Beschluss vom Verwaltungsgericht Trier (1. Kammer) - 1 L 349/15.TR

Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin vom 4. Februar 2015 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 26. Januar 2015 wird bezüglich der Ziffer 1 des Bescheides wiederhergestellt und bezüglich der Ziffer 3 angeordnet.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 1200,- € festgesetzt.

Gründe

1

Der Antrag ist zulässig und hat auch in der Sache Erfolg.

2

Soweit die Antragstellerin die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die mit Bescheid vom 26. Januar 2015 gegen ihn in Ziffer 1 verhängte Fahrtenbuchauflage begehrt, folgt die Zulässigkeit des Antrags aus § 80 Abs. 5 S. 1, 2. Alt. i. V. m. Abs. 2 S. 1 Nr. 4 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO –, da der Antragsgegner diesbezüglich unter Ziffer 2 des streitgegenständlichen Bescheides die sofortige Vollziehung angeordnet hat. Hinsichtlich der darüber hinaus erfolgten Gebührenforderung über 93,45 € in Ziffer 3 muss der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 S. 1, 1. Alt. i. V. m. Abs. 2 S. 1 Nr. 1 VwGO lauten. Die Gebührenforderung ist kraft Gesetzes nach § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sofort vollziehbar. Dies ist hinsichtlich der Anforderung öffentlicher Kosten, wozu auch Gebühren und Auslagen zählen (Kopp/Schenke, VwGO, 20. Aufl. 2014, § 80 Rn. 62), vorgesehen.

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Die Anordnung des Sofortvollzugs durch den Antragsgegner ist, entgegen der Ansicht der Antragstellerin, in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden. Dabei gilt, dass der Betroffene durch die Begründung Kenntnis davon erlangen soll, was die Behörde zur Anordnung des Sofortvollzugs veranlasst hat. Daneben soll die Begründungspflicht der Behörde den Ausnahmecharakter der Vollziehungsanordnung vor Augen führen und sie veranlassen, mit besonderer Sorgfalt zu prüfen, ob tatsächlich ein überwiegendes Vollziehungsinteresse den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung erfordert. Gerade für Maßnahmen der Gefahrenabwehr ist dabei aber anerkannt, dass sich die Gründe für den Erlass der Ordnungsverfügung mit denen für die Anordnung ihrer sofortigen Vollziehung decken können (OVG NRW, Beschluss vom 3. Januar 2006 - 8 B 1847/05 –, juris). Vorliegend hat der Antragsgegner unter Wahrung der genannten Grundsätze das besondere Interesse am Sofortvollzug gem. § 80 Abs. 3 S. 1 VwGO ausreichend und nicht bloß formelhaft damit begründet, dass die Sicherheit des Straßenverkehrs es verlange, dass ab sofort ermittelt werden könne, wer im Falle eines Verkehrsvergehens das Fahrzeug geführt habe. Die zu schützenden Verkehrsinteressen anderer Verkehrsteilnehmer gestatteten es nicht, dass bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung der PKW gefahren werde, ohne dass der jeweilige Fahrer im Fahrtenbuch registriert werde.

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Die im Rahmen des Verfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO vom Gericht vorzunehmende Interessenabwägung fällt hier zu Lasten des Antragsgegners aus. Das öffentliche Interesse an einer sofortigen Vollziehung der Fahrtenbuchauflage überwiegt nicht das Interesse der Antragstellerin an der vorläufigen Aussetzung derselben. Nach der im verwaltungsgerichtlichen Eilverfahren allein gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage erweist sich die angefochtene Verfügung als rechtswidrig.

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Gemäß § 31 a Straßenverkehrszulassungsordnung – StVZO – kann die Verwaltungsbehörde gegenüber einem Fahrzeughalter für ein oder mehrere auf ihn zugelassene oder künftig zuzulassende Fahrzeuge die Führung eines Fahrtenbuchs anordnen, wenn die Feststellung des Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften nicht möglich war. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Verstoß zu einer konkreten Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer geführt hat (BVerwG, Urteil vom 17. Mai 1995 – 11 C 12/94 –, NJW 1995, 2866; VG Trier, Beschluss vom 28. März 2011 – 1 L 307/11.TR -). Bereits die erstmalige Begehung eines wenigstens mit einem Punkt bewerteten Verkehrsverstoßes bietet hinreichenden Anlass für eine Fahrtenbuchauflage (BVerwG, a. a. O.; OVG Lüneburg, Beschluss vom 8. Juli 2005, 12 ME 185/05 –, juris; VG Trier, Beschlüsse vom 20. Oktober 2010 – 1 L 1138/10.TR -; 9. März 2011 – 1 L 154/11.TR; 28. März 2011 – 1 L 307/11.TR -).

