Urteil vom Verwaltungsgericht Trier (7. Kammer) - 7 K 2200/25.TR
Orientierungssatz
1. Ein Dienstunfall ist gemäß § 42 Abs. 1 Satz 1 LBeamtVG ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares, einen Körperschaden verursachendes Ereignis, das in Ausübung oder infolge des Dienstes eingetreten ist. (Rn.24)
2. Der im Dienstunfallrecht maßgebende Ursachenbegriff soll zu einer dem Schutzbereich der Dienstunfallfürsorge entsprechenden sachgerechten Risikoverteilung führen, der Dienstherr trägt grundsätzlich nur die spezifischen Gefahren der Beamtentätigkeit und wird mit den auf sie zurückzuführenden Konsequenzen belastet. (Rn.29)
3. Für den Nachweis des Ursachenzusammenhangs zwischen Unfall und Beamtendienst trägt der Beamte bzw. dessen Hinterbliebene stets die volle Beweislast, dabei muss der Zusammenhang mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit feststehen. (Rn.31)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerinnen tragen die Kosten des Verfahrens jeweils zu einem Drittel.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
- 1
Die Klägerinnen begehren die Anerkennung des Ablebens ihres Ehemannes bzw. Vaters (im Folgenden: Verstorbener) als Dienstunfall sowie die Feststellung, dass die Voraussetzungen für eine erhöhte Unfallhinterbliebenenversorgung vorliegen.
- 2
Der Verstorbene stand bis zu seinem Ableben im Dienst der Beklagten und bekleidete dort zuletzt das Amt eines Brandoberinspektors (Besoldungsgruppe ... der Landesbesoldungsordnung A – LBesO A –).
- 3
Am ... Dezember 2021 und ... Januar 2022 wurde der Verstorbene jeweils mit dem Wirkstoff "COMIRNATY®" der BioNTech Manufacturing GmbH gegen Covid-19 geimpft. Zuvor hatte der Oberbürgermeister der Beklagten eine Impflicht für die Bediensteten der Feuerwehr ausgesprochen. Zudem war der Verstorbene auf mögliche personalrechtliche Konsequenzen für den Fall der Nichtimpfung hingewiesen worden.
- 4
Am ... September 2023 verstarb der Beamte und wurde daraufhin in der Universitätsmedizin Mainz obduziert. Das Sektionsprotokoll vom 2. Oktober 2023 benennt als Todesursache ein akutes Herzpumpversagen. Es hätten sich ausgedehnte Abblassungen und bindegewebige Umwandlungen der Herzmuskulatur gezeigt, die typischerweise bei einer systemischen Erkrankung wie etwa einer Sarkoidose aufträten.
- 5
Ausweislich der vorliegenden Verwaltungsvorgänge wurden dem Konsultationszentrum für Lungen- und Pleurapathologie in A-8020 Graz Lungen-und Herzmuskelproben des Verstorbenen übersandt. In dem von Herrn Univ.-Prof. Dr. A. verfassten Konsiliarbefund vom 1. März 2024 diagnostizierte dieser in den übersandten Proben eine epitheloidzellige granulomatöse Entzündung, zum Teil auch mit granulomatöser Vaskulitis. Infektiöse Erreger hätten nicht nachgewiesen werden können. Er gehe von einer Sarkoidose mit ausgedehntem Befall des Herzmuskels aus; der Myokardbefund sei sicherlich älter als vier Monate. Es sei bekannt, dass die Sarkoidose bei Afroamerikanern – wie dem Verstorbenen – wesentlich aggressiver verlaufe und eine durchaus schlechtere Prognose habe, als dies bei Europäern der Fall sei.
- 6
In einem weiteren – von der Klägerin zu 1) in Auftrag gegebenen – pathologischen Gutachten vom 24. April 2024 kam Prof. Dr. med. B. zu dem Ergebnis, dass eine massive Zerstörung des Myokards durch Epitheloidzellgranulome todesursächlich gewesen sei. Die Grunderkrankung sei eine Sarkoidose gewesen, deren Ausdehnung in den letzten Monaten vor dem Tod exazerbiert sein müsse. Die Sarkoidose sei eine Autoimmunerkrankung. Solche seien nach der Corona-Impfung gehäuft festzustellen gewesen. Mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit beruhe daher die Exazerbation der Sarkoidose, die letztlich zum Tod geführt habe, auf der zweimaligen Corona-Impfung.
