Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 28. April 2009 - 9 K 3572/07 - geändert. Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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Die Klägerin wendet sich gegen die Rückforderung von Versorgungsbezügen.
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Die im Jahr 1949 geborene Klägerin erhält seit dem 01.12.1997 als Hinterbliebene ihres verstorbenen Ehemanns Versorgungsbezüge (Witwengeld) nach der Besoldungsgruppe B 2. Seit 01.04.1999 war sie mit einem Bruttogehalt von zunächst 5.350,-- DM teilzeitbeschäftigt. Eine Ruhensberechnung ergab, dass ihr Bruttoversorgungsbezug in Höhe von 4.739,-- DM nicht zu kürzen war. Auch in der Folgezeit ergaben sich bei gestiegenem Einkommen von zuletzt 3.100,-- EUR monatlich keine bzw. nur geringe Ruhensbeträge (zuletzt 34,42 EUR monatlich).
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Mit Schreiben vom 15.06.2003 teilte die Klägerin der Wehrbereichsverwaltung Süd mit, dass ihr Arbeitsverhältnis zum Ende des Monats gekündigt worden sei. Auf Nachfragen gab sie mit Schreiben vom 31.03.2006 an, dass sie zum 02.08.2004 der Stadt H. die Aufnahme des Gewerbes „Büroservice“ angezeigt habe. Mit Schreiben vom 03.07.2006 teilte sie mit, dass sie vergessen habe, auch die seit November 2003 ausgeübte selbständige Tätigkeit anzugeben. Aus dem mit Schreiben vom 08.08.2006 vorgelegten Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2003 ergab sich, dass die Klägerin bei der Auflösung ihres Arbeitsverhältnisses eine Abfindung in Höhe von 25.000,-- EUR brutto erhalten und aus der späteren selbständigen Tätigkeit nur ein negatives Einkommen erzielt hatte. Mit Schreiben vom 25.10.2006 erläuterte die Klägerin, dass die Höhe der Abfindung von ihrem Anwalt mit dem Arbeitgeber auf der Basis „ein halbes Jahresgehalt mal Faktor 1,25 = rd. 25.000 EUR“ ausgehandelt und berechnet worden sei (bei einem steuerfreien Teil von 8.161,-- EUR). In der auf Nachfrage mit Schreiben vom 05.01.2007 vorgelegten - „im Anschluss an den Ausspruch der betriebsbedingten Kündigung“ zum 30.06.3003 getroffenen - „Abwicklungsvereinbarung“ vom 11./14.04.2003 heißt es unter Nr.4 :
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„Die Gesellschaft zahlt an die Arbeitnehmerin als Ausgleich für den Verlust ihres Arbeitsplatzes eine Abfindung gemäß §§ 9, 10 KSchG i.V.m. § 3 Nr. 9 EStG in Höhe von EUR 25.000,-- (in Worten: fünfundzwanzigtausend Euro) brutto. Die Abfindung ist am 30. Juni 2003 zur Zahlung fällig.“
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Mit Schreiben vom 22.05.2007 teilte die Wehrbereichsverwaltung Süd der Klägerin zwecks Anhörung mit, dass sie wegen der gezahlten Abfindung in der Zeit vom 01.01.2003 bis 30.06.2003 Versorgungsbezüge in Höhe von 11.832,84 EUR zu viel erhalten habe: Die Abfindung in Höhe von 25.000,-- EUR sei für die Monate Januar bis Dezember 2003 (zu je 1/12) als Erwerbseinkommen in Höhe von jeweils 2.083,33 EUR anzurechnen. Damit habe sie in den Monaten Januar bis Juni 2003 neben ihren Versorgungsbezügen aus dem erhaltenen Arbeitsentgelt und der anteiligen Abfindung ein monatliches Erwerbseinkommen in Höhe von 5.183,33 EUR gehabt. Die für sie geltende Höchstgrenze von 5.573,78 EUR sei um den Ruhensbetrag von 2.117,75 EUR überschritten. Nach dessen Abzug von den zustehenden Versorgungsbezügen in Höhe von 2.580,20 EUR verblieben 390,45 EUR monatlich. Ihr stünden jedoch mindestens 20 v. H. des Versorgungsbezugs, also monatlich 501,64 EUR, zu.
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Mit Schreiben vom 13.07.2007 wandte die Klägerin unter anderem ein: Abfindungen, die anlässlich der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses gezahlt würden, dienten grundsätzlich dem Ausgleich für den Verlust des Arbeitsplatzes und des sozialen Besitzstandes. Im Bereich des Unterhaltsrechts sei geklärt, dass solche Abfindungen Lohnersatz seien und der Unterhaltsschuldner die erhaltene Einmalzahlung zur Aufstockung von Arbeitslosengeld und Arbeitslosenhilfe auf die Höhe des bisherigen Nettogehalts einzusetzen habe. Zu diesem Zweck sei die Einmalzahlung über einen Zeitraum von einigen Jahren, bei älteren Arbeitnehmern bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze, zu verteilen. Diese Zweckbindung einer Abfindung bei Verlust des Arbeitsplatzes und entsprechende Anrechnung auf einen längeren Zeitraum sei auch bei der Behandlung von Abfindungen im Sinne des § 53 BeamtVG zu beachten. Aus dem Abfindungsbetrag sei monatlich jeweils nur derjenige Betrag anrechenbar im Sinne dieser Regelung, der zur Erzielung oder Aufstockung der bisherigen Einkünfte erforderlich sei mit der Folge, dass eine Anrechnung, die zu einer Überzahlung geführt haben könnte, nicht zu erfolgen habe. Rein fürsorglich sei darauf hinzuweisen, dass sie die Zahlung für die allgemeine Lebenshaltung verbraucht habe und insoweit nicht mehr bereichert sei. Ein für sie offensichtlich erkennbarer Mangel der Zahlung könne nicht angenommen werden, da sie zu Recht habe davon ausgehen können, dass die Abfindung Lohnersatzfunktion habe, so dass sich an dem bisherigen Rechtszustand im Zusammenhang mit dem Bezug von Versorgungsleistungen nichts geändert habe. Zumindest stünden einer Rückforderung auch Billigkeitsgesichtspunkte im Sinne des § 52 Abs. 2 Satz 3 BeamtVG entgegen, wie sich aus der Stellungnahme des Steuerberaterbüros vom 20.06.2007 ergebe.
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Mit Bescheid vom 24.07.2007 forderte die Wehrbereichsverwaltung Süd von der Klägerin die im Zeitraum vom 01.01.2003 bis 30.06.2003 zu viel gezahlten Versorgungsbezüge in Höhe von 11.832,84 EUR (brutto) zurück mit dem Hinweis, dass Billigkeitsgründe für ein ganzes oder teilweises Absehen von der Rückforderung unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse (nach Aktenlage) nicht gegeben seien; falls sie den Betrag nicht sofort bzw. nicht in einer Summe zurückzahlen könne, habe sie die Möglichkeit, bis 24.08.2007 ein Stundungs- bzw. Ratenzahlungsgesuch mit Begründung und unter Beifügung beweiskräftiger Unterlagen über ihre wirtschaftlichen Verhältnisse einzureichen.
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Mit ihrem Widerspruch wandte die Klägerin insbesondere ein, dass sich aus der Lohnersatzfunktion der Abfindung ergebe, dass diese wirtschaftlich dem Zeitraum zuzuordnen sei, in dem kein entsprechender Lohn bezogen werde, und dass sich aus der (üblichen) Methode der Errechnung einer Abfindungssumme nichts Gegenteiliges ergebe.
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Mit Schreiben vom 28.08.2007 erklärte die Wehrbereichsverwaltung Süd gegen den Anspruch der Klägerin auf Versorgungsbezüge die Aufrechnung mit dem Rückforderungsbetrag ab 01.10.2007 in monatlichen Raten von 800,-- EUR. Mit Widerspruchsbescheid vom 26.09.2007 wies die Wehrbereichsverwaltung Süd den Widerspruch der Klägerin unter Hinweis auf den eindeutigen Wortlaut des § 53 Abs. 7 Satz 5 BeamtVG zurück.
