Urteil vom Verwaltungsgericht Weimar (4. Kammer) - 4 K 1163/10 We

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Hinterlegung oder Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

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Der Kläger begehrt vom Beklagten höhere Besoldung:

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Der am … geborene Kläger war vom 01.07.1995 - 30.06.1996 Grundwehrdienstleistender; zum 01.07.1996 wurde er unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf zum Polizeimeister-Anwärter ernannt. Mit Wirkung zum 01.07.1998 erfolgte die Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe zum Polizeimeister z.A. (A 7), zum 01.07.2000 die Einweisung in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 7 und zum 01.09.2003 die Ernennung in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit. Zum 01.04.2009 wurde der Kläger zum Polizeiobermeister (BesGr A 8 ThürBesG) befördert.

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Für den Kläger war der Beginn seines Besoldungsdienstalters mit Bescheid vom 07.07.1998 auf den 01.08.1997 festgesetzt worden. Bis zum Inkrafttreten des Thüringer Besoldungsgesetzes (vom 24.06.2008 - GVBl. S. 134 ff.) am 01.07.2008 befand er sich als Polizeimeister der Besoldungsgruppe A 7 in der Dienstaltersstufe 5 der Besoldungsgruppe A 7. Als bereits vorhandener Beamter wurde er nach § 2 Abs. 2 des Thüringer Besoldungs-Überleitungsgesetzes (ThürBesÜG) vom 24.06.2008 (GVBl. S. 169) auf der Grundlage der Besoldungsdienstaltersfestsetzung zum 01.7.2008 in die Erfahrungsstufe 5 der Besoldungsgruppe A 7 übergeleitet. Zum 01.08.2008 erfolgte (nach 3 Jahren in der Dienstalters- bzw. Erfahrungsstufe 5) der Wechsel in die Erfahrungsstufe 6.

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Mit Schreiben vom 08.12.2009 an die Thüringer Landesfinanzdirektion erhob der Kläger Widerspruch gegen die Höhe seiner Besoldung. Die mit Inkrafttreten des Thüringer Besoldungsgesetzes zum 01.07.2008 eingeführten Erfahrungsstufen seien für ihn nachteilig. Die nach Lebensalterstufen (vormals Besoldungsdienstalter, jetzt Erfahrungsdienstalter) gestaffelte Besoldungsregelung nach Anlage 1 zum ThürBesG/Besoldungsordnung A stelle eine unmittelbare Benachteiligung wegen des Alters dar, die auch nach §§ 5, 8 oder auch 10 des AGG sachlich nicht gerechtfertigt und daher gemäß §§ 7 Abs. 2, 24 Ziff. 1 AGG unwirksam sei. Denn allein durch die Staffelung nach Erfahrungsstufen ergebe sich bei gleicher Tätigkeit eine geringere Besoldung als in der höchsten Lebensalterstufe bzw. Besoldungsdienstalter bzw. nunmehr Erfahrungsdienstalter. Seine Benachteiligung liege darin, dass er in der Erfahrungsstufe 6 aus der Besoldungsgruppe A 8 weniger Vergütung erhalte als diejenigen Beamten, die sich in der Erfahrungsstufe 11 der Besoldungsgruppe A 8 befinden. Zudem führe das Erfahrungsstufensystem eher dazu, dass jüngere Beamte besser gestellt würden, da sich das Aufsteigen in den höheren Erfahrungsstufen in größeren Zeitabständen vollziehe. Besoldungssysteme, die eine Staffelung nach dem Lebens- oder dem Erfahrungsdienstalter vorsähen, seien grundsätzlich unwirksam; eine altersabhängige Besoldung sei im Rahmen des § 10 AGG nicht gerechtfertigt, wofür auf die Entscheidungen des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg (Urteil vom 11.09.2008 - 20 Sa 2244/07) und des Hessischen Landesarbeitsgerichts (Urteil vom 22.04.2009 - 2 Sa 1689/08 -) zu verweisen sei, die auch auf Beamte übertragbar seien.