- 7
Am ... Mai 2024 beantragte die Klägerin zu 1) das Ableben ihres Ehemannes als qualifizierten Dienstunfall anzuerkennen sowie die Versorgungsbezüge rückwirkend ab dessen Todestag neu zu berechnen.
- 8
In der daraufhin vom Gesundheitsamt des Landkreises Trier-Saarburg auf Anforderung der Beklagten erstellten amtsärztlichen Stellungnahme vom 8. Juli 2024 gelangte die Fachärztin für Öffentliches Gesundheitswesen und Anästhesie, Frau C., zusammenfassend zu dem Ergebnis, ein Zusammenhang zwischen der zweifachen Corona-Schutzimpfung und dem Tod des Verstorbenen könne aktuell weder bestätigt noch ausgeschlossen werden. Es handele sich um einen absoluten Einzelfall und es gebe keine Fachinformationen, wonach es nach einer Corona-Schutzimpfung vermehrt zu Autoimmunerkrankungen wie einer Sarkoidose komme. Außerdem fehlten jegliche Informationen zum Verlauf der Sarkoidose beim Verstorbenen.
- 9
Mit Bescheid vom ... September 2024 lehnte die Beklagte den von der Klägerin zu 1) gestellten Antrag ab, da der für die Anerkennung eines Dienstunfalls erforderliche Kausalzusammenhang zwischen der Corona-Schutzimpfung und dem Ableben des Verstorbenen nicht nachgewiesen werden könne.
- 10
Den von den Klägerinnen am ... Oktober 2024 erhobenen, aber entgegen ihrer Ankündigung nicht weiter begründeten Widerspruch, wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom ... März 2025 zurück. Darin heißt es ergänzend, die Beweislast für die Anerkennung eines Dienstunfalls liege bei den Klägerinnen. Darüber hinaus könne eine besondere Lebensgefahr als Voraussetzung eines qualifizierten Dienstunfalls nicht festgestellt werden, da die Teilnahme an einer Corona-Schutzimpfung nicht als eine Dienstverrichtung eingeordnet werden könne, die bei typischem Verlauf das Risiko eines tödlichen Verlaufs in sich berge.
- 11
Zur Begründung ihrer am ... März 2025 erhobenen Klage führen die Klägerinnen im Wesentlichen aus, der Verstorbene wäre ohne die von ihm nicht gewollte Impfung nicht erkrankt und könnte noch immer leben. Der im Rahmen seines Dienstes erfolgreich absolvierte Test "Eignung G26.3" zum Tragen schwerer Atemschutzgeräte belege, dass er uneingeschränkt leistungsfähig gewesen sei. Zudem trage der Dienstherr im konkreten Fall die Beweislast, da die Impfung dem Verstorbenen aufgenötigt worden sei, die Impfung nur Fremdschutzinteressen habe erzielen sollen, es sich um eine Neulandmethode gehandelt habe und der Verstorbene nicht aufgeklärt worden sei. Zudem sei der Widerspruchsbescheid ohne Vorankündigung noch vor Abschluss der Vorbereitungen zur Widerspruchsbegründung erlassen worden.
- 12
Die Klägerinnen beantragen,
- 13
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom ... September 2024 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom ... März 2025 zu verpflichten, das Ableben des Herrn ... als Dienstunfall anzuerkennen und festzustellen, dass die Voraussetzungen für eine erhöhte Unfallhinterbliebenenversorgung vorliegen.
- 14
Die Beklagte beantragt,
- 15
die Klage abzuweisen.
- 16
Sie verweist zur Begründung im Wesentlichen auf ihre bisherigen Ausführungen.
- 17
Die Kammer hat in der mündlichen Verhandlung Beweis erhoben zu der Frage, ob und inwieweit die zweifache Impfung des verstorbenen Ehemannes/Vaters der Klägerinnen mit dem Impfstoff "COMIRNATY®" ursächlich bzw. mitursächlich für dessen Ableben war durch Vernehmung der Frau C., Fachärztin für Öffentliches Gesundheitswesen und Anästhesie, als Sachverständige.
- 18
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes und wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die von den Beteiligten zur Gerichtsakte gereichten Schriftsätze, die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachten Akten sowie das Sitzungsprotokoll Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
- 19
A. Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zwar zulässig (I.), aber unbegründet (II., III.).
