Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 3. September 2013 - 3 K 865/13 - wird zurückgewiesen.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren und für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht - insoweit unter Änderung der dortigen Festsetzung - jeweils auf 7.500,-- EUR festgesetzt.
|
|
| Die nach § 146 Abs. 1 VwGO statthafte und auch sonst zulässige Beschwerde der Antragsteller hat keinen Erfolg. |
|
| 1. Der Antrag, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 03.04.2008 gegen die Baugenehmigung der Antragsgegnerin vom 05.03.2008 anzuordnen, mit der der Beigeladenen auf dem an das Grundstück der Antragsteller südwestlich angrenzenden Grundstück Flst. Nr. 50574 (alt) der Neubau eines Einfamilienhauses genehmigt wurde, ist zulässig. |
|
| Dies dürfte auch gelten, soweit dieser vom Antragsteller zu 2 gestellt worden ist. Auch ihm gegenüber dürfte die Baugenehmigung noch nicht bestandskräftig geworden sein. Unabhängig davon, ob der lediglich vom Antragsteller zu 1 unterzeichnete Widerspruch auch in seinem Namen eingelegt worden war, dürfte es vorliegend keines zusätzlichen, auch von ihm durchgeführten Widerspruchsverfahrens bedurft haben (vgl. hierzu BVerwG, Urt. v. 07.01.1972 - IV C 41.70 -, Buchholz 406.11 § 30 BBauG Nr. 5). |
|
| Der vorläufige Rechtsschutzantrag ist auch nicht deshalb unstatthaft, weil sich die Baugenehmigung wegen zwischenzeitlichen Ablaufs ihrer Geltungsdauer (vgl. § 62 LBO) erledigt hätte. Denn die in § 62 LBO vorgesehene Rechtsfolge tritt nicht ein, wenn der Ausnutzung der Baugenehmigung Umstände entgegenstehen, die außerhalb des Einwirkungsbereichs des Bauherrn liegen. Dies ist insbesondere der Fall, wenn der Bauherr - wie hier - durch einen Nachbarwiderspruch an der Ausnutzung der Genehmigung gehindert ist (vgl. §§ 204, 209 BGB entspr.); daran ändert auch deren sofortige Vollziehbarkeit nichts (vgl. hierzu VGH Bad.-Württ., Urt. v. 25.03.1999 - 8 S 218/99 -, VBlBW 1999, 269). |
|
| Schließlich fehlt den Antragstellern auch nicht die erforderliche Antragsbefugnis (§ 42 Abs. 2 VwGO entspr.), weil die von ihnen angeführten Gründe nur die Rechtmäßigkeit der ebenfalls von der Antragsgegnerin erteilten, von den Antragstellern nicht gesondert angefochtenen Entwässerungsgenehmigung vom 24.10.2008 beträfen. Ob - was die Antragsteller in Zweifel ziehen - die einwandfreie Beseitigung des auf dem Baugrundstück anfallenden Abwassers und Niederschlagswassers dauernd gesichert ist (vgl. § 33 Abs. 3 LBO a.F.) und/oder durch die zu diesem Zwecke auf dem Baugrundstück vorgesehenen Entwässerungsanlagen keine Gefahren sowie erhebliche Nachteile oder Belästigungen - für ihr tiefer gelegenes Wohngrundstück - entstehen (vgl. § 33 Abs. 2 Satz 2 LBO a.F.), ist jedenfalls eine von der Baugenehmigungsbehörde zu prüfende Voraussetzung für die Erteilung der Baugenehmigung (vgl. § 58 Abs. 1 Satz 1 LBO). Demgegenüber hat sich die Entwässerungsgenehmigung auf die Gegenstände zu beziehen, die nach § 45b Abs. 4 WG a.F. (vgl. § 46 Abs. 4 WG n.F.) der Regelung durch gemeindliche Satzung unterliegen. Dem entsprechend war für die nach § 11 Abs. 3 der Entwässerungssatzung der Beklagten vom 05.06.1984 (ABl. v. 22.06.1984) i.d.F. v. 23.10.2001 (ABl. v. 26.10.2001) erforderliche Entwässerungsgenehmigung Voraussetzung, dass eine störungsfreie Entwässerung des Grundstücks gesichert und eine Beeinträchtigung der öffentlichen Abwasseranlagen ausgeschlossen war (vgl. § 11 Abs. 1 Satz 1). Dass die Antragsgegnerin die Voraussetzungen des § 33 Abs. 2 u. 3 LBO a.F. tatsächlich erst auf das Entwässerungsgesuch der Beigeladenen vom 06.10.2008 hin und damit nach Erteilung der Baugenehmigung einer näheren Prüfung unterzogen hatte, stellt daher die Antragsbefugnis nicht in Frage. |