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Auf die am 30.10.2007 erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht Karlsruhe mit Urteil vom 28.04.2009 antragsgemäß den Bescheid der Wehrbereichsverwaltung Süd vom 24.07.2007 und deren Widerspruchsbescheid vom 26.09.2007 aufgehoben und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Ob der Klägerin (im Sinne der Rückforderungsregelung des § 52 Abs. 2 Satz 1 BeamtVG) zu viel Versorgungsbezüge gezahlt worden seien, richte sich nach § 53 BeamtVG. Die darin vorgesehene Anrechnung von Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen auf die Versorgungsbezüge unterliege keinen durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken, weder hinsichtlich Art. 33 Abs. 5 GG noch hinsichtlich Art. 3 Abs. 1 GG. Eine bei Auflösung eines Arbeitsverhältnisses gezahlte Abfindung gem. §§ 9, 10 KSchG gehöre nach der ausdrücklichen Regelung des § 53 Abs. 7 Satz 1 BeamtVG zu dem bei der Ruhensberechnung zu berücksichtigenden Erwerbseinkommen. Entgegen der Auffassung der Beklagten sei die der Klägerin Anfang Juli 2003 gezahlte Abfindung aber nicht als Einkommen in den ersten sechs Monaten des Jahres 2003 zu berücksichtigen. Sie könne vielmehr erst ab Juli 2003 anteilig angerechnet werden. Dabei sei sie - über das Kalenderjahr 2003 hinaus - auf mindestens zwölf Monate aufzuteilen. Ob eine Ruhensberechnung für diesen Zeitraum noch einen Anrechnungsbetrag ergebe, brauche - weil entscheidungsunerheblich - nicht geklärt zu werden; im Übrigen erscheine jedenfalls für die folgenden sechs Monate eine Überzahlung von Versorgungsbezügen an die Klägerin als ausgeschlossen. Nach Auffassung der Kammer sei eine an kündigungsschutzrechtlichen Grundsätzen orientierte Abfindung bei einer Ruhensberechnung gemäß § 53 BeamtVG als Einkommen den Monaten zuzuordnen, in denen der Versorgungsempfänger wegen des Verlustes des Arbeitsplatzes voraussichtlich Einkommensminderungen hinnehmen müsse. Nach allgemeinen Grundsätzen sei bei der Ruhensberechnung darauf abzustellen, für welchen Zeitraum ein Einkommen bestimmt sei, gleich ob dies im Einzelfall zu einer Besserstellung des Versorgungsberechtigten führe oder nicht. Ob eine Zuordnung einer einmalig gezahlten Abfindung auch nach Inkrafttreten von § 53 Abs. 7 Satz 4 und 5 BeamtVG 1998 erfolgen könne, sei in der Rechtsprechung noch nicht abschließend geklärt. Der Wortlaut der Vorschrift gebe hierauf keine Antwort. Zwar bestimme § 53 Abs. 7 Satz 4 BeamtVG, dass das Erwerbs- und das Erwerbsersatzeinkommen bei der Ruhensberechnung monatsbezogen berücksichtigt würden. Satz 5 der Vorschrift, wonach dann, wenn Einkommen nicht in Monatsbeträgen erzielt werde, das Einkommen des Kalenderjahres, geteilt durch zwölf, anzusetzen sei, schließe aber nicht aus, dass Abfindungen, die in einem Betrag ausgezahlt würden, bei der Ruhensberechnung nur für die Zukunft und gegebenenfalls auch über das Kalenderjahr hinaus auf einzelne Monate aufgeteilt würden. Die Begründung des Gesetzentwurfs zu § 53 BeamtVG 1998 verhalte sich nicht zur Frage der zeitlichen Zuordnung einer Abfindung. Dies spreche dagegen, dass insoweit mit dem neu eingefügten § 53 Abs. 7 Satz 4 und 5 BeamtVG eine Änderung der Rechtslage habe herbeigeführt werden sollen. Zuvor habe gegolten, dass Abfindungen nach den Umständen des Einzelfalls auf längere Zeiträume, auch über das Kalenderjahr der Zahlung hinaus, zu verteilen seien. So habe es auch der erkennende Gerichtshof im Urteil vom 24.05.1995 für rechtmäßig gehalten, dass eine im Jahr 1993 gezahlte Abfindung anlässlich der einverständlichen Aufhebung eines Angestelltenvertrags über 100.000,-- DM auf einen sehr langen Zeitraum (27 Monate) aufgeteilt und eine Ruhensberechnung für diesen (künftigen) Zeitraum vorgenommen worden sei. Auch im Entwurf einer Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Beamtenversorgungsgesetz heiße es unter Nr. 53.7.1, dass abweichend von der zuvor in Satz 6 getroffenen Feststellung nur zu verfahren sei, wenn die Zahlungen eindeutig anderen Zeiträumen zugeordnet werden könnten (Satz 7). An die Zuordnung dürften keine überzogenen Anforderungen gestellt werden. Es treffe zwar zu, dass eine Abfindung gemäß §§ 9, 10 KSchG Arbeitsentgelt und kein Ersatz für (künftiges) Arbeitsentgelt sei. Sie stelle eine Entschädigung für den Verlust des Arbeitsplatzes dar, der eingetreten sei, obwohl die Kündigung ungerechtfertigt gewesen sei. Auch lasse sich aus den Bemessungskriterien des § 10 Abs. 2 KSchG nicht ableiten, für welche Dauer eine solche Abfindung potentielle künftige Einkommensverluste ausgleichen solle. Wesentlich für ihre Höhe seien vor allem die Dauer der Betriebszugehörigkeit und das Lebensalter des Arbeitnehmers. Eine Abfindung habe daneben auch Sanktionswirkung. Allerdings sei mit besonderem Gewicht auch zu berücksichtigen, welche Chancen der Arbeitnehmer besitze, auf dem Arbeitsmarkt eine neue Stelle zu finden, insbesondere wenn die Arbeitslosigkeit schon feststehe. Dennoch müsse sie nicht einem Vielfachen eines Monatsverdienstes entsprechen, auch wenn in der Praxis oft ein solcher Ansatz gewählt werde. Damit stünden Abfindungen der genannten Art keineswegs etwa Einmalzahlungen aus Aufträgen an einen selbständigen Erwerbstätigen gleich, die der Gesetzgeber bei der Regelung des § 53 Abs. 7 Satz 5 BeamtVG im Auge gehabt haben dürfte. Dementsprechend werte die Rechtsordnung Abfindungen gemäß §§ 9, 10 KSchG durchaus als Einkommensersatz und löse die Schwierigkeiten der Zuordnung auf künftige Zeiträume bei fehlender näherer Bestimmung durch den Leistenden nach den Umständen des Einzelfalls, so etwa im Pfändungsrecht (§ 850i ZPO), im Wohngeldrecht, im Unterhaltsrecht oder bei der Anrechnung auf den Anspruch auf Arbeitslosengeld (§ 143a SGB III). Geboten erscheine der Kammer eine solche Berücksichtigung von Abfindungen bei der Ruhensberechnung gemäß § 53 BeamtVG auch deshalb, weil ansonsten Ergebnisse zustande kämen, deren Härte kaum verständlich wäre - so würde je nach den Umständen des Einzelfalls eine im Dezember eines Jahres gezahlte Abfindung fast vollständig aufgezehrt werden - und die wie gezeigt auch im Widerspruch zur Berücksichtigung von Abfindungen in anderen Rechtsgebieten stünden. Die Kammer sehe keine Veranlassung genau festzulegen, auf welchen Zeitraum die Abfindung der Klägerin ab dem 01.07.2003 aufzuteilen sei, denn das Einkommen der Klägerin in dem vorausgegangenen Beschäftigungsverhältnis und die Höhe der Abfindung ließen jedenfalls darauf schließen, dass die für die Klägerin entstehende Einkommenslücke zumindest für die Dauer der nächsten zwölf Monate habe geschlossen werden sollen. Bei einer anteiligen Berücksichtigung für die Monate Juli bis Dezember 2003 überschreite der Ruhensbetrag die Höchstgrenze nicht. Offen bleiben könne, ob die Berechnungsweise der Beklagten ansonsten gemäß § 53 Abs. 7 Satz 4 und 5 BeamtVG rechtmäßig wäre. Sie entspreche zwar wohl Nr. 53.7.1 Satz 6 des Entwurfs einer Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Beamtenversorgungsgesetz, wo es heiße, dass der Einmalbetrag den Einkünften der Monate Januar bis Dezember des Zuflussjahres zu gleichen Teilen zugeschlagen werde, könnte aber im Widerspruch zur Auffassung von Plog/Wiedow/Lemhöfer/Bayer (§ 53 BeamtVG RdNr. 46 d) stehen, wonach dann, wenn der Versorgungsempfänger nicht durchgängig während des gesamten Jahres beschäftigt gewesen sei und Einkommen für Zeiträume erzielt habe, die über einen Monat hinaus gingen, der Jahresbetrag geteilt durch zwölf zugrunde gelegt werde.
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Gegen das am 28.05.2009 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 25.06.2009 die zugelassene Berufung eingelegt, mit der sie beantragt,
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das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 28. April 2009 - 5 K 3572/07 - zu ändern und die Klage abzuweisen.
