Beschluss vom Verwaltungsgericht Trier (1. Kammer) - 1 L 1609/16.TR


Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst zu tragen hat.

Der Verfahrenswert wird auf 37.628,40 € festgesetzt.

Gründe

1

Der Antrag der Antragstellerin, der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, die ausgeschriebene Stelle nach der Besoldungsgruppe A 15 (Referent(in) beim Bundesamt für Ausrüstung, Informationstechnik und Nutzung der Bundeswehr – BAAINBw) vorläufig nicht zu besetzen, ist zulässig, in der Sache jedoch unbegründet.

2

Gemäß § 123 Abs. 1 S.1 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts der Antragstellerin vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (Sicherungsanordnung).

3

Die Antragstellerin hat das Vorliegen einer solchen Gefahr nicht glaubhaft gemacht. Die Überprüfung im vorliegenden Eilverfahren lässt nicht den Schluss zu, dass die durch die Antragsgegnerin getroffene Auswahlentscheidung an einem rechtserheblichen Mangel leidet.

4

Zwar konnte die Antragstellerin insoweit einen Anordnungsgrund, also einen Grund für die besondere Eilbedürftigkeit ihres Rechtsschutzersuchens, glaubhaft machen, §§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. den §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO, es fehlt jedoch an der Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs.

5

Ein Anordnungsanspruch resultiert hier nicht aus dem in Art. 33 Abs. 2 GG und § 9 BeamtStG i.V.m. § 9 S.1 BBG niedergelegten Leistungsgrundsatz. Diese Vorschriften geben der Antragstellerin einen Anspruch darauf, dass die Antragsgegnerin bei der Besetzung der Beförderungsstellen ermessens- und beurteilungsfehlerfrei nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung entscheidet, wobei eine verwaltungsgerichtliche Überprüfung darauf beschränkt ist, zu prüfen, ob die einschlägigen Verfahrensvorschriften beachtet worden sind, ob der gesetzliche Rahmen und die anzuwendenden Rechtsbegriffe zutreffend gewürdigt worden sind, ob von einem richtigen Sachverhalt ausgegangen worden ist, ob die allgemein gültigen Wertungsmaßstäbe beachtet worden sind und ob sich der Dienstherr nicht von sachfremden Erwägungen hat leiten lassen (OVG RP, Beschluss v. 02. Juli 2014 - 10 B 10320/14.OVG - juris). Belange, die nicht im Leistungsgrundsatz verankert sind, dürfen bei der Besetzung öffentlicher Ämter nur Berücksichtigung finden, wenn Ihnen ebenfalls Verfassungsrang eingeräumt ist (BVerwG, Urteil vom 11. Februar 2009 – 2 A 7/06 –, Rn. 17, juris).

6

Maßgebliche Grundlage für eine den dargestellten Anforderungen genügende Personalentscheidung sind die vom Dienstherrn aus dienstlichen Beurteilungen gewonnenen Erkenntnisse über die Leistung der Kandidaten (zuletzt: BVerfG, Kammerbeschluss v. 04. Februar 2016 – 2 BvR 2223/15 – Rn. 70 – juris). Die für den Leistungsvergleich herangezogenen Beurteilungen müssen dabei aussagekräftig, d.h. insbesondere aktuell und hinreichend differenziert, sowie weitestgehend vergleichbar sein (vgl. nur BVerwGE 140, 83 – Urt. v. 30. Juni 2011 – 2 C 19/10 - juris).

7

Das subjektive Recht eines jeden Bewerbers auf Einhaltung des Leistungsgrundsatzes vermittelt darüber hinaus nicht nur das Recht, dass sein Leistungsvermögen beurteilungsfehlerfrei in die Bewerberauswahl einfließt, sondern auch darauf, dass die Mitbewerber im Einklang mit Art. 33 Abs. 2 GG beurteilt werden – sog. Bewerbungsverfahrensanspruch (OVG RP, Beschluss v. 02. Juli 2014 - 10 B 10320/14.OVG m.w.N. - juris).

