Urteil vom Verwaltungsgericht Trier (7. Kammer) - 7 K 1397/23.TR
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
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Der 1962 geborene Kläger begehrt die Neufestsetzung seiner Versorgungsbezüge unter Zugrundelegung eines im Vergleich zu der erfolgten Festsetzung höheren Ruhegehaltssatzes.
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Der Kläger leistete vom 1. Juli 19** bis zum 30. September 19** seinen Grundwehrdienst ab und studierte vom 1. Oktober 19** bis zum 1. Juli 19** Rechtswissenschaften. Vom 1. November 19** bis zum 5. August 19** stand er als Rechtsreferendar in einem Beamtenverhältnis auf Widerruf und wurde am 1. Oktober 19** als Regierungsrat z.A. Beamter auf Probe. Vom 11. August 19** bis zum 31. Dezember 20** war er als hauptamtlicher Bürgermeister der Verbandsgemeinde S. Beamter auf Zeit, ebenfalls von Januar 20** bis zum 31. Dezember 20** als Landrat des Beklagten.
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Im Jahr 1995 erkannte die Verbandsgemeinde S. die Studienzeit des Klägers unter dem Vorbehalt des Gleichbleibens der Rechtslage im Umfang von 4 Jahren – entsprechend der Regelstudienzeit – als ruhegehaltfähige Vordienstzeit an. Nach einer Änderung der Rechtslage erfolgte im Jahr 2011 eine entsprechende Anerkennung seitens des Beklagten im Umfang von 3 Jahren.
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Seit Ablauf der letzten Amtszeit befindet sich der Kläger im Ruhestand, nachdem er zur Wiederwahl angetreten, aber nicht gewählt worden war.
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Mit Bescheid vom 17. Juni 2022 setzte der Beklagte die Versorgungsbezüge des Klägers auf monatlich 7.372,07 € fest und legte dabei einen nach § 83 Abs. 2 des Landesbeamtenversorgungsgesetzes vom 18. Juni 2013 – LBeamtVG – berechneten Ruhegehaltssatz i.H.v. 69,84 v.H. zugrunde.
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Hiergegen legte der Kläger am 10. Juli 2022 Widerspruch ein. Nach § 90 Abs. 3 Satz 3 in Verbindung mit Abs. 7 LBeamtVG sei der Versorgungshöchstsatz von 71,75 v.H. in seinem Fall erreicht. Darüber hinaus seien in einer Alternativberechnung des Ruhegehaltssatzes nach den in Betracht kommenden Vorschriften seine Vordienstzeiten aus Studium, Referendariat und Wehrdienst einzubeziehen. Er habe es auch nicht zu vertreten, dass er den Höchstruhegehaltssatz wegen der ausbleibenden Wiederwahl nicht erreicht habe. Seine Lage sei vergleichbar mit anderen Beamten auf Zeit, die in den einstweiligen Ruhestand versetzt werden; die nicht erfolgte Wiederwahl komme einer Abberufung ohne Angaben von Gründen gleich. Im Sinne der Gleichbehandlung müsse es auch bei ihm eine Zurechnungszeit – wie in § 83 Abs. 2 Satz 2 LBeamtVG für Beamte auf Zeit, die in den einstweiligen Ruhestand versetzt wurden –, geben.
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Mit Widerspruchsbescheid vom 21. März 2023 wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Für die Anwendung des § 90 Abs. 3 Satz 3 LBeamtVG sei nicht ausreichend, dass am 31. Dezember 1991 ein anderes öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis bestanden habe, das später unmittelbar in ein Beamtenverhältnis auf Zeit übergegangen sei. Zwar enthalte § 90 Abs. 7 LBeamtVG einen allgemeinen Verweis auf § 90 Abs. 3 LBeamtVG, es handele sich hierbei jedoch um ein redaktionelles Versehen. Aus der Gesetzesbegründung gehe hervor, dass die landesrechtliche Regelung des § 90 LBeamtVG eine inhaltsgleiche Nachfolgeregelung des § 85 Abs. 9 und 10 des Beamtenversorgungsgesetzes des Bundes – BeamtVG – sei.
