Urteil vom Verwaltungsgericht Wiesbaden (25. Kammer) - 25 K 783/11.WI.D
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Tatbestand
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Der Kläger war als Bundesbahnbeamter – zuletzt als Hauptlokomotivführer – in seiner Funktion als Triebfahrzeugführer bei der D, B-Stadt, zur Dienstleistung zugewiesen.
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Mit Schreiben vom 26.08.2007 beantragte die E, A-Stadt gegenüber dem Beklagten die Einleitung eines Disziplinarverfahrens gegen den Kläger und bezog sich dabei auf einen Vorgang vom 04.08.2007 anlässlich der Beförderung des Zuges F von G-Stadt nach H-Stadt durch den Kläger und auf eine Aussage des Zeugen I. vom 08.08.2007. Ebenfalls beigefügt war eine Stellungnahme des Klägers vom 10.08.2007 zu den Vorwürfen.
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Mit Verfügung vom 20.11.2007 leitete der Beklagte gegen den Kläger ein Disziplinarverfahren nach § 17 Abs. 1 BDG ein wegen des Vorwurfs, (1.) am 04.08.2007 ohne erforderliche Fahrplanunterlagen gefahren zu sein, (2.) nach Ankunft sich nicht nach einem weiteren Auftrag erkundigt zu haben und (3.) die Betriebsgleise ohne Schutzweste überschritten zu haben. Zum Ermittlungsführer wurde Herr J bestellt.
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Unter dem 06.02.2008 gab der Kläger eine schriftliche Stellungnahme ab.
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Mit Schreiben vom 14.10.2009 gab der Leiter A-Stadt, K auf entsprechende Anfrage des Beklagten eine Stellungnahme zum Persönlichkeitsbild des Klägers ab.
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Mit Schreiben vom 21.10.2009 wurde dem Bevollmächtigten des Klägers das wesentliche Ergebnis der Ermittlungen übersandt. Die gesetzte Frist zur Stellungnahme wurde verlängert bis zum 31.12.2009. Unter dem 21.12.2009 erfolgte eine abschließende Äußerung des Bevollmächtigten des Klägers.
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Daraufhin erging mit Datum vom 27.04.2010 gegen den Kläger eine Disziplinarverfügung, mit der eine Geldbuße in Höhe von 120 Euro verhängt wurde. Hierin wird dem Kläger vorgeworfen, (1.) am 04.08.2007 als Triebfahrzeugführer den Güterzug F ohne die erforderlichen Fahrplanunterlagen von L-Stadt bis H-Stadt gefahren und hierdurch eine Betriebsgefahr und im weiteren Verlauf von H-Stadt nach M-Stadt eine erhebliche betriebliche Verspätung von 19 Minuten verursacht zu haben, ferner (2.) in H-Stadt die Betriebsgleise ohne Schutzweste überschritten zu haben, obwohl er bereits wiederholt auf diese Pflicht hingewiesen worden war.
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Mit Schreiben seines Bevollmächtigten vom 07.06.2010 legte der Kläger Widerspruch hiergegen ein, der mit Schreiben vom 29.07.2010 begründet wurde.
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Mit Widerspruchsbescheid vom 06.06.2011, der ausweislich der Zustellungsurkunde am 16.06.2011 zugestellt wurde, wurde der Widerspruch zurückgewiesen.
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Mit am 18.07.2011, einem Montag, bei Gericht eingegangenem Schriftsatz hat der Kläger Klage erhoben.
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Der Kläger führt aus, dass die Fahrplanordnung (Fplo) N betreffend die Strecke L-Stadt bis H-Stadt in dem von ihm übernommenen Ordner in B-Stadt nicht vorhanden war. In seinem Dienstauftrag sei nach der Fahrplanordnung (Fplo) O zwar noch ein „R“ vermerkt gewesen. Da aber keine weitere Fahrplanordnung ausdrücklich vermerkt und auch nicht vorhanden war, sei er davon ausgegangen, dass das „R“ versehentlich vermerkt worden sei. Es sei nicht unüblich, dass Daten in Dienstaufträgen „reinkopiert“ würden, die tatsächlich nicht mit dem Dienstauftrag zusammen hängen.
