Urteil vom Verwaltungsgericht Trier (1. Kammer) - 1 K 799/12.TR
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
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Die am ... 1991 geborene Klägerin wendet sich gegen die Rückforderung von Anwärterbezügen.
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Sie wurde vom beklagten Land mit Urkunde vom ... 2010 zur ...-Anwärterin ernannt und in das Beamtenverhältnis auf Widerruf berufen. Am selben Tage bestätigte sie mit ihrer Unterschrift den Erhalt eines Schreibens vom 16. Juli 2010, wonach sie während des Vorbereitungsdienstes Anwärterbezüge nach Maßgabe der §§ 59 bis 66 Bundesbesoldungsgesetz – BBesG – u. a. unter der Auflage erhalte, dass die Ausbildung nicht vor Ablauf der in der Landesverordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des gehobenen Polizeidienstes - APOgPol – in der jeweils geltenden Fassung festgelegten oder im Einzelfall festgesetzten Zeiten aus einem von ihr zu vertretenden Grunde ende. Die Nichterfüllung dieser Auflage habe die Rückforderung des Teils der Anwärterbezüge zur Folge, der monatlich 383,47 € überschreite.
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Am 7. Februar 2011 beantragte die Klägerin ohne Angabe von Gründen beim Beklagten die Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf mit Ablauf des 8. Februar 2012. Ihrem Antrag wurde mit dem Hinweis stattgegeben, dass bezüglich einer eventuellen Überzahlung von Bezügen ein gesonderter Bescheid ergehen werde.
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Laut ärztlichem Attest der Gemeinschaftspraxis Dres. A... und B... vom 3. Juli 2012 befand sich die Klägerin im Zeitraum von September 2010 bis Ende April 2011 mehrfach in ärztlicher Behandlung. Es seien im Rahmen der in dieser Zeit begonnenen Ausbildung länger andauernde, rezidivierende Infekte aufgetreten. Es sei zusätzlich zu somatoformen Beschwerden im Rahmen einer Anpassungsstörung an die berufliche Belastung gekommen. Durch den Abbruch der Ausbildung habe eine tiefergreifende psychosomatische Störung mit Depression verhindert werden können.
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In fachärztliche Behandlung begab sich die Klägerin nicht.
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Mit Schreiben vom 25. Juli 2011 informierte der Beklagte die Klägerin über die beabsichtigte Feststellung, dass sie gegen die Auflage nach § 59 Abs. 5 BBesG verstoßen habe und es infolgedessen zu einer Überzahlung von Bezügen gekommen sei. Mit Schreiben vom 10. August 2011 legte die Klägerin daraufhin dar, dass ihr im Lauf der Ausbildung bewusst geworden sei, welch gravierende Entscheidungen im Beruf der Polizistin zu treffen seien. Dieser Drucksituation sei sie nicht gewachsen gewesen. Sie habe nicht mehr schlafen können, habe viel geweint und sei schließlich am Pfeifferschen Drüsenfieber erkrankt. Den Entlassungsantrag habe sie dann gestellt, weil sie psychisch angeschlagen gewesen sei und erkannt habe, dass sie zu labil für den gewählten Beruf sei.
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Mit Bescheid vom 15. November 2011 stellte der Beklagte gegenüber der Klägerin fest, dass aufgrund der Entscheidung vom 8. Februar 2011, mit der sie aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf mit Ablauf desselben Tages entlassen worden sei, der Teil der ihr während der Dauer des Vorbereitungsdienstes vom 4. Oktober 2010 bis 8. Februar 2011 gezahlten Anwärterbezüge zurückzufordern sei, der den Betrag von 383,47 € monatlich übersteige. Zur Begründung gab er an, dass ihre Ausbildung vor Ablauf der nach § 4 APOgPol vorgesehenen Ausbildungsdauer von drei Jahren aus von ihr zu vertretenden Gründen geendet habe. Bei der Frage des Vertretenmüssens sei maßgeblich darauf abzustellen, ob das Verhalten des Beamten unter Berücksichtigung seiner Motivation und des rechtlichen Zusammenhangs billigerweise in seinen oder den Verantwortungsbereich des Dienstherrn falle. Die auf freier Willensentscheidung beruhende Entlassung auf eigenen Antrag habe der Beamte danach grundsätzlich selbst zu vertreten. Die Voraussetzungen der Ziffer 59.5.5 lit. f) der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundesbesoldungsgesetz, wonach der Dienstherr auf die Rückforderung verzichten solle, wenn der Beamte die Entlassung beantrage, um einer Entlassung durch den Dienstherrn aus einem von ihm nicht zu vertretenden Grunde zuvorzukommen, lägen nicht vor. Die Klägerin habe die Gründe, die zu ihrer Entlassung geführt hätten, ausschließlich selbst zu vertreten. Die Rückforderung stelle auch keine unbillige Härte dar.