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Mit der am 14. April 2023 erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Zur Begründung wiederholt und vertieft er sein bisheriges Vorbringen.
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Der Kläger beantragt sinngemäß,
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den Beklagten zu verpflichten, den Festsetzungsbescheid vom 17. Juni 2022 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 21. März 2023 abzuändern und seine Versorgungsbezüge unter Zugrundelegung eines Ruhegehaltssatzes i.H.v. 71,75 v.H. festzusetzen.
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Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Zur Begründung bezieht er sich auf die Ausführungen in dem Widerspruchsbescheid.
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Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die von den Beteiligten zur Gerichtsakte gereichten Schriftsätze und die vorgelegten Verwaltungsvorgänge, die Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen sind, verwiesen.
Entscheidungsgründe
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A. Die Klage, über die die Kammer gemäß § 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – ohne mündliche Verhandlung entscheidet, hat keinen Erfolg, denn sie ist zulässig, aber unbegründet.
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Die Unterlassung der Festsetzung höherer Versorgungsbezüge unter Zugrundelegung eines Ruhegehaltssatzes von 71,75 v.H. durch den Bescheid des Beklagten vom 17. Juni 2022 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. März 2023 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in eigenen Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 VwGO).
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Er hat weder einen Anspruch auf Festsetzung einer höheren monatlichen Versorgung aus § 90 Abs. 3 Satz 3 des Landesbeamtenversorgungsgesetzes – LBeamtVG – vom 18. Juni 2013 (GVBl. 157, zuletzt geändert durch Gesetz vom 8. April 2022, GVBl. S. 120) (I.), noch aus § 83 Abs. 2 LBeamtVG (II.), noch aus § 83 Abs. 2 in Verbindung mit § 83 Abs. 8 Satz 2 LBeamtVG (III.) und auch § 83 Abs. 1 LBeamtVG in Verbindung mit § 24 Abs. 1 LBeamtVG und § 90 Abs. 3 Satz 1, Abs. 4 und 5 LBeamtVG führen nicht zu einem höheren Ruhegehaltssatz als dem von der Beklagten zugrunde gelegten Ruhegehaltssatz von 69,84 v.H. (IV.).
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I. Der geltend gemachte Anspruch folgt nicht aus § 90 Abs. 3 Satz 3 LBeamtVG, da dieser im Fall des Klägers nicht anwendbar ist.
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1. Nach § 83 Abs. 1 LBeamtVG gelten für die Versorgung der Beamtinnen und Beamten auf Zeit – ein solcher war der Kläger bis zum Eintritt in den Ruhestand – und ihrer Hinterbliebenen die Vorschriften für die Versorgung der Beamtinnen und Beamten auf Lebenszeit und ihrer Hinterbliebenen entsprechend, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist. Eine solche Sonderregelung enthält § 90 Abs. 3 Satz 3 LBeamtVG, auf den sich der Kläger in erster Linie beruft. Hiernach beträgt das Ruhegehalt für die Beamtinnen und Beamten auf Zeit, deren Beamtenverhältnis über den 31. Dezember 1991 hinaus fortbesteht, wenn es für sie günstiger ist, nach einer Amtszeit von acht Jahren als Beamtin oder Beamter auf Zeit 40,18014 v.H. der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge und steigt mit jedem weiteren vollen Amtsjahr als Beamtin oder Beamter auf Zeit um 1,91333 v.H. der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge; nach einer Amtszeit von 24 Jahren beträgt das Ruhegehalt 71,75 v.H. der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge.
