Beschluss vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg - 4 S 1580/14

Tenor

Dem Antragsteller wird für 1/8 der Kosten des Beschwerdeverfahrens Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt W. bewilligt. Im Übrigen wird der Prozesskostenhilfeantrag abgelehnt.

Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 22. Juli 2014 - 4 K 2018/14 - ist insoweit unwirksam.

Im Übrigen wird die Beschwerde des Antragstellers gegen den genannten Beschluss zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt 11/12 und die Antragsgegnerin 1/12 der Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Der Streitwert des erstinstanzlichen Verfahrens wird unter Abänderung der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts auf 108.744,02 EUR, der Streitwert des Beschwerdeverfahrens auf 100.944,02 EUR festgesetzt.

Gründe

 
Der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt W. für das Beschwerdeverfahren ist begründet, soweit der Antragsteller im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO die Verpflichtung der Antragsgegnerin zur vorläufigen Belassung und Auszahlung von mindestens 1.100,-- EUR seiner monatlichen Dienstbezüge begehrt (Sachantrag Nr. 2). Dies betrifft 1/8 des Streitwerts des Beschwerdeverfahrens (vgl. dazu unten). Insoweit bietet die beabsichtigte Rechtsverfolgung entsprechend dem Erfordernis des § 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO hinreichende Aussicht auf Erfolg, weil die Frage, ob die Antragsgegnerin gegen die monatlichen Dienstbezüge des Antragstellers mit dem geltend gemachten Schadensersatzanspruch nach § 48 BeamtStG aus vorsätzlicher unerlaubter Handlung unter Berufung auf § 14 Abs. 2 Satz 2 LBesGBW vollständig aufrechnen kann, mit Blick auf die Fürsorgepflicht der Antragsgegnerin als Dienstherrin wohl zu verneinen ist (vgl. OVG Berlin, Beschluss vom 24.09.2002 - 4 S 32.02 -, Juris). Da die Antragsgegnerin unter dem 09.09.2014 gegen die Dienstbezüge des Antragstellers für den Monat September 2014 vollständig aufgerechnet hat - wie schon gegen die Dienstbezüge für Juli und August 2014 -, verfügt der Antragsteller derzeit auch über kein eigenes Einkommen, so dass er die Kosten der Prozessführung nicht aufbringen kann. Im Übrigen bieten die mit der Beschwerde weiter verfolgten Anträge des Antragstellers keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, wie sich aus nachstehenden Ausführungen unter 1. bis 3. ergibt.
Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache hinsichtlich des Antrags gemäß § 123 Abs. 1 VwGO auf Verpflichtung der Antragsgegnerin zur vorläufigen teilweisen Belassung und Auszahlung der monatlichen Dienstbezüge des Antragstellers übereinstimmend für erledigt erklärt haben (Sachantrag Nr. 2), ist das Verfahren in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen und der verwaltungsgerichtliche Beschluss vom 22.07.2014 insoweit gemäß § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 269 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 ZPO analog für unwirksam zu erklären.
Die im Beschwerdeverfahren weiter verfolgten Anträge des Antragstellers auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes hat das Verwaltungsgericht zu Recht abgelehnt. Die mit der Beschwerde dargelegten Gründe, aus denen die Entscheidung abzuändern sein soll und auf deren Prüfung der Senat nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO grundsätzlich beschränkt ist, rechtfertigen keine abweichende Beurteilung.
1. Dies gilt zunächst, soweit es das Verwaltungsgericht abgelehnt hat, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die - gemäß § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO für sofort vollziehbar erklärte -Arrestanordnung der Antragsgegnerin vom 24.06.2014 wiederherzustellen (Sachantrag Nr. 1), weil sich diese Anordnung bei summarischer Prüfung als rechtmäßig erweise.
