Urteil vom Verwaltungsgericht Trier (5. Kammer) - 5 K 1535/13.TR
Tenor
1. Der den Kläger betreffende Beitragsbescheid des Beklagten für das Jahr 2011 vom 27. März 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4. Oktober 2013 wird insoweit aufgehoben, als in ihm Zinsen in Höhe von 963,06 € gefordert werden.
2. Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, sofern der Kläger nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
4. Die Berufung wird zugelassen.
Tatbestand
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Der Kläger ist seit dem 1. August 2009 Mitglied des beklagten Rechtsanwaltsversorgungswerks und wendet sich mit seiner Klage gegen die Festsetzung von Zinsen in Bezug auf die Beitragserhebung des Beklagten für das Jahr 2011.
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Am 31. August 2011 verfasste der Beklagte einen dem Kläger am 6. September 2011 bekanntgegebenem und bestandskräftig gewordenen „vorläufigen Beitragsbescheid“, in dem es heißt:
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… da dem Versorgungswerk der erforderliche Einkommensnachweis für die endgültige Beitragsfestsetzung 2011 gemäß § 23 Abs. 2 Satz 3 der Satzung nicht vorliegt, wird der von Ihnen ab dem 01.01.2011 zu zahlende Beitrag gemäß § 26 Abs. 2 der Satzung vorläufig auf monatlich 1.094,50 € (Regelpflichtbeitrag) gemäß § 23 Abs. 1 der Satzung festgesetzt.
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Ihr monatlicher Beitrag kann jedoch vorläufig in Höhe von 109,45 € gezahlt werden, ausgehend von einem Monatseinkommen aus anwaltlicher Tätigkeit i.H.v. 550,00 € mit einem Beitragssatz von 19,9 %.
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Bis zur endgültigen Beitragsfestsetzung, die wir vornehmen, wenn uns o.g. Nachweis vorliegt, zahlen Sie lediglich vorgenannten Beitrag, ausgehend von dem uns bislang mitgeteilten Einkommen ein. Sie können jedoch zur Vermeidung von Zinsen und Säumniszuschlägen eine höhere vorläufige Zahlung i.H.v. 1.094,50 € leisten, die wir nach endgültiger Festsetzung verrechnen würden.
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Nachdem der Kläger dem Beklagten im Dezember 2012 den ihn betreffenden Bescheid des Finanzamtes für 2011 über Einkommensteuer, Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag vom 12. November 2012 vorgelegt hatte, setzte der Beklagte mit Beitragsbescheid vom 27. März 2013 den monatlichen Beitrag des Klägers für das Jahr 2011 auf 682,70 € fest und forderte der Kläger auf, die sich hieraus ergebende Nachforderung in Höhe von 6.879,00 € zzgl. 963,06 € Zinsen zu überweisen.
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Mit seinem am 10. April 2013 gegen diesen Bescheid eingelegten Widerspruch machte der Kläger im Wesentlichen geltend, dass eine Rechtsgrundlage für die geltend gemachte Zinsforderung nicht ersichtlich sei. Zwar sehe § 26 Abs. 5 Satz 2 der Satzung des Beklagten bei einem Zahlungsverzug eine Zinserhebung vor. Ein solcher sei vorliegend indessen nicht ersichtlich, zumal § 23 Abs. 4 der Satzung des Beklagten für Mitglieder in den ersten fünf Mitgliedjahren einen Mindestbeitrag in Höhe von einem Zehntel des Regelpflichtbeitrags vorsehe.