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Hiergegen erhob die Klägerin unter dem 14. Dezember 2011 Widerspruch.
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Der Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 9. Mai 2012 zurück. Ergänzend zu den Ausführungen im Bescheid legte er dar, dass die Prüfung, ob ein Härtefall vorliege, im Rahmen der Rückforderungsentscheidung der Oberfinanzdirektion Koblenz zu erfolgen habe.
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Mit Leistungsbescheid vom 9. Juli 2012 forderte die Oberfinanzdirektion die Klägerin auf, Anwärterbezüge in Höhe von 2302,22 € bis zum 10. August 2012 zurückzuzahlen.
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Die Klägerin hat am 6. Juni 2012 beim Verwaltungsgericht Koblenz Klage erhoben. Ihre Entlassung auf eigenen Antrag sei erfolgt, um einer Entlassung durch den Dienstherrn wegen bereits zum Zeitpunkt der Entlassung vorliegender Dienstunfähigkeit zuvor zu kommen. Eine solche sei mit Gewissheit zu erwarten gewesen, da sie sich als gesundheitlich unfähig erwiesen habe, den Dienst und selbst die Ausbildung zu absolvieren. Obwohl es sich um ihren Wunschberuf gehandelt habe, habe sie nach Beginn der Ausbildung feststellen müssen, dass sie den Anforderungen des Polizistenberufs weder physisch noch psychisch gewachsen sei, da sie in kurzer Zeit eine Angstvorstellung dahin entwickelt habe, keine der im Beruf zu bewältigenden Situationen aus eigener Kraft meistern zu können, Fehlentscheidungen zu treffen und dadurch sich und andere zu gefährden. Infolge dessen habe sie sich abgesondert und schon ab November 2010 von der angebotenen Unterkunftsmöglichkeit keinen Gebrauch mehr gemacht, sondern sich vielmehr im Haus ihrer Eltern „eingeigelt“. Sie habe an Schlafstörungen und Durchfallerkrankungen gelitten. Ferner sei sie, ausgelöst durch die Belastungsstresssituation, an Pfeifferschem Drüsenfieber erkrankt. Aufgrund dessen sei sie vom 15. bis zum 17. November 2010 stationär behandelt worden und habe sich anschließend 1,5 Wochen krank zu Hause aufgehalten. Da aber maximal 12 Fehltage pro Ausbildungsmodul gestattet seien, habe sie anschließend den Dienst wieder aufgenommen. Sodann sei sie zunehmend depressiv geworden, habe sich überfordert gefühlt, Panikattacken erlitten und den Kontakt zur ihrer Umgebung abgebrochen. Mit ihrem Antrag auf Entlassung habe sie ihrer gesundheitlichen Situation Rechnung getragen und dem Dienstherrn Aufwendungen erspart, die bei Fortsetzung des Beamtenverhältnisses bis zu einer wegen fehlender gesundheitlicher Eignung erfolgenden Entlassung durch diesen entstanden wären.
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Die Klägerin beantragt,
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den Bescheid des Beklagten vom 15. November 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 9. Mai 2012 aufzuheben.
