Beschluss vom Verwaltungsgericht Trier (7. Kammer) - 7 L 4620/18.TR

Tenor

1. Die Anträge werden abgelehnt.

2. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens, einschließlich der Kosten der Beigeladenen, zu tragen.

3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 7.500 Euro festgesetzt.

Gründe

1

Die Anträge der Antragstellerin bleiben ohne Erfolg.

I.

2

Soweit sie beantragt hat, festzustellen, dass der von ihr mit Schreiben vom 28. März 2018 beim Antragsgegner eingelegte Widerspruch (eingegangen am 29. März 2018) gegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 7. März 2018 aufschiebende Wirkung hat, ergibt eine Auslegung nach §§ 88, 122 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -, dass das Begehren der Antragstellerin in der Sache auf die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gemäß §§ 80a Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3, 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 3, Abs. 5 S. 1 Var. 1 VwGO i.V.m. § 212a des Baugesetzbuches - BauGB - gerichtet ist. Dies wird sowohl an der entsprechenden Überschrift der Antragsschrift, als auch an den Ausführungen in der Antragsbegründung, wonach die gerichtliche Anordnung der aufschiebenden Wirkung zwingend geboten sei, deutlich.

3

Der dergestalt ausgelegte Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 7. März 2018 ist zwar zulässig, aber unbegründet.

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1. Da dem Widerspruch der Antragstellerin gemäß § 212a Abs. 1 BauGB von Gesetzes wegen kein Suspensiveffekt zukommt, ist der Antrag gemäß §§ 80a Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3, 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 3, Abs. 5 S. 1 Var. 1 VwGO statthaft.

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Die Antragstellerin ist als Standortgemeinde nach § 42 Abs. 2 VwGO analog auch antragsbefugt, denn es besteht die Möglichkeit, dass sie durch die Erteilung der Baugenehmigung in ihren Rechten aus § 36 BauGB sowie ihrer kommunalen Planungshoheit nach Art. 28 Abs. 2 des Grundgesetzes - GG -, Art. 49 Abs. 3 der Verfassung für Rheinland-Pfalz verletzt wurde.

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Soweit die Beigeladene der Zulässigkeit des Antrags entgegenhält, der Antragstellerin sei die Geltendmachung ihrer bauplanungsrechtlichen Bedenken infolge der Einvernehmensfiktion des § 36 Abs. 2 S. 2 BauGB verwehrt, verkennt sie, dass für die Antragsbefugnis schon die Möglichkeit einer Rechtsverletzung ausreicht (Kopp/Schenke, VwGO, 24. Auflage 2018, § 42 Rn. 55), während das tatsächliche Vorliegen derselben - und damit die Frage des Vorliegens der Voraussetzungen des § 36 Abs. 2 S. 2 BauGB - der Begründetheitsprüfung vorbehalten bleibt.

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Hiervon ausgehend kann die Antragstellerin sich zudem auf ein berechtigtes Rechtsschutzinteresse berufen, denn es ist jedenfalls nicht offensichtlich ausgeschlossen, dass der Antragsgegner zu Unrecht vom Eintritt der Einvernehmensfiktion ausgeht.

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2. Der auch im Übrigen zulässige Antrag ist allerdings unbegründet, denn die Voraussetzungen für die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gemäß §§ 80a Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3, 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 3, Abs. 5 S. 1 Var. 1 VwGO liegen nicht vor.

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Maßgeblich ist insofern eine Abwägung zwischen dem Interesse der Beigeladenen an der alsbaldigen Verwirklichung des genehmigten Vorhabens und dem Aussetzungsinteresse der Antragstellerin als Standortgemeinde. Bei der Frage, welchem Interesse im Rahmen dieser einzelfallbezogenen Abwägungsentscheidung der Vorrang gebührt, ist zunächst maßgeblich auf die Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung in der Hauptsache abzustellen. Zu diesem Zweck ist die materielle Rechtslage summarisch zu klären, soweit dies im Rahmen des Eilverfahrens notwendig und möglich ist. Dabei fällt insbesondere ins Gewicht, dass der Gesetzgeber in § 212a Abs. 1 BauGB dem Interesse an der zeitnahen Verwirklichung des genehmigten Bauvorhabens grundsätzlich den Vorrang eingeräumt hat, sodass es weiterer erheblicher Umstände bedarf, um dem Suspensivinteresse des Widerspruchsführers den Vorrang einzuräumen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. Oktober 2003 - 1 BvR 2025/03 -; OVG Lüneburg, Beschluss vom 25. Januar 2007 - 1 ME 177/06 -; OVG Saarlouis, Beschluss vom 31. März 2006 - 2 W 38/05 -). Bei offenem Prozessausgang kommt dem Vollzugsinteresse des Bauherrn im Rahmen der Interessenabwägung demnach erhebliches Gewicht zu (vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. April 2005 - 4 VR 1005.04 -). Insofern hat das Gericht auch im Anwendungsbereich des § 212a Abs. 1 BauGB eine eigene Ermessensentscheidung unter Abwägung der gegenläufigen Interessen und Beachtung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache zu treffen, obschon der Gesetzgeber der sofortigen Vollziehung im Verfahren zunächst den Vorrang einräumt (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 02. Juli 2013 - 1 B 10480/13.OVG -).