8

Die Kammer vermag die Entscheidung zur Nichtbeförderung der Antragstellerin in der hiesigen Bewerbungsrunde nach Maßgabe der genannten Kriterien nicht zu beanstanden.

9

Die Antragsgegnerin hat unter dem 25. August 2015 eine Stelle nach Besoldungsgruppe A 15 (t) (BBesO A) für das Amt eines Referenten im Geschäftsbereich des Bundesamtes für Ausrüstung, Informationstechnik und Nutzung der Bundeswehr (BAAINBw) ausgeschrieben. Auf die ausgeschriebene Stelle haben sich neben der Antragstellerin und dem Beigeladenen noch insgesamt 11 weitere Beamte beworben.

10

Die daraufhin ergangene Auswahlentscheidung der Antragsgegnerin ist zunächst in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden.

11

Die Antragstellerin hat insoweit vorgetragen, dass eine unzuständige Gleichstellungsbeauftragte beteiligt worden sei, dass es zur Zustimmungserklärung der Personalvertretung kein Protokoll gebe und dass die maßgeblichen Auswahlerwägungen nicht in einer nachvollziehbaren Form festgehalten worden seien.

12

Die Antragsgegnerin hat zunächst die zuständige Gleichstellungsbeauftragte beim Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr (BAPersBw) beteiligt.

13

Gemäß § 27 Abs. 1 Nr. 1 c) 2.Alt. des Gesetzes für die Gleichstellung von Frauen und Männern in der Bundesverwaltung und in den Unternehmen und Gerichten des Bundes (Bundesgleichstellungsgesetz - BGleiG) hat „die Dienststelle“ „die Gleichstellungsbeauftragte“ an der Entscheidung über eine Beförderung als beruflichen Aufstieg (§ 3 Nr. 3 BGleiG) zu beteiligen.

14

Bereits bei grammatikalischer Auslegung der Norm ist daher ersichtlich, dass die Gleichstellungsbeauftragte derjenigen Dienststelle zu beteiligen ist, welche die mitbestimmungsauslösende Entscheidung konkret tätigt. Dies war bzgl. der hiesigen Personalentscheidung gerade nicht das BAAINBw, sondern das BAPersBw. Die demnach zuständige Gleichstellungsbeauftragte wurde ausweislich Bl. 161 f. d. Besetzungsvorgangs ordnungsgemäß beteiligt und hat gegen den Besetzungsvorgang keine Einwände erhoben. Eine darüber hinausgehende „Doppelbeteiligung“ auch der Gleichstellungsbeauftragten des BAAINBw wird durch den Gesetzgeber nicht verlangt.

15

Auch hinsichtlich der Beteiligung des Personalrates des BAAINBw ergeben sich keine formellen Bedenken. Die Antragsgegnerin hat den dortigen Personalrat gemäß § 75 Abs. 1 Nr. 2, 3 Bundespersonalvertretungsgesetz (BPersVG) ordnungsgemäß beteiligt. Dieser hat gegen die Personalmaßnahme keine Einwände erhoben (Bl. 177 f. d. Besetzungsvorgangs). Bereits aus dem verwendeten Formblatt (Bl. 179 d. Besetzungsvorgangs) ist ersichtlich, dass der zuständige Personalrat des BAAINBw seine Zustimmung erteilt hat. Der Absender steht unzweifelhaft fest. Eine wie auch immer geartete Mitteilungspflicht hinsichtlich des Protokollinhalts der entsprechenden Personalratsentscheidung (§ 41 BPersVG) ergibt sich ebenfalls nicht aus dem Gesetz. Gemäß § 69 Abs. 2 S. 3 BPersVG ist der Beschluss des Personalrates binnen einen Frist von 10 Arbeitstagen dem Leiter der Dienststelle bloß mitzuteilen, nachdem dieser den Personalrat von einer beabsichtigten Maßnahme im Sinne des § 69 Abs. 2 S. 1 BPersVG unterrichtet hat. Eine Begründungspflicht besteht gemäß § 69 Abs. 2 S. 5 BPersVG nur für den Fall, dass der zuständige Personalrat seine Zustimmung verweigert. Die Mitteilung der Zustimmung kann daher auch in formularmäßiger Form erfolgen, wie es hier zur Vereinfachung des Geschäftsgangs geschehen ist.