6

Diese Voraussetzungen für die Anordnung einer Fahrtenbuchauflage gegenüber der Antragstellerin liegen nicht vor.

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Das auf die Antragstellerin damals zugelassene Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen … wurde am 14. Oktober 2014 um 11:10 Uhr auf der Bundesautobahn A 1, Gemarkung Wittlich, Höhe Brückenbauwerk Sterenbach, in Fahrtrichtung Trier, im Bereich einer Baustellenbeschilderung mit Geschwindigkeitstrichter 100 auf 80 km/h durch ein Gerät der Marke Vitronic PoliScan Speed mit einer Geschwindigkeit von 105 km/h nach Vornahme eines Toleranzabzugs fotografiert. Damit lag die festgestellte Geschwindigkeit 25 km/h über der in dem betreffenden Straßenabschnitt zugelassenen Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h. Ein solcher Verstoß gegen § 24 Straßenverkehrsgesetz – StVG – i. V. m. §§ 41 und 49 Abs. 3 Nr. 4 Straßenverkehrsordnung – StVO –, lfde. Nr. 49 der Anlage 2 zu § 41 Abs. 1 StVO (Zeichen 274) wird auf der Grundlage der Nummer 3.2.2 der Anlage 13 zu § 40 Fahrerlaubnisverordnung – FeV –, Nr. 11.3.4 Bußgeldkatalog – BKAt – (Anlage zu § 1 Abs. 1 Bußgeldkatalog-Verordnung) i. V. m. Tabelle 1 Buchstabe c) Anhang zu Nr. 11 der Anlage sowie § 28 Abs. 3 Nr. 3 StVG mit einer Geldbuße in Höhe von 70 € belegt und mit einem Punkt in das Verkehrszentralregister eingetragen.

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Die dargelegte Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften, die mit der Eintragung eines Punktes im Verkehrsregister geahndet wird, steht vorliegend unstreitig fest. Die Geschwindigkeitsmessung mit dem Geschwindigkeitsüberwachungsgerät Vitronic PoliScan Speed ist ein sog. standardisiertes Messverfahren im Sinne der Rechtsprechung des BGH (BGH, Beschluss vom 19. August 1993 – 4 StR 627/92 –, BGHSt 39, 291; VG Neustadt (Weinstraße), Beschluss vom 16. Juli 2014 – 3 L 568/14.NW –, juris). Anhaltspunkte für Messfehler, etwa Zweifel an der Funktionstauglichkeit der Messeinrichtung oder der Übertragung der festgestellten Messergebnisse, bestehen nicht. Der Einwand der Antragstellerin, die Messstelle habe sich entgegen der Richtlinie über die polizeiliche Geschwindigkeitsüberwachung, Rundschreiben des Ministeriums des Innern und für Sport vom 1. Februar 2003 (344/20 250) MinBl. 2003, S. 190, Nr. 3 nicht mindestens 100 m hinter dem geschwindigkeitsbeschränkten Straßenabschnitt befunden, trifft nach der Stellungnahme der Polizeidirektion … zwar zu, jedoch liegt ein Ausnahmefall nach Ziffer 1 und 2 der Richtlinie vor. Die fehlerhafte Protokollierung führt nicht zur Fehlerhaftigkeit der Messung.

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Gemäß Nr. 3 der vorgenannten Richtlinie sollen Geschwindigkeitsmessungen nicht unmittelbar nach Beginn des geschwindigkeitsbeschränkenden Straßenabschnitts liegen. Die Entfernung kann jedoch nach Ziff. 1 am Anfang einer Geschwindigkeitsbeschränkung bis auf 50 m unterschritten werden, wenn die Geschwindigkeit stufenweise herabgesetzt ist und die Messstelle nicht innerhalb des Bereiches der ersten Geschwindigkeitsstufe liegt. Eine Herabsetzung in angemessener Weise am Anfang einer Geschwindigkeitsbeschränkung ist nach Ziff. 2 möglich, wenn es sich um eine Unfallhäufungsstelle, -linie oder -gebiet oder einen besonderen Gefahrenpunkt (z.B. Kindergarten, Schule, Seniorenheim etc.) handelt. Die Durchführung einer Messung nach Ziffer 1 bis 3 ist auf dem Messprotokoll (gemäß Ziffer 4.1) unter Angabe des Grundes zu vermerken.