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Mit Widerspruchsbescheid vom 10.09.2010, dem Kläger zugestellt am 14.09.2010, wies die Thüringer Landesfinanzdirektion den Widerspruch als unbegründet zurück. Zur Begründung ist im Wesentlichen ausgeführt, die Neuregelung zur Bemessung des Grundgehalts in § 24 ThürBesG sei nicht diskriminierend und widerspreche nicht den Vorgaben des AGG. Sie ziele nicht auf eine Ungleichbehandlung wegen des Alters sondern in objektiver und angemessener weise auf ein legitimes Ziel. Im Unterschied zur vorherigen Regelung werde nunmehr nicht mehr "überwiegend" an das Lebensalter angeknüpft, sondern für jeden Beamten auf der Grundlage der vorhandenen Erfahrungen eine individuelle Festsetzung des Zeitpunktes von dem aus das Aufsteigen in den Stufen des Grundgehalts beginne, ermöglicht. Die erstmalige Zuordnung zu einer Erfahrungsstufe nach Maßgabe des § 24 ThürBesG diene dem legitimen Ziel der Honorierung der Berufserfahrung, auf die auch die Ausgestaltung des Aufstiegs in den Stufen ziele. Zur Erreichung dieses Zieles sei die Berücksichtigung der Beschäftigungszeit ein angemessenes und erforderliches Mittel. Wie in dem bisherigen System bei Zugrundelegung des BDA werde dabei pauschalisierend davon ausgegangen, dass der Erfahrungszuwachs zu Beginn der Tätigkeit schneller erfolge als später, weswegen die Struktur der Tabelle für die Besoldungsordnung A gegenüber der bisherigen Tabelle nach dem Bundesbesoldungsgesetz unverändert übernommen worden sei. Aufgrund der Annahme, dass je nach Schwierigkeitsgrad der Tätigkeit der messbare Erfahrungszuwachs unterschiedlich lang andauere, werde das Endgrundgehalt in den einzelnen Besoldungsgruppen zu unterschiedlichen Zeitpunkten erreicht. Wegen der Einzelheiten der dazu gegebenen Begründung wird auf den Widerspruchsbescheid Bezug genommen.

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Am 24.09.2010 hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben. Zur Begründung der Klage wiederholt er sein Widerspruchsvorbringen und ergänzt es wie folgt: Soweit im Widerspruchsbescheid darauf abgestellt werde, dass nunmehr nach § 24 ThürBesG 2008 die Grundgehaltsbemessung nach den Erfahrungsstufen gerade nicht mehr an ein bestimmtes Lebensalter anknüpfe, vermöge dies die hier vorliegende Diskriminierung wegen Alters nicht zu rechtfertigen. Denn die gesetzliche Regelung sehe offenkundig vor, dass jüngere Beamte besser gestellt werden sollten, wogegen die bisherigen Regelungen prinzipiell den Anstieg der Einkommen mit dem Dienstalter vorgesehen hätten. Die benachteiligende Staffelung der Besoldung in Rhythmen, bei der es allein auf Erfahrungsstufen ankommen solle, sei unwirksam, weil sie für durch die Beamtinnen und Beamten zu leistenden Dienste wegen des Lebensalters eine geringere Vergütung aufweise als dies bei der vormaligen Regelungen des BDA der Fall gewesen sei. In seinem Falle führe die Einordnung in die Erfahrungsstufe 6 in der Besoldungsgruppe A 8 Thüringer Besoldungsordnung zu einer dauerhaft zu geringen Besoldung, auch weil diese nur noch in sachwidrig festgelegten Rhythmen vorgenommen werde. Bei Verstößen gegen die Benachteiligungsverbote des AGG habe eine Erstreckung der leistungsgewährenden Regelungen auch auf die Benachteiligten zu erfolgen. Gemessen an den Grundsätzen des § 24 ThürBesG sei seine Besoldung unangemessen zu niedrig und verletze seinen Anspruch auf amtsangemessene Besoldung.

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Der Kläger beantragt:

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Den Beklagten unter Aufhebung des Widerspruchsbescheides vom 10.09.2010 zu verurteilen, dem Kläger ab 01.07.2008 Besoldung nach Erfahrungsstufe 11 gem. Anlage 5 zum ThürBesG in der Besoldungsgruppe A 8 zu gewähren nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab 01.07.2008 bzw. ab jeweiliger Fälligkeit der Forderung.

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Der Beklagte beantragt:

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Die Klage abzuweisen.