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Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Die Klägerin habe die vorzeitige Beendigung ihre Ausbildung selbst zu vertreten. Sie habe weder Gespräche mit dem Vertrauensdozenten geführt, noch eine Beratung durch das Referat Organisation der Lehre und Studienberatung in Anspruch genommen. Auch gegenüber dem Personalreferat, das sich intensiv mit Studenten, die einen Antrag auf Entlassung stellten, auseinandersetze und diesen Beratung anbiete, habe sie jede Hilfestellung abgelehnt. Die Hilfe eines Sozialberaters habe sie ebenfalls nicht in Anspruch genommen. Habe sie somit die ihr zumutbaren Schritte gegen die von ihr empfundene Überforderung nicht unternommen, sei es ihr selbst zuzurechnen, dass die Situation in ihren eigenen Augen letztendlich ausweglos geworden sei. Sie habe ihren Entlassungsantrag ohne Angabe von Gründen eingereicht und diese Gründe auch auf Nachfrage des Personalreferats nicht genannt. Sie sei ferner nicht bereit gewesen, ihre Entscheidung noch einmal zu überdenken. Im Zeitpunkt der Entlassung hätten daher keine Anhaltspunkte für eine Dienstunfähigkeit vorgelegen. Auch das von der Klägerin eingereichte ärztliche Attest gebe keinen Aufschluss über eine dauernde Dienstunfähigkeit.
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Das Verwaltungsgericht Koblenz hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 23. Juli 2012 an das Verwaltungsgericht Trier verwiesen.
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Die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes ergeben sich aus den zu den Gerichtsakten gereichten Schriftsätzen der Beteiligten und der Verwaltungs- und Widerspruchsakte des Beklagten (1 Heftung). Diese lagen dem Gericht vor und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
Entscheidungsgründe
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Die zulässige Klage bleibt ohne Erfolg. Sie ist unbegründet.
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Der Bescheid des Beklagten vom 15. November 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 9. Mai 2012 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO).
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Rechtsgrundlage für die vom Beklagten in dem angefochtenen Bescheid getroffene Feststellung ist § 2 Abs. 1 Sätze 2 und 3 der Landesverordnung über die Zuständigkeiten der Oberfinanzdirektion Koblenz – Zentrale Besoldungs- und Versorgungsstelle – (ZBV-Zuständigkeitsverordnung) vom 22. Mai 1985 (GVBl. S. 141), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Dezember 2009 (GVBl. S. 413). Nach Satz 1 der zitierten Bestimmung ist die ZBV zuständig für die Rückforderung zu viel gezahlter Bezüge. Sätze 2 und 3 der Bestimmung sehen u. a. die Feststellung der Überzahlung durch die zuständige Dienststelle vor, wenn der Empfänger der Bezüge gegen eine Auflage verstoßen hat und deshalb Bezüge zurückzufordern sind. Damit ermächtigt die Zuständigkeitsbestimmung zur Feststellung des Verstoßes gegen die Auflage und zur Feststellung der Überzahlung dem Grunde nach. Die rechtlichen Voraussetzungen sind im Hinblick auf den streitgegenständlichen Feststellungsbescheid gewahrt.
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Die Auflage im Schreiben vom 16. Juli 2010, wonach die Klägerin Anwärterbezüge unter der Auflage erhalte, dass ihre Ausbildung nicht vor Ablauf der in der Landesverordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des gehobenen Polizeidienstes - APOgPol – in der jeweils geltenden Fassung festgelegten oder im Einzelfall festgesetzten Zeiten aus einem von ihr zu vertretenden Grunde ende und die Nichterfüllung dieser Auflage die Rückforderung eines Teils der Anwärterbezüge zur Folge habe, ist eine auf § 59 Abs. 5 Bundesbesoldungsgesetz – BBesG – gestützte, rechtlich zulässige Zweckbestimmung, die neben den Rechtsgrund der Leistung tritt und, wenn sie verfehlt wird, zur Rückforderung der Leistung führt (OVG RP, Urteil vom 29. April 1992 – 2 A 11888/91.OVG –, ZBR 1993, 213; OVG RP, Urteil vom 10. Dezember 1999 – 2 A 11594/99 -, NVwZ-RR 2000, 522, unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts).