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Nachdem der Kläger festgestellt habe, dass er für die Fahrt L-Stadt nach H-Stadt eine weitere Fahrplanordnung benötige, sei er die Strecke anhand des entsprechenden Ersatzfahrplans gefahren. Er habe diesbezüglich über Zugbahnfunk bei Stillstand des Zuges Rücksprache mit dem Disponenten in der Niederlassung A-Stadt gehalten, dieser habe ihm mitgeteilt, dass er mit den entsprechenden Daten weiter fahren könne. In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger hierzu ergänzend vorgetragen, dass er sich entsprechende Aufzeichnungen gemacht habe. Da er den entsprechenden Vordruck in der Lok nicht vorgefunden habe, habe er einen Zettel benutzt, diesen aber nicht aufgehoben. Bereits in seiner ersten Aussage vom 10.08.2007 habe er darum gebeten, die entsprechende Aufzeichnung des Gesprächs zu sichern. Eine Betriebsgefahr sei deshalb nicht entstanden. Soweit sich der ablösende Triebfahrzeugführer den Anschlussfahrplan habe besorgen müssen und dadurch eine Verzögerung der Weiterfahrt eingetreten sei, sei es nicht Aufgabe des Klägers gewesen, den Anschlussfahrplan bereit zu halten. Darüber hinaus habe er in einem Telefonat mit dem Disponenten in P-Stadt diesen darauf hingewiesen, dass der Ablöser einen Fahrplan ab H-Stadt benötige, woraufhin ihm der Disponent geantwortet habe, dass der Ablöser dies auf seinem Fahrplan stehen habe und einen Fahrplan bei sich führen müsse.
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Soweit ihm vorgeworfen werde, er habe die Betriebsgleise ohne Schutzweste überschritten, treffe dieser Vorwurf nicht zu, da er die Unterführung benutzt habe, um den entsprechenden Bahnsteig zu erreichen.
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Der Kläger beantragt,
die Disziplinarverfügung vom 27.04.2010 und den Widerspruchsbescheid vom 06.06.2011 aufzuheben;
hilfsweise,
unter Abänderung der Disziplinarverfügung eine mildere Disziplinarmaßnahme zu verhängen.
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Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
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Der Kläger habe den nicht auf seinem Regelweg verkehrenden, sondern umgeleiteten Güterzug F am 04.08.2007 ohne gültigen Fahrplan (Fplo) N von L-Stadt nach H-Stadt befördert und dadurch eine Betriebsgefahr verursacht. Durch Konzernrichtlinie sei dem Triebfahrzeugführer in einem solchen Fall aufgegeben, Umleitungsfahrplananordnungen für die gesamte Strecke mit sich zu führen, dafür sei der jeweilige Triebfahrzeugführer selbst verantwortlich. Der Kläger habe es unterlassen, sich bei Fahrtantritt in B-Stadt fehlende Fahrplanordnungen für die Strecke L-Stadt nach H-Stadt zu besorgen.
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Soweit sich der Kläger darauf berufe, er sei bei Dienstantritt nicht davon ausgegangen, dass er eine weitere Fahrplananordnung benötige, sei dies als Schutzbehauptung zu bewerten. Als langjährigem Triebfahrzeugführer und aufgrund seiner Streckenkenntnis habe er wissen müssen, dass er in Weinheim die Netzbezirke wechselt und danach eine neue Fplo benötige. Darauf habe auch der Dienstauftrag mit dem Vermerk „R“ hingewiesen. Soweit sich der Kläger darauf berufe, er habe die Strecke erst nach Rücksprache per Zugbahnfunk mit dem zuständigen Disponenten in Frankfurt befahren, seien Gesprächsaufzeichnungen nicht vorhanden. Dies könne aber dahinstehen. Eine Weiterfahrt sei nur mit einer schriftlichen Unterlage erlaubt gewesen, entweder durch die Übermittlung der Fplo oder durch das Diktieren einer Fahrplanmitteilung, was beides nicht der Fall gewesen sei.
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Der Kläger habe auch die Verspätung zu vertreten, die dadurch zustande gekommen sei, dass der Zeuge I. sich erst die auf der Lok vorhandenen Fahrplanunterlagen (Buchfahrplanheft Q) aus verschiedenen Unterlagen habe heraussuchen müssen. Nach diesen Unterlagen hätte der Kläger selbst ab L-Stadt fahren müssen, so dass diese im Führerstand hätten aufgeschlagen liegen müssen.
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Hinsichtlich des Vorwurfs zu 2) weist der Beklagte darauf hin, dass der Kläger bereits zumindest einmal schriftlich unter dem 05.07.2007 wegen Nichtbeachtung von Arbeitsschutzbestimmungen ermahnt worden sei. Davor habe es auch schon mündliche Ermahnungen gegeben. Im Übrigen sei an der Glaubwürdigkeit des Zeugen D. nicht zu zweifeln.
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Die Kammer hat den Rechtsstreit durch Beschluss vom 31.05.2012 dem Einzelrichter zur Entscheidung übertragen.
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Das Gericht hat Beweis erhoben über die Behauptung des Beklagten, der Kläger sei ohne Schutzweste über die Bahngleise gegangen sowie über die Behauptung, der ablösende Zugführer habe den Fahrplan im Führerhaus der Lok nicht aufgeschlagen vorgefunden, durch Vernehmung des Zeugen I. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Niederschrift vom 19.10.2012 verwiesen.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Disziplinarakte (1 Ordner) Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
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Die Klage ist zulässig, hat in der Sache jedoch keinen Erfolg.
