Der Antrag des Klägers, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 29. November 2010 - A 13 K 2517/10 - zuzulassen, wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des - gerichtskostenfreien - Zulassungsverfahrens.
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| Der auf § 78 Abs. 3 AsylVfG gestützte Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. |
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| 1. Die Rüge des Klägers, das Verwaltungsgericht sei nicht vorschriftsmäßig besetzt gewesen, da er den Richter am Verwaltungsgericht K. wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt habe und der Ablehnungsantrag zu Unrecht abgelehnt worden sei, greift nicht durch, da damit kein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird. |
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| Nach der gemäß § 173 VwGO entsprechend anwendbaren Regelung des § 512 ZPO unterliegen der Beurteilung des Berufungsgerichts auch diejenigen Entscheidungen, die dem Endurteil vorausgegangen sind, sofern sie nicht nach den Vorschriften dieses Gesetzes unanfechtbar oder mit der sofortigen Beschwerde anfechtbar sind (vgl. auch die entsprechende Regelung in § 557 Abs. 2 ZPO für die Revision). Ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel wird demzufolge nicht geltend gemacht, wenn Vorentscheidungen angegriffen werden, die selbständig anfechtbar sind oder deren Anfechtbarkeit ausdrücklich ausgeschlossen ist (vgl. Meyer-Ladewig/Rudisile in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, § 124 Rn. 49; Happ in: Eyermann, VwGO, 13. Aufl., § 124 Rn. 8). |
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| Beschlüsse über die Ablehnung von Gerichtspersonen können gemäß § 146 Abs. 2 VwGO nicht mit der Beschwerde angefochten werden. Ein Antrag auf Zulassung der Berufung kann deshalb grundsätzlich nicht darauf gestützt werden, dass ein Befangenheitsantrag während des der Sachentscheidung vorausgegangenen Verfahrens zu Unrecht abgelehnt worden sei (vgl. u.a. BayVGH, Beschl. v. 21.9.2004 - 10 ZB 04.127 - Juris; OVG Niedersachsen, Beschl. v. 8.1.2002 - 1 MA 3669/01 - NVwZ-RR 2002, 471; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 7.8.2001 - 1 A 3047/01 - NVwZ-RR 2002, S. 541 f.; vgl. ferner zur Revisionszulassung in solchen Fällen BVerwG, Urt. v. 16.4.1997 - 6 C 9.95 - NJW 1998, 323; Beschl. v. 14.5.1999 - 4 B 21.99 - NVwZ-RR 2000, 260; ebenso: Meyer-Ladewig/Rudisile, aaO, Rn. 59; Kopp/Schenke, VwGO; 16. Aufl., § 54 Rn. 22; anderer Auffassung nur OVG Sachsen, Beschl. v. 1.8.2000 - 1 B 58/99 - SächsVBl 2001, 10). Ob hiervon eine Ausnahme für den Fall zuzulassen ist, dass mit dem Antrag auf Zulassung der Berufung eine gegen Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG verstoßende, auf willkürlichen oder manipulativen Erwägungen beruhende Zurückweisung des Befangenheitsgesuchs geltend gemacht wird (vgl. hierzu BVerfG, NA-Beschl. v. 18.12.2007 - 1 BvR 1273/07 - NVwZ-RR 2008, 290 mit zahlreichen weiteren Nachweisen), kann dahinstehen, da ein solcher Fall hier nicht gegeben ist. |
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| Nach § 54 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 42 Abs. 1 und 2 ZPO kann ein Richter wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit zu rechtfertigen. Nach - soweit ersichtlich - einhelliger Meinung kann der abgelehnte Richter über ein solches Gesuch selbst entscheiden, ohne dass es der Durchführung des Verfahrens nach § 54 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit §§ 44 f. ZPO bedarf, wenn das Gesuch als rechtsmissbräuchlich zu qualifizieren ist. Das ist insbesondere der Fall, wenn pauschal alle Richter eines Gerichts abgelehnt werden, das Gesuch nur mit solchen Umständen begründet wird, die eine Befangenheit unter keinem denkbaren Gesichtspunkt rechtfertigen können, oder wenn gegen den Richter nicht näher bezeichnete Angriffe wegen seiner angeblich rechtsstaatswidrigen Rechtsfindung erhoben werden (vgl. u.a. BVerwG, Beschl. v. 7.8.1997 - 11 B 18/97 - NJW 1997, 3327; Beschl. v. 30.12.1993 - 1 B 154.93 - Buchholz 310 § 54 VwGO Nr. 50; Beschl. v. 28.9.1982 - 2 CB 35.80 - Buchholz 310 § 54 VwGO Nr. 30; Kopp/Schenke, aaO, § 54 Rn. 16; Meissner in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, § 54 Rn. 61). |
