Urteil vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg - 11 S 597/10

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 19.11.2009 - 2 K 32/09 - wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger begehrt seine Einbürgerung.
Er ist am … 1960 in ... (Türkei) geboren und kurdischer Volkszugehöriger. Er reiste zusammen mit seiner Ehefrau und den in den Jahren 1988 und 1989 geborenen Töchtern im Juni 1990 in die Bundesrepublik Deutschland ein. Die Familie stellte einen Asylantrag, zu dessen Begründung sich der Kläger darauf berief, er sei in der Türkei seit 1976 für die TKEP bzw. deren Vorgängerorganisation tätig gewesen und deswegen politisch verfolgt worden. Hinsichtlich der Einzelheiten seines Vorbringens wird auf die beigezogene Asylverfahrensakte, insbesondere seine Anhörung im Rahmen der Vorprüfung verwiesen. Mit Bescheid vom 08.08.1990 erkannte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge den Kläger, seine Ehefrau und die beiden Töchter als Asylberechtigte an. Seither war der Kläger im Besitz einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis und eines internationalen Reiseausweises. Mit Schreiben vom 04.01.2007 teilte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge dem Landratsamt Karlsruhe auf Nachfrage mit, dass hinsichtlich der Familie derzeit kein Widerrufsverfahren eingeleitet werde.
Im Jahre 1996 stellte der Kläger erstmals einen Einbürgerungsantrag. Unter dem 18.08.1998 teilte das Landesamt für Verfassungsschutz mit, es lägen keine nachteiligen Erkenntnisse vor. Am 03.09.1998 sagte das Landratsamt Karlsruhe die Einbürgerung zu, sofern bis zum 03.09.2000 der Verlust der türkischen Staatsangehörigkeit nachgewiesen wird. Nach einer Bestätigung des türkischen Generalkonsulates Karlsruhe vom 11.02.1999 wurde die Entlassung aus der türkischen Staatsbürgerschaft beantragt. Am 06.07.2000 nahm der Kläger seinen Einbürgerungsantrag vom 25.11.1996 zurück und beantragte zugleich erneut seine Einbürgerung. In der Folgezeit bekannte er sich gegenüber der Einbürgerungsbehörde zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung und gab eine Erklärung ab, wonach er u.a. keine Bestrebungen verfolge oder unterstütze, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung oder die Sicherheit des Bundes gerichtet seien.
Am 14.07.2001 unterzeichnete der Kläger die Selbsterklärung „auch ich bin ein PKK´ler“. Das darauf hin eingeleitete Strafverfahren wegen Verstoßes gegen das Vereinsgesetz stellte die Staatsanwaltschaft Karlsruhe am 15.05.2002 gemäß § 153b Abs. 1 StPO ein. Der eigene Beitrag zur Unterstützung der PKK/ERNK erscheine von geringem Gewicht. Gemessen an den Verbotsgründen handele es sich um eine untergeordnete, wenngleich nicht völlig unerhebliche Förderung der Ziele der PKK/ERNK. Insgesamt erscheine das Verschulden gering. Vorstrafen, die eine andere Bewertung oder eine Bestrafung gebieten würden, seien nicht bekannt geworden.
Nach einem Bericht des Polizeireviers Ettlingen vom 30.08.2001 kam es am 10.08.2001 zu einer körperlichen Auseinandersetzung zwischen Angehörigen der Familien ... und ..., bei der verschiedene Beteiligte verletzt wurden. Ausweislich der Niederschrift des Polizeireviers Ettlingen über die Vernehmung von ... als Geschädigter vom 30.08.2001 gab dieser an, der Kläger sei nicht nur ein Anhänger der PKK, sondern aktives Mitglied und gebe alles Geld, das ihm übrigbleibe, der PKK. Der Kläger versuche immer wieder mit dem Versprechen, die ganzen Kosten würden bezahlt, die Hausbewohner und auch ihn zu überreden, zu Veranstaltungen der PKK mitzufahren, so zur damaligen Öcalan-Veranstaltung nach Zürich. Die ganze Straße wisse, dass der Kläger ein aktives PKK-Mitglied sei. Das gebe er selbst freimütig zu und mache ständig Werbung für die Organisation. Die ganze Wohnung sei mit Bildern und Flaggen der PKK bzw. Öcalans dekoriert. Die Staatsanwaltschaft stellte das im Hinblick auf den Vorfall vom 10.08.2001 eingeleitete Ermittlungsverfahren mit Verfügung vom 03.01.2002 gemäß § 170 Abs. 2 StPO ein, denn der Beginn sowie der Ablauf der Auseinandersetzung werde von den verschiedenen Beteiligten unterschiedlich geschildert, wobei nicht festzustellen sei, welcher Version ein größerer Wahrheitsgehalt zukomme. Mit Urteil des Amtsgerichts Ettlingen vom 20.10.2004 - 1 C 39/04 - wurden ... und sein Vater verurteilt, dem Kläger und seiner Ehefrau Schadensersatz und Schmerzensgeld in Höhe von insgesamt 4.173,06 EUR zu zahlen.
Am 25.01.2006 führte das Landratsamt Karlsruhe eine Befragung des Klägers und seiner Ehefrau hinsichtlich des Bekenntnisses zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung durch. Die Antworten ließen keine Anhaltspunkte dafür erkennen, dass es an Grundkenntnissen zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung fehlen könnte. Am 20.01.2007 gab der Kläger erneut das Bekenntnis zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung ab und unterzeichnete die Loyalitätserklärung.
Das Innenministerium Baden-Württemberg stimmte einer Einbürgerung des Klägers mit Schreiben vom 21.09.2005, 29.03.2007 und 20.07.2007 nicht zu. Der Kläger sei dem Landesamt für Verfassungsschutz im Zusammenhang mit der verbotenen Arbeiterpartei Kurdistans (PKK) bekannt geworden. Über ihn lägen folgende Erkenntnisse vor, die seine Einbindung in die Aktivitäten der PKK-Anhänger und damit auch seine ideologische Ausrichtung dokumentierten:
- 08.03.1998: Teilnahme an einer „PKK-Volksversammlung“ in ... Thema der Veranstaltung anlässlich des „Internationalen Frauentages“ sei insbesondere die Beteiligung von Frauen an der Revolution gewesen.
- 28.06.1998: Teilnahme an einer Veranstaltung der PKK zum Gedenken verschiedener „Märtyrerinnen“.
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- 06.03.1999: Teilnahme an der PKK-Demonstration in ..., die sich gegen die Festnahme Öcalans gerichtet habe. Von den Teilnehmern seien mehrere PKK-Fahnen sowie Abbildungen Öcalans mitgeführt worden.
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- 04.04.1999: Teilnahme an einer „Volksversammlung“ der PKK in ... In Redebeiträgen sei über die aktuelle politische Situation im Zusammenhang mit der Festnahme Öcalans referiert worden, wobei die Situation in der Bundesrepublik Deutschland mit der Zeit des Nationalsozialismus in Zusammenhang gebracht worden sei.
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- 24.10.1999: Teilnahme an der „Volksversammlung“ des PKK-Gebietes in ... Thema der Veranstaltung sei die aktuelle politische Situation im Hinblick auf den nach der Festnahme Öcalans eingeschlagenen Friedenskurs gewesen.
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- 15.02.2003: Teilnahme an einer europaweiten Demonstration von KADEK-Anhängern gegen die „Isolationshaft“ Öcalans. Es seien zahlreiche Bilder von Öcalan mitgeführt und der getöteten „Märtyrer“ dieser Organisation gedacht worden.
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- 14.02.2004: Teilnahme an einer Solidaritätsdemonstration von KONGRA-GEL-Anhängern in Straßburg anlässlich des 5. Jahrestages der Festnahme von Öcalan. Neben Fahnen der PKK seien Transparente mitgeführt worden, auf denen die Forderungen nach Freilassung Öcalans zu lesen gewesen seien. Wiederum sei den „Märtyrern“ von PKK/KADEK/ KONGRA-GEL gedacht worden.
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In einem persönlichen Schreiben vom 07.11.2005 erklärte der Kläger, er habe an diesen Veranstaltungen nicht teilgenommen. Die Prozessbevollmächtigte des Klägers führte mit Schreiben vom 30.05.2007 aus, die aufgeführten Sachverhalte seien reine Behauptungen und entbehrten jeder Grundlage. Der Kläger sei kurdischer Volkszugehörigkeit und demzufolge an einer friedlichen Lösung für die kurdische Frage interessiert. Wie aus dem Asylverfahren ersichtlich komme er aus einer völlig anderen politischen Tradition. Auch dem Innenministerium dürfte bekannt sein, dass die Organisationen, mit denen er sich noch in der Türkei politisch verbunden gefühlt habe, im Gegensatz zur PKK stünden und sich hier keine Gemeinsamkeiten ergäben. Er sei zu keinem Zeitpunkt Mitglied, Unterstützer oder Sympathisant der PKK gewesen. Er habe mit dieser politischen Richtung nichts zu tun.
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Anlässlich einer persönlichen Anhörung beim Landratsamt Karlsruhe am 05.12.2007 äußerte sich der Kläger - ebenso wie bei einer persönlichen Vorsprache am 10.01.2007 - dahingehend, dass er die Unterschrift auf der PKK-Selbsterklärung geleistet habe, um sich für eine friedliche Lösung der kurdischen Frage einzusetzen. An den aufgelisteten Demonstrationen habe er nicht teilgenommen. Er sei kein Sympathisant oder Mitglied der PKK. Er sei in der Türkei Sympathisant der TKEP gewesen. Hierzu verweise er auf das Anhörungsprotokoll des Bundesamtes. Aus politischen Auseinandersetzungen habe er sich zurückgezogen.
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Das Landratsamt Karlsruhe lehnte mit Bescheid vom 02.05.2008 den Einbürgerungsantrag des Klägers ab. Es fehle schon an der Einbürgerungsvoraussetzung des § 10 Abs. 1 Nr. 1 StAG. Darüber hinaus lägen die Ausschlussgründe nach § 11 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2 StAG vor. Der Kläger habe im Jahre 2001 im Rahmen der PKK-„Identitätskampagne“ eine „Selbsterklärung“ bewusst unterzeichnet und damit erklärt, dieser Partei anzugehören. Er habe außerdem an den vom Landesamt für Verfassungsschutz im einzelnen mitgeteilten Veranstaltungen teilgenommen. Seine von ihm am 06.07.2000 abgegebene Loyalitätserklärung, in der er erklärt habe, keine der in § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG genannten Bestrebungen unterstützt oder verfolgt zu haben, habe nach alledem nicht der Wahrheit entsprochen. Da er seine Unterstützungshandlungen für die PKK auch nach Abgabe der Loyalitätserklärung fortgeführt habe und sie in seiner Anhörung vom 05.12.2007 im Beisein seiner Bevollmächtigten geleugnet habe, könne nicht davon ausgegangen werden, dass er sich von der früheren Verfolgung und Unterstützung solcher Bestrebungen tatsächlich abgewandt habe.
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Gegen den am 05.05.2008 zugestellten Bescheid legte der Kläger am 05.06.2008 Widerspruch ein und trug vor, er habe an den vom Verfassungsschutz aufgelisteten Aktivitäten nicht teilgenommen. Wie sich aus dem Asylantrag ergebe, würden die Organisationen, mit der er in der Türkei zusammengearbeitet habe, im politischen Gegensatz zur PKK stehen. Kontakte zu der politischen Strömung der Türkisch-Kommunistischen Partei und der Kurdisch-Kommunistischen Partei bestünden in Deutschland seit mehr als 15 Jahren nicht mehr. Die PKK-Selbsterklärung, mit der für eine friedliche Lösung der kurdischen Frage geworben worden sei, stehe einer Einbürgerung nicht entgegen.
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Mit Widerspruchsbescheid vom 18.12.2008 wies das Regierungspräsidium Karlsruhe den Widerspruch zurück und führte ergänzend aus, dass eine Einbürgerung des Klägers auch nicht im Wege der Ermessenseinbürgerung nach § 8 StAG in Betracht komme.
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Am 07.01.2009 erhob der Kläger Klage beim Verwaltungsgericht Karlsruhe, zu deren Begründung er unter anderem vortrug: Grundlage seiner Anerkennung als Asylberechtigter sei die politische Verfolgungsgefahr in der Türkei aufgrund seiner Zusammenarbeit mit der TKEP gewesen. Seine politische Betätigung habe somit nicht für die PKK oder eine ihrer Strukturen stattgefunden. Er habe sich während seiner Zeit in der Bundesrepublik Deutschland zunehmend von seinen früheren politischen Überzeugungen gelöst und sich hier integriert. Er sei mehrfach durch die Behörde und auch durch den Verfassungsschutz überprüft worden. Erkenntnisse hätten offensichtlich bis September 1998, zu diesem Zeitpunkt habe er eine Einbürgerungszusicherung erhalten, nicht vorgelegen. Er habe keinerlei politischen Bezugspunkte zur PKK und/oder einer mit ihr verbundenen Organisation. Die vom Landesamt für Verfassungsschutz behaupteten Teilnahmen an Veranstaltungen bzw. Demonstrationen, die von der PKK oder mit ihr verbundenen Organisationen und Vereinen organisiert worden seien, seien ohne jede tatsächliche Grundlage und unzutreffend. Offensichtlich sei es zu dieser Behauptung erst gekommen, nachdem er die „Selbstbezichtigungskampagne“ unterstützt habe. Wie auch viele andere Personen, ob nun türkischer oder kurdischer Herkunft, sei er der Überzeugung, dass eine friedliche Lösung für die kurdische Frage in der Türkei gefunden werden müsse. Deshalb unterstütze er auch entsprechende Forderungen. Bezüglich der sog. Selbstbezichtigungs- oder Identitätskampagne hätten zwei Unterschriftsentwürfe vorgelegen, einmal mit und einmal ohne die beanstandete Überschrift „auch ich bin ein PKK´ler“. Er habe jedoch nicht ernsthaft zum Ausdruck bringen wollen, wie auch eine Vielzahl der Unterzeichner, dass er Mitglied der PKK sei, sondern lediglich, dass die Auseinandersetzung in den kurdischen Gebieten der Türkei ihn auch selbst betreffe und dass eine Lösung des Problems nicht ohne Einbeziehung der PKK möglich sein werde.
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Der Beklagte ist der Klage entgegengetreten.
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In der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 19.11.2009 gab der Kläger an: Er und seine Familie seien zwischenzeitlich aus der Türkei ausgebürgert worden. Er habe an keiner der benannten Demonstrationen bzw. Veranstaltungen teilgenommen. Er wisse noch nicht einmal, was bei den Veranstaltungen, an denen er teilgenommen haben soll, thematisiert worden sei. Er sei gegen Krieg und hoffe, dass die Kurdenprobleme in der Türkei einer einvernehmlichen Lösung zugeführt würden. Er nehme an Newroz, den kurdischen Neujahrsfeierlichkeiten, teil, um den sozialen Kontakt mit den Kurden aus seiner Heimat aufrecht erhalten zu können. Politisch betätige er sich bei Newroz nicht. Die PKK und die TKEP, für die er sich in der Türkei politisch betätigt habe und aufgrund dessen er als Asylberechtigter anerkannt worden sei, hätten unterschiedliche Zielsetzungen gehabt. Die TKEP habe sich zwischenzeitlich aufgelöst. Seine politischen Betätigungen in der Türkei lägen Jahrzehnte zurück und er habe wegen seiner Familie und seinem Beruf keine Zeit mehr, sich politisch zu engagieren. Er wolle dies auch nicht mehr. Er setze sich für die Rechte der Arbeitnehmer ein und besuche regelmäßig Veranstaltungen zum 1. Mai.