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Der Beklagte trägt vor:

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Die einschlägigen gesetzlichen Regelungen führten zu keiner Benachteiligung wegen des Alters und stünden daher im Einklang mit dem AGG wie auch mit der Richtlinie 2000/78/EG. Das Abstellen auf die dienstliche Erfahrung, unabhängig vom individuellen Lebensalter, stelle, wie bereits im Widerspruchsbescheid ausgeführt ein geeignetes Mittel zur Erreichung eines legitimen Zieles dar. Darüber hinaus erschienen (anderenfalls) weder § 15 AGG noch die RiLi 2000/78/EG als geeignete Anspruchsgrundlage für die vom Kläger angestrebte höhere Besoldung. Die den vom Kläger angeführten arbeitsgerichtlichen Entscheidungen zugrunde liegenden Sachverhalte seien mit dem vorliegenden schon deswegen nicht vergleichbar, weil dort hinsichtlich des Grundgehalts an das Lebensalter angeknüpft werde, während dieses bei der bis zum 30.06.2008 geltenden Regelung des Besoldungsgesetzes lediglich einen pauschalisierenden Berechnungsfaktor gebildet habe. Soweit der Kläger ein schnelleres Ansteigen der Erfahrungsstufen in den ersten Jahren rügen wollen sollte, sei auch dies nicht erfolgreich. Insoweit sei schon fraglich, warum er eine Besoldung aus der Erfahrungsstufe 11 und nicht unter Fortführung des seines Erachtens günstigeren Aufsteigens im 2-Jahres-Rhythmus ab dem 01.07.2007 aus der Stufe 6 bzw. ab dem 01.07.2009 aus der Stufe 7 begehre. Außerdem sei insofern auch keine Ungleichbehandlung zu erkennen, die insoweit allein an der Höhe des Grundgehalts zu bemessen sei. Außerdem fänden die zunächst kürzeren und dann längeren Intervalle ihre Rechtfertigung im System des Aufsteigens in Erfahrungsstufen. In diesem Zusammenhang sei auch die Überleitungsregelung nach § 2 Abs. 2 ThürBesÜG nicht zu beanstanden, nach der das für den Kläger festgesetzte Besoldungsdienstalter als erstmalige Einstellung für die Bemessung der Erfahrungsstufe gelte, da auch die bis zum 30.06.2008 bzw. 30.06.2009 geltenden Regelungen des Bundesbesoldungsgesetzes zur Bildung des Besoldungsdienstalters lediglich einen pauschalierenden Berechnungsfaktor gebildet hätten und keine Altersdiskriminierung bedeuteten.

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Der Kläger hat mit Schriftsatz vom 10.01.2011 und der Beklagte hat mit Schriftsatz vom 20.04.2011 das Einverständnis mit einer Entscheidung des Gerichts gemäß § 101 Abs.2 VwGO ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung erklärt.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Beteiligten und die vom Beklagten vorgelegte Besoldungsakte, die zur Beratung vorlag, Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage, über die nach § 101 Absatz 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) mit dem Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entschieden werden kann, ist zulässig, aber unbegründet.

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Der Widerspruchsbescheid der Thüringer Landesfinanzdirektion vom 10.09.2010 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 S. 1 VwGO). Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, ab dem 01.07.2008 (oder einem späteren Zeitpunkt bis zur vorliegenden Entscheidung) aus der höchsten Erfahrungsstufe (Stufe 11) in der Besoldungsgruppe A 8, in der er sich seit der Beförderung zum 01.04.2009 befindet, besoldet zu werden.

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Grundlage für die Besoldung des Klägers als Thüringer Landesbeamten ist seit dem 01.07.2008 das Thüringer Besoldungsgesetz (ThürBesG) vom 24.06.2008 (GVBl. S. 134 ff.) i.V.m. dem Thüringer Besoldungs-Überleitungsgesetzes (ThürBesÜG) vom 24.06.2008 (GVBl. S. 169). Nach § 17 Abs. 1 S. 1 ThürBesG bestimmt sich das Grundgehalt des Beamten nach der Besoldungsgruppe des ihm verliehenen Amtes. Die Ämter der Beamten und ihre Besoldungsgruppen werden in den Besoldungsordnungen geregelt (§ 18 Abs. 1 ThürBesG), wobei die Besoldungsordnung A (aufsteigende Gehälter) in Anlage 1 und die Grundgehaltssätze der Besoldungsgruppen in Anlage 5 ausgewiesen sind (§ 18 Abs. 2 ThürBesG). Das Grundgehalt wird, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, nach der dienstlichen Erfahrung (Erfahrungsstufen) gemäß § 24 ThürBesG bemessen. Für - wie der Kläger - am Tag vor dem Inkrafttreten des ThürBesG bereits vorhandene Beamte der Besoldungsordnung A gilt nach § 2 Abs. 2 S. 1 ThürBesÜG für die Zuordnung zu einer Erfahrungsstufe des Grundgehalts in der Besoldungsordnung A des Thüringer Besoldungsgesetzes das nach dem bisherigen Besoldungsrecht festgesetzte Besoldungsdienstalter als erstmalige Einstellung nach § 24 Abs. 1 Satz 2 ThürBesG; bei der Zuordnung ist von der Erfahrungsstufe Stufe 1 auszugehen.