Gemäß § 15 Abs. 1 LVwVG ist auf die Beitreibung - durch die Verwaltungsakte, die zu einer Geldleistung verpflichten, vollstreckt werden (§ 13 Abs. 1 LVwVG) - u. a. auch § 324 der Abgabenordnung (AO) in der jeweils geltenden Fassung sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Vollziehungsbeamten der Vollstreckungsbeamte tritt. Nach § 324 Abs. 1 AO kann somit die Vollstreckungsbehörde zur Sicherung der Vollstreckung von Geldforderungen den Arrest in das bewegliche oder unbewegliche Vermögen anordnen, wenn zu befürchten ist, dass sonst die Beitreibung vereitelt oder wesentlich erschwert wird (Satz 1); sie kann den Arrest auch dann anordnen, wenn die Forderung noch nicht zahlenmäßig feststeht oder wenn sie bedingt oder betagt ist (Satz 2); in der Arrestanordnung ist ein Geldbetrag zu bestimmen, bei dessen Hinterlegung die Vollziehung des Arrestes gehemmt und der vollzogene Arrest aufzuheben ist (Satz 3). Hierauf gestützt hat die Antragsgegnerin mit - als Verwaltungsakt zu qualifizierender (Tipke/Kruse, Abgabenordnung, § 324 RdNr. 29) - Verfügung vom 24.06.2014 zur Sicherung eines näher beschriebenen Schadensersatzanspruchs gemäß § 48 Satz 1 BeamtStG gegen den Antragsteller aufgrund vorsätzlicher unerlaubter Handlung (in - zunächst - 145 Fällen) in Höhe von mindestens 701.952,17 EUR den dinglichen Arrest angeordnet, dessen Vollziehung durch Hinterlegung des genannten Betrags gehemmt werden kann.
Es spricht Vieles dafür, dass dem Widerspruch des Antragstellers gegen diese Arrestanordnung grundsätzlich gemäß § 80 Abs. 1 VwGO aufschiebende Wirkung zukommt und diese nicht bereits kraft Gesetzes entfällt. § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO dürfte nicht einschlägig sein, da es sich vorliegend (Schadensersatzanspruch) nicht um die Anforderung von öffentlichen Abgaben oder Kosten handelt. Auch ein Fall des § 80 Abs. 2 Satz 2 VwGO i.V.m. § 12 Satz 1 LVwVG dürfte nicht gegeben sein. Danach haben Widerspruch und Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung getroffen werden. Der Arrest ist jedoch nur ein Mittel zur Sicherung der künftigen Vollstreckung einer Geldforderung, solange noch kein (vollziehbarer) Leistungsbescheid ergangen ist (vgl. Tipke/Kruse, a.a.O., RdNr. 1 ff. und Engelhardt/App, VwVG-VwZG, 9. Aufl., § 324 AO RdNr. 1 sowie VG Darmstadt, Beschluss vom 06.07.1995 - 5 G 866/95 (4) -, Juris). Danach dürfte die angefochtene Arrestanordnung, obwohl sie auf § 15 Abs. 1 LVwVG i.V.m. § 324 Abs. 1 AO gestützt ist, (noch) keine in der Verwaltungsvollstreckung getroffene Maßnahme im Sinne des § 12 Satz 1 LVwVG sein, so dass Widerspruch und Anfechtungsklage nur bei Anordnung des Sofortvollzugs nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO keine aufschiebende Wirkung entfalten. Einer abschließenden Entscheidung bedarf es vorliegend jedoch nicht, da die Antragsgegnerin die sofortige Vollziehung des Arrestes angeordnet hat.