|
| 2. Die in der Beschwerdebegründung innerhalb der Frist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat grundsätzlich beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), geben jedoch zu einer Änderung der vom Verwaltungsgericht zum Nachteil der Antragsteller getroffenen Abwägungsentscheidung keinen Anlass. |
|
| Das Verwaltungsgericht hat, soweit dies vom Senat zu prüfen war, bei der nach Maßgabe der §§ 80a Abs. 3 Satz 2, 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmenden Interessenabwägung dem (besonderen) öffentlichen Interesse und dem privaten Interesse der Beigeladenen, von der kraft Gesetzes (vgl. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 212a Abs. 1 BauGB) sofort vollziehbaren Baugenehmigung der Antragsgegnerin vom 05.03.2008 sofort Gebrauch machen zu dürfen, im Ergebnis zu Recht Vorrang vor dem privaten Interesse der Antragsteller gegeben, von deren Wirkungen vorläufig verschont zu bleiben. |
|
| Auch der Senat vermag bei der im vorliegenden Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung der Sachlage nicht zu erkennen, dass mit der Genehmigung des Bauvorhabens gegen nachbarschützende Vorschriften des Bauordnungsrechts (vgl. § 58 Abs. 1 Satz 1 LBO) verstoßen worden sein könnte. |
|
| Die von den Antragstellern in erster Linie als verletzt angesehene Vorschrift des § 33 Abs. 3 LBO a.F. (entspricht § 33 Abs. 1 Satz 1 LBO n.F.), wonach bauliche Anlagen nur errichtet werden dürfen, wenn die einwandfreie Beseitigung des Abwassers und des Niederschlagswassers dauernd gesichert ist, dient allerdings ausschließlich dem Interesse der Allgemeinheit und nicht dem Nachbarschutz (vgl. OVG NW, Urt. v. 09.06.2011 - 7 A 1494/09 -; für § 4 Abs. 1 LBO VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 26.02.1986 - 8 S 3212/85 -, BRS 46 Nr. 180; für § 33 Abs. 1 Satz 1 LBO n.F. offengelassen von VGH Bad.-Württ., Urt. v. 13.08.2008 - 3 S 1668/07 -, VBlBW 2009, 65). Denn diese Vorschrift konkretisiert - wie § 4 Abs. 1 LBO, der die verkehrsmäßige Erschließung eines Baugrundstücks regelt - das (bauordnungsrechtliche) Erfordernis einer gesicherten Erschließung (vgl. auch §§ 30 ff. BauGB). |
|
| Insofern können sich die Antragsteller von vornherein nicht darauf berufen, dass eine einwandfreie Beseitigung des Abwassers und Niederschlagswassers aufgrund der - freilich ohnehin erst nach dem für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage grundsätzlich maßgeblichen Zeitpunkt der Genehmigungserteilung vom 05.03.2008 (vgl. BVerwG, BVerwG, Beschl. v. 23.04.1998 - 4 B 40.98 -, Buchholz 406.11 § 9 BauGB Nr. 87) - erfolgten Grundstücksteilung rechtlich nicht (mehr) „dauernd gesichert“ wäre. Ebenso wenig können sie geltend machen, dass die Beseitigung des Abwassers und Niederschlagswassers technisch nicht „dauernd gesichert“ sei. |
|
