Urteil vom Verwaltungsgericht Weimar (1. Kammer) - 1 K 41/24 We
Orientierungssatz
Vgl. Kammergericht Berlin, Beschluss vom 29. Januar 2024 - 6 VAs 9/23 -.>(Rn.24)
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, es sei denn, der Beklagte leistet seinerseits Sicherheitsleistung in gleicher Höhe.
Tatbestand
- 1
Der Kläger begehrt seine Einbürgerung in den deutschen Staatsverband. Dem liegt im Wesentlichen folgender Sachverhalt zugrunde:
- 2
Der Kläger ist syrischer Staatsangehöriger, reiste nach eigenen Angaben am 03.10.2013 in die Bundesrepublik Deutschland ein und beantragte am 11.10.2013 seine Anerkennung als Asylberechtigter. Mit Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 08.11.2013 wurde ihm die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt.
- 3
Mit Auslieferungshaftbefehl des Thüringer Oberlandesgerichts vom 16.02.2016 (Ausl AR 7/16) wurde die Auslieferung des Klägers zur Strafverfolgung an die Vereinigten Staaten von Amerika angeordnet. Hintergrund war, dass nach Ermittlungen der amerikanischen Strafverfolgungsbehörden der Kläger Mitglied einer Gruppe („syrian electronic army, SEA“) gewesen sei, die sich unerlaubt Zugriffe auf Rechner zur Unterstützung der syrischen Armee und zur Bestrafung vermeintlicher Kritiker des ehemaligen syrischen Präsidenten Baschar Al Assad verschafft habe. Es seien Firmen damit erpresst worden, so erlangte Daten Dritten zur Verfügung zu stellen oder sonstige Schäden im Unternehmen zu verursachen (vgl. wegen der weiteren Einzelheiten den Beschluss des Thüringer Oberlandesgerichts, Bl. 260 – 270 der Verwaltungsakte). Da erpresste Zahlungen wegen des Embargos gegen Syrien nicht ohne Schwierigkeiten hätten von den Opfern weitergeleitet werden können, habe sich der Kläger von Deutschland aus zur Verfügung gestellt, um entsprechende Zahlungen an die Gruppe weiterzuleiten.
- 4
Der Kläger war vom 09.05. – 15.11.2016 in den USA inhaftiert. Ausweislich des Strafurteils des United States District Court Eastern District of Virginia vom 11.10.2016 wurde der Kläger wegen der Verabredung zu Straftaten gegen die Vereinigten Staaten und Verabredung zum unerlaubten Eindringen in Computersysteme schuldig gesprochen. Er wurde zu einer Haftstrafe für die Dauer der bereits verbüßten Untersuchungshaft („time served“) verurteilt. Nach Entlassung aus der Haft wurde eine Bewährungszeit von zwei Jahren festgelegt und der Kläger zu einer Geldstrafe von 100,00 US-Dollar und zu einer Wiedergutmachung in Höhe von 12.888,12 US-Dollar verurteilt.
- 5
Nach Rückkehr aus den USA stellte der Kläger am 25.09.2018 einen Antrag auf Einbürgerung in den deutschen Staatsverband. Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Beklagten vom 03.02.2022 abgelehnt. Zur Begründung verweist der Bescheid im Wesentlichen darauf, dass eine Einbürgerung nach § 10 Abs. 1 Staatsangehörigkeitsgesetz – StAG − nicht erfolgen könne, da der Kläger wegen einer rechtswidrigen Tat zu einer Strafe verurteilt worden sei. Nach § 12a Abs. 2 StAG seien auch ausländische Verurteilungen zu berücksichtigen, wenn die Tat im Inland als strafbar anzusehen sei, die Verurteilung in einem rechtsstaatlichen Verfahren ausgesprochen worden und das Strafmaß verhältnismäßig sei. Diese Voraussetzungen seien gegeben. Der Kläger sei vom District Court des Eastern District of Virginia zu einer Haftstrafe in Höhe der bereits verbüßten Untersuchungshaft verurteilt worden. Dies bedeute, dass die zeitliche Dauer der Freiheitsstrafe vom 09.05. bis mindestens 21.10.2016 festgesetzt worden sei. Nach Entlassung aus der Haft sei eine Bewährungszeit von zwei Jahren bestimmt worden. Auch bestehe keine Tilgungsreife nach dem Bundeszentralregistergesetz. Die vorgeworfene Tat sei auch im Inland strafbar. Bei einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten und weniger als einem Jahr sei nach dem Bundeszentralregistergesetz die Strafe nach 15 Jahren tilgungsreif (§ 46 Abs. 1 Nr. 4 BZRG). Dies gelte auch, wenn die Bewährungszeit bereits abgelaufen sei.