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Das Besoldungsdienstalter (BDA) des Klägers war mit Bescheid vom 07.07.1998 auf den 01.08.1997 festgesetzt worden. Danach befand sich der Kläger am 01.07.2008 in der Dienstaltersstufe 5 und wurde zum 01.07.2008 in die Erfahrungsstufe 5 übergeleitet; zum 01.08.2008 stieg er in die Erfahrungsstufe 6 (von 10 Stufen in der BesGr A 7) auf, in der er sich auch zum Zeitpunkt der zum 01.04.2009 erfolgten Beförderung zum Polizeiobermeister (A 8) befand, wobei es in der Besoldungsgruppe A 8 (anders als in der Besoldungsgruppe A 7) 11 Erfahrungsstufen gibt. Die Stufenstruktur nach § 24 Abs. 2 ThürBesG mit der Dauer von 2, 3 und 4 Jahren und den jeweiligen zeitlichen Abständen [bis zur fünften Stufe im Abstand von 2 Jahren, bis zur neunten Stufe im Abstand von 3 Jahren und darüber hinaus im Abstand von 4 Jahren] entspricht im Übrigen der vorgehenden Dienstaltersstufenstruktur nach § 27 Abs. 2 BBesG (a.F.), wie sie mit Dienstrechtsreformgesetz vom 24.02.1997 (BGBl. I S. 322) zum 01.07.1997 eingeführt worden war (vgl. dazu auch: BVerfG, Beschluss vom 06.05.2004 - 2 BvL 16/02 -, BVerfGE 110, 353 ff.-, dort auch zur Vertretbarkeit der Überlegung, dass der Erfahrungszuwachs in den Anfangsjahren als höher angesehen wird, als in den späteren Jahren, in denen auf den gewonnenen Erkenntnisschatz aufgebaut und dieser erweitert wird). Auch die bisherige Tabellenstruktur wurde beibehalten, d.h. in der Besoldungsgruppe A 8 in der bis zum Inkrafttreten des ThürBesG geltenden Fassung des BBesG gab es ebenfalls 11 Stufen, während es in der Besoldungsgruppe A 7 nur 10 Stufen gab. Der Thüringer Besoldungsgesetzgeber hat diese Tabellenstruktur übernommen, um eine Verminderung des Lebenseinkommens zu vermeiden (vgl. die Begründung zum den Gesetzentwurf der Landesregierung in LT-Drs. 4/3829 zu § 24).

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Der vom Kläger erhobene Anspruch auf Besoldung aus der Erfahrungsstufe 11 der Besoldungsgruppe 8 ergibt sich also nicht aus dem einschlägigen geltenden Besoldungsrecht. Er lässt sich aber auch nicht mit Blick auf höherrangiges Recht begründen.

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Zwar müsste einem solchen Anspruch nicht zwingend der besoldungsrechtliche Gesetzesvorbehalt nach § 2 Abs. 1 ThürBesG (zu § 2 Abs. 1 BBesG vgl.: BVerwG, Beschluss vom 26.01. 2010 - 2 B 56.09 - juris Rn. 7) entgegen stehen. Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 28.10.2010 - 2 C 10/09 - in juris) ist der besoldungsrechtliche Gesetzesvorbehalt nicht zu den Verfassungsgrundsätzen zu zählen, die den Anwendungsvorrang des Unionsrechts in Frage stellen könnten (anders noch: BVerwG, Urteile vom 26.01.2006 - 2 C 43.04 - und vom 15.11.2007 - 2 C 33.06 - beide in Juris). Eine unmittelbare Berufung auf die Richtlinie 2000/78/EG ist danach möglich, wenn die Leistungen, um die es geht, Entgeltcharakter haben (EuGH, Urteil vom 01.04.2008 - C-267/06, Maruko - in Juris), was der Fall sei, wenn es um Besoldung "und somit Arbeitsentgelt im Sinne des Art. 3 Abs. 1 Buchstabe c Richtlinie 2000/78/EG" (vgl.: BVerwG, Urteil vom 28.10.2010 a.a.O., Rd 21) gehe.