| Dies bedeutet freilich nicht, dass sie sich auf eine fehlende, für eine einwandfreie Beseitigung des Abwassers und Niederschlagswassers jedenfalls erforderliche technische Funktionsfähigkeit der vorgesehenen Grundstücksentwässerungsanlagen nicht unter einem anderen Gesichtspunkt berufen könnten. Denn diese Anlagen müssen auch den Anforderungen des § 33 Abs. 2 LBO a.F. entsprechen (entspricht § 33 Abs. 2 LBO n. F.), wonach sie nicht nur betriebssicher sein müssen, sondern so herzustellen sind, dass Gefahren sowie erhebliche Nachteile oder Belästigungen nicht entstehen. Jedenfalls § 33 Abs. 2 Satz 2 LBO a./n.F. dient auch dem Nachbarschutz (vgl. Busch in: Busch/Gammerl/Hager/Herrmann/Kirchberg/Schlotterbeck, Das neue Baurecht in Bad.-Württ. Bd. 4, § 33 LBO Rn. 34; Sauter, Komm. z. LBO, 3. A. , § 33 Rn. 12; Busch, in: Schlotterbeck/Hager/ Busch/Gammerl, LBO f. Bad.-Württ. Bd. 1, 6. A. 2011 Rn. 34). Denn dass - anders als nach § 3 Abs. 1 BImSchG - nur zu Lasten der Allgemeinheit und nicht auch zu Lasten der Nachbarschaft gehende Beeinträchtigungen vermieden werden sollten, kann dem Wortlaut nicht entnommen werden. Daraus, dass Beeinträchtigungen „insbesondere durch Geruch oder Geräusch“ angeführt werden, lässt sich, worauf die Antragsteller in ihrer Beschwerde zu Recht hinweisen, auch nicht schließen, dass lediglich Beeinträchtigungen durch unwägbare Stoffe (vgl. demgegenüber § 3 Abs. 3 BImSchG, § 906 Abs. 1 Satz 1 BGB) und nicht auch solche durch direkte Einwirkungen - wie das Abfließen von Abwasser oder Niederschlagswasser auf Nachbargrundstücke - erfasst werden sollten. |
|
| Aus welchem Grund der Drittschutz auf für die Nachbarn unzumutbare Nachteile oder Gefahren beschränkt sein sollte, wie das Verwaltungsgericht unter Bezugnahme auf die Kommentierung von Sauter zu § 33 LBO a.F. (Rn. 20) annimmt, vermag der Senat nicht zu erkennen (vgl. zum Drittschutz der enger gefassten Generalklausel des § 3 Abs. 1 Satz 1 LBO VGH Bad.-Württ., Urt. v. 16.10.1996 - 3 S 2332/95 -, NVwZ-RR 1998, 96). Auch das Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 31.01.2002 - 4 UE 2231/95 - (BauR 2003, 866) kann dafür nicht herangezogen werden, da nach § 42 Abs. 1 HBO a.F. - anders als nach § 33 Abs. 2 Satz 2 LBO - die in Rede stehenden Anlagen so anzuordnen, herzustellen und instandzuhalten sind, dass sie betriebssicher sind und Gefahren, u n z u m u t b a r e Nachteile oder u n z u m u t- b a r e Belästigungen nicht entstehen und durch sie die Abwasser nicht nachteilig verändert werden. |
|
|
|
| Ihre unter dem 27.10.2007 erhobenen Einwendungen, mit denen sie gerügt hatten, dass die vorgelegten Pläne sehr lückenhaft seien und hinsichtlich der Entwässerung gänzlich fehlten (vgl. § 8 LBOVVO), waren allerdings entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts offensichtlich verspätet, da die Angrenzer-Benachrichtigungen den Antragstellern bereits am 10.10.2007 zugestellt worden waren. Die vierwöchige Einwendungsfrist galt seinerzeit noch nicht. |
|
| Die Einwendung des Antragstellers zu 1 vom 17.10.2007 (/115 der Bauakten) war dagegen bereits am 18.10.2007 und damit noch rechtzeitig erhoben worden. In dem darin in Bezug genommenen, vom Eigentümer des Nachbargrundstücks Flst. Nr. 50576 gegen den Bauvorbescheid vom 22.11.2006 erhobenen Widerspruch vom 06.12.2006 (/117 der Bauakten) waren auch bereits Bedenken gegen eine Entwässerung von Regen- und Schmutzwasser in die (höher gelegene) G.-Straße erhoben worden; es wurde geltend gemacht, dass dies bei Ausfall der erforderlichen Pumpen - zumal bei Starkregen - zu einer Gefährdung der tiefer gelegenen Grundstücke führte. Da die Antragsteller als Bruchteilseigentümer gemeinsam geklagt und gemeinsam um (vorläufigen) Rechtsschutz nachgesucht haben, dürfte die rechtzeitig erhobene Einwendung des Antragstellers zu 1 auch dem Antragsteller zu 2 zugutekommen (vgl. BVerwG, Urt. v. 07.01.1972, a.a.O.). |
|