16

Schließlich dringt die Antragstellerin auch mit ihrem Einwand, die Auswahlentscheidung sei nicht ausreichend begründet, nicht durch. Aus Art. 33 Abs. 2 GG i.V.m. Art, 19 Abs. 4 GG folgt die Verpflichtung des Dienstherrn, die seiner Entscheidung zu Grunde liegenden wesentlichen Auswahlerwägungen schriftlich niederzulegen. So soll der unterlegene Bewerber im Wege der Akteneinsicht feststellen können, ob ein entsprechender Rechtsbehelf gegen die Auswahlentscheidung erfolgversprechend ist oder nicht (BVerfG, Beschluss v. 09. Juli 2007 – 2 BvR 206/07 –, Rn. 20, 21 juris).

17

Die Antragsgegnerin ist hier dementsprechend verfahren und hat ihre maßgeblichen Erwägungen in zwei Aktenvermerken vom 10. Februar 2016 (Bl. 144 ff. d. Besetzungsvorgangs) und vom 30. März 2016 (Bl. 155 ff. d. Besetzungsvorgangs) dergestalt festgehalten, dass der Antragstellerin eine entsprechende Überprüfung der Erfolgsaussichten des nun zu entscheidenden Antrags ohne Schwierigkeiten möglich war.

18

Die angegriffene Auswahlentscheidung hält darüber hinaus auch in materiell-rechtlicher Hinsicht einer gerichtlichen Überprüfung stand.

19

Zwar hat das Gericht vorliegend Zweifel daran, ob die Antragsgegnerin die Antragstellerin bereits vor dem Eintritt in das eigentliche Auswahlverfahren aus dem Bewerbungsverfahren ausscheiden durfte, bei dem Beigeladenen handelt es sich jedoch im Ergebnis um den leistungsfähigeren Bewerber, so dass die Auswahlentscheidung der Antragsgegnerin jedenfalls im Ergebnis nicht zu beanstanden ist.

20

Die Antragsgegnerin hat den Zugang zum ausgeschriebenen Amt dahingehend begrenzt, dass nur Bewerber zugelassen waren, welche die Befähigung für die Laufbahn des höheren technischen Verwaltungsdienstes in der Bundeswehrverwaltung durch den Abschluss des fachspezifischen Vorbereitungsdienstes für den höheren technischen Dienst in der Bundeswehrverwaltung – Fachrichtung Wehrtechnik, Laufbahnfachgebiet Informationstechnik und Elektronik (ITE); Luft- und Raumfahrtwesen (LR) oder Kraftfahr- und Gerätewesen (KG) – bzw. den Abschluss eines entsprechenden Aufstiegsverfahrens oder die Anerkennung nach § 7 Nr. 2 a) der Bundeslaufbahnverordnung – BLV – erworben haben.

21

Eine derartige Beschränkung des zugelassenen Bewerberkreises begegnet zunächst keinen generellen Bedenken. Der Dienstherr kann den Zugang zur ausgeschriebenen Stelle durch die Aufstellung eines Anforderungsprofils zusätzlich zu den durch die Laufbahnvorschriften allgemein aufgestellten Voraussetzungen begrenzen. Ein derartiges Vorgehen liegt in seinem organisatorischen Ermessen (vgl. BVerfG, Beschluss v. 08. Oktober 2007 – 2 BvR 1846/07, Rn. 16; BVerwG, Urteil v. 25. Februar 2010 – 2 C 22/09, Rn. 17; BVerfG, Nichtannahmebeschluss v. 26. November 2010 – 2 BvR 2435/10, Rn. 12 – juris).