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Mit Schriftsatz vom 4. Oktober 2013 wies der Beklagte alsdann unter Festsetzung einer Gebühr in Höhe von 75,00 € den Widerspruch des Klägers zurück und führte zur Begründung aus, dass die vom Kläger herangezogene Satzungsbestimmung über den Mindestbeitrag für Mitglieder in den ersten fünf Mitgliedjahren auf ihn keine Anwendung finde, da sein Einkommen 10 % der Beitragsbemessungsgrenze deutlich übersteige. Nachdem das OVG Rheinland-Pfalz in einer Entscheidung beanstandet habe, dass die Satzung des Beklagten keine hinreichenden Bestimmungen über die Beitragsfälligkeit enthalte, werde der Beitrag bis zur Vorlage des Einkommensnachweises regelmäßig vorläufig auf den Pflichtbeitrag im Sinne des § 23 Abs. 1 der Satzung festgesetzt, wobei es dem jeweiligen Mitglied zur Abwendung von Zinszahlungspflichten überlassen bleibe, in welcher Höhe es Beiträge leisten wolle. Da davon auszugehen sei, dass jedem Rechtsanwalt innerhalb von drei Monaten bekannt sein müsse, in welcher Höhe er in etwa Einkommen erzielt habe, beginne die Verzinsungspflicht erst nach Ablauf von drei Monaten.
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Am 24. Oktober 2013 hat der Kläger sodann Klage erhoben, zu deren Begründung er geltend macht, dass die Geltendmachung der geforderten Zinsen eine Rechtsgrundlage weder in der Satzung des Versorgungswerkes noch im Rechtsanwaltsverordnungsgesetz finde. Die in der Satzung enthaltene Bestimmung über Verzugszinsen sei nicht einschlägig, weil kein Verzug vorliege, nachdem er den geforderten Betrag in Höhe von 109,45 € stets pünktlich gezahlt habe. Im Übrigen müsse gesehen werden, dass die in der Satzung des Beklagten enthaltene 1/10 – Regelung für Berufsanfänger durch die Zinsforderung letztlich unterlaufen werde.
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Der Kläger, der sich ebenso wie der Beklagte mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt hat, beantragt erkennbar,
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den das Jahr 2011 betreffenden Beitragsbescheid vom 27. März 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4. Oktober 2013 hinsichtlich der in ihm enthaltenen Geltendmachung von Zinsen aufzuheben.
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Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Er vertritt unter Hinweis auf ein rechtkräftiges Urteil des VG Mainz vom 25. Januar 2013 – 4 K 152/12.MZ – die Auffassung, dass die Zinsanforderung rechtlich nicht zu beanstanden sei.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die Schriftsätze der Beteiligten sowie die Verwaltungs- und Widerspruchsvorgänge, die vorlagen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.
Entscheidungsgründe
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Die Klage, über die das Gericht gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entscheiden kann, ist zulässig und in der Sache begründet. Der angefochtene Beitragsbescheid des Beklagten in der Gestalt des Widerspruchsbescheids ist insoweit rechtswidrig, als der Kläger zur Überweisung von Zinsen in Höhe von 963,06 € aufgefordert wurde. Diese Aufforderung zur Zinszahlung stellt sich als Verwaltungsakt dar, der indessen keine Rechtsgrundlage findet.
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Zwar kann der Beklagte, der gemäß § 1 des Landesgesetzes über die rheinland-pfälzische Rechtsanwaltsversorgung (Rechtsanwaltsversorgungsgesetz - RAVG -) vom 29. Januar 1985 (GVBl. 1985, 37), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. Mai 2010 (GVBl. S. 80), eine Körperschaft des öffentlichen Rechts darstellt, gemäß § 6 Abs. 4 RAVG in Verbindung mit § 26 Abs. 5 Satz 2 und Abs. 10 Satz 1 der Satzung des Versorgungswerks der rheinland-pfälzischen Rechtsanwaltskammern vom 1. Januar 2011 – Satzung –, zuletzt geändert durch Beschluss der Vertreterversammlung vom 6. November 2013 (Staatsanzeiger 2014, S. 167), bei Zahlungsverzug seiner Mitglieder von mehr als drei Monaten hinsichtlich der von ihnen zu erhebenden Beiträge Verzugszinsen ab Fälligkeit in Höhe von eins v.H. für jeden angefangenen Monat der Säumnis erheben. Vorliegend liegt indessen bei dem Kläger kein Zahlungsverzug in diesem Sinne vor.