- 20
I. Die Klage ist als Verpflichtungsklage in Gestalt der Versagungsgegenklage (vgl. R. P. Schenke, in: Kopp/Schenke, Verwaltungsgerichtsordnung – im Folgenden: VwGO –, 31. Auflage 2025, § 42 Rn. 6) nach § 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO statthaft, da die von den Klägerinnen begehrte Anerkennung als Dienstunfall und Feststellung, dass die Voraussetzungen für eine erhöhte Unfallhinterbliebenenversorgung vorliegen (vgl. § 57 Abs. 3 Satz 3 i.V.m. §§ 49 Abs. 1, 42, 45 und 46 des Landesbeamtenversorgungsgesetzes – im Folgenden: LBeamtVG –) Verwaltungsakte i.S.v. § 1 Abs. 1 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes Rheinland-Pfalz – LVwVfG – i.V.m. § 35 des Verwaltungsverfahrensgesetzes – VwVfG – darstellen (vgl. zur bundesrechtlichen Regelung: Tegethoff in: Plog/Wiedow, Beamtenversorgungsgesetz – BeamtVG – 459. Lfg., § 45 Rn. 49; VGH BW, Urteil vom 20. März 1979 – IV 325/78 – juris Rn. 19).
- 21
Die Klägerinnen sind auch gemäß § 42 Abs. 2 VwGO klagebefugt, da sie geltend machen, einen Anspruch auf Anerkennung als Dienstunfall und die Feststellung, dass die Voraussetzungen für eine erhöhte Unfallhinterbliebenenversorgung gemäß §§ 49 Abs. 1, 42 Abs. 1, 45 und 46 LBeamtVG vorliegen, zu haben. Diese Vorschriften vermitteln subjektive Rechte (vgl. zur bundesrechtlichen Regelung: Tegethoff a.a.O.).
- 22
Die Klage ist auch im Übrigen zulässig.
- 23
II. Die Klage ist jedoch unbegründet, da die Klägerinnen bereits keinen Anspruch auf Anerkennung des Ablebens ihres Ehemannes bzw. Vaters als Dienstunfall haben. Die Ablehnung des von den Klägerinnen begehrten Verwaltungsaktes durch den Bescheid der Beklagten vom ... September 2024 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom ... März 2025 ist daher rechtmäßig und verletzt sie nicht in eigenen Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
- 24
Gemäß § 42 Abs. 1 Satz 1 LBeamtVG ist ein Dienstunfall ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares, einen Körperschaden verursachendes Ereignis, das in Ausübung oder infolge des Dienstes eingetreten ist. Zwar handelt es sich bei der zweifachen Impfung des Verstorbenen mit dem Impfstoff "COMIRNATY®" um ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares Ereignis (1.), das auch in Ausübung des Dienstes stattfand (2.). Dieses war jedoch keine wesentlich mitwirkende Ursache für das Ableben des Beamten (3.).
- 25
1. Dass es sich bei der zweifachen Impfung des Verstorbenen um ein plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares Ereignis handelt, liegt auf der Hand und bedarf keiner näheren Begründung (vgl. zur entsprechenden bundesrechtlichen Regelung: Tegethoff, in: Plog/Wiedow, a.a.O., § 31 BeamtVG, Rn. 36 ff. m.w.N). Es beruhte auch auf einer äußeren Einwirkung. Dieses Tatbestandsmerkmal erfordert nämlich lediglich, dass es sich um einen Vorgang in der Außenwelt und nicht ausschließlich im Innern des menschlichen Körpers handelt (vgl. Tegethoff, a.a.O., § 31 BeamtVG, Rn. 39 ff. m.w.N.).