22

Soweit es sich bei diesen zusätzlichen Kriterien um sog. konstitutive, also objektiv nachprüfbare, zwingende Merkmale des Anforderungsprofils handelt, hat dies zur Folge, dass diejenigen Bewerber, die diese Merkmale nicht erfüllen, unmittelbar aus dem Bewerbungsverfahren ausscheiden (OVG NRW, Beschluss v. 11. Oktober 2013 – 1 B 586/13 und v. 08. Oktober 2010 – 1 B 930/10 – juris).

23

Da ein solches Vorgehen dazu führt, dass ein Teil der von Art. 33 Abs. 2 GG vorgeschriebenen Bewerberauswahl der eigentlichen Auswahlentscheidung vorweggenommen wird, ist die Aufstellung konstitutiver Anforderungsprofile indes nur dann zulässig, wenn sie ihrerseits auf sachlichen, dem Grundsatz der Bestenauslese genügenden Erwägungen beruhen. Die Überprüfung der insoweit bestehenden Schranken der Organisationsgewalt des Dienstherrn unterliegt dabei der vollen gerichtlichen Kontrolle (vgl. nur: BVerfG, Nichtannahmebeschluss v. 26. November 2010 – 2 BvR 2435/10, Rn. 13 – juris).

24

Anforderungsprofile, welche die dargelegte Hürde nehmen, stellen keine unzulässige Erweiterung der durch § 17 BBG oder die BLV aufgestellten Laufbahnvoraussetzungen dar, sondern nehmen einen Teil der dem Dienstherrn zunächst im öffentlichen Interesse obliegenden Verpflichtung zur Bestenauslese nach Art. 33 Abs. 2 GG vorweg (OVG NRW, Beschluss v. 24. März 2016 – 1 B 176/16 Rn. 12 ff. – juris).

25

Vorliegend handelt es sich zunächst um echte konstitutive Anforderungen im o.g. Sinne und nicht nur um allgemeine, beschreibende bzw. deklaratorische Anforderungsprofile, welche die dienstlichen Beurteilung der einzelnen Bewerber für die Auswahlentscheidung nicht obsolet werden lassen, sondern bei „im wesentlichen gleicher“ dienstlicher Beurteilung als weiteres leistungsbezogenes Hilfskriterium herangezogen werden können (vgl. hierzu: OVG RP, Beschluss v. 06. Februar 2012 – 10 B 11334/11 –, Rn. 9, juris). Dies zeigt sich bereits daran, dass die Antragsgegnerin im hiesigen Auswahlverfahren die Antragstellerin schon wegen der Nichterfüllung des Qualifikationserfordernisses „Befähigung für die Laufbahn des höheren technischen Verwaltungsdienstes“ aus der weiteren Besetzungsentscheidung heraus nahm und nicht weiter berücksichtigte (Bl. 144 d. Besetzungsvorgangs). Auch spricht die Ausschreibung vom 25. August 2015 diesbezüglich ausdrücklich von „Qualifikationserfordernissen“ (Bl. 3 d. Besetzungsvorgangs).

26

Die Antragsgegnerin hat durch das konstitutive Anforderungsprofil letztlich einen neuen, von der dienstlichen Beurteilung abgekoppelten Maßstab eingeführt, um die Leistungen der Bewerber nach dem Grundsatz der Bestenauslese zu ermitteln. Erst wenn es in einem zweiten Schritt ggf. darum geht, eine Auswahl unter mehreren, das konstitutive Anforderungsprofil erfüllenden Bewerbern zu treffen, kommt es ergänzend auf die dienstlichen Beurteilung an (vgl. auch: VG München, Beschluss v. 28. Januar 2014 – M 5 E 13.5500 –, Rn. 20 m.w.N., juris).