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§ 26 Abs. 3 Satz 1 der Satzung bestimmt, dass die Beiträge monatlich bis zum 15. eines Monats zu entrichten sind, erstmalig in dem Monat, in dem die Mitgliedschaft zum Versorgungswerk begründet wird. Allerdings lässt allein diese Bestimmung noch keinen Anspruch auf Verzugszinsen entstehen. Zwar könnte diese Bestimmung - jedenfalls nach ihrem Wortlaut - dahingehend zu verstehen sein, dass bereits während des laufenden Jahres die Beitragsansprüche des Beklagten auch gegenüber selbständigen Rechtsanwälten in ihrer endgültigen Höhe unabhängig von einer entsprechenden vorherigen Festsetzung durch Bescheid zum Fünfzehnten eines jeden Monats fällig sein sollen. Ein solches Regelungsverständnis steht indessen im Widerspruch zum Begriff der Fälligkeit, denn unter Fälligkeit im Rechtssinne ist erst der Zeitpunkt zu verstehen, von dem an der Gläubiger eine Leistung verlangen kann (vgl. BGH, Urteil vom 1. Februar 2007 - III ZR 159/06 -, BGHZ 171, 33). Das setzt aber bei einer Geldleistung voraus, dass die Bezifferung des geschuldeten Betrags möglich ist, wobei diese Bezifferung bei der Erhebung von Beiträgen des Beklagten gemäß § 6 Abs. 3 Satz 1 RAVG und § 26 Abs. 1 der Satzung eine Beitragsfestsetzung durch Bescheid verlangt. Von daher kommt eine nicht rechtzeitige Zahlung im Sinne von §§ 6 Abs. 4 RAVG, 26 Abs. 5 Satz 2 der Satzung nur dann in Betracht, wenn zuvor ein Beitrag durch Bescheid festgesetzt worden und fällig geworden ist (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 26. Oktober 2011 – 6 A 10509/11.OVG -, Sächsisches OVG, Urteil vom 13. Februar 2014 – 4 A 293/12 –, beide veröffentlicht bei juris).
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Vorliegend hat der Beklagte in seinem bestandskräftig gewordenen „Vorläufigen Beitragsbescheid“ vom 31. August 2011, der dem Kläger am 6. September 2011 bekanntgegeben worden ist, den von ihm ab dem 1. Januar 2011 zu zahlenden Beitrag vorläufig auf monatlich 1.094,50 € festgesetzt, so dass durch diese Beitragsfestsetzung grundsätzlich eine Beitragsfälligkeit im Sinne des § 26 Abs. 3 der Satzung in dieser Höhe hätte ausgelöst werden können. Vorliegend ist indessen durch Erlass dieses Bescheides noch keine Fälligkeit hinsichtlich eines einen Betrag in Höhe von 109,45 € überschreitenden Beitrages eingetreten. Dadurch, dass der Beklagte nämlich dem Kläger in dem Bescheid ausdrücklich die Möglichkeit eingeräumt hat, den monatlichen Beitrag vorläufig nur in Höhe von 109,45 € zu zahlen, hat er darauf verzichtet, den darüber hinausgehenden Betrag zwangsweise vom Kläger verlangen zu können, so dass er nicht fällig geworden ist. Insoweit macht sich die Kammer die nachfolgenden Ausführungen des BGH in dessen bereits zitierten Urteil zu Eigen:
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„Der Begriff der Fälligkeit bezeichnet den Zeitpunkt, von dem an der Gläubiger die Leistung verlangen kann (z.B.: Bamberg/Roth/Grüneberg, BGB, § 271 Rn. 2; MünchKommBGB/Krüger, a.a.O. § 271 Rn. 2; Palandt/Heinrichs, 66. Aufl., § 271 Rn. 1). Dieser Zeitpunkt richtet sich in erster Linie nach den Vereinbarungen der Parteien (Bamberger/Roth/Grüneberg a.a.O. Rn. 5; Palandt/Heinrichs a.a.O. Rn. 2). Haben diese eine Zeit bestimmt, so ist gemäß § 271 Abs. 2 BGB im Zweifel anzunehmen, dass der Gläubiger die Leistung nicht vor dieser Zeit verlangen, der Schuldner aber sie vorher bewirken kann. Das bedeutet, dass die Forderung zwar erfüllbar, jedoch noch nicht fällig ist (vgl. z.B. Bamberg/Roth/Grüneberg a.a.O. Rn. 23; Palandt/Heinrichs a.a.O. Rn. 11).“
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Dadurch, dass der Beklagte in seinem Bescheid ausdrücklich erklärt hat, dass bis zur endgültigen Beitragsfestsetzung nur der Betrag in Höhe von 109,45 € zu zahlen sei, hat er zur Überzeugung der Kammer auf eine Fälligstellung eines darüber hinausgehenden Betrages verzichtet.