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Die besagte Zweckbestimmung hat der Beklagte der Klägerin mit oben erwähntem Schreiben bekannt gegeben. Diese hat sie mit ihrer Unterschrift vom 4. Oktober 2010 gebilligt. Der danach vereinbarte Zweck der Leistung von Anwärterbezügen an die Klägerin wurde verfehlt, da diese ihr Anwärterdienstverhältnis vor Ablauf der in § 4 Abs. 2 APOgPol vom 31. August 2009 (GVBl. S. 340) vorgesehenen Studiendauer von drei Jahren beendet hat. Sie ersuchte am 7. Februar 2011, mithin vier Monate nach Ernennung zur Beamtin auf Widerruf – zunächst ohne Angabe von Gründen – um Entlassung. Diesem Gesuch wurde seitens des Dienstherrn mit Ablauf des 8. Februar 2011 stattgegeben.
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Der Abbruch der Ausbildung vor Ablauf der regulären Studiendauer geschah auch aus von der Klägerin zu vertretenden Gründen. Das Ausscheiden aus dem Dienst ist nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung dann vom Beamten zu vertreten, wenn es auf Umständen beruht, die seinem Verantwortungsbereich zuzurechnen sind (BVerwG, Beschluss vom 15. Juni 2011 – 2 B 82/10 –, IÖD 2011, 190, m. w. N.). Dies ist bei einer Entlassung auf eigenen Antrag grundsätzlich, aber nicht ausnahmslos der Fall. Entscheidend ist, ob das Verhalten des Beamten bei der Einbeziehung seiner Motivation in dem jeweiligen rechtlichen Zusammenhang, in dem es steht – hier also der Rückforderung von Anwärterbezügen –, „billigerweise“ dem von dem Beamten oder dem vom Dienstherrn zu verantwortenden Bereich zuzuordnen ist (BVerwG, Urteile vom 12. März 1987 – 2 C 22/85 -, DVBl. 1987, 1156, m. w. N., und vom 16. Januar 1992 – 2 C 30/90 -, BVerwGE 89, 293, m. w. N.).
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Eine Ausnahme hiervon wird im Fall einer Nichteignung des ausgeschiedenen Beamten für die gewählte Laufbahn angenommen, die ihre Ursache in außerhalb seiner Willenssphäre liegenden Umständen hat. Diese kann sich beispielsweise darin äußern, dass trotz ernsthaften Bemühens Prüfungen nicht bestanden werden (BVerwG, Urteil vom 12. März 1987 – 2 C 22/85 -, DVBl. 1987, 1156), oder der Beamte aus anlagebedingten gesundheitlichen Gründen zu einer erfolgreichen Absolvierung des Vorbereitungsdienstes oder zur anschließenden Dienstverrichtung außerstande ist (OVG NRW, Beschluss vom 10. November 1999 – 6 A 4344/97 -, ZBR 2000, 357). Anders verhält es sich im Falle einer vorübergehenden krankheitsbedingten Dienstunfähigkeit mit der Möglichkeit der vollen Wiederherstellung der Dienstfähigkeit (BVerwG, Beschluss vom 15. Juni 2011 – 2 B 82/10 –, IÖD 2011, 190, m. w. N.). Dabei ist der Begriff der Dienstunfähigkeit objektiv zu verstehen, subjektive Einschätzungen des Beamten über seinen Gesundheitszustand sind irrelevant (BVerwG, a. a. O.). Folglich hat der Beamte sein Ausscheiden dann zu vertreten, wenn er im Zeitpunkt des Entlassungsantrags die Wahl hatte zwischen einer medizinischen, insbesondere auch psychotherapeutischen Behandlung mit einer anschließenden Verlängerung des Beamtenverhältnisses auf Widerruf und der sofortigen Beendigung des Beamtenverhältnisses.