- 6
Hiergegen erhob der Kläger mit Schriftsatz vom 07.03.2022 Widerspruch. Diesen begründe er im Wesentlichen damit, dass die „time served“-Strafe insbesondere bei einer Verurteilung zu einer Ordnungswidrigkeit verhängt werde. Sie ähnele dem Beschluss zur Einstellung des Verfahrens gegen Auflagen im nationalen Recht. Es fehle dementsprechend auch an einer Eintragung einer Vorstrafe im Bundeszentralregister. Dies habe ein Vorhalte- und Verwertungsverbot zur Folge. Bei dem oben genannten US-amerikanischen Urteil handele sich nicht um ein formelles Urteil. Es sei daher außer Betracht zu lassen. Die Tilgungsfrist könne nach US-amerikanischem Recht bereits abgelaufen sein, sodass eine Verwertung der Entscheidung auch aus diesem Grund ausgeschlossen sei.
- 7
Auch wenn man die „time served“-Strafe verwerte, sei sie nach § 12 a Abs. 1 Satz 4 StAG außer Betracht zu lassen. Der Kläger habe nur ca. vier Monate in Untersuchungshaft gesessen, da er häufiger im Krankenhaus vollstationär behandelt worden sei. Der zulässige Rahmen von drei Monaten nach § 12 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StAG werde daher nur geringfügig überschritten. Der Kläger habe nur deshalb in U-Haft gesessen, weil er keine Meldeadresse in den USA habe nachweisen können. Selbst wenn man jedoch die Verurteilung verwerte, sei die Einbürgerung des Klägers nach §§ 9, 8 Abs. 2 StAG vorzunehmen. Das Ziel der Herstellung einer einheitlichen deutschen Staatsangehörigkeit aus Art. 6 Abs. 1 GG verpflichte den Staat, zum Schutz der Familie die Einbürgerung vorzunehmen.
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Mit Widerspruchsbescheid des Thüringer Landesverwaltungsamts vom 05.12.2023 wurde der Widerspruch zurückgewiesen.
- 9
Zur Begründung verweist der Bescheid im Wesentlichen darauf, dass das Strafurteil des Bezirksgerichts Virginia eine Freiheitsstrafe von fünf Monaten und zwölf Tagen bedeute, welche ersichtlich über den Rahmen des § 12 a StAG hinausginge. Die dem Kläger zur Last gelegten Taten seien auch in Deutschland als gemeinschaftliche versuchte Erpressung gemäß §§ 253, 25 StGB strafbar. Sie seien nach dem Recht beider Staaten mit Freiheitsstrafen im Höchstmaß von mehr als einem Jahr bedroht. Die Tilgungsfrist habe der Beklagte zu Recht mit 15 Jahren angenommen. Die „time-served-Strafe“ sei nicht mit einer Bewährungsstrafe zu vergleichen. Die Zeit der Untersuchungshaft entspräche dementsprechend der vom Richter ausgeurteilten Strafe.
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Hiergegen hat der Kläger mit Schriftsatz vom 05.01.2024 Klage erhoben.
- 11
Er wiederholt im Wesentlichen sein Vorbringen im Widerspruchsverfahren. Ergänzend legt er dar, dass bereits unklar sei, wie hoch die eigentliche Strafe des amerikanischen Gerichts ausgefallen sei. Es könne deswegen nicht ausgeschlossen werden, dass sie gemäß § 12 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StAG außer Betracht bleiben müsse. Ließen sich diese Zweifel nicht ausräumen, sei die ausländische Verurteilung außer Betracht zu lassen.
- 12
Der Kläger beantragt,
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den Bescheid des Beklagten vom 03.02.2022 und den Widerspruchsbescheid des Thüringer Landesverwaltungsamts vom 05.12.2023 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, über den Einbürgerungsantrag des Klägers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichtes neu zu entscheiden.