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Mit Urteil vom 19.11.2009 - 2 K 32/09 - verpflichtete das Verwaltungsgericht Karlsruhe unter Aufhebung des Bescheides des Landratsamts Karlsruhe vom 02.05.2008 und des Widerspruchsbescheides des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 15.12.2008 den Beklagten, den Kläger in die Bundesrepublik Deutschland einzubürgern. Zur Begründung führte das Verwaltungsgericht im Wesentlichen aus: Die Voraussetzungen für eine Anspruchseinbürgerung nach § 10 StAG lägen vor. Dem Begehren des Klägers stünden auch die Ausschlussgründe nach § 11 StAG nicht entgegen. Die alleinige Unterzeichnung der PKK-Selbsterklärung rechtfertige nicht die Annahme, der Kläger habe eine Bestrebung im Sinne von § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG unterstützt. Es sei auch nicht ersichtlich, dass der Kläger den Wortlaut übersteigende Ziele und Absichten habe erkennen können oder müssen bzw. er nach seinem Kenntnis- und Wissensstand Zweifel an der Ernsthaftigkeit und Nachhaltigkeit der Erklärung der PKK habe hegen müssen, dass sie ihre Ziele künftig legal und gewaltfrei verfolgen werde. Seine schriftliche Erklärung vom 26.04.2005 verdeutliche, dass er nicht hinter den von der PKK durchgeführten terroristischen Aktionen gestanden habe und stehe. Die Erklärung des Klägers, er sei der Auffassung, die PKK führe einen friedlichen, demokratischen und gerechten Kampf, müsse vor dem Hintergrund der in jener Zeit von der PKK verkündeten Gewaltfreiheit ihres politischen Kampfes gesehen werden. Für den Kläger sei es genau so wenig wie für viele andere Kurden ersichtlich gewesen, dass die PKK trotz ihrer propagierten Gewaltfreiheit weiterhin zu Gewaltaktionen zur Durchsetzung ihrer Ziele greifen würde. Um dies erkennen zu können, hätte er zumindest Führungsmitglied der PKK (in Deutschland) sein müssen, wovon selbst der Beklagte nicht ausgehe. Nach dem von der Kammer in der mündlichen Verhandlung gewonnenen Eindruck seien seine rechtfertigenden Erklärungen keine Lippenbekenntnisse, insbesondere um einer drohenden Strafverfolgung zu entgehen, sondern brächten seine innere Überzeugung zum Ausdruck. Auch die im Asylverfahren unterstellte politische Betätigung des Klägers in der Türkei für die TKEP vermöge die Selbsterklärung nicht in einem anderen Licht erscheinen zu lassen. Abgesehen vom Zeitablauf gebe es auch kein Bindeglied zwischen der politischen Betätigung des Klägers in der Türkei und der von ihm unterschriebenen Selbsterklärung. Nach Auffassung der Kammer habe der Kläger auch nicht an den von ihm zur Last gelegten Demonstrationen teilgenommen. Er habe durchgängig von Anfang an bestritten, an den ihm vorbehaltenen Demonstrationen teilgenommen zu haben, und habe dies auch in der mündlichen Verhandlung noch einmal bekräftigt. Die vom Beklagten angebotene Einvernahme des Zeugen vom Hörensagen sei nicht erforderlich gewesen. Denn selbst wenn der Zeuge vom Hörensagen die Demonstrationsteilnahme des Klägers hätte bestätigen können, wäre es ihm nicht möglich gewesen, über die Gewinnung und den näheren Inhalt der Erkenntnisse bezüglich des Klägers Aussagen zu machen. Dies wäre aber für eine Beweiswürdigung unter Berücksichtigung der strengen Vorgaben bei diesem Beweismittel für die Kammer erforderlich gewesen. Die Präsidentin des Landesamtes für Verfassungsschutz Baden-Württemberg habe anlässlich einer Informationsveranstaltung vorgetragen, Zeugen vom Hörensagen dürften keine näheren Angaben zur Gewinnung der von ihnen vorgetragenen Erkenntnisse machen. Beim Landesamt für Verfassungsschutz gebe es zudem nur einen zur Aussage bei Gericht berechtigten Beamten, der im Übrigen seine Informationen oftmals selbst nicht von den vom Verfassungsschutz eingesetzten V-Leuten bekomme, sondern seinerseits auf Angaben von Personen vom Hörensagen angewiesen sei. Aufgrund dessen scheide die Anhörung des vom Beklagten angebotenen Zeugen vom Hörensagen jedenfalls in diesem Verfahren zur Überzeugungsbildung der Kammer aus. Selbst wenn man im Übrigen eine bloße Teilnahme des Klägers an den vom Innenministerium benannten Veranstaltungen unterstellen würde, könnte dies seiner Einbürgerung nicht entgegenstehen. Wie dem Berichterstatter aus einer Vielzahl von Asylverfahren türkischer Staatsangehöriger kurdischer Volkszugehörigkeit bekannt sei, hätten an den in der Regel angezeigten bzw. genehmigten Demonstrationen oder Veranstaltungen viele Kurden nur deswegen teilgenommen, um gemeinsam mit weiteren Volkszugehörigen zu feiern und in einer für sie oftmals fremden Umgebung Geborgenheit zu finden. Nicht selten nähmen an diesen Veranstaltungen mehrere tausend Menschen aus allen Teilen der Bundesrepublik teil. Auch wenn bei diesen Demonstrationen bzw. Veranstaltungen PKK-Fahnen und Bilder des PKK-Führers Öcalan öffentlich gezeigt würden, heiße das noch lange nicht, dass sich jeder der Teilnehmer uneingeschränkt und vorbehaltlos mit allen im Rahmen einer solchen Großveranstaltung öffentlich bekundeten Stellungnahmen und Meinungsäußerungen vollinhaltlich identifiziert habe. Zugegebenermaßen werde eine nicht geringe Anzahl von Teilnehmern tatsächlich die PKK-Ziele verinnerlicht haben, verallgemeinern lasse sich dies jedoch nicht. Dass der Kläger die PKK bei den aufgeführten Demonstrationen etwa durch das Schwingen der Fahne unterstützt habe, sei zu keiner Zeit vom Beklagten behauptet worden. Dies halte die Kammer auch für unwahrscheinlich, da ihm eine Verbindung zur PKK nie nachgewiesen worden und eine solche auch nicht aufgrund seiner in der Türkei gezeigten politischen Überzeugung und seinem Eintreten für die Ziele der TKEP erkennbar sei.
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Auf Antrag des Beklagte hat der Senat mit Beschluss vom 16.03.2010 die Berufung zugelassen, die am 13.04.2010 unter Stellung eines Antrags begründet worden ist. Der Beklagte führte zu den Veranstaltungen, an denen jeweils der Kläger und die „Quelle“ des Verfassungsschutzes teilgenommen hätten, ergänzend aus: An der am Nachmittag des 08.03.1998 in den Vereinsräumlichkeiten des „Kulturzentrums Kurdistan e.V.“ in der ... durchgeführten Veranstaltung hätten ca. 200 Personen teilgenommen. Thema der Veranstaltung sei in erster Linie der „Internationale Frauentag“ gewesen. Daneben sei auch den beiden kurdischen Märtyrerinnen Beriwan und Ronahi gedacht worden, die sich 1993 in Mannheim selbst verbrannt hätten. Nach einer Gedenkminute habe sich der Gebietsleiter an die Anwesenden gewandt und über die Bemühungen der PKK, für die Einhaltung der Menschenrechte in Kurdistan einzutreten, berichtet. Er habe die Anstrengungen der PKK mit der russischen Revolution, die eine neue Epoche für die unterdrückten Menschen in der ehemaligen Sowjetunion eingeleitet habe, verglichen. Die Gegner der PKK hießen heute Türkei, USA und Israel. Sie würden zusammenarbeiten, um die antiimperialistische Politik der PKK zu unterlaufen. Der Redner habe den Mut der Frauen gerühmt, die - wie Beriwan und Ronahi in Deutschland - in vielen Ländern ihr Leben für die PKK geopfert hätten. Europa, das heute Heimat von Millionen Kurden sei, biete Frauen eine große Chance, sich selbst zu verwirklichen. Im Feudalsystem der Türkei sei dies nicht im selben Ausmaß möglich. Abschließend habe der Gebietsleiter insbesondere die Frauen aufgerufen, sich am bevorstehenden Marsch zahlreich zu beteiligen. Eine unbekannte Funktionärin habe den Beginn einer fünftägigen Sitzdemonstration in Genf ab 16.03.1998 verkündet. An dieser Aktion sollten sich auch zahlreiche Frauen aus Süddeutschland beteiligen. Grund der Veranstaltung sei die Aufforderung des Führers der DPK Barsani an die Bewohner des nordirakischen Lagers Ninowa, dieses Camp zu verlassen. Sodann habe die Funktionärin zum „Internationalen Frauentag“ die Rolle der Frau in der PKK betont. Dank der PKK habe sich das Bild der Frau gewandelt und die moderne Frau gehe mit der Kalaschnikow ebenso selbstverständlich um, wie sie Auto fahre und in andere Domänen der Männer eingedrungen sei. Dennoch würden Frauen heute noch weltweit unterdrückt und als Sklavinnen missbraucht. In Kurdistan verfüge die Guerilla über zahlreiche weibliche Kommandanten, denen eine wichtige Rolle zukomme. Auch in Europa gäben zahlreiche Frauen ein gutes Vorbild ab. Aber in beiden Fällen sei die Anzahl jener Frauen noch immer nicht groß genug, die gleichberechtigt seien. Ihre Zahl müsse weiter wachsen. Beriwan und Ronahi seien große Heldinnen, denen man nacheifern müsse und die allen als Vorbild dienen sollten. Nur die Revolution könne die Frauen vom herrschenden System befreien. Gegen Ende der Veranstaltung habe der Gebietsleiter noch einmal auf den Fackelmarsch am 20.03.1998 in ... hingewiesen und der Hoffnung Ausdruck verliehen, dort alle heute Anwesenden wieder zu sehen. An der Veranstaltung vom 28.06.1998 in der Zeit von 15.00 Uhr bis ca. 16.30 Uhr in den Vereinsräumlichkeiten des ... in ..., ..., hätten ca. 120 Teilnehmer teilgenommen. Die Gedenkveranstaltung zu Ehren der Märtyrerin Kinaci habe mit einer Gedenkminute für die verstorbenen Revolutionäre, insbesondere die Märtyrerinnen begonnen. Danach habe Ibrahim Cek einen Brief vorgelesen, der von Kinaci noch zu Lebzeiten geschrieben worden sein soll. Der Brief habe sinngemäß gelautet: Kurdistan werde schon seit vielen Jahren von seinen Feinden beherrscht. Trotz jahrelangen tapferen Widerstands habe sie der Feind erbarmungslos unterdrückt. Erst 1998 sei es dem kurdischen Volk gelungen, einen Neuanfang zu starten. Und auch seither hätten es die Gegner ohne Rücksicht bekämpft und angefeindet. Die PKK sei nicht tot, die PKK lebe. Im Gegensatz zu ihren imperialistischen Feinden achte sie das menschliche Leben hoch und versuche nicht, die Menschen zu unterdrücken, aber das Volk müsse auch auf das hören, was ihm die PKK sage und was ihm deren Führer mit auf den Weg gebe. Die PKK bedeute Freiheit, Freiheit für die Frauen, Freiheit für alle. Sie appelliere weltweit an alle Menschen zu hören, dass die Kurden keine Schuld an dem Krieg in Kurdistan trügen und bitte sie, die Kurden bei ihrem Kampf gegen die türkische Regierung zu unterstützen. Für sie gebe es kein Leben ohne die PKK. Die PKK sei nicht nur eine Revolution für die Kurden, sie bedeute eine Revolution für die Welt. Sie glaube, dass Kurdistan bald frei sein werde. Sie rufe alle kurdische Mädchen auf, sich der PKK anzuschließen. Sie würden frei und glücklich sein mit ihrem Führer Öcalan, der für alle Kurden eine Chance bedeute. Nach dem Verlesen des Briefs habe eine unbekannte Funktionärin eine Rede gehalten und ausgeführt, der Name und die Person Zilan (Deckname der PKK-Märtyrerin Zeynep Kinaci) habe für die kurdischen Frauen viel verändert. Sie und andere Heldinnen hätten bewiesen, dass es auch anders gehe. Sie hätten mit der Bombe gelebt und den kurdischen Frauen einen neuen Weg gewiesen. Zilan sei für die Frauen in der ganzen Welt ein Vorbild und weise ihnen den Weg in die Freiheit. Anschließend habe sich Ibrahim Cek erneut mit einer Rede an die Zuhörer gewandt. Er habe aufgeführt, Zilan sei nicht wie andere Frauen gewesen. An ihrer Person könnten sich alle ein Beispiel nehmen. Sie habe gegen den Feind unerschrocken für die Freiheit gekämpft. Gleiches gelte für die anderen Märtyrerinnen, die sich z.B. in Mannheim selbst verbrannt hätten, um den Kurden einen Weg in die Freiheit zu zeigen. Alle miteinander hätten sie bewiesen, dass die Frauen von den Männern unabhängig sein könnten. Gleichzeitig seien sie ein Ansporn und ein Vorbild für andere Frauen. Nicht jede könne so handeln wie Zilan, aber diese habe mit ihrer Tat bewiesen, dass sie eine Heldin und Kommandantin der PKK sei. Nach einer Pause hätten die Anwesenden Fragen an den Diwan, der von Ibrahim Cek und der unbekannten Funktionärin gebildet worden sei, richten können. Hierbei habe Cek die Zuhörer über das im September wieder alljährlich stattfindende PKK-Festival informiert und diese aufgefordert, sich terminlich darauf einzustellen. Am 06.03.1999 hätten in der Karlsruher Innenstadt ca. von 12.00 Uhr bis 14.00 Uhr etwa 800 PKK-Sympathisanten gegen die Festnahme von Abdullah Öcalan demonstriert. Der Demonstrationszug habe sich vom Kronenplatz über den Marktplatz zum Europaplatz bewegt. Zeitweilig sei dabei ein Teilnehmer mit gefesselten Händen und zugeklebtem Mund vor dem Demonstrationszug hergelaufen, um damit auf die Situation des inhaftierten PKK-Chefs aufmerksam zu machen. Im Demonstrationszug seien etliche PKK-Fahnen und Bilder von Öcalan mitgeführt worden. Darüber hinaus seien mehrfach Parolen für Öcalan und die PKK skandiert worden. Im Laufe der Demonstration seien drei Redner aufgetreten, die unter anderem die deutschen Waffenlieferungen an die Türkei kritisiert, die dortigen Menschenrechtsverletzungen angeprangert sowie ein faires Gerichtsverfahren für Öcalan und dessen Freilassung gefordert hätten. Am 04.04.1999 hätten sich in ..., in der sog. ... etwa 150 Anhänger der PKK in der Zeit von ca. 13.30 Uhr bis 18.00 Uhr zu einer Volksversammlung versammelt. Gebietsleiter Ibrahim Cek habe ausführlich Stellung zur aktuellen politischen Lage bezogen und sich sinngemäß dahingehend geäußert, dass nach der Festnahme Öcalans, die auf ein terroristisches Komplott zurückzuführen sei, die Geduld des kurdischen Volkes zu Ende gehe. Die Kurden befänden sich in einer Welt, in der sie keine Freunde hätten. Sie seien deshalb darauf angewiesen, sich selbst zu helfen. Seit 20 Jahren behaupte die Türkei, die PKK im Kampf besiegt zu haben. Trotzdem werde die PKK immer stärker. Das internationale Komplott bedeute nicht das Ende der PKK. Zwar sei ihr Führer inhaftiert, aber der Kampf werde fortgesetzt. Obwohl die PKK mehrfach einen Waffenstillstand angeboten habe, hätte die Türkei hierauf nur mit der Verschärfung des Kampfes reagiert. Der sechste Parteikongress der PKK habe beschlossen, die Durchführung von Anschlägen in der Türkei zu intensivieren. Als Ziel kämen sowohl türkische Politiker, Militärs und Polizeistationen als auch Industrieanlagen, nicht aber türkische Zivilisten in Betracht. Zur Situation in Deutschland habe der Redner ausgeführt, hier würden täglich neue Gesetze gegen die PKK verabschiedet. Die Situation sei mit der Hitlerzeit vergleichbar. Zwischen deutschen und türkischen Politikern, Militärs und Polizisten bestehe kein grundsätzlicher Unterschied. Deutschland wolle das kurdische Volk in gute und schlechte Kurden einteilen. Es werde allerdings nicht gelingen, einen Keil in das kurdische Volk zu treiben. Nach einer Pause habe sich eine Funktionärin der Frauenorganisation an die Zuhörerschaft gewandt. Sie habe beanstandet, dass nur wenige Frauen bei der Versammlung anwesend seien und die Frontarbeiter und die Anhängerschaft aufgefordert, dies in Zukunft zu ändern. Sie sei nochmals auf die aktuelle Lage eingegangen und habe hierbei insbesondere die herausragende Rolle der PKK-Aktivistinnen bei der Durchführung von Anschlägen betont. Eine weitere Volksversammlung des PKK-Gebiets ... sei am 24.10.1999 in der Zeit von ca. 14.30 Uhr bis 18.30 Uhr ebenfalls in der ... mit etwa 200 Personen durchgeführt worden. Der Versammlungsraum sei mit einem Bild von Öcalan sowie mit einer in den kurdischen Landesfarben gehaltenen Fahne geschmückt gewesen. Nach einer Gedenkminute für die Gefallenen der PKK habe Ibrahim Cek sich in seiner anschließenden Rede mit dem Schicksal Öcalans befasst. Öcalan sei nach wie vor die bestimmende Führungspersönlichkeit in den Reihen der PKK, der die Verhandlungen mit der türkischen Regierung führe und maßgeblich die Geschicke der Organisation bestimme. Zur laufenden Spendenkampagne habe sich Ibrahim Cek betont kurz geäußert, indem