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Danach ist die Messung nicht zu beanstanden. Aus dem Messprotokoll, Blatt 8 der Verwaltungsakte, ergibt sich, dass die Messstelle 100 m hinter dem Verkehrszeichen 274 StVO gelegen hat. Dass diese Angabe des für die Messung verantwortlichen PK Hinrichs fehlerhaft war, gesteht die Stellungnahme der Polizeidirektion … ein. Es sei ein Abstand von ca. 70 bis 80 m eingehalten worden. Dieser geringere Abstand sei jedoch nach der Richtlinie zulässig, da eine Ausnahme des Mindestabstands gegeben sei, da es sich zum einen um einen Geschwindigkeitstrichter gehandelt habe, und zum anderen es sich um eine gefährliche Stelle mit der bald beginnenden Fahrbahnverengung in der Baustelle gehandelt habe.

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Danach erfüllt die Messstelle beide Ausnahmefälle. Zum einen lag die Messstelle im Bereich der zweiten Geschwindigkeitsstufe, zuvor wurde bereits die Geschwindigkeit auf 100 km/h herabgesetzt, und hat den Mindestabstand von 50 m eingehalten. Zum anderen handelt es sich um einen besonderen Gefahrenpunkt, da sie vor einer Fahrbahnverengung in einem Baustellenbereich lag. Ein Fehler liegt nur darin, dass entgegen der Richtlinie das Messprotokoll fehlerhaft angibt, dass ein Abstand von 100 m eingehalten worden sei, und daher auch nicht den Grund für die Unterschreitung des Abstands benennt. Die Messung an sich wird durch diesen Protokollfehler jedoch nicht unrichtig, es handelt sich um eine reine Formvorschrift.

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Die Feststellung des Führers des Fahrzeuges, mit welchem diese Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften begangen wurde, war jedoch nicht nicht möglich im Sinne des § 31 a Abs. 1 StVZO. Die Behörde hat nicht alle angemessenen und zumutbaren Maßnahmen zur Ermittlung des Täters getroffen.

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Entgegen der Ansicht der Antragstellerin fehlt es nicht bereits an dem erforderlichen Ermittlungsaufwand wegen Überschreitens der Zwei-Wochen-Frist. Zu den angemessenen Ermittlungsmaßnahmen gehört zunächst, dass der Halter möglichst umgehend - im Regelfall innerhalb von zwei Wochen - von dem mit seinem Fahrzeug begangenen Verkehrsverstoß benachrichtigt wird, damit er die Frage, wer zur Tatzeit sein Fahrzeug geführt hat, noch zuverlässig beantworten und der Täter Entlastungsgründe vorbringen kann (Vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Oktober 1978 - VII C 77.74 -, Rn. 18, juris, sowie Beschluss vom 25. Juni 1987 - 7 B 139.87 -, Rn. 2 juris). Diese in der Rechtsprechung entwickelte Zweiwochenfrist für die Benachrichtigung des Fahrzeughalters ist jedoch kein formales Tatbestandskriterium des § 31a Abs. 1 StVZO und auch keine starre Grenze. Sie beruht vielmehr auf dem Erfahrungssatz, dass eine Person sich an Vorgänge des persönlichen Lebensbereichs aus den letzten 14 Tagen im Regelfall noch erinnern oder jedenfalls diese noch rekonstruieren kann. Die Zweiwochenfrist gilt daher für jene vom Regelfall abweichenden Gestaltungen nicht, in denen auch eine spätere Anhörung zur effektiven Rechtsverteidigung genügt, oder die Überschreitung des Zeitrahmens nicht ursächlich gewesen sein konnte für die Unmöglichkeit der Feststellung des Fahrzeugführers, dies namentlich dann, wenn neben dem Erinnerungsvermögen noch weitere zumutbare Erkenntnisquellen bestehen (Vgl. OVG NRW, Urteil vom 31. März 1995 - 25 A 2798/93 -, Rn. 14 ff, juris). Nach dieser Rechtsprechung ist von einer Nichtgeltung der Zweiwochenfrist dann auszugehen, wenn ein Kaufmann im Sinne des Handelsrechts Halter des Fahrzeugs ist, mit dem der Verkehrsverstoß im geschäftlichen Zusammenhang begangen worden ist. Dieser ist nämlich etwa nach §§ 238 Abs. 1, 257 Handelsgesetzbuch - HGB - verpflichtet, Bücher zu führen und über lange Zeit aufzubewahren, aus denen sich Geschäftsvorfälle verfolgen lassen. Daraus ergibt sich zwar keine unmittelbare Pflicht Fahrtenbücher vorzuhalten. Doch entspricht es unabhängig von der Reichweite dieser Vorschriften sachgerechtem kaufmännischem Verhalten, auch die Geschäftsfahrten längerfristig zu dokumentieren. Es kann deshalb unterstellt werden, dass ein Wirtschaftsbetrieb grundsätzlich ohne Rücksicht auf die Erinnerung einzelner Personen in der Lage ist, Auslieferungsvorgänge, Geschäftsfahrten usw. nach seinen Kontenbüchern in Verbindung mit Belegmappen, Einsatzplänen oder Ähnlichem zu rekonstruieren und den jeweiligen Fahrzeugführer im Einzelfall festzustellen (OVG NRW, Urteil vom 31. März 1995 - 25 A 2798/93 -, Rn. 14 ff, juris; VG München, Urteil vom 16. Juli 2009 – M 23 K 09.1933 –, Rn. 19, juris).