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So liegen die Dinge hier. Die Klägerin hat keine Umstände vorgetragen, die ihre dauerhafte objektive Ungeeignetheit zur Ausübung der Laufbahn im gehobenen Polizeidienst zu belegen vermögen. Zwar macht sie geltend, sie sei den Anforderungen des Polizistenberufs weder physisch noch psychisch gewachsen gewesen. Sie habe bereits kurz nach Beginn der Ausbildung an Schlafstörungen und Durchfallerkrankungen gelitten. Ferner sei sie aufgrund der Belastungsstresssituation an Pfeifferschem Drüsenfieber erkrankt. Sie sei außerdem zunehmend depressiv geworden, habe sich überfordert gefühlt, Panikattacken erlitten und den Kontakt zur ihrer Umgebung abgebrochen. Ihre behandelnde Ärztin, Frau Dr. B..., bestätigte außerdem mit ärztlichem Attest vom 3. Juli 2012, dass durch den Abbruch der Ausbildung eine tiefergreifende psychosomatische Störung mit Depression habe verhindert werden können. All dies ändert jedoch in der Sache nichts daran, dass die Klägerin im Zeitpunkt des Entlassungsantrags nicht dauerhaft dienstunfähig war, sondern durchaus die Möglichkeit bestanden hätte, durch Inanspruchnahme von Betreuungs- und Beratungsangeboten des Beklagten oder anderer Stellen sowie mit Hilfe therapeutischer Unterstützung die von ihr als solche empfundene Belastungssituation zu überwinden. Die dreijährige Anwärterzeit dient u. a. dazu, die künftigen Polizeibeamten auf die ihnen bevorstehenden Aufgaben vorzubereiten und den Umgang mit belastenden Situationen zu erlernen. Der Beklagte hält außerdem für Studenten in Krisensituationen eine Reihe von Hilfsangeboten bereit. Für Gespräche stehen Vertrauensdozenten, das Referat Organisation der Lehre und Studienberatung, das Personalreferat sowie zwei Sozialberater zur Verfügung. Keines dieser Angebote nahm die Klägerin in Anspruch. Auch nahm sie weder während des Anwärterdienstverhältnisses noch nach Abbruch der Ausbildung fachärztliche Hilfe in Anspruch. Dass aufgrund eines bei ihr vorhandenen physischen oder psychischen Leidens solcherlei Bemühungen von vornherein zum Scheitern verurteilt gewesen wären, hat sie nicht hinreichend dargetan. Folglich hatte sie die Wahlfreiheit zwischen dem – von ihr gewählten – sofortigen Abbruch der Ausbildung und einer Fortsetzung der Anwärterlaufbahn, ggf. unter Zuhilfenahme der genannten Angebote. Offenkundig wollte sie letzteres aber nicht, sondern war zu dem Entschluss gelangt, lieber eine andere Berufslaufbahn einzuschlagen. Dieser Weg stand ihr offen, die dafür maßgeblichen Ursachen können aber billigerweise nicht dem Verantwortungsbereich des Beklagten zugeschlagen werden. Hinzu kommt, dass dem Dienstherrn bei Zweifeln über die Dienstunfähigkeit des Beamten das Recht zusteht, die Dienstunfähigkeit eines Beamten amtsärztlich prüfen und feststellen zu lassen (§ 56 Abs. 1 Satz 3 Landesbeamtengesetz – LBG –), was im Fall der Klägerin aufgrund der erst mit erheblicher Zeitverzögerung erfolgten Geltendmachung einer dauerhaften Dienstunfähigkeit als Grund für ihr Entlassungsgesuch nicht mehr möglich war.
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Vor diesem Hintergrund war den Beweisanregungen der Klägerin nicht nachzugehen. Die angebotenen Beweise hätten allein ihre – vom Beklagten nicht in Frage gestellte – Erkrankung, nicht aber die Unmöglichkeit der Heilung bei Fortsetzung des Anwärterdienstverhältnisses zu belegen vermocht.
