Urteil vom Verwaltungsgericht Weimar (4. Kammer) - 4 K 696/16 We

Verfahrensgang

nachgehend Thüringer Oberverwaltungsgericht 2. Senat, 8. November 2023, 2 ZKO 558/19, Beschluss

Tenor

1. Der Rückforderungsbescheid der Thüringer Landesfinanzdirektion vom 25.11.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07.06.2016 wird aufgehoben.

2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte. Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren wird für notwendig erklärt.

3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Hinterlegung oder Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

1

Die Klägerin wendet sich als Erbin gegen die Rückforderung von ihrem verstorbenen Vater gezahlten Zulagen.

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Der Erblasser erhielt bis zum 31.07.2010 die Zulage nach § 67 ThürBesG in Höhe der Differenz zwischen den Grundgehältern der Besoldungsgruppen A13 und A14 aufgrund der Bestellung zum ständigen Vertreter des Schulleiters einer Regelschule.

3

Zum 01.08.2004 war diese Funktionsstelle weggefallen und der Erblasser wurde von der Funktion als stellvertretender Schulleiter entbunden.

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Eine Veränderung in der Besoldung erfolgte (zunächst) nicht. Die Zahlung der Zulage wurde erst zum 01.08.2010 eingestellt.

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Im Rahmen eines Klageverfahrens des Erblassers auf Weiterzahlung der Zulage (1 K 92/14 Ge) wurde die Überzahlung festgestellt.

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Mit Bescheid vom 25.11.2014 forderte die damalige Thüringer Landesfinanzdirektion nach Anhörung die Funktionszulage in Höhe von 25.942,64 € für den Zeitraum vom 01.08.2004 bis zum 31.07.2010 zurück. Es wurde eine Ratenzahlung ab Januar 2015 in 32 monatlichen Raten in Höhe von 800,00 € und einer Schlussrate in Höhe von 342,64 € eingeräumt. Zur Begründung führte sie an, die Zahlung der Zulage sei für den benannten Zeitraum ohne Rechtsgrund erfolgt, da die Voraussetzungen mangels Wahrnehmung einer Schulleiterfunktion in dieser Zeit nicht mehr vorgelegen hätten. Die Rückforderung sei auch nicht wegen Entreicherung ausgeschlossen. Zwar sei nicht von einer verschärften Haftung auszugehen, da mitgeteilt worden sei, dass auf Grundlage der Bestandswahrung keine Veränderung bezüglich der Besoldung vorgenommen werde und die Zulagenzahlung erhalten bleibe. Es sei jedoch auch nicht vorgetragen worden, dass nicht rückgängig zu machende Vermögensdispositionen getroffen worden wären. Da die Landesfinanzdirektion auch erst im Rahmen eines Klageverfahrens im März 2014 die entsprechende Kenntnis von der Funktionsentbindung zum 01.08.2004 erlangt habe, sei der Rückforderungsanspruch auch nicht verjährt. Von der Rückforderung könne auch nicht ganz oder teilweise aus Billigkeitsgründen abgesehen werden. Da die Rückforderungssumme relativ hoch sei und die Überzahlung über einen langen Zeitraum entstanden sei, sei jedoch die Rückzahlung in Raten unter Verzicht auf Stundungszinsen ermöglicht worden.