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Die Bemessung des Grundgehalts des Klägers nach dem seit 01.07.2008 geltenden ThürBesG i.V.m. dem ThürBesÜG ist aber sowohl im Rahmen des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) vom 14. August 2006 (BGBl. 2006 I S. 1897), das als Bundesrecht dem Landesbesoldungsgesetz vorgeht und nach § 24 Nr. 1 AGG für Beamte der Länder unter Berücksichtigung ihrer besonderen Rechtsstellung entsprechend gilt, als auch nach der Richtlinie 2000/78/EG, die durch das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz ins deutsche Recht umgesetzt worden ist, zulässig.

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Dabei kann offen bleiben, ob die Besoldung nach Dienstaltersstufen überhaupt eine unmittelbare oder mittelbare Diskriminierung im Sinne des Art. 2 Abs. 2 lit. a), b) und i) der Richtlinie 2000/78/EG bzw. § 3 Abs. 1 S. 1 und Abs. 2 AGG darstellt. Jedenfalls erlauben es Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie/§ 10 S. 1 und 2 AGG Ungleichbehandlungen wegen des Alters nicht als Diskriminierung anzusehen, sofern sie objektiv und angemessen sind, im Rahmen des nationalen Rechts durch ein legitimes Ziel gerechtfertigt sind und die Mittel zur Erreichung dieses Zieles angemessen und erforderlich sind. Derartige unterschiedliche Behandlungen können nach Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie/§ 10 S. 3 Nrn. 1 und 2 AGG insbesondere Folgendes einschließen: (a.) die Festlegung besonderer Bedingungen für den Zugang zur Beschäftigung und zur beruflichen Bildung sowie besonderer Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen, einschließlich der Bedingungen für Entlohnung und Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses, um die berufliche Eingliederung von Jugendlichen, älteren Beschäftigten und Personen mit Fürsorgepflichten zu fördern oder ihren Schutz sicherzustellen und (b.) die Festlegung von Mindestanforderungen an das Alter, die Berufserfahrung oder das Dienstalter für den Zugang zur Beschäftigung oder für bestimmte mit der Beschäftigung verbundene Vorteile.

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Weder die zum 01.07.2008 zur Bemessung des Grundgehalts eingeführten Erfahrungsstufenregelung noch die nach § 2 Abs. 1 S. 1 BesÜG erfolgende Anknüpfung an das auf der Grundlage der §§ 27, 28 Bundesbesoldungsgesetz in der bis zum 31.08.2006 maßgeblichen Fassung (vgl. Art. 125a GG, § 86 BBesG) festgesetzte Besoldungsdienstalter sind danach als (gemeinschafts-)rechtswidrige Diskriminierung wegen des Alters verboten.

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Anders als in der auch vom Kläger angeführten arbeitsgerichtlichen Rechtsprechung geht es dabei nicht um ein Lebensaltersstufensystem. Lebensaltersstufen für Beamte wurden nie eingeführt. Bei der Bemessung des Erfahrungsdienstalters nach den Maßgaben der gesetzlichen Regelung in § 24 ThürBesG fehlt nicht nur jedweder Bezug auf das Lebensalter, sondern es liegt danach auch die Maßgeblichkeit des Abstellens auf die einschlägige Berufserfahrung auf der Hand: Danach erfolgt die Bemessung des Grundgehaltes soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, nach der dienstlichen Erfahrung (Erfahrungsstufen). Das Aufsteigen in den Erfahrungsstufen beginnt im Anfangsgrundgehalt der jeweiligen Besoldungsgruppe am Ersten des Monats, in dem der Beamte erstmals in ein Dienstverhältnis mit Dienstbezügen bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn eingestellt wird; bei Beamten, die nicht im Eingangsamt ihrer Laufbahn eingestellt werden, ist von der Besoldungsgruppe des jeweiligen Eingangsamtes auszugehen. Davor liegende Zeiten in einem hauptberuflichen privatrechtlichen Arbeitsverhältnis bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn sowie Zeiten eines Grundwehrdienstes oder Zivildienstes sind zu berücksichtigen. Zeiten vor der Einstellung in ein Beschäftigungsverhältnis bei einem öffentlich- rechtlichen Dienstherrn können mit bis zu insgesamt fünf Jahren berücksichtigt werden, sofern die in dieser Zeit ausgeübte Tätigkeit zur Ernennung geführt hat (§24 Abs. 1 Sätze 1- 3 ThürBesG 2008). Das Grundgehalt steigt bis zur fünften Erfahrungsstufe im Abstand von zwei Jahren, bis zur neunten Erfahrungsstufe im Abstand von drei Jahren und darüber hinaus im Abstand von vier Jahren (§ 24 Abs. 2 ThürBesG).