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Diese Vorschrift gilt jedoch nur für Beamte, die am 31. Dezember 1991 bereits in einem Beamtenverhältnis auf Zeit gestanden haben. Der Kläger stand hingegen zu dem genannten Zeitpunkt in einem Beamtenverhältnis auf Probe und trat erst 19** in ein Beamtenverhältnis auf Zeit – ein neues Beamtenverhältnis – ein. Für diese Auslegung der Norm spricht bereits die wiederholte Bezugnahme auf die Amtszeit „als Beamter auf Zeit“ sowie der Vergleich mit § 90 Abs. 3 Satz 1 LBeamtVG. Während die Einleitung dieses Satzes – „Hat das Beamtenverhältnis […] bereits am 31. Dezember 1991 bestanden, […]“ – in die Vergangenheit gerichtet ist, ist Satz 3 – „[…] deren Beamtenverhältnis über den 31. Dezember 1991 hinaus fortbesteht […]“ – durch die Verwendung des Präsens zunächst auf den genannten Zeitpunkt und von dort aus in die Zukunft gerichtet. Dies spricht für die Intention des Gesetzgebers, eine Sonderregelung für diejenigen Beamten zu schaffen, die bereits am 31. Dezember 1991 in einem Beamtenverhältnis auf Zeit standen und deren Beamtenverhältnis über diesen Zeitpunkt hinaus fortbestand. Bestätigt wird dies durch die Begründung des Entwurfs des Landesbeamtenversorgungsgesetzes, wonach § 90 Abs. 3 Satz 3 LBeamtVG an die Stelle der bisherigen Übergangsregelung in § 85 Abs. 2 BeamtVG treten sollte (vgl. LT-Drs. 16/1822 vom 27. November 2012, S. 238). Diese erstmals durch das Gesetz zur Änderung des Beamtenversorgungsgesetzes und sonstiger dienst- und versorgungsrechtlicher Vorschriften – BeamtVGÄndG – vom 18. Dezember 1989 (BGBl. I, S. 2218) eingeführte und seither im Wesentlichen unverändert weiterbestehende Regelung sollte den im Amt befindlichen Beamten auf Zeit die besonderen mit der Vollendung einer bestimmten Anzahl von Amtsjahren verknüpften Ruhegehaltssätze des bisherigen Rechts wahren (vgl. BT-Drs. 11/5136, S. 27, vgl. auch Plog/Wiedow, BBG-Kommentar, § 85 BeamtVG (Stand: 1. Januar 2011), Rn. 5) Für eine solche Besitzstandswahrung besteht jedoch keine Veranlassung, wenn ein Beamter – wie der Kläger – erst nach dem 1. Januar 1992 in ein Beamtenverhältnis auf Zeit eingetreten ist.
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2. § 90 Abs. 3 Satz 3 LBeamtVG ist auch nicht gemäß § 90 Abs. 7 Satz 1 LBeamtVG auf den Kläger anwendbar.
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a) Gemäß § 90 Abs. 7 Satz 1 LBeamtVG sind die Voraussetzungen des Absatzes 3 auch dann erfüllt, wenn dem Beamtenverhältnis, aus dem der Ruhestandseintritt erfolgt, mehrere öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit dem am 31. Dezember 1991 bestehenden öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis vorangegangen sind. Zwar nimmt diese Vorschrift nach ihrem Wortlaut den gesamten Absatz 3 in Bezug und differenziert nicht zwischen Beamtenverhältnissen auf Zeit und sonstigen Beamtenverhältnissen.
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Jedoch ist sie nach der erkennbaren Regelungsintention des Gesetzgebers, auch wenn der Gesetzestext dies nicht unmissverständlich zum Ausdruck bringt, dahingehend auszulegen, dass sie lediglich § 90 Abs. 3 Sätze 1 und 2 LBeamtVG in Bezug nimmt. Die darin getroffenen Regelungen gelten, wenn „[…] das Beamtenverhältnis oder ein unmittelbar vorangehendes anderes öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis, aus dem die Beamtin oder der Beamte in den Ruhestand tritt, bereits am 31. Dezember 1991 bestanden […]“ hat.
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An diese Regelung knüpft Abs. 7 Satz 1 bereits nach seinem Wortlaut an, während ein Bezug zu § 90 Abs. 3 Satz 3 LBeamtVG nicht zu erkennen ist.
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b) Gegen eine Bezugnahme auf § 90 Abs. 3 Satz 3 LBeamtVG spricht auch die Begründung zum Entwurf des Landesbeamtenversorgungsgesetzes. Hiernach entspricht § 90 Abs. 7 LBeamtVG § 85 Abs. 9 und 10 BeamtVG (vgl. LT-Drs. 16/1822 vom 27. November 2012, S. 238).