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Auf den dagegen eingelegten Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 07.06.2016 unter Ziffer 1. der Rückforderungsbescheid (wegen Verjährung der Rückforderungsansprüche für die Zeit vom 01.08.2004 bis 30.11.2004) insoweit aufgehoben, als darin ein Betrag von mehr als 24.470,32 € zurückgefordert wird und unter Ziffer 2. festgestellt, dass der Rückforderungsbetrag in Höhe von 24.470,32 € bereits mit einem Anspruch auf pfändbare Beträge verrechnet wurde und der darüber hinaus verrechnete Betrag in Höhe von 1.472,32 € ausgezahlt werde. Im Übrigen wurde der Widerspruch zurückgewiesen. Insoweit führte die Klägerin als Erbin das Widerspruchsverfahren des zwischenzeitlich verstorbenen Erblassers fort. In den Gründen des Widerspruchsbescheides wird ausgeführt, dass auch nicht das im Widerspruchsverfahren von Klägerseite angeführte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 26.04.2012, Az. 2 C 15/10 und 2 C 4/11, eine andere Billigkeitsentscheidung rechtfertige. Dieses Urteil sei hier nicht einschlägig, da es sich lediglich auf Fälle der verschärften Haftung beziehe, die sich auf die Einrede der Entreicherung nicht berufen könnten. Dies sei hier aber nicht der Fall, da den Erblasser kein Verschulden an der Überzahlung getroffen habe.

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Am 06.07.2016 hat die Klägerin durch ihren Prozessbevollmächtigten die vorliegende Klage erhoben.

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Zur Begründung lässt sie vortragen, dass der angegriffene Bescheid rechtswidrig sei und sie in ihren Rechten verletze. Es werden Ausführungen dazu gemacht, dass die Voraussetzungen der Entreicherung gegeben seien. Im Übrigen habe der Beklagte eine ermessensfehlerhafte Billigkeitsentscheidung getroffen. Insofern wird sich auf die diesbezügliche Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts berufen. Die Rechtsfehlerhaftigkeit einer Billigkeitsentscheidung habe die Rechtswidrigkeit der Rückforderungsentscheidung zur Folge. Des Weiteren werden Ausführungen zur Verjährung der Rückforderungsansprüche gemacht. Wegen der Einzelheiten wird auf den Klagebegründungsschriftsatz vom 15.02.2017 verwiesen.

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Die Klägerin beantragt,

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den Rückforderungsbescheid der Thüringer Landesfinanzdirektion vom 25.11.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07.06.2016 aufzuheben

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sowie die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären.

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Dazu trägt er vor, die Klage sei unbegründet. Der Rückforderungsbescheid in Gestalt des Widerspruchsbescheides verletze die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die zugrunde liegenden Forderungen seitens des Beklagten seien weder verjährt noch lägen die Voraussetzungen der Entreicherung vor. Wegen der Ausführungen im Einzelnen wird auf den Klageerwiderungsschriftsatz vom 11.09.2017 verwiesen. Auch die getroffene Ermessensentscheidung sei nicht zu beanstanden. Unter Bezugnahme auf den Widerspruchsbescheid wird nochmals darauf hingewiesen, dass keine Gründe ersichtlich seien, die einen ganzen oder teilweisen Verzicht der Rückforderung aus Billigkeitsgründen rechtfertigten.

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Mit Beschluss vom 09.05.2018 wurde das Verfahren auf den Einzelrichter übertragen.

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Die Beteiligten haben sich mit Schriftsätzen vom 22.05.2018 und 25.01.2019 mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, insbesondere der Schriftsätze der Beteiligten, sowie der beigezogenen Verwaltungsakte ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Das Gericht konnte aufgrund des Übertragungsbeschlusses gemäß § 6 Abs. 1 VwGO durch die Einzelrichterin und mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden (§ 101 Abs. 2 VwGO).

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Die zulässige Klage ist auch begründet. Der Rückforderungsbescheid der Thüringer Landesfinanzdirektion vom 25.11.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07.06.2016 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