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Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Er verweist im Wesentlichen auf sein Vorbringen im Ausgangs- bzw. Widerspruchsverfahren und wiederholt seine Rechtsauffassung, dass die Verurteilung die Dreimonatsgrenze des § 12 a Abs. 1 Nr. 3 StAG bei weitem übersteige. Eine „time served“-Strafe sei nicht mit einer Bewährungsstrafe zu vergleichen, da die Haft tatsächlich ausgeurteilt worden sei. Es könne daher keine Tilgung dieser Strafe entsprechend § 46 Abs. 1 Nr. 2 BZRG, sondern vielmehr ausschließlich nach § 46 Abs. 1 Nr. 4 BZRG (15 Jahre) erfolgen.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die elektronisch geführte Gerichtsakte und die Verwaltungsakte des Beklagten (ein Aktenordner) verwiesen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
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class="doc">Entscheidungsgründe
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Die als Verpflichtungsklage in Form der Bescheidungsklage zulässige Klage ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Aufhebung des seine Einbürgerung verweigernden Bescheids des Beklagten vom 03.02.2022 und Neubescheidung seines Einbürgerungsantrages (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO). Der Bescheid ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten.
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Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Verleihung der deutschen Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 Staatsangehörigkeitsgesetz – StAG –. Danach ist ein Ausländer auf seinen Antrag einzubürgern, wenn die Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Nr. 1 – 7 StAG erfüllt sind. Nach § 10 Abs. 1 Nr. 5 StAG ist für den Anspruch auf Einbürgerung erforderlich, dass der Antragsteller u.a. nicht wegen einer rechtswidrigen Tat zu einer Strafe verurteilt wurde. Daran scheitert vorliegend auch der Anspruch des Klägers, da er zur Überzeugung der Kammer zu einer solchen Strafe durch das Strafurteil des United States District Court Eastern District of Virgina vom 11.10.2016 verurteilt worden ist.
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- 20
Nach § 12a Abs. 2 Satz 1 StAG sind solche ausländischen Verurteilungen dann zu berücksichtigen, wenn die Tat auch im Inland als strafbar anzusehen ist, die Verurteilung in einem rechtsstaatlichen Verfahren ausgesprochen worden ist und das Strafmaß verhältnismäßig ist. Diese Voraussetzungen liegen zur Überzeugung der Kammer vor:
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Zunächst ist die dem Täter zur Last gelegte Tat auch nach deutschem Recht als gemeinschaftliche (versuchte) Erpressung gemäß §§ 253, 25 StGB – zumindestens in Form der Beihilfe hierzu – strafbar (vgl. hierzu auch den Beschluss des Thüringer Oberlandesgerichtes zum Auslieferungshaftbefehl betreffend den Kläger vom 16.02.2016 – Ausl AR 7/16 –, Bl. 260 f., 268 der Verwaltungsakte).
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Auch das ausgesprochene Strafmaß in Form der „time served“-Strafe des US-amerikanischen Gerichtes ist verhältnismäßig. In der Bundesrepublik Deutschland ist die Erpressung bereits als Grunddelikt gemäß § 253 Abs. 1 StGB mit einer Freiheitsstrafe im Höchstmaß von 5 Jahren bedroht (vgl. hierzu Thüringer Oberlandesgericht a. a. O.).
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Es bedarf auch keiner weiteren Darlegung, dass das Urteil im Wege eines rechtsstaatlichen Verfahrens ausgesprochen wurde.