er die Anwesenden lediglich auf die Aktion hingewiesen und seiner Hoffnung Ausdruck verliehen habe, dass die Sympathisanten die Organisation weiterhin, sowie dies in der Vergangenheit geschehen sei, unterstützen würden. Ein unbekannter „als Freund“ bezeichneter Funktionär habe dann teilweise die vorangegangenen Ausführungen von Ibrahim Cek wiederholt. Dieser habe betont, dass die PKK nach 15 Jahren der bewaffneten Auseinandersetzung nunmehr den Weg des Friedens mit der Türkei eingeschlagen habe. Die Sympathisanten müssten diesen Weg unterstützen. Bei einer abschließenden Diskussion habe sich herauskristallisiert, dass die Anwesenden mit dem aktuellen Friedenskurs der PKK einverstanden gewesen seien. Kritik an der neuen Politik sei nicht geäußert worden. Als sehr kritikwürdig sei hingegen die Einstellung der türkischen Linken angesehen worden, die kein Verständnis für den Friedenskurs der PKK aufzubringen vermögen. Bei den Demonstrationen in Straßburg am 15.02.2003 und 15.02.2004 hätten sich bis zu 20.000 PKK-Sympathisanten versammelt. Die Demonstration im Jahre 2003 habe sich thematisch mit der Isolationshaft Öcalans befasst. Die Demonstration habe gegen 10.00 Uhr in der Nähe des Bahnhofs begonnen und ca. 1 ½ Stunden durch die Stadt geführt. Auf einem Platz in der Nähe des Stadions sei eine Bühne für die Abschlusskundgebung aufgebaut gewesen. Von den Demonstranten seien zahlreiche Bilder Öcalans in die Höhe gehalten und Transparente in französischer Sprache mitgeführt sowie Flugblätter verteilt worden, die ein „Leben in Freiheit und Würde, Freiheit für Öcalan“ gefordert hätten. Die Abschlusskundgebung habe mit einer Gedenkminute für die gefallenen Märtyrer der PKK begonnen. Ein Redner habe ausgeführt, dass sich an diesem Tag viele tausend Kurden in Straßburg versammelt hätten, um der Türkei und der Weltöffentlichkeit zu zeigen, dass sich die Kurden und Öcalan - entgegen der Absicht der Türkei - nicht auseinanderdividieren ließen. Auch in den türkischen Metropolen würden an diesem Tag Zehntausende für Gerechtigkeit demonstrieren. Bei der Demonstration im Jahre 2004 habe man sich wie im Vorjahr in der Nähe des Bahnhofes getroffen, von wo aus sich der Demonstrationszug in einem etwa halbstündigen Marsch zum Kundgebungsort bewegt habe. Dort seien - neben einem Podium - zahlreiche Stände mit Essen, Getränke, Bücher und Devotionalien aufgebaut gewesen. Ein Bild Öcalans sei auf eine große Leinwand projiziert worden. Die Demonstranten hätten zahlreiche Fahnen des KONGRA-GEL und der ERNK geschwenkt. Außerdem hätten sie Bilder von Öcalan in die Luft gehalten. Daneben seien Transparente vorwiegend mit französischer und türkischer Aufschrift mitgeführt worden, die Freiheit für Öcalan und weitergehende Rechte für die kurdische Bevölkerung forderten. Zu Beginn der Kundgebung hätten die Anwesenden der gefallenen Märtyrer der PKK und ihrer Nachfolgeorganisationen gedacht. Eine Funktionärin der Frauenorganisation habe in ihrer Rede ausgeführt, Abdullah Öcalan habe sich besonders um die Freiheit und die Gleichberechtigung der kurdischen Frauen verdient gemacht. Einer der Anwälte Öcalans habe sich zu dessen Gefangennahme geäußert, dessen Freilassung gefordert und die Haftbedingungen der Isolationspolitik der türkischen Regierung verurteilt. In einem weiteren Redebeitrag sei unter anderem ein Vertreter einer französischen Partei zu Worte gekommen. Ein Unbekannter, dem die Rolle eines Moderators zugefallen sei, habe die zwei Tage zuvor erfolgte Schließung des kurdischen Fernsehsenders Medya-TV kritisiert und verkündet, man könne noch vielen weiteren Sendern den Betrieb untersagen, das kurdische Volk werde jedoch nach jeder Schließung immer wieder einen neuen Sender ins Leben rufen. So werde bereits Anfang März der neue Sender Roj-TV auf Sendung gehen. Der Kläger sei bei den genannten Veranstaltungen weder als Veranstaltungsleiter aufgetreten noch habe er Reden gehalten. Vielmehr habe er zu den Veranstaltungen im Wesentlichen durch seine Anwesenheit beigetragen. Die Erkenntnisse des Landesamts für Verfassungsschutz über den Inhalt der Veranstaltungen stammten teilweise von mehreren Quellen. Der Kläger sei jedoch immer nur von einer Quelle identifiziert worden. Dies sei über ein Lichtbild erfolgt. Bei den Großveranstaltungen am 15.02.2003 und 14.02.2004 sei der Kläger von der Quelle nicht gleichsam zufällig aus der Masse der ca. 20.000 Teilnehmern herausgegriffen und identifiziert worden. Vielmehr sei seine Identifizierung aus einer kleineren, eng begrenzten Personenzahl heraus erfolgt. Soweit das Verwaltungsgericht ausgeführt habe, dass die Teilnahme an PKK-Veranstaltungen bei Kurden üblich sei und diese an vielen Veranstaltungen nur deshalb teilnehmen würden, um gemeinsam mit weiteren Volkszugehörigen zu feiern und in einer für sie oftmals fremden Umgebung Geborgenheit zu finden, sei dies in dieser Allgemeinheit nicht richtig. Vielmehr würden von den rund 500.000 Kurden, die in Deutschland lebten, nur etwa 11.500 als Anhänger der PKK eingestuft. Dies seien weniger als 3%. Zwar liege die Anzahl der Kurden, die bei wichtigen Anlässen mobilisiert werden könnten, höher. Auch gelinge es der PKK des öfteren, mit Picknick, Musikveranstaltungen und sportlichen Aktivitäten jüngere Menschen anzusprechen, die ansonsten kaum einen Bezug zur PKK hätten. Bei den genannten Märtyrergedenkveranstaltungen sei dies jedoch nur sehr selten der Fall. Völlig ausgeschlossen sei es bei den sogenannten Volksversammlungen. Deren Anziehungskraft beschränke sich auf den „harten Kern“ der PKK. Soweit die Teilnahme der Klägers an der PKK-Volksversammlung in ... am 08.03.1998 und an der PKK-Gedenkversammlung am 28.06.1998 nicht im Rahmen des ersten Einbürgerungsverfahrens in das Verfahren eingeführt worden sei, habe dies auf dem Quellenschutz beruht. Die Erkenntnisse seien zunächst als Verschlusssache eingestuft worden, da bei beiden Veranstaltungen nur eine überschaubare Anzahl von Personen zugegen gewesen sei. Erst nachdem eine gewisse Zeit verstrichen und der Gesichtspunkt des Quellenschutzes an Bedeutung eingebüßt gehabt habe, sei es möglich gewesen, sie im Bericht des Landesamtes für Verfassungsschutz vom 27.10.2000 - wenigstens teilweise - offen zu legen. Der Vortrag des Klägers, er könne schon deshalb nichts mit der PKK zu tun haben, weil er sich für die TKEP engagiert habe, könne so nicht nachvollzogen werden. Beide Organisationen seien linksextremistisch orientiert, wenngleich der „linke“ Aspekt der PKK im Laufe der Jahre gegenüber dem nationalen Anspruch auf einen eigenen Staat bzw. Autonomie in den Hintergrund getreten sei. Es sei zu berücksichtigen, dass linksextremistische türkische Organisationen in der Vergangenheit immer wieder bei Veranstaltungen/Demonstrationen von PKK-Anhängern gegen den von ihnen verhassten „faschistischen Staat“ Türkei mitgewirkt hätten. Da die TKEP in Deutschland bzw. Baden-Württemberg jedoch nie in vergleichbarem Maße wie andere linksextremistische türkische Organisationen oder die PKK aktiv gewesen sei, lägen auch keine eigenen Erkenntnisse über das Verhältnis der Parteien zueinander vor. Der Kläger sei ausweislich des Protokolls über die Mitgliederversammlung am 06.01.2003 zum Kassierer des „Kurdischen Elternvereins ...“ gewählt worden. Aus dem Vermerk des Bundeskriminalamts (Stand April 2010) sei ersichtlich, dass dieser Verein zur „Union der kurdischen Familie“ (YEK-MAL) gehöre. YEK-MAL sei - wie sich aus verschiedenen Organisationsbeschlüssen ergebe - strukturell an die PKK angebunden. Die PKK habe sich zum Ziel gesetzt, die gesamte ethnische Gruppierung der Kurden für die Ziele der Partei einzubinden, so auch den Bereich der kurdischen Familie, den sie durch die Einrichtung von YEK-MAL an ihre Organisation gebunden habe. Ziel der YEK-MAL sei es unter anderem, den Unterricht in kurdischer Sprache sowie die kurdische Kultur zu fördern. Auch sei in Bezug auf YEK-MAL vorgegeben worden, Aktivitäten hinsichtlich Kindergärten und Schulen zu beginnen sowie Möglichkeiten zu sichern, damit u.a. Kinder von Märtyrern und Inhaftierten eine Ausbildung erhielten.
25 
Der Beklagte beantragt,
26 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 19.11.2009 - 2 K 32/09 - zu ändern und die Klage abzuweisen.
27 
Der Kläger beantragt,
28 
die Berufung zurückzuweisen.
29 
Er verteidigt das Urteil des Verwaltungsgerichts und führt insbesondere aus, das Gericht habe ihn ausführlich angehört und sei unter Bewertung seiner bisher im Einbürgerungsverfahren abgegebenen Stellungnahmen sowie seiner Ausführungen in der mündlichen Verhandlung zu dem Ergebnis gekommen, seine zum Ausdruck gebrachte Haltung im Hinblick auf eine gewaltfreie Lösung der kurdischen Frage sei glaubhaft und nachvollziehbar. Er habe nie eine Verbindung zur politischen Position der PKK gehabt. Die vom Beklagten hinsichtlich des Vorliegens eines Ausschlussgrundes erhobenen Vorwürfe, für die dieser beweispflichtig sei, seien ohne Grundlage.
30 
Der Senat hat den Kläger in der mündlichen Verhandlung angehört und Beweis erhoben durch uneidliche Vernehmung der Zeugen ... und ... ... sowie durch uneidliche Vernehmung des Zeugen ... vom Landesamt für Verfassungsschutz. Insoweit wird auf das Sitzungsprotokoll und dessen Anlage Bezug genommen.
31 
Dem Senat liegen die den Kläger betreffende Ausländerakte und die Einbürgerungsakte einschließlich der Widerspruchsakte des Regierungspräsidiums Karlsruhe sowie die Asylverfahrensakte vor.

Entscheidungsgründe

 
32 
Die Berufung des Beklagten ist zulässig, aber unbegründet. Der Kläger hat einen Anspruch auf die begehrte Einbürgerung (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO), weil er die Voraussetzungen des § 10 StAG erfüllt und kein Ausschlussgrund nach § 11 StAG entgegensteht.
1.)
33 
Zutreffend ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass maßgeblich auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung abzustellen ist (vgl. etwa VGH Bad.-Württ., Urteil vom 12.01.2005 - 13 S 2549/03 -VBlBW 2006, 70). Auf die im Juli 2000 beantragte Einbürgerung ist § 10 StAG in seiner vor dem 28.08.2007 geltenden Fassung anzuwenden, soweit dieser günstigere Bestimmungen enthält (§ 40c StAG i.d.F. des Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der europäischen Union vom 19.08.2007, BGBl. I S. 1970). Die Frage der Günstigkeit ist in Bezug auf jede einzelne Einbürgerungsvoraussetzung zu beantworten, die nicht nach beiden Gesetzesfassungen erfüllt ist. Es ist die jeweils dem Einbürgerungsbewerber günstigere Regelung anzuwenden, so dass sich ein Einbürgerungsbegehren teils nach bisherigem, teils nach neuem Recht beurteilen kann (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 12.03.2008 - 13 S 1487/06 - juris; Berlit, Änderungen im Staatsangehörigkeitsrecht durch das EU-Richtlinienumsetzungsgesetz, InfAuslR 2007, 457, 466).
34 
Der Kläger, der über ein unbefristetes Aufenthaltsrecht verfügt, bestreitet für sich und seine unterhaltsberechtigten Familienangehörigen den Lebensunterhalt ohne die Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten bzw. Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (§ 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StAG); dies ist durch die Vorlage der Lohnabrechnungen der Monate Juni bis August 2010 für den Kläger und seine Ehefrau nochmals verdeutlicht worden. Er hat seit mehr als acht Jahren seinen rechtmäßigen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet und hat - jedenfalls im Hinblick auf die insoweit günstigere Bestimmung nach der bis 28.08.2007 geltenden Rechtslage - ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache in Wort und Schrift. Die übrigen Voraussetzungen nach § 10 Abs. 1 StAG sind ebenfalls gegeben. Das erforderliche Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung (§ 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StAG), das die innerliche Hinwendung zu dieser einschließt, wird nicht durch etwaige Aktivitäten für die PKK bzw. ihre Nachfolgeorganisationen oder einer mit dieser verbundenen Organisation infrage gestellt; solche liegen nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht vor (siehe nachfolgend 2.).
2.)
35 
Der Einbürgerung steht § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG (bis 27.08.2007 wortgleich § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG) nicht entgegen. Unter Ausschöpfung aller von den Beteiligten aufgezeigten - und auch sonst ersichtlichen - Erkenntnisquellen kann der Senat nicht die volle richterliche Überzeugung gewinnen, dass Tatsachen vorliegen, aus denen geschlossen werden kann, dass der Kläger die PKK bzw. ihre Nachfolgeorganisationen oder eine mit ihr verbundene Organisation im Sinne dieser Bestimmung unterstützt hat.
36 
Gemäß § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG ist die Einbürgerung ausgeschlossen, wenn tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziele haben oder die durch die Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden, es sei denn, der Ausländer macht glaubhaft, dass er sich von der früheren Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt hat.
37 
Nach dem Sinn und Zweck der Vorschrift sollen diejenigen Bewerber keinen Anspruch auf Einbürgerung haben, bei denen zumindest der begründete Verdacht besteht, dass sie Bestrebungen gegen Schutzgüter unterstützen, die für den deutschen Staat, in den sie eingebürgert werden wollen, wesentlich sind. Für § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG sind nur die in dieser Bestimmung genannten Schutzgüter von Bedeutung. Einerseits wird nicht bereits jedes unter Strafrechtsschutz stehende Rechtsgut von § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG erfasst, andererseits setzt § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG aber auch keine strafgerichtliche Verurteilung voraus. Ob die Verurteilung wegen einer Straftat dem Anspruch auf Einbürgerung entgegensteht, beurteilt sich nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5, § 12a StAG. § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG schließt einen Anspruch auf Einbürgerung nicht erst dann aus, wenn der Ausländer Handlungen unterstützt hat, die die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigen. Für den Anspruchsausschluss nach § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG genügt es vielmehr, wenn der Ausländer ungeachtet späterer möglicher tatsächlicher Beeinträchtigungen bereits vorgelagert Bestrebungen unterstützt hat, die gegen die Sicherheit des Bundes gerichtet sind. Nach § 92 Abs. 3 Nr. 2 StGB sind im Sinne des Strafgesetzbuches Bestrebungen gegen die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland solche Bestrebungen, deren Träger darauf hinarbeiten, die äußere oder innere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland zu beeinträchtigen. Für § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG ist nicht erforderlich, dass die Bestrebungen auch objektiv geeignet sind, die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland zu beeinträchtigen. Es genügt, wenn der Träger der Bestrebungen mit ihnen das Ziel verfolgt, die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland zu beeinträchtigen. Bezogen auf solche Bestrebungen setzt § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG jedenfalls voraus, dass sie der Ausländer unterstützt hat. Wenn das Gesetz von Bestrebungen im Plural spricht, bedeutet das nicht, dass nur das Unterstützen von mehr als einer solchen Bestrebung relevant wäre. Vielmehr steht der Plural nur für die Vielzahl möglicher Bestrebungen gegen die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland (BVerwG, Urteil vom 22.02.2007 - 5 C 20.05 - BVerwGE 128, 140).