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Rechtsgrundlage für die Rückforderung zuviel gezahlter Bezüge ist § 13 Abs. 2 des Thüringer Besoldungsgesetzes - ThürBesG -. Danach regelt sich die Rückforderung zuviel gezahlter Bezüge nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Demgemäß hat der Empfänger Bezüge, die er ohne Rechtsgrund erhalten hat, an den Dienstherrn zurückzuzahlen. Der Empfänger ist allerdings zur Herausgabe nicht verpflichtet, soweit er nicht mehr bereichert ist (§ 818 Abs. 3 BGB analog). Auf einen Wegfall der Bereicherung kann sich allerdings nicht berufen, wer der Haftung nach den allgemeinen Vorschriften unterliegt, d. h. wenn der Empfänger den Mangel des rechtlichen Grundes der Zahlung gekannt hat (§§ 818 Abs. 4, 819 Abs. 1 BGB analog). Nach § 13 Abs. 2 Satz 2 ThürBesG steht es der Kenntnis des Mangels des rechtlichen Grundes gleich, wenn der Mangel so offensichtlich war, dass der Empfänger ihn hätte erkennen müssen. Von der Rückforderung kann aus Billigkeitsgründen mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle ganz oder teilweise abgesehen werden (§ 13 Abs. 2 Satz 3 ThürBesG).

22

Für die vorliegend streitige Rückforderung durch die dafür damals gemäß § 61 Abs. 3 ThürBesG i.V.m. § 5 Abs. 1 Thüringer Zuständigkeitsverordnung Bezüge - ThürZustVBezüge - zuständige Landesfinanzdirektion liegen die Voraussetzungen nicht vor.

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Der Rechtsvorgänger der Klägerin hat zwar die Funktionszulage für den (noch streitigen) Rückforderungszeitraum vom 01.12.2004 bis zum 31.07.2010 rechtsgrundlos erlangt; da die Voraussetzungen mangels Wahrnehmung einer Schulleiterfunktion nicht mehr vorlagen.

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Der Beklagte hat jedoch das ihm nach § 13 Abs. 2 Satz 3 ThürBesG eingeräumte Ermessen im Rahmen der Billigkeitsentscheidung nicht richtig erkannt und ausgeübt.

25

Nach § 13 Abs. 2 Satz 3 ThürBesG kann aus Billigkeitsgründen ganz oder teilweise von der Rückforderung abgesehen werden. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bezweckt eine Billigkeitsentscheidung (für den wortgleichen § 12 Abs. 2 Satz 3 BBesG), eine allen Umständen des Einzelfalls gerecht werdende, für die Behörde zumutbare und für den Beamten tragbare Lösung zu ermöglichen, bei der auch Alter, Leistungsfähigkeit und sonstige Lebensverhältnisse des Herausgabepflichtigen eine maßgebende Rolle spielen. Sie ist Ausdruck des auch im öffentlichen Recht geltenden Grundsatzes von Treu und Glauben und stellt eine sinnvolle Ergänzung des ohnehin von dem gleichen Grundsatz geprägten Rechts der ungerechtfertigten Bereicherung dar, so dass sie vor allem in Fällen der verschärften Haftung von Bedeutung ist. Dabei ist jedoch nicht die gesamte Rechtsbeziehung, aus welcher der Bereicherungsanspruch erwächst, nochmals unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben zu würdigen, sondern auf das konkrete Rückforderungsbegehren und vor allem auf die Modalitäten der Rückabwicklung und ihre Auswirkungen auf die Lebensumstände des Beamten abzustellen.

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Bei der Billigkeitsentscheidung ist von besonderer Bedeutung, wessen Verantwortungsbereich die Überzahlung zuzuordnen ist und in welchem Maße ein Verschulden oder Mitverschulden hierfür ursächlich war. Ein Mitverschulden der Behörde an der Überzahlung ist in die Ermessensentscheidung einzubeziehen. Deshalb ist aus Gründen der Billigkeit in der Regel von der Rückforderung teilweise abzusehen, wenn der Grund für die Überzahlung in der überwiegenden behördlichen Verantwortung liegt. Der Beamte, der (keinen oder) nur einen untergeordneten Verursachungsbeitrag für die Überzahlung gesetzt hat, muss besser stehen als der Beamte, der die Überzahlung allein zu verantworten hat. In diesem Fall ist ein Absehen von der Rückforderung in der Größenordnung von 30 % des überzahlten Betrages im Regelfall angemessen. Bei Hinzutreten weiterer Umstände, etwa besonderer wirtschaftlicher Probleme des Besoldungsempfängers, kann auch eine darüber hinausgehende Ermäßigung des Rückforderungsbetrages in Betracht kommen (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. April 2012 - 2 C 4/11 - juris, Rn. 18 ff. mit weiteren Nachweisen; ThürOVG, Beschluss vom 27.02.2013 - 2 ZKO 241/10 - amtlicher Abdruck S. 7).