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Die mit Disziplinarverfügung vom 27.04.2010 und dem diesbezüglichen Widerspruchsbescheid vom 06.06.2011 verhängte Geldbuße ist im Ergebnis nicht zu beanstanden und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 3 BDG, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
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Das Gericht ist aufgrund der mündlichen Verhandlung und der Beweiserhebung davon überzeugt, dass der Kläger ein Dienstvergehen begangen hat (§ 77 Abs. 1 Satz 1 BBG), indem er am 04.08.2007 unmittelbar nach Verlassen des Zuges F die Bahngleise ohne Schutzweste überquert hat. Dies steht als Ergebnis der Beweisaufnahme durch Vernehmung des Zeugen I zur Überzeugung des Gerichts fest. Der Zeuge war, nachdem er den Zug vom Kläger übernommen hatte, im Lokführerstand und hat die Überquerung der Gleise durch den Kläger, der aus der Lok ausstieg und vor der Lok die Gleise überquerte, unmittelbar und von nächster Nähe gesehen. Er hat sich noch Gedanken gemacht, ob er den Kläger „zurückpfeifen“ soll, hat dies aber im Hinblick auf die Passanten auf dem Bahnsteig gegenüber unterlassen, um dem Fehlverhalten nicht noch mehr öffentliche Aufmerksamkeit zukommen zu lassen. Der Zeuge hat das Verhalten des Klägers auch unmittelbar nach dem Geschehen angezeigt. Die Aussage des Zeugen ist in sich stimmig und insgesamt glaubhaft. Das Gericht hat keinerlei Anhaltspunkte dafür, an der Glaubwürdigkeit des Zeugen zu zweifeln. Der Zeuge hat seine Aussage ruhig und gewissenhaft vorgetragen. Er hat – als einziger Belastungszeuge – den disziplinarrechtlichen Vorgang gegen den Kläger veranlasst, gleichwohl hat er nicht den Eindruck vermittelt, als wolle er dem Kläger etwas „anhängen“. Vielmehr ist seine Aussage von einer echten Empörung über das vom Kläger gezeigte Fehlverhalten und der dadurch verursachten Ansehensschädigung für die Bahn geprägt. Irgendwelche Belastungstendenzen oder sonstige Anzeichen, die seine Glaubwürdigkeit in Frage stellen, hat der Zeuge zu keinem Zeitpunkt gezeigt. Die entgegenstehende Behauptung des Klägers, er habe die entfernter liegende Unterführung benutzt, ist durch diese Zeugenaussage widerlegt und als reine Schutzbehauptung zu bewerten.
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Damit hat der Kläger gegen die Pflicht zur Beachtung der Unfallverhütungsvorschriften verstoßen. In der für den Kläger verbindlichen Unfallverhütungsvorschrift GUV – I 8602 Abs. 4.1; 4.2 und 5.3 (Bl. 114, 115 der DA) ist festgelegt, dass der Gleisbereich nur betreten werden darf, wenn es zur Erfüllung der Aufgaben notwendig ist. Abkürzungen, die der Bequemlichkeit dienen, sind untersagt. Ferner ist festgelegt, dass bei Aufenthalt im Gleisbereich zur eigenen Sicherheit stets die zur Verfügung gestellte Warnkleidung, mindestens jedoch eine Warnweste getragen werden muss. Gegen beide Sicherheitsvorgaben hat der Kläger verstoßen. Der Kläger hat auch schuldhaft gegen diese dienstlichen Anweisungen und damit gegen die Pflicht gemäß § 35 Satz 2 BeamtStG verstoßen.
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Die für das festgestellte Dienstvergehen zu bemessende Disziplinarmaßnahme ist aufgrund einer prognostischen Gesamtwürdigung nach pflichtgemäßem Ermessen zu bestimmen. Welche Maßnahme im Einzelfall erforderlich ist, richtet sich gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 bis 4 BDG nach der Schwere des Dienstvergehens unter angemessener Berücksichtigung der Persönlichkeit des Beamten und des Umfangs der durch das Dienstvergehen herbeigeführten Vertrauensbeeinträchtigung (BVerwG, Urteil vom 03.05.2007 - 2 C 9/06 - NVwZ-RR 2007, 695).
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Die Schwere des Dienstvergehens (§ 13 Abs. 1 Satz 2 BDG) beurteilt sich zum einen nach Eigenart und Bedeutung der verletzten Dienstpflichten, Dauer und Häufigkeit der Pflichtenverstöße und den Umständen der Tatbegehung, zum anderen nach Form und Gewicht des Verschuldens und den Beweggründen des Beamten für sein pflichtwidriges Verhalten sowie nach den unmittelbaren Folgen der Pflichtenverstöße für den dienstlichen Bereich und für Dritte (BVerwG, Urteil vom 03.05.2007 - 2 C 9/06 - NVwZ-RR 2007, 695).