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Die von der Antragstellerin monierte Nichteinhaltung der Zweiwochenfrist zwischen Tatzeitpunkt am 14. Oktober 2014 und dem Zugang des Anhörungsbogens, ohne das genaue Datum des Zugangs zu nennen, ignoriert einerseits den Versandzeitpunkt am 24. Oktober 2014 unter Einhaltung der Zweiwochenfrist, andererseits auch, dass es darauf – eine geringe Überschreitung der Zwei-Wochen-Frist bei einem Zugang des Anhörungsbogens nach dem 28. Oktober 2014 unterstellt - nicht zwingend ankommt. Zum einen kommt es auf die Frage des Erinnerungsvermögens nicht an, da die Antragstellerin als GmbH & Co. KG nach §§ 6 Abs. 1, 161 Abs. 2, 105 HGB Formkaufmann und damit buchführungspflichtig ist. Die GmbH als Komplementär und damit Geschäftsführer (§ 164 HGB) ist verpflichtet, für die ordnungsgemäße Buchführung der Gesellschaft sowie auch für geeignete Überwachungssysteme zu sorgen (§ 41 Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung – GmbHG -). Eine Berufung auf die Zwei-Wochen Frist ist ihr daher verwehrt. Eine verzögerte Anhörung ist für die unterbliebene Feststellung des Fahrers zudem auch dann nicht ursächlich, wenn ein zur Identifizierung ausreichendes Geschwindigkeitsmessfoto - wie hier - existiert, da eine Identifizierung des verantwortlichen Fahrzeuglenkers anhand des Fotos keine Anforderungen an das Erinnerungs- sondern an das Erkenntnisvermögen des Kfz-Halters stellt (VGH BW, Beschluss vom 20. November 1998 – 10 S 2673/98 –, juris; VG München, Gerichtsbescheid vom 03. Februar 2011 – M 23 K 10.5639 –, juris).

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Der Antragsgegner hat allerdings weitere notwendige Ermittlungsmaßnahmen unterlassen. Erhebungen bei der Fahrzeughalterin durch Befragung des Geschäftsführers als organschaftlichem Vertreter erfolgten nicht, durften jedoch - trotz Befragung und Berufung der "Seniorchefin" auf ihr Zeugnisverweigerungsrecht - nicht unterbleiben. Weitere, über die ergriffenen Ermittlungsmaßnahmen hinausgehende, Aufklärungsbemühungen waren für die Behörde vor dem Hintergrund der fehlenden Aufklärungsbereitschaft der "Seniorchefin" geboten, da sie nicht Geschäftsführerin und damit nicht organschaftliche Vertretung und für die Buchführung verantwortliche Person war. Für die Polizei hätte erkennbar sein müssen, dass diese nicht Geschäftsführerin ist bzw. hätte sich die Polizei zumindest nach der Geschäftsführung erkundigen müssen. Auch eine Überprüfung der Gründe der Berufung auf das Zeugnisverweigerungsrecht unterblieb. Dabei handelt es sich auch nicht um wahllos zeitraubende, kaum Aussicht auf Erfolg bietende Ermittlungen.