27

Die Antragsgegnerin konnte jedoch nicht zur Überzeugung der Kammer darlegen, dass das aufgestellte konstitutive Anforderungsprofil auf sachgemäßen Erwägungen beruht und insoweit dem vorbehaltlos gewährleisteten Grundsatz der Bestenauslese genügt.

28

Soweit hierzu in der Antragserwiderung vom 22. Juni 2016 vorgetragen wurde, der ausgeschriebene Dienstposten sei durch die Organisationsgrundlagen der Antragsgegnerin von vornherein nur der Laufbahngruppe des technischen Verwaltungsdienstes gemäß § 6 Abs. 2 Nr. 2 BLV zugeordnet, sind der Kammer keine Gründe ersichtlich, wieso der ausgeschriebene Dienstposten nicht auch durch die Laufbahngruppe der Antragstellerin, des naturwissenschaftlichen Dienstes gemäß § 6 Abs. 2 Nr. 4 BLV (vgl. Bl. 91 der Personalgrundakte), wahrgenommen werden kann.

29

Das BAAINBw ist als Zentralbehörde im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung zuständig für die Beschaffungsvorhaben der Bundeswehr. Das Amt fungiert dabei als Schnittstelle des Ministeriums zur (Rüstungs-)Industrie, wobei in einem gewissen Umfang auch eigene Entwicklungsarbeit betrieben wird (vgl. die behördliche Eigendarstellung auf der Internetpräsenz http://www.baainbw.de/).

30

Die konkret ausgeschriebene Stelle als Referent/-in in der Abteilung Q (Qualität/Logistik), Gruppe Qualitätssicherung (Q2) – Grundsatzangelegenheiten Qualitätssicherung; nationale/internationale Zusammenarbeit; Auditierung von Auftragnehmern; SASPF und übergreifende IT-/DV- Angelegenheiten der Gruppe Q2 –, weist ihrem Profil nach auf eine koordinierende und überwachende Referentenstelle hin, die fachlich an der Schnittstelle der Ingenieur- zu den Betriebswissenschaften anzusiedeln ist. Dies verdichtet sich in der Stellenausschreibung vom 25. August 2016 (Bl. 13 d. Besetzungsvorgangs) dahingehend, dass fundierte aktuelle Erfahrungen im Qualitätsmanagement gefordert und Kenntnisse der Aufgaben des Güteprüfdienstes der Bundeswehr sowie eine Befähigung zum Qualitätsauditor gewünscht werden.

31

Gerade auf dieses Anforderungsprofil ist auch das interdisziplinäre Studium der Wirtschaftsinformatik ausgerichtet, wie es die Antragstellerin erfolgreich absolviert hat und aufgrund dessen sie der Laufbahngruppe des höheren naturwissenschaftlichen Dienstes zuzuordnen ist. Die in diesem Studium vermittelten Inhalte aus den klassischen Disziplinen der Betriebswirtschaftslehre und der Informatik dürften daher grundsätzlich auch auf der ausgeschriebenen Stelle mit gutem Erfolg eingesetzt werden können. Ein starres Festhalten an der Zugangsbeschränkung der Zugehörigkeit zum höheren technischen Verwaltungsdienst würde insoweit zu einer mit Art. 33 Abs. 2 GG unvereinbaren Impermeabilität artverwandter Laufbahnen innerhalb des höheren Dienstes der Antragsgegnerin führen.