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Bei Abwägung aller Umstände und unter Berücksichtigung der in § 13 Abs. 1 BDG genannten Gesichtspunkte ist die Verhängung einer Geldbuße im Sinne von § 7 BDG verhältnis- und auch zweckmäßig (§ 60 Abs. 3 BDG). Der Kläger bedarf einer deutlichen Pflichtenmahnung, da er bereits wegen eines vergleichbaren Pflichtverstoßes schriftlich unter dem 05.07.2007 ermahnt worden ist und nur wenige Wochen nach der schriftlichen Ermahnung erneut die Sicherheitsbestimmungen missachtet hat. Die Beachtung von Unfallverhütungsvorschriften dient der Abwehr von Eigen- und Fremdgefährdungen und gehört zu den Kernpflichten des Beamten. Zudem ist die in der Öffentlichkeit gezeigte Missachtung solcher Pflichten geeignet, vertrauens- und rufschädigend auf die Bahn zu wirken.
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Angesichts der Bedeutung des verwirklichten Dienstvergehens hält es das Gericht noch für ausreichend, dem Kläger eine Geldbuße in Höhe des verhängten Betrages von 120 Euro aufzuerlegen. Dies ist notwendig, aber auch ausreichend, um dem Kläger die Möglichkeit einer Bewährung zu geben, andererseits um ihm die Bedeutung der Pflichtverletzung nochmals deutlich vor Augen zu führen.
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Die Höhe der Geldbuße, die sich im unteren Bereich des von § 7 BDG vorgegebenen Bemessungsrahmens bewegt, ist schließlich auch im Hinblick auf die persönlichen Verhältnisse des Klägers und seine wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit angemessen. Entgegenstehende Gesichtspunkte sind zudem weder ersichtlich noch vorgetragen.
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Soweit dem Kläger vorgeworfen wird, er sei ohne gültigen Fahrplan von L-Stadt nach H-Stadt gefahren und habe dadurch eine Betriebsgefahr verursacht, weist das Gericht auf Folgendes hin. Die in der mündlichen Verhandlung und Beweisaufnahme erfolgte ausführliche Erörterung der Frage, welche Fahrplanunterlagen in der Lok vorhanden waren und wie der Zug ohne vorhandene (schriftliche) Fahrplanordnung durch entsprechende fernmündliche Anweisungen gleichwohl vorschriftsgemäß hätte befördert werden können, hat durchaus auch Anzeichen dafür ergeben, dass der Kläger sich auch insoweit auf Schutzbehauptungen zurückzieht. Das Gericht macht gleichwohl von der Möglichkeit der Beschränkung nach § 56 Satz 1 BDG Gebrauch und sieht von einer weiteren Aufklärung dieses Vorwurfs ab. Denn die verhängte Geldbuße ist bereits mit dem durch das Überschreiten der Gleise gezeigten Fehlverhalten gerechtfertigt. Da das Gericht keine gravierendere Disziplinarmaßnahme verhängen kann, sondern insoweit hinsichtlich der Art bzw. der Höhe der Maßnahme durch die Disziplinarverfügung gebunden ist (vgl. /Wittkowski, BDG, § 60 Rdnr. 21), käme einem weiteren eventuell festgestellten Fehlverhalten keine Maßnahme verschärfende Wirkung zu.
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Die Klage ist daher mit der Kostenfolge aus § 77 Abs. 4 BDG i.V.m. § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.
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Gründe für die Zulassung der Berufung liegen nicht vor (§ 64 Abs. 2 Satz 2 BDG, §§ 124, 124a VwGO).
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- BDG § 17 Einleitung von Amts wegen 1x
- BDG § 3 Ergänzende Anwendung des Verwaltungsverfahrensgesetzes und der Verwaltungsgerichtsordnung 1x
- VwGO § 113 1x
- BBG 2009 § 77 Nichterfüllung von Pflichten 1x
- BeamtStG § 35 Folgepflicht 1x
- BDG § 13 Bemessung der Disziplinarmaßnahme 3x
- 2 C 9/06 2x (nicht zugeordnet)
- NVwZ-RR 2007, 695 2x (nicht zugeordnet)
- BDG § 7 Geldbuße 2x
- BDG § 60 Mündliche Verhandlung, Entscheidung durch Urteil 1x
- BDG § 56 Beschränkung des Disziplinarverfahrens 1x
- BDG § 77 Kostentragung und erstattungsfähige Kosten 1x
- VwGO § 154 1x
- BDG § 64 Statthaftigkeit, Form und Frist der Berufung 1x
- VwGO § 124 1x
- VwGO § 124a 1x