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Sie trägt vor: Die von ihr in der mündlichen Verhandlung vorgelegte Berechnung weise bei einer anteiligen Berücksichtigung der der Klägerin gewährten Abfindung für die Monate Juli bis Dezember 2003 ein Überschreiten der Höchstgrenze nach, was zu einem Rückforderungsbetrag in Höhe von 4.812,35 EUR führte. Daher könne die Aussage des Gerichts, keine Veranlassung zu einer Entscheidung zu sehen, auf welchen Zeitraum die Abfindung aufzuteilen sei, nicht nachvollzogen werden. Ebenso wenig nachvollziehbar sei die gerichtliche Feststellung, dass die für die Klägerin entstandene Einkommenslücke zumindest für die Dauer der nächsten zwölf Monate habe geschlossen werden sollen. Die Klägerin habe bei der Auflösung ihres Arbeitsverhältnisses eine Abfindung in Höhe des 1,25-Fachen von sechs Monatsgehältern erhalten, die am 30.06.2003 fällig gewesen und ihr ausgezahlt worden sei. Der Klägerin habe zu diesem Zeitpunkt die Abfindung zur Verfügung gestanden (Zuflussprinzip), die „Einkommenslücke“ sei damit aber auch nur für sechs Monate geschlossen worden. Soweit das Gericht für die Frage, in welcher Weise Abfindungen gemäß §§ 9, 10 KSchG zu berücksichtigen seien, auf die Umstände des Einzelfalls abstellen wolle und hierzu auf die Pfändung, das Wohngeldrecht und das Unterhaltsrecht verweise, bleibe unberücksichtigt, dass es sich vorliegend nur um die Frage einer Anrechnung auf einen bestehenden Versorgungsanspruch handele, sie an die bestehende Erlasslage zum Zweck der Gleichbehandlung aller Versorgungsempfänger gebunden sei und die Ruhensregelung den Zweck verfolge, die Kosten der Versorgungshaushalte zu senken. Die Auffassung der Kammer, dass eine an kündigungsrechtlichen Grundsätzen orientierte Abfindung bei einer Ruhensberechnung gemäß § 53 BeamtVG als Einkommen den Monaten zuzuordnen sei, in denen der Versorgungsempfänger wegen des Verlustes des Arbeitsplatzes voraussichtlich Einkommensminderungen hinnehmen müsse, widerspreche auch der Entscheidung des erkennenden Gerichtshofs vom 24.05.1995. Die Aufteilung der Abfindung sei dort als Fortsetzung des Erwerbseinkommens erfolgt, weshalb die Abfindungssumme auch durch das bisher gewährte Erwerbseinkommen geteilt werde; dem entspräche vorliegend eine Berücksichtigung der Abfindung für sechs Monate.
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die Berufung zurückzuweisen.
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Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung und meint ergänzend, dass die von der Beklagten als bindend erachtete „bestehende Erlasslage“ als gesetzliche Norm gerade die Gesichtspunkte zu berücksichtigen habe, die tragend für die erstinstanzliche Entscheidung gewesen seien.
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Dem Senat liegen die einschlägigen Akten der Beklagten vor. Hierauf sowie auf die Gerichtsakten des erstinstanzlichen Verfahrens und des Berufungsverfahrens wird wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten Bezug genommen.
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| | Die Berufung der Beklagten ist nach Zulassung durch das Verwaltungsgericht statthaft und auch sonst zulässig, insbesondere fristgerecht eingelegt und begründet worden (§ 124a Abs. 2 und 3 Satz 1 und 2 VwGO). Sie hat auch Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat den Rückforderungsbescheid der Wehrbereichsverwaltung Süd vom 24.07.2007 und deren Widerspruchsbescheid vom 26.09.2007 zu Unrecht aufgehoben. Denn die Bescheide sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin daher nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). |
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| | Rechtsgrundlage für die umstrittene Rückforderung ist § 52 Abs. 2 BeamtVG. Danach regelt sich (im Übrigen) die Rückforderung zu viel gezahlter Versorgungsbezüge nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist (Satz 1). Der Kenntnis des Mangels des rechtlichen Grundes der Zahlung steht es gleich, wenn der Mangel so offensichtlich war, dass der Empfänger ihn hätte erkennen müssen (Satz 2). Von der Rückforderung kann aus Billigkeitsgründen mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle ganz oder teilweise abgesehen werden (Satz 3). Hieran gemessen begegnet der angefochtene Rückforderungsbescheid keinen Bedenken. Die Klägerin hat in Höhe des zurückgeforderten Betrags zu viel Versorgungsbezüge erhalten (1.), ohne dass sie sich auf den Einwand der Entreicherung berufen könnte (2.). Auch die getroffene Billigkeitsentscheidung ist nicht zu beanstanden (3.). |
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| | 1. Ob der Klägerin für die Monate Januar bis Juni 2003 in Höhe des Rückforderungsbetrags von 11.832,64 EUR zu viel Versorgungsbezüge (Witwengeld) gezahlt worden sind, hängt davon ab, wie die Abfindung in Höhe von 25.000,-- EUR anzurechnen ist, die sie aufgrund der - „im Anschluss an den Ausspruch der betriebsbedingten Kündigung“ ihres Arbeitsverhältnisses zum 30.06.2003 getroffenen - Abwicklungsvereinbarung vom 11./14.04.2003 „als Ausgleich für den Verlust ihres Arbeitsplatzes … gemäß §§ 9, 10 KSchG i.V.m. § 3 Nr. 9 EStG“ erhalten hat und die am 30.06.2003 zur Zahlung fällig gewesen ist. Dies beurteilt sich nach der Anrechnungsregelung des § 53 BeamtVG. Nach dessen Absatz 1 erhält ein Versorgungsberechtigter, der Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen (Abs. 7) bezieht, daneben seine Versorgungsbezüge nur bis zum Erreichen der in Absatz 2 bezeichneten Höchstgrenze. Sinn und Zweck der Ruhensregelung des § 53 BeamtVG - wie auch des Versorgungsreformgesetzes vom 29.06.1998 (BGBl. I S. 1666; vgl. Begründung des Regierungsentwurfs BT-Drucks. 13/9527 S. 28) insgesamt, in dessen Zug durch Art. 6 Nr. 24 die Vorschrift ihre hier maßgebliche Fassung erhalten hat - ist es, eine Über- bzw. Doppelversorgung zu vermeiden und den steigenden Kosten der Beamtenversorgung entgegenzuwirken. Verfassungsrechtliche Bedenken hiergegen bestehen nicht, worauf bereits das Verwaltungsgericht zutreffend hingewiesen hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.02.2004 - 2 C 20.03 -, BVerwGE 120, 154 und BVerfG, Beschluss vom 11.12.2007 - 2 BvR 797/04 -, DVBl. 2008, 184). |
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| | § 53 Abs. 7 Satz 1 BeamtVG bestimmt ausdrücklich, dass Erwerbseinkommen u.a. Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit „einschließlich Abfindungen“ sind. Die der Klägerin aufgrund der Abwicklungsvereinbarung vom 11./14.04.2003 gewährte Abfindung unterliegt daher unzweifelhaft der gesetzlichen Ruhensregelung. Dass sie als privatwirtschaftliches Erwerbseinkommen mit dem Bruttobetrag in Höhe von 25.000,-- EUR in die Ruhensberechnung eingestellt worden ist, begegnet keinen - verfassungsrechtlichen - Bedenken (vgl. BVerfG, Beschluss vom 11.12.2007, a.a.O.). Ferner ist nicht zu beanstanden, dass die Beklagte auch den nach § 3 Nr. 9 EStG steuerfreien Teil der Abfindung in Höhe von 8.181,-- EUR in Ansatz gebracht hat. Denn die steuerrechtlichen und die versorgungsrechtlichen Bestimmungen dienen unterschiedlichen Zwecken. Während die Steuerfreiheit der Abfindung auf deren Charakter „einer Übergangsbeihilfe aus sozialpolitischen Gründen, einer Art Unterstützung für die Zeit der Arbeitslosigkeit“ beruht, dient die Anrechnung von Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen auf die Versorgungsbezüge den beschriebenen Zwecken der Vermeidung einer Doppelversorgung und der Kostensenkung bei den Versorgungshaushalten (vgl. auch VGH Bad.-Württ., Urteil vom 24.05.1995 - 11 S 2198/94 -). |
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| | Der Streit zwischen den Beteiligten betrifft die von der Beklagten vorgenommene Ruhensberechnung, auf der Grundlage des § 53 Abs. 7 Satz 4 und 5 BeamtVG den Einmalbetrag der Abfindung in Höhe von 25.000,-- EUR als Erwerbseinkommen (nur) im Kalenderjahr des Zuflusses (2003) zu berücksichtigen und zwar mit je einem Zwölftel (2.083,33 EUR) in den Monaten Januar bis Dezember. Demgegenüber vertritt das Verwaltungsgericht mit der Klägerin die Auffassung, dass die Abfindung bei der Ruhensberechnung jedenfalls erst auf den Zeitraum nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses aufzuteilen sei, ohne sich allerdings genau festzulegen, für welchen Zeitraum ab 01.07.2003 dies zu geschehen habe (es spricht nur von „mindestens“ zwölf Monaten). Die Handhabung der Beklagten ist rechtmäßig. |