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| Der vom Kläger abgelehnte Richter am Verwaltungsgericht K. hat gestützt auf diese Auffassung über den Befangenheitsantrag selbst entschieden, da der Antrag rechtsmissbräuchlich sei. In der angefochtenen Entscheidung wird zur Begründung ausgeführt, bei dem Antrag handele es sich um den insgesamt dritten in diesem Verfahren gestellten Befangenheitsantrag des Klägervertreters. Den zu Beginn der mündlichen Verhandlung vom 9.11.2010 noch vor der Erörterung der Sach- und Rechtslage gestellten (zweiten) Befangenheitsantrag habe der Vertreter des Klägers ausschließlich mit der nach seiner Ansicht nach unrichtigen Sachbehandlung durch den Einzelrichter begründet. Über diesen Antrag habe die nach der Geschäftsverteilung des Verwaltungsgerichts zuständige 6. Kammer mit Beschluss vom 12.11.2010 entschieden und ihn für unbegründet erklärt. Dessen ungeachtet habe der Vertreter des Klägers in der mündlichen Verhandlung vom 29.11.2010 erneut einen - wiederum vorformulierten - Befangenheitsantrag gestellt und auch diesen Antrag ausschließlich mit der nach seiner Ansicht nach unrichtigen Sachbehandlung, nämlich der Ablehnung von Beweisanträgen, begründet. Es sei daher offensichtlich, dass dieser Antrag nicht wegen einer tatsächlichen Besorgnis der Voreingenommenheit des Einzelrichters gestellt worden sei, sondern es sich um eine Maßnahme im Rahmen der vom Klägervertreter in der mündlichen Verhandlung vom 29.11.2010 angekündigten Konfliktstrategie gegen die Mitglieder der 13. Kammer handele, mit welcher der Vertreter des Kläger seiner persönlichen Verärgerung über die Rechtsprechung der Kammer Ausdruck verleihen wolle. |
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| Das Vorbringen des Klägervertreters in der Begründung seines Antrags kann die Grundlagen dieser Argumentation nicht erschüttern. Der Kläger weist zwar zu Recht darauf hin, dass der erste von ihm gestellte Befangenheitsantrag nicht gegen den Richter am Verwaltungsgericht K., sondern gegen dessen Kollegen, den Richter am Verwaltungsgericht Sch., gerichtet gewesen sei, auf den der Rechtsstreit zunächst als Einzelrichter übertragen worden war. In der bereits zitierten Begründung für die Ablehnung des dritten Befangenheitsantrags wird jedoch kein gegenteiliger Eindruck erweckt. Auch ist der genannte Umstand ersichtlich nicht geeignet, den Vorwurf zu entkräften, der nunmehr gestellte dritte Befangenheitsantrag sei nicht einer tatsächlichen Besorgnis der Voreingenommenheit entsprungen, sondern Teil einer vom Klägervertreter angekündigten Konfliktstrategie. |
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| Der Klägervertreter macht ferner geltend, die von ihm in der mündlichen Verhandlung gemachten Äußerungen würden in der Begründung für die Ablehnung des Befangenheitsantrags nur verkürzt wiedergegeben. Tatsächlich habe er gesagt, dass er sich als Organ der Rechtspflege dagegen verwahre und es auch den Richtern persönlich übelnehme, wenn sie es ganz bewusst und vorsätzlich unterließen, den Sachverhalt ordnungsgemäß aufzuklären, und sie ganz bewusst und vorsätzlich Erkenntnismaterialien unterdrückten und missachteten (S. 6 der Antragsbegründung). Ein wesentlicher Unterschied zwischen diesen vom Klägervertreter eingeräumten Erklärungen und den in der angefochtenen Entscheidung zitierten Äußerungen ist nicht zu erkennen. Angesichts der geschilderten Vorgeschichte konnte der abgelehnte Richter den dritten Befangenheitsantrag vielmehr auch dann als Teil einer allgemeinen Konfliktstrategie verstehen, wenn sich der Klägervertreter in der mündlichen Verhandlung so, wie in der Antragsbegründung behauptet wird, geäußert haben sollte. Die Ablehnung des Befangenheitsantrags als rechtsmissbräuchlich kann danach jedenfalls nicht als auf willkürlichen oder manipulativen Erwägungen beruhend gewertet werden. |