- 24
Die Kammer teilt auch die Rechtsauffassung des Beklagten, dass es sich bei der ausgesprochenen „time served“-Strafe nicht etwa um eine Bewährungsstrafe oder aber die Verurteilung wegen einer Ordnungswidrigkeit handelt. Das Berliner Kammergericht hat im Rechtsstreit über die Eintragung der Tat im Bundeszentralregister mit Beschluss vom 29.01.2024 (6 VAs 9/23) zur Qualifizierung der „time served“-Strafe folgendes ausgeführt:
- 25
„ aa)
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Dass es sich um eine strafrechtliche Verurteilung handelt, folgt bereits aus den englischsprachigen Begrifflichkeiten in der Überschrift des aus den USA übermittelten Erkenntnisses, nämlich „Judgment“ (Urteil) und „criminal case“ (Kriminalfall). Es kommt nur noch hinzu, dass in jenem Erkenntnis beide Tatbestände in der „Offense class“ - also in der Deliktskategorie - als „Felony“ (Straftat, Verbrechen) eingeordnet werden. Die vom Antragsteller als Beleg seines Vortrags, die ‚Time served“-Strafe werde bei Ordnungswidrigkeiten verhängt, zitierte Fundstelle steht nicht entgegen: Dort wird zwar unter Angabe eines Beispielsfalls ausgeführt, dass solche Erkenntnisse „oft“ („often“) und „insbesondere“ („particularly“) bei ‚misdemeanors“ (Übertretungen, Ordnungswidrigkeiten, Vergehen) Anwendung fänden; dies beansprucht aber gar keine Ausschließlichkeit, sodass die genaue Bedeutung der englischsprachigen Begrifflichkeit im Kontext der in Bezug genommenen Fundstelle hier keiner Vertiefung bedarf. Gegen eine Betrachtung als Ordnungswidrigkeit sprechen schließlich die insoweit in Rede stehenden Strafrahmen, wie sie im aktenkundigen Beschluss des Thüringer Oberlandesgerichts vom 16. Februar 2016 - Ausl AR 7/16 - über die Anordnung von Auslieferungshaft wie folgt dargelegt sind (BA S. 17): „Die Höchststrafe in den Vereinigten Staaten von Amerika beträgt für die Verschwörung (Verabredung) zur Begehung unbefugter Rechnerangriffe 10 Jahre Haft ... sowie für die Verschwörung (Verabredung) zur Begehung von Straftaten gegen die Vereinigten Staaten 5 Jahre-Haft.“
bb)
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Und erst recht nicht tragfähig ist die vom Antragsteller postulierte Parallele zu einer Einstellung des Verfahrens gegen Auflagen, wie sie einer Eintragungsfähigkeit im Einzelfall entgegenstehen könnte (vgl. hierzu Götz/Tolzmann, Kommentar zum BZRG, 5. Auflage, § 54 Rn. 16). Das liegt schon deshalb denkbar fern, weil das besagte Erkenntnis ausdrücklich einen Schuldspruch formuliert („is adjudicated guilty"). Vielmehr drängt sich insoweit mit Blick auf die Abgeltung der Rechtsfolge eine Parallele zur Anrechnung von Untersuchungshaft oder anderer Freiheitsentziehung wegen der verfahrensgegenständlichen Tat (§ 51 StGB) auf.
c)
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Angesichts solcher Parallele ist unerheblich, aus welchem Grund der Antragsteller die angerechnete Inhaftierung in jener Sache erlitten hat. Soweit er darauf anführt, er hätte „bis zur Hauptverhandlung auf freiem Fuß bleiben können“, wenn er eine Kautionszählung geleistet oder eine Meldeadresse in Virginia hätte angeben können, stehen hypothetische Erwägungen zu alternativen Rechtsfolgen der Eintragung der konkret ergangenen Entscheidung nicht entgegen.“
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Dem hat die Kammer nichts hinzuzufügen und schließt sich vollumfänglich dieser rechtlichen Würdigung an.
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Entgegen der Auffassung des Klägers hatte die insoweit zu berücksichtigende „time served“-Strafe auch nicht gemäß § 12a Abs. 1 Nr. 3 StAG außer Betracht zu bleiben. Denn – worauf der Beklagte zu Recht hinweist – die durch das US-amerikanische Gericht ausgesprochene Strafe ist gerade nicht zur Bewährung ausgesetzt worden. Vielmehr hat der Kläger die im Gefängnis verbrachte Strafe vollständig verbüßt.
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Daran ändert auch nichts der Umstand, dass der Kläger die Haft – wie er vorträgt – aufgrund einer Erkrankung teilweise im Haftkrankenhaus verbracht hat. Es bedarf keiner weiteren Darlegungen der Kammer, dass eine Erkrankung in Haft nicht dazu führt, dass der Kläger nicht mehr inhaftiert gewesen ist. Das Gegenteil ist der Fall.
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Entgegen der Auffassung des Klägers ist es auch unerheblich, weshalb er inhaftiert war. Selbst wenn – wie er darlegt – die Inhaftierung im Wesentlichen darauf beruht, dass er keine Meldeadresse in den USA habe nachweisen können, ändert dies nichts an der tatsächlichen Inhaftierung und Haftverbüßung des Klägers. Auch insoweit kann auf die zutreffenden Darlegungen des Kammergerichts Berlin (a. a. O., S. 2 des Beschlussabdruckes unter c) verwiesen werden.