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| | Im Anschluss an § 53 Abs. 7 Satz 4 BeamtVG, wonach die Berücksichtigung des Erwerbs- und des Erwerbsersatzeinkommens monatsbezogen erfolgt, bestimmt Satz 5, dass dann, wenn Einkommen nicht in Monatsbeträgen erzielt wird, das Einkommen des Kalenderjahres, geteilt durch zwölf Kalendermonate, anzusetzen ist. Aufgrund dieser Zwölftelung wird also einmalig gezahltes Erwerbseinkommen - wie die umstrittene Abfindung - auch für Monate berücksichtigt, in denen es nicht erzielt worden ist, hier also gerade auch für die von der Rückforderung erfassten Monate Januar bis Juni 2003. Die Regelung ist eine Ausnahme von dem sonst grundsätzlich geltenden Zuflussprinzip, wonach Einkommen in dem Monat zu berücksichtigen ist, in dem der Empfänger die Verfügungsgewalt erhält, was hier im Monat Juli 2003 der Fall gewesen ist. Der Regelung des § 53 Abs. 7 Satz 4 und 5 BeamtVG entspricht die dem Rückforderungsbescheid zugrunde liegende Ruhensberechnung. |
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| | Von der Zwölftelung des (Kalender-)Jahresbetrags bei Einmalzahlungen ist im Gesetz selbst keine Ausnahme vorgesehen. Allerdings hat die Rechtsprechung anerkannt, dass beim Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen jeweils darauf abzustellen ist, für welchen Zeitraum das Verwendungseinkommen bestimmt ist, mag dies im Einzelfall für den Versorgungsberechtigten zu einer Besserstellung führen oder nicht (vgl. BVerwG, Urteil vom 12.06.1975 - 2 C 45.73 -, Buchholz 238.41 § 53 Nr. 1 zu § 53 SVG a.F. und Beschluss vom 31.03.2000 - 2 B 67.99 -, Buchholz 239.1 § 53 BeamtVG Nr. 10 - zu § 53 BeamtVG a.F. -). Auch der erkennende Gerichtshof (vgl. Urteil vom 24.05.1995, a.a.O.) hat - im Anschluss an die Kernaussage, dass zu dem nach § 54 SVG damaliger Fassung auf das Ruhegehalt eines Soldaten anzurechnenden Erwerbseinkommen auch eine Abfindung gehört, die aufgrund vertraglicher Vereinbarung für den Verlust des Arbeitsplatzes gezahlt wird (was nunmehr ausdrücklich in der § 53 Abs. 7 Satz 1 BeamtVG entsprechenden Vorschrift des § 53 Abs. 5 Satz 1 SVG geregelt ist) - nicht beanstandet, dass die Behörde die Abfindung (Einmalzahlung) als eine in kapitalisierter Form erbrachte Leistung für die Zukunft angesehen hat, als Ersatz für den Wegfall der monatlichen Einkünfte, der aus der für den die Abfindung zahlenden Arbeitgeber geleisteten Tätigkeit resultiere, so dass die Abfindung in monatliche Beträge aufzuteilen sei, die als Fortsetzung des bis zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses gewährten Erwerbseinkommens pro Monat zu sehen seien. Daraus hat sich in jenem Fall eine weitere Ruhensregelung für 27 Monate ergeben. |
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| | Diese Rechtsprechung aufgreifend heißt es in Nr. 53.7.1 des (auszugsweise vorgelegten) Entwurfs einer Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG-VV) im Anschluss an Satz 5, wonach Abfindungen und Entschädigungen, die ein Versorgungsberechtigter für ein vorzeitiges Ausscheiden aus der Beschäftigung erhält, zum Erwerbseinkommen gehören (entspricht § 53 Abs. 7 Satz 1 BeamtVG), und Satz 6, wonach der Einmalbetrag den Einkünften der Monate Januar bis Dezember des Zuflussjahres zu gleichen Teilen zugeschlagen wird (entspricht § 53 Abs. 7 Satz 4 BeamtVG), im letzten Satz 7, dass abweichend hiervon zu verfahren ist, wenn die Zahlungen eindeutig anderen Zeiträumen zugeordnet werden können. Nach dem Erlass des Bundesministeriums der Verteidigung vom 01.02.2005 soll diese Regelung nur im Ausnahmefall zur Anwendung kommen und eine Zuordnung zu anderen Zeiträumen nur dann angenommen werden können, wenn die Abfindung in Teilbeträgen für bestimmte Jahre gewährt würde. Im hierauf Bezug nehmenden Erlass des Bundesministeriums der Verteidigung vom 31.07.2006 wird nochmals bekräftigt, dass Abfindungen bei einer Ruhensberechnung gemäß § 53 BeamtVG bzw. § 53 SVG grundsätzlich entsprechend Satz 6 der Nr. 53.7.1 des Entwurfs einer Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Beamtenversorgungsgesetz berücksichtigt werden und der Abfindungsbetrag deshalb den Einkünften der Monate Januar bis Dezember des Zuflussjahres zu gleichen Teilen zuzuschlagen ist; im Anschluss an das bekanntgegebene Urteil des Verwaltungsgerichts Gießen vom 30.03.2006 (5 E 1435/05) wird gebeten, künftig Abfindungen, die Versorgungsempfängern aufgrund einer Altersteilzeit vor dem regulären Renteneintritt gewährt werden, für die Ruhensberechnung nach § 53 BeamtVG bzw. § 53 SVG auf die ihr zugrunde liegenden Monate (des „Vorruhestandszeitraums“) aufzuteilen; anschließend heißt es: „Eine Aufteilung der Abfindung entsprechend meiner im Erlass vom 1. Februar 2005 getroffenen Regelung auf die Monate des Jahres der Zahlung der Abfindung ist nur dann vorzunehmen, wenn die Geldleistung nicht eindeutig „wirtschaftlich“ zuzuordnen ist.“ |
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| | Für die somit nach der beschriebenen Erlasslage und der entsprechenden Verwaltungspraxis erforderliche eindeutige Zuordnung einer Einmalzahlung zu einem bestimmten Zeitraum ist regelmäßig deren - durch den Leistenden getroffene - Zweckbestimmung maßgeblich (vgl. VG Hannover, Urteil vom 16.10.2007 - 2 A 2428/06 - und VG Göttingen, Urteil vom 24.06.2004 - 3 A 3449/02 -, jeweils Juris). Die Zweckbestimmung ergibt sich hier aus Nr. 4 der „im Anschluss an den Ausspruch der betriebsbedingten Kündigung“ der Klägerin zum 30.06.2003 getroffenen Abwicklungsvereinbarung vom 11./14.04.2003, wonach der Klägerin „als Ausgleich für den Verlust ihres Arbeitsplatzes eine Abfindung gemäß §§ 9, 10 KSchG i.V.m. § 3 Nr. 9 EStG in Höhe von 25.000,-- EUR … brutto“ - fällig zum 30.06.2003 - gezahlt wird. |
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| | Die Abfindung, die nach Maßgabe der §§ 9, 10 KSchG durch Gerichtsurteil zuerkannt wird, ist ein vermögensrechtliches Äquivalent für den Verlust des Arbeitsplatzes und hat somit Entschädigungsfunktion; im Fall eines Vergleichs über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses verliert sie zwar diesen Charakter nicht, stellt aber gleichzeitig auch eine Gegenleistung des Arbeitgebers für die Einwilligung des Arbeitnehmers in die Auflösung des Arbeitsverhältnisses dar, durch die eine gerichtliche Auseinandersetzung über den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses vermieden bzw. (beim Prozessvergleich) beendet wird (vgl. BAG, Urteil vom 25.06.1987 - 2 AZR 504/96 -, NZA 1988, 466). Mit der Abfindung sollen alle unmittelbar mit dem Verlust des Arbeitsplatzes verbundenen vermögensrechtlichen und immateriellen Nachteile des Arbeitnehmers abgegolten werden. In der Verbindung von Auflösung des Arbeitsverhältnisses und Abfindungszahlung liegt zugleich eine Sanktionsfunktion im Hinblick auf das vertragswidrige Verhalten des Arbeitgebers bzw. eine Präventivfunktion, die den Arbeitgeber davon abhalten soll, leichtfertig eine ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses auszusprechen (vgl. Fiebig in Nomos-Kommentar, Kündigungsschutzgesetz, 2. Aufl., § 9 RdNr. 5). Die Abfindung ist weder Arbeitsentgelt oder Ersatz für entgangenes Arbeitsentgelt noch vertraglicher oder deliktischer Schadensersatz (vgl. Fiebig in Nomos-Kommentar, a.a.O., § 10 RdNr. 4 m.w.N.). |