- 26
2. Das Ereignis fand auch in Ausübung des Dienstes statt.
- 27
Dieses Merkmal verlangt eine besonders enge ursächliche Verknüpfung zwischen dem Ereignis und der Ausübung des Dienstes, wobei es entscheidend auf das der gesetzlichen Regelung nach Sinn und Zweck der Vorschrift zugrunde liegende Kriterium der Beherrschbarkeit des Risikos der Geschehnisse im Dienst durch den Dienstherrn ankommt. Bei einem Geschehensablauf, der sich wie die Impfungen des Verstorbenen außerhalb von Dienstzeit und Dienstort abspielt, müssen neben der subjektiven Vorstellung des Beamten, in Ausübung oder im Interesse des Dienstherrn zu handeln, besondere objektive Umstände festgestellt werden, die den Schluss rechtfertigen, dass die fragliche Verrichtung des Beamten nicht der vorgegebenen Privatsphäre, sondern dem dienstlichen Bereich zuzurechnen ist (vgl. Tegethoff, a.a.O., § 31 BeamtVG, Rn. 52 f. m.w.N.). Eine solche Zurechnung ist im vorliegenden Fall geboten, da der Verstorbene sich nicht aus eigenem Antrieb und Willen impfen ließ, sondern aufgrund der vom Dienstherrn ausgesprochenen Impfpflicht für die Bediensteten der Feuerwehr, verbunden mit der Androhung dienstrechtlicher Konsequenzen für den Fall der Nichtbefolgung der Anordnung.
- 28
3. Die zweifache Impfung des Verstorbenen war jedoch keine wesentlich mitwirkende Ursache für sein Ableben.
- 29
a) Der im Dienstunfallrecht maßgebende Ursachenbegriff soll zu einer dem Schutzbereich der Dienstunfallfürsorge entsprechenden sachgerechten Risikoverteilung führen. Der Dienstherr trägt grundsätzlich nur die spezifischen Gefahren der Beamtentätigkeit und wird mit den auf sie zurückzuführenden Konsequenzen belastet. Dem Beamten verbleiben dagegen diejenigen Risiken, die sich aus anderen als dienstlichen Gründen ergeben. Es muss ein kausaler Zusammenhang zwischen dem Unfall und dem Beamtendienst bestehen. Der Kausalzusammenhang zwischen dem schädigenden Ereignis und dem Körperschaden besteht dann nicht mehr, wenn für den Erfolg eine weitere Bedingung ausschlaggebende Bedeutung hatte (vgl. Tegethoff, a.a.O., § 31 Rn. 75a ff.). Mitursächlich sind nur solche für den eingetretenen Schaden kausalen Bedingungen im naturwissenschaftlich-philosophischen Sinne, die wegen ihrer besonderen Beziehung zum Erfolg bei dessen Eintritt wesentlich mitgewirkt haben. Liegen mehrere Ursachen vor, ist jede von ihnen als wesentliche (Mit-)Ursache anzusehen, wenn sie zumindest annährend die gleiche Bedeutung für den Eintritt des Erfolges hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Dezember 2019 – 2 A 6.18 – juris, Rn. 17 f. zu § 31 BeamtVG).
- 30
Davon abzugrenzen sind sog. Gelegenheitsursachen, d.h. solche, bei denen zwischen dem eingetretenen Schaden und dem Dienst eine rein zufällige Beziehung besteht und das schädigende Ereignis nach menschlichem Ermessen bei jedem anderen nicht zu vermeidenden Anlass in naher Zukunft ebenfalls eingetreten wäre. Bei solchen ist eine wesentliche Ursache zu verneinen. Der Zusammenhang zum Dienst ist deshalb etwa dann nicht anzunehmen, wenn ein anlagebedingtes Leiden durch ein dienstliches Vorkommnis nur rein zufällig ausgelöst worden ist. Dies ist in Fällen anzunehmen, in denen die krankhafte Veranlagung oder das anlagebedingte Leiden des Beamten so leicht aktualisierbar war, dass es zur Auslösung akuter Erscheinungen nicht besonderer, in ihrer Eigenart unersetzlicher Einwirkungen bedurfte, sondern auch ein anderes, alltäglich vorkommendes Ereignis denselben Erfolg herbeigeführt hätte (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Dezember 2019, a.a.O., Rn. 19 zu § 31 BeamtVG m.w.N.). Entsprechendes gilt, wenn ein Unfall Auslöser für die aufgetretene Erkrankung im Sinne des "letzten Tropfens, der das Fass zum Überlaufen bringt" ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Juni 1988 - 2 C 77.86 -, juris; BayVGH, Beschluss vom 25. Oktober 2018 - 3 ZB 15.2728 -, juris, Rn. 5).
- 31
Für den Nachweis des Ursachenzusammenhangs trägt – entgegen der Auffassung des Prozessbevollmächtigten der Klägerinnen – der Beamte bzw. dessen Hinterbliebene stets die volle Beweislast. Dabei muss der Zusammenhang mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit feststehen (vgl. OVG RP, Beschluss vom 29. September 2021 – 2 A 11310/20.OVG – n.v., S. 5 f.).