38 
Ein Unterstützen im Sinne des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG ist jede Handlung des Ausländers, die für diese Bestrebungen objektiv vorteilhaft ist (vgl. BVerwG, a.a.O.; Bay. VGH, Urteil vom 27.05.2003 - 5 B 01.1805 - juris Rn. 32 zu § 86 Nr. 2 AuslG; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 10.11.2005 - 12 S 1696/05 - juris; Berlit, GK-StAR § 11 Rn. 96), insbesondere jede Tätigkeit, die sich in irgendeiner Weise positiv auf die Aktionsmöglichkeit der Vereinigung, die den internationalen Terrorismus unterstützt, auswirkt (BVerwG, Urteil vom 15.03.2005 - 1 C 28.03 - BVerwGE 123, 114). Nach § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG ist ein Anspruch auf Einbürgerung bereits dann ausgeschlossen, wenn tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer solche Bestrebungen unterstützt hat. Zum Ausschluss eines Einbürgerungsanspruchs genügt also der begründete Verdacht einer solchen Unterstützung.
39 
Allerdings kann nicht jede Handlung, die sich zufällig als für Bestrebungen i.S.d. § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG objektiv vorteilhaft erweist, als tatbestandsmäßiges Unterstützen solcher Bestrebungen verstanden werden. Bereits aus der Wortbedeutung des Unterstützens ergibt sich, dass nur solche Handlungen ein Unterstützen sind, die eine Person für sie erkennbar und von ihrem Willen getragen zum Vorteil der genannten Bestrebungen vornimmt. Eine Unterstützung der Vereinigung, ihrer Bestrebungen oder ihrer Tätigkeit bezweckende Zielrichtung des Handelns muss für den Ausländer regelmäßig erkennbar und ihm deshalb zurechenbar sein (BVerwG, Urteil vom 02.12.2009 - 5 C 24.08 - juris Rn. 26 und vom 22.2.2007 – 5 C 20.05 – BVerwGE 128, 140).
40 
Die erforderlichen tatsächlichen Anhaltspunkte für die Annahme der Unterstützung von Bestrebungen im Sinne des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG können sich nicht nur aus entsprechenden Handlungen des Ausländers ergeben, sondern auch aus dessen Zugehörigkeit zu einer und/oder aktiven Betätigung für eine Organisation, die ihrerseits Ziele im Sinne des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG verfolgt. Für die Einordnung einer Organisation als verfassungsfeindlich gilt dabei ebenfalls das herabgesetzte Beweismaß des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG, d.h. es genügt der durch konkrete Tatsachen begründete Verdacht, dass die Organisation das Ziel verfolgt, die freiheitlich-demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen (BVerwG, Urteil vom 02.12.2009 - 5 C 24.08 - juris Rn. 18 und Beschluss vom 27.01.2009 - 5 B 51.08 - juris).
41 
Bei der Beurteilung, ob die Anknüpfungstatsachen je für sich oder in ihrer Gesamtschau nach Inhalt, Art und Gewicht für die Annahme ausreichen, dass der Ausländer Bestrebungen im Sinne des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG unterstützt oder unterstützt hat, steht der Einbürgerungsbehörde kein Beurteilungsspielraum zu. Das Vorliegen dieses Ausschlussgrundes, einschließlich der Frage der glaubhaften Abwendung von verfassungsfeindlichen Bestrebungen unterliegt vielmehr in vollem Umfang der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle (Berlit, GK-StAR, § 11 Rn. 74 und 86).
42 
Für das Vorliegen der Anknüpfungstatsache ist die Einbürgerungsbehörde darlegungs- und notfalls beweispflichtig (Berlit, GK-StAR, § 11 Rn. 76). Für die Tatsachenfeststellung bestrittener Tatsachen gilt insoweit das Regelbeweismaß der vollen richterlichen Überzeugung nach § 108 Abs. 1 VwGO, selbst wenn sich die Einbürgerungsbehörde wegen der Geheimhaltungsbedürftigkeit von Erkenntnisquellen der Verfassungsschutzbehörden in einem sachtypischen Beweisnotstand befindet (OVG RhPf., Beschluss vom 17.02.2009 - 7 A 11063/08 - juris; siehe auch Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl. 2010, § 108 Rn. 84, 95 ff.; zur materiellen Beweislast für die Richtigkeit von streitigen Tatsachenbehauptungen der Verfassungsschutzbehörde vgl. ferner BVerwG, Urteil vom 21.05.2008 - 6 C 13.07 - NVwZ 2008, 1371).
43 
Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme hat der Senat nicht die volle richterliche Überzeugung davon erlangt, dass die vom Zeugen ... anlässlich seiner Angaben beim Polizeirevier ... am 30.08.2001 aktenkundig gemachten Hinweise zutreffen, der Kläger sei nicht nur Anhänger, sondern sogar aktives Mitglied der PKK, der dies auch freimütig zugebe, für die PKK werbe und ihn selbst und andere zu überreden versuche, an Veranstaltungen der PKK teilzunehmen. Entsprechendes gilt für die - vom Kläger ebenfalls stets bestrittene - Tatsache der Teilnahme an den vom Landesamt für Verfassungsschutz benannten Veranstaltungen. Insoweit fehlt es bereits an bewiesenen Anknüpfungstatsachen, die Grundlage für die Annahme sein könnten, der Kläger unterstütze durch die Teilnahme an deren Veranstaltungen die PKK. Soweit der Kläger unstreitig im Jahre 2001 die sog. „PKK-Selbsterklärung“ unterzeichnet hat und im Jahre 2003 als Kassenwart des Kurdischen Elternvereins Karlsruhe e.V. gewählt worden ist, liegt hierin keine Unterstützung im Sinne des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG.
a.)
44 
Die Angaben des Zeugen ... sind sowohl was die behauptete innere Verbundenheit des Klägers mit der PKK als auch das äußere Eintreten für diese betrifft, nicht glaubwürdig. Die Schilderungen des eigentlichen Geschehens und auch die Ausführungen zu den Begleitumständen erweisen sich als wenig plausibel und widersprüchlich. Der Senat ist nach dem persönlichen Eindruck, den er vom Zeugen gewonnen hat, und unter Berücksichtigung der Gesamtumstände, in die die Angaben des Zeugen eingebettet sind, nicht davon überzeugt, dass die angegebenen Vorwürfe zutreffen.
45 
Der Zeuge gab in der Berufungsverhandlung an, der Kläger habe ihn dazu überreden wollen, an einer Großdemonstration der PKK teilzunehmen. Dem Kläger sei bekannt gewesen, dass er politisch desinteressierter Türkei sei, es sei aber darum gegangen, „je mehr Leute desto besser“. Mit dem Kläger, der mit seiner Familie im gleichen Haus wie seine frühere Freundin lebe, habe er sich vielleicht drei Monate gut verstanden, das habe dieser genutzt zu versuchen, „ihn zu sich zu ziehen“. Über sich selbst und seine politische Einstellung habe der Kläger angegeben, dass „er voll dabei sei“. Trotz mehrfacher Nachfragen des Senats konnte der Zeugen diese Angaben nicht weiter konkretisieren. Dies kann nicht damit erklärt werden kann, dass die von dem Zeugen behaupteten politischen Gespräche mit „Anwerbungsversuchen“ bereits etwa neun Jahre zurückliegen. Denn ungeachtet dieses lange zurückliegenden Zeitraums berichtete der Kläger an anderer Stelle der Vernehmung durchaus konkret, dass „es dann irgendwann mal, wo er mehr getrunken habe, dann zur Auseinandersetzung gekommen sei.“ Im weiteren Verlauf der Befragung äußerte sich der Zeuge sogar dahingehend, dass der Kläger nie gesagt habe, dass er zur PKK oder sonstigen vergleichbaren Veranstaltungen gegangen sei, dass „er ihn aber unbedingt mal dabei haben wollte“ und dass der Kläger dann „auf jeden Fall hinfährt“. Diese geschilderte Zurückhaltung des Klägers lässt sich aber kaum mit dem ansonsten vermittelten Bild des überzeugten und werbenden „PKK’lers“ in Einklang bringen. Auch das Vorbringen des Zeugen, der Kläger habe die ganze Wohnung mit Bildern und Flaggen der PKK dekoriert, erweist sich nicht als belastbar. Auf Frage des Senats, woher er diese Erkenntnis habe, gab der Zeuge verschiedene Versionen an. Zunächst erklärte er, er habe nie in die Wohnung des Klägers gedurft, weil da irgendwelche Bilder hingen. Dass Bilder von Öcalan dort hingen, habe der damals vier oder fünf Jahre alte Sohn des Klägers gesagt. Auf Nachfrage äußerte er sich dann dahingehend, der Sohn habe nur gesagt, „dass da von einem Mann Bilder hängen“. Auf weitere Nachfrage hieß es dann, „die Töchter hätten sich verplappert“, wobei er dann beiläufig eine der Töchter deswegen gefragt haben will. Im weiteren Verlauf der Vernehmung führte der Zeuge aus, er sei „nur einmal in der Küche gewesen, aber nicht im Wohnzimmer“. Allerdings „habe er den Eindruck gehabt, dass da irgendetwas nicht stimme“. Auf erneute Frage wollte er dann doch „einen Blick ins Wohnzimmer geworfen haben“. Auch soweit der Zeuge vortrug, er nehme an, die Bilder und Flaggen seien weggetragen worden, als die Polizei da gewesen sei, erscheint dies dem Senat nicht überzeugend. Denn es ist völlig lebensfremd, dass Bilder oder Flaggen, die für die PKK oder eine mit ihr verbundene Organisation stehen, im Beisein der Polizei in ein Auto hätten gebracht und weggefahren werden können, ohne dass dies von der Polizei bemerkt und festgehalten worden wäre. Aus den teilweise beigezogenen Akten der Polizei ergeben sich hierfür aber keine Hinweise. Für die Würdigung der Aussage des Zeugen ist auch von Bedeutung, dass das Verhältnis zwischen ihm und dem Kläger sowie dessen Ehefrau spätestens seit dem 10.08.2001 und der wechselseitigen Erstattung von Anzeigen hoch belastet ist. Zwar hat die Staatsanwaltschaft die strafrechtlichen Ermittlungsverfahren eingestellt. Mit Urteil des Amtsgerichts ... vom 20.10.2004 wurde der Zeuge jedoch verurteilt, Schadensersatz und Schmerzensgeld in Höhe von 2.373,06 EUR nebst Zinsen an den Kläger zu zahlen. Mit gleichem Urteil sprach das Amtsgericht der Ehefrau des Klägers 1.800 EUR zuzüglich Zinsen zu, die als Schadensersatz- und Schmerzensgeld von dem Zeugen und seinem Vater gesamtschuldnerisch zu leisten sind. Der Verurteilung lag zugrunde, dass der Zeuge am 10.08.2001 in Zusammenhang mit einem vorausgegangenen Streit nicht nur Reifen am Pkw des Klägers zerstochen hatte, sondern zumindest als Mittäter einen Stuhl nach dem Kläger geworfen und ihm hierdurch eine Unterarmfraktur zugefügt hatte. Des weiteren hatte er dem Urteil zufolge gemeinsam mit seinem Vater, dem Zeugen ..., am Abend des 10.08.2001 im Bereich der Hauseingangstür mit Stöcken auf die Ehefrau des Klägers eingeschlagen. Unter Berücksichtigung dessen und des auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat bei ihrer Begegnung gezeigten wechselseitig unterschwellig feindseligen Verhaltens sowohl des Zeugen als auch des Klägers hat der Senat den Eindruck, dass das Aussageverhalten des Zeugen nicht unvoreingenommen ist. Schließlich spricht einiges dafür, dass der Zeuge - sei es bewusst oder unbewusst - die kurdische Volkszugehörigkeit undifferenziert mit einem Engagement für die PKK gleichsetzt. Dies lässt sich insbesondere anhand seiner Einlassung erkennen, „der Kläger sei 100%-ig dabei; er habe sich schlau gemacht und in einem türkischen Internetcafé nachgefragt, und sogar die haben es bestätigt und die ganze Nachbarschaft, die kann es auch bestätigen, weil sie Kurden sind“.
46 
Insgesamt ist der Senat aufgrund der Angaben des Zeugen in der mündlichen Verhandlung nicht der Überzeugung, dass die in der polizeilichen Niederschrift über seine Vernehmung als Geschädigter von ihm genannten Tatsachen, aus denen auf eine innerliche und äußerliche Hinwendung des Klägers zur PKK geschlossen werden könnte, zutreffen. Bei dieser Würdigung hat der Senat auch die Angaben des ebenfalls als Zeugen vernommenen Vaters beachtet. Der Zeuge ... gab in der mündlichen Verhandlung an, aus eigener Anschauung nichts über die politische Einstellung des Klägers zu wissen. Er erklärte lediglich, sein Sohn habe ihn nach der PKK gefragt, weil er „einen Nachbarn habe, der gesagt habe, da kannst du gut leben.“ Diese völlig allgemein gehaltene und lediglich an ein nicht näher substantiiertes Gespräch zwischen Vater und Sohn anknüpfenden Aussage gibt dem Senat keinen Anlass, die Frage der Glaubwürdigkeit der Angaben des Zeugen ... anders zu beurteilen. Im Übrigen ergeben sich aus der Zeugenaussage des Vaters weder direkt noch indirekt konkrete Tatsache, die auf eine Unterstützungshandlung im Sinne des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG hindeuten würden.
47 
Soweit in den Akten des Polizeireviers ... in verschiedenen Schriftstücken eine PKK-Anhängerschaft des Klägers erwähnt ist, geht dies letztlich auf die damaligen Angaben von ... zurück. Für den Senat besteht kein Anlass, der Frage der Berechtigung dieser im Jahr 2001 insoweit erhobenen Vorwürfe über die Vernehmung der beiden Zeugen hinaus weiter nachzugehen - zumal zusätzliche mögliche Erkenntnismittel, insbesondere Zeugen, die aus unmittelbarem Erleben etwas berichten könnten, von den Beteiligten nicht aufgezeigt worden sind und auch nicht ersichtlich sind.
b.)
48 
Der Senat ist auch nicht davon überzeugt, dass der Kläger an den Veranstaltungen teilgenommen hat, die der Beklagte ihm als einbürgerungsschädliche Unterstützung der PKK entgegen hält. Zwar hat der in der Berufungsverhandlung vernommene Zeuge ... vom Landesamt für Verfassungsschutz, an dessen persönlicher Glaubwürdigkeit keine Zweifel bestehen, bekundet, der Kläger sei nach den Angaben einer zuverlässigen Quelle bei allen genannten Veranstaltungen anwesend gewesen. Gleichwohl hat sich der Senat nicht die Überzeugung bilden können, dass der Kläger - was von ihm stets bestritten worden ist - tatsächlich an den Großdemonstrationen in Straßburg am 15.02.2003 und 14.02.2004, der Demonstration in ... am 06.03.1999 sowie den „Märtyrer-Gedenkveranstaltungen“ bzw. „Volksversammlungen“ der PKK am 08.03.1998, 28.06.1998, 04.04.1999 und 24.10.1999 teilgenommen hat. Dabei geht der Senat davon aus, dass diese vom Beklagten genannten Veranstaltungen tatsächlich stattgefunden haben. Zu Ort, Zeit und Inhalt der Veranstaltungen sind im Berufungsverfahren konkrete und substantiierte Angaben gemacht und weitere Unterlagen vorlegt worden, so ein Pressebericht vom 07.03.1999 zur Demonstration in ... vom 06.03.1999 und ein Flugblatt in französischer Sprache zur Demonstration vom 15.02.2003. Die inhaltlichen Berichte stützen sich mit Ausnahme der Veranstaltung vom 28.06.1998 auf verschiedene Quellen des Landesamts für Verfassungsschutz, die - wie der Zeugen ... in der mündlichen Verhandlung im Einzelnen dargelegte - Überprüfungsmaßnahmen des Landesamts unterzogen worden sind. Allerdings ist der Senat nicht davon überzeugt, dass der Kläger selbst bei diesen ihm vom Beklagten vorgehaltenen Veranstaltungen anwesend war.