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| | Allerdings hat das Bundesarbeitsgericht (vgl. Urteil vom 09.11.1988 - 4 AZR 433/88 -, BAGE 60, 127) auch erkannt, dass Abfindungen im Sinne von §§ 9, 10 KSchG, die für den Verlust des Arbeitsplatzes gezahlt werden, nicht für Zeiten des Arbeitsverhältnisses geleistet werden, sondern für Zeiten nach dessen Beendigung und daher kein Arbeitsentgelt im Sinne von § 14 SGB IV sind: bei solchen Abfindungen handele es sich um eine Entschädigung für den Verlust des Arbeitsplatzes; sie sollten den mit dem Verlust des Arbeitsplatzes verbundenen Wegfall der Arbeitsvergütung ausgleichen; damit würden sie nicht für Zeiten des Arbeitsverhältnisses gezahlt, sondern gerade für die Zeit danach; die Zuordnung der Abfindung zu der Zeit nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses werde auch durch § 117 AFG bestätigt; danach ruhe der Anspruch auf Arbeitslosengeld in einem bestimmten Umfang, wenn das Arbeitsverhältnis ohne Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist vorzeitig gegen Zahlung einer Abfindung beendet worden sei; die Abfindung werde insoweit vom Gesetz als eine Leistung für die Zeit nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses angesehen, die deshalb die Zahlung von Arbeitslosengeld entbehrlich mache; Abfindungen im Sinne von §§ 9, 10 KSchG unterlägen daher nicht der Beitragspflicht zur Sozialversicherung, soweit sie für Zeiten nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses ausgezahlt würden, wovon im Allgemeinen mangels anderweitiger Anhaltspunkte auszugehen sei. |
|
| | Selbst wenn man danach eine - wie hier - für den Verlust des Arbeitsplatzes gezahlte Abfindung nicht als für die Zeiten des Arbeitsverhältnisses, sondern für Zeiten nach dessen Beendigung geleistet ansieht, ergibt sich daraus noch kein wirtschaftlich eindeutig bestimmbarer „Zeitraum“, für den der mit dem Verlust des Arbeitsplatzes eingetretene Nachteil ausgeglichen werden soll. Eine eindeutig bestimmbare „Zeitraum“-Bezogenheit muss aber der Zweckbestimmung einer Einmalzahlung wie der vorliegenden Abfindung zu entnehmen sein, damit nach der Verwaltungspraxis der Beklagten im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung entsprechend der wiedergegebenen Erlasslage vom Grundsatz der Zwölftelung des Einmalbetrags im Kalenderjahr des Zuflusses nach § 53 Abs. 7 Satz 5 BeamtVG „im Ausnahmefall“ - zu Gunsten des Versorgungsempfängers - abgewichen werden soll. So hat auch das Verwaltungsgericht Hannover (vgl. Urteil vom 16.10.2007, a.a.O.) eine (einmalig) gezahlte Abfindung nach § 6 TV ATZ als zwar eindeutig einem anderen Zeitraum, nämlich dem Zeitraum nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses, zugeordnet angesehen, aber gleichwohl gefordert, dass auch dieser Zeitraum seinerseits eindeutig bestimmbar sein müsse, und dies entgegen dem genannten Urteil des Verwaltungsgerichts Gießen vom 30.03.2006 (a.a.O.) verneint, weil der Versorgungsempfänger rentenrechtlich infolge der Altersteilzeit „ein Leben lang“ - und nicht nur bis zum Beginn des „regulären“ Renteneintritts - nur Anspruch auf die verminderte Rente habe. Als Beispielsfall für eine einem bestimmten Zeitraum nicht eindeutig zuzuordnende Geldleistung erwähnt der Erlass des Bundesministeriums der Verteidigung vom 31.07.2006 gerade die Zahlung einer Abfindung wegen der vorzeitigen, unvorhergesehenen Beendigung eines Arbeitsverhältnisses aufgrund einer Kündigung. Anhaltspunkte dafür, dass die der Klägerin gezahlte Abfindung ausnahmsweise anders zu beurteilen wäre, sind nicht ersichtlich. |
|
| | Auch die für die Höhe der Abfindung wichtigsten Bemessungskriterien des § 10 KSchG, nämlich die Höhe des zuletzt bezogenen Monatsverdienstes sowie das Lebensalter und die Dauer des Arbeitsverhältnisses, sind im vorliegenden Zusammenhang unergiebig. Hieraus lässt sich keine Zweckbestimmung ableiten, die es ermöglichte, die der Klägerin gewährte Abfindung eindeutig einem bestimmten Zeitraum (nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses) zuzuordnen. |
|
| | Dass die Abfindung danach auch für die Monate der Beschäftigung im Jahr des Zuflusses, hier also für die dem Rückforderungsbescheid gerade zugrunde liegenden Monate Januar bis Juni 20003, berücksichtigt wird, ist Folge der gesetzlichen Saldierung als Einkommen des Kalenderjahres und Aufteilung auf die zwölf Kalendermonate. Soweit es anderweitige Normierungen über die Zuordnung von Abfindungen gemäß §§ 9, 10 KSchG auf künftige Zeiträume - bei fehlender näherer Bestimmung durch den Leistenden - gibt, wie etwa im Pfändungsrecht nach § 850i ZPO oder bei der Anrechnung auf das Arbeitslosengeld nach § 143a SGB III, können diese als bereichsspezifische Bestimmungen nicht gegen die dem Rückforderungsbescheid zugrunde liegende und anderen Zwecken dienende Ruhensberechnung ins Feld geführt werden, die sich an der hierzu getroffenen Regelung des § 53 Abs. 7 Satz 4 und 5 BeamtVG und der durch die genannten Erlasse des Bundesministeriums der Verteidigung gesteuerten Verwaltungspraxis der Beklagten orientiert. |
|
| | Bedenken gegen die rechnerische Richtigkeit des Rückforderungsbetrags in Höhe von 11.832,84 EUR und (damit) der zugrundeliegenden Ruhensberechnung, ausgehend von der Zwölftelung (nur) der Abfindung gemäß § 53 Abs. 7 Satz 4 und 5 BeamtVG (vgl. hierzu das Anhörungsschreiben der Wehrbereichsverwaltung Süd vom 22.05.2007 nebst Anlagen) werden nicht erhoben. Sie sind auch nicht ersichtlich. Allerdings hat das Verwaltungsgericht auf eine Berechnungsmethode hingewiesen, die im Kommentar von Plog/Wiedow zum Bundesbeamtengesetz (BeamtVG § 53 RdNr. 46d) vertreten wird: danach werden die bisher in den Monaten Januar bis Juni 2003 erzielten Einkünfte und der Einmalbetrag der Abfindung zusammengerechnet, durch zwölf geteilt und sodann den Monaten Januar bis Dezember 2003 zugeordnet. Eine derartige Berechnungsweise steht jedoch nicht in Einklang mit der Regelung des § 53 Abs. 7 Satz 5 BeamtVG, wonach (nur) das nicht in Monatsbeträgen erzielte Einkommen des Kalenderjahres (hier die Abfindung in Höhe von 25.000,-- EUR) geteilt durch zwölf Kalendermonate anzusetzen ist. Für das monatsweise erzielte Einkommen (hier in den Monaten Januar bis Juni 2003 in Höhe von jeweils 3.100,-- EUR) bleibt es beim Grundsatz der monatsbezogenen Berücksichtigung nach § 53 Abs. 7 Satz 4 BeamtVG. |
|
| | 2. Auf Entreicherung kann sich die Klägerin nicht berufen. Denn sie unterliegt der verschärften Haftung nach § 52 Abs. 2 Satz 1 BeamtVG i.V.m. §§ 820 Abs. 1 Satz 2, 818 Abs. 4 BGB. Die Festsetzung und die Auszahlung von Versorgungsbezügen stehen unter dem gesetzlichen Vorbehalt der Anwendung von Ruhens- und Anrechnungsvorschriften, zu denen auch § 53 BeamtVG gehört (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.12.2008 - 2 C 26.07 -, Juris und Urteil vom 27.01.2005 - 2 C 39.03 -, Buchholz 239.1 § 53 BeamtVG Nr. 13). Die Klägerin kann daher nicht - wie im Rahmen der Anhörung mit Schreiben vom 13.07.2007 geschehen - einwenden, dass für sie ein offensichtlich erkennbarer rechtlicher Mangel der Zahlung (im Sinne des § 52 Abs. 2 Satz 2 BeamtVG) unter keinen Umständen angenommen werden könne, da sie völlig zu Recht davon habe ausgehen können, dass die Abfindung Lohnersatzfunktion habe mit der Folge, dass sich an dem bisherigen Rechtszustand im Zusammenhang mit dem Bezug von Versorgungsleistungen nichts geändert habe. |
|
| | 3. Die Wehrbereichsverwaltung Süd hat (jedenfalls) im Widerspruchsbescheid vom 26.09.2007 auch eine den Anforderungen des § 52 Abs. 2 Satz 3 BeamtVG genügende Billigkeitsentscheidung getroffen. Dabei muss nicht das gesamte Rechtsverhältnis, aus welchem der Rückforderungsanspruch erwächst, nochmals - unter dem Grundsatz von Treu und Glauben - gewürdigt werden, vielmehr kommt es auf das konkrete Rückforderungsbegehren und vor allem auf die Modalitäten der Rückabwicklung und ihrer Auswirkungen auf die Lebensumstände des Schuldners an (vgl. BVerwG, Urteil vom 13.10.1971 - VI C 137.76 -, DÖV 1972, 573). Die Billigkeitsentscheidung soll eine allen Umständen des Einzelfalls gerecht werdende, für die Behörde zumutbare, für den Bereicherten tragbare Lösung ermöglichen, bei der auch Alter, Leistungsfähigkeit und sonstige Lebensverhältnisse des Pflichtigen eine maßgebende Rolle spielen (vgl. BVerwG, Urteil vom 12.03.1991 - 6 C 51.88 -, Juris). Trotz Aufforderung im behördlichen Anhörungsschreiben vom 22.05.2007, die wirtschaftlichen Verhältnisse anhand der beiliegenden Erklärung darzulegen und mit den entsprechenden Nachweisen zu versehen, hat die Klägerin weder in ihrer Stellungnahme vom 13.07.2007 noch in ihrem