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Ausgehend von diesen Grundsätzen sieht die Kammer vorliegend keine Veranlassung, die aufschiebende Wirkung des Widerspruches anzuordnen, denn bei der gebotenen summarischen Überprüfung der Sach- und Rechtslage spricht keine überwiegende Wahrscheinlichkeit für einen Verstoß gegen die Gemeinde schützende Rechtsvorschriften.

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Insbesondere gilt das nach §§ 36 Abs. 1 S. 1,35 BauGB erforderliche gemeindliche Einvernehmen der Antragstellerin nach § 36 Abs. 2 S. 2 BauGB als erteilt, da sie ihr Einvernehmen nicht rechtzeitig innerhalb der zweimonatigen Einvernehmensfrist verweigert hat.

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Die Einvernehmensfrist hat mit Einreichung des Antrags der Beigeladenen auf Erteilung einer Baugenehmigung bei der Verbandsgemeindeverwaltung Ruwer - Verbandsgemeindeverwaltung - am 12. Januar 2016 (siehe Poststempel auf Bl. 14 der Verwaltungsakte) begonnen, da vorliegend § 36 Abs. 2 S. 2 HS 2 BauGB Anwendung findet. Nach dieser Vorschrift steht dem in HS 1 vorgesehenen Ersuchen der Genehmigungsbehörde gegenüber der Gemeinde die Einreichung des Antrags bei der Gemeinde gleich, wenn sie nach Landesrecht vorgeschrieben ist. Dies ist hier der Fall, denn § 63 Abs. 1 S. 1 der rheinland-pfälzischen Landesbauordnung (Gesetz vom 24. November 1998 (GVBl. 1998, 365), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Juni 2015 (GVBl. S. 77), juris) - LBauO - bestimmt, dass der Bauantrag bei der Gemeindeverwaltung einzureichen ist. Bei verbandsangehörigen Gemeinden - wie der Antragstellerin - tritt an die Stelle der Gemeindeverwaltung die Verbandsgemeindeverwaltung (§ 63 Abs. 1 S. 2 LBauO). Da die Verbandsgemeindeverwaltung die Verwaltungsgeschäfte der verbandsangehörigen Gemeinden führt (§ 68 der rheinland-pfälzischen Gemeindeordnung, Gesetz vom 31. Januar 1994 (GVBl. 1994, 153), zuletzt geändert durch Gesetz vom 2. März 2017 (GVBl. S. 21)), ist in diesen Fällen der Eingang des Antrags bei der Verbandsgemeindeverwaltung maßgeblich (vgl. OVG RP, Urteil vom 15. Mai 2018 - 1 A 11903/17 -, Rn. 38, juris).

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Hiervon ausgehend und unter Zugrundelegung des § 31 VwVfG i. V. m. § 1 Abs. 1 Landesverwaltungsverfahrensgesetz sowie §§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 und § 193 BGB (zur Anwendbarkeit der vorgenannten Vorschriften: OVG RP, Urteil vom 15. Mai 2018, a. a. O., Rn. 39) hat die zweimonatige Frist zur Verweigerung des Einvernehmens mit Ablauf des 14. März 2016 geendet. Die Mitteilung der Antragstellerin über die Verweigerung des gemeindlichen Einvernehmens ist hingegen erst nach Ablauf dieser Frist, am 12. Juli 2016 (siehe Poststempel auf Bl. 7 der Verwaltungsakte), beim Antragsgegner eingegangen.