49 
Die Bekundung des Zeugen ..., der Kläger sei bei den genannten „Märtyrer-Gedenkveranstaltungen“, „Volksversammlungen“ und Demonstrationen anwesend gewesen, beruht auf den Angaben einer einzigen Quelle, wobei der Zeuge nicht der unmittelbare Führer dieser Quelle ist. Aus Quellenschutzgründen wurde die Identität der Quelle nicht offen gelegt. Der unmittelbare Quellenführer stand als Zeuge nicht zur Verfügung. Auch wurden - trotz Aufforderung durch das Gericht - keine schriftliche Aufzeichnungen vorgelegt. Diese Praxis ist dem Senat aus vergleichbaren Verfahren bekannt. Erkenntnisse des Landesamtes für Verfassungsschutz, die auf geheim gehaltenen Quellen beruhen und als Zeugenaussage vom Hörensagen in den Prozess eingeführt werden, können zwar grundsätzlich verwertet werden. Allerdings darf die in Art. 19 Abs. 4 GG gewährleistete Garantie effektiven Rechtsschutzes auch dann nicht in unverhältnismäßiger Weise eingeschränkt werden, wenn eine Behörde sich gegenüber dem Auskunftsbegehren eines Bürgers auf Geheimhaltungsgründe beruft und sich diese Gründe gerade auch auf die allein als Beweismittel in Betracht kommenden Verwaltungsvorgänge beziehen, in denen die für das Verwaltungsverfahren und sein Ergebnis relevanten Sachverhalte dokumentiert sind (vgl. grundlegend zu dieser Problematik BVerfG, Beschluss vom 27.10.1999 - 2 BvR 385/90 - BVerfGE 101, 106, 121 ff.). Soweit in einem derartigen Fall die Effektivität des Rechtsschutzes von der Offenlegung der Verwaltungsvorgänge abhängt, muss das Gericht grundsätzlich die tatsächlichen Grundlagen selbst ermitteln und seine rechtliche Auffassung unabhängig von der Verwaltung, deren Entscheidung angegriffen ist, gewinnen und begründen. Ist dies wie hier nicht möglich, muss das durch die Geheimhaltung entstehende Rechtsschutzdefizit im Rahmen der Beweiswürdigung ausgeglichen werden (Hamb. OVG, Urteil vom 07.04.2006 - 3 Bf 442/03 - NordÖR 2006, 466). Dabei ist zu berücksichtigen, dass die gerichtliche Beweiswürdigung der Angaben eines sogenannten Zeugen vom Hörensagen besonderen Anforderungen unterliegt, die aus dem Recht auf ein faires Verfahren nach Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip abzuleiten sind. Danach ist der Beweiswert seiner Angaben besonders kritisch zu prüfen. Denn das Zeugnis vom Hörensagen ist nur begrenzt zuverlässig, weil sich die jedem Personenbeweis anhaftenden Fehlerquellen im Zuge der Vermittlung der Angaben verstärken und weil das Gericht die Glaubwürdigkeit der Gewährsperson nicht selbst einschätzen kann. Das Gericht muss sich der Gefahren der beweisrechtlichen Lage, also vor allem der besonderen Richtigkeitsrisiken in Ansehung anonym gebliebener Personen, deren Wissen durch einen Zeugen vom Hörensagen eingeführt wird, sowie der sich daraus ergebenden Grenzen seiner Überzeugungsbildung bewusst sein (VGH Bad.-Württ, Urteil vom 11.07.2002 - 13 S 1111/01 - juris Rn. 50 und Urteil vom 27.03.1998 - 13 S 1349/96 - juris Rn. 37). Die Aussage eines Zeugen vom Hörensagen wird regelmäßig einer Entscheidung nur dann zugrunde gelegt werden können, wenn es für das Vorliegen der entsprechende Tatsache noch andere Anhaltspunkte gibt (BVerwG, Beschluss vom 22.10.2009 - 10 B 20/09 - juris Rn. 4 und Beschluss vom 05.03.2002 - 1 B 194/01 - juris Rn. 4 mit ausdrücklichem Hinweis auf BVerfGE 57, 250, 292). Nach der zum Strafrecht entwickelten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts genügen die Angaben des Gewährsmanns regelmäßig nicht, wenn sie nicht durch andere, nach Überzeugung des Fachgerichts wichtige ihrerseits beweiskräftig festgestellte Gesichtspunkte bestätigt werden (vgl. zum Ganzen: BVerfG, Beschluss vom 26.05.1981 - 2 BvR 215/81 - BVerfGE 57, 250, 292 ff.; BVerfG <2. Kammer des 2. Senats>, Beschluss vom 19.07.1995 - 2 BvR 1142/93 - NJW 1996, 448; BVerfG <1. Kammer des 2. Senats>, Beschluss vom 05.07.2006 - 2 BvR 1317/05 - NJW 2007, 204). Die strafgerichtliche Rechtsprechung und Literatur verlangt daher regelmäßig „zusätzliche Indizien von einigem Gewicht“ (vgl. näher BGH, Beschluss vom 08.05.2007 - 4 StR 591/06 - juris Rn. 2; Beschluss vom 19.06.1996 - 5 StR 220/96 - juris Rn. 3 ff; Karlsruher Kommentar zur Strafprozessordnung, 6. Aufl. 2008, § 250 Rn. 13; Roxin/Schünemann, Strafverfahrensrecht, 26. Aufl. 2009, § 46 Rn. 33 f.; Detter, Der Zeuge vom Hörensagen - eine Bestandsaufnahme, NStZ 2003, 1, 4). Diese zum Strafrecht entwickelten Prinzipien können als Ausdruck des Rechts auf faires Verfahrens auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren herangezogen werden (Sodan/Ziekow, a.a.O., § 96 Rn. 38; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 11.07.2002 - 13 S 1111/01 - a.a.O.). Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist die behauptete Teilnahme des Klägers an den genannten Veranstaltungen in den Jahren 1998 und 1999 sowie 2003 und 2004 nicht nachgewiesen.
50 
Der in der Verhandlung vernommene Zeuge des Landesamts für Verfassungsschutz konnte, was die Teilnahme des Klägers an den genannten Veranstaltungen betrifft, nur übermitteln, was die Quelle ihrem Quellenführer berichtet haben soll. Von der persönlichen Glaubwürdigkeit des im Dunkeln bleibenden Gewährsmannes konnte sich der Senat daher kein Bild machen. Die durch den Zeugen vom Hörensagen vermittelten Angaben sind auch deshalb von geringerem Beweiswert, weil die bei einer Nachrichtenkette allgemein bestehende und mit jedem Glied wachsende Gefahr, dass Angaben - und sei es auch unabsichtlich - entstellt oder unvollständig erfasst bzw. wiedergegeben werden, nicht ausgeblendet werden kann. Im vorliegenden Fall wurde nach den Bekundungen des Zeugen die Quelle nach der ersten Veranstaltung innerhalb von 14 Tagen danach persönlich vom unbekannt gebliebenen Quellenführer getroffen. Diese hat von der Veranstaltung mündlich berichtet, wobei der Quellenführer dies nicht auf Band aufgenommen, sondern erst später aufgeschrieben hat. Besondere Vorkehrungen, die im konkreten Fall die Gefahr von Übermittlungsfehler minimieren würden, sind insoweit nicht ersichtlich.
51 
Was die vorgetragene Anwesenheit des Klägers bei den Großdemonstrationen in Straßburg mit bis zu 20.000 Teilnehmern und bei der Demonstration in Karlsruhe am 06.03.1999 mit jedenfalls mehreren Hundert Teilnehmern (der Beklagte spricht in seinem Schriftsatz vom 18.05.2010 von 800, der beigefügte Zeitungsartikel von 1.800 Menschen) betrifft, ist schon nicht nachvollziehbar, wie der Kläger unter Berücksichtigung der Masse der Teilnehmer überhaupt sicher identifiziert worden sein könnte. Der Beklagte hat mit Schriftsatz vom 10.08.2010 vorgetragen, „er sei aus einer kleineren eng begrenzten Personenzahl heraus und bestimmt nicht zufällig identifiziert worden“. Der in der mündlichen Verhandlung vernommene Zeuge ... vom Landesamt für Verfassungsschutz erklärte, dass bei Großdemonstrationen üblicherweise die Identifizierung bei der An- oder Abfahrt mit dem Bus erfolgt; mehr könne aus Quellenschutzgründen nicht gesagt werden. Abgesehen davon, dass dies nicht erklärt, wie eine Identifizierung des Klägers bei der sozusagen „vor seiner Haustür“ stattgefundenen Demonstration in ..., bei der eine An- und Abfahrt mit dem Bus entfällt, erfolgt worden wäre, ist aufgrund der insoweit fehlenden eindeutigen Angaben für den vorliegenden Fall die Verlässlichkeit einer Identifizierung bei den angeführten Großveranstaltungen nicht gewährleistet.
52 
Hinzukommt, dass die vorgetragene generelle Identifizierung des Klägers durch die Quelle im Wege einer Wahllichtbildvorlage mit einem Mangel behaftet ist, der sich auf die Frage der Feststellung der Teilnahme des Klägers an allen ihm vorgehaltenen Veranstaltungen, also auch bzgl. der „Märtyrer-Gedenkveranstaltungen“ und der „Volksversammlungen“, selbst wenn diese typischerweise nur bis zu etwa 200 Personen umfasst haben, auswirkt.
53 
Nach den Angaben des Zeugen ... sei der Kläger durch eine einzige Quelle identifiziert worden, die bei allen dem Kläger vorgehaltenen Veranstaltungen anwesend gewesen sei. Die Quelle, die spätestens etwa 14 Tage nach der jeweiligen Veranstaltung getroffen worden sei, habe den unter türkischen Staatsangehörigen sehr häufigen Namen ... genannt, jedoch über den Namensträger nichts weiter als dessen Anwesenheit berichtet. Der Verfassungsschutz habe dann irgendwann über das in der Nähe eines nicht genannten Veranstaltungsorts geparkte Auto, das der Polizei aufgefallen sei, die Identität des Klägers ermitteln können. Im Jahre 2003 sei eine Wahllichtbildvorlage erfolgt. Im Regelfall würden der Quelle zehn Lichtbilder vorgelegt, im konkreten Fall seien es - so glaube er - acht Bilder gewesen, von denen die Quelle zwei identifiziert habe, darunter auch das Lichtbild des Klägers. Bei der Frage nach dem Beweiswert darf schon nicht unberücksichtigt bleiben, dass keine Details dazu mitgeteilt wurden, wie die Wahllichtbildvorlage im konkreten Fall ausgestaltet wurde; es ist auch nicht ersichtlich, dass der gesamte Vorgang im Einzelnen dokumentiert worden wäre. Auch wurde im Jahre 2003 ein damals etwa mindestens sechs oder sieben Jahre altes Lichtbild des Klägers verwendet. Der Senat konnte sich anhand des vom Zeugen ... in der Berufungsverhandlung vorgelegten Lichtbildes davon überzeugen, dass es sich hierbei um eine Vergrößerung des dem Einbürgerungsantrag vom November 1996 beigegebenen Passfotos gehandelt hatte. Das Erscheinungsbild des in der Verhandlung persönlich anwesenden Klägers hat sich jedoch gegenüber dem Lichtbild deutlich geändert. Die Haare des Klägers sind mittlerweile ergraut, er trägt Brille und ist nicht rasiert gewesen; außerdem wirkt er im Gesicht schlanker als auf dem Foto. Nach dem unwidersprochenen Vortrag der Prozessbevollmächtigten des Klägers hat dieser seit etwa 13 Jahren eine Brille und sich auch schon in der Vergangenheit manchmal einen Bart stehen lassen. Zwar hält der Senat es nicht für ausgeschlossen, dass jemand, der den Kläger schon zuvor seit Jahren näher kennt, diesen im Jahre 2003 anhand eines Fotos älteren Datums bestimmen kann. Der Zeuge hat jedoch aus Gründen des Quellenschutzes keine Angaben dazu gemacht, inwieweit die Quelle den Kläger bereits zuvor persönlich gekannt hat oder ob sie ihn primär anhand des Lichtbildes identifiziert haben will. Infolge dessen muss der Senat - als eine Art „worst-case-Betrachtung“- davon ausgehen, dass die Quelle den Kläger nicht näher gekannt hat, ihn bei den Veranstaltungen im Jahre 1998 und 1999 in einer Menge von immerhin 100 bis 200 Teilnehmern gesehen haben will und - mangels gegenteiliger Angaben - nach der Veranstaltung vom 24.10.1999 beide Personen mehrere Jahre nicht zusammengetroffen sind. Dieses begründet eine nicht ausräumbare Unsicherheit im Identifizierungsvorgang, weshalb die dem Kläger vorgehaltene Teilnahme an den Veranstaltungen nicht als bewiesen angesehen werden kann.
54 
Selbst wenn man im Übrigen im Rahmen der Beweiswürdigung den Unsicherheitsfaktor bei der Identifizierung nur mit minderer Bedeutung gewichten würde, weil die praktizierte Lichtbildvorlage ein typischer Weg des Verfassungsschutzes bei der Erkenntnisgewinnung darstellt und im Interesse des Quellenschutzes detaillierte Angaben, wie die Ermittlung eines Veranstaltungsteilnehmers erfolgt ist, regelmäßig nicht offengelegt werden können, führt dies zu keinem anderen Ergebnis. Denn die - in ihrem Beweiswert ohnehin schon herabgesetzten - Angaben der Gewährsperson können nicht durch andere gewichtige Gesichtspunkte - die etwa mit Blick auf die Einlassung des Betroffenen oder in Gestalt objektiver Gesichtspunkte gegeben sein können - gestützt oder bestätigt werden. Aus dem Komplex der ihm eigentlich vorgehaltenen Veranstaltungen heraus ergeben sich keine für die Richtigkeit der Angaben streitenden Tatsachen. Aber auch unter Berücksichtigung der gesamten anderweitig bestätigten Aktivitäten des Klägers und seiner persönlichen Äußerungen liegen keine Erkenntnisse vor, die einzeln oder im Wege einer Gesamtschau als Beleg für die Richtigkeit der Angaben des Zeugen vom Hörensagen herangezogen werden könnten.
55 
Im Kontext der vom Landesamt aufgeführten Veranstaltungen sind beispielsweise zum Erscheinungsbild des Klägers, zu seinem Verhalten oder aus seinem persönlichen Lebensbereich keine besonderen oder gar originellen Details mitgeteilt worden, aus denen geschlossen werden könnte, die Quelle habe den Kläger tatsächlich dort gesehen. Ein gewichtiges Beweisanzeichen ergibt sich auch nicht daraus, dass die Quelle dem Zeugen ... zufolge überprüft worden sei und in der Zeit, in der die Veranstaltungen stattgefunden haben, zuverlässig berichtet habe. Denn insoweit fehlt es schon an der Mitteilung von Indizien, anhand derer diese Einschätzung ihrerseits bestätigt werden könnte. Dass der Kläger einmal sein Fahrzeug in der Nähe eines - nicht näher bezeichneten - Veranstaltungsortes geparkt hat, das von der Polizei beobachtet worden ist, ist aufgrund der mangels gegenteiliger Erkenntnisse anzunehmenden Neutralität des Parkvorgangs an sich kein Indiz, das für die Teilnahme des Klägers an den ihm vorgehaltenen Veranstaltungen sprechen könnte. Ein Anhalt für die Richtigkeit der Angaben des Zeugen vom Hörensagen folgt schließlich nicht daraus, dass der Zeuge ... angegeben hat, der Kläger sei Anhänger der PKK und werbe für deren Veranstaltungen. Denn seine Aussage ist insgesamt unglaubhaft, weshalb sie als Anhaltspunkt für die Richtigkeit der vom Beklagten behaupteten Teilnahme des Klägers an den angeführten Veranstaltungen ungeeignet ist.