Widerspruchsschreiben vom 17.08.2007 Angaben zu ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen gemacht, die der Beklagten eine Billigkeitsentscheidung ermöglicht hätten, die auf ihre besondere Situation hätte Rücksicht nehmen können. Die von der Klägerin mit Schreiben vom 13.07.2007 vorgelegte Stellungnahme des Steuerberaterbüros vom 20.06.2007 führt als Gründe, die unter Billigkeitsgesichtspunkten gemäß § 52 Abs. 2 Satz 3 BeamtVG ein Absehen von der Rückforderung rechtfertigten, (nur) Überlegungen an, die die Anwendung der Vorschrift des § 53 Abs. 7 BeamtVG - und hierbei insbesondere des Satzes 5 - betreffen; die Anrechnung einer Abfindung - wie der gewährten - sei schon dem Grunde nach unbillig, zumindest in Höhe des nach § 3 Nr. 9 EStG steuerfreien Teils von 8.181,-- EUR (vgl. hierzu unter 1.). Mit Schreiben vom 28.08.2007 hat die Wehrbereichsverwaltung Süd gegenüber der Klägerin „die Aufrechnung der Überzahlung in Höhe von 11.832,84 EUR brutto gegen ihre laufenden Versorgungsbezüge“ erklärt, beginnend ab 01.10.2007 in monatlichen Raten von 800,-- EUR. Die darin im Widerspruchsbescheid vom 26.09.2007 gesehene Einräumung einer monatlichen Ratenzahlung in Höhe von 800,-- EUR „nach Aktenlage“ ist daher unter Billigkeitsgesichtspunkten nicht zu beanstanden. |
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| | Beschluss vom 20. Juli 2010 |
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| | Der Beschluss ist unanfechtbar. |
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| | Die Berufung der Beklagten ist nach Zulassung durch das Verwaltungsgericht statthaft und auch sonst zulässig, insbesondere fristgerecht eingelegt und begründet worden (§ 124a Abs. 2 und 3 Satz 1 und 2 VwGO). Sie hat auch Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat den Rückforderungsbescheid der Wehrbereichsverwaltung Süd vom 24.07.2007 und deren Widerspruchsbescheid vom 26.09.2007 zu Unrecht aufgehoben. Denn die Bescheide sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin daher nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). |
|
| | Rechtsgrundlage für die umstrittene Rückforderung ist § 52 Abs. 2 BeamtVG. Danach regelt sich (im Übrigen) die Rückforderung zu viel gezahlter Versorgungsbezüge nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist (Satz 1). Der Kenntnis des Mangels des rechtlichen Grundes der Zahlung steht es gleich, wenn der Mangel so offensichtlich war, dass der Empfänger ihn hätte erkennen müssen (Satz 2). Von der Rückforderung kann aus Billigkeitsgründen mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle ganz oder teilweise abgesehen werden (Satz 3). Hieran gemessen begegnet der angefochtene Rückforderungsbescheid keinen Bedenken. Die Klägerin hat in Höhe des zurückgeforderten Betrags zu viel Versorgungsbezüge erhalten (1.), ohne dass sie sich auf den Einwand der Entreicherung berufen könnte (2.). Auch die getroffene Billigkeitsentscheidung ist nicht zu beanstanden (3.). |
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| | 1. Ob der Klägerin für die Monate Januar bis Juni 2003 in Höhe des Rückforderungsbetrags von 11.832,64 EUR zu viel Versorgungsbezüge (Witwengeld) gezahlt worden sind, hängt davon ab, wie die Abfindung in Höhe von 25.000,-- EUR anzurechnen ist, die sie aufgrund der - „im Anschluss an den Ausspruch der betriebsbedingten Kündigung“ ihres Arbeitsverhältnisses zum 30.06.2003 getroffenen - Abwicklungsvereinbarung vom 11./14.04.2003 „als Ausgleich für den Verlust ihres Arbeitsplatzes … gemäß §§ 9, 10 KSchG i.V.m. § 3 Nr. 9 EStG“ erhalten hat und die am 30.06.2003 zur Zahlung fällig gewesen ist. Dies beurteilt sich nach der Anrechnungsregelung des § 53 BeamtVG. Nach dessen Absatz 1 erhält ein Versorgungsberechtigter, der Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen (Abs. 7) bezieht, daneben seine Versorgungsbezüge nur bis zum Erreichen der in Absatz 2 bezeichneten Höchstgrenze. Sinn und Zweck der Ruhensregelung des § 53 BeamtVG - wie auch des Versorgungsreformgesetzes vom 29.06.1998 (BGBl. I S. 1666; vgl. Begründung des Regierungsentwurfs BT-Drucks. 13/9527 S. 28) insgesamt, in dessen Zug durch Art. 6 Nr. 24 die Vorschrift ihre hier maßgebliche Fassung erhalten hat - ist es, eine Über- bzw. Doppelversorgung zu vermeiden und den steigenden Kosten der Beamtenversorgung entgegenzuwirken. Verfassungsrechtliche Bedenken hiergegen bestehen nicht, worauf bereits das Verwaltungsgericht zutreffend hingewiesen hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.02.2004 - 2 C 20.03 -, BVerwGE 120, 154 und BVerfG, Beschluss vom 11.12.2007 - 2 BvR 797/04 -, DVBl. 2008, 184). |
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| | § 53 Abs. 7 Satz 1 BeamtVG bestimmt ausdrücklich, dass Erwerbseinkommen u.a. Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit „einschließlich Abfindungen“ sind. Die der Klägerin aufgrund der Abwicklungsvereinbarung vom 11./14.04.2003 gewährte Abfindung unterliegt daher unzweifelhaft der gesetzlichen Ruhensregelung. Dass sie als privatwirtschaftliches Erwerbseinkommen mit dem Bruttobetrag in Höhe von 25.000,-- EUR in die Ruhensberechnung eingestellt worden ist, begegnet keinen - verfassungsrechtlichen - Bedenken (vgl. BVerfG, Beschluss vom 11.12.2007, a.a.O.). Ferner ist nicht zu beanstanden, dass die Beklagte auch den nach § 3 Nr. 9 EStG steuerfreien Teil der Abfindung in Höhe von 8.181,-- EUR in Ansatz gebracht hat. Denn die steuerrechtlichen und die versorgungsrechtlichen Bestimmungen dienen unterschiedlichen Zwecken. Während die Steuerfreiheit der Abfindung auf deren Charakter „einer Übergangsbeihilfe aus sozialpolitischen Gründen, einer Art Unterstützung für die Zeit der Arbeitslosigkeit“ beruht, dient die Anrechnung von Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen auf die Versorgungsbezüge den beschriebenen Zwecken der Vermeidung einer Doppelversorgung und der Kostensenkung bei den Versorgungshaushalten (vgl. auch VGH Bad.-Württ., Urteil vom 24.05.1995 - 11 S 2198/94 -). |
|
| | Der Streit zwischen den Beteiligten betrifft die von der Beklagten vorgenommene Ruhensberechnung, auf der Grundlage des § 53 Abs. 7 Satz 4 und 5 BeamtVG den Einmalbetrag der Abfindung in Höhe von 25.000,-- EUR als Erwerbseinkommen (nur) im Kalenderjahr des Zuflusses (2003) zu berücksichtigen und zwar mit je einem Zwölftel (2.083,33 EUR) in den Monaten Januar bis Dezember. Demgegenüber vertritt das Verwaltungsgericht mit der Klägerin die Auffassung, dass die Abfindung bei der Ruhensberechnung jedenfalls erst auf den Zeitraum nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses aufzuteilen sei, ohne sich allerdings genau festzulegen, für welchen Zeitraum ab 01.07.2003 dies zu geschehen habe (es spricht nur von „mindestens“ zwölf Monaten). Die Handhabung der Beklagten ist rechtmäßig. |
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| | Im Anschluss an § 53 Abs. 7 Satz 4 BeamtVG, wonach die Berücksichtigung des Erwerbs- und des Erwerbsersatzeinkommens monatsbezogen erfolgt, bestimmt Satz 5, dass dann, wenn Einkommen nicht in Monatsbeträgen erzielt wird, das Einkommen des Kalenderjahres, geteilt durch zwölf Kalendermonate, anzusetzen ist. Aufgrund dieser Zwölftelung wird also einmalig gezahltes Erwerbseinkommen - wie die umstrittene Abfindung - auch für Monate berücksichtigt, in denen es nicht erzielt worden ist, hier also gerade auch für die von der Rückforderung erfassten Monate Januar bis Juni 2003. Die Regelung ist eine Ausnahme von dem sonst grundsätzlich geltenden Zuflussprinzip, wonach Einkommen in dem Monat zu berücksichtigen ist, in dem der Empfänger die Verfügungsgewalt erhält, was hier im Monat Juli 2003 der Fall gewesen ist. Der Regelung des § 53 Abs. 7 Satz 4 und 5 BeamtVG entspricht die dem Rückforderungsbescheid zugrunde liegende Ruhensberechnung. |
|