Entgegen dem Beschwerdevorbringen findet die streitige Arrestanordnung in der genannten Regelung des § 15 Abs. 1 LVwVG i.V.m. § 324 Abs. 1 AO auch eine tragfähige Rechtsgrundlage. Allerdings gilt das Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz nach § 1 Abs. 1 (nur) für die Vollstreckung von Verwaltungsakten, die u. a. zu einer Geldleistung verpflichten, durch Behörden des Landes und unter der Aufsicht des Landes stehender Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts (öffentliche Stellen). Ferner bestimmt § 2 LVwVG, dass Verwaltungsakte nur vollstreckt werden können, wenn sie unanfechtbar geworden sind (Nr. 1) oder wenn die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs entfällt (Nr. 2). Zu Art und Weise der Vollstreckung bestimmt § 13 Abs. 1 LVwVG, dass Verwaltungsakte, die zu einer Geldleistung verpflichten, durch Beitreibung vollstreckt werden. Zwar haben die genannten allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen bei Erlass der Arrestanordnung vom 24.06.2014 nicht vorgelegen. Denn die Antragsgegnerin hat den Antragsteller erst(mals) mit Leistungsbescheid vom 11.07.2014 - dessen sofortige Vollziehung zudem nicht angeordnet worden ist - zur Zahlung von 1.121.774,64 EUR für im Einzelnen aufgelistete (nunmehr 278) Schadensfälle verpflichtet. Ungeachtet der - danach hier nicht vorliegenden -Vollstreckungsvoraussetzungen des § 2 LVwVG hat der Landesgesetzgeber aber mit dem Verweis in § 15 Abs. 1 LVwVG (auch) auf § 324 AO in sinngemäßer Anwendung geregelt, dass die Vollstreckungsbehörde - das ist nach § 4 LVwVG die Antragsgegnerin als die Behörde, die den (zu vollstreckenden) Verwaltungsakt (zu) erlassen hat - „zur Sicherung der Vollstreckung von Geldforderungen“ den Arrest anordnen kann. Bei der Arrestanordnung handelt es sich also um eine flankierende Maßnahme im Vorfeld der eigentlichen Vollstreckung, die der Gesetzgeber des Sachzusammenhangs wegen im Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz geregelt hat. Als vorläufiges Sicherungsmittel - das zügig eröffnet sein soll, wie auch § 324 Abs. 1 Satz 2 AO zeigt - ist die Arrestanordnung gerade (noch) nicht Teil des Vollstreckungsverfahrens, so dass Voraussetzung auch schon für ihren Erlass ein nach § 2 LVwVG vollstreckbarer Leistungsbescheid wäre (vgl. auch OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 03.07.2002 - 1 B 1526/01 -, Juris). Auch die nach § 15 Abs. 1 LVwVG i.V.m. § 324 Abs. 3 Satz 4 AO i.V.m. §§ 930 bis 932 ZPO zur Vollziehung des Arrestes mögliche Pfändung in bewegliches Vermögen und Forderungen sowie Eintragung einer Sicherungshypothek (Arresthypothek) dient allein der einstweiligen Sicherung der Geldforderung und nicht deren Befriedigung. Die Geldforderung darf gerade nicht schon dahingehend vollstreckbar sein. Die Beitreibung - als hierfür in § 13 Abs.1 LVwVG vorgesehene Art und Weise der Vollstreckung eines Geldleistungsverwaltungsakts - bedarf gerade keiner arrestmäßigen Sicherung (mehr), wenn die sofortige Vollstreckung nach dem ordentlichen Vollstreckungsverfahren - bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 2 LVwVG - (schon) zulässig ist (vgl. Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO und FGO, § 324 AO RdNr. 22 und 39). Dementsprechend tritt auch Erledigung ein, wenn das Arrestverfahren in das ordentliche Vollstreckungsverfahren übergeleitet wird (vgl. Pahlke/Koenig, AO, 2. Aufl., § 324 RdNr. 34 m.w.N.).
Ohne Erfolg verweist der Antragsteller für seine Forderung nach Vorliegen eines (durch Beitreibung) vollstreckbaren Leistungsbescheids nach § 2 LVwVG als Voraussetzung einer Arrestanordnung nach § 15 Abs. 1 LVwVG i.V.m. § 324 Abs. 1 AO auf den Unterschied zum Bundesrecht, in dem das Verwaltungsvollstreckungsgesetz nach dessen § 1 Abs. 1 auf öffentlich-rechtliche Geldforderungen des Bundes und der bundesunmittelbaren juristischen Personen des öffentlichen Rechts Anwendung finde, so dass öffentlich-rechtliche Geldforderungen lediglich im Raum stehen oder geltend gemacht werden können müssten und dieses Gesetz damit einen weiteren Anwendungsbereich habe als das Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz. Denn er nimmt nicht in den Blick, dass auch im bundesrechtlichen Bereich nach § 3 Abs. 2a VwVG Voraussetzung für die Einleitung der Vollstreckung ein Leistungsbescheid ist, durch den der Schuldner zur Leistung aufgefordert worden ist, und dass nach § 5 Abs. 1 VwVG zu den Vorschriften der Abgabenordnung, nach denen sich im Fall des § 4 VwVG - der die Vollstreckungsbehörden regelt - das Verwaltungszwangsverfahren richtet, u. a. ebenfalls die Regelung des § 324 AO gehört. Der vom Antragsteller für seinen Rechtsstandpunkt reklamierte Unterschied zwischen Bundesrecht und Landesrecht besteht im vorliegenden Zusammenhang also gerade nicht.