27

Der Beklagte hat den ihm nach § 13 Abs. 2 S. 3 ThürBesG eingeräumten Ermessensrahmen für die zu treffende Billigkeitsentscheidung nicht richtig angewendet. Zwar hat der Beklagte in den Bescheiden Billigkeitserwägungen angestellt und auch auf deren Grundlage im Rahmen einer Abwägung die Rückzahlung in Raten festgesetzt. Gleichwohl hat er nicht alle in die Ermessenserwägung einzubeziehenden Umstände beachtet. Insoweit sind entgegen der Ansicht des Beklagten vorliegend auch die oben angeführten (Verschuldens-)Gesichtspunkte des Bundesverwaltungsgerichts in seiner Entscheidung vom 26.04.2012 (BVerwG, Urteil vom 26.04.2012 - 2 C 4/11 - juris Rn. 19) - zum insoweit gleichlautenden § 12 Abs. 2 BBesG - in die Ermessensentscheidung einzubeziehen.

28

Der Beklagte stellt jedoch in beiden Bescheiden keine diesbezüglichen Erwägungen zum Verschulden an und hat dementsprechend keine hinreichende Ermessensentscheidung getroffen. Der streitgegenständliche Bescheid und der Widerspruchsbescheid leiden quasi an einem Ermessensausfall, was die Berücksichtigung von Verschuldensgesichtspunkten im Hinblick auf die Überzahlung anbetrifft.

29

Wenn der Beklagte meint, die diesbezüglichen Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts würden nur im Fall der verschärften Haftung gelten, ist dem nicht zu folgen. Zwar heißt es in dem Urteil vom 26.04.2012, dass sie „vor allem“ in solchen Fällen von Bedeutung sind. Dies schließt die Anwendung aber nicht aus, wenn überhaupt kein Verschulden des Betroffenen vorliegt, wie es der Beklagte hier selbst ausdrücklich festgestellt hat. Soll gerade der Beamte mit einem untergeordneten Verursachungsbeitrag dadurch begünstigt werden, wie es in der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts heißt, muss dies erst recht für einen Beamten ohne jegliches Verschulden gelten. Da der Beklagte dies verkannt hat, ist die Billigkeitsentscheidung rechtsfehlerhaft.

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Die Rechtsfehlerhaftigkeit einer Billigkeitsentscheidung nach § 13 Abs. 2 Satz 3 ThürBesG hat die Rechtswidrigkeit der Rückforderungsentscheidung nach § 13 Abs. 2 Satz 1 ThürBesG zur Folge (vgl. BVerwG, a. a. O. zum gleichlautenden § 12 Abs. 2 BBesG). Die streitgegenständlichen Bescheide sind demzufolge aufzuheben.

31

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

32

Die Hinzuziehung eines Prozessbevollmächtigten im Vorverfahren ist gemäß § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO für notwendig zu erklären, da es der Klägerin ohne erkennbare beamtenrechtliche Erfahrungen oder Kenntnisse aufgrund der sich stellenden speziellen beamtenrechtlichen Fragen nicht zuzumuten war, ihre Rechte ohne Rechtsbeistand zu wahren.

33

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

34

Beschluss

35

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 24.470,32 € festgesetzt (§ 52 Abs. 3 GKG).


Zitiert von

Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.

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