| Inwiefern durch die auf dem Baugrundstück vorgesehene Herstellung und Anordnung der Grundstücksentwässerungsanlagen nach § 33 Abs. 2 Satz 2 LBO a.F. zu vermeidende Gefahren, Nachteile und Belästigungen für ihr tiefer gelegenes Grundstück entstünden, was voraussetzte, dass solche konkret drohten bzw. mit solchen in überschaubarer Zukunft hinreichend wahrscheinlich zu rechnen wäre (vgl. hierzu VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 29.03.2011 - 8 S 2910/10 -, BauR 2012, 473), lässt sich auch den Beschwerdeausführungen nicht entnehmen. Eine darüberhinausgehende Vorsorge gegen solche Beeinträchtigungen und Risiken können die Antragsteller - anders als im Atomrecht (vgl. § 7 Abs. 2 Nr. 3 u. 5 AtG; hierzu BVerwG, Urt. v. 14.03.2013 - 7 C 34.11 -, Buchholz 451.171 § 4 AtG Nr. 2) - nicht beanspruchen (vgl. auch BVerwG, Beschl. v. 09.04.2008 - 7 B 2.08 -, Buchholz 406.25 § 16 BImSchG Nr. 1 zu § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BImSchG). Schon gar nicht können sie Vorsorge gegen ein auch dort hinzunehmendes „Restrisiko“ verlangen. |
|
| Soweit die Antragsteller geltend machen, das Verwaltungsgericht hätte bei seiner Gefahrenprognose (konsequenterweise) nicht den Zeitpunkt der nachträglich erteilten Entwässerungsgenehmigung vom 24.10.2008 (BA, S. 11), sondern den des Erlasses des Widerspruchsbescheids vom 05.03.2013 zu-grundelegen müssen, weil die Entwässerungsproblematik erst durch den Widerspruchsbescheid „zum Gegenstand der Baugenehmigung geworden“ wäre, zeigt die Beschwerde schon nicht auf, inwiefern ihnen dies weiterhelfen sollte. Abgesehen davon, dass der Widerspruchsbescheid, mag er sich auch erstmals näher mit den Anforderungen des § 33 LBO a.F. befasst haben, den Regelungsgegenstand der Baugenehmigung unberührt gelassen haben dürfte, führte auch eine solche nachträgliche Änderung der Baugenehmigung dazu, dass diese nicht mehr defizitär wäre und insoweit nicht mehr von ihnen beanstandet werden könnte (vgl. hierzu VGH Bad.-Württ., Urt. v. 19.02.2014 - 3 S 1992/13 -). |
|
| Dass das Verwaltungsgericht der von der Antragsgegnerin nachträglich erteilten Entwässerungsgenehmigung vom 24.10.2008 ungeachtet dessen, dass einer solchen Genehmigung eigentlich ein anderer Regelungsgegenstand zukommt (vgl. § 45b Abs. 4 WG a.F. bzw. § 46 Abs. 4 WG n.F.), eine die Baugenehmigung ergänzende und konkretisierende Funktion beigemessen und insoweit auf diesen Zeitpunkt abgestellt hat, haben die Antragsteller nicht beanstandet. Insofern kann dahinstehen, ob dies möglicherweise deshalb angezeigt war, weil die Entwässerungsgenehmigung - etwa hinsichtlich der Lage der Anschlusskanäle (vgl. § 8 LBOVVO) - (auch) eine bauordnungsrechtliche Regelung enthielt. |
|
| Inwiefern durch die ggf. so entsprechend ergänzte und konkretisierte Baugenehmigung bei Berücksichtigung der aus dem Entwässerungsverfahren nachträglich gewonnenen Erkenntnisse, die zugunsten der Beigeladenen zu berücksichtigen sind (vgl. BVerwG, Beschl. v. 23.04.1998, a.a.O.), konkrete Gefahren, erhebliche Nachteile oder Belästigungen für das tiefer gelegene Grundstück der Antragsteller drohten, vermag der Senat derzeit nicht zu erkennen. |
|