Der Annahme des Verwaltungsgerichts, dass der Antragsgegnerin voraussichtlich mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auch der für eine Arrestanordnung erforderliche Arrestanspruch zustehe, weil sie gegenüber dem Antragsteller - der über Jahre hinweg Grundstückskäufe der Stadt fingiert, für - nicht stattgefundene Notartermine - Auszahlungsanordnungen der Anweisungsstelle bewirkt, sich Barschecks ausstellen lassen, die Empfangsbestätigung der angeblichen Grundstücksverkäufer gefälscht und die Schecks zum eigenen Bedarf eingelöst und sonach mit Wissen und Wollen das Vermögen der Antragsgegnerin als seiner Dienstherrin geschädigt habe - einen Anspruch auf Schadensersatz gemäß § 48 BeamtStG, § 59 LBG in der genannten Höhe habe, ist der Antragsteller mit der Beschwerde nicht entgegengetreten. Für eine Fehlerhaftigkeit dieser Annahme ist derzeit auch nichts ersichtlich.
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Den für eine Arrestanordnung erforderlichen Arrestgrund, der vorliegt, wenn konkrete Tatsachen die Besorgnis begründen, dass ohne Arrest die künftige Vollstreckung des Anspruchs vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (vgl. Engelhardt/App, a.a.O., § 324 AO RdNr. 2), hat das Verwaltungsgericht - wie schon die Antragsgegnerin in der Arrestanordnung vom 24.06.2014 -darin gesehen, dass der Antragsteller - nach der unwidersprochen gebliebenen Darstellung der Antragsgegnerin - spielsüchtig sei und daher zu befürchten stehe, dass er noch vorhandene Vermögenswerte zur Finanzierung seiner Spielsucht ausgebe und damit eine künftige Vollstreckung zumindest wesentlich erschwert, wenn nicht gar vereitelt werde; hieran ändere auch der Umstand nichts, dass der Antragsteller sich wohl derzeit in stationärer Behandlung befinde, wobei er zum Grund des Klinikaufenthalts keine konkreten Angaben gemacht habe; selbst wenn dieser darin liegen sollte, dass sich der Antragsteller wegen seiner Spielsucht in Therapie begeben habe, besage dies nicht, dass diese erfolgreich abgeschlossen werde. Der Antragsteller wendet ein, dass er sich zur Behandlung seiner Spielsucht seit 06.07.2014 in stationärer psychiatrischer Behandlung befinde, deren Verlängerung bis 19.09.2014 anstehe, und dass aufgrund seiner dadurch bedingten ständigen Überwachung derzeit ein weiteres Spielen nicht stattfinden könne; im Übrigen dokumentiere die stationäre Behandlung, dass er seiner Spielsucht nunmehr mit Nachdruck begegne, so dass auch in Zukunft ein Spielen nicht mehr zu befürchten sein werde; unabhängig hiervon bestehe aber kein Arrestgrund, da bei ihm überhaupt keine Vermögenswerte existierten, die er zur Finanzierung seiner Spielsucht noch ausgeben könnte; es bestehe mithin überhaupt keine Gefahr, dass