56 
Das frühere Eintreten für die TKEP ist ebenfalls kein Indiz dafür, dass die dem Kläger vorgehaltenen Veranstaltungsteilnahmen zutreffen. Die vom Kläger in der Türkei damals vorgenommenen und im Übrigen schon sehr lange zurückliegenden politischen Tätigkeiten - Schreiben von Parolen an Wände, Verteilung von Flugblätter, Teilnahme an Seminaren und Veranstaltungen, Lesen von Parteipublikationen - sind nur mit Bezug und Wirkung auf sein Herkunftsland erfolgt. Nach den Angaben des Klägers ist mit seiner Einreise in das Bundesgebiet im Juni 1990 sein Engagement für die TKEP beendet gewesen. Auch aus der Einlassung des Klägers zur Frage seiner politischen Betätigung im Übrigen kann keine Stützung des Hörensagenbeweises gewonnen werden. Der Kläger hat von Anfang an und widerspruchsfrei bestritten, an den Veranstaltungen teilgenommen bzw. überhaupt etwas mit der PKK zu tun zu haben. Zwar ist sein Hinweis, die TKEP habe eine völlig andere ideologische Ausrichtung und schon deswegen sei klar, dass er sich nicht für die PKK engagiere, nicht unbedingt zwingend. Der Beklagte weist zu Recht darauf hin, dass es sich dem Grunde nach bei beiden um linksextremistische Organisationen handelt (vgl. zur PKK als marxistisch-leninistisch orientierter Kaderpartei Verfassungsschutzbericht des Landes Baden-Württemberg 1992, S. 85), die für ein Selbstbestimmungsrecht der Kurden streiten. Auch können sich eigene politische Überzeugungen - zumal in einer anderen Umgebung und nach Auflösung der TEKP - ändern. Allerdings hat der Kläger auch im Einzeln dargelegt, wegen seiner Familie und seinem Beruf keine Zeit mehr zu haben, sich in Deutschland politisch zu engagieren, und dies auch nicht mehr zu wollen. Dass der Kläger aufgrund seiner kulturellen Ausrichtung nach eigenen Angaben Newroz feiert und auch Veranstaltungen zum 1. Mai besucht, stellt dies nicht in Frage.
57 
Ferner ist auch die vom Kläger im Jahre 2001 unterzeichnete „PKK-Selbsterklärung“ entgegen der mit Schriftsatz vom 05.02.2010 geäußerten Auffassung des Beklagten kein „Beweisanzeichen“, das die Angaben des Gewährsmannes verlässlich stützt. Der Kläger hat sich im Verfahren dahin gehend geäußert, er habe die Erklärung unterschrieben, um sich für eine friedliche Lösung der kurdischen Frage einzusetzen. Hiervon ausgehend rechtfertigt allein die Unterzeichnung dieser Erklärung nicht die Annahme, der Unterzeichner habe eine Bestrebung im Sinn des § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG a.F. unterstützt (näher BVerwG, Urteil vom 22.02.2007 - 5 C 20.05 - BVerwGE 128, 140 ff.; vgl. auch Berlit, jurisPR-BVerwG 16/2007 Anm. 6). Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger den Wortlaut dieser Erklärung übersteigende Ziele und Absichten erkennen konnte oder musste bzw. er nach seinem Kenntnis- und Wissensstand Zweifel an der Ernsthaftigkeit und Nachhaltigkeit der Erklärung der PKK hegen musste, dass sie ihre Ziele künftig legal und gewaltfrei verfolgen werde, sind aus den vom Kläger abgegebenen Äußerungen nicht ersichtlich. Im Übrigen ist dem Senat auch aus anderen Verfahren bekannt, dass Sympathisanten der PKK - und als einen solchen sieht der Beklagte den Kläger an - regelmäßig über die Hintergründe und Ziele dieser Kampagne der PKK keinen Überblick. hatten. Dass es sich bei dem Kläger um einen Funktionär oder Aktivisten oder um eine sonstige Person „mit vertieften Kenntnissen“ handeln könnte, wird auch vom Beklagten nicht behauptet. Die Unterzeichnung der Erklärung ist daher an sich eine einbürgerungsunschädliche Meinungsäußerung in einer speziellen historischen Konstellation. Sie ist kein Beleg für eine innere Verbundenheit mit den Zielen der PKK und der Organisation selbst und im Rahmen der Beweiswürdigung daher kein entscheidendes Indiz, das die dem Kläger entgegengehaltene Teilnahme an den PKK-Veranstaltungen stützen kann. Zwar kann die Unterzeichnung der „PKK-Selbsterklärung einbürgerungsrechtlich dann in einem anderen Licht zu werten sein, wenn durch den Unterzeichner weitergehende Aktivitäten für die verbotenen Organisationen der PKK hinzukommen (vgl. etwa Berlit, jurisPR-BVerwG 16/2007 Anm. 6); solche können jedoch nicht in den dem Kläger vorgehaltenen Veranstaltungen gesehen werden, um deren Beweis gerade gestritten wird.
58 
Schließlich lässt sich in der Wahl des Klägers zum Kassierer des Kurdischen Elternvereins ... kein Indiz zur Bestätigung der Angaben des Zeugen vom Hörensagen erblicken. Aus der vom Senat beigezogenen und den Beteiligten übermittelten Satzung ergeben sich keine Hinweise darauf, dass mit der Vereinstätigkeit (vgl. insbesondere die in § 3 genannten Ziele und Zwecke des Vereins) objektiv einbürgerungsschädliche Aktivitäten verfolgt werden könnten. Selbst wenn man aufgrund des vom Beklagten vorgelegten Vermerks des Bundeskriminalamtes vom April 2010 einen Anhaltspunkte dafür sehen würde, dass dieser Verein über YEK-MAL - Union der kurdischen Familie - strukturell an die PKK angebunden sein könnte, ist jedenfalls nichts dafür ersichtlich, dass sich der Kläger in Kenntnis dessen im Verein engagiert hätte. Aus den Äußerungen des Klägers ergeben sich hierfür keine Hinweise. Auch der Beklagte hat nichts dazu vorgebracht, dass der Kläger mit dieser Tätigkeit subjektiv Bestrebungen im Sinne des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG unterstützt hätte.
c.)
59 
Wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt, ist entgegen der im angefochtenen Bescheid vom 02.05.2008 geäußerten Auffassung auch der Ausschlussgrund nach § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG n.F. nicht erfüllt.
60 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Revision wird nicht zugelassen, weil keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
61 
Beschluss vom 29. September 2010
62 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG auf 10.000,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
32 
Die Berufung des Beklagten ist zulässig, aber unbegründet. Der Kläger hat einen Anspruch auf die begehrte Einbürgerung (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO), weil er die Voraussetzungen des § 10 StAG erfüllt und kein Ausschlussgrund nach § 11 StAG entgegensteht.
1.)
33 
Zutreffend ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass maßgeblich auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung abzustellen ist (vgl. etwa VGH Bad.-Württ., Urteil vom 12.01.2005 - 13 S 2549/03 -VBlBW 2006, 70). Auf die im Juli 2000 beantragte Einbürgerung ist § 10 StAG in seiner vor dem 28.08.2007 geltenden Fassung anzuwenden, soweit dieser günstigere Bestimmungen enthält (§ 40c StAG i.d.F. des Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der europäischen Union vom 19.08.2007, BGBl. I S. 1970). Die Frage der Günstigkeit ist in Bezug auf jede einzelne Einbürgerungsvoraussetzung zu beantworten, die nicht nach beiden Gesetzesfassungen erfüllt ist. Es ist die jeweils dem Einbürgerungsbewerber günstigere Regelung anzuwenden, so dass sich ein Einbürgerungsbegehren teils nach bisherigem, teils nach neuem Recht beurteilen kann (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 12.03.2008 - 13 S 1487/06 - juris; Berlit, Änderungen im Staatsangehörigkeitsrecht durch das EU-Richtlinienumsetzungsgesetz, InfAuslR 2007, 457, 466).
34 
Der Kläger, der über ein unbefristetes Aufenthaltsrecht verfügt, bestreitet für sich und seine unterhaltsberechtigten Familienangehörigen den Lebensunterhalt ohne die Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten bzw. Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (§ 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StAG); dies ist durch die Vorlage der Lohnabrechnungen der Monate Juni bis August 2010 für den Kläger und seine Ehefrau nochmals verdeutlicht worden. Er hat seit mehr als acht Jahren seinen rechtmäßigen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet und hat - jedenfalls im Hinblick auf die insoweit günstigere Bestimmung nach der bis 28.08.2007 geltenden Rechtslage - ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache in Wort und Schrift. Die übrigen Voraussetzungen nach § 10 Abs. 1 StAG sind ebenfalls gegeben. Das erforderliche Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung (§ 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StAG), das die innerliche Hinwendung zu dieser einschließt, wird nicht durch etwaige Aktivitäten für die PKK bzw. ihre Nachfolgeorganisationen oder einer mit dieser verbundenen Organisation infrage gestellt; solche liegen nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht vor (siehe nachfolgend 2.).
2.)
35 
Der Einbürgerung steht § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG (bis 27.08.2007 wortgleich § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG) nicht entgegen. Unter Ausschöpfung aller von den Beteiligten aufgezeigten - und auch sonst ersichtlichen - Erkenntnisquellen kann der Senat nicht die volle richterliche Überzeugung gewinnen, dass Tatsachen vorliegen, aus denen geschlossen werden kann, dass der Kläger die PKK bzw. ihre Nachfolgeorganisationen oder eine mit ihr verbundene Organisation im Sinne dieser Bestimmung unterstützt hat.
36 
Gemäß § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG ist die Einbürgerung ausgeschlossen, wenn tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziele haben oder die durch die Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden, es sei denn, der Ausländer macht glaubhaft, dass er sich von der früheren Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt hat.
37 
Nach dem Sinn und Zweck der Vorschrift sollen diejenigen Bewerber keinen Anspruch auf Einbürgerung haben, bei denen zumindest der begründete Verdacht besteht, dass sie Bestrebungen gegen Schutzgüter unterstützen, die für den deutschen Staat, in den sie eingebürgert werden wollen, wesentlich sind. Für § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG sind nur die in dieser Bestimmung genannten Schutzgüter von Bedeutung. Einerseits wird nicht bereits jedes unter Strafrechtsschutz stehende Rechtsgut von § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG erfasst, andererseits setzt § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG aber auch keine strafgerichtliche Verurteilung voraus. Ob die Verurteilung wegen einer Straftat dem Anspruch auf Einbürgerung entgegensteht, beurteilt sich nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5, § 12a StAG. § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG schließt einen Anspruch auf Einbürgerung nicht erst dann aus, wenn der Ausländer Handlungen unterstützt hat, die die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigen. Für den Anspruchsausschluss nach § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG genügt es vielmehr, wenn der Ausländer ungeachtet späterer möglicher tatsächlicher Beeinträchtigungen bereits vorgelagert Bestrebungen unterstützt hat, die gegen die Sicherheit des Bundes gerichtet sind. Nach § 92 Abs. 3 Nr. 2 StGB sind im Sinne des Strafgesetzbuches Bestrebungen gegen die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland solche Bestrebungen, deren Träger darauf hinarbeiten, die äußere oder innere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland zu beeinträchtigen. Für § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG ist nicht erforderlich, dass die Bestrebungen auch objektiv geeignet sind, die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland zu beeinträchtigen. Es genügt, wenn der Träger der Bestrebungen mit ihnen das Ziel verfolgt, die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland zu beeinträchtigen. Bezogen auf solche Bestrebungen setzt § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG jedenfalls voraus, dass sie der Ausländer unterstützt hat. Wenn das Gesetz von Bestrebungen im Plural spricht, bedeutet das nicht, dass nur das Unterstützen von mehr als einer solchen Bestrebung relevant wäre. Vielmehr steht der Plural nur für die Vielzahl möglicher Bestrebungen gegen die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland (BVerwG, Urteil vom 22.02.2007 - 5 C 20.05 - BVerwGE 128, 140).
38 
Ein Unterstützen im Sinne des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG ist jede Handlung des Ausländers, die für diese Bestrebungen objektiv vorteilhaft ist (vgl. BVerwG, a.a.O.; Bay. VGH, Urteil vom 27.05.2003 - 5 B 01.1805 - juris Rn. 32 zu § 86 Nr. 2 AuslG; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 10.11.2005 - 12 S 1696/05 - juris; Berlit, GK-StAR § 11 Rn. 96), insbesondere jede Tätigkeit, die sich in irgendeiner Weise positiv auf die Aktionsmöglichkeit der Vereinigung, die den internationalen Terrorismus unterstützt, auswirkt (BVerwG, Urteil vom 15.03.2005 - 1 C 28.03 - BVerwGE 123, 114). Nach § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG ist ein Anspruch auf Einbürgerung bereits dann ausgeschlossen, wenn tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer solche Bestrebungen unterstützt hat. Zum Ausschluss eines Einbürgerungsanspruchs genügt also der begründete Verdacht einer solchen Unterstützung.
39 
Allerdings kann nicht jede Handlung, die sich zufällig als für Bestrebungen i.S.d. § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG objektiv vorteilhaft erweist, als tatbestandsmäßiges Unterstützen solcher Bestrebungen verstanden werden. Bereits aus der Wortbedeutung des Unterstützens ergibt sich, dass nur solche Handlungen ein Unterstützen sind, die eine Person für sie erkennbar und von ihrem Willen getragen zum Vorteil der genannten Bestrebungen vornimmt. Eine Unterstützung der Vereinigung, ihrer Bestrebungen oder ihrer Tätigkeit bezweckende Zielrichtung des Handelns muss für den Ausländer regelmäßig erkennbar und ihm deshalb zurechenbar sein (BVerwG, Urteil vom 02.12.2009 - 5 C 24.08 - juris Rn. 26 und vom 22.2.2007 – 5 C 20.05 – BVerwGE 128, 140).
40 
Die erforderlichen tatsächlichen Anhaltspunkte für die Annahme der Unterstützung von Bestrebungen im Sinne des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG können sich nicht nur aus entsprechenden Handlungen des Ausländers ergeben, sondern auch aus dessen Zugehörigkeit zu einer und/oder aktiven Betätigung für eine Organisation, die ihrerseits Ziele im Sinne des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG verfolgt. Für die Einordnung einer Organisation als verfassungsfeindlich gilt dabei ebenfalls das herabgesetzte Beweismaß des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG, d.h. es genügt der durch konkrete Tatsachen begründete Verdacht, dass die Organisation das Ziel verfolgt, die freiheitlich-demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen (BVerwG, Urteil vom 02.12.2009 - 5 C 24.08 - juris Rn. 18 und Beschluss vom 27.01.2009 - 5 B 51.08 - juris).
41 
Bei der Beurteilung, ob die Anknüpfungstatsachen je für sich oder in ihrer Gesamtschau nach Inhalt, Art und Gewicht für die Annahme ausreichen, dass der Ausländer Bestrebungen im Sinne des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG unterstützt oder unterstützt hat, steht der Einbürgerungsbehörde kein Beurteilungsspielraum zu. Das Vorliegen dieses Ausschlussgrundes, einschließlich der Frage der glaubhaften Abwendung von verfassungsfeindlichen Bestrebungen unterliegt vielmehr in vollem Umfang der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle (Berlit, GK-StAR, § 11 Rn. 74 und 86).
42 
Für das Vorliegen der Anknüpfungstatsache ist die Einbürgerungsbehörde darlegungs- und notfalls beweispflichtig (Berlit, GK-StAR, § 11 Rn. 76). Für die Tatsachenfeststellung bestrittener Tatsachen gilt insoweit das Regelbeweismaß der vollen richterlichen Überzeugung nach § 108 Abs. 1 VwGO, selbst wenn sich die Einbürgerungsbehörde wegen der Geheimhaltungsbedürftigkeit von Erkenntnisquellen der Verfassungsschutzbehörden in einem sachtypischen Beweisnotstand befindet (OVG RhPf., Beschluss vom 17.02.2009 - 7 A 11063/08 - juris; siehe auch Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl. 2010, § 108 Rn. 84, 95 ff.; zur materiellen Beweislast für die Richtigkeit von streitigen Tatsachenbehauptungen der Verfassungsschutzbehörde vgl. ferner BVerwG, Urteil vom 21.05.2008 - 6 C 13.07 - NVwZ 2008, 1371).
43 
Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme hat der Senat nicht die volle richterliche Überzeugung davon erlangt, dass die vom Zeugen ... anlässlich seiner Angaben beim Polizeirevier ... am 30.08.2001 aktenkundig gemachten Hinweise zutreffen, der Kläger sei nicht nur Anhänger, sondern sogar aktives Mitglied der PKK, der dies auch freimütig zugebe, für die PKK werbe und ihn selbst und andere zu überreden versuche, an Veranstaltungen der PKK teilzunehmen. Entsprechendes gilt für die - vom Kläger ebenfalls stets bestrittene - Tatsache der Teilnahme an den vom Landesamt für Verfassungsschutz benannten Veranstaltungen. Insoweit fehlt es bereits an bewiesenen Anknüpfungstatsachen, die Grundlage für die Annahme sein könnten, der Kläger unterstütze durch die Teilnahme an deren Veranstaltungen die PKK. Soweit der Kläger unstreitig im Jahre 2001 die sog. „PKK-Selbsterklärung“ unterzeichnet hat und im Jahre 2003 als Kassenwart des Kurdischen Elternvereins Karlsruhe e.V. gewählt worden ist, liegt hierin keine Unterstützung im Sinne des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG.
a.)