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| 2. Der Kläger begründet seinen Zulassungsantrag ferner damit, dass das angefochtene Urteil aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen sei, die nicht öffentlich gewesen sei. Die Verhandlung sei auf den 29.11.2010, 10.45 Uhr anberaumt gewesen. Am 29.11.2010, 10.35 Uhr sei weder im Eingangsbereich des Verwaltungsgerichts noch im ersten Stock vor den Sitzungssälen ein Hinweis auf diese Verhandlung vorhanden gewesen. Ein solcher Hinweis sei erst um 10.45 Uhr und ausschließlich vor dem Sitzungsaal angebracht worden, in dem die mündliche Verhandlung stattgefunden habe. |
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| Mit diesem Vorbringen werden keine Tatsachen bezeichnet, aus denen sich der geltend gemachte Verfahrensmangel des § 138 Ziff. 5 VwGO ergibt. Den Interessen der Beteiligten, die durch die Öffentlichkeit der Verhandlung gewahrt werden sollen, ist ausreichend genügt, wenn niemand, der an der Verhandlung teilnehmen möchte, hieran gehindert wird. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist deshalb eine Verhandlung in dem von § 55 VwGO in Verbindung mit § 169 Abs. 1 GVG geforderten Sinne schon dann "öffentlich", wenn sie in Räumen stattfindet, die während der Dauer der Verhandlung grundsätzlich jedermann zugänglich sind, und muss eine an jedermann gerichtete Bekanntgabe nicht hinzuzutreten, um einer Verhandlung das Merkmal der Öffentlichkeit zu geben (vgl. z.B. Urt. v. 17.11.1989 - 4 C 39.89 - Juris; Beschl. v. 23.10.1980 - 4 CB 62.80 -; Beschl. v. 3.1.1977 - 4 CB 70.76 - Buchholz 310 § 138 Ziff. 5 VwGO Nr. 1). Die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Verhandlung gebieten nach dieser Rechtsprechung insbesondere nicht, dass die mündliche Verhandlung in jedem Fall durch Aushang bekanntgemacht werden muss (BVerwG, Urt. v. 17.11.1989, aaO; Beschl. v. 24.5.1984 - 4 CB 2.84 - Buchholz 406.11 § 2 BBauG Nr. 26). |
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| 3. Die weitere Rüge des Klägers, das Verwaltungsgericht habe mit der Ablehnung der von ihm in seinem Schriftsatz vom 29.11.2010 formulierten Beweisanträge 1 und 3 seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, greift ebenfalls nicht durch. |
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| Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts verstößt die Nichtberücksichtigung eines Beweisangebots nur dann gegen das sich aus Art. 103 Abs. 1 GG und § 108 Abs. 2 VwGO ergebende Gebot zur Gewährung rechtlichen Gehörs, wenn die unter Beweis gestellte Tatsache nach seinem Rechtsstandpunkt erheblich ist und die Nichtberücksichtigung des Beweisangebots im Prozessrecht keine Stütze findet (vgl. etwa Beschl. v. 29.5.2009 - 2 B 3.09 - NJW 2009, 2614). An diesen Voraussetzungen fehlt es im vorliegenden Fall. |
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| a) Mit dem im Schriftsatz vom 29.11.2010 formulierten Beweisantrag 1 hat der Kläger zum Beweis der Tatsachen, dass die bisher in dem Verfahren beigezogenen Erkenntnismittel nicht alle Vorfälle, Anschläge und Verfolgungsakte im Irak erfassten, die tatsächlichen Zahlen der durch derartige Ereignisse getöteten oder verletzten Personen nicht bekannt seien und aus den inzwischen veröffentlichten, geheimen US-Dokumenten hervorgehe, dass bei bisher unbekannten Zwischenfällen weit mehr als 15.000 Zivilisten getötet worden seien, die Einholung "neuer Erkenntnismaterialien" des Auswärtigen Amts, von Amnesty International und der Schweizerischen Flüchtlingshilfe begehrt. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag mit der Begründung abgelehnt, dass das Beweisthema unstreitig sei und deshalb als wahr unterstellt werden könne. |