| Dass - wie aus den einschlägigen DIN bzw. EN-Normen erhellt (vgl. DIN 1986-100:2008; DIN EN 752:2008) - die Entwässerung des Schmutz- und Regenwassers mittels Hebeanlagen den allgemein anerkannten Regeln der Technik entspricht, kann mit dem Verwaltungsgericht nicht ernsthaft bezweifelt werden. Inwiefern dies bei der vorliegenden Grundstücksituation, insbesondere bei der zu Genehmigung gestellten - auch die Zisterne und einen Druckverlust berücksichtigenden - maximalen Pumpenförderhöhe von 17,40 m nicht mehr der Fall sein könnte, ist nicht ersichtlich. Ist aber von einer grundsätzlich geeigneten Grundstücksentwässerung auszugehen, ist nicht zu erkennen, inwiefern ungeachtet ihrer DIN- bzw. EN-gerechten Herstellung Beeinträchtigungen tiefer gelegener Nachbargrundstücke zu besorgen sein sollten. Zwar dürfte der Beschwerde zuzugeben sein, dass die DIN-bzw. EN-Vorschriften nicht gewährleisten sollen, dass es zu keinen Beeinträchtigungen der Nachbargrundstücke kommt. Jedoch dürften auch solche nicht zu besorgen sein, wenn durch eine DIN- bzw. EN-gerechte Herstellung der Gefahr einer Überflutung des zu entwässernden Grundstücks hinreichend entgegengewirkt wird. |
|
| Dass die nach dem unter Auflagen genehmigten Entwässerungsgesuch auf dem Baugrundstück vorgesehenen Grundstücksentwässerungsanlagen den einschlägigen DIN- bzw. EN-Normen widersprächen, insbesondere unzureichend bemessen worden wären, ist derzeit - nicht zuletzt vor dem Hintergrund der fachtechnischen Stellungnahme des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 16.06.2009 - nicht zu erkennen. Nach dieser Stellungnahme ist der Nachweis einer redundanten Auslegung der (Regenwasser-)Pumpen (jeweils für r(5,2)) und der in DIN 1986 Teil 100 geforderte Nachweis geführt, dass beim Auftreten eines Jahrhundertwasserereignisses (r(5,100)) keine Schäden am Gebäude auftreten. Der Umstand, dass dem Entwässerungsgesuch vom 25.09.2008 offenbar die DIN-Ausgabe von 2002 zugrundegelegt wurde und damit im Detail abweichende Bemessungssätze der DIN-Ausgabe von 2008 unberücksichtigt blieben, ist nach dieser fachtechnischen Stellungnahme unerheblich, weil dem Entwässerungsgesuch eine höhere Bemessungsregenspende zugrundegelegt worden war, als dies nach der Ausgabe 2008 eigentlich erforderlich gewesen wäre. Dass die Bemessungsregenspenden in der Ausgabe 2008 zu gering angesetzt wären (vgl. demgegenüber IZEG, Technische Information - Die neue Norm DIN 1986-100 v. Mai 2008, http://www.izeg.de/pdf/tech-info/Tech-info_DIN%201986-100-k.pdf) zeigen die Antragsteller mit ihrem Hinweis, dass die DIN-Annahmen von 1986 nicht mehr realistisch seien, nicht auf. Inwiefern es ungeachtet der im Entwässerungsgesuch vorgesehen und genehmigten Maßnahmen (redundante Pumpen, Rückstauschleifen, eine einen Jahrhundertregen (r(15,100)) fassende Zisterne), infolge eines nicht auszuschließenden Stromausfalls und einsetzenden Starkregens gleichwohl mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu einem Schadenseintritt kommen sollte, ist aufgrund der hier allein möglichen und gebotenen summarischen Sachprüfung nicht ersichtlich. Dass in der Zisterne auch jederzeit ein ausreichendes Speichervolumen von 8.000 m3 zur Verfügung steht, ist schließlich durch eine Nebenbestimmung zur Entwässerungsgenehmigung sichergestellt. Ob damit, was die Antragsteller bezweifeln, jegliche Risiken - etwa auch für den Fall unmittelbar nacheinander auftretender Starkregen und gleichzeitigen Stromausfalls - ausgeschlossen sind, dass es zu einer unplanmäßigen Überflutung kommt, ist demgegenüber - wie oben ausgeführt (S. 7) - in vorliegendem Zusammenhang nicht von Bedeutung. Ebenso wenig kommt es darauf an, ob die Antragsgegnerin in neueren Bebauungsplänen in vergleichbarer topografischer Lage keine Entwässerung mehr „nach oben“ zulässt. Abgesehen davon, dass es auf nachträgliche, der beigeladenen Bauherrin ungünstige Änderungen der Sachlage ohnehin nicht ankäme, stand der Antragsgegnerin bei der Erteilung der Baugenehmigung auch kein Ermessen zu, das entsprechend gebunden sein könnte. Schon gar nicht hatte sie eine - auch Alternativen einbeziehende - Planungsentscheidung zu treffen. |