| | Von der Zwölftelung des (Kalender-)Jahresbetrags bei Einmalzahlungen ist im Gesetz selbst keine Ausnahme vorgesehen. Allerdings hat die Rechtsprechung anerkannt, dass beim Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen jeweils darauf abzustellen ist, für welchen Zeitraum das Verwendungseinkommen bestimmt ist, mag dies im Einzelfall für den Versorgungsberechtigten zu einer Besserstellung führen oder nicht (vgl. BVerwG, Urteil vom 12.06.1975 - 2 C 45.73 -, Buchholz 238.41 § 53 Nr. 1 zu § 53 SVG a.F. und Beschluss vom 31.03.2000 - 2 B 67.99 -, Buchholz 239.1 § 53 BeamtVG Nr. 10 - zu § 53 BeamtVG a.F. -). Auch der erkennende Gerichtshof (vgl. Urteil vom 24.05.1995, a.a.O.) hat - im Anschluss an die Kernaussage, dass zu dem nach § 54 SVG damaliger Fassung auf das Ruhegehalt eines Soldaten anzurechnenden Erwerbseinkommen auch eine Abfindung gehört, die aufgrund vertraglicher Vereinbarung für den Verlust des Arbeitsplatzes gezahlt wird (was nunmehr ausdrücklich in der § 53 Abs. 7 Satz 1 BeamtVG entsprechenden Vorschrift des § 53 Abs. 5 Satz 1 SVG geregelt ist) - nicht beanstandet, dass die Behörde die Abfindung (Einmalzahlung) als eine in kapitalisierter Form erbrachte Leistung für die Zukunft angesehen hat, als Ersatz für den Wegfall der monatlichen Einkünfte, der aus der für den die Abfindung zahlenden Arbeitgeber geleisteten Tätigkeit resultiere, so dass die Abfindung in monatliche Beträge aufzuteilen sei, die als Fortsetzung des bis zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses gewährten Erwerbseinkommens pro Monat zu sehen seien. Daraus hat sich in jenem Fall eine weitere Ruhensregelung für 27 Monate ergeben. |
|
| | Diese Rechtsprechung aufgreifend heißt es in Nr. 53.7.1 des (auszugsweise vorgelegten) Entwurfs einer Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG-VV) im Anschluss an Satz 5, wonach Abfindungen und Entschädigungen, die ein Versorgungsberechtigter für ein vorzeitiges Ausscheiden aus der Beschäftigung erhält, zum Erwerbseinkommen gehören (entspricht § 53 Abs. 7 Satz 1 BeamtVG), und Satz 6, wonach der Einmalbetrag den Einkünften der Monate Januar bis Dezember des Zuflussjahres zu gleichen Teilen zugeschlagen wird (entspricht § 53 Abs. 7 Satz 4 BeamtVG), im letzten Satz 7, dass abweichend hiervon zu verfahren ist, wenn die Zahlungen eindeutig anderen Zeiträumen zugeordnet werden können. Nach dem Erlass des Bundesministeriums der Verteidigung vom 01.02.2005 soll diese Regelung nur im Ausnahmefall zur Anwendung kommen und eine Zuordnung zu anderen Zeiträumen nur dann angenommen werden können, wenn die Abfindung in Teilbeträgen für bestimmte Jahre gewährt würde. Im hierauf Bezug nehmenden Erlass des Bundesministeriums der Verteidigung vom 31.07.2006 wird nochmals bekräftigt, dass Abfindungen bei einer Ruhensberechnung gemäß § 53 BeamtVG bzw. § 53 SVG grundsätzlich entsprechend Satz 6 der Nr. 53.7.1 des Entwurfs einer Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Beamtenversorgungsgesetz berücksichtigt werden und der Abfindungsbetrag deshalb den Einkünften der Monate Januar bis Dezember des Zuflussjahres zu gleichen Teilen zuzuschlagen ist; im Anschluss an das bekanntgegebene Urteil des Verwaltungsgerichts Gießen vom 30.03.2006 (5 E 1435/05) wird gebeten, künftig Abfindungen, die Versorgungsempfängern aufgrund einer Altersteilzeit vor dem regulären Renteneintritt gewährt werden, für die Ruhensberechnung nach § 53 BeamtVG bzw. § 53 SVG auf die ihr zugrunde liegenden Monate (des „Vorruhestandszeitraums“) aufzuteilen; anschließend heißt es: „Eine Aufteilung der Abfindung entsprechend meiner im Erlass vom 1. Februar 2005 getroffenen Regelung auf die Monate des Jahres der Zahlung der Abfindung ist nur dann vorzunehmen, wenn die Geldleistung nicht eindeutig „wirtschaftlich“ zuzuordnen ist.“ |
|
| | Für die somit nach der beschriebenen Erlasslage und der entsprechenden Verwaltungspraxis erforderliche eindeutige Zuordnung einer Einmalzahlung zu einem bestimmten Zeitraum ist regelmäßig deren - durch den Leistenden getroffene - Zweckbestimmung maßgeblich (vgl. VG Hannover, Urteil vom 16.10.2007 - 2 A 2428/06 - und VG Göttingen, Urteil vom 24.06.2004 - 3 A 3449/02 -, jeweils Juris). Die Zweckbestimmung ergibt sich hier aus Nr. 4 der „im Anschluss an den Ausspruch der betriebsbedingten Kündigung“ der Klägerin zum 30.06.2003 getroffenen Abwicklungsvereinbarung vom 11./14.04.2003, wonach der Klägerin „als Ausgleich für den Verlust ihres Arbeitsplatzes eine Abfindung gemäß §§ 9, 10 KSchG i.V.m. § 3 Nr. 9 EStG in Höhe von 25.000,-- EUR … brutto“ - fällig zum 30.06.2003 - gezahlt wird. |
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| | Die Abfindung, die nach Maßgabe der §§ 9, 10 KSchG durch Gerichtsurteil zuerkannt wird, ist ein vermögensrechtliches Äquivalent für den Verlust des Arbeitsplatzes und hat somit Entschädigungsfunktion; im Fall eines Vergleichs über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses verliert sie zwar diesen Charakter nicht, stellt aber gleichzeitig auch eine Gegenleistung des Arbeitgebers für die Einwilligung des Arbeitnehmers in die Auflösung des Arbeitsverhältnisses dar, durch die eine gerichtliche Auseinandersetzung über den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses vermieden bzw. (beim Prozessvergleich) beendet wird (vgl. BAG, Urteil vom 25.06.1987 - 2 AZR 504/96 -, NZA 1988, 466). Mit der Abfindung sollen alle unmittelbar mit dem Verlust des Arbeitsplatzes verbundenen vermögensrechtlichen und immateriellen Nachteile des Arbeitnehmers abgegolten werden. In der Verbindung von Auflösung des Arbeitsverhältnisses und Abfindungszahlung liegt zugleich eine Sanktionsfunktion im Hinblick auf das vertragswidrige Verhalten des Arbeitgebers bzw. eine Präventivfunktion, die den Arbeitgeber davon abhalten soll, leichtfertig eine ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses auszusprechen (vgl. Fiebig in Nomos-Kommentar, Kündigungsschutzgesetz, 2. Aufl., § 9 RdNr. 5). Die Abfindung ist weder Arbeitsentgelt oder Ersatz für entgangenes Arbeitsentgelt noch vertraglicher oder deliktischer Schadensersatz (vgl. Fiebig in Nomos-Kommentar, a.a.O., § 10 RdNr. 4 m.w.N.). |
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| | Allerdings hat das Bundesarbeitsgericht (vgl. Urteil vom 09.11.1988 - 4 AZR 433/88 -, BAGE 60, 127) auch erkannt, dass Abfindungen im Sinne von §§ 9, 10 KSchG, die für den Verlust des Arbeitsplatzes gezahlt werden, nicht für Zeiten des Arbeitsverhältnisses geleistet werden, sondern für Zeiten nach dessen Beendigung und daher kein Arbeitsentgelt im Sinne von § 14 SGB IV sind: bei solchen Abfindungen handele es sich um eine Entschädigung für den Verlust des Arbeitsplatzes; sie sollten den mit dem Verlust des Arbeitsplatzes verbundenen Wegfall der Arbeitsvergütung ausgleichen; damit würden sie nicht für Zeiten des Arbeitsverhältnisses gezahlt, sondern gerade für die Zeit danach; die Zuordnung der Abfindung zu der Zeit nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses werde auch durch § 117 AFG bestätigt; danach ruhe der Anspruch auf Arbeitslosengeld in einem bestimmten Umfang, wenn das Arbeitsverhältnis ohne Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist vorzeitig gegen Zahlung einer Abfindung beendet worden sei; die Abfindung werde insoweit vom Gesetz als eine Leistung für die Zeit nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses angesehen, die deshalb die Zahlung von Arbeitslosengeld entbehrlich mache; Abfindungen im Sinne von §§ 9, 10 KSchG unterlägen daher nicht der Beitragspflicht zur Sozialversicherung, soweit sie für Zeiten nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses ausgezahlt würden, wovon im Allgemeinen mangels anderweitiger Anhaltspunkte auszugehen sei. |