- 32
b) Der danach erforderliche Kausalzusammenhang zwischen dem Ableben des Ehemannes bzw. Vaters der Klägerinnen und dessen beiden Corona-Schutzimpfungen lässt sich zwar nicht ausschließen, allerdings auch nicht mit der erforderlichen an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit feststellen. Dies ergibt sich zur Überzeugung des Gerichts aufgrund den überzeugenden Ausführungen der Sachverständigen im Rahmen ihrer schriftlichen Stellungnahme sowie in der mündlichen Verhandlung.
- 33
aa) So hat die Sachverständige ausgeführt, im Hinblick auf einen denkbaren Zusammenhang zwischen immunologischen Folgen und Abläufen, die den Gesundheitszustand des Verstorbenen beeinflusst hätten, sei die Situation des Verstorbenen als absoluter Einzelfall zu betrachten und es gebe keine diesbezügliche beweisende oder ausschließende Studienlage. Die Erkenntnisse über Nebenwirkungen derCorona-Schutzimpfung hätten sich seit der von ihr am 8. Juli 2024 verfassten schriftlichen Stellungnahme bis zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung nicht verändert.
- 34
bb) Gegen einen mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit bestehenden Kausalzusammenhang sprechen auch die Darlegungen der Sachverständigen zur unmittelbaren Ursache für das Versterben des Beamten. Laut dem Sektionsbericht der Universitätsklinik Mainz und einer zusätzlich erfolgten histopathologischen Untersuchung sei der Beamte an einer epitheloidzelligen Granulomatose, was eine Folge einer Krankheitsexazerbation einer Sarkoidose darstelle, gestorben. Letztere sei seine Autoimmunerkrankung. Ein genauer zeitlicher Verlauf der Sarkoidose könne nicht festgestellt werden, da bei 50 % der Sarkoidose-Patienten keine Symptome festgestellt würden. Bei einer im Gesundheitsamt am ... September 2021 durchgeführten Untersuchung zur Eignung zum Tragen von schwerem Atemschutzgerät hätten keine Hinweise auf eine Sarkoidose vorgelegen. Im Sektionsprotokoll und der histopathologischen Untersuchung sei postuliert worden, die Sarkoidose habe vier Monate vorgelegen. Als häufige Nebenwirkungen seien allgemeine Impfreaktionen wie Müdigkeit oder Kopfschmerzen festzustellen, gelegentlich trete bei jungen Männern im Alter von 18 bis 30 Jahren auch eine Myokarditis auf, nicht hingegen eine Sarkoidose wie bei dem Verstorbenen. Die Sarkoidose werde bislang auch weiterhin nicht in den Produktdatenblättern der Impfstoffe als Nebenwirkung aufgeführt und sei auch bislang weltweit in keinen Studien dokumentiert. Die Frage, wie die Ursächlichkeit der Corona-Infektion im Vergleich zur Impfung zu gewichten wäre, wenn man von einer Ursächlichkeit im Hinblick auf eine Sarkoidose ausginge, könne sie nicht beantworten, da dies rein spekulativ sei.
- 35
cc) Darüber hinaus hat die Sachverständige dargelegt, bei dem Verstorbenen sei bereits als Kind und auch im weiteren Verlauf eine Blutgerinnungsstörung festgestellt worden, allerdings habe diese keine Auswirkungen auf die allgemeine Gesundheit gehabt. Es sei denkbar, dass bereits eine Autoimmunerkrankung in Form einer idiopathischen Thrombozytopenie vorgelegen habe. Personen mit einer bereits vorhandenen Autoimmunerkrankung seien deutlich anfälliger für eine Erkrankung an einer weiteren Autoimmunerkrankung wie z.B. einer Sarkoidose. Dies spricht ebenfalls gegen die Annahme der erforderlichen hohen Wahrscheinlichkeit einer Kausalität der Impfungen für den Tod des Beamten.
- 36
Entsprechendes gilt auch für den Hinweis der Sachverständigen, weder in den Sicherheitsberichten des Paul-Ehrlich-Institutes noch in der Fachinformation der Firma Biontech zum Impfstoff "COMIRNATY®" sei aufgeführt, dass es zum vermehrten Auftreten von Autoimmunerkrankungen nach der Impfung gekommen sei. Es sei lediglich eine erhöhte Rate von Myokarditiden bei jüngeren Männern bekannt. Eine Myokarditis habe bei dem Verstorbenen allerdings gerade nicht vorgelegen.