32

Soweit durch die Antragstellerin hierzu ergänzend vorgetragen wurde, dass sich die Antragsgegnerin offenkundig selbst nicht an das von ihr aufgestellte Anforderungsprofil gehalten habe, da mit Herrn ORR M. ein Beamter, der wie die Antragstellerin, nicht dem höheren technischen Dienst zuzuordnen sei, im weiteren Bewerbungsverfahren berücksichtigt wurde, handelt es sich offenkundig um ein Versehen, da der Bewerber M. in seiner Bewerbung vom 18. September 2015 (Bl. 48 d. Besetzungsvorgangs) die wohl fehlerhafte bzw. unvollständige Amtsbezeichnung „Oberregierungsrat“ verwendete, während er inhaltlich selbst ausführte, dass er am 1. März 2007 den Wechsel in die Laufbahngruppe des höheren Dienstes – technischer Dienst vollzogen habe (Bl. 49 d. Besetzungsvorgangs). Beim Bewerber M. dürfte es sich daher ebenfalls um einen „Technischen Oberregierungsrat“ i.S.d. § 6 Abs. 2 Nr. 2 BLV handeln. Die im dortigen Briefkopf gewählte Amtsbezeichnung „ORR“ wurde im nachfolgenden Bewerbungsverfahren formell fehlerhaft übernommen und nicht korrigiert.

33

Diese Frage bedarf indes nicht der endgültigen Beantwortung, da die Antragstellerin auch bei einer gedachten weiteren Berücksichtigung im Bewerbungsverfahren nicht befördert worden wäre, denn der Beigeladene bliebe auch im direkten Vergleich der dienstlichen Beurteilungen der leistungsstärkere Bewerber im Lichte des Art. 33 Abs. 2 GG (vgl. BVerwG, Urteil v. 11. Februar 2009 – 2 A 7/06, Rn. 24; bestätigt durch BVerfG, Nichtannahmebeschluss v. 13. Januar 2010 – 2 BvR 811/09 – Rn. 6 – juris). Erforderlich wäre insoweit die wenigstens theoretische Möglichkeit, dass die Auswahl der Antragstellerin bei einem hypothetisch zu wiederholenden Auswahlverfahren offen ist (BVerfG a.a.O; Nichtannahmebeschluss v. 08. Oktober 2007 – 2 BvR 1846/07, Rn. 12 m.w.N. - juris).

34

Dies ist hier nicht der Fall.

35

Die Antragstellerin erreichte in ihrer letzten dienstlichen Regelbeurteilung zum Beurteilungszeitraum 04. Juli 2012 bis 31. Januar 2014 die Gesamtnote „2“ (übertrifft die Anforderungen überwiegend), während der Beigeladene in seiner letzten dienstlichen Regelbeurteilung zum Beurteilungszeitraum 01. Dezember 2012 bis 31. Januar 2014 die Gesamtnote „1“ (übertrifft die Anforderungen in erheblichem Umfang) erreichte.

36

Bereits hieraus ergibt sich unmittelbar, dass es sich bei dem Beigeladenen um den leistungsstärkeren Bewerber handelt, der auch bei einer hypothetischen Wiederholung des Auswahlverfahrens auszuwählen wäre. Einer Einzelexegese der jeweiligen Beurteilungen bzw. eines Rückgriffs auf sonstige leistungsbezogene Hilfskriterien, wie sie von der Antragstellerin in der Antragsbegründung vom 16. Juni 2016 (Bl. 77 d.A.) unter 1.1 zahlreich vorgetragen wurden, bedurfte es daher nicht. Die insoweit vertretene Rechtsansicht der Antragstellerin, wonach es gegebenenfalls auf die Beurteilungsnote der letzten dienstlichen Beurteilung nicht ankomme (S.11 der Antragsbegründung vom 16. Juni 2016, Bl. 77 der Akte), vermag die Kammer in diesem Kontext nicht zu überzeugen. Eine dem Grundsatz der Bestenauslese genügende Auswahlentscheidung hat – nochmals – ausschließlich auf Grundlage der letzten dienstlichen Beurteilungen zu erfolgen, wobei zunächst die Gesamtnote ausschlaggebend ist. Erst bei gleicher Gesamtnote ist der Dienstherr gehalten, zunächst die Beurteilung unter Anwendung gleicher Maßstäbe umfassend inhaltlich auszuwerten (sog. Einzelexegese) und dabei Differenzierungen in der Bewertung einzelner Kriterien oder in der verbalen Gesamtwürdigung zur Kenntnis zu nehmen. Erst wenn auch diese Einzelexegese keinen Leistungsunterschied zwischen den Bewerbern zu begründen vermag, kann der Dienstherr ergänzend auf leistungsbezogene Hilfskriterien zurückgreifen, § 33 Abs. 1 BLV (vgl. auch: BVerwG, Beschluss v. 19. Dezember 2014 – 2 VR 1/14, Rn. 35 – juris).