44 
Die Angaben des Zeugen ... sind sowohl was die behauptete innere Verbundenheit des Klägers mit der PKK als auch das äußere Eintreten für diese betrifft, nicht glaubwürdig. Die Schilderungen des eigentlichen Geschehens und auch die Ausführungen zu den Begleitumständen erweisen sich als wenig plausibel und widersprüchlich. Der Senat ist nach dem persönlichen Eindruck, den er vom Zeugen gewonnen hat, und unter Berücksichtigung der Gesamtumstände, in die die Angaben des Zeugen eingebettet sind, nicht davon überzeugt, dass die angegebenen Vorwürfe zutreffen.
45 
Der Zeuge gab in der Berufungsverhandlung an, der Kläger habe ihn dazu überreden wollen, an einer Großdemonstration der PKK teilzunehmen. Dem Kläger sei bekannt gewesen, dass er politisch desinteressierter Türkei sei, es sei aber darum gegangen, „je mehr Leute desto besser“. Mit dem Kläger, der mit seiner Familie im gleichen Haus wie seine frühere Freundin lebe, habe er sich vielleicht drei Monate gut verstanden, das habe dieser genutzt zu versuchen, „ihn zu sich zu ziehen“. Über sich selbst und seine politische Einstellung habe der Kläger angegeben, dass „er voll dabei sei“. Trotz mehrfacher Nachfragen des Senats konnte der Zeugen diese Angaben nicht weiter konkretisieren. Dies kann nicht damit erklärt werden kann, dass die von dem Zeugen behaupteten politischen Gespräche mit „Anwerbungsversuchen“ bereits etwa neun Jahre zurückliegen. Denn ungeachtet dieses lange zurückliegenden Zeitraums berichtete der Kläger an anderer Stelle der Vernehmung durchaus konkret, dass „es dann irgendwann mal, wo er mehr getrunken habe, dann zur Auseinandersetzung gekommen sei.“ Im weiteren Verlauf der Befragung äußerte sich der Zeuge sogar dahingehend, dass der Kläger nie gesagt habe, dass er zur PKK oder sonstigen vergleichbaren Veranstaltungen gegangen sei, dass „er ihn aber unbedingt mal dabei haben wollte“ und dass der Kläger dann „auf jeden Fall hinfährt“. Diese geschilderte Zurückhaltung des Klägers lässt sich aber kaum mit dem ansonsten vermittelten Bild des überzeugten und werbenden „PKK’lers“ in Einklang bringen. Auch das Vorbringen des Zeugen, der Kläger habe die ganze Wohnung mit Bildern und Flaggen der PKK dekoriert, erweist sich nicht als belastbar. Auf Frage des Senats, woher er diese Erkenntnis habe, gab der Zeuge verschiedene Versionen an. Zunächst erklärte er, er habe nie in die Wohnung des Klägers gedurft, weil da irgendwelche Bilder hingen. Dass Bilder von Öcalan dort hingen, habe der damals vier oder fünf Jahre alte Sohn des Klägers gesagt. Auf Nachfrage äußerte er sich dann dahingehend, der Sohn habe nur gesagt, „dass da von einem Mann Bilder hängen“. Auf weitere Nachfrage hieß es dann, „die Töchter hätten sich verplappert“, wobei er dann beiläufig eine der Töchter deswegen gefragt haben will. Im weiteren Verlauf der Vernehmung führte der Zeuge aus, er sei „nur einmal in der Küche gewesen, aber nicht im Wohnzimmer“. Allerdings „habe er den Eindruck gehabt, dass da irgendetwas nicht stimme“. Auf erneute Frage wollte er dann doch „einen Blick ins Wohnzimmer geworfen haben“. Auch soweit der Zeuge vortrug, er nehme an, die Bilder und Flaggen seien weggetragen worden, als die Polizei da gewesen sei, erscheint dies dem Senat nicht überzeugend. Denn es ist völlig lebensfremd, dass Bilder oder Flaggen, die für die PKK oder eine mit ihr verbundene Organisation stehen, im Beisein der Polizei in ein Auto hätten gebracht und weggefahren werden können, ohne dass dies von der Polizei bemerkt und festgehalten worden wäre. Aus den teilweise beigezogenen Akten der Polizei ergeben sich hierfür aber keine Hinweise. Für die Würdigung der Aussage des Zeugen ist auch von Bedeutung, dass das Verhältnis zwischen ihm und dem Kläger sowie dessen Ehefrau spätestens seit dem 10.08.2001 und der wechselseitigen Erstattung von Anzeigen hoch belastet ist. Zwar hat die Staatsanwaltschaft die strafrechtlichen Ermittlungsverfahren eingestellt. Mit Urteil des Amtsgerichts ... vom 20.10.2004 wurde der Zeuge jedoch verurteilt, Schadensersatz und Schmerzensgeld in Höhe von 2.373,06 EUR nebst Zinsen an den Kläger zu zahlen. Mit gleichem Urteil sprach das Amtsgericht der Ehefrau des Klägers 1.800 EUR zuzüglich Zinsen zu, die als Schadensersatz- und Schmerzensgeld von dem Zeugen und seinem Vater gesamtschuldnerisch zu leisten sind. Der Verurteilung lag zugrunde, dass der Zeuge am 10.08.2001 in Zusammenhang mit einem vorausgegangenen Streit nicht nur Reifen am Pkw des Klägers zerstochen hatte, sondern zumindest als Mittäter einen Stuhl nach dem Kläger geworfen und ihm hierdurch eine Unterarmfraktur zugefügt hatte. Des weiteren hatte er dem Urteil zufolge gemeinsam mit seinem Vater, dem Zeugen ..., am Abend des 10.08.2001 im Bereich der Hauseingangstür mit Stöcken auf die Ehefrau des Klägers eingeschlagen. Unter Berücksichtigung dessen und des auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat bei ihrer Begegnung gezeigten wechselseitig unterschwellig feindseligen Verhaltens sowohl des Zeugen als auch des Klägers hat der Senat den Eindruck, dass das Aussageverhalten des Zeugen nicht unvoreingenommen ist. Schließlich spricht einiges dafür, dass der Zeuge - sei es bewusst oder unbewusst - die kurdische Volkszugehörigkeit undifferenziert mit einem Engagement für die PKK gleichsetzt. Dies lässt sich insbesondere anhand seiner Einlassung erkennen, „der Kläger sei 100%-ig dabei; er habe sich schlau gemacht und in einem türkischen Internetcafé nachgefragt, und sogar die haben es bestätigt und die ganze Nachbarschaft, die kann es auch bestätigen, weil sie Kurden sind“.
46 
Insgesamt ist der Senat aufgrund der Angaben des Zeugen in der mündlichen Verhandlung nicht der Überzeugung, dass die in der polizeilichen Niederschrift über seine Vernehmung als Geschädigter von ihm genannten Tatsachen, aus denen auf eine innerliche und äußerliche Hinwendung des Klägers zur PKK geschlossen werden könnte, zutreffen. Bei dieser Würdigung hat der Senat auch die Angaben des ebenfalls als Zeugen vernommenen Vaters beachtet. Der Zeuge ... gab in der mündlichen Verhandlung an, aus eigener Anschauung nichts über die politische Einstellung des Klägers zu wissen. Er erklärte lediglich, sein Sohn habe ihn nach der PKK gefragt, weil er „einen Nachbarn habe, der gesagt habe, da kannst du gut leben.“ Diese völlig allgemein gehaltene und lediglich an ein nicht näher substantiiertes Gespräch zwischen Vater und Sohn anknüpfenden Aussage gibt dem Senat keinen Anlass, die Frage der Glaubwürdigkeit der Angaben des Zeugen ... anders zu beurteilen. Im Übrigen ergeben sich aus der Zeugenaussage des Vaters weder direkt noch indirekt konkrete Tatsache, die auf eine Unterstützungshandlung im Sinne des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG hindeuten würden.
47 
Soweit in den Akten des Polizeireviers ... in verschiedenen Schriftstücken eine PKK-Anhängerschaft des Klägers erwähnt ist, geht dies letztlich auf die damaligen Angaben von ... zurück. Für den Senat besteht kein Anlass, der Frage der Berechtigung dieser im Jahr 2001 insoweit erhobenen Vorwürfe über die Vernehmung der beiden Zeugen hinaus weiter nachzugehen - zumal zusätzliche mögliche Erkenntnismittel, insbesondere Zeugen, die aus unmittelbarem Erleben etwas berichten könnten, von den Beteiligten nicht aufgezeigt worden sind und auch nicht ersichtlich sind.
b.)
48 
Der Senat ist auch nicht davon überzeugt, dass der Kläger an den Veranstaltungen teilgenommen hat, die der Beklagte ihm als einbürgerungsschädliche Unterstützung der PKK entgegen hält. Zwar hat der in der Berufungsverhandlung vernommene Zeuge ... vom Landesamt für Verfassungsschutz, an dessen persönlicher Glaubwürdigkeit keine Zweifel bestehen, bekundet, der Kläger sei nach den Angaben einer zuverlässigen Quelle bei allen genannten Veranstaltungen anwesend gewesen. Gleichwohl hat sich der Senat nicht die Überzeugung bilden können, dass der Kläger - was von ihm stets bestritten worden ist - tatsächlich an den Großdemonstrationen in Straßburg am 15.02.2003 und 14.02.2004, der Demonstration in ... am 06.03.1999 sowie den „Märtyrer-Gedenkveranstaltungen“ bzw. „Volksversammlungen“ der PKK am 08.03.1998, 28.06.1998, 04.04.1999 und 24.10.1999 teilgenommen hat. Dabei geht der Senat davon aus, dass diese vom Beklagten genannten Veranstaltungen tatsächlich stattgefunden haben. Zu Ort, Zeit und Inhalt der Veranstaltungen sind im Berufungsverfahren konkrete und substantiierte Angaben gemacht und weitere Unterlagen vorlegt worden, so ein Pressebericht vom 07.03.1999 zur Demonstration in ... vom 06.03.1999 und ein Flugblatt in französischer Sprache zur Demonstration vom 15.02.2003. Die inhaltlichen Berichte stützen sich mit Ausnahme der Veranstaltung vom 28.06.1998 auf verschiedene Quellen des Landesamts für Verfassungsschutz, die - wie der Zeugen ... in der mündlichen Verhandlung im Einzelnen dargelegte - Überprüfungsmaßnahmen des Landesamts unterzogen worden sind. Allerdings ist der Senat nicht davon überzeugt, dass der Kläger selbst bei diesen ihm vom Beklagten vorgehaltenen Veranstaltungen anwesend war.
49 
Die Bekundung des Zeugen ..., der Kläger sei bei den genannten „Märtyrer-Gedenkveranstaltungen“, „Volksversammlungen“ und Demonstrationen anwesend gewesen, beruht auf den Angaben einer einzigen Quelle, wobei der Zeuge nicht der unmittelbare Führer dieser Quelle ist. Aus Quellenschutzgründen wurde die Identität der Quelle nicht offen gelegt. Der unmittelbare Quellenführer stand als Zeuge nicht zur Verfügung. Auch wurden - trotz Aufforderung durch das Gericht - keine schriftliche Aufzeichnungen vorgelegt. Diese Praxis ist dem Senat aus vergleichbaren Verfahren bekannt. Erkenntnisse des Landesamtes für Verfassungsschutz, die auf geheim gehaltenen Quellen beruhen und als Zeugenaussage vom Hörensagen in den Prozess eingeführt werden, können zwar grundsätzlich verwertet werden. Allerdings darf die in Art. 19 Abs. 4 GG gewährleistete Garantie effektiven Rechtsschutzes auch dann nicht in unverhältnismäßiger Weise eingeschränkt werden, wenn eine Behörde sich gegenüber dem Auskunftsbegehren eines Bürgers auf Geheimhaltungsgründe beruft und sich diese Gründe gerade auch auf die allein als Beweismittel in Betracht kommenden Verwaltungsvorgänge beziehen, in denen die für das Verwaltungsverfahren und sein Ergebnis relevanten Sachverhalte dokumentiert sind (vgl. grundlegend zu dieser Problematik BVerfG, Beschluss vom 27.10.1999 - 2 BvR 385/90 - BVerfGE 101, 106, 121 ff.). Soweit in einem derartigen Fall die Effektivität des Rechtsschutzes von der Offenlegung der Verwaltungsvorgänge abhängt, muss das Gericht grundsätzlich die tatsächlichen Grundlagen selbst ermitteln und seine rechtliche Auffassung unabhängig von der Verwaltung, deren Entscheidung angegriffen ist, gewinnen und begründen. Ist dies wie hier nicht möglich, muss das durch die Geheimhaltung entstehende Rechtsschutzdefizit im Rahmen der Beweiswürdigung ausgeglichen werden (Hamb. OVG, Urteil vom 07.04.2006 - 3 Bf 442/03 - NordÖR 2006, 466). Dabei ist zu berücksichtigen, dass die gerichtliche Beweiswürdigung der Angaben eines sogenannten Zeugen vom Hörensagen besonderen Anforderungen unterliegt, die aus dem Recht auf ein faires Verfahren nach Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip abzuleiten sind. Danach ist der Beweiswert seiner Angaben besonders kritisch zu prüfen. Denn das Zeugnis vom Hörensagen ist nur begrenzt zuverlässig, weil sich die jedem Personenbeweis anhaftenden Fehlerquellen im Zuge der Vermittlung der Angaben verstärken und weil das Gericht die Glaubwürdigkeit der Gewährsperson nicht selbst einschätzen kann. Das Gericht muss sich der Gefahren der beweisrechtlichen Lage, also vor allem der besonderen Richtigkeitsrisiken in Ansehung anonym gebliebener Personen, deren Wissen durch einen Zeugen vom Hörensagen eingeführt wird, sowie der sich daraus ergebenden Grenzen seiner Überzeugungsbildung bewusst sein (VGH Bad.-Württ, Urteil vom 11.07.2002 - 13 S 1111/01 - juris Rn. 50 und Urteil vom 27.03.1998 - 13 S 1349/96 - juris Rn. 37). Die Aussage eines Zeugen vom Hörensagen wird regelmäßig einer Entscheidung nur dann zugrunde gelegt werden können, wenn es für das Vorliegen der entsprechende Tatsache noch andere Anhaltspunkte gibt (BVerwG, Beschluss vom 22.10.2009 - 10 B 20/09 - juris Rn. 4 und Beschluss vom 05.03.2002 - 1 B 194/01 - juris Rn. 4 mit ausdrücklichem Hinweis auf BVerfGE 57, 250, 292). Nach der zum Strafrecht entwickelten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts genügen die Angaben des Gewährsmanns regelmäßig nicht, wenn sie nicht durch andere, nach Überzeugung des Fachgerichts wichtige ihrerseits beweiskräftig festgestellte Gesichtspunkte bestätigt werden (vgl. zum Ganzen: BVerfG, Beschluss vom 26.05.1981 - 2 BvR 215/81 - BVerfGE 57, 250, 292 ff.; BVerfG <2. Kammer des 2. Senats>, Beschluss vom 19.07.1995 - 2 BvR 1142/93 - NJW 1996, 448; BVerfG <1. Kammer des 2. Senats>, Beschluss vom 05.07.2006 - 2 BvR 1317/05 - NJW 2007, 204). Die strafgerichtliche Rechtsprechung und Literatur verlangt daher regelmäßig „zusätzliche Indizien von einigem Gewicht“ (vgl. näher BGH, Beschluss vom 08.05.2007 - 4 StR 591/06 - juris Rn. 2; Beschluss vom 19.06.1996 - 5 StR 220/96 - juris Rn. 3 ff; Karlsruher Kommentar zur Strafprozessordnung, 6. Aufl. 2008, § 250 Rn. 13; Roxin/Schünemann, Strafverfahrensrecht, 26. Aufl. 2009, § 46 Rn. 33 f.; Detter, Der Zeuge vom Hörensagen - eine Bestandsaufnahme, NStZ 2003, 1, 4). Diese zum Strafrecht entwickelten Prinzipien können als Ausdruck des Rechts auf faires Verfahrens auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren herangezogen werden (Sodan/Ziekow, a.a.O., § 96 Rn. 38; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 11.07.2002 - 13 S 1111/01 - a.a.O.). Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist die behauptete Teilnahme des Klägers an den genannten Veranstaltungen in den Jahren 1998 und 1999 sowie 2003 und 2004 nicht nachgewiesen.