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Für die Frage des erforderlichen Ermittlungsaufwands ist insofern maßgeblich, ob bei sachgerechtem und rationellem Einsatz der zur Verfügung stehenden Mittel nach pflichtgemäßem Ermessen die Maßnahmen getroffen wurden, die der Bedeutung des aufzuklärenden Verkehrsverstoßes gerecht werden, und erfahrungsgemäß Erfolg haben können. Art und Ausmaß der Ermittlungen hängen insbesondere von der Art des jeweiligen Verkehrsverstoßes und der Bereitschaft des Kraftfahrzeughalters zur Mitwirkung bei der Feststellung des Fahrers ab (BVerwG, Beschluss vom 23. Dezember 1996 – 11 B 85/96 –, juris). Dabei können sich Art und Umfang der Tätigkeit der Behörde, den Fahrzeugführer zu ermitteln, an der Erklärung des betreffenden Fahrzeughalters, bzw. bei juristischen Personen des für sie handelnden Organs, ausrichten (BVerwG, Beschluss vom 23. Juni 1989 – 7 B 90/89 –, juris; VG München, Urteil vom 16. Juli 2009 – M 23 K 09.1933 –, juris; VG München, Gerichtsbescheid vom 3. Februar 2011 – M 23 K 10.5639 –, juris). Die Verwaltungsbehörde darf regelmäßig auf zeitraubende, kaum erfolgversprechende weitere Aufklärungsmaßnahmen verzichten, wenn der Fahrzeughalter erkennbar nicht gewillt ist, an der Aufklärung des Verkehrsverstoßes mitzuwirken. Dies gilt unabhängig von den Gründen, warum der Fahrzeughalter zu einer Mitwirkung nicht gewillt ist und unbeschadet dessen, ob dieser zu einer Mitwirkung auch verpflichtet ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. Mai 1993 – 11 B 50.93 –, juris). Denn die Anordnung, ein Fahrtenbuch zu führen, dient der Sicherheit und Ordnung des Straßenverkehrs und stellt eine Maßnahme der vorbeugenden Gefahrenabwehr dar. Sie soll auf die dem Fahrzeughalter mögliche und zumutbare Mitwirkung bei der Feststellung des Führers des Kraftfahrzeugs hinwirken, mit dem ein Verkehrsverstoß begangen wurde, und den Fahrzeughalter zur Erfüllung seiner Aufsichtspflichten anhalten, soweit er andere Fahrer sein Fahrzeug benutzen lässt. Kann oder will der Fahrzeughalter an der Aufklärung nicht mitwirken, muss er es sich nach der gesetzgeberischen Entscheidung des § 31 a StVZO gefallen lassen, dass mit der Fahrtenbuchauflage in Zukunft sichergestellt wird, dass der Täter einer Ordnungswidrigkeit oder einer Straftat im Straßenverkehr zur Rechenschaft gezogen werden kann (BVerwG, Beschluss vom 22. Juni 1995 – 11 B 7/95 –, juris).

17

Gemessen daran war hier die Ermittlungstätigkeit nicht angemessen.

18

Da auf den an die Antragstellerin versandten Zeugenfragebogen vom 28. Oktober 2014, dem das Tatfoto beigefügt war, keine Reaktion erfolgte, stellte die Polizeiinspektion … anhand des vorliegenden Tatfotos weitere Ermittlungen an. So wurde ausweislich des in der Verwaltungsakte befindlichen Vermerks der Polizeiinspektion … vom 10. Dezember 2014 die "Seniorchefin" der Antragstellerin persönlich durch einen Beamten der Polizeiinspektion … aufgesucht. Nach Belehrung über ihr Auskunftsverweigerungs- und Zeugnisverweigerungsrechte machte diese - ausweislich dieses Vermerks -gegenüber den Beamten von ihrem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch. Eine weitere Befragung u.a. nach den Geschäftsbüchern, anhand derer die betrieblichen Fahrten nachvollzogen werden könnten, oder dem zuständigen Geschäftsführer, unterblieb.