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Bereits diese Verurteilung hindert daher die Einbürgerung des Klägers nach § 10 Abs. 1 StAG.
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Nur ergänzend sei daher darauf hingewiesen, dass die in der mündlichen Verhandlung am 22.10.2025 bekannt gewordene Verurteilung des Klägers durch das Amtsgericht Leonberg vom 03.06.2024 (4 Cs ...) gemäß § 12a Abs. 1 S. 3 StAG zu einer Erhöhung der in Summe verhängten Freiheitsstrafe führt. Denn die Verurteilung des Klägers zu 90 Tagessätzen entspricht danach 90 Tagen Freiheitsstrafe.
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Letztlich sind diese Verurteilungen des Klägers auch gemäß § 12a Abs. 2 S. 2 StAG zu berücksichtigen. Denn sie sind nicht nach dem Bundeszentralregister zu tilgen. Dies gilt vorliegend schon deshalb, da die Verurteilung durch das Amtsgericht Leonberg vom 03.06.2024 selbst noch nicht getilgt ist (die Tilgungsfrist beträgt gemäß § 46 Abs. 1 Nr. 1a Bundeszentralregistergesetz – BZRG – 5 Jahre). Diese Verurteilung wiederum lässt gemäß § 47 Abs. 3 S. 1 BZRG die Tilgung einer Eintragung erst dann zu, wenn für alle Verurteilungen die Voraussetzungen der Tilgung vorliegen.
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Unabhängig davon ist, entgegen der Auffassung des Klägers, aber auch die Eintragung des Urteils des Eastern District Court Virgina gemäß § 46 Abs. 1 Nr. 4 BZRG erst in 15 Jahren zu tilgen, da dem Kläger insbesondere nicht die verkürzte Tilgungsfrist des § 46 Abs. 1 Nr. 2b BZRG zu Gute kommt. Danach gilt eine Tilgungsfrist von nur 10 Jahren, wenn eine Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten, aber nicht mehr als einem Jahr zur Bewährung ausgesetzt wurde. Gerade dies ist – nach den obigen Darlegungen – nicht der Fall.
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Die Kammer vermag auch keine Ermessensfehler bei der abgelehnten Einbürgerung des Klägers nach §§ 9, 8 Abs. 2 StAG zu erkennen. Es ist nicht zu beanstanden, wenn der Beklagte im Hinblick auf die Verurteilung des Klägers wegen einer rechtswidrigen Tat i. S. v. § 8 Abs. 1 Nr. 2 StAG seine Einbürgerung abgelehnt hat und auch nicht von der Berücksichtigung dieses Umstandes gemäß § 8 Abs. 2 StAG aus Gründen des öffentlichen Interesses oder zur Vermeidung einer besonderen Härte abgesehen hat. Ein öffentliches Interesse im Hinblick auf § 6 Abs. 1 GG ist bereits deshalb nicht erkennbar, da der Kläger auch bei Nichtverleihung der deutschen Staatsbürgerschaft nicht gehindert ist, mit seiner Ehefrau zusammenzuleben, sodass auch im Hinblick auf § 9 Abs. 1 StAG keine andere Entscheidung geboten ist. Denn auch die Einbürgerung von Ehegatten Deutscher soll unter den Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 StAG und daher unter der Einschränkung des § 10 Abs. 1 Nr. 5 StAG, wie oben dargelegt, erfolgen.
Auch hat der Kläger keine Umstände geschildert, die eine besondere Härte i. S. v. § 8 Abs. 2 StAG nahelegen würde. Die von ihm geschilderten Umstände erschwerter Auslandsreisen bzw. Schwierigkeiten bei der Adoption eines Kindes sind keine Umstände in diesem Sinne, sondern treffen jeden Bewerber um die deutsche Staatsbürgerschaft gleichermaßen.
Die Klage war daher abzuweisen.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt §§ 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
- 40
Beschluss
- 41
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 € festgesetzt (§ 52 Abs. 1 GKG).
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Gründe
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Das Gericht hat sich dabei am Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (dort unter Punkt 42.1) orientiert und im Grundsatz den doppelten Auffangwert (10.000,00 €) pro Einzubürgernden als Streitwert angenommen. Aufgrund des Umstandes, dass der Kläger lediglich die Neubescheidung seines Einbürgerungsantrages begehrt hat, war der Streitwert um die Hälfte zu reduzieren (vgl. Punkt 1.4 des Streitwertkatalogs).
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