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In dieser Situation gilt das Einvernehmen der Antragstellerin nach § 36 Abs. 2 S. 2 BauGB als erteilt, ohne dass es darauf ankommt, ob sie zuvor seitens des Antragsgegners über die Vorschrift des § 36 Abs. 2 S. 2 BauGB und deren Rechtsfolgen belehrt worden ist. Entscheidend ist insoweit, dass das Gesetz eine Belehrung über den Lauf der Frist und die Folgen des Verstreichens der Frist nicht vorschreibt (vgl. OVG RP, Urteil vom 15. Mai 2018, a. a. O., Rn. 44). Insbesondere in den Fällen des § 36 Abs. 2 S. 2 HS 2 BauGB bestünde für eine solche Belehrung auch kein Anlass, da eine Gemeinde, die nach Landesrecht zur Entgegennahme von Bauanträgen zuständig ist, sich ohnehin zwingend über das weitere Verfahren Kenntnis verschaffen muss. Im vorliegenden Fall belegt im Übrigen das Bearbeitungsblatt zum Bauantrag (Bl. 1 der Verwaltungsakte) die Kenntnis der zuständigen Verbandsgemeindeverwaltung von der Vorschrift des § 36 BauGB. Dabei lassen die Äußerungen des damaligen Bürgermeisters der Verbandsgemeinde keine Zweifel daran, dass der Verbandsgemeindeverwaltung auch die Zweimonatsfrist bekannt war (Bl. 217 der Verwaltungsakte).

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Unschädlich ist in diesem Zusammenhang, dass die Verbandsgemeindeverwaltung es versäumt hat, die Antragstellerin bei Vorlage des Bauantrags auf die Zweimonatsfrist hinzuweisen (Bl. 106 der Gerichtsakte). Das Säumnis der Verbandsgemeindeverwaltung kann dem Antragsgegner und der Beigeladenen nicht zugerechnet werden, da es sich um interne Vorgänge „im Lager" der Antragstellerin handelt (vgl. OVG RP, Urteil vom 15. Mai 2018, a. a. O., Rn. 41). Auch insoweit ist ausschlaggebend, dass die Verbandsgemeindeverwaltung die Geschäfte der Antragstellerin führt (§ 68 Abs. 1 GemO) und diese beraten und unterstützen muss (§ 70 Abs. 2 S. 1 GemO).

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Des Weiterem steht dem Eintritt der Rechtsfolge des § 36 Abs. 2 S. 2 BauGB weder entgegen, dass zum Zeitpunkt der Verweigerung des Einvernehmens noch Stellungnahmen anderer Behörden ausstanden, noch, dass das Genehmigungsverfahren insgesamt circa zwei Jahre und zwei Monate angedauert hat. Den Eintritt der Einvernehmensfiktion von der Dauer und dem Verlauf des nachfolgenden Verfahrens abhängig zu machen verbietet sich bereits im Interesse der Rechtssicherheit. Auch wäre die hiermit einhergehende Rechtsunsicherheit mit Sinn und Zweck des § 36 Abs. 2 S. 2 BauGB, innerhalb der Frist „klare Verhältnisse" über die Einvernehmenserklärung der Gemeinde zu schaffen (BVerwG, Urteil vom 12. Dezember 1996 - 4 C 24/95 -, Rn. 18, juris), unvereinbar. Würde sich letztlich erst kurz vor Abschluss des Genehmigungsverfahrens abhängig von dessen Dauer herausstellen, ob das Einvernehmen der Gemeinde tatsächlich als erteilt gilt, liefe diese Beschleunigungsfunktion des § 36 Abs. 2 S. 2 BauGB (hierzu BVerwG, Urteil vom 16. September 2004 - 4 C 7/03 -, Rn. 27, juris) gänzlich ins Leere.

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Ferner war der von der Antragstellerin am 18. Februar 2016 gefasste, dem Antragsgegner am 13. Juni 2016 zugeleitete, Beschluss, eine endgültige Entscheidung erst nach einer Einwohnerbefragung zu treffen, nicht geeignet, den Beginn der Frist hinauszuzögern oder diese zu verlängern. Die zweimonatige Einvernehmensfrist kann weder durch die Verfahrensbeteiligten (einvernehmlich) verlängert werden, noch kann ein als erteilt geltendes Einvernehmen von der Gemeinde nachträglich "widerrufen" oder "zurückgenommen" werden. Vielmehr mutet der Gesetzgeber der Gemeinde zu, sich innerhalb der Frist zur bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit des Vorhabens zu äußern (vgl. zu Vorstehendem: BVerwG, Urteil vom 12. Dezember 1996, a. a. O., Rn. 18; BVerwG, Urteil vom 16. September 2004, a. a. O., Rn. 27).