19

Zwar ist der Vortrag, dass das Tatfoto mit Fotos der Geschäftsführer aus dem Internet abgeglichen hätte werden können, nicht nachvollziehbar, da solche Fotos auf der Internetseite der Antragstellerin nicht hinterlegt sind. Auch der Einwand, dass ein Abgleich der Personalunterlagen beim Einwohnermeldeamt unterblieben sei, verfängt nicht, da der Polizei entsprechende Unterlagen nicht zur Verfügung standen. Zielführend wäre es jedoch gewesen, durch Befragung der "Seniorchefin" bzw. durch den Auszug im Handelsregister zu ermitteln, wer Geschäftsführer der Antragstellerin ist bzw. zu erfragen, wer Verantwortlicher ist, der Auskünfte geben könnte und diesen zur Einsicht des Lichtbildes vorzuladen. Erst wenn diese Personen keine Auskünfte geben können oder wollen, kann auf eine unterlassene Mitwirkung geschlossen werden. Nach dem kurzen Aktenvermerk des Polizeibeamten, erfolgte jedoch weder eine Befragung zu den genannten Punkten, noch zu der Stellung der "Seniorchefin" in der Firma. Die Verhängung eines Fahrtenbuch in Folge unterlassener Mitwirkung des Halters ist jedoch nur in den Fällen gerechtfertigt, in denen tatsächlich eine Befragung und verweigerte Mitwirkung des Halters, respektive organschaftlichen Vertreters, vorliegt, bzw. diesem das Verhalten seiner Mitarbeiter zuzurechnen ist. Daran fehlt es vorliegend. Die Polizei hat hier lediglich die als "Seniorchefin" bezeichnete Person und nicht den organschaftlichen Vertreter der Halterin befragt bzw. einen Fotoabgleich vorgenommen. Hierzu ist anzumerken, dass das Tatfoto – wie die Antragstellerin selber vorträgt - von derart guter Qualität ist, dass es ein zweifelsfreies Wiedererkennen eines bekannten Gesichts zulässt. Es lässt die Gesichtszüge des Fahrers in ausreichendem Maß erkennen, so dass der Halterin ein Abgleich mit den Gesichtern derjenigen, denen sie das Fahrzeug überlässt, unproblematisch möglich gewesen wäre.

20

Der ermittelnde Beamte durfte daher nicht ohne Weiteres davon ausgehen, dass es sich bei der befragten Person um eine zur Auskunft berechtigte Person handelt. Zwar muss eine etwaige fehlende Regelung über die innerbetriebliche Zuständigkeit für Auskünfte an die Polizei zu Lasten der Halterfirma gehen, insbesondere muss sie sich nicht nur das Verhalten ihres Geschäftsführers zurechnen lassen, sondern auch das von anderen für sie tätigen Personen (vgl. zur Aufzeichnungsobliegenheit BayVGH Beschluss vom 01. Juli 2009 – 11 CS 09.1177 –, juris). Es fällt in die Sphäre der Geschäftsleitung, entweder von vornherein organisatorische Vorkehrungen dafür zu treffen, dass festgestellt werden kann, welche Person zu einem bestimmten Zeitpunkt ein bestimmtes Geschäftsfahrzeug benutzt hat, oder jedenfalls dem ermittelnden Beamten den Firmenangehörigen zu nennen, denen das betreffende Fahrzeug betriebsintern zugeordnet ist (dazu VG Bayreuth, Gerichtsbescheid vom 8. November 2012 – B 1 K 11.557 –, Rn. 22, juris). Diese Rechtsfolge setzt jedoch voraus, dass zumindest eine Befragung nach diesen organisatorischen Vorkehrungen und den innerbetrieblichen Zuständigkeiten erfolgt. Hier ist jedoch jegliche Befragung in diese Richtung nach Berufung auf das Zeugnisverweigerungsrecht unterblieben. Eine Zurechnung der unterlassenen Mitwirkung der "Seniorchefin" scheidet damit aus. Auch weitere Ermittlungen im Umfeld der Seniorchefin erfolgten nicht, insbesondere eine Überprüfung der Personen, die für die Seniorchefin ein Zeugnisverweigerungsrecht begründen würden, unterblieb. Die Möglichkeit sich selber zu belasten bestand offenkundig nicht, da das Täterfoto eindeutig eine männliche Person zeigte.

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Hat der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz somit Erfolg, hat der Antragsgegner nach § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen.

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Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG i. V. m. Ziffern 46.11 und 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013.

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