltenen Informationen unter Zwangsgeldandrohung zu untersagen, kann daher ebenfalls keinen Erfolg haben. Im Übrigen ist für dieses Begehren keine Rechtsgrundlage ersichtlich, da der Beigeladene - wie bereits ausgeführt - einen Anspruch auf die begehrten Informationen hat (vgl. OVG Niedersachsen, Beschluss vom 16.01.2020 - 2 ME 707/19 -, juris Rn. 17).
D.
34 
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Da der Beigeladene keinen Antrag gestellt und sich somit auch keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO), entspricht es der Billigkeit, dass er seine außergerichtlichen Kosten selbst trägt.
E.
35 
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG i.V.m. dem Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (VBlBW 2014, Beilage zu Heft 1). Gemäß Ziffer 25.2 des Streitwertkatalogs ist für sonstige Maßnahmen im Lebensmittelrecht der Jahresbetrag der erwarteten wirtschaftlichen Auswirkungen, sonst der Auffangwert anzusetzen. Da keine Anhaltspunkte hinsichtlich der Höhe der erwarteten wirtschaftlichen Auswirkungen im Falle einer Herausgabe der streitgegenständlichen Informationen vorliegen, war der Auffangwert anzusetzen. Vor dem Hintergrund der Nichtrückholbarkeit einmal erteilter Informationen und der damit verbundenen Vorwegnahme der Hauptsache war dieser Wert nicht gemäß Ziffer 1.5 des Streitwertkatalogs zu halbieren (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 13.12.2019 - 10 S 2614/19 - juris Rn. 49; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 16.01.2020 - 15 B 814/19 -, juris Rn. 114).

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