25

Auch für die Bestimmung des Besoldungsdienstalters nach § 28 BBesG (a.F.), das im Rahmen der Überleitung der vorhandenen Beamten (so auch des Klägers) in das Erfahrungsstufensystem des ThürBesG eine Rolle spielt, standen für die Tätigkeit im Beamtenverhältnis als wertvoll anerkannte Berufserfahrungen - einschließlich solcher mit anerkannter Sozialrelevanz - im Vordergrund, während das Lebensalter der Beamten lediglich einen pauschalisierenden Berechnungsfaktor bildete (vgl. § 28 Abs. 1 BBesG), dessen Konkretisierung durch den individuellen beruflichen Werdegang erfolgte (§ 28 Abs. 2 und 3 BBesG). Die Bezogenheit des Besoldungsdienstalters auf die Berufserfahrung zeigt sich danach deutlich darin, dass das Besoldungsdienstalter hinausgeschoben wurde, wenn der Beamte ausgewiesen durch einen fehlenden Besoldungsanspruch nicht im Dienst war. § 28 Abs. 2 BBesG trug damit den abweichenden Ausbildungs- und Berufsverläufen im Hinblick auf Dienstleistungs- und Diensterfahrungsdefizite der Späternannten, Beurlaubten oder Ferngebliebenen Rechnung. Während, wenn der Beamte anderweit vergleichbare Berufserfahrung sammelte - neben solchen einer öffentlichen Belangen dienenden oder im dienstlichen Interesse liegenden Beurlaubung auch Zeiten der sozialrelevanten, entsprechende kompetenzfördernden Kindererziehung oder der tatsächlichen Pflege pflegebedürftiger Angehöriger als geeignet angesehen wurden (bzw. weiterhin werden: vgl. § 24 Abs. 3 S. 2 ThürBesG). Hinzu kam die durch das Dienstrechtsreformgesetz vom 24.02.1997 (BGBl. I S. 322) zum 01.07.1997 in § 27 Abs. 3 BBesG eingeführte Möglichkeit der befristeten vorzeitigen Zuordnung zur nächst höheren Stufe bei dauerhaft herausragenden Leistungen - also einem ebenfalls lebensaltersunabhängigen Bemessungskriterium.