50 
Der in der Verhandlung vernommene Zeuge des Landesamts für Verfassungsschutz konnte, was die Teilnahme des Klägers an den genannten Veranstaltungen betrifft, nur übermitteln, was die Quelle ihrem Quellenführer berichtet haben soll. Von der persönlichen Glaubwürdigkeit des im Dunkeln bleibenden Gewährsmannes konnte sich der Senat daher kein Bild machen. Die durch den Zeugen vom Hörensagen vermittelten Angaben sind auch deshalb von geringerem Beweiswert, weil die bei einer Nachrichtenkette allgemein bestehende und mit jedem Glied wachsende Gefahr, dass Angaben - und sei es auch unabsichtlich - entstellt oder unvollständig erfasst bzw. wiedergegeben werden, nicht ausgeblendet werden kann. Im vorliegenden Fall wurde nach den Bekundungen des Zeugen die Quelle nach der ersten Veranstaltung innerhalb von 14 Tagen danach persönlich vom unbekannt gebliebenen Quellenführer getroffen. Diese hat von der Veranstaltung mündlich berichtet, wobei der Quellenführer dies nicht auf Band aufgenommen, sondern erst später aufgeschrieben hat. Besondere Vorkehrungen, die im konkreten Fall die Gefahr von Übermittlungsfehler minimieren würden, sind insoweit nicht ersichtlich.
51 
Was die vorgetragene Anwesenheit des Klägers bei den Großdemonstrationen in Straßburg mit bis zu 20.000 Teilnehmern und bei der Demonstration in Karlsruhe am 06.03.1999 mit jedenfalls mehreren Hundert Teilnehmern (der Beklagte spricht in seinem Schriftsatz vom 18.05.2010 von 800, der beigefügte Zeitungsartikel von 1.800 Menschen) betrifft, ist schon nicht nachvollziehbar, wie der Kläger unter Berücksichtigung der Masse der Teilnehmer überhaupt sicher identifiziert worden sein könnte. Der Beklagte hat mit Schriftsatz vom 10.08.2010 vorgetragen, „er sei aus einer kleineren eng begrenzten Personenzahl heraus und bestimmt nicht zufällig identifiziert worden“. Der in der mündlichen Verhandlung vernommene Zeuge ... vom Landesamt für Verfassungsschutz erklärte, dass bei Großdemonstrationen üblicherweise die Identifizierung bei der An- oder Abfahrt mit dem Bus erfolgt; mehr könne aus Quellenschutzgründen nicht gesagt werden. Abgesehen davon, dass dies nicht erklärt, wie eine Identifizierung des Klägers bei der sozusagen „vor seiner Haustür“ stattgefundenen Demonstration in ..., bei der eine An- und Abfahrt mit dem Bus entfällt, erfolgt worden wäre, ist aufgrund der insoweit fehlenden eindeutigen Angaben für den vorliegenden Fall die Verlässlichkeit einer Identifizierung bei den angeführten Großveranstaltungen nicht gewährleistet.
52 
Hinzukommt, dass die vorgetragene generelle Identifizierung des Klägers durch die Quelle im Wege einer Wahllichtbildvorlage mit einem Mangel behaftet ist, der sich auf die Frage der Feststellung der Teilnahme des Klägers an allen ihm vorgehaltenen Veranstaltungen, also auch bzgl. der „Märtyrer-Gedenkveranstaltungen“ und der „Volksversammlungen“, selbst wenn diese typischerweise nur bis zu etwa 200 Personen umfasst haben, auswirkt.
53 
Nach den Angaben des Zeugen ... sei der Kläger durch eine einzige Quelle identifiziert worden, die bei allen dem Kläger vorgehaltenen Veranstaltungen anwesend gewesen sei. Die Quelle, die spätestens etwa 14 Tage nach der jeweiligen Veranstaltung getroffen worden sei, habe den unter türkischen Staatsangehörigen sehr häufigen Namen ... genannt, jedoch über den Namensträger nichts weiter als dessen Anwesenheit berichtet. Der Verfassungsschutz habe dann irgendwann über das in der Nähe eines nicht genannten Veranstaltungsorts geparkte Auto, das der Polizei aufgefallen sei, die Identität des Klägers ermitteln können. Im Jahre 2003 sei eine Wahllichtbildvorlage erfolgt. Im Regelfall würden der Quelle zehn Lichtbilder vorgelegt, im konkreten Fall seien es - so glaube er - acht Bilder gewesen, von denen die Quelle zwei identifiziert habe, darunter auch das Lichtbild des Klägers. Bei der Frage nach dem Beweiswert darf schon nicht unberücksichtigt bleiben, dass keine Details dazu mitgeteilt wurden, wie die Wahllichtbildvorlage im konkreten Fall ausgestaltet wurde; es ist auch nicht ersichtlich, dass der gesamte Vorgang im Einzelnen dokumentiert worden wäre. Auch wurde im Jahre 2003 ein damals etwa mindestens sechs oder sieben Jahre altes Lichtbild des Klägers verwendet. Der Senat konnte sich anhand des vom Zeugen ... in der Berufungsverhandlung vorgelegten Lichtbildes davon überzeugen, dass es sich hierbei um eine Vergrößerung des dem Einbürgerungsantrag vom November 1996 beigegebenen Passfotos gehandelt hatte. Das Erscheinungsbild des in der Verhandlung persönlich anwesenden Klägers hat sich jedoch gegenüber dem Lichtbild deutlich geändert. Die Haare des Klägers sind mittlerweile ergraut, er trägt Brille und ist nicht rasiert gewesen; außerdem wirkt er im Gesicht schlanker als auf dem Foto. Nach dem unwidersprochenen Vortrag der Prozessbevollmächtigten des Klägers hat dieser seit etwa 13 Jahren eine Brille und sich auch schon in der Vergangenheit manchmal einen Bart stehen lassen. Zwar hält der Senat es nicht für ausgeschlossen, dass jemand, der den Kläger schon zuvor seit Jahren näher kennt, diesen im Jahre 2003 anhand eines Fotos älteren Datums bestimmen kann. Der Zeuge hat jedoch aus Gründen des Quellenschutzes keine Angaben dazu gemacht, inwieweit die Quelle den Kläger bereits zuvor persönlich gekannt hat oder ob sie ihn primär anhand des Lichtbildes identifiziert haben will. Infolge dessen muss der Senat - als eine Art „worst-case-Betrachtung“- davon ausgehen, dass die Quelle den Kläger nicht näher gekannt hat, ihn bei den Veranstaltungen im Jahre 1998 und 1999 in einer Menge von immerhin 100 bis 200 Teilnehmern gesehen haben will und - mangels gegenteiliger Angaben - nach der Veranstaltung vom 24.10.1999 beide Personen mehrere Jahre nicht zusammengetroffen sind. Dieses begründet eine nicht ausräumbare Unsicherheit im Identifizierungsvorgang, weshalb die dem Kläger vorgehaltene Teilnahme an den Veranstaltungen nicht als bewiesen angesehen werden kann.
54 
Selbst wenn man im Übrigen im Rahmen der Beweiswürdigung den Unsicherheitsfaktor bei der Identifizierung nur mit minderer Bedeutung gewichten würde, weil die praktizierte Lichtbildvorlage ein typischer Weg des Verfassungsschutzes bei der Erkenntnisgewinnung darstellt und im Interesse des Quellenschutzes detaillierte Angaben, wie die Ermittlung eines Veranstaltungsteilnehmers erfolgt ist, regelmäßig nicht offengelegt werden können, führt dies zu keinem anderen Ergebnis. Denn die - in ihrem Beweiswert ohnehin schon herabgesetzten - Angaben der Gewährsperson können nicht durch andere gewichtige Gesichtspunkte - die etwa mit Blick auf die Einlassung des Betroffenen oder in Gestalt objektiver Gesichtspunkte gegeben sein können - gestützt oder bestätigt werden. Aus dem Komplex der ihm eigentlich vorgehaltenen Veranstaltungen heraus ergeben sich keine für die Richtigkeit der Angaben streitenden Tatsachen. Aber auch unter Berücksichtigung der gesamten anderweitig bestätigten Aktivitäten des Klägers und seiner persönlichen Äußerungen liegen keine Erkenntnisse vor, die einzeln oder im Wege einer Gesamtschau als Beleg für die Richtigkeit der Angaben des Zeugen vom Hörensagen herangezogen werden könnten.
55 
Im Kontext der vom Landesamt aufgeführten Veranstaltungen sind beispielsweise zum Erscheinungsbild des Klägers, zu seinem Verhalten oder aus seinem persönlichen Lebensbereich keine besonderen oder gar originellen Details mitgeteilt worden, aus denen geschlossen werden könnte, die Quelle habe den Kläger tatsächlich dort gesehen. Ein gewichtiges Beweisanzeichen ergibt sich auch nicht daraus, dass die Quelle dem Zeugen ... zufolge überprüft worden sei und in der Zeit, in der die Veranstaltungen stattgefunden haben, zuverlässig berichtet habe. Denn insoweit fehlt es schon an der Mitteilung von Indizien, anhand derer diese Einschätzung ihrerseits bestätigt werden könnte. Dass der Kläger einmal sein Fahrzeug in der Nähe eines - nicht näher bezeichneten - Veranstaltungsortes geparkt hat, das von der Polizei beobachtet worden ist, ist aufgrund der mangels gegenteiliger Erkenntnisse anzunehmenden Neutralität des Parkvorgangs an sich kein Indiz, das für die Teilnahme des Klägers an den ihm vorgehaltenen Veranstaltungen sprechen könnte. Ein Anhalt für die Richtigkeit der Angaben des Zeugen vom Hörensagen folgt schließlich nicht daraus, dass der Zeuge ... angegeben hat, der Kläger sei Anhänger der PKK und werbe für deren Veranstaltungen. Denn seine Aussage ist insgesamt unglaubhaft, weshalb sie als Anhaltspunkt für die Richtigkeit der vom Beklagten behaupteten Teilnahme des Klägers an den angeführten Veranstaltungen ungeeignet ist.
56 
Das frühere Eintreten für die TKEP ist ebenfalls kein Indiz dafür, dass die dem Kläger vorgehaltenen Veranstaltungsteilnahmen zutreffen. Die vom Kläger in der Türkei damals vorgenommenen und im Übrigen schon sehr lange zurückliegenden politischen Tätigkeiten - Schreiben von Parolen an Wände, Verteilung von Flugblätter, Teilnahme an Seminaren und Veranstaltungen, Lesen von Parteipublikationen - sind nur mit Bezug und Wirkung auf sein Herkunftsland erfolgt. Nach den Angaben des Klägers ist mit seiner Einreise in das Bundesgebiet im Juni 1990 sein Engagement für die TKEP beendet gewesen. Auch aus der Einlassung des Klägers zur Frage seiner politischen Betätigung im Übrigen kann keine Stützung des Hörensagenbeweises gewonnen werden. Der Kläger hat von Anfang an und widerspruchsfrei bestritten, an den Veranstaltungen teilgenommen bzw. überhaupt etwas mit der PKK zu tun zu haben. Zwar ist sein Hinweis, die TKEP habe eine völlig andere ideologische Ausrichtung und schon deswegen sei klar, dass er sich nicht für die PKK engagiere, nicht unbedingt zwingend. Der Beklagte weist zu Recht darauf hin, dass es sich dem Grunde nach bei beiden um linksextremistische Organisationen handelt (vgl. zur PKK als marxistisch-leninistisch orientierter Kaderpartei Verfassungsschutzbericht des Landes Baden-Württemberg 1992, S. 85), die für ein Selbstbestimmungsrecht der Kurden streiten. Auch können sich eigene politische Überzeugungen - zumal in einer anderen Umgebung und nach Auflösung der TEKP - ändern. Allerdings hat der Kläger auch im Einzeln dargelegt, wegen seiner Familie und seinem Beruf keine Zeit mehr zu haben, sich in Deutschland politisch zu engagieren, und dies auch nicht mehr zu wollen. Dass der Kläger aufgrund seiner kulturellen Ausrichtung nach eigenen Angaben Newroz feiert und auch Veranstaltungen zum 1. Mai besucht, stellt dies nicht in Frage.
57 
Ferner ist auch die vom Kläger im Jahre 2001 unterzeichnete „PKK-Selbsterklärung“ entgegen der mit Schriftsatz vom 05.02.2010 geäußerten Auffassung des Beklagten kein „Beweisanzeichen“, das die Angaben des Gewährsmannes verlässlich stützt. Der Kläger hat sich im Verfahren dahin gehend geäußert, er habe die Erklärung unterschrieben, um sich für eine friedliche Lösung der kurdischen Frage einzusetzen. Hiervon ausgehend rechtfertigt allein die Unterzeichnung dieser Erklärung nicht die Annahme, der Unterzeichner habe eine Bestrebung im Sinn des § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG a.F. unterstützt (näher BVerwG, Urteil vom 22.02.2007 - 5 C 20.05 - BVerwGE 128, 140 ff.; vgl. auch Berlit, jurisPR-BVerwG 16/2007 Anm. 6). Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger den Wortlaut dieser Erklärung übersteigende Ziele und Absichten erkennen konnte oder musste bzw. er nach seinem Kenntnis- und Wissensstand Zweifel an der Ernsthaftigkeit und Nachhaltigkeit der Erklärung der PKK hegen musste, dass sie ihre Ziele künftig legal und gewaltfrei verfolgen werde, sind aus den vom Kläger abgegebenen Äußerungen nicht ersichtlich. Im Übrigen ist dem Senat auch aus anderen Verfahren bekannt, dass Sympathisanten der PKK - und als einen solchen sieht der Beklagte den Kläger an - regelmäßig über die Hintergründe und Ziele dieser Kampagne der PKK keinen Überblick. hatten. Dass es sich bei dem Kläger um einen Funktionär oder Aktivisten oder um eine sonstige Person „mit vertieften Kenntnissen“ handeln könnte, wird auch vom Beklagten nicht behauptet. Die Unterzeichnung der Erklärung ist daher an sich eine einbürgerungsunschädliche Meinungsäußerung in einer speziellen historischen Konstellation. Sie ist kein Beleg für eine innere Verbundenheit mit den Zielen der PKK und der Organisation selbst und im Rahmen der Beweiswürdigung daher kein entscheidendes Indiz, das die dem Kläger entgegengehaltene Teilnahme an den PKK-Veranstaltungen stützen kann. Zwar kann die Unterzeichnung der „PKK-Selbsterklärung einbürgerungsrechtlich dann in einem anderen Licht zu werten sein, wenn durch den Unterzeichner weitergehende Aktivitäten für die verbotenen Organisationen der PKK hinzukommen (vgl. etwa Berlit, jurisPR-BVerwG 16/2007 Anm. 6); solche können jedoch nicht in den dem Kläger vorgehaltenen Veranstaltungen gesehen werden, um deren Beweis gerade gestritten wird.
58 
Schließlich lässt sich in der Wahl des Klägers zum Kassierer des Kurdischen Elternvereins ... kein Indiz zur Bestätigung der Angaben des Zeugen vom Hörensagen erblicken. Aus der vom Senat beigezogenen und den Beteiligten übermittelten Satzung ergeben sich keine Hinweise darauf, dass mit der Vereinstätigkeit (vgl. insbesondere die in § 3 genannten Ziele und Zwecke des Vereins) objektiv einbürgerungsschädliche Aktivitäten verfolgt werden könnten. Selbst wenn man aufgrund des vom Beklagten vorgelegten Vermerks des Bundeskriminalamtes vom April 2010 einen Anhaltspunkte dafür sehen würde, dass dieser Verein über YEK-MAL - Union der kurdischen Familie - strukturell an die PKK angebunden sein könnte, ist jedenfalls nichts dafür ersichtlich, dass sich der Kläger in Kenntnis dessen im Verein engagiert hätte. Aus den Äußerungen des Klägers ergeben sich hierfür keine Hinweise. Auch der Beklagte hat nichts dazu vorgebracht, dass der Kläger mit dieser Tätigkeit subjektiv Bestrebungen im Sinne des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG unterstützt hätte.
c.)
59 
Wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt, ist entgegen der im angefochtenen Bescheid vom 02.05.2008 geäußerten Auffassung auch der Ausschlussgrund nach § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG n.F. nicht erfüllt.
60 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Revision wird nicht zugelassen, weil keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
61 
Beschluss vom 29. September 2010
62 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG auf 10.000,-- EUR festgesetzt.

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