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| Gegen dieses Vorgehen bestehen keine Bedenken. Dass die vom Verwaltungsgericht in das Verfahren eingeführten Erkenntnismittel nicht alle Vorfälle, Anschläge und Verfolgungsakte im Irak erfassen, steht außer Zweifel und ist daher nicht beweisbedürftig. Für den Umstand, dass die tatsächlichen Zahlen der durch derartige Ereignisse getöteten oder verletzten Personen nicht bekannt sind, gilt das gleiche. |
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| Auch über die ferner sinngemäß aufgestellte Behauptung des Klägers, dass im Irak seit dem Einmarsch der Amerikaner insgesamt weit mehr als 15.000 Zivilisten bei Anschlägen und anderen Zwischenfällen getötet worden seien, brauchte das Verwaltungsgericht keinen Beweis zu erheben. Nach § 60 Abs. 7 S. 2 AufenthG ist von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abzusehen, wenn er dort als Angehöriger der Zivilbevölkerung einer erheblichen individuellen Gefahr für Leib oder Leben im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts ausgesetzt ist. Die nach dieser Vorschrift erforderliche Individualisierung der aus einem innerstaatlichen bewaffneten Konflikt folgenden allgemeinen Gefahr kann sich nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 14.7.2009 - 10 C 9.08 - BVerwGE 134, 188) in erster Linie aus gefahrerhöhenden Umständen in der Person des Ausländers ergeben. Sie kann aber ausnahmsweise auch unabhängig von dem Hinzutreten solcher Umstände bei einer außergewöhnlichen Situation eintreten, die durch einen so hohen Gefahrengrad gekennzeichnet ist, dass praktisch jede Zivilperson allein aufgrund ihrer Anwesenheit in dem betroffenen Gebiet einer ernsthaften individuellen Bedrohung ausgesetzt ist. |
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| Die Gesamtbevölkerung des Irak beträgt ungefähr 30 Millionen. Die genannte Zahl von 15.000 getöteten Personen entspricht somit ungefähr 0,05 % der Gesamtbevölkerung. Auch unter Zugrundelegung der Behauptung des Klägers, dass die Zahl der im Irak seit dem Einmarsch der Amerikaner getöteten Zivilisten insgesamt weit mehr als 15.000 betrage, ist daher offensichtlich, dass sich der für die Annahme einer jedem irakischen Staatsangehörigen drohenden individuellen Gefahr erforderliche Gefahrengrad nicht feststellen lässt. |
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| b) Mit dem im Schriftsatz vom 29.11.2010 formulierten Beweisantrag 3 hat der Kläger zum Beweis der Tatsache, dass aufgrund der tatsächlichen Opferzahlen, die aus den jetzt veröffentlichten US-Dokumenten hervorgingen, im Verhältnis zur Gesamtbevölkerung davon gesprochen werden müsse, dass jedem in sein Heimatland zurückkehrenden irakischen Staatsangehörigen arabischer Volkszugehörigkeit im gesamten Land eine akute Gefahr für Leib und Leben im Sinne des § 60 Abs. 7 AufenthG drohe, ebenfalls die Einholung "neuer Erkenntnismaterialien" des Auswärtigen Amts, von Amnesty International und der Schweizerischen Flüchtlingshilfe begehrt. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag mit der Begründung abgelehnt, dass er keine Tatsachenbehauptung zum Gegenstand habe, sondern lediglich eine Schlussfolgerung zum Ausdruck bringe, die vom Gericht selbst vorzunehmen sei und daher nicht Gegenstand einer Beweisaufnahme sein könne. |
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| Auch dieses Vorgehen ist nicht zu beanstanden. Mit dem Beweisantrag wird keine Tatsache bezeichnet, über die Beweis erhoben werden könnte, sondern eine bestimmte Rechtsbehauptung aufgestellt, nämlich die Behauptung, dass irakische Staatsangehörige arabischer Volkszugehörigkeit in ihrem Heimatland einer erheblichen individuellen Gefahr für Leib oder Leben im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts ausgesetzt seien, weshalb ihnen gemäß § 60 Abs. 7 S. 2 AufenthG Abschiebungsschutz zu gewähren sei. Beweis erhoben werden kann aber nur über Tatsachen und nicht über die aus ihnen zu ziehenden rechtlichen Schlussfolgerungen. |
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| Der Beschluss ist unanfechtbar. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylVfG). |
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