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Der Beklagte hat schließlich auch sein Ermessen im Hinblick auf einen möglichen Verzicht auf die Rückforderung fehlerfrei ausgeübt. Zwar erlässt den eigentlichen Rückforderungsbescheid, wie oben gesehen, die Oberfinanzdirektion Koblenz – Zentrale Besoldungs- und Versorgungsstelle –, auf Grundlage von §§ 12 Abs. 2 BBesG, 812 ff. BGB. Diese trifft nach § 12 Abs. 2 Satz 3 BBesG eine Billigkeitsentscheidung über das volle oder teilweise Absehen von der Rückforderung. Darüber hinaus ist aber dem Dienstherrn, der vorab im Wege des Feststellungsbescheids über den Anspruch dem Grunde nach entscheidet, ein Ermessensspielraum bezüglich des Ob und des Wie der Rückforderung eröffnet. Dies folgt daraus, dass nach § 59 Abs. 5 BBesG die Gewährung von Anwärterbezügen von der Erfüllung bestimmter „Auflagen“ abhängig gemacht werden kann. Das danach hinsichtlich der Zweckbestimmung von Anwärterbezügen dem Dienstherrn eingeräumte Ermessen erstreckt sich auch auf den Umfang und die Modalitäten einer etwaigen Rückforderung (OVG RP, Urteil vom 10. Dezember 1999 – 2 A 11594/99 -, NVwZ-RR 2000, 522). Nach der insoweit ermessenslenkenden Bestimmung in Ziffer 59.5.5 lit. f) der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundesbesoldungsgesetz – BBesGVwV – vom 11. Juli 1997 (GMBl. S. 314) in der Fassung vom 26. Juli 2000 soll auf die Rückforderung verzichtet werden, wenn ein Beamter auf eigenen Antrag ausscheidet, um einer Entlassung durch den Dienstherrn wegen eines von ihm nicht zu vertretenden Grundes zuvorzukommen. Dieser Tatbestand unterscheidet sich in der Sache nach nicht von der bereits im Rahmen der Zweckbestimmung behandelten Frage des Vertretenmüssens der vorzeitigen Beendigung der Ausbildung in der Auslegung, die sie durch die Rechtsprechung gefunden hat. Denn genau in jenen Fällen, in denen der Beamte nur einer – mit Sicherheit zu erwartenden – Entlassung durch den Dienstherrn zuvorkommt, hat er die oben angesprochene Wahlfreiheit zwischen der Fortsetzung des Beamtenverhältnisses und dessen Abbruch eben nicht. Wie gesehen, stand vorliegend eine Entlassung der Klägerin durch den Dienstherrn nicht zu befürchten und sie war auch nicht mit Sicherheit zu erwarten.
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Nach Ziffer 59.5.5 lit. a) BBesGVwV soll auf die Rückforderung außerdem dann verzichtet werden, wenn der Vorbereitungsdienst innerhalb von drei Monaten seit der Einstellung als Beamter auf Widerruf abgebrochen wird. Vorliegend hat die Klägerin den Vorbereitungsdienst vier Monate nach dessen Beginn und damit nach Ablauf der genannten Frist aufgegeben. Die darin liegende Härte, dass die in der Verwaltungsvorschrift zum Ausdruck kommende Bagatellgrenze von drei Monaten hier nur knapp überschritten ist, ist der Natur solcher im Sinne der einheitlichen Gesetzesanwendung notwendigen Grenzziehungen immanent und daher von der Klägerin hinzunehmen.
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Bleibt die Klage nach alldem ohne Erfolg, hat die Klägerin gem. § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen.
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Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils folgt aus §§ 167 Abs. 1 und 2 VwGO, 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO.
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Gründe, die Berufung zuzulassen, sind nicht gegeben (§§ 124, 124a VwGO).
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Referenzen
- BGB § 12 Namensrecht 1x
- §§ 12 Abs. 2 BBesG, 812 ff. BGB 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 167 1x
- VwGO § 2 1x
- ZPO § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung 1x
- ZPO § 711 Abwendungsbefugnis 1x
- ZPO § 709 Vorläufige Vollstreckbarkeit gegen Sicherheitsleistung 1x
- VwGO § 124 1x
- VwGO § 124a 1x
- BBesG § 59 Anwärterbezüge 2x
- BBesG § 12 Rückforderung von Bezügen 1x
- VwGO § 154 1x
- 2 A 11888/91 1x (nicht zugeordnet)
- 2 A 11594/99 2x (nicht zugeordnet)
- 2 B 82/10 2x (nicht zugeordnet)
- 2 C 22/85 2x (nicht zugeordnet)
- 2 C 30/90 1x (nicht zugeordnet)
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