37

Um derartige leistungsbezogene Hilfskriterien handelt es sich im Übrigen auch bei den antragstellerseitig erwähnten Zertifikaten (Bl. 4 der Antragserwiderung vom 16. Juli 2016, Bl. 67 d.A.), wobei ihr Vortrag, mit Ausnahme eines einzigen Zertifikats, nämlich desjenigen für die Teilnahme am Lehrgang „modernes Verwaltungsmanagement – betriebswirtschaftliches Denken“, sei kein einziges durch die Antragstellerin eingereichtes Zertifikat von der Antragsgegnerin zur Personalakte genommen worden, ungeachtet dessen nicht durch die Kammer nachvollzogen werden kann. Im zweiten Band der Personalakte der Antragstellerin lassen sich unter dem Register „Aus- und Fortbildung“ sämtliche Teilnahmebestätigungen beginnend mit dem Jahr 2010 einsehen.

38

Die Antragstellerin vermag auch mit ihrem Vortrag, dass der Beigeladene das zwingende Ausschreibungskriterium der Gleichstellungskompetenz nicht erfülle, keine andere Entscheidung zu begründen. Ausweislich des eindeutigen Wortlautes der Stellenausschreibung (Bl. 3 d. Besetzungsvorgangs) handelt es sich dabei nämlich nur um ein „erwünschtes“ Kriterium, also gerade nicht um eine konstitutive Anforderung. Gleiches gilt hinsichtlich des „nur“ gewünschten Kriteriums der Kenntnis des Güteprüfdienstes der Bundeswehr, sodass eine Einzelfallprüfung hier entbehrlich ist. Dies gilt im Ergebnis auch für die konstitutive Anforderung „fundierte aktuelle Erfahrungen im Qualitätsmanagement“. Aus der Bewerbung des Beigeladenen ist ersichtlich, dass dieser nahezu im gesamten Verlauf seiner Dienstzeit Projekte größeren Umfangs betreut hat. Hierzu ist beispielsweise die entwicklungstechnische Betreuung des Führungsinformationssystems EIFEL (Elektronisches Informations- und Führungssystem für die Einsatzbereitschaft der Luftwaffe), des Führungsinformationssystems HEROS -3 (ehem. Führungsinformationssystem des Heeres) und die Betreuung des Führungs- und Waffeneinsatzsystems der Heeresfliegertruppe zu nennen. Zuletzt war der Beigeladene als Referent mit dem Projektmanagement diverser IT – Vorhaben, u.a. dem Projekt IT – Ausstattung I des Deutsch – Niederländischen Korps betraut (vgl. Bl. 124/125 d. Besetzungsvorgangs). Davon, dass mit diesen Tätigkeiten ein erheblicher Erfahrungsschatz im Bereich des Qualitätsmanagements aufgebaut werden konnte, war die Antragsgegnerin ausweislich ihrer Besetzungsentscheidung augenscheinlich überzeugt. Die insoweit bestehende Einschätzungsprärogative der Antragsgegnerin vermag das Gericht dabei in Gänze nachzuvollziehen.

39

Die der Beförderungsentscheidung zu Grunde liegenden Beurteilungen waren im Zeitpunkt der Auswahlentscheidung ab Februar 2016 (vgl. Bl. 144 ff. des Besetzungsvorgangs) auch noch hinreichend aktuell.