- 37
dd) Auch die Darlegungen der Sachverständigen zu den Auswirkungen einer möglichen Infektion mit dem Corona-Virus kurz nach der zweiten Impfung belegen keine Kausalität der Impfungen für den Tod des Verstorbenen mit dem erforderlichen Wahrscheinlichkeitsgrad. Die Sachverständige hat insoweit ausgeführt, der Beamte habe eine Corona-Infektion Ende Januar 2022 in rascher Abfolge zu der zweiten Impfung durchlebt. Die Klägerin zu 1) habe ihr im Vorfeld ihrer ärztlichen Stellungnahme mitgeteilt, ihr Ehemann habe sich – dies müsse Ende Januar 2022 gewesen sein – mit einem Schnelltest positiv auf das Corona-Virus getestet. Aufgrund dieser Tatsache könne man eine Vergleichsüberlegung zu der Dengue-Fieber-Impfung anstellen, bei der es zur einer Infektionsverstärkung kurz nach statt gehabter Impfung kommen könne. Es bestünde also die Möglichkeit, dass das Immunsystem des Beamten nach der Impfung durch die darauffolgende Infektion derart getriggert worden sei, dass es zu einer Überreaktion gekommen sei. Dies sei aber eine Einzelfallüberlegung, die sich anhand der vorliegenden wissenschaftlichen Untersuchungen nicht belegen lasse. Allerdings gebe es eine größere Untersuchung, bei der ein circa 40-fach erhöhtes Risiko für das Auftreten einer Sarkoidose im Jahr 2020 bei Wildinfektionen mit dem Covid-19-Virus festgestellt worden sei, welches bei Vorliegen einer vorherigen Autoimmunerkrankung nochmals erhöht sei. Denkbar sei im vorliegenden Einzelfall also eine Infektionsverstärkung nach kurz vorher stattgehabter Impfung mit dem daraus folgenden erhöhten Risiko der Entwicklung einer Sarkoidose. Diese von der Sachverständigen aufgezeigte Möglichkeit einer Risikoerhöhung für das Auftreten einer Sarkoidose genügt nicht, um die Impfungen als wesentliche Mitursache für das Ableben des Verstorbenen anzusehen. Daher kann auch dahingestellt bleiben, ob der Verstorbene, was von der Klägerin zu 1) und dem Prozessbevollmächtigten der Klägerinnen in der mündlichen Verhandlung infrage gestellt worden ist, tatsächlich im Anschluss an die zweite Impfung eine Corona-Infektion durchlebt hat.
- 38
c) Auch die Tatsache, dass der Verstorbene am ... September 2021 eine Prüfung zum Tragen schwerer Atemschutzgeräte und am ... November 2022 eine weitere Aufgabe an der Atemschutz-Übungsanlage erfolgreich absolvierte, stellt die Feststellungen der Sachverständigen nicht infrage, da sie keine Rückschlüsse auf die Ursächlichkeit der Impfungen für die bei dem Verstorbenen festgestellte Sarkoidose zulassen.
- 39
d) Das Gericht hat auch keinen Zweifel an der Sachkunde der Sachverständigen hinsichtlich der für den Fall maßgeblichen Rechtsfrage zum Ursachenzusammenhang zwischen den Impfungen und dem Ableben des Beamten. Die im öffentlichen Gesundheitswesen tätige Sachverständige hat überzeugend auf ihre langjährigen Erfahrungen mit Impfungen – auch gegen das Corona-Virus – sowie die Aktualität ihrer einschlägigen Erkenntnisse verwiesen. Sie hat die maßgeblichen Fragen überzeugend und widerspruchsfrei beantwortet und hierbei keinerlei Anhaltspunkte für eine Voreingenommenheit zu Lasten der Klägerinnen bzw. des Verstorbenen erkennen lassen. Insbesondere hat sie die Möglichkeit, dass die beiden Impfungen im dargelegten Sinne ursächlich für den Tod des Beamten gewesen sein könnten, nicht explizit verneint, sondern lediglich ausgeführt, dies könne nicht mit der erforderlichen Sicherheit festgestellt werden.