eine künftige Vollstreckung wesentlich erschwert, wenn nicht gar vereitelt werde, vielmehr werde eine künftige Vollstreckung genauso erfolglos und sinnlos sein wie eine Vollstreckung im jetzigen Zeitpunkt; dass keinerlei verwertbare Vermögenswerte existierten, sei dem vorgelegten Vermögensverzeichnis (vom 03.08.2014) zu entnehmen. Damit kann der Antragsteller - unabhängig vom Einwand des verspäteten Vorbringens durch die Antragsgegnerin - in der Sache nicht durchdringen. Unabhängig davon, dass sich der Antragsteller möglicherweise - trotz der angesprochenen Verlängerung - ab dem 20.09.2014 nicht mehr in stationärer Behandlung befindet, kann jedenfalls nicht davon ausgegangen werden, dass eine solche mit einer ständigen Überwachung einhergeht. Dem vorgelegten „fachärztlichen Kurzattest“ der Klinik vom 28.07.2014 lässt sich insoweit nichts entnehmen. So hat der Antragsteller in der Beschwerdeschrift selbst angegeben, dass er sich für die Vorlage des Vermögensverzeichnisses für ein Wochenende erst einmal habe beurlauben lassen müssen, um die insoweit notwendigen Unterlagen und Angaben zusammenzustellen, und auch die Antragsgegnerin hat in der Beschwerdeerwiderung erklärt, dass der Bevollmächtigte des Antragstellers ihrem Bevollmächtigten gegenüber am 08.08.2014 telefonisch mitgeteilt habe, dass der Antragsteller den Klinikaufenthalt unterbrochen habe und die Angelegenheit mit ihm am 01.08.2014 habe besprochen werden können. Dass sich der Antragsteller wegen seiner Spielsucht mittlerweile in Therapie begeben hat, sagt noch nichts darüber aus, ob überhaupt bzw. zu welchem Zeitpunkt ein solcher Erfolg eintritt, dass „auch in Zukunft ein Spielen nicht mehr zu befürchten sein wird.“ Allein aus dem vorgelegten Vermögensverzeichnis vom 03.08.2014 ergibt sich derzeit nicht, dass jegliche - auch nur teilweise - erfolgreiche Vollstreckung mit Sicherheit oder Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen wäre, so dass auch von einer Vereitelung oder wesentliche Erschwerung, der mit der Arrestanordnung begegnet werden soll, nicht gesprochen werden könnte.
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2. Die Beschwerde hat auch keinen Erfolg, soweit es das Verwaltungsgericht abgelehnt hat, die aufschiebende Wirkung der Widersprüche des Antragstellers gegen die Pfändungsverfügungen der Antragsgegnerin vom 26.06.2014 gegenüber der Deutschen Post AG und gegenüber der Sparkasse K. anzuordnen (Sachanträge Nr. 3 und Nr. 4). Insoweit wendet der Antragsteller nur ein, dass die diesen Pfändungsverfügungen zugrunde liegende Arrestanordnung vom 24.06.2014 „aus den dargestellten Gründen rechtswidrig“ sei. Dem ist jedoch nicht zu folgen, wie sich aus den vorstehenden Ausführungen unter 1. ergibt.