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§ 85 Abs. 9 BeamtVG nahm jedoch bereits in seiner ursprünglichen Fassung (vom 18. Dezember 1989, BGBl. I, S. 2223 f.) lediglich auf die Absätze 1 und 3 Bezug, jedoch nicht auf die in Abs. 2 enthaltene spezielle Übergangsregelung für Beamte auf Zeit. Ebenso enthielt § 85 Abs. 10 BeamtVG bereits bei seiner Einführung (durch Gesetz vom 20. September 1994, BGBl. I, S. 2446) keine Bezugnahme auf Abs. 2, sondern stellte lediglich bestimmte Beschäftigungsverhältnisse öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnissen gleich. Aufgrund der nachfolgenden Änderungen des § 85 BeamtVG hat sich auch bis heute nichts daran geändert, dass dessen Absätze 9 und 10 sich nicht auf die in Absatz 2 enthaltene Übergangsregelung für Beamte auf Zeit beziehen.
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II. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Erhöhung seiner Versorgungsbezüge aus § 83 Abs. 2 LBeamtVG, da der Beklagte auf Grundlage dieser Vorschrift zu Recht lediglich die Amtszeit des Klägers als Beamter auf Zeit im Umfang von 27 vollen Jahren berücksichtigt hat.
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Gemäß § 83 Abs. 2 Satz 1 LBeamtVG beträgt das Ruhegehalt für Beamtinnen und Beamte auf Zeit, die eine ruhegehaltfähige Dienstzeit von zehn Jahren zurückgelegt haben, nach einer Amtszeit von acht Jahren als Beamtin oder Beamter auf Zeit 33,48345 v.H. der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge und steigt mit jedem weiteren vollen Amtsjahr als Beamtin oder Beamter auf Zeit um 1,91333 v.H. der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge bis zum Höchstruhegehaltssatz von 71,75 v.H. Sowohl der Basisruhegehaltssatz von 33,48345 v.H. als auch der Steigerungsfaktor von 1,91333 v.H. sind nach dem gesetzlichen Wortlaut auf die Amtszeit als Beamter auf Zeit bezogen. Zudem handelt es sich nach der Gesetzessystematik um eine besondere, allein auf Amtsjahren aufbauende Ruhegehaltsskala für Beamte auf Zeit, die als Alternative zur Berechnung des Ruhegehaltssatzes nach § 83 Abs. 1 LBeamtVG in Verbindung mit § 24 Abs. 1 LBeamtVG, bei der gemäß § 83 Abs. 9 LBeamtVG Vordienstzeiten berücksichtigt werden können, nur dann zum Tragen kommt, wenn diese Berechnung im Einzelfall günstiger ist.
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Bestätigt wird dies auch durch die Gesetzesbegründung, ausweislich derer § 83 LBeamtVG eine besondere Ruhegehaltsskala für Beamte auf Zeit statuiert und der Regelung des § 66 BeamtVG entspricht (vgl. LT.-Drs. 16/1822, S. 234). Diese enthielt in der damals geltenden Fassung (vom 24. Februar 2010, BGBl. I, S. 150) eine inhaltsgleiche Regelung. Ausweislich der Gesetzesbegründung zur Erstfassung dieser Vorschrift handelt es sich um eine für die Personengruppe der Beamten auf Zeit besondere, auf der Amtszeit aufbauende Ruhegehaltsskala (vgl. BT-Drs. 11/5372, S. 27).
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Eine Berücksichtigung von Vordienstzeiten im Rahmen der Berechnung nach § 83 Abs. 2 LBeamtVG scheidet daher aus, sodass sich aus dieser Norm der von der Beklagten zutreffend ausschließlich nach den Amtsjahren berechnete und der Versorgungsfestsetzung zugrunde gelegte Ruhegehaltssatz i.H.v. 69,84 v.H. ergibt.