|
| Soweit die Antragsteller in ihrer weiteren Beschwerdebegründung vom 27.01.2014 - ohne dies im Einzelnen näher darzulegen - behaupten, dass die öffentliche Kanalisation in der G.-Straße ohnehin überlastet sei und daher weitere erhebliche, von dem Baugrundstück abzuleitende Wassermassen ohnehin nicht mehr aufnehmen könnte, können sie mit diesem - erst nach Ablauf der Beschwerdefrist geltend gemachten - Vorbringen nicht gehört werden (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO). Auch öffentliche Misch- und Regenwasserkanäle können im Übrigen nicht so dimensioniert werden, dass sie jeden außergewöhnlichen Regen einwandfrei ableiten können (vgl. EN 12056-4:2000 Ziff. 4). |
|
| Eine andere Beurteilung erscheint auch nicht deshalb gerechtfertigt, weil - was die Beschwerde wohl sinngemäß geltend machen will - infolge der durch Grüneintrag in den am 05.03.2008 genehmigten Bauvorlagen vorgegebenen Verschiebung des Baukörpers keine exakten Geländeschnitte mehr existierten und dies auch in den im Entwässerungsgenehmigungsverfahren vorgelegten Plänen unberücksichtigt blieb. Denn auch dann, wenn die Baugenehmigung damit hinsichtlich der genauen Lage der Grundstücksentwässerungsanlagen (vgl. § 8 LBOVVO) nicht mehr hinreichend bestimmt genug wäre (vgl. § 37 Abs. 1 LVwVfG), dürfte dies noch nicht bedeuten, dass sich nicht mehr hinreichend sicher beurteilen ließe, ob ein Verstoß gegen die nachbarschützende Vorschrift des § 33 Abs. 2 Satz 2 LBO a.F. vorliegt (vgl. hierzu Senatsurt. v. 12.02.2007 - 5 S 2826/06 -, VBlBW 2007, 383; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 23.08.2012 - 3 S 1274/12 -). Denn aufgrund des Umstands, dass der Baukörper bis zu 3 m parallel zum Hang verschoben werden soll, verändert sich zwar die Anordnung der Anlagen auf dem Baugrundstück; die Bemessungsgrundlagen für die von den Antragstellern problematisierte ausreichende Dimensionierung der Hebeanlagen dürften davon jedoch aller Voraussicht nach unberührt bleiben. Anderes zeigen auch die Antragsteller nicht auf. Inwiefern jene sich infolge der am 26.01.2009 erteilten Nachtragsbaugenehmigung, aufgrund der das Bauvorhaben nur mehr eingeschossig ausgeführt werden soll, nachteilig verändern sollten, ist erst recht nicht zu erkennen. |
|
| Soweit die Antragsteller schließlich noch auf Gefahren während der Bauzeit verweisen, sind diese, wie bereits das Verwaltungsgericht zutreffend erkannt hat, schon nicht von § 33 Abs. 2 Satz 2 LBO a.F. erfasst; vielmehr ist insoweit § 12 Abs. 1 LBO einschlägig. Inwiefern es zu ihrem Schutz einer darüber hinausgehenden eigenständigen Regelung in der Baugenehmigung bedurfte hätte, haben die Antragteller nicht aufgezeigt. Insoweit wären sie freilich auch nach § 55 Abs. 2 Satz 2 LBO a.F. materiell präkludiert, da sich auch dem in Bezug genommenen Widerspruchschreiben vom 06.12.2007 keine Hinweise entnehmen ließen, dass auch die Entwässerungssituation während der Bauzeit Gegenstand der Einwendungen sein sollte. |
|
| Nach alledem bestand aus den von den Antragstellern angeführten Gründen kein Anlass, die getroffene Abwägungsentscheidung zu ihren Gunsten zu ändern. |
|
|
|
| Dieser Beschluss ist unanfechtbar. |
|