40

Diese Frage ist bundesrechtlich in § 20 Abs. 1 BBG geregelt, wonach das Ende des letzten Beurteilungszeitraums höchstens drei Jahre zurückliegen darf. Zwar hat das BVerwG hierzu entschieden, dass der Ablauf von 1 1/2 Jahren seit der letzten Beurteilung bereits zu lange sein kann, dies gilt jedoch nur für den Einzelfall, dass der Bewerber nach dem Beurteilungsstichtag in erheblichem Umfang andere Aufgaben wahrgenommen hat (vgl. zuletzt: BVerwG, Beschluss vom 10. Mai 2016 - 2 VR 2/15, Rn. 23 - juris), was hier nicht der Fall war.

41

Zwar haben insoweit sowohl die Antragstellerin als auch der Beigeladene im Beurteilungszeitraum wechselnde Aufgaben wahrgenommen, was sich aus Ziff. 6 der jeweiligen Beurteilungen ergibt, dabei handelte es sich jedoch nicht um andere Aufgaben in erheblichem Umfang im Sinne der Rechtsprechung des BVerwG, sondern um im Wesentlichen gleiche Aufgaben innerhalb derselben Behörde.

42

Schließlich dringt die Antragstellerin auch mit ihrem Einwand dahingehend nicht durch, dass sie als einzige weibliche Bewerberin bei gleicher Eignung, Leistung und Befähigung vorrangig habe berücksichtigt werden müssen.

43

Ein Berufen auf Maßnahmen zur tatsächlichen Gleichstellung im Sinne der §§ 8 BGleiG; 9 S. 2 BBG ist der Antragstellerin bereits deshalb abgeschnitten, weil sie nicht die gleiche Eignung, Leistung und Befähigung wie der Beigeladene aufweist (vgl. BA S. 10). Insoweit geht die Antragstellerin auch richtigerweise davon aus, dass es sich insoweit nur um ein nicht leistungsbezogenes Hilfskriterium handelt, dass bei ansonsten leistungsgleichen Bewerbern gegebenenfalls den Ausschlag zu Gunsten einer weiblichen Bewerberin geben kann. Im Kontext der Bestenauslese gelangt dieses Hilfskriterium indes nicht zur Anwendung, § 9 S. 1 BBG, was sich auch nochmals eindeutig aus dem Wortlaut des § 8 Abs. 1 S. 3 BGleiG ergibt.

44

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, 3 VwGO. Da der Beigeladene keinen eigenen Antrag gestellt und sich somit keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat, entspricht es nicht der Billigkeit, dessen außergerichtliche Kosten dem Antragsteller aufzuerlegen, §§ 162 Abs. 3, 154 Abs. 3 VwGO.

45

Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes ergibt sich aus §§ 53 Abs. 1 Ziff. 1, 52 Abs. 1, 6 GKG. Da Eilverfahren in beamtenrechtlichen Konkurrenten- und Beförderungsstreitverfahren nach der neueren verfassungs- und verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung regelmäßig die Funktion des Hauptsacheverfahrens übernehmen, ist für die Streitwertberechnung der sog. kleine Gesamtstatus maßgeblich, ohne den sich hieraus ergebenden Wert nach Ziff. 1.5 des Streitwertkataloges nochmals zu vermindern. Hiernach ist Ausgangsgröße die Summe der für ein Jahr als Endgrundgehalt zu zahlenden Bezüge der erstrebten Besoldungsgruppe (hier A 15) mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen. Da das Verfahren die Verleihung eines anderen Amtes betrifft, ist der Streitwert gem. § 52 Abs. 6 S.4 GKG auf die Hälfte des sich aus Satz 1 der Vorschrift ergebenden Betrages zu reduzieren (OVG RP, Beschluss vom 23. Dezember 2013 - 2 B 11209/13.OVG m.w.N. - juris).

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