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3. Die Beschwerde bleibt auch erfolglos mit dem Begehren, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, den Vollstreckungsauftrag vom 25.06.2014 gegenüber dem Amtsgericht Bruchsal, Gerichtsvollzieherverteilerstelle, auf Verpflichtung des Antragstellers zur Abgabe der Vermögensauskunft vorläufig zurückzuziehen (Sachantrag Nr. 5). Damit verfolgt der Antragsteller seinen erstinstanzlichen Hilfsantrag Nr. 4 in der vom Verwaltungsgericht für zweckdienlich erachteten Fassung weiter. Das Verwaltungsgericht hat die - im Rahmen des vom Antragsteller nach § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO glaubhaft zu machenden Anordnungsanspruchs erforderliche - Klärung der Frage, ob die von der Antragsgegnerin angeführte Vorschrift des § 16 LVwVG für die Abgabe einer Vermögensauskunft im Arrestverfahren Anwendung findet, dem Hauptsacheverfahren vorbehalten und in der Folge eine Abwägung der gegenseitigen Interessen vorgenommen, die zu Lasten des Antragstellers ausfalle: Dieser habe öffentliche Gelder in beträchtlichem Ausmaß für sich vereinnahmt und sei - wie ausgeführt - aller Voraussicht nach zum Ersatz des Schadens verpflichtet. Für die Sicherung der Vollstreckung des Schadensersatzanspruchs sei die Antragsgegnerin auf die Kenntnis der Vermögenswerte des Antragstellers angewiesen. Mit Blick auf den hohen Betrag, welchen der Antragsteller aus dem Vermögen der Antragsgegnerin abgezweigt habe, liege auch die Vermutung nahe, dass noch vom Antragsteller offenzulegende Vermögensanlagen vorhanden seien, auf die zur Sicherung der Vollstreckung zurückgegriffen werden könne und deren Bestand - ohne entsprechende Sicherung - aufgrund der Spielsucht des Antragstellers gefährdet sei. Demgegenüber stehe auf Seiten des Antragstellers der Umstand, dass die Abgabe der Vermögensauskunft nicht rückgängig gemacht werden könne. Dass er jedoch deswegen gravierende Folgeschäden erleide, sei nicht ersichtlich, so dass ihm die Abgabe der Vermögensauskunft zumutbar sei. Gegenüber dem gewichtigen öffentlichen Interesse an der Offenlegung des Vermögens des Antragstellers habe dessen privates Interesse daher zurückzustehen.
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Ohne Erfolg wendet der Antragsteller (erneut) ein, dass bereits die Anwendungsvoraussetzungen für § 16 LVwVG nicht vorlägen, da ein Verwaltungsakt, der zu einer Geldleistung verpflichte, gerade nicht existiere. Nach § 16 Abs. 1 LVwVG kann die Vollstreckungsbehörde die Vermögensauskunft von ihren eigenen Schuldnern abnehmen, soweit sich deren Wohnsitz, Sitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort im örtlichen Zuständigkeitsbereich der Behörde befindet. Macht die Vollstreckungsbehörde von dieser Befugnis keinen Gebrauch, so hat der Pflichtige nach § 16 Abs. 3 Satz 1 LVwVG auf Antrag der Vollstreckungsbehörde beim Gerichtsvollzieher beim Amtsgericht Auskunft über sein Vermögen nach Maßgabe des § 802c ZPO zu erteilen. Hierauf ist der umstrittene Vollstreckungsauftrag der Antragsgegnerin vom 25.06.2014 gestützt. Auch das Verwaltungsgericht hat zutreffend gesehen, dass es vorliegend nicht um die Beitreibung aufgrund eines nach § 2 LVwVG vollsteckbaren Leistungsbescheids geht, sondern die Antragsgegnerin gegenüber dem Antragsteller im Vorfeld einer solchen Vollstreckung unter dem 24.06.2014 eine für sofort vollziehbar erklärte Arrestanordnung nach § 15 Abs. 1 LVwVG i.V.m. § 324 Abs. 1 AO erlassen hat, die - wie sich aus den Ausführungen unter 1. ergibt - rechtmäßig sein dürfte. Gleichwohl hat das Verwaltungsgericht den Standpunkt vertreten, dass der Wortlaut des § 16 Abs. 1 LVwVG jedenfalls eine Auslegung dahingehend nicht ausschließe, dass eine Vermögensauskunft auch im Fall der Arrestanordnung Anwendung finde; hierfür spreche auch, dass der Vollzug der Arrestanordnung, also die Pfändung oder