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| | Selbst wenn man danach eine - wie hier - für den Verlust des Arbeitsplatzes gezahlte Abfindung nicht als für die Zeiten des Arbeitsverhältnisses, sondern für Zeiten nach dessen Beendigung geleistet ansieht, ergibt sich daraus noch kein wirtschaftlich eindeutig bestimmbarer „Zeitraum“, für den der mit dem Verlust des Arbeitsplatzes eingetretene Nachteil ausgeglichen werden soll. Eine eindeutig bestimmbare „Zeitraum“-Bezogenheit muss aber der Zweckbestimmung einer Einmalzahlung wie der vorliegenden Abfindung zu entnehmen sein, damit nach der Verwaltungspraxis der Beklagten im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung entsprechend der wiedergegebenen Erlasslage vom Grundsatz der Zwölftelung des Einmalbetrags im Kalenderjahr des Zuflusses nach § 53 Abs. 7 Satz 5 BeamtVG „im Ausnahmefall“ - zu Gunsten des Versorgungsempfängers - abgewichen werden soll. So hat auch das Verwaltungsgericht Hannover (vgl. Urteil vom 16.10.2007, a.a.O.) eine (einmalig) gezahlte Abfindung nach § 6 TV ATZ als zwar eindeutig einem anderen Zeitraum, nämlich dem Zeitraum nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses, zugeordnet angesehen, aber gleichwohl gefordert, dass auch dieser Zeitraum seinerseits eindeutig bestimmbar sein müsse, und dies entgegen dem genannten Urteil des Verwaltungsgerichts Gießen vom 30.03.2006 (a.a.O.) verneint, weil der Versorgungsempfänger rentenrechtlich infolge der Altersteilzeit „ein Leben lang“ - und nicht nur bis zum Beginn des „regulären“ Renteneintritts - nur Anspruch auf die verminderte Rente habe. Als Beispielsfall für eine einem bestimmten Zeitraum nicht eindeutig zuzuordnende Geldleistung erwähnt der Erlass des Bundesministeriums der Verteidigung vom 31.07.2006 gerade die Zahlung einer Abfindung wegen der vorzeitigen, unvorhergesehenen Beendigung eines Arbeitsverhältnisses aufgrund einer Kündigung. Anhaltspunkte dafür, dass die der Klägerin gezahlte Abfindung ausnahmsweise anders zu beurteilen wäre, sind nicht ersichtlich. |
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| | Auch die für die Höhe der Abfindung wichtigsten Bemessungskriterien des § 10 KSchG, nämlich die Höhe des zuletzt bezogenen Monatsverdienstes sowie das Lebensalter und die Dauer des Arbeitsverhältnisses, sind im vorliegenden Zusammenhang unergiebig. Hieraus lässt sich keine Zweckbestimmung ableiten, die es ermöglichte, die der Klägerin gewährte Abfindung eindeutig einem bestimmten Zeitraum (nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses) zuzuordnen. |
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| | Dass die Abfindung danach auch für die Monate der Beschäftigung im Jahr des Zuflusses, hier also für die dem Rückforderungsbescheid gerade zugrunde liegenden Monate Januar bis Juni 20003, berücksichtigt wird, ist Folge der gesetzlichen Saldierung als Einkommen des Kalenderjahres und Aufteilung auf die zwölf Kalendermonate. Soweit es anderweitige Normierungen über die Zuordnung von Abfindungen gemäß §§ 9, 10 KSchG auf künftige Zeiträume - bei fehlender näherer Bestimmung durch den Leistenden - gibt, wie etwa im Pfändungsrecht nach § 850i ZPO oder bei der Anrechnung auf das Arbeitslosengeld nach § 143a SGB III, können diese als bereichsspezifische Bestimmungen nicht gegen die dem Rückforderungsbescheid zugrunde liegende und anderen Zwecken dienende Ruhensberechnung ins Feld geführt werden, die sich an der hierzu getroffenen Regelung des § 53 Abs. 7 Satz 4 und 5 BeamtVG und der durch die genannten Erlasse des Bundesministeriums der Verteidigung gesteuerten Verwaltungspraxis der Beklagten orientiert. |
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| | Bedenken gegen die rechnerische Richtigkeit des Rückforderungsbetrags in Höhe von 11.832,84 EUR und (damit) der zugrundeliegenden Ruhensberechnung, ausgehend von der Zwölftelung (nur) der Abfindung gemäß § 53 Abs. 7 Satz 4 und 5 BeamtVG (vgl. hierzu das Anhörungsschreiben der Wehrbereichsverwaltung Süd vom 22.05.2007 nebst Anlagen) werden nicht erhoben. Sie sind auch nicht ersichtlich. Allerdings hat das Verwaltungsgericht auf eine Berechnungsmethode hingewiesen, die im Kommentar von Plog/Wiedow zum Bundesbeamtengesetz (BeamtVG § 53 RdNr. 46d) vertreten wird: danach werden die bisher in den Monaten Januar bis Juni 2003 erzielten Einkünfte und der Einmalbetrag der Abfindung zusammengerechnet, durch zwölf geteilt und sodann den Monaten Januar bis Dezember 2003 zugeordnet. Eine derartige Berechnungsweise steht jedoch nicht in Einklang mit der Regelung des § 53 Abs. 7 Satz 5 BeamtVG, wonach (nur) das nicht in Monatsbeträgen erzielte Einkommen des Kalenderjahres (hier die Abfindung in Höhe von 25.000,-- EUR) geteilt durch zwölf Kalendermonate anzusetzen ist. Für das monatsweise erzielte Einkommen (hier in den Monaten Januar bis Juni 2003 in Höhe von jeweils 3.100,-- EUR) bleibt es beim Grundsatz der monatsbezogenen Berücksichtigung nach § 53 Abs. 7 Satz 4 BeamtVG. |
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| | 2. Auf Entreicherung kann sich die Klägerin nicht berufen. Denn sie unterliegt der verschärften Haftung nach § 52 Abs. 2 Satz 1 BeamtVG i.V.m. §§ 820 Abs. 1 Satz 2, 818 Abs. 4 BGB. Die Festsetzung und die Auszahlung von Versorgungsbezügen stehen unter dem gesetzlichen Vorbehalt der Anwendung von Ruhens- und Anrechnungsvorschriften, zu denen auch § 53 BeamtVG gehört (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.12.2008 - 2 C 26.07 -, Juris und Urteil vom 27.01.2005 - 2 C 39.03 -, Buchholz 239.1 § 53 BeamtVG Nr. 13). Die Klägerin kann daher nicht - wie im Rahmen der Anhörung mit Schreiben vom 13.07.2007 geschehen - einwenden, dass für sie ein offensichtlich erkennbarer rechtlicher Mangel der Zahlung (im Sinne des § 52 Abs. 2 Satz 2 BeamtVG) unter keinen Umständen angenommen werden könne, da sie völlig zu Recht davon habe ausgehen können, dass die Abfindung Lohnersatzfunktion habe mit der Folge, dass sich an dem bisherigen Rechtszustand im Zusammenhang mit dem Bezug von Versorgungsleistungen nichts geändert habe. |
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| | 3. Die Wehrbereichsverwaltung Süd hat (jedenfalls) im Widerspruchsbescheid vom 26.09.2007 auch eine den Anforderungen des § 52 Abs. 2 Satz 3 BeamtVG genügende Billigkeitsentscheidung getroffen. Dabei muss nicht das gesamte Rechtsverhältnis, aus welchem der Rückforderungsanspruch erwächst, nochmals - unter dem Grundsatz von Treu und Glauben - gewürdigt werden, vielmehr kommt es auf das konkrete Rückforderungsbegehren und vor allem auf die Modalitäten der Rückabwicklung und ihrer Auswirkungen auf die Lebensumstände des Schuldners an (vgl. BVerwG, Urteil vom 13.10.1971 - VI C 137.76 -, DÖV 1972, 573). Die Billigkeitsentscheidung soll eine allen Umständen des Einzelfalls gerecht werdende, für die Behörde zumutbare, für den Bereicherten tragbare Lösung ermöglichen, bei der auch Alter, Leistungsfähigkeit und sonstige Lebensverhältnisse des Pflichtigen eine maßgebende Rolle spielen (vgl. BVerwG, Urteil vom 12.03.1991 - 6 C 51.88 -, Juris). Trotz Aufforderung im behördlichen Anhörungsschreiben vom 22.05.2007, die wirtschaftlichen Verhältnisse anhand der beiliegenden Erklärung darzulegen und mit den entsprechenden Nachweisen zu versehen, hat die Klägerin weder in ihrer Stellungnahme vom 13.07.2007 noch in ihrem Widerspruchsschreiben vom 17.08.2007 Angaben zu ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen gemacht, die der Beklagten eine Billigkeitsentscheidung ermöglicht hätten, die auf ihre besondere Situation hätte Rücksicht nehmen können. Die von der Klägerin mit Schreiben vom 13.07.2007 vorgelegte Stellungnahme des Steuerberaterbüros vom 20.06.2007 führt als Gründe, die unter Billigkeitsgesichtspunkten gemäß § 52 Abs. 2 Satz 3 BeamtVG ein Absehen von der Rückforderung rechtfertigten, (nur) Überlegungen an, die die Anwendung der Vorschrift des § 53 Abs. 7 BeamtVG - und hierbei insbesondere des Satzes 5 - betreffen; die Anrechnung einer Abfindung - wie der gewährten - sei schon dem Grunde nach unbillig, zumindest in Höhe des nach § 3 Nr. 9 EStG steuerfreien Teils von 8.181,-- EUR (vgl. hierzu unter 1.). Mit Schreiben vom 28.08.2007 hat die Wehrbereichsverwaltung Süd gegenüber der Klägerin „die Aufrechnung der Überzahlung in Höhe von 11.832,84 EUR brutto gegen ihre laufenden Versorgungsbezüge“ erklärt, beginnend ab 01.10.2007 in monatlichen Raten von 800,-- EUR. Die darin im Widerspruchsbescheid vom 26.09.2007 gesehene Einräumung einer monatlichen Ratenzahlung in Höhe von 800,-- EUR „nach Aktenlage“ ist daher unter Billigkeitsgesichtspunkten nicht zu beanstanden. |
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| | Beschluss vom 20. Juli 2010 |
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| | Der Beschluss ist unanfechtbar. |
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