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Es besteht auch kein Anlass, dem Kläger eine Zurechnungszeit entsprechend § 83 Abs. 2 Satz 2 LBeamtVG zuzuerkennen, da er keine Zeit im einstweiligen Ruhestand zurückgelegt hat.
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III. Der geltend gemachte Anspruch ergibt sich auch nicht aus § 83 Abs. 8 Satz 2 LBeamtVG.
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Dieser sieht eine Erhöhung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit von Wahlbeamten auf Zeit, die abgewählt wurden, vor. Die Vorschrift knüpft an den auch in § 49 Abs. 1 Satz 1 der Landkreisordnung – LKO – verwandten Begriff der Abwahl eines Landrates an, der ausdrücklich nur die Abwahl vor Ablauf der Amtszeit erfasst. Diese Voraussetzung ist im Fall des Klägers ersichtlich nicht erfüllt. Für eine analoge Anwendung auf den Fall eines Wahlbeamten auf Zeit, der sich zur Wiederwahl stellt, aber nicht gewählt wird, fehlt es an einer planwidrigen Regelungslücke. Die Regelung des § 83 LBeamtVG entspricht zunächst nach der Gesetzesbegründung der Regelung des § 66 BeamtVG und begründet nach den obigen Ausführungen eine besondere, auf Amtsjahren aufgebaute Ruhegehaltsskala. Hintergrund dieser besonderen Ruhegehaltsskala ist die Besonderheit des Beamtenverhältnisses auf Zeit, die gerade in der zeitlichen Begrenzung der Berufung besteht. Die Regelung des § 83 Abs. 8 Satz 2 LBeamtVG stellt die Versorgungssicherheit im Rahmen dieser zeitlich begrenzten Berufung her und dient damit auch der Planungssicherheit im Hinblick auf die Versorgung der Beamten auf Zeit. Das Risiko einer nicht erfolgten Wiederwahl ist dem (Wahl-) Beamtenverhältnis geradezu immanent und rechtfertigt den im Vergleich zu § 24 Abs. 1 LBeamtVG höheren jährlichen Steigerungsfaktor. In diesem strukturell höheren Berufsrisiko liegt der Grund für die besondere Ruhegehaltsskala (vgl. Plog/Wiedow, a.a.O., § 66 BeamtVG (Stand: 1. Januar 2011), S. 7).
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IV. Schließlich folgt auch aus den weiteren in Betracht kommenden Vorschriften kein weitergehender Anspruch.
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Eine Berechnung des Ruhegehaltssatzes des Klägers gemäß § 83 Abs. 1 LBeamtVG in Verbindung mit § 24 Abs. 1 LBeamtVG führt unter Berücksichtigung aller Vordienstzeiten des Klägers, insbesondere des Hochschulstudiums im – höchstens in Betracht zu ziehenden – Umfang der Regelstudienzeit von vier Jahren, zu einem Ruhegehaltssatz in Höhe von 68,65 v.H. (38,27 Dienstjahre multipliziert mit dem Faktor 1,79375 v.H.).
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Ein höherer Ruhegehaltssatz ergibt sich auch nicht bei einer Berechnung nach § 90 Abs. 3 Satz 1, 2, Abs. 4 und 5 LBeamtVG. Bei Einbeziehung des Hochschulstudiums im höchstmöglichen Umfang von 4 Jahren hätte der Kläger vor dem 1. Januar 1992 eine Dienstzeit von 8 Jahren und 97 Tagen, mithin 8,27 Jahre, zurückgelegt. Für diese Dienstzeit beträgt der Ruhegehaltssatz gemäß § 90 Abs. 4 Satz 1 HS. 1 LBeamtVG 33,48345 v.H. Ab dem 1. Januar 1992 bis zu seinem Eintritt in den Ruhestand am 31. Dezember 2021 hat der Kläger eine weitere Dienstzeit von 30 Jahren erbracht. Da die ruhegehaltfähige Dienstzeit vor dem 1. Januar 1992 jedoch keine zehn Jahre betrug, ist diese Zeit um die entsprechende Differenz, also 1,73 Jahre, zu kürzen und dieser Zeitraum mit 0,95667 v.H. zu multiplizieren. Hieraus ergibt sich in der Addition ein Ruhegehaltssatz von 60,97 v.H. (33,48345 v.H. + ((30-1,27) x 0,95667 v.H.).