die Arresthypothek, die Kenntnis der Vollstreckungsbehörde über die Vermögensverhältnisse des Schuldners voraussetze; die vollständigen Vermögensverhältnisse wiederum könnten - wenn der Schuldner nicht bereit sei, diese von sich aus offenzulegen - nur im Wege einer Vermögensauskunft erlangt werden. Diesem bei summarischer Prüfung durchaus vertretbaren Verständnis der Regelung des § 16 LVwVG kann der Antragsteller wohl nicht mit Erfolg entgegenhalten, das Verwaltungsgericht verkenne, dass auch die vorliegende Arrestanordnung nicht Rechtsgrundlage für den Vollstreckungsauftrag sein könne, wie sich aus § 324 Abs. 3 (richtig) Satz 4 AO ergebe, wonach auf die Vollziehung des Arrestes die §§ 930 bis 932 ZPO entsprechende Anwendung fänden, die nur die Pfändung des beweglichen Vermögens sowie die Eintragung einer Sicherungshypothek in Grundstücke, nicht aber die Abgabe einer Vermögensauskunft vorsähen. Insoweit dürfte der Antragsteller nicht hinreichend in den Blick nehmen, dass § 16 LVwVG - im Anschluss an die Vorschrift des § 15 Abs. 1 LVwVG zur sinngemäßen Anwendung u.a. von § 324 AO mit dem oben dargelegten Verständnis - der Vollstreckungsbehörde ohne weitere Einschränkung die Möglichkeit zur Abnahme einer Vermögensauskunft (Abs. 1) oder zu einem dahingehenden Antrag beim Gerichtsvollzieher beim Amtsgericht (Abs. 3) einräumt. Jedenfalls kann auf der Basis des Beschwerdevorbringens nicht von einer offensichtlichen Rechtswidrigkeit des Vollstreckungsauftrags (Vermögensauskunft) der Antragsgegnerin vom 25.06.2014 ausgegangen werden, die den Anordnungsanspruch begründete, wie der Antragsteller meint.
14 
Unabhängig davon, dass danach auch nicht reduzierte Anforderungen an die Glaubhaftmachung des erforderlichen Anordnungsgrundes zu stellen wären, resultiert dieser nach Meinung des Antragstellers aus den Nachteilen, die er durch die Abgabe der Vermögensauskunft zu gewärtigen hätte, die ihm angesichts der offensichtlichen Rechtswidrigkeit des Vollstreckungsauftrags und der fehlenden Rechtsgrundlage hierfür nicht zuzumuten seien. Welche Nachteile dies sein sollen, zeigt der Antragsteller jedoch nicht auf.
15 
Hinsichtlich des Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe bedarf es keiner Kostenentscheidung und Streitwertfestsetzung, da das Verfahren gerichtskostenfrei ist und Kosten nicht erstattet werden (§ 166 VwGO i.V.m. § 118 Abs. 1 Satz 4 ZPO)
16 
Im Übrigen folgt die Kostenentscheidung aus § 154 Abs. 2, § 161 Abs. 2 VwGO. Hinsichtlich des erledigten Teils des Rechtsstreits erscheint es billig, die Kosten des Verfahrens - in Höhe von gemittelt 1/6 (vgl. die nachfolgende Streitwertfestsetzung) - den Beteiligten jeweils zur Hälfte aufzuerlegen. Zur Klarstellung umfasst die Kostenentscheidung beide Instanzen.
17 
Die Streitwertfestsetzung - unter Änderung des erstinstanzlich festgesetzten Streitwerts - beruht auf § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1 und 2, § 39 Abs. 1, § 63 Abs. 3 Satz 1 GKG. In Orientierung an Nr. 1.7.1 Satz 2 des Streitwertkatalogs in der Fassung vom 18.07.2013 legt der Senat für die Anträge betreffend die vollstreckungsrechtlichen Sicherungsmaßnahmen der Antragsgegnerin insgesamt ein Viertel der geltend gemachten Ersatzforderung in Höhe von (701.952,17 EUR : 4 =) 175.488,04 EUR zugrunde, halbiert diesen Betrag im vorläufigen Rechtsschutzverfahren in Orientierung an Nr. 1.5 Satz 1 des Streitwertkatalogs auf 87.744,02 EUR und rechnet den eigenständigen Wert der vom Antragsteller begehrten Mindestteilauszahlung seiner monatlichen Dienstbezüge in Orientierung an Nr. 10.1 des Streitwertkatalogs hinzu, für das erstinstanzliche Verfahren in Höhe von (1.750,-- EUR x 12 =) 21.000,-- EUR und für das Beschwerdeverfahren in Höhe von (1.100,-- EUR x 12 =) 13.200,-- EUR.
18 
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

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