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Anders als in der (teilweise auch vom Kläger angeführten) arbeitsgerichtlichen Rechtsprechung kommt es hier also auch nicht auf die Frage an, ob eine Bezahlung nach Lebensalter(sstufen) mit der Richtlinie 2000/78EG vereinbar ist. Im Übrigen waren die diesen Verfahren zugrundeliegenden Sachverhalte zwischenzeitlich Gegenstand von Vorlageersuchen an den Europäischen Gerichtshof (vgl. BAG, Beschlüsse vom 20.05.2010 - 6 AZR 148/09 (9) im Verfahren zum Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 11.09.2008 - 20 Sa 2244/07 - und 6 AZR 319/09 (A) im Verfahren zum Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 06.02.2009 - 8 Sa 1016/08 -; während das Revisionsverfahren zum Urteil des HessLArbG vom 22.04.2009 - 2 Sa 1689/08 - mit weiterem Beschluss vom 20.05.2010 - 6 AZR 481/09 (A) im Hinblick auf die Vorlage zu 6 AZR 148/09 ausgesetzt wurde). Der Europäische Gerichtshof hat dazu in seinem Urteil vom 08.09.2011 [Hennings] (Rs. C-297/10- in Juris) erkannt, dass bei einer Entgeltregelung im öffentlichen Dienst, bei der die Berufserfahrung berücksichtigt werden soll, grundsätzlich davon auszugehen ist, dass dies eine Ungleichbehandlung wegen des Alters im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 der Richtlinie 2000/78 im Rahmen des nationalen Rechts objektiv und angemessen rechtfertigt (a.a.O. Juris-Langtext Rd. 72). Die Honorierung der von einem Arbeitnehmer erworbenen Berufserfahrung, die es diesem ermöglicht, seine Arbeit besser zu verrichten, sei in der Regel ein legitimes Ziel der Entgeltpolitik (a.a.O. unter Hinweis auf die EuGH-Urteile vom 3. Oktober 2006, Cadman, C-17/05, Slg. 2006, I-9583, Randnr. 34, und vom 18. Juni 2009, Hütter, C-88/08, Slg. 2009, I-5325, Randnr. 47). Der Europäische Gerichtshof habe auch bereits anerkannt, dass der Rückgriff auf das Kriterium des Dienstalters in aller Regel zur Erreichung dieses Ziels angemessen ist, weil das Dienstalter mit der Berufserfahrung einhergeht (EuGH a.a.O. Rd. 74 unter Hinweis auf die Urteile vom 17.10.1989, Danfoss, 109/88, Slg. 1989, 3199, Rdn. 24 und 25, Cadman, Rdn. 34 und 35, und Hütter, Randnr. 47). Als geeignete Kriterien im Rahmen der Richtlinie 2000/78EG für die Verwirklichung des vorgenannten legitimen Ziels werden Berufserfahrung und Leistung anerkannt (vgl. auch Rd. 81) - also die maßgeblichen Kriterien für die Erfahrungsstufen (Berufserfahrung) bzw. das Besoldungsdienstalter (Berufserfahrung und Leistung).

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Eine gemeinschaftsrechtlich relevante (Alters-)Diskriminierung ist auch sonst hinsichtlich der Überleitung des Klägers in das neue Erfahrungsstufensystem nicht erkennbar. Soweit sich danach für die Bemessung der Erfahrungsstufen der übergeleiteten Beamten (nach § 2 Abs. 2 ThürBesÜG) und der neueintretenden Beamten (nach § 24 ThürBesG) Unterschiede ergeben können, knüpfen diese schon nicht an das Alter an, sondern an die Kriterien "Bestandszugehörigkeit" und "Neueintritt". Soweit sich das Aufsteigen in den höheren Erfahrungsstufen in größeren Zeitabständen vollzieht steht auch dies mit dem Lebensalter in keinem diskriminierungsrelevanten Zusammenhang.

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Die zeitlichen Bestimmungen zum Aufsteigen in den Erfahrungsstufen gelten im Übrigen für sämtliche Beamte gleich. Sie wären daher - ebenso wie die Unterscheidung zwischen "Bestandsbeamten" und neu eintretenden Beamten auch gemessen an Art. 3 Abs. 1 GG nicht zu beanstanden, sondern hielten sich in dem ausgehend von Art. 33 Abs. 5 und Art. 3 Abs. 1 GG dem Besoldungs- und Versorgungsgesetzgeber verbleibenden weiten Spielraum des politischen Ermessens, innerhalb dessen er die Besoldung der Beamten den besonderen Gegebenheiten, den tatsächlichen Notwendigkeiten sowie der fortschreitenden Entwicklung anpassen und verschiedenartige Gesichtspunkte berücksichtigen kann. Jede gesetzliche Regelung des Besoldungsrechts muss generalisieren und enthält daher auch unvermeidbare Härten; sie mag für die Betroffenen insofern fragwürdig erscheinen. Daraus sich ergebende Unebenheiten, Friktionen und Mängel müssen in Kauf genommen werden, solange sich für die Gesamtregelung ein plausibler und sachlich vertretbarer Grund anführen lässt. Das gilt für die Anwendung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums in gleicher Weise wie für die Anwendung des Gleichheitssatzes nach Art. 3 Abs. 1 GG (stRspr. des BVerfG, vgl. BVerfGE 26, 141 [158 f.]; 65, 141 [148]; 103, 310 [319 f.]; 110, 353 [365]). Im Rahmen des weiten Spielraums des Besoldungsgesetzgebers kann es daher als gerechtfertigt angesehen werden, wenn der raschere und stärkere Einkommenszuwachs in den frühen Berufsjahren damit begründet wird, dass hier der Erfahrungsgewinn schneller erfolgt als später und damit auch der Leistungszuwachs am höchsten ist (vgl. dazu : BVerfG, Beschluss vom 06.05.2004 - 2 BvL 16/02 -, a.a.O. - dort auch dazu, dass Art. 33 Abs. 5 GG mit dem darin verankerten Alimentationsprinzip den weiten Regelungs- und Typisierungsspielraum des Besoldungsgesetzgebers nicht über die Grenzen des Art. 3 Abs. 1 GG hinaus einschränkt sowie dazu, was dies für den Spielraum bei der Einordnung eines Amtes in die Besoldungsordnung bedeutet).