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B. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 167 Abs. 1 und 2 VwGO, 708 Nr. 11 der Zivilprozessordnung – ZPO –. Der Ausspruch einer Abwendungsbefugnis nach § 711 ZPO ist entbehrlich, da bei dem Beklagten kein Ausfallrisiko besteht.
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C. Gründe, die Berufung gemäß § 124a Abs. 1 in Verbindung mit § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO zuzulassen, liegen nicht vor.
Beschluss
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Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 10.469,68 € festgesetzt (§§ 42 Abs. 1 und 3, 63 Abs. 2 GKG). Zwar hat die Beklagte die aktuellen Versorgungsbezüge des Klägers im Jahr 2023 mit 7.362,16 € angegeben, während diese ausweislich des Festsetzungsbescheides im Jahr 2022 7.372,07 € betrugen. Von einer Spitzberechnung der Differenz zwischen den tatsächlichen monatlichen Versorgungsbezügen und den begehrten monatlichen Versorgungsbezügen und damit des Wertes des Streitgegenstandes wird dennoch abgesehen, da sich dieser jedenfalls zwischen 10.000 € und 13.000 € bewegt und daher keine Auswirkungen auf die sich nach der Anlage 2 zum Gerichtskostengesetz – GKG – und der Anlage 2 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz – RVG – zu berechnenden Gebühren möglich sind.
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- § 83 Abs. 2 des Landesbeamtenversorgungsgesetzes 1x (nicht zugeordnet)
- § 90 Abs. 3 Satz 3 in Verbindung mit Abs. 7 LBeamtVG 1x (nicht zugeordnet)
- § 83 Abs. 2 Satz 2 LBeamtVG 2x (nicht zugeordnet)
- § 90 Abs. 3 Satz 3 LBeamtVG 7x (nicht zugeordnet)
- § 90 Abs. 7 LBeamtVG 2x (nicht zugeordnet)
- § 90 Abs. 3 LBeamtVG 1x (nicht zugeordnet)
- § 90 LBeamtVG 1x (nicht zugeordnet)
- § 85 Abs. 9 und 10 des Beamtenversorgungsgesetzes 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 101 1x
- VwGO § 113 1x
- § 90 Abs. 3 Satz 3 des Landesbeamtenversorgungsgesetzes 1x (nicht zugeordnet)
- § 83 Abs. 2 LBeamtVG 3x (nicht zugeordnet)
- § 83 Abs. 8 Satz 2 LBeamtVG 3x (nicht zugeordnet)
- § 83 Abs. 1 LBeamtVG 4x (nicht zugeordnet)
- § 24 Abs. 1 LBeamtVG 4x (nicht zugeordnet)
- § 90 Abs. 3 Satz 1, Abs. 4 und 5 LBeamtVG 1x (nicht zugeordnet)
- § 90 Abs. 3 Satz 1 LBeamtVG 1x (nicht zugeordnet)
- BeamtVG § 85 Ruhegehaltssatz für am 31. Dezember 1991 vorhandene Beamte 6x
- § 90 Abs. 7 Satz 1 LBeamtVG 2x (nicht zugeordnet)
- § 83 Abs. 2 Satz 1 LBeamtVG 1x (nicht zugeordnet)
- § 83 Abs. 9 LBeamtVG 1x (nicht zugeordnet)
- § 83 LBeamtVG 2x (nicht zugeordnet)
- BeamtVG § 66 Beamte auf Zeit 3x
- § 49 Abs. 1 Satz 1 der Landkreisordnung 1x (nicht zugeordnet)
- § 90 Abs. 3 Satz 1, 2, Abs. 4 und 5 LBeamtVG 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 154 1x
- VwGO § 167 1x
- ZPO § 711 Abwendungsbefugnis 1x
- VwGO § 124 1x
- GKG 2004 § 42 Wiederkehrende Leistungen 1x