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Hieraus folgt zugleich, dass die Verweigerung des Einvernehmens der Antragstellerin gemäß Mitteilung vom 12. Juli 2016 unbeachtlich ist.

19

Infolge des Eintritts der Einvernehmensfiktion ist die Antragstellerin schließlich daran gehindert, eine Verletzung ihrer Planungshoheit durch die streitgegenständliche Baugenehmigung geltend zu machen und sich auf die bauplanungsrechtliche Unzulässigkeit des Vorhabens zu berufen (vgl. OVG RP, Urteil vom 16. März 2006 - 1 A 10884/05 -, Rn. 33, juris; OVG NRW, Beschluss vom 21. Dezember 2010 - 8 B 1426/10 -, Rn. 33, juris; OVG Lüneburg, Urteil vom 18. März 1999, NVwZ 1999, 1003; BayVGH, Urteil vom 26. März 1999, BRS 62 Nr. 119, S. 515; VG Trier, Urteil vom 16. Mai 2018 - 5 K 12313/17.TR (bislang nicht veröffentlicht)). Infolgedessen kommt es auf die von den Beteiligten vorgetragenen Gesichtspunkte betreffend die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens nach § 35 BauGB nicht an. Gleiches gilt hinsichtlich des Einwands der Antragstellerin, wonach die Baugenehmigung sie bei der zukünftigen Planung der Nutzung des Gemeindegebiets in unzumutbarer Weise einschränke, denn sie hat es versäumt, innerhalb der Zweimonatsfrist von ihrer bauplanungsrechtlichen Möglichkeit, durch Aufstellung eines Bebauungsplans die planungsrechtlichen Grundlagen für die Zulässigkeit eines Vorhabens zu ändern, Gebrauch zu machen und zur Sicherung der Planung die Mittel der Veränderungssperre oder Zurückstellung von Baugesuchen zu ergreifen (zu dieser Möglichkeit: BVerwG, Urteil vom 16. September 2004, a. a. O., Rn. 15, m. w. N.; OVG RP, Beschluss vom 7. November 2008 - 8 B 11177/08.OVG -, ESOVG).

II.

20

Der weitere Antrag der Antragstellerin, der Beigeladenen einstweilen aufzugeben, die Bauarbeiten sofort einzustellen und fortan alle Maßnahmen zur Ausführung des genehmigten Vorhabens zu unterlassen, kann bereits deshalb keinen Erfolg haben, weil der Erlass einstweiliger Sicherungsmaßnahmen nach § 80a Abs. 3 i. V. m. § 80a Abs. 1 Nr. 2 VwGO die Anordnung der aufschiebenden Wirkung von Widerspruch bzw. Klage (oder die Feststellung deren Bestehens) voraussetzt (vgl. BayVGH, Beschluss vom 18. Oktober 2017 - 9 CS 16.883 -, Rn. 31, juris). Sinn der Sicherungsmaßnahmen ist es nämlich, die Rechte Dritter zu schützen, die bei Nichtbeachtung der aufschiebenden Wirkung bedroht sind (Kopp/Schenke, VwGO, 24. Auflage 2018, § 80a Rn. 14).

III.

21

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO, wobei es der Billigkeit entspricht, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen der Antragstellerin aufzuerlegen (§ 162 Abs. 3 VwGO), weil diese sich am Prozessrisiko beteiligt und erfolgreich einen Antrag gestellt hat.

IV.

22

Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes beruht auf den §§ 52, 53 Gerichtskostengesetz - GKG - in Verbindung mit Nr. 1.5, 9.7.1 des von Richtern der Verwaltungsgerichtsbarkeit erarbeiteten Streitwertkatalogs 2013 (LKRZ 2014, 169). Für den Antrag zu 2) auf Erlass von Sicherungsmaßnahmen ist ein eigenständiger Streitwert festzusetzen, da dieser gemeinsam mit dem Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gestellt wurde (OVG Niedersachsen, Beschluss vom 1. April 2015 - 1 OA 38/15 -, juris). Die Kammer hat den Streitwert für den Antrag zu 2) ebenso wie für den Antrag zu 1) mit 3.750 € bemessen (so auch VG Neustadt (Weinstraße), Beschluss vom 19. August 2015 - 4 L 677/15.NW -, Rn. 21, juris; vgl. bzgl. der Höhe des Streitwertes: OVG RP, Beschluss vom 7 November 2008, a. a. O).

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