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Dem steht zur Überzeugung der Kammer nicht entgegen, dass es in dem Bescheid weiter heißt, dass der Kläger zur Vermeidung von Zinsen und Säumniszuschlägen eine höhere vorläufige Zahlung in Höhe von 1.094,50 € leisten könne, die nach endgültiger Festsetzung verrechnet werde, und § 26 Abs. 7 der Satzung für eine Stundung von Beiträgen, die ihre Fälligkeit voraussetzt, § 76 Abs. 2 SGB IV für entsprechend anwendbar erklärt, so dass die Formulierung des Bescheides vom 31. August 2011 möglicherweise als Stundungsangebot verstanden werden könnte. Eine derartige Auslegung des Bescheides als Stundungsangebot würde nämlich den generellen Anforderungen im Bereich der Beitragserhebung durch den Beklagten widersprechen.
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Wie bereits das VG Mainz in seinem von dem Beklagten zur Stützung seiner Auffassung zitierten Urteil vom 25. Januar 20913 – 4 K 152/12.MZ – ausgeführt hat, muss die vorläufige Beitragsfestsetzung unter dem Gesichtspunkt der Beitragsgerechtigkeit davon geprägt sein, dass der selbstständige Rechtsanwalt im laufenden Beitragsjahr so stehen sollte, wie er stünde, wenn er – ebenso wie angestellte Rechtsanwälte – den Beitrag entrichten würde, der seinem tatsächlichen Einkommen entspricht. Dadurch, dass der Beklagte in dem Bescheid erklärt habe, dass er keinen höheren Betrag einziehe, bestehe – so dass VG Mainz – für den Kläger kein Risiko.
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Im Übrigen muss gesehen werden, dass im Falle des Klägers eine Beitragserhebung bei Berufsanfängern im Raum steht, bei der es von Verfassung wegen geboten erscheint, bei ihnen einen wesentlich niedrigeren Mindestbeitrag zu erheben als bei sonstigen Mitgliedern – 3/10 des Regelpflichtbeitrages wurden (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 12. Juni 2002 – 6 A 10220/01.OVG – mit umfangreichen Nachweisen) – als zu hoch angesehen –, und nach § 23 Abs. 4 der Satzung der Mindestbetrag für Mitglieder in den ersten fünf Mitgliedsjahren ein Zehntel des Regelpflichtbeitrages beträgt, wobei sich die Höhe der Beitragserhebung ansonsten gemäß § 23 Abs. 1 bis 3 der Satzung an der Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung orientiert. Würde aber bei Berufsanfängern – wie dem Kläger – im Rahmen einer vorläufigen Beitragserhebung stets der vorläufig festgesetzte volle Regelpflichtbeitrag fällig, wäre der Berufsanfänger dem Risiko ausgesetzt, bei noch nicht absehbarer Einkommensentwicklung im laufenden Jahr in den Fällen, in denen – wie vorliegend – seine Einkünfte über dem für den Mindestbeitrag maßgebenden Einkommensbeitrag liegen – eventuell erhebliche Verzugszinsen nachzahlen zu müssen, was letztlich zu einer erheblichen Benachteiligung führen würde. Wenn der Beklagte nämlich die Beitragsveranlagung nicht an einer in der Vergangenheit liegenden Bemessungsgrundlage – Vergangenheitsveranlagung –, sondern an den das laufende Jahr betreffenden Einkünften – Gegenwartsveranlagung – orientiert (vgl. hierzu ausführlich VG Mainz, a.a.O.), erscheint es nicht gerechtfertigt, den Mitgliedern stets das Risiko aufzubürden, Verzugszinsen zahlen zu müssen. Soweit der Beklagte insoweit die Auffassung vertritt, dass jeder Rechtsanwalt spätestens nach drei Monaten absehen könne, wie hoch vorausseitlich sein Einkommen im laufenden Jahr sein werde, vermag sich das Gericht dem nicht anzuschließen und macht sich die Ausführungen des OVG Rheinland-Pfalz in dessen Urteil vom 26. Oktober 2011 – 6 A 10509/11.OVG -, juris, zu Eigen, in denen es heißt:
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„Die endgültige Berechnung des Beitrags ist bei selbständigen Rechtsanwälten - also auch im Fall des Klägers - jedoch frühestens nach Abschluss des jeweiligen Wirtschaftsjahres möglich. Bei ihnen erfordert die endgültige Beitragsbemessung nämlich nach § 14 Abs. 1 und 2 der Satzung in Verbindung mit § 15 Abs. 1 S. 1 des Vierten Buchs des Sozialgesetzbuchs (in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. November 2009, BGBl. I S. 3710, im Folgenden: SGB IV) eine Gewinnermittlung nach den einschlägigen Vorschriften des Einkommensteuerrechts. § 4 Abs. 1 S. 1 des Einkommensteuergesetztes (in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Oktober 2009, BGBl. I S. 3366) definiert den Gewinn aber - vereinfacht - als den Unterschiedsbetrag zwischen dem Betriebsvermögen am Schluss des Wirtschaftsjahres und dem Betriebsvermögen am Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahres. Folglich kann erst nach Ablauf des jeweiligen Wirtschaftsjahres festgestellt werden, in welcher endgültigen Höhe eine Beitragsforderung des Beklagten für den betreffenden Zeitraum besteht. Während des laufenden Wirtschaftsjahres ist hingegen weder der beitragspflichtige Rechtsanwalt noch der Beklagte in der Lage, den die endgültige Höhe des Beitragsanspruchs zu beziffern. Somit wird der Beitrag in dieser Höhe auch aus diesem Grund nicht zum Fünfzehnten eines jeden Monats des betreffenden Wirtschaftsjahres fällig, sondern lediglich in dem Umfang, in dem er zuvor - vorläufig - festgesetzt worden ist.“
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Ausgehend hiervon ist die Kammer der Überzeugung, so dass aufgrund der vorläufigen Beitragsfestsetzung vom 31. August 2011 monatlich kein über 109,45 € hinausgehender Betrag fällig geworden ist, so dass kein Raum für die Erhebung von Verzugszinsen ist und sich der angefochtene Bescheid insoweit als rechtswidrig darstellt.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils hinsichtlich der Kosten findet ihre Rechtsgrundlage in §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung - ZPO -.
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Die Entscheidung über die Zulassung der Berufung beruht auf §§ 124 Abs. 2 Nr. 3, 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO, denn die Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung hinsichtlich der Frage, inwieweit in Fällen der vorliegenden Art eine Fälligkeit der Beitragsforderung eintritt, wenn dem Beitragspflichtigen bei der vorläufigen Festsetzung des Beitrags in Höhe des vollen Regelpflichtbeitrags die Möglichkeit eingeräumt wird, vorläufig nur einen wesentlich geringeren Betrag zu zahlen.
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Beschluss
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Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 963,06 € festgesetzt (§§ 52 Abs. 3, 63 Abs. 2 GKG).
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Referenzen
- §§ 6 Abs. 4 RAVG 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 167 1x
- VwGO § 124 1x
- VwGO § 124a 1x
- §§ 52 Abs. 3, 63 Abs. 2 GKG 2x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 101 1x
- § 6 Abs. 4 RAVG 1x (nicht zugeordnet)
- § 6 Abs. 3 Satz 1 RAVG 1x (nicht zugeordnet)
- BGB § 271 Leistungszeit 1x
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- VwGO § 154 1x
- 4 K 152/12 2x (nicht zugeordnet)
- III ZR 159/06 1x (nicht zugeordnet)
- Urteil vom Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz (6. Senat) - 6 A 10509/11 2x
- 4 A 293/12 1x (nicht zugeordnet)
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