- 40
Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass die Sachverständige einige Fragen des Prozessbevollmächtigten der Klägerinnen, so beispielsweise die Frage, ob sie den Unterschied zwischen mRNA- und modRNA-Impfstoffen kenne bzw. den Wirkmechanismus und das Gefahrenpotential einer Impfung mit "COMIRNATY®" (insbesondere) im Hinblick auf eine Herzmuskelentzündung erklären könne, nicht beantworten konnte. Die Sachverständige hat ihre evidenzbasierte Einschätzung maßgeblich darauf gestützt, dass es keine hinreichenden Erkenntnisse gebe, welche die Ursächlichkeit von Impfungen mit dem eingesetzten Impfstoff für das Auftreten der bei dem Verstorbenen festgestellten Sarkoidose belegten. Dass für die Beantwortung der hier maßgebliche Beweisfrage darüber hinaus vertiefte Kenntnisse zur Struktur und zum Wirkmechanismus des eingesetzten Impfstoffs erforderlich wären, ist nicht ersichtlich.
- 41
e) Weiterhin werden die getroffenen Feststellungen auch nicht durch das von den Klägerinnen vorgelegte pathologische Gutachten des Prof. B. vom 24. April 2024 (Bl. .. f. der Verwaltungsakte) infrage gestellt. Dieser führt aus, dass die Sarkoidose eine Autoimmunerkrankung sei und diese häufig nach Corona-Impfungen festgestellt werde. Daher sei mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit die Corona-Impfung ursächlich für die Exazerbation der Sarkoidose und damit das Ableben des Beamten. Diesen Ausführungen kann jedoch nicht gefolgt werden, da sie unsubstantiiert sowie oberflächlich und zudem auch nicht weiter begründet sind. Zudem sind sie auch als widersprüchlich zu werten. So führt Herr Prof. B. einerseits ohne das Anführen von Nachweisen aus, es komme häufig nach Corona-Impfungen zu Autoimmunerkrankungen, während er in einem weiteren Schritt ohne jegliche Begründung ausführt, die Ursächlichkeit bestehe mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit.
- 42
f) Die von den Klägerinnen nach der Übergabe der Urteilsformel an die Geschäftsstelle (am 2. Dezember 2025) übermittelten Schriftsätze waren nicht mehr zu berücksichtigen, da das Urteil bereits ergangen war (zu der diesbezüglichen überwiegenden Auffassung vgl. die Nachweise bei Dolderer/Botta, in: Sodan/Ziekow, Verwaltungsgerichtsordnung, § 101 Rn. 51).
- 43
III. Da somit bereits kein Dienstunfall vorliegt, haben die Klägerinnen folglich auch keinen Anspruch auf erhöhte Unfallhinterbliebenenversorgung nach Maßgabe der §§ 49 Abs. 1, 46 Abs. 1, 45 LBeamtVG.
- 44
B. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 159 S. 1 VwGO i.V.m. § 100 Abs.1derZivilprozessordnung–ZPO–.DieEntscheidungüberdievorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 Abs. 1 und 2 VwGO, 708 Nr. 11 ZPO. Der Ausspruch einer Abwendungsbefugnis nach § 711 ZPO ist entbehrlich, da bei der Beklagten kein Ausfallrisiko besteht.
- 45
Gründe, die Berufung gemäß § 124a Abs. 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO zuzulassen, liegen nicht vor.
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- § 42 Abs. 1 Satz 1 LBeamtVG 2x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 42 2x
- § 57 Abs. 3 Satz 3 i.V.m. §§ 49 Abs. 1, 42, 45 und 46 des Landesbeamtenversorgungsgesetzes 1x (nicht zugeordnet)
- § 1 Abs. 1 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes 1x (nicht zugeordnet)
- VwVfG § 35 Begriff des Verwaltungsaktes 1x
- § 49 Abs. 1, 42 Abs. 1, 45 und 46 LBeamtVG 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 113 1x
- BeamtVG § 31 Dienstunfall 5x
- 2 A 6.18 1x (nicht zugeordnet)
- 2 C 77.86 1x (nicht zugeordnet)
- 3 ZB 15.27 1x (nicht zugeordnet)
- 2 A 11310/20 1x (nicht zugeordnet)
- § 49 Abs. 1, 46 Abs. 1, 45 LBeamtVG 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 154 1x
- VwGO § 167 1x
- ZPO § 711 Abwendungsbefugnis 1x
- VwGO § 124 1x