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Im Übrigen wäre - bloß einmal unterstellt, es bestünden verfassungsrechtliche Bedenken gegen das Erfahrungsstufensystem des ThürBesG i.V.m. § 2 Abs. 2 S. 1 ThürBesÜG - für den vorliegend vom Kläger erhobenen Anspruch auf Besoldung aus der höchsten Erfahrungsstufe aus der Besoldungsgruppe A 8 weder für die Zeit vom 01.07.2008 bis 31.03.2009, in der er sich im Amt eines Polizeimeisters der Besoldungsgruppe A 7 befand, noch für die Zeit danach bis zum Zeitpunkt der vorliegenden Entscheidung, eine Anspruchsgrundlage denkbar. Zum einen ist nichts dafür ersichtlich, dass (etwa wenn er einem neueingestellten Beamten mit entsprechenden Erfahrungszeiten in den Erfahrungsstufen gleichzustellen wäre) der Kläger nach seiner beruflichen Vita derzeit die Erfahrungsstufe 11 erreichen könnte. Zum anderen würde, wenn - bloß einmal unterstellt - verfassungsrechtliche Bedenken gegen das zeitlich verzögerte Aufsteigen in den höheren Erfahrungsstufen bestünden, dem vorliegend erhobenen Anspruch der Grundsatz der Gesetzesbindung der Besoldung (vgl. auch: BVerwG, Beschluss vom 26.05.2011 - 2 B 22/10- in Juris) entgegen stehen. Denn dann wäre die gesamte Ausgestaltung des Stufensystems in Frage gestellt und damit die ihrer Höhe nach daran orientierten Besoldungsansprüche. Der Thüringer Besoldungsgesetzgeber wollte erkennbar ein auf individueller Berufserfahrung in den Besoldungsgruppen der Besoldungsordnung A aufbauendes Besoldungssystem schaffen. Einem solchen System sind Abstufungen immanent, so dass die im Rahmen dieses Systems in der höchsten Stufe erreichbare Besoldung (hier nach Zusammenrechnung der für das Erreichen der Stufe 11 nach den gesetzlichen Vorgaben nötigen Erfahrungszeit von 28 Jahren) nur im Rahmen des abgestuften Gesamtsystems gewollt ist und von dessen Bestand abhängt. Daher würde dann selbst die Besoldungshöhe derjenigen Beamten, die bereits aus der Endstufe ihres Amtes besoldet werden, in Frage gestellt werden können (vgl. dazu, dass der Beamte mit Blick auf sonstige Grundsätze des Berufsbeamtentums - unter Beachtung des Alimentationsgrundsatzes - grundsätzlich keinen Anspruch darauf hat, dass ihm die für die Bemessung der Bezüge maßgeblichen Regelungen, unter denen er in das Beamtenverhältnis eingetreten ist, unverändert erhalten bleiben und der Gesetzgeber vielmehr die Höhe der Bezüge kürzen darf, wenn dies aus sachlichen Gründen und nicht allein aus finanziellen Erwägungen gerechtfertigt ist: BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 27.07.2010 - 2 BvR 616/09 - in Juris m.w.N. zur ständigen Rspr. des BVerfG in Rdnr. 13). Für den hier erhobenen Anspruch gäbe es aber selbst dann keine Grundlage.

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Auch sonst ist nicht ersichtlich oder substantiiert dargelegt, dass der Kläger nicht amtsangemessen besoldet wäre, so dass die Klage mit der sich aus § 154 Abs. 1 VwGO ergebenden Kostenfolge abzuweisen ist

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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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Gründe für eine Zulassung der Berufung nach §§ 124 a Abs. 1 S. 1 i. V. m. 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO liegen nicht vor.


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